2278,40 € will der alte Vermieter von uns haben! (wegen schlechter Renovierung)

Begonnen von Katrin, 19. September 2021, 14:48:48

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Gast40555

Ein Vermieter kann solche Arbeiten natürlich auch selbst ausführen. Tut er dies, kann er dafür, neben den Kosten für benötigtes Material u.s.w. auch einen Stundenlohn für die eigene Arbeitsleistung in Rechnung stellen und dies ausdrücklich in einer Höhe wie diese Arbeiten kosten würden, wenn sie ein Dritter, z.B. ein professioneller Maler, verrichten würde. Es darf halt nur nicht deutlich darüber liegen, also offensichtlich unwirtschaftlich sein. Und bei den veranschlagten 45 Euro Stundenlohn sollte sich das somit sicherlich noch im Rahmen befinden, auch wenn es natürlich günstigere Maler gibt. Auch die 5,90 Euro pro m² für das Streichen sind absolut im Rahmen. Eher sogar schon recht niedrig, da man dafür durchaus üblicherweise 7-9 Euro verlangen kann. Nur eine Mehrwertsteuer darf der Vermieter nicht in Rechnung stellen.

blaumeise

Ich frage mich, ob der Vermieter nicht zuerst mal eine Nachbesserung seitens der früheren Mieter hätte verlangen müssen. Ob er wirklich sofort selber loslegen durfte. Damit hat er @Katrin und ihrer Familie die Chance genommen, selber die Nachbesserungen vorzunehmen bzw. selber jemanden zu engagieren.

Gast50147

Der VM hat seine Position klar bezogen und TE ist gut beraten vorerst nicht zu zahlen.
Die Entscheidung wird wohl letztendlich vor Gericht fallen.
Gerichtskosten, Anwaltskosten usw. berechnen sich aus einem Streitwert von 12 Monatsmieten.

Daher Nochmals:
1. Die Individualvereinbarung ist unwirksam weil sie nur das Wort "renovieren" enthält, nicht aber was genau zu renovieren ist. Renovieren kann nämlich alles sein. Von Heizkörper streichen bis zum neuen Teppichboden den qm zu 60 € usw. usw.
Es ist also eine unbestimmte Vereinbarung die so nicht greifen kann.

Diese Individualvereinbarung oder auch Endrenovierungsklausel sieht zwar grundsätzlich ein Renovieren der Wohnung bei Auszug vor.
Diese Klausel ist unzulässig / unwirksam, weil sie u.a. nicht berücksichtigt, ob ein Mieter die Räume sechs Monate oder zwanzig Jahre bewohnt hat.
Bei den Renovierungsarbeiten handelt es sich immer um eine Verpflichtungsübertragung die nur dann zulässig ist, wenn präzise formulierte Bestimmungen die Art und Umfang der Schönheitsreparaturen festlegen.

2. Ist der VM mit den vom Mieter ausgeführten Schönheitsreparaturen unzufrieden, ist er verpflichtet eine mindestens 14-tägige Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen.
Der VM hat allerdings nur Anspruch auf Arbeiten mittlerer Art und Güte - fachgerechte Arbeiten sind nicht erforderlich.

Nur dann kann er bei erfolglosem Fristablauf den finanziellen Schaden geltend machen, der durch Beauftragung einer Firma zur fachgerechten Renovierung angefallen wäre.
Ausnahme: Der Mieter verweigert die Nachbesserung explizit. Dann ist keine Nachfristsetzung nötig.

Bitte nochmals drum die im MV stehende Klausel für Schönheitsreparaturen hier hoch zu laden.


Ein Hinweis: Nur vorgedruckte Mietverträge, die nach der Rechtsprechungswende im 2015 erstellt wurden, sind für einen Mietvertrag maßgeblich.

Das ist ein ganz schlauer VM, der ist zu schlau. Dem solltest du zeigen wo der Weg
hingeht.
I schätze, dass du ein Prozessverfahren zu 90 % gewinnst. Die restlichen 10 % ist der Unsicherheitsfaktor der bei jedem Rechtsstreit besteht

P.S. Ein Teil der Rechnung geht dich gar nichts an. Außerdem enthält sie noch Rechenfehler ( 4 x 45 € = 180 € - nicht 190 ) :no:






Gast50147

Übrigens verjähren die Ansprüche des VM 6 Monate nach Auszug und Feststellung

Ronald BW

Die Aufstellung des Vermieters wäre sie denn gültig was sie eh nicht ist, enthält einige Positionen die unter die gebrauchsmäßige Abnutzung fallen
also eh nicht zu erstatten sind, außerdem ist das alles zu vage dargelegt.
Blöd ist natürlich das ihr dem unterschrieben habt aber auch das sollte kein Nachteil sein, da könntet ihr argumentieren das der Vermieter
euch vorsätzlich finanziell zu seinem Vorteil schädigen wollte, bei der guten Vorbereitung.
Es war also schon beim Einzug geplant euch zu rupfen.

Gast50147

Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 15:49:24Blöd ist natürlich das ihr dem unterschrieben habt aber auch das sollte kein Nachteil sein, da könntet ihr argumentieren das der Vermieter
euch vorsätzlich finanziell zu seinem Vorteil schädigen wollte, bei der guten Vorbereitung.
Es war also schon beim Einzug geplant euch zu rupfen.

Das zählt alles nichts weil die Klauseln (soweit ohne MV erkennbar) schon für sich unwirksam sind.

Sheherazade

Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 15:49:24
Die Aufstellung des Vermieters wäre sie denn gültig was sie eh nicht ist, enthält einige Positionen die unter die gebrauchsmäßige Abnutzung fallen
also eh nicht zu erstatten sind, außerdem ist das alles zu vage dargelegt.

Zum Beispiel welche Positionen? Die Beschädigungen am Laminat, an Türrahmen, an der Badewanne und der Brausegarnitur sowie die beschädigten Deckenstrahler kannst du ja nicht meinen - da explizit von Beschädigungen und nicht Abnutzungen die Rede ist. Ein abgenutzer Balkonteppich wird auch in der Regel nicht als völlig zerstört beschrieben. Nach dem Wortlaut in der Aufstellung ist davon auszugehen, dass der Vermieter Beweisfotos gemacht hat von den Beschädigungen und auch bereit ist, die Sache vor Gericht zu klären.

TE stört sich in erster Linie an den Kosten für das Streichen und da wurde schon richtig geantwortet.
Zitat von: Gast40555 am 20. September 2021, 08:32:15
Ein Vermieter kann solche Arbeiten natürlich auch selbst ausführen. Tut er dies, kann er dafür, neben den Kosten für benötigtes Material u.s.w. auch einen Stundenlohn für die eigene Arbeitsleistung in Rechnung stellen und dies ausdrücklich in einer Höhe wie diese Arbeiten kosten würden, wenn sie ein Dritter, z.B. ein professioneller Maler, verrichten würde. Es darf halt nur nicht deutlich darüber liegen, also offensichtlich unwirtschaftlich sein. Und bei den veranschlagten 45 Euro Stundenlohn sollte sich das somit sicherlich noch im Rahmen befinden, auch wenn es natürlich günstigere Maler gibt. Auch die 5,90 Euro pro m² für das Streichen sind absolut im Rahmen. Eher sogar schon recht niedrig, da man dafür durchaus üblicherweise 7-9 Euro verlangen kann. Nur eine Mehrwertsteuer darf der Vermieter nicht in Rechnung stellen.

Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 15:49:24Es war also schon beim Einzug geplant euch zu rupfen.
TE hat beim Einzug eine vollständig renovierte Wohnung ohne Beschädigungen und Mängel übernommen, der Vermieter darf erwarten, sein Eigentum im gleichen Zustand zurück zu erhalten.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Katrin

Zitat von: Gast50147 am 20. September 2021, 11:13:36

Bitte nochmals drum die im MV stehende Klausel für Schönheitsreparaturen hier hoch zu laden.[/u]


Die lade ich, wenn ich von der Arbeit gekommen bin, hoch.

Danke euch allen erstmal für die vielen Tipps.  :smile: :smile:

Katrin

Kann ein Gerichtsurteil denn auch so ausgehen, dass man weniger zahlen muss?

Also die vielen Beschädigungen z.b. haben wir ja gar nicht schriftlich zugegeben (die sind dem Vermieter erst später aufgefallen, wobei ich bestreite, dass die von uns kommen), sondern dem Vermieter nur bestätigt, dass wir unzureichend renoviert haben.


Ronald BW

Sheherazade schrieb: der Vermieter darf erwarten, sein Eigentum im gleichen Zustand zurück zu erhalten

Wird ja kaum möglich sein, jedes Objekt verändert sich selbst dann wenn es nicht bewohnt wird, dann sogar noch stärker.
Und nur mal so zur Info, auch putzen trägt maßgeblich zur Abnutzung bei.
Auch renovieren in zu häufigen Abständen schädigt die Optik und Substanz einer Wohnung
mal ganz davon abgesehen das renovieren bei Auszug Blödsinn ist.
Beim Einzug macht es Sinn weil es bei Farben und Baumaterial erhebliche Unterschiede gibt vor allem in Sachen Gift oder nicht Gift.

Auch ein Mieter darf erwarten für den Mietzins eine Leistung zu erhalten.

Ich gehe davon aus das hier der Vermieter sowohl die Kaution nicht bekommt und auch sonst nichts.
Was bedeutet das Er die Verfahrenskosten trägt.
Zumindest ist das sehr wahrscheinlich.

Sheherazade

Zitat von: Ronald BW am 20. September 2021, 17:35:36
Und nur mal so zur Info, auch putzen trägt maßgeblich zur Abnutzung bei.

Nach Punkt 2 der Aufstellung zu urteilen ist zu häufiges Putzen offenbar nicht die Ursache der Beschädigungen. In den anderen Punkten sind ganz offensichtliche Schäden repariert worden, es wurde kein Laminat ausgetauscht und auch keine Badewanne. Wie man Deckenstrahler im Flur und im Bad kaputtputzen kann, entzieht sich mir völlig.

Zitat von: Katrin am 20. September 2021, 17:29:36Also die vielen Beschädigungen z.b. haben wir ja gar nicht schriftlich zugegeben (die sind dem Vermieter erst später aufgefallen, wobei ich bestreite, dass die von uns kommen),
Wenn du das bestreitest, solltest du nachweisen können, dass die Schäden schon bei eurem Einzug vor 2 Jahren da waren.

Jetzt sollten wir erstmal abwarten, was TE zu der Renovierungsklausel noch einstellt.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Gast50147

Zitat von: Katrin am 20. September 2021, 17:29:36Kann ein Gerichtsurteil denn auch so ausgehen, dass man weniger zahlen muss?
Wir warten auf die Renovierungsklausel die im MV steht.
Ist diese ebenso unwirksam wie die IndividVereinbarung wird die Klage des VM abgewiesen.
Dagegen wäre dann deine Klage auf Herausgabe der Kaution erfolgreich.

Falls  dich dein Ex-VM verklagt erhebe bitte sofort Widerklage!
und warte nicht erst das Verfahren ab.

Katrin

jetzt ging es, siehe 1 Post weiter unten...

Katrin

Im Anahng jetzt Aussagen zur Renovierung:

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Gast50874

Keine starren Fristen, keine überzogenen Forderungen an Renovierung und keine Verpflichtung zur Renovierung wenn der Wohnungszustand noch akzeptabel ist. Die Wohnung ist demnach nur zu renovieren, wenn durch die Nutzung eine nicht unerhebliche Abnutzung entstanden ist.

Ohne Bilder oder Protokoll als Gegenbeweis stehst du schlecht da. Der Vermieter wird sicherlich den Zustand per Foto dokumentiert haben.