Mitwirkungspflicht obwohl keine Bedarfsgemeinschaft besteht?

Begonnen von Grotesque, 29. September 2021, 13:08:54

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Maunzi

Hmm kleiner Hinweis noch: wenn ihr nur Vermieter und Mieter seid, woher weißt du dann, dass in seinen Anschreiben deine Daten verwendet werden? Könnte euch zum Nachteil ausgelegt werden, solltest du den Inhalt seiner Briefe kennen oder woher hast du die Info?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Grotesque

Zitat von: Maunzi am 20. Oktober 2021, 01:39:36
Hmm kleiner Hinweis noch: wenn ihr nur Vermieter und Mieter seid, woher weißt du dann, dass in seinen Anschreiben deine Daten verwendet werden? Könnte euch zum Nachteil ausgelegt werden, solltest du den Inhalt seiner Briefe kennen oder woher hast du die Info?
Also natürlich reden wir auch ab und zu miteinander. Das Geburtsdatum stand im Schreiben an mich und ihm wurde alles als Kopie zugeschickt. Ich hab nachgefragt, weil ich Antragsanlagen hätte ausfüllen sollen (über mein Vermögen usw), in denen sein Name als Antragsteller schon vorab eingetragen wurde und das fand ich etwas arg seltsam.

Maunzi

Ah okay, ja gut so klingt das weniger nach einem Argument für die Gegenseite. Rechnen müsst ihr jedoch mit allem, das wisst ihr hoffentlich? Und egal wie es läuft - sollte ihm die Leistung gestrichen werden a la du bist ihm zu Unterhalt verpflichtet usw, dann hau schön zeitnah die Mahnung mit Androhung der Kündigung raus sobald die erste Miete nicht mehr bei dir eingeht. In dem Moment kann er dann wieder Eilantrag etc stellen und es wirkt nicht so sehr nach BG wie sie es gerne hätten.

Viel Glück!
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Grotesque

Ach ich rechne momentan mit Allem, man hat ja sonst eh nichts zu tun😅

Zitat von: Maunzi am 20. Oktober 2021, 08:03:12

Viel Glück!


Dankeschön!

Grotesque

Guten Morgen!

Ich wollte mal eben Meldung machen zum aktuellen Geschehen. Mir wurde vor kurzem der Widerspruchsbescheid zugeschickt. Er wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Ich habe die Zusage meiner Rechtsschutzversicherung und suche gerade einen Anwalt, um dagegen Klage einzureichen. Meiner Auffassung nach ist der Bescheid sowohl formell als auch materiell rechtswiedrig. Ich wurde nicht zu dem Auskunftsverlangen angehört und die angebliche Partnerschaft ist ebenso noch streitig.

VG

Heinz-Otto

#35
Es muss aufhören, dass sich die Jobcenter alles erlauben. Da dürfen Vermieter gerne mithelfen ;)
Darum würde ich das dem Bundesdatenschutzbeauftragten melden.

BSG, Urteil vom 25.01.2012 - B 14 AS 65/11 R
https://openjur.de/u/562018.html
ZitatLeitsatz:
Der Bezug von Arbeitslosengeld II ist ein Sozialdatum, dessen Offenbarung durch das Jobcenter nur zulässig ist, wenn der Leistungsbezieher eingewilligt hat oder eine gesetzliche Offenbarungsbefugnis vorliegt.

Denn die Verarbeitung von Sozialdaten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat (§ 67b Abs 1 Satz 1 SGB X). Die Norm ist ein typisches "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt" (Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 67a RdNr 3; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Loseblatt, Stand Dezember 2011, § 67a RdNr 1 ff; Stähler in Krahmer, Sozialdatenschutz nach dem SGB I und X, 3. Aufl 2011, § 67b SGB X RdNr 5). Beide Erlaubnistatbestände sind jedoch nicht erfüllt.

Quinky

Zitat von: Maunzi am 17. Oktober 2021, 20:22:36
Mal ganz doof eingeworfen, du hast nicht zufällig einen Lebensgefährten / eine Lebesgefährtin und könntest dementsprechend empört reagieren...? Hatte so einen Fall mal in der Nachbarschaft, da hat der angeschriebene erstmal richtig Dampf abgelassen (wenn auch in höflicher Form), was denen denn einfiele ihm Fremdgehen zu unterstellen und ob man wisse was das für ihn bedeuten würde, wenn seine Partnerin diesen Brief zu lesen bekäme etc pp.

WENN das Jobcenter weiterhin auf einer VE besteht, würde ich Strafanzeige wegen Verleumdung stellen (Ich würde weitergehen als Maunzi geschrieben hat und strafrechtliche Konsequenzen erstellen).

Auch in einer örtlichen Zeitung macht es sich gut, wenn dort steht.
"Um Geld zu sparen scheut sich das örtliche Jobcenter selbst vor Verleumdungen nicht"
Diesen Hinweis würde ich an den Teamleiter des Jobcenters schicken mit dem Vermerk, bei weiterhin rechtswidrigen Behauptungen dieses zu veröffentlichen.

Gruß
Ernie

P.S.
Da hier seit langer Zeit falsche Behauptungen des Jobcenters vorliegen, würde ich strafrechtliche Konsequenzen durchführen

Sheherazade

Zitat von: Grotesque am 10. Januar 2022, 08:46:43
Mir wurde vor kurzem der Widerspruchsbescheid zugeschickt. Er wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Weil gegen ein Auskunftsersuchen kein Widerspruch möglich ist oder wie lautet die Begründung?
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967

"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

justine1992

Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 18:16:28
Außerdem fordere ich Sie auf, es zu unterlassen, mein Geburtsdatum oder andere private Daten in Ihren Schreiben an [Name] zu nennen, denn Diese gehen weder ihn noch Andere etwas an.
Woher haben die irgendwelche Daten über Dich, wenn nicht Dein Mieter sie ihnen gegeben hat?
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Heinz-Otto

Aus dem Antrag und der Tatsache, dass ein MV geschlossen wurde, der vermutlich auch vorgelegt wurde.
Und der Name, Anschrift des VM sicher nicht geschwärzt wurde.

Das mit dem Geburtsdatum ist allerdings seltsam. Das spricht dafür, dass der M den VM gut kennt.
Was an sich aber nichts bedeutet. Es können trotzdem nur gute platonische Freunde sein.

justine1992

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Januar 2022, 14:35:26
Aus dem Antrag und der Tatsache, dass ein MV geschlossen wurde, der vermutlich auch vorgelegt wurde.
Und der Name, Anschrift des VM sicher nicht geschwärzt wurde.

Das mit dem Geburtsdatum ist allerdings seltsam. Das spricht dafür, dass der M den VM gut kennt.
Was an sich aber nichts bedeutet. Es können trotzdem nur gute platonische Freunde sein.
Na, hier verbittet sich TE aber, dass Daten an TEs Untermieter weitergegeben werden.
Zitat von: Grotesque am 18. Oktober 2021, 18:16:28Außerdem fordere ich Sie auf, es zu unterlassen, mein Geburtsdatum oder andere private Daten in Ihren Schreiben an [Name] zu nennen, denn Diese gehen weder ihn noch Andere etwas an.
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Heinz-Otto

Deine Frage war:
Zitat von: justine1992 am 10. Januar 2022, 14:21:47
Woher haben die irgendwelche Daten über Dich, wenn nicht Dein Mieter sie ihnen gegeben hat?

Das JC verstößt hier in mehrerlei Hinsicht gegen den Datenschutz und das sollte m. E. unbedingt dem BfDI gemeldet werden.

justine1992

LB gibt Daten über Vermieterin an JC. JC schreibt Vermieterin mit diesen Daten an. Wer hat wogegen verstoßen?
(Miete geht direkt vom JC an Vermieterin.)
Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

Flip

Nun ja, die Kommentarliteratur sieht das anders:

ZitatDie Auskunftspflicht des Abs. 4 erfasst persönlich die Partnerin oder den Partner des Antragstellers/Leistungsempfängers (hierzu § 7 Abs. 3 Nr. 3) sowie denjenigen, der für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt (→ Rn. 15 u. 17), sofern Einkommen oder Vermögen der Partnerin/des Partners zu berücksichtigen sind (§§ 11, 12).

Sachlich bezieht sich die Auskunftspflicht auf sämtliche Leistungen nach § 4 Abs. 1.

Die Auskunftspflicht entsteht kraft Gesetzes, sobald ein Antrag auf eine solche Leistung gestellt (der ebenfalls erwähnte Leistungsbezug dürfte in der Praxis nicht relevant sein, → Rn. 11) und

–eine Partnerschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3 entstanden ist (S. 1 Nr. 1) oder

–ein Dritter für den Partner Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt (S. 1 Nr. 2).

Die Auskunftspflicht wird fällig, sobald der SGB-II-Leistungsträger mit einem Auskunftsverlangen an den Partner/Dritten herantritt. Nimmt der SGB-II-Leistungsträger einen Partner gem. § 60 Abs. 4 auf Auskunft in Anspruch, muss feststehen, dass eine solche Partnerschaft besteht (Hauck/Noftz/Voelzke, 2020, Rn. 40; LPK-SGB II/Heitmann-Schoch Rn. 25). Dies ist auch dann der Fall, wenn die praktisch sehr bedeutsame Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a zur Anwendung gelangt, diese also nicht durch andere Hinweistatsachen widerlegt wird.

(Eicher/Luik/Harich/Blüggel, 5. Aufl. 2021, SGB II § 60 Rn. 28-31) 

Diese Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II liegt hier vor, da die TE und der Antragsteller bereits seit über einem Jahr zusammenleben.

Ganz so einfach ist es also nicht. Da bereits einmal eine gerichtliche Klärung herbei geführt wurde, wird der TE wohl nichts anderes übrig bleiben, als auch das Gericht zu bemühen. Insbesondere, da bei Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 60 Abs. 4 SGB II auch ein Bußgeld droht.

Grotesque

Zitat von: Sheherazade am 10. Januar 2022, 12:42:12Weil gegen ein Auskunftsersuchen kein Widerspruch möglich ist oder wie lautet die Begründung?
Das wohl schon, aber sie sind der Meinung, mein Widerspruch wäre sachlich nicht begründet (man hat mir im VA keine Tatsachen mitgeteilt, auf welche sich die Behauptung der "Partnerschaft" stützt, also konnte ich auch sachlich nichts begründen)

Zitat von: justine1992 am 10. Januar 2022, 14:21:47Woher haben die irgendwelche Daten über Dich, wenn nicht Dein Mieter sie ihnen gegeben hat?
Mein Mieter hat meine Daten nicht weitergegeben. Die haben von mir nur, was im Mietvertrag steht und ich kann mir nicht erklären woher die mein Geburtsdatum haben.

Es kann ja wohl nicht sein, dass das JC fröhlich meine Daten verteilt, nur weil die der Meinung sind ich hätte ihm das bestimmt eh schon selbst mitgeteilt. Das können die 1. nicht wissen und 2. gibt denen das nicht das Recht dazu. Ich werde das beim Anwalt zumindest mal ansprechen.

Zitat von: Flip am 10. Januar 2022, 15:26:05Dies ist auch dann der Fall, wenn die praktisch sehr bedeutsame Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a zur Anwendung gelangt, diese also nicht durch andere Hinweistatsachen widerlegt wird.
Das ist interessant, das hab ich bisher noch nirgends gelesen (und ich hab echt viel gelesen).
Ich war eigentlich der Meinung, solange die Sache von meinem Mieter noch bei Gericht liegt und nicht beurteilt wurde, wäre das Auskunftsersuchen rechtswidrig :scratch: