Amtsärztliches Gutachten

Begonnen von seanni68, 25. August 2022, 17:02:21

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Ratlos

Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:37:04Da gibt es für andere nichts mehr nach zu posten, um das letzte Wort haben zu müssen.
Wie du siehst hast du hier das letzte Plapper-Wort.  :lol:
Und was du in Smileys hinein interpretierst geht doch jeden am .... vorbei.
Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:37:04Da gibt es für andere nichts mehr nach zu posten,
Du bist jedenfalls nicht in der Lage anderen vorzuschreiben ob und was sie  posten dürfen.
Wir sind ein Laien-Forum geben uns größte Mühe für rechtskonforme Ratschläge und du bist dabei nicht das Maß aller Dinge


oldhoefi


Ratlos

Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 20:14:14Ich weiss nur dass ich mir das ganze Nicht gefallen lassen werde.
Damit kann der TE nun anhand der erhaltenen Ratschläge tun was er für richtig hält.
Ich streite mich garantiert nicht wegen fremden Halbwissen.
Er wird wohl dabei gegen die Wand laufen. :wand:  Ich ziehe mich aus dem Thread zurück.


TripleH

ZitatEtliche BGH Entscheidungen gibt es darüber.

Der BGH hat mit Verfahren im Sozialrecht was genau zu tun?

Ein Widerspruch mit anschließender Klage gegen das Gutachten geht genau so aus:

ZitatDer Beklagte habe den Widerspruch des Klägers gegen die Feststellung des Gutachters Dr. S. in seinem Gutachten vom 8. März 2017 zu Recht als unzulässig verworfen. Die Stellungnahme des Dr. S. erfülle nicht die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes. Ein Widerspruch sei jedoch nur gegen Verwaltungsakte zulässig.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/197833

ZitatDu musst dich besser informieren.

Das bezweifle ich jetzt mal.

ZitatEin unbrauchbares oder unvollständiges GA kann immer die Grundlage für ein Verfahren sein.
@ TripleH du musst dich detaillierter informiren ehe du Behauptungen in die Welt setzt.

A) Nein.

B) Ich glaube, du überschätzt dich ein bisschen. Insoweit wäre es günstig, du nimmst dir deine eigenen Vorschläge zu Herzen.

Ratlos

@ TripleH - hier geht es nicht alleine um das Sozialrecht sondern um eine gutachterliche Stellungnahme (also nicht um ein Gutachten) das unvollständig ist und die Beschwerden des TE nur zu einem geringen Teil berücksichtigt.
Auf so einer Grundlage die lediglich die subjektive persönliche Meinung des Arztes anhand alter Unterlagen wieder gibt ist keine korrekte Entscheidung möglich.
Genau das hat der BGH festgestellt und damit ist dessen Rechtsprechung involviert.
Außerdem gibt es gutachterliche Richtlinien die nicht zur Anwendung kamen.
Sonst noch Fragen?

Lese halt bitte den Thread etwas genauer:
Es geht nicht um einen Widerspruch weil so einer Stellungnahme gar nicht widersprochen werden kann. Vielmehr geht es um die Feststellung der Untauglichkeit. Widerspruch und Einspruch sind vom TE verwendete Begriffe die hier nicht greifen können.
Alles klar was Widerspruch betrifft?

Zitat von: Ratlos am 27. August 2022, 09:55:13Ein unbrauchbares oder unvollständiges GA kann immer die Grundlage für ein Verfahren sein.
Sollte TE ein Verfahren anstrengen wird das Gericht einen weiteren Gutachter beauftragen und ein tatsächliches Gutachten wird die vorhandene "gutachterliche Stellungnahme" ersetzen.
Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 19:15:48B) Ich glaube, du überschätzt dich ein bisschen.
Ich habe nichts gegen deine Meinung, aber du lässt mir bitte die meine oder belegst mir einen Fehler in meinen Aussagen.

Wenn ich online bin, gebe ich Rat nach bestem Wissen der auch gesetzlich oder durch höchstrichterliche Entscheidung untermauert ist.
Was ein Fragesteller im Endeffekt dann tut ist immer seine Sache denn er trägt die Folgen.

Der TE hat 2 Möglichkeiten:
1. Er belässt alles so wie es ist
(das will er nach eigener Aussage nicht-siehe Eingangsbeitrag)
2. Er greift diese Stellungnahme die kein Gutachten darstellt an

Oder siehst du einen weiteren Weg? Wohl kaum!

Entscheidet er sich für den 2ten Weg ist die Besprechung einer weiteren möglichen Vorgehensweise erst nach Eingang der JC-Antwort sinnvoll, weshalb ich vorher auch nichts mehr zur Sache schreibe.

Dir und jeden anderen User steht es frei Ratschläge nach jeweiliger eigener  Auffassung zu geben. Entscheiden tut zum Schluss immer der TE, der sich hier ja nur Entscheidungshilfe holt.

TripleH

ZitatEs geht nicht um einen Widerspruch

Mach dich doch jetzt nicht lächerlich. Ich zitiere mal aus deinem Beitrag #16:

ZitatEinen Widerspruch korrekt und substantiiert zu begründen würde für heute Abend zu viel Zeit in Anspruch nehmen.
Schreib einfach mit eigenhändiger Unterschrift:

"Gegen die gutachterliche Stellungnahme des ..... vom ....erhebe ich Widerspruch.

Schreibt eine Vorlage für einen Widerspruch und behauptet jetzt, es geht nicht um einen Widerspruch.

Zitatoder belegst mir einen Fehler in meinen Aussagen.

Einfach mal das Urteil lesen. Ein Widerspruch ist unzulässig, mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Und jetzt kannst du dich gern weiter lächerlich machen mit deinem komischen Geschreibsel. Denn das hier:

ZitatIch ziehe mich aus dem Thread zurück.

ist ja auch nur ein leeres Versprechen. Dabei würde es dem Thread (und vielen anderen) viel bringen. Weniger Verwirrung und mehr Rechtssicherheit.

Ratlos

@ TripleH - dein Denkvermögen ist nicht das Beste und dein Wisssen liegt bei NULL.
Natürlich soll er "Widerspruch" schreiben wenn selbst der § 44a von Widerspruch spricht.
Aber den § muss man halt kennen  :grins:
Das wird vom Amt als "Angriff" auf diese Stellungnahme gewertet.
Was sollte er als Laie sonst schreiben?

Zum letzten Mal - auch wenn du das nicht begreifen kannst - es ist endeffektlich kein Widerspruch sondern eine Beschwerde über die Untauglichkeit der Stellungnahme, mittels dem Rechtsmittel Widerspruch.

Von Rechtssicherheit sprichst?? Und kennst nicht mal § 44a  :lachen:
Du weißt mit jedenfalls keinen Rechtsfehler nach. Dazu reicht dein gegoogeltes Wissen lange nicht aus.
Weltweit sind deine haltlosen Streitigkeiten zu lesen die du hier vom Zaun brichst.
Kommst du dir da nicht  :zensiert: vor.

Zitat von: Ratlos am 28. August 2022, 09:54:03Der TE hat 2 Möglichkeiten:
1. Er belässt alles so wie es ist
(das will er nach eigener Aussage nicht-siehe Eingangsbeitrag)
2. Er greift diese Stellungnahme die kein Gutachten darstellt an

Diese Möglichkeiten hat er - MEHR NICHT !
Und jetzt verschone mich mit deinen Albernheiten oder ich melde dich.




 -

TripleH

ZitatNatürlich soll er "Widerspruch" schreiben wenn selbst der § 44a von Widerspruch spricht.

Der § 44a SGB II gibt anderen Sozialleistungsträgern die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und nicht dem Leistungsempfänger.

ZitatAber den § muss man halt kennen

Du bist ja ein Witzbold. Als würde ich meine Arbeitsgrundlage nicht kennen. Allerdings habe ich mir mein Wissen nicht in der YouTube Akademie erworben.

ZitatDas wird vom Amt als "Angriff" auf diese Stellungnahme gewertet.

Das wird von der Rechtsbehelfsstelle als unzulässig verworfen und das war es dann.

ZitatWas sollte er als Laie sonst schreiben?

Eine Gegenvorstellung, tunlichst unterlegt mit entsprechenden Attesten behandelnder Fachärzte.

ZitatDazu reicht dein gegoogeltes Wissen lange nicht aus.

Äh ja, klar. Es wird immer lächerlicher. Verwendet den 44a, der nur für Sozialleistungsträger untereinander geschaffen wurde und erkennt das noch nichtmal, aber spuckt große Töne. "Ratlos" ist wirklich gut gewählt. Da ist der Name offensichtlich Programm.

ZitatDu weißt mit jedenfalls keinen Rechtsfehler nach.

Habe ich doch bereits, siehe Urteil des LSG Ba-Wü.

ZitatUnd jetzt verschone mich mit deinen Albernheiten

Es würde bereits reichen, wenn du dich einfach an deine Versprechen hältst und

ZitatIch ziehe mich aus dem Thread zurück.

Dann müsste man ja deinen Unfug nicht richtig stellen.







Ratlos

Ich gebe es auf. Du wirst es nie begreifen. 
Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 11:56:41Als würde ich meine Arbeitsgrundlage nicht kennen.
Zu deine Info: Bei der Gegenvorstellung handelt es sich um einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem eine öffentliche Stelle aufgefordert wird, ihr eigenes Handeln noch einmal zu überprüfen bzw. zu korrigieren.
Eine Gegenvorstellung müsste damit gegen die DRV gerichtet werden nicht gegen das JC als Auftraggeber.
Damit hast ja den Beweis deiner unzulänglichen Arbeitsgrundlagen geliefert.

Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 11:56:41Das wird von der Rechtsbehelfsstelle als unzulässig verworfen und das war es dann.
Jeder Widerspruch muß mit einem Bescheid beantwortet werden. Da wird nix verworfen sondern mit dem Bescheid wird der Klageweg eröffnet. Auf eine Gegenvorstellungmuss nicht explizit eingegangen werden.
Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 11:56:41Der § 44a SGB II gibt anderen Sozialleistungsträgern die Möglichkeit, Widerspruch zu erheben und nicht dem Leistungsempfänger.
Das hast du also auch noch nicht begriffen? Nämlich dass es nicht darum geht welche Behörde welche Widerspruchsmöglichkeit hat, sondern es alleine darum geht dass gegen eine "gutachterliche Stellungnahme" der Widerspruch zulässig ist.
Der TE kann hier z.B. das Wort "untauglich zur Entscheidungsfindung" verwenden, weil diese Stellungnahme nur einen Teil seiner Beschwerden berücksichtigt.

Du solltest Nachhilfe nehmen um deine Arbeitsgrundlagen zu verbessern.
Weil es mir gerade einfällt:
Du klingst wie die gesperrte allwissende JC-Angestellte Deadpool was du natürlich bestreiten wirst. :lachen:
Und nun gehab dich wohl. Auf dein Diskussionsniveau begebe ich mich nicht.







TripleH

Lieber Gott, lass Hirn regnen. Es geht um ein Gutachten des ÄD der Agentur für Arbeit Darmstadt, hochgeladen in Beitrag #12. Und nicht um eine gutachterliche Stellungnahme der Rentenversicherung.

ZitatJeder Widerspruch muß mit einem Bescheid beantwortet werden. Da wird nix verworfen sondern mit dem Bescheid wird der Klageweg eröffnet. 

Einen Widerspruch verwirft man als unzulässig. Natürlich mit einem Widerspruchsbescheid, was denn sonst. Und der enthält den Verfügungssatz "Der Widerspruch wird als unzulässig verworfen".

Hättest du auch nur einen einzigen Blick in die Entscheidung des LSG geworfen, hättest du dich nicht schon wieder der Lächerlichkeit preis gegeben. Was schreibt das LSG, was du nicht verstehst?

ZitatDer Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017. Der Widerspruch sei unzulässig. 

Wie kann man sich eigentlich nur so verrennen? Das ist ja schon Realsatire...

Ratlos

#40
Zitat von: TripleH am 28. August 2022, 12:45:13Der Beklagte verwarf den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017. Der Widerspruch sei unzulässig. 
Hier ging es darum dass diese gutachterliche Stellungnahme keinen Verwaltungsakt darstellt was ja klar ist.
Damit gab es nie eine Widerspruchsmöglichkeit. Auch wenn man das Wort gern verwendet.

Vorliegend geht es aber um die Unvollständigkeit der subjektiven Meinung eines Arztes in Form einer gutachterlichen Stellungnahme auf Grund alter Befunde.
Und daher greift:
Zentrale Voraussetzung ist die Unrichtigkeit des Gutachtens. Eine solche Unrichtigkeit ist immer dann annehmen, wenn das GA von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgeht, etwa aufgrund einer fehlerhaften oder unvollständigen Befunderhebung,  Und das steht fest nach Aussage des TE.

Insofern ist das Urteil nur in geringen Teilen verwertbar zumal in einer Sache kein Vorverfahren durchgeführt wurde. Sehr wohl kann aber immer und jederzeit eine solche Stellungnahme voll angegriffen und gerichtlich überprüft werden.
Und jetzt Ende der Fahnenstange.
Es gibt für mich keinen weiteren Grund mich auf nutzlose Diskussionen einzulassen.
Zitat von: Ratlos am 28. August 2022, 11:23:48Der TE hat 2 Möglichkeiten:
1. Er belässt alles so wie es ist
(das will er nach eigener Aussage nicht-siehe Eingangsbeitrag)
2. Er greift diese Stellungnahme die kein Gutachten darstellt an
Und weitere Möglichkeiten hat der TE nicht.

Übrigens: In Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe handelt ein ärztlicher Sachverständige, der von einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger zur Vorbereitung des Erlasses eines Verwaltungsakts mit der Untersuchung und Begutachtung einer Person beauftragt wurde (OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018, 5 U 200/17)

winke winke Fräulein Deadpool. Wortwahl als Erkennungszeichen - lol


oldhoefi

Ich schließe mich @TripleH vollumfänglich an.

Und wiederhole meine Aussage in Beitrag # 18, bei der ich auch bleibe.

Zitat von: oldhoefi am 26. August 2022, 19:53:26Wäre mir neu, dass der Begutachtete einen Widerspruch gegen das Gutachten einlegen kann - vgl. § 44a SGB II.

--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/44a.html

Bei der eingestellten Unterlage handelt es sich um den verkürzten Teil B des Gutachtens, welcher für das Jobcenter relevant ist.

In Teil A des Gutachtens stehen meines Wissens detaillierte Ausführungen und auch Diagnosen.

Diesen Teil sollte der TE zu erst einmal direkt beim erstellenden Gutachter anfordern.

Ratlos

Ach wie schön. Und angreifen kann er das unvollständige damit fehlerhafte Ding auch nicht? Hilflos ausgeliefert also?
Oh mei wie einfach das doch für "Spezialisten" ist  :mocking:
Jedes GA ist angreifbar wenn es mit Fehlern behaftet ist!
Sonst gäbe es auch keine höchstrichterlichen Entscheidungen.

Die 2 Möglichkeiten des TE sind 2 mals aufgezeigt. Andere hat er nicht!
Kein anderer hat weiteres zu seiner Hilfe beigetragen. außere nutzloses bla bla
 

oldhoefi

:offtopic:  @Ratlos,

setze mich endlich auf Deine Ignore-Liste, wie längst von Dir angekündigt. Den dazugehörigen Thread kann ich bei Bedarf liefern.

Vielleicht kehrt dann wieder Normalität ein, anstatt das Du zu fast jeden meiner Beiträge ungefragt Deinen Senf dazu geben musst.

Das war es nun endgültig für mich in diesem Thread.

Und tschüss !!!  :bye:

Rhön_Fan

 :offtopic: Sorry, aber genau das wär extrem ...
Ihr habt Beide Kompetenzen und seit nicht immer einer Meinung? Willkommen vor Gericht.
Hier ist aber kein Gericht und man sollte unterschiedliche Auslegungen akzeptieren und nicht dem TE vor die FRESSE hauen.
Speziell in diesem Thema ist sich selbst die offizielle Rechtsprechung ja noch nicht einig.