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§ 7 Abs. 3a SGB II (VuE) bei Wohngemeinschaft (WG) mit nicht gemeinsamen Kindern

Begonnen von AbsolutAhnungslos, 19. August 2022, 02:06:25

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AbsolutAhnungslos

Hallo werte Forumsmitglieder,

ich habe eine Frage zum Verständnis bzw. der Auslegung des § 7 Abs. 3a SGB II. Dieser regelt unter welchen Voraussetzungen das JC eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermuten kann/darf. Darin heißt es nun also:

Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
  • länger als ein Jahr zusammenleben, oder
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder
  • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen

Meine Frage zielt auf den 3. Punkt ab. Zunächst jedoch noch kurz die Hintergründe.

Eine langjährige Bekannte/Freundin und ich wollen ab Oktober 2022 zunächst in Wohngemeinschaft leben. Wir beide sind alleinerziehender Elternteil jeweils einer Tochter (nicht gemeinsam), sie wie ich bringen also jeweils eine Tochter mit. Ich bin erwerbstätig und alleiniger Hauptmieter der Wohnung. Eine personalisierte Zustimmung des Vermieters zur Untervermietung liegt ebenfalls vor. Meine Bekannte/Freundin bezieht derzeit ALG II und hat mit mir einen Untermietvertrag geschlossen. Die Wohnung bittet genügend Räumlichkeiten, sodass beide Parteien (sie und ihre Tochter(5) als auch ich mit meiner Tochter(17)) voneinander abgetrennte Wohnbereiche haben. Lediglich eine Küche und ein Abstell-/Waschmaschinenraum werden gemeinsam genutzt. Finanzen etc. sind strikt getrennt. Wir beide haben derzeit keinerlei Ambitionen an neuen Partnerschaften. Im Prinzip handelt es sich um eine reine Zweckgemeinschaft, die hauptsächlich darauf abzielt, sie bei der Bewältigung ihres Alltags mit einem Kind im Kindergartenalter nach schwerer Krankheit und nunmehr zweijährigem Kampf zurück ins Berufsleben zu unterstützen (nicht wirtschaftlich). Mit Unterstützung ist hier also bspw. die vorübergehende Betreuung ihrer Tochter bei wichtigen Arzt. - /Behörden. - /Therapieterminen oder auch gelegentlich das Abholen dieser aus dem Kindergarten bei Zeitknappheit, Terminüberschneidungen oder dem Überschreiten der ihr zugestandenen Betreuungszeiten gemeint.

Nun zu meiner Frage. Interpretiere ich den 3. Punkt dahingehend richtig, dass man kaum eine Chance hat, nicht als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft eingestuft zu werden, sobald Kinder, auch wenn diese nicht gemeinschaftlich sind, mit in der Wohngemeinschaft leben? Immerhin versorgt natürlich jeder von uns beiden die jeweils eigene Tochter mit im Haushalt.

Wie seht ihr das? Wie schätzt ihr die Chance ein, mit dieser Konstellation Erfolg zu haben?


Vielen Dank für eure Antworten.


Mit freundlichem Gruß
Micha

Fettnäpfchen

AbsolutAhnungslos

Zitat von: AbsolutAhnungslos am 19. August 2022, 02:06:25Wie seht ihr das? Wie schätzt ihr die Chance ein, mit dieser Konstellation Erfolg zu haben?
Schwer bis schwierig aber nicht aussichtslos, allerdings wird es darauf hinauslaufen dass das vor dem SG geklärt werden muss.
Dafür braucht es Geduld und Nerven und uU musst du sogar wenn z.B. keine Mietzahlung vom JC übernommen wird (passiert durchaus aus unterschiedlichsten Gründen)musst du sogar mit Kündigung drohen.

So etwas
Zitat von: AbsolutAhnungslos am 19. August 2022, 02:06:25Mit Unterstützung ist hier also bspw. die vorübergehende Betreuung ihrer Tochter bei wichtigen Arzt. - /Behörden. - /Therapieterminen oder auch gelegentlich das Abholen dieser aus dem Kindergarten bei Zeitknappheit, Terminüberschneidungen oder dem Überschreiten der ihr zugestandenen Betreuungszeiten gemeint.
sollte man aber mit keinem Ton dem JC gegenüber erwähnen.

Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)
Unterstützungsvermutung VuE und HG
Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG

und die Bekannte sollte beim Antrag auf ALG 2 aufpassen das richtige auszufüllen z.B wieviel Personen wohnen in Ihrem Haushalt da müsste eine zwei für sie und die Tochter rein.
Und falls sie mit Hilfe des JC umzieht braucht es noch einen entsprechenden Grund der ihr eine Kostenübernahme zugesteht.
Zusammenziehen mit Partner wäre also grundlegend falsch.

MfG FN
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