Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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robiwobi

Zitat von: blaumeise am 09. Februar 2021, 11:04:51
Zitat von: max1985 am 08. Februar 2021, 14:42:33
Ein interessantes Urteil:

https://landessozialgericht.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/hartz-iv-grundsatze-der-vermogensprufung-in-corona-zeiten-196930.html

Das ist insofern nachvollziehbar, da die Frau nicht mal die Abhebungen von zwei mal 2.000 Euro dargelegt hat, mit denen sie - wie passend - auf den Betrag von 59.900 Euro auf dem Konto kam. Das riecht direkt danach, dass sie ihre Hilfebedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat.

So hat das JC argumentiert, das Sozialgericht hat aber noch ein ganz anderes Fass aufgemacht.
Die Weisungen der Agentur zur Bestimmung der Vermögensgrenzen seien nicht gesetzeskonform.
Für die Frau gelten die normalen Grenzen fürs Schonvermögen.
Scheinbar sind die Corona Sonderregelungen um Hartz 4 doch auf Sand gebaut?

blaumeise

Erst mal finde ich es drollig, dass die Dame überhaupt einen Eilantrag gestellt hat, obwohl sie fast 60.000 Euro auf dem Konto hatte. Von Eilbedürftigkeit konnte also keine Rede sein. Dann hat sie gleich zwei Mal den Fehler gemacht, kurz vorher noch ihr Vermögen zu drücken, indem sie vor beiden Antragstellungen mehrmals 2.000,- Euro abgehoben hat und dies nicht plausibel belegen konnte.

Zitat von: robiwobi am 10. Februar 2021, 09:51:53Für die Frau gelten die normalen Grenzen fürs Schonvermögen.
Das Gericht ist auf ihren Einzelfall eingegangen und hat begründet, warum es den Antrag ablehnt. Es hat dargelegt, warum im Fall der Klägerin der § 67 Abs. 2 SGB II gar nicht anwendbar ist, u. a. weil es um einen Antrag auf ALG II geht, nachdem der erste abgelehnt worden war.

Zitat von: robiwobi am 10. Februar 2021, 09:51:53Scheinbar sind die Corona Sonderregelungen um Hartz 4 doch auf Sand gebaut?
Nein, allenfalls die Interpretation der BA in ihren fachlichen Hinweisen. Es muss im Einzelfall entschieden werden, welche Vermögensgrenze gilt.

Dragon

Hallo Leute

Ich wollte kurz Bescheid sagen meine Leistungsbewilligung ist heute angekommen.

Eine Kurze Frage:
ich sehe es lag noch ein weiteres schreiben bei= Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht mit Ab April – März 2022.

Meine Mutter ist Aktuell beim Beitragsservice eingetragen die Kosten von 52,50€ übernehme seit ende 2020, kann ich jetzt die Bescheinigung für die Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht nutzen? Wenn ich so die 52,50 € sparen kann warum nicht.^^

Gast49594

Ja kannst Du. Du erhältst dann von der GEZ einen Antrag zugeschickt in dem Du nur ein einziges X eintragen musst.
Den Bewilligungsbescheid (falls extra verlangt) nur in Kopie beilegen.
Die GEZ sendet keine Original-Unterlagen zurück.

Fettnäpfchen

Dragon

Zitat von: Dragon am 12. Februar 2021, 12:49:44Ich wollte kurz Bescheid sagen meine Leistungsbewilligung ist heute angekommen.
:sehrgut:
und Danke für die Rückmeldung!

Sollte eigentlich gehen der Beitrag ist ja pro Haushalt und nicht pro Person.
Nachweislich per Einschreiben oder wie bei uns über das Bürgerbüro das wäre noch sicherer und sogar kostenlos.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Mondenkind1911

Als das Ende meines Bewilligungszeitraumes 2020 genau in den Zeitraum fiel, wo die autom. Weiterbewilligung stattfand, sagte meine SB zu mir, als sie mir den Antrag zuschickte und ich sie darauf kontaktierte um ihr zu sagen, dass der doch autom. weiterbewilligt wird: 'Das ist ein Fehler gewesen. Dieses Schreiben...

(Die Info, dass die Weiterbewilligung automatisiert stattfindet wäre ein Fehler.) 

...ist automatisiert und fehlerhaft versendet worden an die ALG2-Empfänger im Land. Ich müsse einen weiteren Antrag stellen.

ich konnte das nicht glauben und habe mich dann auf der Seite der Arbeitsagentur schlau gemacht. Da stand dass das alles rechtens mit der autom. WB ist und den Link schickte ich ihr.  Und ich hörte nichts mehr von ihr.

Ich habe Ende Dez. einen neuen Weiterbewilligungsantrag bekommen. Denn der Bewilligungszeitraum läuft Ende Februar wieder ab.  Diese SB will jedes mal ALLE Unterlagen haben, anstatt wie der davor, der sich damit begnügte, dass man schrieb, dass keine Änderung eingetreten ist.

Aber wenn das schon 1x autom. weiter bewilligt worden ist, dann muss ich diesmal den Weiterbewilligungsantrag stellen oder? Bzw. ich hab ihn schon eingereicht, aber ohne Nachweise, da sich ja sowieso nichts geändert hat.  Mein früherer SB war immer einverstanden damit, aber SIE wird jetzt bestimmt ankommen, dass ich noch alle Nachweise einreichen muss.  ...
Ist das überhaupt ok so, dass sie jedes Mal alle Nachweise neu haben will, obwohl das immer dieselben wie davor sind, weil sich ja nichts geändert hat?

Danke.
"Es ist nie zu spät, der Mensch zu werden, der du hättest sein können." George Eliot aka Mary Anne Evans

etwas-ratlos

Automatische Weiterbewilligung ist ja ausgelaufen. Also normal wieder WBA abgeben? Die Kontoauszüge der letzten 6 Monate sind dann auch wieder obligatorisch, oder? Alles wie gehabt vor Corona?

Daywalker

Zitat von: etwas-ratlos am 22. Februar 2021, 16:59:10
Automatische Weiterbewilligung ist ja ausgelaufen. Also normal wieder WBA abgeben? Die Kontoauszüge der letzten 6 Monate sind dann auch wieder obligatorisch, oder? Alles wie gehabt vor Corona?

Das frage ich mich auch. Das verlängerte Gesetz tritt ab 1.4. in Kraft und mein Bewilligungszeitraum läuf zum 31.3. aus. Habe die WBA Unterlaagen bereits vorliegen. Vor  der letzten Verlängerung des vereinfachten Zugangs in 9/20 wurde mir  der WBA auch zugesandt, den ich auch ausgefüllt hatte, dann kam aber eine Bestätigung, die den WBA nicht als Grundlage nahm, sondern im Rahmen des Sozialschutzpaketes eine automatische Verlängerung. Kann ich im März noch mit einer automatischen Verlängerung rechnen, auch wenn diese definitiv eine abschließende Beutreilung nach sich zieht?

LG

etwas-ratlos

Das Gesetz wurde ab 01.04 verlängert? Muss ich überlesen haben, also ab 01.04.2021 wieder automatische Weiterbewilligung?
Weiss da wer was?

a_good_heart

Zitat von: etwas-ratlos am 28. Februar 2021, 17:09:10
Das Gesetz wurde ab 01.04 verlängert? Muss ich überlesen haben, also ab 01.04.2021 wieder automatische Weiterbewilligung?
Weiss da wer was?

Ich habe nichts von einer Verlängerung gehört und auf der Homepage vom Mobcenter steht dieser Hinweis:

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

MonteTroodeloeh

Hallo zusammen!

Nachdem ich bereits letztes Jahr im März coronabedingt ein Fall für ALG2 geworden bin, aber leider aus Unwissenheit  bis Dezember meine Rücklagen (unterhalb des Schonvermögen) aufgebraucht habe, habe ich Ende Januar doch endlich den vereinfachten Antrag auf ALG2 (inkl. diverser Nachweise) online hochgeladen.

Das hat soweit gut geklappt, einige Nachweise musste ich noch nachreichen, letzte Woche habe ich dann eine "Vorläufige Bewilligung" und auch schon Geld auf das Konto bekommen.

Eine Sache kann ich jedoch nicht nachvollziehen:

Meinen Antrag habe ich am 29.1. (Freitag, mittags) auf der JC digital /Arbeitsagentur Webseite hochgeladen.
Das JC hat meine Akte offenbar am Montag (1.2) angelegt, und im Bewilligungsschreiben ist nun auch der 1.2. als Antragsdatum genannt.

Nach meinem Verständnis ist mein Antrag jedoch fristgerecht noch für den Januar zugegangen, oder nicht?

Ich habe Anfang Januar ein Account bei der Arbeitsagentur registriert, dass auch zweifach (Email, PIN-Post) verifiziert wurde.
Heute wollte ich mir zur 'Beweissicherung' meine hochgeladenen Unterlagen mit Datum und Uhrzeit anschauen, musste dann aber feststellen, dass diese nicht (mehr) vorhanden waren.

Meine tel. Rückfrage hat ergeben, dass man dies nicht einsehen kann, weil diese Unterlagen nicht im Account gespeichert werden, sondern an das zuständige JC weitergeleitet werden.
Meine Frage, ob die hochgeladenen Dokumente zumindest einen Eingangs-Zeitstempel erhalten, wollte oder konnte mir auch niemand verbindlich bestätigen (auch der techn. Support nicht).

Meine Frage lautet nun:
Muss ich nun gegen die 'Vorläufige Bewilligung' einen formellen Widerspruch einlegen oder kann man so etwas auch anders klären?
Wie kann ich belegen, dass der Antrag am 29.1. hochgeladen wurde, wenn die Datensätze offenbar nur beim JC selbst vorliegen?

Danke für Eure Hilfe!


Fettnäpfchen

MonteTroodeloeh

Zitat von: MonteTroodeloeh am 01. März 2021, 13:49:55Nach meinem Verständnis ist mein Antrag jedoch fristgerecht noch für den Januar zugegangen, oder nicht?
Ja du musst diesem Bescheid widersprechen und das JC auffordern das es die Leistungen laut Gesetz rückwirkend zum Monatsersten zu leisten hat.

Ohne Beleg natürlich schwierig. Deswegen immer Kopien machen und abheften ganz egal um was es geht!

Ich würde auch nicht darauf eingehen dass du keinen Beleg hast sondern schreiben dass das JC sich den Antrag nochmal anschauen soll und nicht die Bearbeitung im Feb. sondern der Eingang im Januar zählt.
Zur Not kannst du über einen Überprüfungsantrag Akteneinsicht erhalten und dann müsste ja das korrekte Datum ersichtlich sein. Dies würde ich mir aber aufsparen falls das JC dem Widerspruch nicht statt gibt.

Ratgeber Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket

MfG FN
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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MonteTroodeloeh

Hallo FN!

Dankeschön für Deine Antwort!

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. März 2021, 16:06:10Deswegen immer Kopien machen und abheften ganz egal um was es geht!

Ich hätte niemals erwartet, dass Unterlagen, die man auf einem eigenen, verifizierten Account der Bundesagentur für Arbeit hochlädt, nicht zumindest in einem Verlauf gespeichert oder dokumentiert werden.
Sonst hätte ich mir zumindest einen Screenshot erstellt.

Mittlerweile konnte ich meine SB im JC telefonisch erreichen, und ich habe von ihr folgende Auskunft erhalten:
Meine elektronische Akte wurde tatsächlich erst am 1.2. im JC erstellt.

Es war ein freundliches Gespräch, und sie ist auch bereit, meinen Bewilligungszeitraum erneut zu prüfen,
aber aus der Akte könnte man kein Datum entnehmen, wann der Antrag hochgeladen wurde.

Zum zweiten mal stehe ich mit offenen Mund da:
Wie kann das sein, dass solche Daten ohne Zeit-Stempel übertragen werden?

Leider komme ich telefonisch aktuell nicht weiter (die Leitungen des JC sind ständig überlastet).
Daher habe ich eine Email an das "Kundenreaktionsmanagement" des JC geschrieben, und um Hilfe / Aufklärung in der Sache gebeten.
(Bisher habe ich aber noch nicht mal eine Eingangsbestätigung der Email erhalten ...)

So wie sich das aktuell für mich darstellt, bin ich wohl auf den Goodwill eines JC-Mitarbeiters aus der IT angewiesen, der sich meinen Original-Datensatz mal raussuchen würde.
Widerspruch oder Überprüfungsantrag werden wohl nicht helfen, wenn in der Akte kein Datum genannt wird. :(

Ich hoffe, dass ich in den nächsten Tagen noch jemanden im JC erreichen kann, der bereit ist, mir da weiter zu helfen.
Falls jemand hier im Forum noch einen anderen Tipp hat, würde ich mich natürlich auch darüber sehr freuen.

Ansonsten wird das für mich wohl eine sehr teure Erfahrung, und ich kann nun den "Neuland"-Satz der Kanzlerin noch besser einordnen. :(

Fettnäpfchen

MonteTroodeloeh

Zitat von: MonteTroodeloeh am 03. März 2021, 01:05:31
Mittlerweile konnte ich meine SB im JC telefonisch erreichen, und ich habe von ihr folgende Auskunft erhalten:
Meine elektronische Akte wurde tatsächlich erst am 1.2. im JC erstellt.
Telefonisch kannst du vergessen
Zitat von: MonteTroodeloeh am 03. März 2021, 01:05:31Wie kann das sein, dass solche Daten ohne Zeit-Stempel übertragen werden?
Ich bin Computer DAU, aber wahrscheinlicher wurdest du angelogen
Zitat von: MonteTroodeloeh am 03. März 2021, 01:05:31Daher habe ich eine Email an das "Kundenreaktionsmanagement" des JC geschrieben
Wenn es keine Optionskommune ist dann wende dich an unten stehende Adresse im Link >Kontaktinfo's Kundenreaktionsmanagement.....<, vorab als Mail und schriftlich hinterher und das gleich mit einer Einverständniserklärung dass die in deinem Namen handeln dürfen.
Zitat von: MonteTroodeloeh am 03. März 2021, 01:05:31Falls jemand hier im Forum noch einen anderen Tipp hat, würde ich mich natürlich auch darüber sehr freuen.
Du kannst über Beitrag melden die Moderation/Administration bitten dir zu helfen. Ottokar ist gerade Offline, (Meck schon sehr lange und Wolf27 noch länger) ob sich Elsi auskennt  :weisnich: das könnte also dauern

Ratgeber (nicht nur) für Neulinge
Welche Dokumente & Nachweise darf das JobCenter fordern?
GOLDENE REGELN für den JobCenter-Alltag
Alltagstipps für den Umgang mit dem Leistungsträger
Kommunikation mit dem JC: Nur schriftlich auf dem Postwege - Nicht per Telefon!!
Nicht ohne Beistand zur Arge

Alle 108 Optionskommunen  im Überblick (DLT).

Kontaktinfo's Kundenreaktionsmanagement BA und Bundesdatenschutzbeauftragte

Gerade durch positive Rückmeldungen hier aus dem Forum,würde ich auch diese Kontaktmöglichkeit für Optionskommunen empfehlen,die behaupten,das KRM ist nicht zuständig. (ausgeliehen von ghi)
(da normalerweise erst an den Bürgermeister oder den Landrat. Anmerkung von mir)
BUNDESKANZLERAMT
Abteilung III-Arbeitsmarktpolitik-
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Tel.030-184000
Tel.030-40000
Fax:030-184001-2357
Fax:030-184001-2357

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

MonteTroodeloeh

Hallo FN!

Vielen Dank für Deine Antwort und die umfangreichen weiteren Informationen.
Das werde ich mir alles in Ruhe anschauen.

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. März 2021, 12:15:53wahrscheinlicher wurdest du angelogen
Vlelleicht bin ich in diesen Dingen naiv, aber das kann ich mir nicht vorstellen.
Im Gespräch mit meiner SB habe ich eher einen hilfsbereiten, positiven Eindruck gewonnen.

Und tatsächlich habe ich heute (Mittwoch) auch einen Rückruf von ihr erhalten:
Die Antragstellung über die Webseite sei noch nicht so verbreitet, aber es müsse dazu auch ein Datenprotokoll geben, was wohl noch nicht in die eAkte "eingescannt" wurde.
An den internen Abläufen seien unterschiedliche 'Teams' beteiligt, daher könnte sich das verzögern.
Sie habe aber ein Auge darauf, und werde sich wieder melden.

Das sind gute Nachrichten.
Sobald das Datenprotokoll vorliegt, sollte auch der korrekte Bewilligungszeitraum daraus ersichtlich sein.
(Und sollte das Datenprotokoll doch nicht auftauchen, habe ich dann zumindest einen konkreten Grund für einen Widerspruch / Überprüfungsantrag)

Vielen Dank nochmal,
Gruß Monte