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Gegen Widerspruchsbescheid klagen bei BG/HG

Begonnen von PetraL, 11. Juli 2022, 14:17:23

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Ottokar

Zitat von: Günni am 17. Juli 2022, 12:25:55Der 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGG sagt doch nur, dass die Mutter das Kind vor dem Sozialgericht zu vertreten darf. Dazu muss aber das Kind überhaupt erstmal Beteiligter (hier: Kläger) des Verfahrens sein.

Und das ist es nicht, wenn es nicht im Klageantrag aufgeführt wurde.
Du hast es noch immer nicht verstanden.
Eigentlich ganz einfach: Anwalt > Mutter > Tochter
Und das Kind muss dabei eben nicht im Klageantrag stehen, weil von der Mutter vertreten und nicht vom Anwalt. Diese Vertretung muss nur gegenüber dem Gericht offengelegt werden, was auch im laufenden Verfahren möglich ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Wie verhält es sich denn damit?
SGG § 99
(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds
1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

Günni

ZitatUnd das Kind muss dabei eben nicht im Klageantrag stehen, 

Natürlich muss es das. Das LSG NSB schreibt ja nicht umsonst:

ZitatAus der Klageschrift und dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin innerhalb der Klagefrist ergeben sich keine Hinweise für die Geltendmachung von Ansprüchen des Kindes Paul. 

ZitatWie verhält es sich denn damit?

Auch das wurde im Thread schon diskutiert.  A) der Hinzutritt eines Klägers ist eine Klageänderung und B) die muss in der Klagefrist erfolgen.

Wenn jemand eine Rechtsprechung findet, in der nach dem 1.7.07 im Sachgebiet der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Klage auch nach Ablauf der Klagefrist um weitere Kläger erweitert werden durfte, würde ich die gern lesen.

Bisher habe ich noch kein Verfahren erlebt, wo das der Fall war. Und das schon seit Jahren.

Ratlos

#93
Zitat von: Günni am 17. Juli 2022, 14:48:51der Hinzutritt eines Klägers ist eine Klageänderung und
Es ist keine Klageänderung sondern eine Klageerweiterung nach § 263 ZPO
Ob das Novenrecht anwendbar ist müsste geprüft werden, ebenso die Präklusionsvorschriften.
Eine Begründung des prozessualen Angriffs ist damit keine Verspätung lt. BGH
Allerdings muss sich die Partei Petra auch das Versäumnis ihre RA zurechnen lassen - § 51 Absatz 2 ZPO bzw. § 85 Absatz 2 ZPO
Aber ich spreche hier vom Zivilrecht. Ob es im SGG genauso ist weiß ich nicht. - siehe meinen Beitrag Nr. 91 -  § 99 Abs. 3 Nr. 2
Es besteht ja nach § 282 ZPO eine Prozessförderungspflicht. Nicht rechtzeitig vorgebrachte Argumente  werden, als verspätet zurückweisen, wenn es deswegen zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt.
Und bei dem Ra kann durchaus grobe Fahrlässigkeit auf Grund der RFB vorliegen, noch dazu wenn in der RFB ... jeder für sich ...  steht
Das nachschieben einer weiteren Vollmacht ist jedenfalls nicht so ohne weiteres möglich. .
Man kann nur hoffen, das ottokar mit seiner Absicht Erfolg hat.

Günni

Wie schon geschrieben: wenn jemand eine Entscheidung für die Zeit nach dem 1.7.07 findet, würde ich die gern lesen. Seit Jahren kenne ich keine andere Rechtsauffassung.

PetraL

Zitat von: Ratlos am 17. Juli 2022, 12:23:06Ich würde den RA nicht direkt mit seinem Fehler konfrontieren. Den kennt er selber.
Eine direkte Konfrontation ist gleichbedeutend mit einer Anwaltsrüge und gibt ihm die Gelegenheit das Mandat niederzulegen.
Ich würde erstmal naiv fragen was man denn jetzt noch tun kann und den § 73 ins Spiel bringen.
Damit kann - wenn das greift - der RA sein Gesicht dir gegenüber wahren.
Ich hatte ihn ja schon schriftlich am 15.06. gefragt, ob da was dran ist und wie wir jetzt noch "die Kuh vom Eis" holen können. Darauf baue ich beim Telefonat selbstverständlich auf.

Das mit dem § 73 von @Ottokar hatte ich mir auch schon rauskopiert und liegt bereit, werde ganz dezent drauf hinweisen, falls er da nicht von sich aus drauf kommt.

Gibt's hier eigentlich keinen "Love"-Smiley? - den würde ich euch allen gerne schicken  :sehrgut:  DANKE DANKE DANKE, ihr Lieben!  :ok:

Ratlos

#96
Zitat von: PetraL am 17. Juli 2022, 19:50:54Darauf baue ich beim Telefonat selbstverständlich auf.
Wieso eigentlich Telefonat. Eine solche Besprechung findet normalerweise in den Kanzleiräumen des RA statt.

Was hat er denn auf deine schriftliche Anfrage vom 15.06. gewantwortet.
Wäre interessant zu wissen.
Fakt ist nur dass der RA die RFB nicht gelesen und deswegen deine Tochter nicht als Klagepartei bezeichnt hat. Diesen Fehler und sein Organisationsverschulden kennt er selber.
Jetzt ist es erstmal an ihm zu erklären wie er diesen Fehler ausbügeln will.
Er hat ja auch ein Recht auf Anhörung!

Wenn du uns seine Antwort mitgeteilt hast, können wir dem RA die Marschrichtung vorgeben die er zu gehen hat.
Die Vertretungsvermutung des SGB II § 38 i.d.F. 23.05.2022 gilt leider nur für erwerbsfähige Personen

Ottokar

Es geht weder um eine Klageänderung, noch eine Klageerweiterung, und auch nicht um die Anwendung irgendeines Übergangsrechtes.
Es geht schlicht um eine Vertretungskaskade, bei welcher der durch den Anwalt vertretene Kläger seinerseits einen weiteren Kläger vertritt.
Wenn der Anwalt nicht auch mit der Vertretung der Tochter beauftragt wurde, vertritt er nur die Mutter, welche ihrerseits jedoch die Tochter vertritt.
Der Anwalt klagt also nur im Namen der Mutter, diese jedoch zusätzlich im Namen der Tochter.
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Ratlos

Jetzt komme ich nicht mehr mit. Du schreibst doch aber selber:
Zitat von: Ottokar am 16. Juli 2022, 12:45:26Mit der Vollmacht darfst du zwar deine volljährige Tochter vor Gericht vertreten, sie muss aber trotzdem als Kläger genannt werden (Kläger ..., vertreten durch ...).
Und gerade das hat doch der RA versäumt.

Ottokar

Das gilt nur, wenn die Mutter selbst als Bevollmächtigter klagt, was hier nicht der Fall ist.

Außerdem: was soll dieses sinnlose seitenlange herumdiskutieren?
Den Anwalt hier bereits mit einem Haftungsanspruch zu konfrontieren, ist das Schlechteste, was man tun kann.
PetraL soll es ruhig erst mal mit der Vertretungskaskade versuchen, was hat sie denn dabei zu verlieren? Der Anwalt selbst dürfte ein erhebliches Interesse daran haben, dass möglichst schnell und effektiv zu klären.
Wenn das Gericht sich dem verweigert, kann die Tochter immer noch zumindest den Teilanspruch ab 01.01.2021 mittels Ü-Antrag realisieren.
Ob man dann den Anwalt für den Restanspruch haftbar macht, kann danach entschieden werden, statt hier darüber zu diskutieren, wie man das Pferd, das man hier gerade reitet, am besten zu Tode prügelt.
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Ratlos

So habe ich es in meinem Beitrag Nr. 85 inhaltlich und sinngemäß auch geschrieben:
Zitat von: Ratlos am 17. Juli 2022, 12:23:06Ich würde den RA nicht direkt mit seinem Fehler konfrontieren. Den kennt er selber.
Eine direkte Konfrontation ist gleichbedeutend mit einer Anwaltsrüge und gibt ihm die Gelegenheit das Mandat niederzulegen.
Ich würde erstmal naiv fragen was man denn jetzt noch tun kann und den § 73 ins Spiel bringen.
Damit kann - wenn das greift - der RA sein Gesicht dir gegenüber wahren. [/qu

Ratlos

Wolltest du uns nicht informieren was der RA am 15.06. auf deinen Vorhalt gesagt hat?

PetraL

Zitat von: Ratlos am 19. Juli 2022, 15:49:01Wolltest du uns nicht informieren was der RA am 15.06. auf deinen Vorhalt gesagt hat?
Er hat ja gar nicht geantwortet seit dem.
Und ich habe jetzt auch vergessen, ihn heute mittag anzurufen ...  :wand:
Bin im Moment einfach total überfordert...  :sad:

Ratlos

Zitat von: PetraL am 19. Juli 2022, 16:35:18Bin im Moment einfach total überfordert
Dann ignoriere mal den ganzen Mist für einige Tage damit du wieder zur Ruhe kommst.
Bis zum nächsten Gespräch mit dem RA sind noch 11 Tage und vorher ändern kannst du sowieso nichts.
Im übrigen kannst du bei ottokars Vorschlag nichts verkehrt machen.

PetraL

Zitat von: Ratlos am 20. Juli 2022, 12:45:29Dann ignoriere mal den ganzen Mist für einige Tage damit du wieder zur Ruhe kommst.
Das ist ein wirklich lieb gemeinter Vorschlag - gelingt mir aber leider nicht, einmal mal ein paar Tage diesen ganzen Mist aus meinem Gehirn raus zu schmeißen ...  :sad:

Kurzes Update:
Der Herr RA war in einer Besprechung und daher leider nicht zu sprechen. Ich habe dafür einen Telefon-Termin für den 26. mittags bekommen - naja, macht man nix dran ...