Feststellungsklage Insolvenzverfahren

Begonnen von Pusteblume, 03. September 2021, 15:46:55

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Deadpool

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 13:54:15TE will ihren Widerspruch zurück nehmen und damit kommt Ikea in die Liste.

Wenn die TE ihren WS zurück nimmt (was sie gar nicht will, aber richtig lesen tun ja nur andere), ist die Forderung unstrittig in der Tabelle nach 302 angemeldet, Ikea bekommt einen Teil der Schulden aus der Verteilung und der Rest wird nicht restschuldbefreit. Das ist Sinn und Zweck des 302.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 13:54:15Das hast du ins Spiel indiziert eingebracht. Ob oder ob nicht sagt ihr der Verwalter als RA schon und entsprechend wird gehandelt.

Nein, das sagt nicht der Verwalter. Sähe er das so, müsste er selbst in Widerspruch gehen.

Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:06:21Ich möchte meinen Widerspruch gar nicht zurückziehen,weil mir die Schuldnerberatung und auch der Insolvenzberater dazu geraten  haben.Eben zum Widerspruch zu der angeblich unerlaubten Handlung als auch den Widerspruch als solches an sich.

Das ist auch dein gutes Recht. Allerdings bleibt eben Ikea dann nichts anderes übrig als diese Klage. Übrigens: Wenn die Forderung selbst berechtigt ist (du hast ja nunmal für xxxx Euro bei Ikea eingekauft und nicht bezahlt), dann solltest du nur dem Rechtsgrund widersprechen und nicht der Forderung selbst. In dem Teil (Forderung dem Grunde nach) unterliegst du definitiv, denn du hast nunmal Schulden bei Ikea. Du meinst nur, dass es keine unerlaubte Handlung war. Das ist aber nur der Rechtsgrund.

Pusteblume

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 14:08:19
Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:06:21Ich möchte meinen Widerspruch gar nicht zurückziehen,weil mir die Schuldnerberatung und auch der Insolvenzberater dazu geraten  haben.
Dann bleibt Ikea auch nur die Feststellungsklage und die Entscheidung obliegt dem Gericht. Der RA wird wissen was Sache ist und die Erfolgsaussichten beurteilen können.

Da steht es - gelobt sei google: :grins:
Achtung: Nur der Widerspruch des Verwalters und eines Insolvenzgläubigers führt zur Nichtfeststellung der Forderung. 



Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Feststellung ein, hindert dies den Eintrag in die Insolvenztabelle nicht. Dies hat allerdings zur Folge, dass dann dem bestrittenen Eintrag keine Titulierungsfunktion zukommt. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger dann nicht gegen den Schuldner die weitere Zwangsvollstreckung betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO). Der Gläubiger muss daher den Widerspruch rechtzeitig beseitigt haben, was in Konkurrenz zu den anderen Insolvenzgläubigern, bei denen kein Widerspruch eingelegt wurde, wegen des Pfändungsrangs erhebliche Bedeutung haben kann.



Achtung: Oft bestreiten Verwalter Forderungen ,,vorläufig". Dieses stellt in Wahrheit ein endgültiges Bestreiten dar, da die InsO ein ,,vorläufiges" Bestreiten nicht kennt (BGH ZinsO 06, 320). Das ,,vorläufige" Bestreiten durch den Verwalter und der Eintrag als solches sollte durch den Gläubiger dazu genutzt werden, sich mit dem Verwalter unverzüglich in Verbindung zu setzen und mit diesem die Gründe des Bestreitens zu klären. Auf keinen Fall sollte sofort Feststellungsklage erhoben werden, da sich so der Gläubiger einem eventuell unnötigen Kostenrisiko aussetzt, wenn der Verwalter noch vor der mündlichen Verhandlung die Forderung zur Tabelle feststellt und es der Gläubiger versäumt hat, vor Klageerhebung beim Verwalter nachzufragen, ob das Bestreiten als endgültig zu betrachten ist (BGH NZI 06, 295; LAG Hamm ZIP 02, 770; LG Bonn ZIP 00, 1310; LG Aachen NZI 02, 389).

Ja wie schon geschrieben, ich werde bis morgen früh warten müssen und lass mich nochmal beraten von der Schuldnerberatung und auch Insolvenzberater und dann das machen was für mich effektiv ist.Es war eben so am Freitag, ich bekam  nachmittags den Brief...las Feststellungsklage und bekam direkt Angst.
Ich kann alle Gläubiger verstehen so ist es nicht. Ich bin ka selbst Schuld,aber wenn ich nun eins begriffen habe ,ist es zu seinen Fehlern zu stehen und dies nie wieder zu machen!

Gast50787

Zitat von: Pusteblume am 05. September 2021, 14:06:21
Ich möchte meinen Widerspruch gar nicht zurückziehen,weil mir die Schuldnerberatung und auch der Insolvenzberater dazu geraten  haben.
Dann bleibt Ikea auch nur die Feststellungsklage und die Entscheidung obliegt dem Gericht. Der RA wird wissen was Sache ist und die Erfolgsaussichten beurteilen können.

Da steht es - gelobt sei google: :grins:
Achtung: Nur der Widerspruch des Verwalters und eines Insolvenzgläubigers führt zur Nichtfeststellung der Forderung.

Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Feststellung ein, hindert dies den Eintrag in die Insolvenztabelle nicht. Dies hat allerdings zur Folge, dass dann dem bestrittenen Eintrag keine Titulierungsfunktion (hat auch der harry schon geschrieben)zukommt. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger dann nicht gegen den Schuldner die weitere Zwangsvollstreckung betreiben (§ 201 Abs. 2 InsO).(hat auch der harry schon geschrieben). Der Gläubiger muss daher den Widerspruch rechtzeitig beseitigt haben, was in Konkurrenz zu den anderen Insolvenzgläubigern, bei denen kein Widerspruch eingelegt wurde, wegen des Pfändungsrangs erhebliche Bedeutung haben kann.

Achtung: Oft bestreiten Verwalter Forderungen ,,vorläufig". Dieses stellt in Wahrheit ein endgültiges Bestreiten dar, da die InsO ein ,,vorläufiges" Bestreiten nicht kennt (BGH insO 06, 320). Das ,,vorläufige" Bestreiten durch den Verwalter und der Eintrag als solches sollte durch den Gläubiger dazu genutzt werden, sich mit dem Verwalter unverzüglich in Verbindung zu setzen und mit diesem die Gründe des Bestreitens zu klären. Auf keinen Fall sollte sofort Feststellungsklage erhoben werden, da sich so der Gläubiger einem eventuell unnötigen Kostenrisiko aussetzt, wenn der Verwalter noch vor der mündlichen Verhandlung die Forderung zur Tabelle feststellt (steht auch schon geschrieben) und es der Gläubiger versäumt hat, vor Klageerhebung beim Verwalter nachzufragen, ob das Bestreiten als endgültig zu betrachten ist (BGH NZI 06, 295; LAG Hamm ZIP 02, 770; LG Bonn ZIP 00, 1310; LG Aachen NZI 02, 389).

Und was ich geschrieben habe und auch der andere stimmt ebenfalls.
1. Ansprechpartner ist immer der Verwalter

Gast50147

Zitat von: Pusteblume am 03. September 2021, 15:46:55
Was passiert jetzt mit mir?
Das war deine Eingangsfrage. Antwort: NICHTS passiert dir so lange du deinen Verpflichtungen nach kommst. Die Möglichkeiten was sein könnte (aber nicht sein muss) habe ich dir geschrieben.
Für dich und alles was mit deiner Insolvenz zusammen hängt ist zunächst immer dein Insolvenzverwalter gefragt. Dafür wurde er vom Gericht bestellt.

Der Schuldnerberatung würde ich nicht alles glauben ohne es danach mit dem InsoRA zu besprechen.
Wünsche dir viel Glück damit du bald von den Schulden befreit wirst.

Lass dich nicht von dem Streit hier beeinflussen.
Er ist nicht ungewöhnlich, ist oft sogar Normalität!

Ich "berate" keinen mehr obwohl mir von Schreihälsen noch nie ein gravierender Rechtsfehler nachgewiesen werden konnte.
Frau Deadpool benötigt m. E. dringend ein Upgrade :sleep:

Nirvana

Zitat von: Gast50147 am 05. September 2021, 14:54:02
Ich "berate" keinen mehr obwohl mir von Schreihälsen noch nie ein gravierender Rechtsfehler nachgewiesen werden konnte.
Das machen die "Schreihälse" am laufenden Band. :smile:

Gast50787

Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 15:22:57Das machen die "Schreihälse" am laufenden Band.
Das stimmt nicht. Das habe ich sehr sorgfältig nachgeprüft.
Und im übrigen hat er mir und auch anderen soviel ich weiß supergut aus den Miseren raus geholfen, wo andere nur geschwiegen haben.
Persönlich! habe ich das Gefühl dass einer in die Pfanne gehaut werden soll weil er zu viel weiß.

Ich habe Ottokar mal gebeten sich die Beiträge anzusehen und zu prüfen weil mir das Geplänkel auf den Keks geht. Ein falsch verwendetes Wort und alles schreit los. Da traut man sich gar nichts zu schreiben.
Warten wir doch mal seine Meinung ab.

P.S. Du könntest ja mal ein oder mehrere Beispiele für deine Behauptung bringen.

Nirvana

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 15:25:59
Das stimmt nicht. Das habe ich sehr sorgfältig nachgeprüft.
Damit wissen wir nun auch, dass Dein Sorgfaltsmaßstab recht niedrig angelegt ist.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 15:25:59
P.S. Du könntest ja mal ein oder mehrere Beispiele für deine Behauptung bringen.
Zum Beispiel seine fälschliche Heranziehung der ZPO für die Herleitung, warum im Strafprozess vor dem Landgericht "Anwaltszwang" gelten soll. Wirst Du natürlich nicht anerkennen, weil Du dieselbe falsche Auffassung vertrittst.

Gast50787

Du kannst doch nicht die ZPO in Frage stellen.
Es weiß doch jeder dass vor dem LG und OLG Anwaltszwang herrscht.
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 16:03:42Zum Beispiel seine fälschliche Heranziehung der ZPO für die Herleitung, warum im Strafprozess vor dem Landgericht "Anwaltszwang" gelten soll.
Definitiv falsch weil ein Strafprozess vor dem LG statt findet.
Lese doch mal § 78
Sage mir nur 1 Prozess der vor dem LG bei mündlicher Verhandlung ohne RA stattgefunden hat
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 16:03:42Damit wissen wir nun auch, dass Dein Sorgfaltsmaßstab recht niedrig angelegt ist.
Und ich weiß dass du einen Denkfehler anheim liegst.

Kaputt

Hej das interessiert mich auch. Warum braucht man beim Landgericht keinen Anwalt. Dann kann man ja masse an Geld sparen.
Ich hab da nämlich auch ein Problem für das ich einen Thread aufmachen will

Nirvana

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:10:24
Du kannst doch nicht die ZPO in Frage stellen.
Es weiß doch jeder dass vor dem LG und OLG Anwaltszwang herrscht.
Im Zivilprozess. Hier ging es um einen Strafprozess. harry und Du lagt und liegt falsch, was Euch die "Schreihälse" auch mit zutreffenden Argumenten aufgezeigt haben. Example delivered.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:10:24
Definitiv falsch weil ein Strafprozess vor dem LG statt findet.
Lese doch mal § 78
Definitiv richtig, weil ein Strafprozess nach der StPO stattfindet und nicht nach der ZPO.

Deadpool

Zitat von: Kaputt am 05. September 2021, 16:15:48Warum braucht man beim Landgericht keinen Anwalt.

Hat niemand behauptet. Es wurde nur gesagt, dass im Strafprozess nicht die ZPO die Grundlage für den Anwaltszwang ist.

Gast50787

Man braucht unbedingt einen Anwalt im Strafverfahren auch wenn ein Anwaltszwang grundsätzlich bei mittelschweren Vergehen verpflichtend ist.
TE sieht -  wie andere auch - sein Vergehen als zu schwer bestraft an und damit greift auch § 78 denn es ist eine sogenannte notwendige Verteidigung.
Dahingehend wurde @ Jordan beraten und das ist richtig.
Wir reden ja hier nicht von Kriminalität.
Da ist nix mit Beispiel geliefert.

Aber warum soll ich mich deswegen auseinandersetzen?
Hat ja keiner was dagegen wenn andere eine andere Meinung haben.
Bloß richtig ist die nicht - schon gar nicht immer.
Frage mich nur immer mal warum diejenigen die glauben alles zu wissen nicht einem TE helfen. während ich selber das ja bloß eingeschränkt kann.

Zitat von: Deadpool am 05. September 2021, 16:37:14dass im Strafprozess nicht die ZPO die Grundlage für den Anwaltszwang ist.
Ist sie freilich wenn es sich um eine "notwendige Veteidigung" handelt.
Die ZPO greift teilweise auch ins Verwaltungsrecht ein.


Nirvana

§ 78 ZPO regelt keine notwendige Verteidigung im Strafverfahren. Schon allein, weil die ZPO nicht für Strafverfahren gilt. Korrekterweise ist die notwendige Verteidigung in § 140 StPO geregelt.

Das Beispiel ist geliefert, schließlich lagen und liegen @harry und @Alibaba falsch und wurden (und werden) zutreffend berichtigt.

Deadpool

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 16:47:10Ist sie freilich wenn es sich um eine "notwendige Veteidigung" handelt.
Die ZPO greift teilweise auch ins Verwaltungsrecht ein.

Auch die Behauptung macht aus einer falschen Rechtsgrundlage keine richtige.


Gast50787

Na dann lese dir halt Abs. 2 durch:
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.Und § 78 sagt praktisch gleiches aus wie § 140 StPO
Das steht in § 78:
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Nach StPO nur in einfachsten Straffällen nicht. Kaugummi klauen z.B.

Die Sache ist aber mehr als schwierig, denn für das Attest dieses Dr. Weber - für den auch die Unschuldsvermutung gilt - ist der TE nicht verantwortlich und das hat das AG überhaupt nicht berücksichtigt.
Das Attest ist nämlich eine Urkunde nicht zu vergessen.
Und damit greifen sowohl ZPO wie auch StPO.

Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 16:51:53@harry und @Alibaba falsch und wurden (und werden) zutreffend berichtigt.
Da ist gar nichts widerlegt und nix falsch.
Manchen hier bilden sich nur ein allwissend zu sein aber das ist ja auch eine Bildung.
Aber mir ist das alles egal. Das sind Diskussionen um Kaisers Bart.
Wie ich schon mal geschrieben habe: Ein einziges zweideutiges Wort und das Geschrei geht hier los, man hängt sich daran auf und der Thread ist versaut.

Vor dem LG wird der gesamte Fall neu aufgerollt einschl. des ominösen Attestes.
So besteht die einmalige Chance das ganze vom Tisch zu bringen.
Wenn da kein RA notwendig ist wann dann?

Der @ Jordan war schon zum Landgericht entschlossen bevor er den Thread eröffnet hat. Hat er eindeutig gesagt. Insofern war der ganze Thread unnötig.
Darum äußere ich mich auch nicht mehr dazu weils Zeitverschwendung ist.