Auskunft vom Jobcenter verlangen

Begonnen von Katzenfan, 22. Mai 2022, 15:24:36

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Katzenfan

Hallo alle zusammen,

ich brauche in einer dringenden Angelegenheit Auskunft von meinem Sachbearbeiter über mich.
Ich weiß, dass man dazu einen Antrag stellen sollte, jedoch weiß ich nicht den genauen Paragraphen dazu.
Kann ihn mir jemand nennen?
Ich habe schon gesucht aber nichts dazu gefunden.

Spritzenhalter

Formlos möglich, Sie sind kein Jurist und müssen nicht zu allen einen Paragraphen haben. Formulieren Sie ihr Anliegen und setzen eine Frist zur Beantwortung. Das Jobcenter ist zur Auskunft verpflichtet.

Kopfbahnhof

Zitat von: Katzenfan am 22. Mai 2022, 15:24:36Auskunft von meinem Sachbearbeiter über mich
Einzelne Details wird man nicht bekommen, eigentlich gibt es nur eine Möglichkeit.

Beim JC formlosen Antrag auf Akteneinsicht stellen, kann auch ohne einer Begründung sein.

Katzenfan

Ich sage mal um was es genau geht.
Letztes Jahr im Juni hatte ich einen telefonischen Termin mit meinem Sachbearbeiter.
Telefonisch wegen der Pandemie.
Im Nachhinein bin ich schlauer, und habe meine Telefonnummer löschen lassen, und werde jeden weiteren Telefontermin verweigern.

Worum es genau geht, bei dem Telefontermin im Juni 2021 hatte mein Sachbearbeiter angekündigt, dass er für mich den ärztlichen Dienst einschalten möchte.
Ich sollte doch bitte meine ärztliche Unterlagen in einen verschlossenen Umschlag zusenden.
Das habe ich auch gemacht, die Unterlagen in einen mit Tesafilm verklebten Umschlag gepackt, mit dem dicken Vermerk auf dem Umschlag, VERETRAULICH, nur vom ärztlichen Dienst des Gesundheitsamt zu öffnen.
Diesen Umschlag habe ich dann in einen größeren Umschlag gepackt und an meinen Sachbearbeiter geschickt.

Das war im Juni 2021.
Seitdem habe ich nie mehr etwas von ihm gehört, auch kam keine Einladung vom Gesundheitsamt.
Ich will wissen was mit meinen ärztlichen Unterlagen passiert ist.
Es lässt mir keine Ruhe.

Kopfbahnhof

Na da brauchst du doch nur beim JC Nachfragen, ob die Angekommen sind.


Andererseits, möchtest du diese Untersuchung gar nicht, lass es doch einfach so laufen.

Wenn du den Ä.D. kennst, kannst du auch da Anfragen, ob Daten von dir dort Eingegangen sind.

Katzenfan

Es geht doch nicht darum dass ich die Untersuchung nicht will.
Ich will einfach nur wissen, ob mein Sachbearbeiter unberechtigt den Umschlag geöffnet hat, ob er meine ärztlichen Unterlagen gelesen hat, ob er sie sogar zur Akte genommen hat, ob er sie überhaupt weitergeleitet hat.

Es wäre nämlich ein schwerer Verstoß gegen das Briefgeheimnis wenn er sie gelesen hat.

Ich habe es mir überlegt, ich werde Akteneinsicht verlangen.
Denn wenn ich den genauen Grund angebe, lässt er die Unterlagen vielleicht noch verschwinden.

Spritzenhalter

Fehler Nr.1 : Keine ärztlichen Unterlagen an den SB schicken, sondern direkt beim ärztlichen Dienst abgeben sofern es eine entsprechende Aufforderung gibt.

Ich würde sogar wetten, dass die Unterlagen durch den SB eingesehen worden sind und der angekündigte amtsärtzliche Termin eine Flinte war um an sensible Daten ranzukommen.

Fehler Nr.2 : Glaube nie einem Lügner!
ZitatSachbearbeiter angekündigt, dass er für mich den ärztlichen Dienst einschalten möchte

Glaube mir, dass ganze war eine Flinte und du bist auf diesen Trick reingefallen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Katzenfan am 22. Mai 2022, 16:21:44geht doch nicht darum dass ich die Untersuchung nicht will.
Tut es auch nicht, das war nur ein Tipp wenn es so sein sollte.

Zitat von: Katzenfan am 22. Mai 2022, 16:21:44wenn er sie gelesen hat.
Wie willst du das Beweisen, würde ein SB mit Sicherheit nicht zugeben.
Immerhin schon fast ein Jahr her.

Eher seltsam wäre es auf jeden Fall, wenn beim ÄD nichts davon Angekommen sein sollte.

Katzenfan

Zitat von: Kopfbahnhof am 22. Mai 2022, 16:30:27Eher seltsam wäre es auf jeden Fall, wenn beim ÄD nichts davon Angekommen sein sollte.

Ich werde morgen beim Gesundheitsamt anrufen und nachfragen.
Mein SB hat damals gesagt, dass es wegen der Pandemie etwas dauern könnte.
Aber nach fast einem Jahr glaube ich, dass er gar kein Gutachten veranlasst hat.

Fettnäpfchen

Katzenfan

Zitat von: Katzenfan am 22. Mai 2022, 16:52:18Aber nach fast einem Jahr glaube ich, dass er gar kein Gutachten veranlasst hat.
und wenn das tatsächlich so ist dann solltest du den Datenschutzbeauftragten darüber informieren.
Beim richtigen Datenschutzbeauftragten geht es dann rund im JC!
Vorsorglich kannst du gleich eine Einverständniserklärung und Schweigepflichtsentbindung für den Beauftragten mit verschicken;
denn ohne darf er nichts in deinem Namen unternehmen. Heißt du würdest eh eine Aufforderung von Ihm bekommen ihm das zukommen zu lassen.

zweiter Link:
Alle 108 Optionskommunen  im Überblick (DLT).

Kontaktinfo's Kundenreaktionsmanagement BA und Bundesdatenschutzbeauftragte

Gerade durch positive Rückmeldungen hier aus dem Forum,würde ich auch diese Kontaktmöglichkeit für Optionskommunen empfehlen,die behaupten,das KRM ist nicht zuständig. (ausgeliehen von ghi)
(da normalerweise erst an den Bürgermeister oder den Landrat. Anmerkung von mir)
BUNDESKANZLERAMT
Abteilung III-Arbeitsmarktpolitik-
Willy-Brandt-Straße 1
10557 Berlin
Tel.030-184000
Tel.030-40000
Fax:030-184001-2357
Fax:030-184001-2357

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Simone-

Zitat von: Spritzenhalter am 22. Mai 2022, 16:26:19Ich würde sogar wetten, dass die Unterlagen durch den SB eingesehen worden sind und der angekündigte amtsärtzliche Termin eine Flinte war um an sensible Daten ranzukommen.
Eine generelle Finte, nur um an diese Infos ranzukommen, muss das nicht gewesen sein. SB kann schon tatsächlich planen, den ÄD einzuschalten. 


Zitat von: Spritzenhalter am 22. Mai 2022, 16:26:19Fehler Nr.1 : Keine ärztlichen Unterlagen an den SB schicken, sondern direkt beim ärztlichen Dienst abgeben sofern es eine entsprechende Aufforderung gibt.
Richtig!

Denn wenn dieser Fehler begangen wurde, kannst du gepflegt einen darauf lassen, dass der SB seine Nase da reingesteckt hat, bevor er es an den ÄD weitergeleitet hat.

Das Problem: Es gibt keinerlei Möglichkeit, das nachzuweisen.

Du kannst höchstens herausfinden, ob die Unterlagen beim ÄD überhaupt angekommen sind. Falls nicht, sind sie halt verloren gegangen und man könnte höchstens eine Beschwerde an den Datenschutzbeauftragen schicken.

Aber auch der Verlust der Unterlagen beweist nicht, dass der SB das geöffnet und gelesen hat.

Und ja - es kann durch den ganzen Corona-Himsebims tatsächlich recht lange dauern, bis vom ÄD dazu eine Rückmeldung (in welcher Form auch immer) kommt.

Ändert aber alles nicht daran - nochmal:

Ob der Umschlag vom SB komplett geöffnet und in die Unterlagen reingeschaut worden ist, wirst du nicht herausfinden können. Deshalb siehe Fehler Nr. 1 von @Spritzenhalter geschrieben.

Trotzdem hier deine gewünschten Paragraphen. Ich habe das immer so in etwa geschrieben:

xxxx beantrage ich

umfassend und erschöpfend Auskunft
nach §§ 13, 14 und 15 SGB I in Verbindung mit §§ 33 und 35 SGB X

in schriftlicher Form, sowie nachprüfbar, zu jedem Einzelnen der folgenden Punkten:

xxxx


Ob diese Paragraphen aus SGB I eine echte Verpflichtung für Angelegenheiten des SGB II darstellen, darüber scheiden sich die Geister. Ich habe schon gelesen, dass dem angeblich nicht so wäre. Allerdings habe ich bisher zumindest immer eine schriftliche Rückmeldung erhalten, die mal mehr und mal weniger eingeschüchtert wirkte, und auch mal mehr und mal weniger umfangreich und erschöpfend war. Aber ignoriert wurden meine solchen Anfragen nie.


SGB I
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__13.html
§ 13 Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__14.html
§ 14 Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__15.html
§ 15 Auskunft
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftsuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
(3) Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
(4) Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sollen über Möglichkeiten zum Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge produkt- und anbieterneutral Auskünfte erteilen.


Falls sich die Fragen um einen Verwaltungsakt drehen, kann man diese noch nennen:

SGB X
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__33.html
§ 33 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__35.html
§ 35 Begründung des Verwaltungsaktes
(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
(2) Einer Begründung bedarf es nicht,
1. soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
3. wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ist der Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch zu begründen, wenn der Beteiligte, dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben ist, es innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe verlangt.

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Katzenfan

Danke Euch schonmal allen.

So, ich hatte gestern ein Fax an das Gesundheitsamt geschickt, den Fall geschildert, und um Rückmeldung gebeten.
Eben rief mich das Gesundheitsamt an.
Es sind definitiv keine Unterlagen eingegangen, auch wurde kein Gutachten in Auftrag gegeben.

Wie gehe ich jetzt am besten vor?
Es ist eine Optionskommune.
Direkt den Landesdatenschutzbeauftragten informieren?
Oder erst Akteneinsicht beantragen, um zu sehen, ob sich diese Unterlagen in meiner Akte befinden?
Den SB selbst will ich erst einmal nicht anschreiben, vielleicht versucht er noch was zu vertuschen.

Fettnäpfchen

Katzenfan

Zitat von: Katzenfan am 24. Mai 2022, 10:18:05Direkt den Landesdatenschutzbeauftragten informieren?
Also ICH würde sofort den Landesdatenschutzbeauftragten einschalten.
Dieser fordert dann eh die Akte zur Einsicht an um das Vorgehen vom JC zu prüfen.
Dem fällt dann schon auf wenn bei der fortlaufenden Nummerierung plötzlich die eine oder andere Unstimmigkeit vorhanden ist, ganz besonders wenn die Kopie von dir nicht dabei ist.

Von daher auch die passenden Schriftstücke vom JC in Kopie mit zum Landesdatenschutzbeauftragten und auch schauen dass die Zeiträume richtig angegeben werden damit dieser auch ab dem richtigen Zeitpunkt anfordern und prüfen kann.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Spritzenhalter

Mensch, da war ja meine Trefferqoute bei 99,99%

Sagen wir mal so, der Brief mit den Unterlagen ist irgendwo, mit Sicherheit geschreddert nachdem der Inhalt studiert wurde. Ein Zugangsnachweis gibt es nicht, vielleicht ist er aber auch im Haus verloren gegangen, mit Sicherheit nachdem der SB diesen gelesen hat....und und und.

Zu was also jetzt Lebenszeit verschwenden und Stundenlang irgendwelche Beschwerden schreiben die im Sand verlaufen? Beim nächsten Mal ist man schlauer, ich finde, dass bringt absolut nichts.

Katzenfan

Zitat von: Spritzenhalter am 24. Mai 2022, 15:40:37Zu was also jetzt Lebenszeit verschwenden und Stundenlang irgendwelche Beschwerden schreiben die im Sand verlaufen? Beim nächsten Mal ist man schlauer, ich finde, dass bringt absolut nichts.

Hm, ich sehe es etwas anders.
Ich habe heute einen Brief an den Landesdatenschutz geschrieben und den ganzen Sachverhalt geschildert.
Ich möchte, dass der LDI sich einschaltet und die Sache aufklärt, und hoffentlich meinem JC einen Einlauf verpasst.

Für die Zukunft bin ich jedenfalls schlauer.