2278,40 € will der alte Vermieter von uns haben! (wegen schlechter Renovierung)

Begonnen von Katrin, 19. September 2021, 14:48:48

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oldhoefi

@Katrin,

ich sehe auch keine besonderen "Fallstricke", die angegriffen werden könnten.

Außerdem ist es für mich persönlich "normal", wenn ich in eine renovierte Wohnung einziehe, dass ich diese dann auch wieder ordnungsgemäß renoviert an den Vermieter zurück gebe.

Ferner bin ich mir auch relativ sicher, dass sich der Vermieter hinsichtlich der Individualvereinbarung "Renovierung bei Auszug" und bestätigender Unterschrift der "ungenügenden Renovierung" dabei abgesichert hat und sehr wohl weiß, was er in Rechnung stellen kann/darf.

Wenn Vermieter sofort mit Anwalt "drohen" - wie hier geschehen - steckt meistens auch ein solcher dahinter, dem die Mietverträge nicht unbekannt sind.

Große Chancen kann ich nicht erkennen, in irgendeiner Weise aus dieser Nummer heraus zu kommen.

Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.

Wolf24

Zitat von: Gast50874 am 21. September 2021, 20:53:47Ohne Bilder oder Protokoll als Gegenbeweis stehst du schlecht da. Der Vermieter wird sicherlich den Zustand per Foto dokumentiert haben.

Sehe ich auch so und schließe mich ebenfalls @oldhoefi Aussage an.

Bei dieser Wohnungsübergabe wurde so ziemlich alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.
Vermutlich wurden bei Auszug auch keine Zählerstände für die Endabrechnung erfasst  :scratch:

Gibt es denn wenigstens ein Übergabeprotokoll als Du in die Wohnung eingezogen bist? So könnte man wenigstens bereits vorhandene Mängel ausschließen.



LG Wolf24  :bye:

Gast50147

Es handelt sich um einen Formularmietvertrag mithin um AGB´s.
Einige Teile sind unwirksam.
Nach langem suchen habe ich eine nützliche BGH-Entscheidung gefunden die bei dir greift, weil dir der Vermieter keine Nachfrist gesetzt hat zur Ausbesserung deiner angeblich mangelhaften Renovierung.

Klausel zu Schönheitsreparaturen - Wohnung frisch renoviert zurückgeben
Der Bundesgerichtshof hat eine Klausel im Mietvertrag geprüft, die lautete:

Der Mieter übernimmt die Wohnung in folgendem Zustand: In allen Räumen Rauhfaser (Wand & Decke), Tapeten in neutralem Farbton neu gestrichen, alle Heizkörper, Innentüren, Türrahmen in neutralen Farbtönen neu lackiert. Nassräume über Fliesen gestrichen.

Der Mieter verpflichtet sich, bei seinem Auszug die Wohnung in dem beschriebenen Zustand zurückzugeben. D.h. Renovierte Wohnung übergeben, renovieren bei Auszug)

Wohnungsrückgabe - Wohnung soll frisch renoviert zurückgegeben werden, Klausel unwirksam
Eine solche Klausel ist nach Entscheidung des Bundesgerichtshofes unwirksam, weil der Mieter damit verpflichtet werden soll, unabhängig von dem Grad der Abnutzung die Wohnung frisch renoviert zurückzugeben.

Folge der Unwirksamkeit ist, dass der Mieter, in dessen Vertrag diese Klausel steht, überhaupt keine Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Diese Verpflichtung trifft dann den Vermieter.

Das Gericht verneint den Schadensersatzanspruch des Vermieters. Es fehlt an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Die schriftliche Aufforderung reichte nicht aus, weil sich der Umfang der noch auszuführenden Arbeiten weder aus dem Schreiben selbst noch aus dem im Schreiben genannten Abnahmeprotokoll ergibt. Die Nachfristsetzung erfordert die Aufforderung an den Mieter, binnen angemessener Frist die noch ausstehende Renovierungsleistung zu erbringen, sowie die Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist die Leistung des Mieters nicht mehr angenommen werde. Der Vermieter muss dazu die geforderten Schönheitsreparaturen im Einzelnen genau bezeichnen, damit der Mieter erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Die Angaben im Abnahmeprotokoll reichen dazu nicht aus.

Wichtigster Absatz für dich:
Der BGH hat nun entschieden, dass das Fristsetzungserfordernis nur für die Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungspflichten durch den Schuldner gelte. Sofern also der Schuldner, der Mieter, eine Leistungspflicht verletzt, muss ihm durch Fristsetzung die Gelegenheit zur Erfüllung seiner Leistungspflicht gegeben werden, bevor Schadensersatz verlangt werden kann, d.h. bevor er die Arbeiten selbst durchführen lässt und dir die Kosten in Rechnung stellt.

Gast50874

Die Frage ist ob überhaupt eine Frist zur Nachbesserung nötig war wenn man bestätigt das man die Wohnung unrenoviert zurück gegeben hat.  Der Wille zur Nachbesserung ist damit zweifelhaft.

Gast50147

Du musst bitte richtig lesen. TE hat renoviert nur war der VM mit der Qualität der Arbeiten nicht zufrieden. Damit ist Nachfrist zwingend geboten.

oldhoefi

@Katrin,

ich wiederhole mich gerne - und damit bin ich nicht alleine.

Zitat von: oldhoefi am 21. September 2021, 22:46:50Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.

Gast50147

Zitat von: oldhoefi am 22. September 2021, 13:49:55Zitat von: oldhoefi am 21. September 2021, 22:46:50
Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.
IMMER bei dem Sachverhalt und der hohen Summe!
Allerdings würde ich die GESAMTkosten vor Erteilung einer Vollmacht klären.

Wolf24

Zitat von: Sheherazade am 19. September 2021, 16:29:03
Zitat von: Katrin am 19. September 2021, 16:09:32
Also die Wohnung haben wir am 1.5.21 übergeben und die schlüssel abgegeben.

Dann gibt es sicher doch auch ein Übergabeprotokoll?

Im übrigen ist nicht alles auf eine mangelhafte Renovierung zurückzuführen, da sind eine Menge Beschädigungsbeseitigungen aufgelistet.

Mangelhafte Renovierung ist das eine, Beschädigungen das andere.

Ich frage mich, wie diese Wohnungsübergabe abgelaufen ist  :scratch:

Üblicherweise geht man von Raum zu Raum und dokumentiert alles. Vorzugsweise hat man noch einen Zeugen dabei.

Zitat von: oldhoefi am 22. September 2021, 13:49:55
@Katrin,

ich wiederhole mich gerne - und damit bin ich nicht alleine.

Zitat von: oldhoefi am 21. September 2021, 22:46:50Trotzdem möchte ich anraten, den kompletten (!) Sachverhalt einem Fachanwalt für Mietrecht vorzulegen, damit dieser zumindest darüber schauen kann.

:sehrgut:
LG Wolf24  :bye:

Gast50874

Zitat von: Gast50147 am 22. September 2021, 12:53:04
Du musst bitte richtig lesen. TE hat renoviert nur war der VM mit der Qualität der Arbeiten nicht zufrieden. Damit ist Nachfrist zwingend geboten.

Und TE hat vor Ort bei der  Übergabe unterschrieben, dass die Wohnung unrenoviert zurückgegeben wurde. Wenn ich trotz Renovierungspflicht die Wohnung unrenoviert übergebe, dann habe ich offensichtlich kein Interesse daran das selbst zu machen.

Da nicht mehr im Leistungsbezug sollte man die Anwaltskosten für eine Beratung vorher klären.

Gast50147

Zitat von: Gast50874 am 22. September 2021, 15:11:54
Und TE hat vor Ort bei der  Übergabe unterschrieben, dass die Wohnung unrenoviert zurückgegeben wurde.
Und nochmal: TE hat renoviert, lediglich dem VM war das nicht gut genug ausgeführt.
Damit stand er in der Pflicht eine Nachbesserungsfrist zu setzen.

Die Unterschrift "unrenoviert zurück" war ganz große Schei...
Je nach Richter kann das durchaus auch als endgültige Ablehnung zur Renovierung gewertet werden, dem widersprechen aber die bereits durchgeführten Renovierungsarbeiten.

Ich sehe relativ gute Chancen für einen Prozessgewinn.
Die Renovierungsklausel im Mietvertrag ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und wirksam, auch wenn der Umfang der geforderten Arbeiten überhöht ist.

Auf jeden Fall ist aber die Individualvereinbarung unwirksam, weil sie nur das Wort "renovieren", aber nicht den Umfang der Arbeiten und Zeitpunkt "bei Auszug" wiedergibt.
Denn danach müsste TE selbst nach nur 1/2 Jahr Mietzeit auch alle Renovierungsarbeiten durchführen, obwohl das gar nicht nötig ist.

Eine Individualvereinbarung ist aber vorrangig vor jeder Formklausel !!!
Dafür wird sie ja geschlossen. Der VM war etwas m.E. etwas "zu klug"



oldhoefi

@Katrin,

ich - und auch weitere User - sehen das nach wie vor anders.

Deshalb erneut meine ausdrückliche Empfehlung einer sachkundigen Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht.

Gast50147

Zitat von: oldhoefi am 22. September 2021, 19:14:16
ich - und auch weitere User - sehen das nach wie vor anders.
Es ist völlig uninteressant wie du und andere es sehen.
Ebenso uninteressant ist es wie ich es sehe.

Wichtig ist allein wie der Richter den Fall beurteilt und dazu muss man ihm Entlastungsmaterial vorlegen.
Der derzeitige Rechtsstatus liegt offen und daran ist derzeit nichts zu ändern.

Katrin benötigt bei der Komplexität in jedem Fall vor Gericht einen RA, alleine kann sie das nicht schaffen.

@ Katrin ich empfehle dir meine Beiträge auszudrucken und dem RA vorzulegen.
Damit weiß er dann die Möglichkeiten zum einhaken und wird im Fall dass du verklagt wirst auch Widerklage erheben, was sehr wichtig ist.
Andere Möglichkeiten zum einhaken sind derzeit nicht erkennbar.

Meine Beiträge enthalten keine Rechtsfehler!

Nicht ein einziger Beitrag beschäftigt sich mit deiner Entlastung von der Zahlungspflicht, weshalb du ja hier bist.
Bisher lese ich hier nur Beiträge darüber, dass du zahlen musst, aber leider nichts explizites das deine angebliche Zahlungspflicht in Frage stellt.


blaumeise

Zitat von: Gast50147 am 23. September 2021, 11:12:42Katrin benötigt bei der Komplexität in jedem Fall vor Gericht einen RA, alleine kann sie das nicht schaffen.

@ Katrin ich empfehle dir meine Beiträge auszudrucken und dem RA vorzulegen.

Alleine würde der Anwalt das mit Sicherheit nicht hinkriegen.   :ironie:   

Gast50147

Zitat von: blaumeise am 23. September 2021, 11:21:35Alleine würde der Anwalt das mit Sicherheit nicht hinkriegen.      
Du darfst ruhig spotten, mich berührt das nicht.
Ich könnte dir wahre Begebenheiten über RAe erzählen, da würdest du graue Haare bekommen.

Allerdings frage ich mich weshalb wir hier diskutieren, ich selbst mögliches Entlastungsmaterial zusammen suche, wenn sowieso ein RA ins Spiel kommt. :nea:

TE frage eingangs "Muss ich zahlen"! Ich meine nein und habe das begründet.
Wer eine absolute Zahlungspflicht des TE sieht darf es gerne tun. Nichts dagegen.

Damit klinke ich mich hier aus, denn weitere Entlastungsmöglichkeiten sind nicht erkennbar.
Vielleich kriegen wir ja Info vom TE über den Ausgang der RA-Beratung.

Kaputt

Ich lese immer mit großem Interesse die Beiträge und bin meist selbst überrascht wie wenig ich selbst weiß.
Aber eines muss man lassen - Namen will ich keine nennen - aber es gibt hier schon User die arbeiten aus einer Sache selbst die kleinsten Details heraus und geben schon tolle Abwehrmöglichkeiten bekannt.