Mitwirkungspflicht obwohl keine Bedarfsgemeinschaft besteht?

Begonnen von Grotesque, 29. September 2021, 13:08:54

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Heinz-Otto

Dann hat das JC evtl. beim Einwohnermeldeamt Infos über dich eingeholt.
Oder bei einem anderen Amt, wenn du z. B. mal Wohngeld oder andere Leistungen in den letzten Jahren erhalten hast.
Anders kann ich mir das auch nicht erklären, wenn es dein Mieter nicht kennt und angegeben hat.

Das kann und sollte man das JC fragen, woher es dein Geburtsdatum hat.
Und dann ggfls. den Datenschutzbeauftragten informieren.

Grotesque

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Januar 2022, 16:13:52Das kann und sollte man das JC fragen, woher es dein Geburtsdatum hat.
Und dann ggfls. den Datenschutzbeauftragten informieren.
Ich werde mir das mal im Hinterkopf behalten, aber momentan ist mir das zusätzlich etwas zu viel glaub ich...

Ich war am Donnerstag beim Anwalt, dieser wird jetzt Klage einreichen und sieht sehr gute Chancen. Zuhause lag aber schon der nächste Brief im Kasten vom JC, die sind echt unmöglich. (Mitte Februar bin ich als Zeuge geladen zu der Hauptverhandlung meines Mieters, die hätten das ja jetzt wohl auch abwarten können :wand:)
Stattdessen haben sie mir ein Zwangsgeld angedroht mit 2 Wochen Frist zur sofortigen Vollstreckung, wenn ich nicht eine lange Liste an Belegen zu Einkommen und Vermögen einschicke.

Meine Frage wäre:
Da ja ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, müsste ich gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beim SG per einstweiligen Rechtsschutz beantragen oder? Könnte mir vielleicht jemand Hilfestellung geben, was in diesen Eilantrag auf jeden Fall rein muss? Die Beispielklagen dazu habe ich gefunden, nur fällt es mir etwas schwer, sie korrekt anzupassen.
Im Widerspruch selbst würde ich einfach nur darauf verweisen, dass ich durch meinen Rechtsanwalt Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom xx.12.2021 einreichen lassen werde und das dann alles vor Gericht geklärt wird.

Vielen Dank schonmal!

Grotesque

Zitat von: Grotesque am 15. Januar 2022, 10:14:46Meine Frage wäre:
Da ja ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, müsste ich gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beim SG per einstweiligen Rechtsschutz beantragen oder? Könnte mir vielleicht jemand Hilfestellung geben, was in diesen Eilantrag auf jeden Fall rein muss? Die Beispielklagen dazu habe ich gefunden, nur fällt es mir etwas schwer, sie korrekt anzupassen.
Im Widerspruch selbst würde ich einfach nur darauf verweisen, dass ich durch meinen Rechtsanwalt Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom xx.12.2021 einreichen lassen werde und das dann alles vor Gericht geklärt wird.
Habe keinen Editier-Button gefunden, daher:

Der Einfachheit halber würde ich jetzt doch erstmal das Jobcenter um Fristverlängerung bitten bis zur Entscheidung in der Hauptsache meines Mieters, dann könnte ich mir dein Antrag beim Gericht (vorerst) sparen.
Muss ich dann trotzdem auch einen Widerspruch schicken? Oder kommt das alles in ein Schreiben? Ich bin verwirrt  :scratch:

Heinz-Otto

Da du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, frage den doch mal zum Thema Zwangsgeld und was man da machen kann.
Ich denke der wird dir da schon helfen, oder zumindest sagen, was du selbst machen kannst.

Grotesque

Zitat von: Heinz-Otto am 15. Januar 2022, 14:10:23Da du schon einen Anwalt eingeschaltet hast, frage den doch mal zum Thema Zwangsgeld und was man da machen kann.
Ich denke der wird dir da schon helfen, oder zumindest sagen, was du selbst machen kannst.
Danke, ja :)  Das habe ich auch gemacht, nur muss ich zugeben, dass ich die Antwort erst jetzt verstanden habe. (Glaube ich und vor allem hoffe ich)

Er meinte, ich könne den Widerspruch einfach selbst einlegen und müsse nur auf die kommende Klage verweisen. Ich habe mich jetzt die ganze Zeit gefragt, warum er mir nicht zum Antrag auf aufschiebende Wirkung rät bzw. die ganze Sache mit der sofortigen Vollziehung völlig ausser Acht lässt, dabei ist ja der erste VA noch gar nicht bestandskräftig (gegen welchen ja noch Klage eingereicht wird). Daher können auch noch keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung des Auskunftsverlangens vom JC ergriffen werden. Sie versuchen es halt wohl einfach mal.


Also ich habe jetzt einen Widerspruch verfasst wie mein Anwalt geraten hat, hoffe das passt dann so.

Grotesque

Zitat von: Grotesque am 15. Januar 2022, 19:32:00Daher können auch noch keine weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung des Auskunftsverlangens vom JC ergriffen werden.
Leider stimmt das doch nicht  :no:
Habe meinen Anwalt nochmals eine E-Mail geschrieben weil ich mir Sorgen gemacht habe wegen des Zwangsgeldes. Er rief mich gestern an und sagte, den Satz mit der sofortigen Vollziehung hätte er leider überlesen, gab mir aber wenigstens noch Ratschläge, womit ich argumentieren kann.
Ich habe also einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim SG gestellt und ein kurzes Fax ans JC mit derselben Bitte in Kurzform. Letzteres wird nichts bringen, aber hab's wenigstens versucht...

Ich danke euch allen nochmals für die Hilfe bisher!

Grotesque

So ihr Lieben, der Vollständigkeit halber hier die aktuelle Lage:

meinem Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerspruchs zur Zwangsgeldandrohung wurde stattgegeben, das JC musste das Zwangsgeld und die sofortige Vollstreckung aufheben (wegen Rechtswidrigkeit) und trägt alle Kosten.

Meine Zeugenaussage in der Verhandlung meines Mieters ist gemacht, das Urteil ist gefällt und das Gericht kam zu der zweifelsfreien Erkenntnis, dass dies eine reine Wohngemeinschaft ist :)

Ich danke nochmals allen herzlich für die Mithilfe!!

Bundspecht

Zitat von: Grotesque am 24. Februar 2022, 08:17:37das Urteil ist gefällt und das Gericht kam zu der zweifelsfreien Erkenntnis, dass dies eine reine Wohngemeinschaft ist :)
`
:sehrgut: :sehrgut: :sehrgut:
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Fettnäpfchen

Grotesque

:danke: für die Rückmeldung!  :sehrgut:

Super Ergebnis

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Flip

Zitat von: Grotesque am 24. Februar 2022, 08:17:37meinem Eilantrag zur aufschiebenden Wirkung bezüglich des Widerspruchs zur Zwangsgeldandrohung wurde stattgegeben, das JC musste das Zwangsgeld und die sofortige Vollstreckung aufheben (wegen Rechtswidrigkeit) und trägt alle Kosten.

Das kann im Rahmen eines Eilverfahren eigentlich gar nicht so entschieden worden sein, da es der Hauptsache vorgreifen würde. Kann man den Beschluss vielleicht mal lesen?

Maunzi

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Grotesque

Zitat von: Flip am 24. Februar 2022, 15:38:52
Das kann im Rahmen eines Eilverfahren eigentlich gar nicht so entschieden worden sein, da es der Hauptsache vorgreifen würde. Kann man den Beschluss vielleicht mal lesen?

Warum nicht? Der Widerspruch läuft ja jetzt erstmal ganz normal weiter, nur die Zwangsgeldandrohung war rechtswidrig.

Den Beschluss könnte ich bei Bedarf heute Abend reinstellen.

Flip

Über ein Bußgeld hätte gar nicht das Sozialgericht zu entscheiden, sondern das zuständige Amtsgericht.

Zitat von: Grotesque am 25. Februar 2022, 07:24:16Den Beschluss könnte ich bei Bedarf heute Abend reinstellen.

Das wäre super.

Grotesque

#58
Zitat von: Flip am 25. Februar 2022, 09:19:25
Über ein Bußgeld hätte gar nicht das Sozialgericht zu entscheiden, sondern das zuständige Amtsgericht.

Der Antrag soll meines Wissens an das Gericht gestellt werden, welches auch später die Klage erhalten würde. In dem Fall also das Sozialgericht.


Edit:
bevor ich hier für Verwirrung Sorge xD
Also ich hab mir den Beschluss gerade nochmal durchgelesen, tatsächlich wurden darin nur die Kosten beschlossen. Das JC hatte mir nachdem das Gericht ihnen geschrieben hat mitgeteilt, dass sie es in Hinblick auf die baldige Verhandlung meines Mieters zurücknehmen (das Zwangsgeld und die sofortige Vollziehung) und ich habe den Antrag beim SG für Erledigt erklärt.

Auf meinen Antrag direkt beim JC kam nur die Antwort, dass alles rechtens wäre und so bleibt... diese Antwort habe ich dem SG auch noch nachgesendet zu meinem Antrag.

Entschuldigt das Durcheinander, hatte das nicht mehr so im Blick.

Grotesque

Zitat von: Flip am 25. Februar 2022, 09:19:25Das wäre super.

So hier der Beschluss: