Amtsärztliches Gutachten

Begonnen von seanni68, 25. August 2022, 17:02:21

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seanni68

Die Leistungseinschränkungen sind nicht in vollem Umfang beschrieben.
Ich habe außer den aufgeführten Einschränkungen noch andere schwerwiegende Leiden und zwar Bluthochdruck mit Erschöpfungszuständen, Depressionen, Schlaf und Konzentrationsstörungen,
Stark belastenden chronischen Tinitus 50 db links Und rechts,
Nervliche Probleme, Vergesslichkeit,
Alkoholproblem, bei geringer körperlicher Belastung starke Schweissausbrüche und Erschöpfung  durch Bluthochdruck bzw Übergewicht.

Wie formuliere ich nun den Widerspruch gegen das lapidare Gutachten?

Ratlos

Einen Widerspruch korrekt und substantiiert zu begründen würde für heute Abend zu viel Zeit in Anspruch nehmen.
Schreib einfach mit eigenhändiger Unterschrift:

"Gegen die gutachterliche Stellungnahme des ..... vom ....erhebe ich Widerspruch.
Das Gutachten berücksichtigt nur zu einen geringen Teil die bei mir vorliegenden Beschwerden und die damit verbundenen Leistungseinschränkungen".

Eine substantiierte Begründung wird binnen 1-2 Wochen nachgereicht!

Mit freundlichen Grüßen

P.S. Für dich:
Vorerst geht es erstmal um den Widerspruch als solchen und damit dem JC klar ist dass du das GA angreifst.

seanni68

Vielen lieben Dank für deine Unterstützung!
Ich werde es so formulieren und hier weiter berichten.

Gruss S.

oldhoefi

Wäre mir neu, dass der Begutachtete einen Widerspruch gegen das Gutachten einlegen kann - vgl. § 44a SGB II.

--> https://dejure.org/gesetze/SGB_II/44a.html

Bei der eingestellten Unterlage handelt es sich um den verkürzten Teil B des Gutachtens, welcher für das Jobcenter relevant ist.

In Teil A des Gutachtens stehen meines Wissens detaillierte Ausführungen und auch Diagnosen.

Diesen Teil sollte der TE zu erst einmal direkt beim erstellenden Gutachter anfordern.

TripleH

Ein Gutachten ist kein Verwaltungsakt. Es ist allenfalls eine Vorbereitungshandlung. Ein Widerspruch wäre unzulässig.

seanni68

Das ist mir sch.. egal ob der Widerspruch unzulässig ist.Das Gutachten ist unvollständig.
Und ausserdem habe ich etwas übersehen,im Gutachten steht drin dass der Teil A des Gutachtens (medizinische Dokumentation,Erörterung und Diagnosen) der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt
und aus datenschutzrechtlichen Gründen Beim Ärztlichen Dienst verbleibt!!

Ist das zulässig??

TripleH

A) Das ist natürlich zulässig, im Gegenteil, das muss so sein, deine Diagnosen gehen den einfachen Sachbearbeiter nichts an.

B) Auch, wenn es dir egal ist: dein Widerspruch bringt gar nichts.

oldhoefi

@seanni68,

Zitat von: seanni68 am 26. August 2022, 22:46:48Das ist mir sch.. egal ob der Widerspruch unzulässig ist.

Anstatt grundlos zu poltern, solltest Du Dir vielleicht nochmal in Ruhe durchlesen, was @TripleH und ich geschrieben haben.

Ratlos

Entgegen § 44 a ist jedes Gutachten angreifbar und der GA muss erklären wie er zu dem Ergebnis gekommen ist und weshablb er Teile nicht berücksichtigt hat. - siehe Antwort Nr. 15 des TE !

Der TE nennt es nur "Widerspruch / Einspruch". Es ist aber ein Antrag auf Erläuterung des Befundes. Diese Pflicht hat der GA vor allem vor Gericht voll zu erfüllen, andernfalls läge im Verfahren eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor.
Außerdem ist es kein Gutachten sondern nur eine gutachterliche Stellungnahme.
Die Unterschiede sollte man schon kennen, bevor man Ratschläge erteilt, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.

Vorher wäre allerdings abzuklären, welches Ziel der TE mit dem Angriff verfolgt, denn so wie er sich äußert liegt ein Rechtsstreit in greifbarer Nähe.

TripleH

Mit Verlaub: das ist Nonsens. Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach ein Gutachten auf Antrag weitergehend erklärt werden muss. Ansonsten nenne sie. Und vor Gericht bist du noch lange nicht. Was soll denn bitte Grundlage einer Klage sein? Das Gutachten sicherlich nicht.

Ratlos

Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 09:43:17Es gibt keine Rechtsgrundlage, wonach ein Gutachten auf Antrag weitergehend erklärt werden muss.
Etliche BGH Entscheidungen gibt es darüber. Du musst dich besser informieren.

Zitat von: TripleH am 27. August 2022, 09:43:17Was soll denn bitte Grundlage einer Klage sein? Das Gutachten sicherlich nicht.
Ein unbrauchbares oder unvollständiges GA kann immer die Grundlage für ein Verfahren sein.
@ TripleH du musst dich detaillierter informiren ehe du Behauptungen in die Welt setzt.

Im übrigen wird der TE sowieso das machen was er für richtig hält und das ist - wie es aussieht - ein Angriff gegen das unvollständige GA das seine Erkrankungen nur zum geringen Teil berücksichtigt.

Weitere Diskussionen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zielführend.
Erst wenn die Antwort des JC auf seine Reklamation hin vorliegt kann man den weiteren Weg festlegen



oldhoefi

@Ratlos,

Zitat von: Ratlos am 27. August 2022, 09:29:25Die Unterschiede sollte man schon kennen, bevor man Ratschläge erteilt, was aber offensichtlich nicht der Fall ist.
Ist schon recht - Du weißt alles besser und alle anderen haben keine Ahnung.

Und - wieder einmal - bin ich hier raus. :bye:

Ratlos

Zitat von: oldhoefi am 26. August 2022, 19:53:26Wäre mir neu, dass der Begutachtete einen Widerspruch gegen das Gutachten einlegen kann - vgl. § 44a SGB II.
Ich kann doch nichts dafür, dass auch dieser § angreifbar ist wenn es sich um ein fehlerhaftes GA handelt.
Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:02:16Du weißt alles besser und alle anderen haben keine Ahnung.
Ich kenne nur die Rechtsprechung. Du musst dich halt besser informieren statt mich anzugreifen.
Eingangsfrage des TE:
Zitat von: seanni68 am 25. August 2022, 17:02:21Die letzte Tätigkeit ist mit dem Leistungsbild nicht in Einklang zu bringen und erscheint nicht mehr leidensgerecht.
Seine Frage ist im laufenden Thread beantwortet. Wenn er das (rot markierte) nicht reklamieren kann was denn dann. Er ist doch einem GA nicht hilflos ausgeliefert. Zumal es sich nur um die subjektive Meinung des GA anhand älterer Befundunterlagen handelt.
Zitat von: oldhoefi am 27. August 2022, 10:02:16Und - wieder einmal - bin ich hier raus
Danke dir  :flag:

oldhoefi

:offtopic:

Wenn ich den :bye: setze, ist für mich Ende, Punkt! Das dürfte längst hinreichend bekannt sein.

Da gibt es für andere nichts mehr nach zu posten, um das letzte Wort haben zu müssen.

:bye: :bye: :bye:    Nun hoffentlich deutlich genug.


PetraL

Zitat von: oldhoefi am 26. August 2022, 19:53:26Diesen Teil sollte der TE zu erst einmal direkt beim erstellenden Gutachter anfordern.
Ich habe zwar immer (nachdem ich erfahren hatte, dass ich das explizit machen muss) eine Kopie der Gutachten angefordert, aber anscheinend immer nur "Teil B" erhalten (wobei das allerdings nie ausdrücklich drauf stand). Zumindest bei den Gutachten, die vom äD für das JC erstellt wurden.