2278,40 € will der alte Vermieter von uns haben! (wegen schlechter Renovierung)

Begonnen von Katrin, 19. September 2021, 14:48:48

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Gast50874

Zitat von: Gast50147 am 23. September 2021, 11:12:42Nicht ein einziger Beitrag beschäftigt sich mit deiner Entlastung von der Zahlungspflicht, weshalb du ja hier bist.

Wenn man nur Wunschantworten will... Man kann nicht jeden Sachverhalt hinbiegen wie man es möchte, im Endeffekt trägt die TE die Kosten für den ganzen Bums und da sollte man realistisch bleiben und nicht "hätte, könnte, vielleicht, eventuell" zu hoch bewerten.

Gast50147

Zitat von: Gast50874 am 23. September 2021, 13:08:09Man kann nicht jeden Sachverhalt hinbiegen wie man es möchte, im Endeffekt trägt die TE die Kosten für den ganzen Bums und da sollte man realistisch bleiben und nicht "hätte, könnte, vielleicht, eventuell" zu hoch bewerten.
Das nenne ich  fehlendes Rechtsverständnis zum Sachverhalt.
Wer seine Abwehrmöglichkeiten nicht wahrnimmt geht immer unter

oldhoefi

@harry,

ich kann nicht erkennen, dass ich Dich angesprochen und um Kommentierung meiner Beiträge gebeten hätte.

Wie unschwer nachlesbar, sind meine Beiträge per direkte Anrede an @Katrin gerichtet und nicht an Dich.

Also erspare mir Deine ungefragten Antworten, die von mir weder angedacht noch gewollt sind,

Ferner verweise ich @Katrin nicht aus "Bequemlichkeit" mehrmals auf einen Fachanwalt für Mietrecht, sondern aus berechtigten Gründen (wie auch immer).

Damit bin ich aus diesem Thread raus. :bye:

Kaputt

Arroganter gehts nimmer was? Das ist ein Diskussionsforum da muss keiner den andern um Erlaubnis fragen wenn er einen Kommentar dazu abgibt.
Schrecklich manche glauben das Forum gepachtet zu haben

Gast50874

Zitat von: Kaputt am 23. September 2021, 17:57:35Schrecklich manche glauben das Forum gepachtet zu haben

Und andere mäkeln ständig an anderer Leute Beiträgen rum. Das Echo müssen sie abkönnen.

oldhoefi

Offenkundig sind manchen die Netiquette nicht bekannt.

Zitat• Wenn Du mit Deinem Beitrag jemanden meinst, dann sprich Ihn auch mit seinem Nicknamen an, damit jeder weiß, wen Du meinst.
--> https://hartz.info/index.php?topic=10133.msg88746#msg88746

Wenn ich @Katrin mit direkter Anrede anspreche - wie durchgehend geschehen - meine ich auch @Katrin und nicht @harry.

Muss unheimlich schwierig sein, das zu verstehen.

Kaputt

Na das muss man ja erstmal wissen, dass Nettiquette bedeutet
dass wenn du @ Katrin namentlich angeschrieben hast, ein anderer keinen Kommentar dazu abgeben darf. Na toll!
Dann solltest vielleicht mal einen hilfreichen Beitrag für Katrin schreiben, statt gegoogeltes hier rüber zu kopieren.
Wenn ich was beitragen kann dann sage ich es auch. Dafür sind wir ein offenes Diskussionsforum und keine private Zweiergesellschaft.

Muss dich ja unheimlich stören, wenn andere gute und hilfreiche Beiträge schreiben die sogar fachlich einer Prüfung stand halten wie ich selbst gegoogelt habe

blaumeise

Zitat von: Kaputt am 24. September 2021, 11:09:21Na das muss man ja erstmal wissen, dass Nettiquette bedeutet
dass wenn du @ Katrin namentlich angeschrieben hast, ein anderer keinen Kommentar dazu abgeben darf. Na toll!

Nein. Hier darf jede/r schreiben, wenn sie/er meint, etwas beitragen zu können. Das ist doch klar. Lediglich der Themenersteller kann die Mods bitten, das Thema ganz zu schließen, wenn er meint, dass für ihn alles geklärt ist.

Kaputt

Zitat von: blaumeise am 24. September 2021, 11:33:01Hier darf jede/r schreiben, wenn sie/er meint, etwas beitragen zu können.
So sehe ich das auch.

Deswegen hat mich dieser Beitrag auch so gestört:
Zitat von: oldhoefi am 23. September 2021, 17:49:30
@harry, ich kann nicht erkennen, dass ich Dich angesprochen und um Kommentierung meiner Beiträge gebeten hätte.


oldhoefi

Schon interessant, wer sich angesprochen bzw. auf den Schlips getreten fühlt, wenn meine Beiträge deutlich an @Katrin und nachfolgend deutlich an @harry gerichtet sind.

Aber gründlich lesen und richtig verstehen, sind eben nicht jedem gegeben.

Des Weiteren obliegt die Entscheidung, welchen Ausführungen gefolgt wird, immer noch @Katrin als anfragende Thread-Erstellerin und niemand anderen,

Zitat von: oldhoefi am 23. September 2021, 17:49:30Damit bin ich aus diesem Thread raus.
Habe die Ehre! :bye: :bye: :bye:

Kaputt

Aus deiner kopierten Antwort 24 @ oldhoefi:
2. Eine Individualvereinbarung liegt nur dann vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Der Vermieter muss die Vertragsbestimmungen für den Mieter erkennbar inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und bereit sein, über eine vorgesehene Regelung ernsthaft zu verhandeln.

3. Mit einer Individualvereinbarung können die Pflichten bzgl. des Zeitpunktes der Vornahme der Schönheitsreparaturen, des Umfangs der Renovierung und der Qualität der Renovierungsmaßnahmen über das für Formularklauseln zulässige Maß hinaus ausgedehnt werden.

4. Enthält der Mietvertrag neben der Individualvereinbarung eine weitere formularmäßige Schönheitsreparaturklausel, führt der Summierungseffekt dazu, dass zumindest die Formularklausel unwirksam ist. Die Individualvereinbarung ist von dem Summierungseffekt nur dann erfasst und dann unwirksam, wenn sie mit der

Das steht doch alles schon lange geschrieben von dem andern User!

Zahlungspflicht bestätigen über so einen unbestimmten Begriff wie "renovieren"
kann jeder, aber die Möglichkeiten die zu umgehen hat keiner aufgezeigt.

Katrin

Eine Frage hätte ich noch:

Wenn ich bis zum 30.9. die Rechnung gezahlt habe, könnte ich dennoch noch gegen die Forderung vorgehen?



Gast50147

Schwierig - Zahlung ist Anerkenntnis! Allenfalls wenn du "unter Vorbehalt" zahlst.
Im Prinzip gibt es nur 2 Möglichkeiten:
Zahlen und erledigt, oder die gerichtliche Überprüfung die ich empfehlen würde

Gast50147

Muss noch was ergänzen:
Du hast Kenntnis von der Nichtverpflichtung der Leistung die verlangt wird weil du selber bereits renoviert hast.
Eine Person ist aber nicht mehr schutzbedürftig wenn sie wissentlich auf eine Nichtschuld eine Zahlung leistet. In dem Fall kann das Geld nicht zurückgefordert werden. Das betrifft auch eine Ratenzahlung! Zahlung ist immer Anerkenntnis!
§ 814 BGB ist da eindeutig.
Auf Grund der Klauseln würde ich immer eine gerichtliche Klärung vorziehen.
Bin gespannt was dein RA dazu sagt.

Kaputt

Wenn überhaupt müsste auf der Überweisung unter Verwendungszweck stehen:
"Unter Vorbehalt der Rückforderung"
Ist aber immer ein zweischneidiges Schwert und der Vorbehalt muss schriftlich genau begründet/fixiert werden.

Aber warum soll TE zahlen, wenn er doch eh seine Kaution wieder will.
Also soll er doch den VM klagen lassen.
Alles weitere in dem Zusammenhang wird doch vom Gericht dann abgehandelt.
Vor allem würde ich per Einschreiben Frist zur Auszahlung der Kaution setzen