Mitwirkungspflicht obwohl keine Bedarfsgemeinschaft besteht?

Begonnen von Grotesque, 29. September 2021, 13:08:54

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Flip

Das JC hat also versäumt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen und hat deshalb den sofortigen Vollzug zurück genommen. Der eigentliche Verwaltungsakt, der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch besteht weiterhin und kann nur wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht durchgesetzt werden. Das mögliche Bußgeld ist also noch nicht vom Tisch.

Grotesque

Dass der Widerspruch weiterläuft, hatte ich ja auch geschrieben.

Ich hab mich zugegeben falsch ausgedrückt in der Hinsicht, dass das JC den sofortigen Vollzug und die Zwangsgeldandrohung nicht zurücknehmen MUSSTE. Sie haben es aber dennoch getan, nachdem ihnen das Gericht geschrieben hatte. Den sofortigen Vollzug hätten sie aber spätestens mit Beschluss aufheben müssen wegen Rechtswidrigkeit.

Was das JC jetzt aus dem Urteil macht, dass eben keine VuE besteht wird noch abzuwarten sein. Eine Klage habe ich schon einreichen lassen, die zweite können sie wenns sein muss auch noch haben.

BigMama

Zitat von: Grotesque am 25. Februar 2022, 14:52:06Was das JC jetzt aus dem Urteil macht, dass eben keine VuE besteht wird noch abzuwarten sein.
Aber es gibt doch gar kein Urteil das besagt, dass keine VuE besteht. Oder habe ich das Missverstanden oder überlesen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Maunzi

Zitat von: Grotesque am 24. Februar 2022, 08:17:37
So ihr Lieben, der Vollständigkeit halber hier die aktuelle Lage:

meinem Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerspruchs zur Zwangsgeldandrohung wurde stattgegeben, das JC musste das Zwangsgeld und die sofortige Vollstreckung aufheben (wegen Rechtswidrigkeit) und trägt alle Kosten.

Meine Zeugenaussage in der Verhandlung meines Mieters ist gemacht, das Urteil ist gefällt und das Gericht kam zu der zweifelsfreien Erkenntnis, dass dies eine reine Wohngemeinschaft ist :)

Ich danke nochmals allen herzlich für die Mithilfe!!

@BigMama
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Grotesque

Ihr Lieben, ich brauche nochmal Rat

Das zweite Auskunftsersuchen vom Januar wurde aufgehoben und meinem Widerspruch entsprochen (einen Bescheid soll ich noch erhalten, bisher kam aber nichts), allerdings die Kostenübernahme verweigert.

Müssten mir nicht eigentlich notwendige Aufwendungen erstattet werden? (Ich hatte zwar keine, außer ein Blatt Papier und etwas Tinte, aber so wie man versucht hat Geld aus mir zu pressen, möchte ich das nicht akzeptieren falls ich richtig liege)

Die Klage zum ersten Auskunftsersuchen läuft noch, obwohl das JC es bei Gericht für erledigt erklärt hat und mich das SG auch dazu aufgefordert hat. Solang mir kein Aufhebungsbescheid zugeht, werde ich die Klage nicht für erledigt erklären lassen.

Vielleicht kann hier noch jemand Licht ins Dunkel bringen bezüglich Kostenübernahme bei Widerspruchsverfahren :)


Grotesque

Danke, hatte das schon gelesen :) aber manchmal kapier ich das nicht ganz was da steht :schaem:

Zitat von: Maunzi am 19. März 2022, 10:10:22Aber wenn dir keine Kosten entstanden sind... ?
Würde ich nicht so sagen. Denke mal 20 Cent würde man schon bekommen für eine bedruckte Seite oder? Wäre es andersherum, würde man mir auch jeden Cent in Rechnung stellen.

Fettnäpfchen

Grotesque

Zitat von: Grotesque am 20. März 2022, 10:55:39Denke mal 20 Cent würde man schon bekommen für eine bedruckte Seite oder?
Zitat von: aus 2014 Muster an das SGWerte Vorsitzender,

im o.g. Kostenfestsetzungsbeschluss wurden die von mir geltend gemachten Kopierkosten nicht bzw. nicht in der beantragten Höhe anerkannt.
Geltend gemacht habe ich Kosten für insgesamt 26 Kopien [mehr finde ich in deiner Auflistung nicht] i.H.v. 0,50 Euro je Kopie.
Hierzu verweise ich auf die Verfahrensakte und meine Schreiben vom 28.02.2014, 18.03.2014 und 03.05.2014.
Anerkannt wurden nur 20 Kopien zu 0,02 Euro pro Kopie.
Hiergegen richtet sich meine Erinnerung (§ 11 Abs. 2 S. 1 RPflG i.V.m § 172 Abs. 3 Nr. 4 SGG), die ich hiermit frist- und formgerecht einreiche.

Soweit sich die Kostenerstattung nach JVEG richtet, sind hier pro Kopie 0,50 Euro anzuerkennen (§ 7 Abs. 2 JVEG).
Auch bei Anwendung von GKG oder RVG/BRAGO gilt eine Kostenerstattung pro Kopie i.H.v. 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten.
Wären die Kopien vom Gericht angefertigt worden, wären ebenfalls in vollem Umfang erstattungsfähige Kosten pro Kopie i.H.v. 0,50 Euro angefallen.
Warum im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgerechnet bei den Kopierkosten von der Anwendung des JVEG abgewichen wurde, ist nicht erkennbar und nicht begründet.
Die Begründung, mit der hier nur die handelsüblichen Kosten pro Blatt Kopierpapier angesetzt und die Kosten für die Anfertigung einer Kopie auf diesem Papier abgelehnt wurden, ist weder logisch nachvollziehbar noch rechtlich haltbar begründet.
Insbesondere weil der Gesetzgeber bei der o.g. Pauschale (§ 7 Abs. 2 JVEG) eben diese Kosten insgesamt als erstattungsfähig anerkannt hat.
Es bestehen erhebliche Zweifel, dass diese Abweichung und Rechnung zulässig ist (§ 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Kopierkosten sind ohne jeden Zweifel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen (§ 193 Abs. 2 SGG), das ergibt sich aus der Sache selbst, d.h. der Erforderlichkeit von Kopien.
Das Ermessen (§ 197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 193 Abs. 2 SGG) beschränkt sich darauf, ob geltend gemachte Kosten dem Grunde nach zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (Kostengrundentscheidung).
Sicherheit vor "unangemessen" Kosten ist hinreichend durch die Anwendung bestehender gesetzlicher Vorschriften (JVEG) gegeben, das auszuübende Ermessen ist insoweit i.S. einer Gleichbehandlung und als Schutz vor gewillkürter Kostenhöhe beschränkt. Der Rechtspfleger hatte kein Ermessen, die Höhe der Einzelkosten für Kopien zu berechnen und abweichend festzusetzen (§ 197 Abs. 1 S. 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Insofern liegt hier eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor.
Ich beantrage deshalb, das Gericht möge den Kostenfestsetzungsbeschluss insoweit abändern und abschließend entscheiden (§ 197 Abs. 2 SGG), dass auch die geltend gemachten Kosten für insgesamt 26 Kopien i.H.v. 0,50 Euro je Kopie, insgesamt 13 Euro, gemäß § 7 Abs. 2 JVEG anzuerkennen sind.

[Grußformel und Unterschrift]

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Maunzi

Das Schreiben haut aber nur nach Korrektur auf die entsprechend passende Anzahl usw hin.

Fraglich ist auch: hast du denn die Kosten bisher geltend gemacht?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Fettnäpfchen

Maunzi

meinst du mich? wenn ja
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. März 2022, 15:46:46Zitat von: aus 2014 Muster an das SG
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Maunzi

Ah okay, es war nicht als Vorlage gedacht sondern als Quellenangabe? Also um sich die Kosten zu berechnen?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Flip

Es gibt keine pauschalen Kosten für Privatpersonen. Weder JEVG noch RVG etc. finden Anwendung. Es gab dazu mal eine einzige abweichende Entscheidung eines Urkundsbeamten, die von der Rechtsprechung in der Luft zerrissen wurde.

§ 63 SGB X bestimmt, dass die notwendigen Kosten erstattet werden. Nicht geschätzte oder pauschale.


Grotesque

Zitat von: Maunzi am 20. März 2022, 15:54:10
Fraglich ist auch: hast du denn die Kosten bisher geltend gemacht?

Bisher nicht, hätte ich das schon im Widerspruch machen müssen? Mir ging nach dem Widerspruch nur das Aufhebungsschreiben zu, in welchem direkt stand "entstandene notwendige Aufwendungen können nicht erstattet werden" mit Rechtsbehelfsbelehrung über die Kostenentscheidung. Einen Widerspruchsbescheid habe ich noch nicht.

Ich danke Euch allen für die Antworten, ich denke ich verzichte wohl doch auf die paar Cent...  Aber ich hoffe die dürfen dann wenigstens meinen Antwalt bezahlen wenn das mal ein Ende hat!

Maunzi

Das würde ich mit deinem Anwalt besprechen, der sollte dir da am ehesten Auskunft erteilen können.

Wegen der paar Cent entstehen dir vermutlich mehr Kosten für die Beantragung als du am Ende raus kriegst, also auf die jetzigen Kosten bezogen.
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