Amtsärztliches Gutachten

Begonnen von seanni68, 25. August 2022, 17:02:21

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seanni68

Hallo,
Ich habe nun den ALG 1 Antrag bewilligt bekommen.
Heute kam ein Brief von der Bundesagentur für Arbeit.
Ich soll einen Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe stellen, ich verstehe erstmal überhaupt nicht was das soll und der grösste Hammer ist das von einer Gutachterin ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt wurde.Diese Gutachterin habe ich in meinem Leben noch nie zu Gesicht bekommen, wie kann diese dann ein Gutachten erstellen??!!
Die ursprüngliche Untersuchung beim Amtsarzt vom Jobcenter letztes Jahr hatte ergeben dass ich UNTER 3 Stunden arbeitsfähig bin.
In diesem neuen Gutachten steht aber plötzlich drin: Vollschichtig und täglich mehr als 6 (!!!) Stunden Leistungsfähig.
Sozialmedizinische Beurteilung:
Die Gutachterliche Stellungnahme stützt sich auf die angeforderten Befundberichte der behandelten Ärzte.
Im Vordergrund der Leistungseinschränkung steht eine psychische Minderbelastbarkeit in Verbindung mit Funktionsstörungen der Ohren und des Bewegungsapparates.
Auf dem Arbeitsmarkt besteht ein vollschichtiges Restleistungsvermögen.
Die letzte Tätigkeit ist mit dem Leistungsbild nicht in Einklang zu bringen und erscheint nicht mehr leidensgerecht.

Was soll das bedeuten, kann ich hier Einspruch einlegen??

Gruss S.

PetraL

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Gutachterin ein sozialmedizinisches Gutachten erstellt wurde.Diese Gutachterin habe ich in meinem Leben noch nie zu Gesicht bekommen, wie kann diese dann ein Gutachten erstellen??!!
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die Gutachterliche Stellungnahme stützt sich auf die angeforderten Befundberichte der behandelten Ärzte.
Das Gutachten wurde allein aufgrund der Aktenlage erstellt. Offensichtlich hast du deine Ärzte von der Schweigepflicht entbunden und diese Gutachterin hat ihre Informationen von deinen behandelnden Ärzten bekommen.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die letzte Tätigkeit ist mit dem Leistungsbild nicht in Einklang zu bringen und erscheint nicht mehr leidensgerecht.
Was war/ist denn deine letzte Tätigkeit?

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Auf dem Arbeitsmarkt besteht ein vollschichtiges Restleistungsvermögen.
Mit der Formulierung kann ich leider nichts anfangen, sorry. Ich habe keine Ahnung, was ein "vollschichtiges Restleistungsvermögen" sein soll.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Vollschichtig und täglich mehr als 6 (!!!) Stunden Leistungsfähig.
"Vollschicht" = Wechselschicht (Tag/Nacht/Früh)?
Von weniger als 3 auf über 6 h täglich ist natürlich ein gewaltiger Sprung, noch dazu ohne jede Untersuchung - sozusagen "Wunderheilung per Schriftverkehr" ...  :no:
Hat dieser Schrieb eine Rechtsfolgebelehrung oder sowas?
Irgendeine Formulierung, dass du dazu Stellung nehmen kannst/sollst?

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Ich soll einen Antrag auf Leistungen zur sozialen Teilhabe stellen, ich verstehe erstmal überhaupt nicht was das soll
Da weiß ich leider gar nicht, was das ist, tut mir leid.
Ist das irgendwie näher ausgeführt, bei wem bzw. wo du das beantragen sollst?

seanni68

Hallo,
Nein,es ist keine Rechtsfolgebelehrung dabei.
Und auch keinerlei Formulierung
dass ich dazu Stellung nehmen soll!
Und was das mit der Leistung auf Teilhabe sein soll das verstehe ich
Auch nicht.
Ich weiss nur dass ich mir das ganze
Nicht gefallen lassen werde.
Und ausserdem, das ursprüngliche Gutachten dass letztes Jahr durch den Amtsarzt vom JC erstellt wurde.. das habe ich NIE zu Gesicht bekommen.
Ist das etwa auch normal??

Gruss S.

PetraL

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 20:14:14Und was das mit der Leistung auf Teilhabe sein soll das verstehe ich
Auch nicht.
OK, dann hilft nur: Hinschreiben und fragen.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 20:14:14Und ausserdem, das ursprüngliche Gutachten dass letztes Jahr durch den Amtsarzt vom JC erstellt wurde.. das habe ich NIE zu Gesicht bekommen.
Ist das etwa auch normal??
Ja, das ist es. Man muss eine Kopie explizit anfordern. Viel erhellendes steht da allerdings auch nicht drin  :zwinker:
Dennoch hast du natürlich ein Recht darauf zu sehen, was der/die Gutachter(in) dem JC mitteilt. Schreibe das Gesundheitsamt an und bitte um eine Kopie des Gutachtens.

Das Gleiche empfehle ich dir übrigens auch für dieses neue Gutachten "aufgrund Aktenlage". Fordere dazu auch alle Unterlagen als Zweitschrift an, die zu der Entscheidung geführt haben. Auch das steht dir - meines Wissens nach - zu. Zumindest war das bei mir bei einem amtsärztlichen Gutachten so, das ebenfalls nur nach Aktenlage erstellt wurde.

Inwieweit du dagegen dann irgendwie Ein-/Widerspruch erheben kannst, weiß ich leider gar nicht - vielleicht fällt den Rechts-Experten hier etwas dazu ein.
Irgendetwas sollte aber möglich sein - so ein Aktenlage-Gutachten ist ein ziemlich dünnes Eis. Und dass dir eine plötzliche "Wunderheilung durch Papier-wedeln" widerfahren sein soll, dürften auch deine Ärzte sicherlich in Zweifel ziehen.

Wenn du auf diesen Schrieb der BA - was, zum Henker soll das eigentlich sein, wenn da nicht mal eine Rechtsfolgebelehrung dabei ist????  :weisnich:  - antwortest, kannst du ruhig anmerken, dass du dieses Gutachten für nicht zutreffend hältst. Aber, wie gesagt, vielleicht wissen die Rechts-Experten hier ja mehr.

P.S.:
Vielleicht hilft es ja, wenn du dieses ominöse Pamphlet mal - anonymisiert - hier hochlädst, damit man den genauen Wortlaut einmal komplett unter die Lupe nehmen kann. Irgendwie finde ich das Ding sehr merkwürdig ...

seanni68

Ok
Das Schreiben werde ich morgen anonymisiert einstellen.
Und das Gutachten bzw. eine Kopie
Davon anfordern werde ich umgehend
anfordern.
Ich würde mich auch freuen wenn Sich
Noch Jemand zwischenzeitlich hier melden würde der sich gut mit der Rechtslage auskennt, und mir sagen kann was ich noch dagegen unternehmen kann.

Gruss S.

PetraL

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 23:12:17Und das Gutachten bzw. eine Kopie
Davon anfordern werde ich umgehend
anfordern.
Fordere auch unbedingt die Unterlagen an, die zu der Entscheidung der Gutachterin geführt haben. Daraus können sich Anhaltspunkte für das weitere Vorgehen ergeben.
Viel Erfolg!  :ok:

Hary

Wenn du das Gutachten einmal sehen willst, dann musst du dies beim ärztlichen Dienst beantragen. Direkt beim Jobcenter wird man es dir normal nicht zeigen (Datenschutz, auch wenn es irrsinnig erscheint). Ich hatte damals einen guten Vermittler, der hat das Gutachten (bzw. den Zettel was ein Gutachten darstellen) soll auf seinem Tisch liegen lassen und hat gesagt dass er mal 5 Minuten Unterlagen holen geht. Ich denke es ist klar das er nicht wollte dass ich mir das ganze anschaue und einmal fotografiere :)

seanni68

Habe das Gutachten angefordert.
Ansonsten mache ich mich nicht mehr rum und werde falls nötig den Gang zum Amtsgericht nicht scheuen!

Ratlos

Dein Gutachten erfüllt nicht die Vorgaben des BGH.
Auch gegen ein negatives Gutachten hast du recht große Chancen.
Gutachten wie deines haben keine gerichtliche Bindung. In einem Verfahren wird ein neues Gutachten erstellt.

Eine Begutachtung mit bereits erstellten Behandlungsunterlagen (Aktenlage) erfordert auch eine persönliche Untersuchung durch den Gutachter.


seanni68

Hallo Ratlos,

Danke Dir für diese Erkenntnis.
Ich habe gerade einen Widerspruch
mit genau deiner Begründung aufgesetzt und mit Androhung darauf
Gerichtliche Schritte einzuleiten.

Ratlos

#10
Um absolut korrekt antworten zu können müsste man dein GA sehen.
Ich gebe dir noch einen Hinweis aus einer von mehreren BGH-Entscheiungen, die in Verbindung mit den GA-Richtlinien verbindlich sind.
Das Gesetzt stellt MINDESTanforderungen an ein GA.
Der Sachverständige soll den Betroffenen persönlich untersuchen und befragen.
Das schriftliche Gutachten hat Aussagen über das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung zu enthalten.
Auf die Anwendung der Systematiken der immer wichtigen GA-Sektoren Vorsorge, Rehabilitation und Arbeitsunfähigkeit sollte ein GA eingehen.
Die durchgeführten Untersuchungen und die vom GA gewonnenen Erkenntnisse sind im einzelnen zu dokumentieren.
Dein körperlicher (auch psychischer) Zustand ist dezidiert zu benennen.
Eine glasklare Diagnose muss bezeichnet sein.

D.h. nicht, dass ein GA das auf Grund der Aktenlage erstellt wird ungültig oder falsch sein kann/muss.
Im Streitfall allerdings hat ein GA die Mindesvorschriften jedenfalls explizit zu erfüllen.
Hierfür gibt es auch verbindliche GA-Richtlinien die ich hier vorliegen habe. Es ist also nicht nur auf die Urteile des BGH abzustellen sondern eben auch auf die Richtlinien an die sich ein GA halten MUSS!


seanni68

#11
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. Ok Moment,
Ich werde das Schreiben in kürze hier geschwärzt einstellen.
Bin gleich zurück.

seanni68

Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ratlos

#13
Das ist lediglich eine Stellungnahme, d.h. die subjektive Meinung des untersuchenden Arztes und trägt dementsprechend keine Methodik in sich.

Ein Gutachten dagegen stellt eine fundierte Leistung dar, in der eine Fragestellung anhand einer festliegenden Methodik und eigener Datenerhebung bearbeitet wird und schließlich zu einer Beantwortung der Frage(n) führt.
Es sollte im Ergebnis eine oder mehrere Diagnosen raus kommen die in den ICD-Schlüssel eingeordnet werden kann/können!

Das Ganze ist sehr stark abhängig von der Fragestellung des JC an den Gutachter die ich nicht kenne.
Wie es aussieht ist dieser Wisch als Gutachten problemlos angreifbar.

Nur ein korrektes Gutachten kann Grundlage für eine korrekte Entscheidung sein !!

Frage:
Welcher Erkrankungen und Leistungseinschränkungen siehst du selbst in deiner Person?


Ratlos

Deine psychische Minderbelastung dürfte im ICD-Schlüssel unter Pos. 10 F 00-99 einzuordnen sein.

Als gering (psychisch) belastbar gilst du, wenn du entweder körperliche oder psychische Herausforderunen bloß noch mit großem Kraftaufwand erfüllen kannst.

In meiner Antwort Nr. 10 findest du etliche Punkte mit denen du das GA angreifen und in Zweifel ziehen kannst.
Weiteres kann man erst dann verbindlich sagen, wenn die Stellungnahme des JC bekannt ist.

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die Gutachterliche Stellungnahme stützt sich auf die angeforderten Befundberichte der behandelten Ärzte.
Hierzu muss man wissen von wann (Datum) die Befundberichte sind. Befunde von damals können sich sehr schnell ändern / verschlechtern.