Neuigkeiten:

Was sich 2025 ändert...

Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern ein gesundes neues Jahr.

Hauptmenü

Gehaltsüberweisung auf nächsten Monat verschoben

Begonnen von ttsung, 02. September 2022, 09:49:30

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

ttsung

Hallo,

nehmen wir mal an, ich bekomme für Monat X ALG2 und habe gleichzeitig in dem Monat eine befristete Beschäftigung angefangen. Das JC lässt überweist dann keine Leistungen für Monat X. Nun teile ich meinen Arbeitgeber mit, dass er das Gehalt von Monat X gerne zum 1. des nächsten Monats überweisen soll statt Ende Monat X. Der Arbeitgeber hat nichts dagegen.
Danach teile ich dem JC mit, dass ich im Monat X noch kein Gehalt bekomme habe und noch um die Leistungen dafür bitte (-> Zuflussprinzip).
Das JC findet nun heraus (durch Anruf beim Arbeitgeber o.ä.?), dass ich die Überweisung absichtlich so verschoben habe. Was könnte mir drohen?

eifelbahner

Nix, es ist eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Chef.
Die sollten froh sein, erspart es doch eine Menge Rechnerei.

Ottokar

Das sehe ich anders.
Aufgrund § 2 SGB II ist jeder Leistungsempfänger in der Pflicht, Einkommen auch zeitnah zu realisieren. Es gilt zwar das Zuflussprinzip, aber wenn jemand aktiv seinen Bedarf im Monat X erhöht, indem er auf eine zeitnahe Bezahlung im Monat X verzichtet und diese in den Folgemonat Y verschieben lässt, ist das ein ganz klarer Fall von § 34 SGB II.
Ich gehe davon aus, dass das JC hier mindestens einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten i.H. des ALG II für den Monat X geltend macht, möglicherweise gibt es zusätzlich sogar noch ein Bußgeld oder eine Strafanzeige.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


ttsung

Zitat von: Ottokar am 02. September 2022, 12:23:15Ich gehe davon aus, dass das JC hier mindestens einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten i.H. des ALG II für den Monat X geltend macht

Also obwohl das JC für Monat X keine Leistungen überwiesen hat, wollen sie das Geld "zurück" haben?

Ottokar

Deine Frage lautete:
Zitat von: ttsung am 02. September 2022, 09:49:30Danach teile ich dem JC mit, dass ich im Monat X noch kein Gehalt bekomme habe und noch um die Leistungen dafür bitte (-> Zuflussprinzip).
Das JC findet nun heraus (durch Anruf beim Arbeitgeber o.ä.?), dass ich die Überweisung absichtlich so verschoben habe. Was könnte mir drohen?
Danach zahlt das JC infolge deiner Mitteilung über den Nichtzufluss im Monat X das ALG II nach.
Und sobald das JC herausgefunden hat, dass du den Zufluss im Monat X aktiv verhindert hast, um dir für den Monat X ALG II zu erschleichen, wird es über § 34 SGB II Ersatz dieser Leistung fordern.
Erfährt das JC vor der Zahlung, dass du den Zufluss im Monat X aktiv verhindert hast, um dir für den Monat X ALG II zu erschleichen, wird es dir natürlich kein ALG II für den Monat X zahlen. Trotzdem musst du dann mit einer Strafanzeige wegen versuchten Betruges rechnen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


CCR

Zitat von: Ottokar am 02. September 2022, 12:23:15Ich gehe davon aus, dass das JC hier mindestens einen Ersatzanspruch wegen sozialwidrigem Verhalten i.H. des ALG II für den Monat X geltend macht, möglicherweise gibt es zusätzlich sogar noch ein Bußgeld oder eine Strafanzeige.
dann aber auch der Chef der sich nicht an den Arbeitsvertrag gehalten hat

OLD-MAN

Wohl mal wieder typische Doppelfragen, wenn man mit den Antworten aus dem früheren Thread, siehe hier ....https://hartz.info/index.php?topic=129549.0 ....nicht einverstanden ist.

Auch der Arbeitgeber macht sich bei Zustimmung haftbar!

ttsung

Zitat von: OLD-MAN am 03. September 2022, 10:11:57Wohl mal wieder typische Doppelfragen, wenn man mit den Antworten aus dem früheren Thread, siehe hier ....https://hartz.info/index.php?topic=129549.0 ....nicht einverstanden ist.

Ich verstehe nicht, was dein Problem ist. Mit dem von dir verlinkten Thema habe ich nichts zu tun.

Ottokar

Zitat von: OLD-MAN am 03. September 2022, 10:11:57Auch der Arbeitgeber macht sich bei Zustimmung haftbar!
Für diesen Unfug nenne mir mal bitte die Rechtsgrundlage.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Irrtum_tm

Guten Abend,

warum machst Du dir das Leben unnötig kompliziert ? Ich stand letztes Jahr vor dem gleichen Problem und habe dann vor Arbeitsaufnahme Einstiegsgeld beantragt und auch genehmigt bekommen. Für 6 Monate 223 Euro pro Monat. Das JC hat mir bei Aufhebung auch eine Ratenzahlung für die Rückzahlung des überzahlten Geldes angeboten. Denkst Du nicht, dass es so einfacher und sauberer lösbar ist, anstatt solcher zeitaufwändigen Verrenkungen ? Ich zumindest hatte unterm Strich so- trotz Rückzahlung- mehr davon.
Grüße
Irrtum

CCR

Zitat von: Saftkutscher am 02. September 2022, 11:52:01Nix, es ist eine Vereinbarung zwischen dir und deinem Chef.
Die sollten froh sein, erspart es doch eine Menge Rechnerei.
genau alles kann der TE ja nicht im SGB II wissen, wenn er nicht Hartz.info liest. Er muss nur die Kontoauszüge vorlegen- Der Arbeitsvertrag bleibt aussen vor.

Hary

So im Nachhinein mauscheln ist gefährlich wie schon gesagt wurde. Natürlich müsste das Jobcenter dir ein Fehlverhalten nachweisen und das ist nicht immer ganz leicht. Es ist viel sinnvoller im Arbeitsvertrag die Zahlung zum 1. zu vereinbaren. Dann kommt es nicht zu diesem Problem das ALG2 im Voraus und Lohn Rückwirkend gezahlt wird. So rutscht man nämlich immer in eine Lücke rein die darauf hinauslaufen wird, dass man in Raten zurückzahlt weil du das zurückzahlen müsstest was du zum Überbrücken brauchst...

ichbrauchgeld

ändere einfach den arbeitsvertrag (oder neu aufsetzen) auf den 01. als Auszahlung des Gehalts (oder den 15., dass machen auch viele Unternehmen) und das Problem ist gelöst. Wenn der Arbeitgeber da eh mitspielt

OLD-MAN

Zitat von: Ottokar am 03. September 2022, 16:52:44Für diesen Unfug nenne mir mal bitte die Rechtsgrundlage.

Hier bitte:

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Ottokar

#14
Danke, das erklärt jedoch nichts und es ändert sich nichts an meiner Aussage.
Übrigends:
Arbeits- und/oder tarifvertraglich kann von § 614 BGB abgewichen werden.
Auch einige Gesetze sehen eine abweichende Regelung vor, so regelt § 2 MiLoG, dass der Mindestlohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig ist.
§ 18 BBiG regelt hingegen, das die Ausbildungsvergütung bereits am letzten Arbeitstag des Arbeitsmonats fällig ist.

Halten wir zunächst die Fakten fest:
Lt. § 614 BGB ist der Lohn am ersten Tag des folgenden Monats fällig - sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wurde, oder andere gesetzliche Regelungen vorgehen.
Lt. Arbeitsvertrag wurde hier wohl der letzten Arbeitstag des Arbeitsmonats als Fälligkeitstag vereinbart.
Aufgrund einer vertraglichen Nebenabsprache zwischen AN und AG wurde der Zahlungstermin einmalig vom 31.08. auf den 01.09. verschoben.
Das andere gesetzliche Regelungen vorgehen ist nicht erkennbar. 

Also nochmal meine Frage:
Weshalb macht sich der AG (und wofür) haftbar, wenn er - wie hier - mit dem AN eine einmalig abweichende vertragliche Nebenabsprache zum Fälligkeitstag trifft?
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.