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Gegen Widerspruchsbescheid klagen bei BG/HG

Begonnen von PetraL, 11. Juli 2022, 14:17:23

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Ratlos

Im Anhang findes du eine rechtskonforme Vollmacht.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

PetraL

Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 12:58:32Im Anhang findes du eine rechtskonforme Vollmacht.
Das ist jetzt aber eine für einen Rechtsanwalt, oder nicht?
Ich dachte, die Vollmacht ist für MICH ?
Aber die RA-Vollmacht würde ich gerne runterladen - wie geht das? Ich kann mir da nur das Bild der Vollmacht angucken? - Sorry, bin technisch nicht (mehr) sonderlich versiert ...  :weisnich:

P.S.: Ah, ich seh grad, dass ich ja den schwarzen Balken auch wegmachen müsste und den Ort ändern, also nützt es mir so als Bild nicht wirklich was?

Ratlos

Die Vollmacht ist für dich und umfaßt alles. Sie ist rechtlich absolut korrekt und berechtigt dich praktisch zu Allem
Jo  :ok: die gleiche hat dein RA auch.Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. 

Du kannst vor dem ausdrucken das Geschwärzte wieder weiß machen und natürlich statt "erteile ich den RAe"
ändern in "erteile ich meiner Mutter Frau Petra ....."
Du kannst sie aber auch abschreiben.
Hättest du diese gleich am Anfang dem RA vorgelegt wäre er jetzt wohl schon in der Haftpflicht.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

PetraL


Ottokar

Stop!
Mit der Vollmacht darfst du zwar deine volljährige Tochter vor Gericht vertreten, sie muss aber trotzdem als Kläger genannt werden (Kläger ..., vertreten durch ...).
Nur wenn die Tochter zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch minderjährig war, könnte man das Fehlen ihrer Person in der Klageschrift als Irrtum fingieren und mit der Begründung nachholen, dass sie ja durch einen Erziehungsberechtigten vertreten wurde (siehe Beitrag #36).
Ob das Gericht sowas dann mit macht, ist eine andere Frage.

So wie ich das hier lese, war die Tochter jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits volljährig, womit das o.g. ohnehin ausgeschlossen ist.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

Der RA wiwrd doch hoffentlich so klug sein zu schreiben
"namens und im Auftrag unserer Mandantin (Klägerin)"
... (mit Zusatz: vertreten durch ihre Mutter Frau Petra... falls die Tochter nicht zur Verhandlung will) - sofern sie nicht persönlich geladen wird -

Er schreibt ja schließlich auch .... ./. Jobcenter xyz. vertreten durch .....(z.B. Direktor sowieso) (Beklagte)

Was mir völlig unklar ist:
Es existiert immer nur 1 Bescheid für 2 Personen. Alle diese Bescheide lagen dem RA vor.
Wie kam er da auf die Idee den Anteil von PetraL raus zu rechnen und nur diesen Teil einzuklagen?

PetraL

Zitat von: Ottokar am 16. Juli 2022, 12:45:26So wie ich das hier lese, war die Tochter jedoch zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits volljährig, womit das o.g. ohnehin ausgeschlossen ist.
Jap. Das hatte ich bis hierhin auch so verstanden.

Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 12:57:04Wie kam er da auf die Idee den Anteil von PetraL raus zu rechnen und nur diesen Teil einzuklagen?
Wie kommst du darauf, er hätte irgendwas rausgerechnet oder nur einen Teil eingeklagt?

Dem JC ist jetzt - nach 2,5 Jahren und bereits (min.) 3 Klageerwiderungen - ganz plötzlich eingefallen, dass wir ja gar nicht den vollen Betrag - zumindest der 1 erwähnten Heizkostennachzahlung - bekommen können, weil meine Tochter für ihren Anteil separat hätte klagen müssen.

Damit hatte dieser Thread gestartet, weil ich da - wie wohl leicht nachvollziehbar ist - völlig aus den Wolken gefallen bin.
Aber, ich warte jetzt erstmal ab, was der RA Montag bzw. Dienstag (oder wann ich ihn denn mal erreiche) dazu sagt. Argumentations- bzw. Frage-Hilfe habe ich ja reichlich hier bekommen, Zettel liegt schon bereit. Und notfalls müssen wir das halt mit dem Überprüfungsantrag machen, wenn - wie es aussieht - nichts anderes geht.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: PetraL am 16. Juli 2022, 13:30:36
Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 12:57:04Wie kam er da auf die Idee den Anteil von PetraL raus zu rechnen und nur diesen Teil einzuklagen?
Wie kommst du darauf, er hätte irgendwas rausgerechnet oder nur einen Teil eingeklagt?

Dem JC ist jetzt - nach 2,5 Jahren und bereits (min.) 3 Klageerwiderungen - ganz plötzlich eingefallen, dass wir ja gar nicht den vollen Betrag - zumindest der 1 erwähnten Heizkostennachzahlung - bekommen können, weil meine Tochter für ihren Anteil separat hätte klagen müssen.

Damit hatte dieser Thread gestartet


Also jetzt muss ich doch nochmal ...
Ich habe das genau so wie @Ratlos verstanden.
Und ich habe den Thread mehrmals studiert, um schlau draus zu werden.

Die ganze Zeit wurde über den RA gewettert, das war ja alles für 'n "Allerwertesten", die Tipps wegen Haftung usw., und zwischendurch mal aufgeklärt wurde auch nicht.  :nea: 

Der Bescheid (@Ratlos) wird zwar als ein Brief verschickt, aber es werden im Schreiben die Mitglieder einer BG einzeln aufgeführt und deren Einnahmen / Ausgaben und Anteil Miete usw. wird für jedes Mitglied einzeln aufgeführt. Unten die Summe was jedem einzelnen zusteht.
Dann erst die gesamte Summe für die BG.

Desweiteren steht im endgültigen Bescheid bei Rechtshelfsbelehrung: " ... jeder für sich".
Da muss man, bevor man das an einen Anwalt gibt, auch erstmal selbst lesen.  :wand:

Das JC kennt seine Schreiben offensichtlich.
Warum es denen nicht eher aufgefallen ist, wird gefragt? Warum ist es euch (TE) nicht eher aufgefallen?  :scratch:

Fühle mich an dieser Stelle jetzt leicht verschaukelt.
Uch habe selbst schon sehr viel eingebüßt durch Unwissenheit ggü.  dem JC, trotzdem oder gerade deshalb sollte man die Bescheide vollständig lesen nach Erhalt.

 


Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ratlos

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 16. Juli 2022, 14:31:48. Unten die Summe was jedem einzelnen zusteht.
Dann erst die gesamte Summe für die BG.

Desweiteren steht im endgültigen Bescheid bei Rechtshelfsbelehrung: " ... jeder für sich".
Dann hat aber der RA großen Mist gebaut. Petra hat ihm alle Bescheide vorgelegt.
Und wenn da steht ... jeder für sich ... hat er die zwingende Pflicht Petra zu sagen, dass auch ihre Tochter Klagepartei sein muss.

P.S. Ich kenne ja die Bescheide nicht darum habe ich ja gebeten mal einen hoch zu laden ebenso die Begründung im Widerspruchsbescheid

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 14:37:21
Zitat von: Leeres Portemonnaie am 16. Juli 2022, 14:31:48. Unten die Summe was jedem einzelnen zusteht.
Dann erst die gesamte Summe für die BG.

Desweiteren steht im endgültigen Bescheid bei Rechtshelfsbelehrung: " ... jeder für sich".
Dann hat aber der RA großen Mist gebaut. Petra hat ihm alle Bescheide vorgelegt.
Und wenn da steht ... jeder für sich ... hat er die zwingende Pflicht Petra zu sagen, dass auch ihre Tochter Klagepartei sein muss.

Aber auch die TE hat Pflichten!

Davon abgesehen geht es doch aber gerade darum, das nicht der RA, sondern das JC irgendwas zunächst übersehen hat und nun sagt: "ach nee, Tochter kriegt nichts, weil ...". Nicht der RA.

Dazu schrieb @PetraL #66 zu Deinem Text: Zitat: "Wie kommst Du darauf, er hätte irgendwas rausgerechnet oder nur einen Teil eingeklagt?"

Deshalb rege ich mich doch gerade auf, weil es nicht passt ...   
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ratlos

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 16. Juli 2022, 14:48:24Aber auch die TE hat Pflichten!
Alles richtig, aber.... TE ist Voll-Laie, der RA dagegen Sozialrechtler und hat damit gewisse, wenn auch eingeschränkte, Beratungspflichten.
Weshalb er die Tochter nicht mit als Klagepartei aufgeführt sondern die Fristen verfallen hat lassen ist mir ein Rätsel.

Leeres Portemonnaie

Zitat von: Ratlos am 16. Juli 2022, 14:53:57Weshalb er die Tochter nicht mit als Klagepartei aufgeführt sondern die Fristen verfallen hat lassen ist mir ein Rätsel.


Aber er hat sie doch gar nicht  rausgerechnet ...

 :wand:  :wand:  :heul:
Wo bin ich denn bloß hingekommen, und wie ist das passiert? 😦 🤧

Ratlos

Petra ist doch alleine und als Einzige Klagepartei - schreibt sie doch selber dass ihre tochter nicht ins Verfahren involviert ist.

PetraL

#73
Zitat von: PetraL am 13. Juli 2022, 16:17:39Und in der Rechtsfolgebelehrung steht auch eindeutig, dass JEDER Widerspruch einlegen KANN oder ein bevollmächtigter Dritter - nix von "nur alle zusammen" oder "jeder muss einzeln" oder sowas. Aber, wie gesagt: DAS hat 1. noch nie jemand moniert und 2. hätte das der Anwalt wissen müssen, was zu tun ist, um eine Klage auf "die VOLLEN Heizkosten" ordnungsgemäß einzureichen.
Ich als Laie kann das nicht wissen!
"Jeder kann" heißt (für mich): Ich kann das machen ODER meine Tochter kann das machen ODER ein bevollmächtigter Dritter (Hinzundkunz) kann das machen. Wenn das nicht so ist, muss ein Anwalt das wissen - das setze ich voraus.

Das mit dem "für sich" steht nämlich erst irgendwo in den Widerspruchsbescheiden - und ja, das habe ich bis dahin tatsächlich überlesen bzw. den tatsächlichen Sinn = "jeder für sich ALLEIN" nicht erfasst.
Aber, wie ich schon mehrfach geschrieben habe, und die Ansicht vertrete ich auch nach wie vor: DAS kann ich als Laie so erstmal nicht wissen! Schließlich hat sonst alles genügt, was ich alleine in Person für die gesamte BG als Vertreterin der BG wie in den Bescheiden aufgeführt, gemacht habe!
Wie zum Kuckuck soll ich denn ahnen, dass das zwar für das Rechtsmittel Widerspruch, nicht aber für das Rechtsmittel Klage genügt???? Ich bin keine Juristin und keine Hellseherin und auch nicht allwissend! Wie kann es also meine "Pflicht" sein, so etwas zu "wissen"????
So etwas MUSS ein RA wissen, dafür hat er Jura studiert, dafür ist er Rechtsanwalt. Ein RA muss wissen, wie eine solche Klage korrekt zu erheben ist. Und, wenn ihm dazu Informationen fehlen oder Unterlagen oder Unterschriften oder sonst irgendwas, MUSS ER das wissen und seinen/seinem Mandanten entsprechend sagen und sich das Fehlende geben lassen.
Der Mandant muss das alles NICHT wissen - sonst bräuchte er ja gar keinen Rechtsanwalt, wozu auch?
Also ehrlich, da verstehe ich die Diskussion drum echt nicht.  :wand:
Als Laie muss ich mich darauf VERLASSEN können, dass der RA weiß, was er tut. Sonst bräuchte es überhaupt keine Rechtsanwälte auf der Welt, denn jeder könnte sich ja viel besser selbst vertreten ...  :weisnich:

Zitat von: Leeres Portemonnaie am 16. Juli 2022, 14:31:48Fühle mich an dieser Stelle jetzt leicht verschaukelt.
Dem kann ich mich jetzt nur anschließen.

P.S.:
Vielleicht sollte ich noch ergänzend hinzufügen, dass ich krankheitsbedingt nicht nur in meiner körperlichen sondern auch - mal mehr, mal weniger - in meiner geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt bin. Es fällt mir sehr schwer, Neues zu begreifen und erlernen und Zusammenhänge herzustellen, weshalb ich oft ziemlich "begriffsstutzig" rüber komme, bitte entschuldigt. Gerade das Sozialgesetz-Thema ist für mich sehr verwirrend und ich fühle mich da meistens ziemlich überfordert...  :sad:

Ottokar

#74
Ich habe mich nochmal belesen.
Lt. BSG (z.B. in Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) ist folgendes möglich:
Mutter und Tochter einer BG sind gleichermaßen durch einen VA des JC beschwert, Tochter lässt sich von Mutter vertreten.
Mutter beauftragt Anwalt mit der Klage, der wiederum im Namen der Mutter klagt, wobei aufgrund der Vertretung der Tochter durch die Mutter die Tochter aufgrund § 73 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGG ebenfalls Kläger wird. Das die Tochter dabei nicht als Kläger mitgenannt wird, ist rechtlich unschädlich, jedoch muss das Gericht über diese Vertetung informiert werden, um Verfahrensfehler zu verhindern.
Notwendig ist hier imho, dass die Mutter hier von der Tochter vor Beauftragung des Anwaltes (besser noch vor Erhebung des Widerspruches) schr. zur Vertretung vor Gericht bevollmächtigt wurde und diese Vollmacht die Befugnis enthält, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen.
Der Anwalt muss dann nur noch in seiner Antwort auf den Schriftsatz des JC unter Vorlage einer Kopie dieser Vollmacht dem Gericht mitteilen, dass die Tochter ebenfalls Kläger ist, da durch die Mutter vertreten.
Damit sollte sich dieses Problem lösen lassen.

Bsp. für eine solche Vollmacht:
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

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