Mitwirkungspflicht obwohl keine Bedarfsgemeinschaft besteht?

Begonnen von Grotesque, 29. September 2021, 13:08:54

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Grotesque

Zitat von: crazy am 15. Oktober 2021, 20:35:13
Bis dahin eben-Irrtum, ich bin die Vermieterin, nicht die Partnerin und das auf jedes Anschreiben

Reicht das denn? Nicht, dass es am Ende heißt ich hätte Widerspruch einlegen müssen...

Er sucht ja bereits seit Monaten, man findet hier aber selbst mit Job keine Wohnung. Solange er noch Miete bezahlen kann, ist das für mich kein Thema.

crazy

Gegen was willst Du Widerspruch einlegen?
Dein Mieter ist Hilfebedürftig und Leistungsbezieher. Er muss sich darum kümmern, dass er Leistungen erhält.
Dich kümmert nur, dass er seine Miete zahlt, sonst Kündigung.
Dir kann man nichts sanktionieren-Du erhälst keine Leistungen vom Jobcenter, Du hast keinen Bescheid dem Du widersprechen kannst.

Fettnäpfchen

Grotesque

Was steht denn neben dem Auskunftsersuchen über ...... das ist zu viel geschwärzt da weiß man nicht was gemeint ist.
Dann sollte man wissen was dein Mieter dem JC mitgeteilt hat um die Vermutung einer VuE zu widerlegen, denn der 60er § baut ja darauf auf dass du dann eine Partnerin bist wie im Schreiben auch behauptet wird.
und dann könnte man evtl. eine Argumentation aufbauen.

Ansonsten
Zitat von: crazy am 15. Oktober 2021, 20:35:13Es bleibt Dir nur deinen Mieter schnellstens aus der Wohnung zu bekommen und Dir einen anderen Untermieter zu suchen.
Bis dahin eben-Irrtum, ich bin die Vermieterin, nicht die Partnerin und das auf jedes Anschreiben

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Deadpool

Der Auskunftsanspruch nach § 60 SGB II ist ein Verwaltungsakt. Natürlich kann und sollte sie in Widerspruch gehen, wenn sie meint, nicht auskunftspflichtig zu sein. Lässt sie den Verwaltungsakt bestandskräftig werden und gibt keine Auskunft, droht ihr ein Bußgeld nach § 63 Absatz 1 Nr. 4 SGB II.

Fettnäpfchen

Zitat von: Deadpool am 16. Oktober 2021, 16:00:39Natürlich kann und sollte sie in Widerspruch gehen,
Genau und dazu braucht es die Auskunft um dafür uU helfen zu können, Anwesend wäre sie ja.....
Je nach dem reicht vllt. auch schon dass> Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)

MfG FN
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Sheherazade

Beim Lesen des Auskunftsersuchens ist mir war aufgefallen.

Zitat von: Grotesque am 29. September 2021, 13:52:46
Wir haben natürlich einen Untermietvertrag geschlossen.

Untermietvertrag bei Eigentum geht nicht.

Und so felsenfest, wie das Jobcenter davon überzeugt ist, dass hier eine VuE vorliegt (Sie sind dessen Partnerin), kann ich mir nur vorstellen, dass der Mieter beim Antrag irgendwas falsch gemacht hat oder zuviel geredet hat.

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Grotesque

Zuallererst, danke für die Antworten! Entschuldigt, dass es etwas dauert. Ich habe am Handy nachgelesen und wollte warten bis ich am Computer bin, um ordentlich darauf antworten zu können.

Zitat von: Fettnäpfchen am 16. Oktober 2021, 16:00:18

Was steht denn neben dem Auskunftsersuchen über ...... das ist zu viel geschwärzt da weiß man nicht was gemeint ist.
Dann sollte man wissen was dein Mieter dem JC mitgeteilt hat um die Vermutung einer VuE zu widerlegen, denn der 60er § baut ja darauf auf dass du dann eine Partnerin bist wie im Schreiben auch behauptet wird.
und dann könnte man evtl. eine Argumentation aufbauen.


Da steht nur sein Name und Geburtsdatum, das wollte ich dann eher nicht stehen lassen^^

Ich weiß nicht, was da bisher alles an Schriftverkehr passiert ist. Er meinte zuletzt nur, das Gericht ist sich unsicher ob eine VuE besteht und hat das JC dazu angehalten, die notwendigen Ermittlungen bis November nachzuholen. Aber anstatt das zu tun, schicken sie mir nur solche Briefe in der Hoffnung, ich würde unbedarft irgendwas ausfüllen und so eine VuE bestätigen die es eben einfach nicht gibt.

Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2021, 19:08:46
Beim Lesen des Auskunftsersuchens ist mir war aufgefallen.

Zitat von: Grotesque am 29. September 2021, 13:52:46
Wir haben natürlich einen Untermietvertrag geschlossen.

Untermietvertrag bei Eigentum geht nicht.

Und so felsenfest, wie das Jobcenter davon überzeugt ist, dass hier eine VuE vorliegt (Sie sind dessen Partnerin), kann ich mir nur vorstellen, dass der Mieter beim Antrag irgendwas falsch gemacht hat oder zuviel geredet hat.



Ja da hast du allerdings recht. Das wusste ich vorher nicht und habe angenommen es wäre richtig.

Die Zweifel bestehen anscheinend v.a. deswegen weil ein Jahr um ist und weil er damals von einem anderen Bundesland hierher gezogen ist. Das hat er aber sicher auch schon dem Gericht erklärt und ich denke er muss hier einfach die Entscheidung in der Hauptsache abwarten, das geht mich grundsätzlich nichts an.

Mir gehts eigentlich nur darum, wie ich da jetzt formgerecht darauf antworten soll...  es sind aber schon ein paar hilfreiche Infos in den Antworten, z.b. dass das einen Verwaltungsakt darstellt, das wusste ich nicht!

So wie ich das sehe, wurde mir gegenüber ja jetzt nur behauptet, ich wäre die Partnerin, ohne Begründung oder dergleichen. Also gibt es auch nichts worauf ich argumentativ antworten kann. Dann schreibe ich wohl einfach wie hier schon vorgeschlagen wurde in einem Widerspruch, dass ich nicht seine Partnerin bin, er von mir keine Leistungen erhält und somit auch nach §60 SGB II keine Auskunftspflicht besteht. (?)

LG und vielen Dank!

Fettnäpfchen

Grotesque

Zitat von: Grotesque am 16. Oktober 2021, 20:59:30Dann schreibe ich wohl einfach wie hier schon vorgeschlagen wurde in einem Widerspruch, dass ich nicht seine Partnerin bin, er von mir keine Leistungen erhält und somit auch nach §60 SGB II keine Auskunftspflicht besteht. (?)
Ja das dürfte momentan das beste sein was du machen kannst, besonders wenn dass
Zitat von: Grotesque am 16. Oktober 2021, 20:59:30Er meinte zuletzt nur, das Gericht ist sich unsicher ob eine VuE besteht und hat das JC dazu angehalten, die notwendigen Ermittlungen bis November nachzuholen
schon so weit ist.
Du kannst dich für den Widerspruch ja an der verlinkten ERKLÄRUNG orientieren dann evtl. noch den Link für die Stellungsnahme (am Ende) anklicken und schauen ob du da was brauchen kannst. Allerdings wäre das eher etwas für deinen Mieter und da weiß man ja nicht was der unternommen hat.

MfG FN
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Maunzi

Mal ganz doof eingeworfen, du hast nicht zufällig einen Lebensgefährten / eine Lebesgefährtin und könntest dementsprechend empört reagieren...? Hatte so einen Fall mal in der Nachbarschaft, da hat der angeschriebene erstmal richtig Dampf abgelassen (wenn auch in höflicher Form), was denen denn einfiele ihm Fremdgehen zu unterstellen und ob man wisse was das für ihn bedeuten würde, wenn seine Partnerin diesen Brief zu lesen bekäme etc pp.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Grotesque

Zitat von: Maunzi am 17. Oktober 2021, 20:22:36
Mal ganz doof eingeworfen, du hast nicht zufällig einen Lebensgefährten / eine Lebesgefährtin und könntest dementsprechend empört reagieren...? Hatte so einen Fall mal in der Nachbarschaft, da hat der angeschriebene erstmal richtig Dampf abgelassen (wenn auch in höflicher Form), was denen denn einfiele ihm Fremdgehen zu unterstellen und ob man wisse was das für ihn bedeuten würde, wenn seine Partnerin diesen Brief zu lesen bekäme etc pp.

Ich finde da hat er richtig reagiert!
Das wäre natürlich ein gutes Argument aber da hat sich in den letzten Monaten nicht viel ergeben dank Corona😁


Danke Fettnäpfchen, dann werde ich das so machen!

LG

Fettnäpfchen

Grotesque

Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 12:13:52Danke Fettnäpfchen, dann werde ich das so machen!
Wenn du willst kannst du das (vorgefertigte) Schreiben ja mal zum querlesen einstellen.
Ist eigt. immer besser wenn mehrere Augen drüber schauen.

MfG FN
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Grotesque

Zitat von: Fettnäpfchen am 18. Oktober 2021, 12:38:24
Grotesque

Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 12:13:52Danke Fettnäpfchen, dann werde ich das so machen!
Wenn du willst kannst du das (vorgefertigte) Schreiben ja mal zum querlesen einstellen.
Ist eigt. immer besser wenn mehrere Augen drüber schauen.

MfG FN

Das mach ich doch glatt! :smile:

Widerspruch gegen Ihr Auskunftsersuchen vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht und aus den folgenden Gründen Widerspruch gegen ihr Auskunftsersuchen über [Name] vom [Datum] ein.

Begründung:

Ich bin nicht die Partnerin von [Name]. Dieser ist nur mein Mieter.
Er erhält auch keine Leistungen von mir.

Eine Auskunftspflicht meinerseits kann somit nach § 60 SGB II nicht begründet sein.

Außerdem fordere ich Sie auf, es zu unterlassen, mein Geburtsdatum oder andere private Daten in Ihren Schreiben an [Name] zu nennen, denn Diese gehen weder ihn noch Andere etwas an.


Mit freundlichen Grüßen


Ich finde die hier genannte Erklärung zur VE zwar gut, aber die würde ich mir jetzt erstmal aufsparen, da in dem Schreiben auch (noch) keine Rede davon war. Ich halte es für das Beste, erstmal nur darauf einzugehen, was mir in dem Schreiben mitgeteilt wurde, das war ja auch nicht sehr ausführlich.

LG

Fettnäpfchen

Grotesque

Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 18:16:28Ich halte es für das Beste, erstmal nur darauf einzugehen, was mir in dem Schreiben mitgeteilt wurde, das war ja auch nicht sehr ausführlich.
Ja in der Kürze liegt die Würze.
Das Schreiben finde ich für den Moment als ausreichend.
Wenn du dem JC etwas Druck ausüben willst könntest du den letzten Absatz noch mit dem Einschalten des Datenschutzbeauftragten erweitern solltest du darauf aufmerksam gemacht werden dass deine Daten weiterhin in den Schreiben an deinen Mieter auftauchen.

Das ganze sollte noch nachweislich abgegeben werden, ich selber mache es am liebsten in den Brierfkasten, bzw Empfang mit einem Eingangsstempel auf die Kopie.
Ist zZ ja nicht immer möglich Zutritt zu bekommen.
Für das JC braucht man eine eigene Akte wo alles reinkommt selbst jede Kleinigkeit.

Zitatoder beim Einwurf in den Briefkasten vom JC,
am besten Handschriftlich vor dem JC und Einwurf im Briefkasten
unter Angabe Datum Uhrzeit und Namen vom Zeugen persönlich auf dem Antrag o.ä./ und dem Kuvert vermerken und Unterschreiben lassen!!

Hiermit bestätige ich Herr/Frau XY am... um... Uhr das Schreiben gelesen, beim kuvertieren und Einwurf als Zeuge dabei gewesen zu sein.

Am besten auf dem Kuvert auch noch unterschreiben!!

MfG FN
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Grotesque

Super, ich danke dir!
Ich werde berichten, wenn Antwort kommt.

VG

Fettnäpfchen

Grotesque

Zitat von: Grotesque am 19. Oktober 2021, 15:42:09Super, ich danke dir!
Ich werde berichten, wenn Antwort kommt.
Immer gern und Rückantworten sind auch gern gesehen am besten positive!

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.