Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt direkt bekommen

Begonnen von Dragon, 24. November 2020, 12:14:50

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Dragon

Hallo Leute

Ich hatte heute in der Post seiten meinen JC den abgelehnten Widerspruch! JC Briefdatum ist der 17.12.20(Donnerstag).

Das Postcom Datum (Bearbeitung )war aber erst der 05.01.21!

Das Bekloppte die JC Anhörung geht bis zum 08.01.2021! Mein JC+SA  dreht wie immer am Rad was soll der Quatsch.
aus dem Bescheid gar nicht ersichtlich (Begründung) warum der Widerspruch abgelehnt wurde! Oder sehe ich das Falsch.

Abgelehnt wurde es wie es aussieht von meiner SA.

PDF habe ich wie immer angehängt.
Was mache ich wegen der Anhörungsfrist die am 8.Jan abläuft.? Wäre super wenn mir  Weiter helfen könnte etwas was für die Anhörung erstellen.

Leider macht mein JC immer diesen mist .  :wand:

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Das ist keine Ablehnung.
Dein Widerspruch konnte bisher nicht abschließend bearbeitet werden und man gibt dir die Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Dragon

Hallo Nö

ZitatWäre super wenn mir  Weiter helfen könnte etwas was für die Anhörung erstellen.
die Frist aber nicht etwas viel zu kurz! Falls ihr mir hier etwas erstellt+ ich per Post schicke.

Die/Der MA hat dir eine 4 wöchige Frist gesetzt. Das reicht ja unter normalen Umständen aus.
Das dieses Schreiben erst heute ankommt, kann Sie/Er ja nicht ahnen.

Ich persönlich würde Kontakt aufnehmen, mitteilen, dass das Schreiben vom 17.12.2020 erst heute eingegangen ist und um Fristverlängerung bitten.

Bzgl. des Inhaltes deiner Äußerung auf die Anhörung kann ich nichts sagen.
"Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

Dragon

@Nö

ZitatBzgl. des Inhaltes deiner Äußerung auf die Anhörung kann ich nichts sagen.
Siehe Beitrag #23 da steht mein Widerspruch wegen der EinV.

ZitatDie/Der MA hat dir eine 4 wöchige Frist gesetzt. Das reicht ja unter normalen Umständen aus.
Das dieses Schreiben erst heute ankommt, kann Sie/Er ja nicht ahnen.

Ich persönlich würde Kontakt aufnehmen, mitteilen, dass das Schreiben vom 17.12.2020 erst heute eingegangen ist und um Fristverlängerung bitten.
Also Reicht einfach ein Kurzes Schreiben anm eine SA z.b

ZitatSehr geehrte Damen und Herren.

Ich möchte sie aufmerksam machen das ihr Schreiben vom 17.12.2020 " erst heute bei mir angekommen ist. Die Dort gesetze frist bis zum 08.01  ist leider zu knapp. Ich bitte sie mir eine verlängerung mit einen neuen Datum " damit ich so genug zeit habe um mich für die Anhörung zu äußern.  Anbei lege ich als Beweiß den Briefumschlag als PDF bei.

mit freundlichen Grüßen

XXX

blaumeise

Zitat von: Nö am 06. Januar 2021, 13:24:54Die/Der MA hat dir eine 4 wöchige Frist gesetzt. Das reicht ja unter normalen Umständen aus.
Nun ja. Vom 17. Dezember bis zum 8. Januar sind es 3 Wochen und 1 Tag. Ohne Berücksichtigung der Postlaufzeiten und der Feiertage. Es kann genauso gut sein, dass die Post im JC über die Feiertage liegen geblieben ist.

Zitat von: Nö am 06. Januar 2021, 13:24:54Ich persönlich würde Kontakt aufnehmen, mitteilen, dass das Schreiben vom 17.12.2020 erst heute eingegangen ist und um Fristverlängerung bitten.
So würde ich es auch machen, aber definitiv nachweislich schriftlich, wenn Dragon noch was Wichtiges seinem Widerspruch hinzufügen will.

Zitat von: Dragon am 06. Januar 2021, 13:34:12Anbei lege ich als Beweiß den Briefumschlag als PDF bei.
Den Briefumschlag solltest du tunlichst nicht aus der Hand geben. Allenfalls eine Kopie davon machen, aber das halte ich jetzt gar nicht für nötig. Schreib einfach, was Sache ist. Sollte die SB dir nicht glauben, hast du den Umschlag als Beweis in Händen.

Dragon

Hallo Blaumeise

ZitatNun ja. Vom 17. Dezember bis zum 8. Januar sind es 3 Wochen und 1 Tag. Ohne Berücksichtigung der Postlaufzeiten und der Feiertage. Es kann genauso gut sein, dass die Post im JC über die Feiertage liegen geblieben ist.
Das kann sein. obwohl mein JC + meine vohrigen  SA+ die Aktuelle Sa(Dame)" leider bekannt sind das sie keine Fristen einhalten.

Falls du das Thema von mir kennst
Zitathttps://hartz.info/index.php?topic=96510.msg1381558#msg1381558
kannst du dir vorstellen was in meinen JC alles schief läuft.

ZitatDen Briefumschlag solltest du tunlichst nicht aus der Hand geben. Allenfalls eine Kopie davon machen
Sie hätten sowieso die Kopie des Umschlages bekommen.

Wie sollte das schreiben mit  der Fristverlängerung an meine Sa z.b aussehen ?

blaumeise

Zitat von: Dragon am 06. Januar 2021, 13:34:12Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass Ihr Schreiben vom 17.12.2020 erst heute, am 06.01.2021, bei mir angekommen ist. Die darin gesetzte Frist bis zum 08.01 ist leider zu knapp für eine Antwort. Ich bitte Sie daher um eine ausreichende Verlängerung mit einem neuen Datum, damit ich genug Zeit habe, mich im Rahmen der Anhörung zu äußern.

Mit freundlichem Gruß
Dragon

Dein Text hatte bereits alles, was nötig war. Ich habe bloß ein paar Rechtschreibfehler korrigiert und es etwas flüssiger formuliert. Kannst du übernehmen, musst du aber nicht.

Dragon

Danke Blaumeise

Werde den Text dann so per Post abschicken! bin aber gerade am überlegen ob ich es nicht per Fax/Email aus dem Internetcafe schicke was schneller geht.

blaumeise

Ich würde, wenn, dann beides machen. Falls du etwas Wesentliches hinzufügen möchtest zu deinem Widerspruch, dann würde ich das Schreiben noch nachweislich schriftlich hinterherschicken.

Dragon

Zitat von Blaumeise
ZitatIch würde, wenn, dann beides machen Falls du etwas Wesentliches hinzufügen möchtest zu deinem Widerspruch, dann würde ich das Schreiben noch nachweislich schriftlich hinterherschicken.
Ist die Frage was ich noch zum Widerspruch hinzufügen sollte.Also wie mir Ottokar sagte =hätte ich gute chancen gegen die EinV vorgehen.(siehe Breitag von Ottokar#9 +#23)

Zitat
Zitat von Ottokar #9
Den Pflichten unter 5. stehen keine angemessenen Gegenleistungen unter 4. gegenüber.
Zielführende Eigenbemühungen erschöpfen sich nicht in der Bewerbung selbst, dazu zählen auch Vorstellungsgespräche, eine Kostenübernahme der Fahrkosten für solche wurde aber nicht geregelt, womit der Betroffene diese selbst zahlen muss, was eine unangemessene einseitige und damit sittenwidrige Benachteiligung darstellt.

Das die Gültigkeit betrifft, ist eine "bis auf Weiteres" Regelung immer dann zulässig, wenn vereinbart wurde, dass die EinV spätestens nach 6 Monaten fortgeschrieben wird. Dabei liegt es lt. § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht im Ermessen des JC, ob die EinV fortgeschrieben wird oder nicht, vielmehr fordert der Gesetzgeber, dass sie in jedem Fall fortzuschreiben ist.
Die Regelung unter 6. erfüllt diese Anforderungen nicht, da das JC sich mit "im gegebenen Falle" ausdrücklich offen lässt, ob es nach Ablauf von 6 Monaten die EinV fortschreibt oder nicht.

Zitat
Zitat von Ottokar #23
Ein Bsp. für einen Widerspruch ist kein Problem, allerdings wird dein JC den vermutlich zurückweisen, wenn man dort tatsächlich so rechtsfern arbeitet wie du das hier schilderst. Und der Widerspruch ändert nichts an der Gültigkeit der EinV, die wird dadurch nicht außer Kraft gesetzt.
Allerdings bestehen gute Chancen, im Fall einer Sanktion gegen Pflichten aus dieser EinV, gegen diese vorzugehen, denn es gibt u.a. ein Urteil des BSG, wonach EinV sich nicht in der bloßen Regelung von Bewerbungspflichten erschöpfen dürfen. Solche EinV, wozu auch deine gehört, sind wegen Formenmissbrauch unzulässig.

Hast du vielleicht ein tip was ich noch gegen die EinV machen kann.....

blaumeise


Dragon

#72
ZitatZitat von Blaumeise
Nein. Inhaltlich habe ich mich damit nicht befasst
Ok Dann mache ich jetzt erstmal das eine Schreiben für die Fristverlängerung Fertig, damit ich es heute noch abschicken kann.

Ottokar

Mehr als Du bereits geschrieben hast geht imho nicht. Sollte das JC bereits die Entscheidung getroffen haben, den Widerspruch abzulehnen, wird daran nichts ändern, was du eventuell noch dazu äußerst.
Ich gehe davon aus, dass das JC hier versucht, dich zur Rücknahme des Widerspruches zu verleiten.
Von 100 berechtigten Widersprüchen wird vom JC regelmäßig nur 1/3 stattgegeben, eine Ablehnung bedeutet also nicht, dass der Widerspruch nicht berechtigt ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Dragon

Morgen Ottokar
Zitat
Mehr als Du bereits geschrieben hast geht imho nicht. Sollte das JC bereits die Entscheidung getroffen haben, den Widerspruch abzulehnen, wird daran nichts ändern, was du eventuell noch dazu äußerst.
Ich gehe davon aus, dass das JC hier versucht, dich zur Rücknahme des Widerspruches zu verleiten.
Ja das denke ich auch!das kann sie knicken.
ZitatVon 100 berechtigten Widersprüchen wird vom JC regelmäßig nur 1/3 stattgegeben, eine Ablehnung bedeutet also nicht, dass der Widerspruch nicht berechtigt ist.
Das Stimmt leider. welche sind die nächsten schritte (Plan) außer natürlich erstmal abwarten das ein Ablehnungsbescheid kommt.

eine Kleine Info wegen den Fahrkosten!
Ich hatte bis jetzt noch keine erstattung auf dem Konto! Falls bis Mitte nächste Woche immer noch nichts auf dem Konto (Geldeingang)" sage ich nochmal bescheid.