Miet- und Heizkosten Problem

Begonnen von Samy, 17. November 2022, 16:47:31

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Ratlos

#45
Zitat von: Samy am 18. November 2022, 10:59:40dann der Bewilligungsbescheid, wo drinne stand, dass sie mir die Miete und Heizkosten nicht mehr zahlen wollen, wegen eben der unsinnigen Kontoauszüge-Geschichte.
Den Bescheid bzw. die Begründung zu kennen wäre wichtig.

Zitat von: Samy am 30. November 2022, 14:48:43Ich kann beweisen, dass ich seit 2019 immer eine größere Summe von meinem Konto abgehoben habe, womit ich meine Mietschulden an meiner Mutter persönlich gezahlt habe
Hier steht das von deinen Barabhebungen. Wieviel Geld hast du jedesmal bar abgehoben? Ist auch wichtig

Zitat von: Samy am 30. November 2022, 14:48:43Ich kann auch die Quittungen alle noch einmal neu ausfüllen lassen, mit dem kompletten Vornamen meiner Mutter - das wurde ja auch sinnfrei beanstandet.
Davon rate ich dir erstmal ab, denn dem JC liegend ja bereits Quittungen vor.
Zitat von: Samy am 30. November 2022, 16:44:40da ich die Kontoauszüge habe, die vielen aber ja nicht in den Zeitraum rein, in dem Kontoauszüge gefordert wurden.
In dem Fall ist doch der 3-Monatszeitraum im Beweisverfahren nur eine Zahl wenn du das seit Jahren so machst.
Zitat von: Samy am 30. November 2022, 16:44:40Da wird dann ja noch gleich mit unterstellt, das meine Mutter eine Lügnerin ist und nie Geld bekommen hat?
Die Identität der Zahlungsempfängerin wird angezweifelt - mehr nicht. Aber die muss sich ja nicht aus einer Quittung ergeben.
Ist also Blödsinn was das JC da schreibt.

Es ist zwar nicht Sinn der Sache in einem Forum eine offizielle Klagebegründung zu schreiben,
aber ich schreibe dir eine auf den Widerspruchsbescheid maßgeschneiderte Begründung,
wenn Ottokar nichts dagegen hat.
Weitere Schriftsätze und/oder Beweisanträge können dann bei Bedarf nachgereicht werden.

Aber wie Ottokar bereits geschrieben hat .... vor Gericht stehst du in der Verhandlung alleine, es sei denn es wird mittels PKH ein Korrespondenzanwalt beigeschaltet. Ich kann ja von meinem Wohnort nicht nach MacPom. fahren.
Wünsche dir ruhigen Abend. Besteht kein Grund zur Panik

Samy

Ich habe trotzdem mal ein wenig versucht etwas zusammen zu bekommen, damit ich auch etwas dazu beitrage.

Widerspruch gegen den Bewilliungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 21. 09. 2022 bis 31. 02. 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den  Bewilligungsbescheid Aktenzeichen (Aktenzeichen) vom 28. November 2022 Widerspruch ein.

Gegen den genannten Bescheid möchte ich folgende Einwände vorbringen:

Die Kosten für Unterkunft und Heizung wurden vom Arbeitsamt XYZ rechtswidrig abgelehnt.

Begründng:

Es gibt keine rechtliche Grundlage, wonach der Nachweis der Mietzahlungen an den Vermieter Voraussetzung für den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung ist. So auch das Bundessozialgericht in B 4 AS 37/08 R vom 03.03.2009.
Es gibt zudem keine rechtliche Grundlage dafür, Nachweise über Mietzahlungen zu fordern.

(Ich denke das alleine reicht noch nicht aus, hier bräuchte ich dann noch eine etwas fundierte Begründung, oder reicht das? Ich habe mal etwas gegoogelt und viele Beispiele gefunden, die meissten sind aber so umfangreich, das bekomme ich nicht hin :sad: Ich bin wirklich nicht so gut im Verfasser aber versuche auch zu helfen wo ich kann. )

Ich möchte Sie bitten, mir den Eingang dieses Widerspruchs schriftlich zu bestätigen und mich über die weiteren Schritte zu unterrichten.

Mfg

Ich glaube nicht, das es zu einer Verhandlung kommt. Ich hab ja erwähnt, dass ich so einen Stress schon einmal hatte vom Sozialgericht, und hatte auch gewonnen. Da wurde ich auch nicht eingeladen, ging alles nur per Post. Und wenn man wegen so etwas eine Verhandlung starten möchte, dann soll es so sein. Kann ich auch nicht ändern. Ich habe nichts zu verbergen. Bei meinen Kontobewegungen und der Miete bin ich jetzt schlauer! So etwas passiert mir nicht noch mal.

@Ottokar Wäre es möglich, dass Du meinen Anhang rausnehmen kannst - die Quittung die ich hochgeladen habe - ich hab vergessen meine Stadt zu schwärzen. :wand:

Ratlos

Zitat von: Samy am 30. November 2022, 18:35:51(Ich denke das alleine reicht noch nicht aus, hier bräuchte ich dann noch eine etwas fundierte Begründung, oder reicht das?
Nein das reicht nicht. Habe ddir doch im Beitrag vorher geshrieben dass du eine Begründung maßgeschneidert bekommst.
Zitat von: Samy am 30. November 2022, 18:35:51Ich hab ja erwähnt, dass ich so einen Stress schon einmal hatte vom Sozialgericht, und hatte auch gewonnen. Da wurde ich auch nicht eingeladen, ging alles nur per Post.
Das war eine Entscheidung ohne Anhörung. Vielleicht aber nur vielleicht hast du Glück und das SG setzt keine Hauptverhandlung an.
Das kommt auf die Klageewriderung des JC auf deinen Klageantrag an.

Samy

Zitat von: Ratlos am 30. November 2022, 18:41:20Nein das reicht nicht. Habe ddir doch im Beitrag vorher geshrieben dass du eine Begründung maßgeschneidert bekommst.

Ok. :) Wollte nur etwas beitragen. Danke Dir für die Hilfe.

Ratlos

Zitat von: Samy am 30. November 2022, 18:44:53Danke Dir für die Hilfe.
Kein Problem denn um Hilfestellung zu geben sind wir alle hier drin.
Jetzt kletter von der Palme runter und mach dir einen schönen ruhigen Abend. Das ist doch alles nur Routine und kein Grund zur Aufregung.
Ich gehe dann off - man sieht/liest sich morgen wieder.

Ratlos

Ich habe jetzt mal den Thread komplett durchgelesen. Was mir aufgefallen ist:

Zitat von: Samy am 27. November 2022, 11:36:45wenn diese Dame beim Amt, die anscheinend keine Ahnung hat was sie da tut, jetzt auch noch Quittungen vom Januar bis Juni haben möchte, bitte, fülle ich auch noch aus
[/b]

"fülle ich auch noch aus"!!
Also quasi jetzt rückwirkend/rückdatiert?
Das klingt sehr danach dass deine Mutter keine regelmäßigen Quittungen Monat für Monat ausgestellt hat?? Wie verhält sich das??

Fettnäpfchen

Nur so (ganz) nebenbei:
Zitat von: Samy am 30. November 2022, 18:35:51Widerspruch gegen den Bewilliungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 21. 09. 2022 bis 31. 02. 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich gegen den  Bewilligungsbescheid Aktenzeichen (Aktenzeichen) vom 28. November 2022 Widerspruch ein.
BeimSG macht man keinen Widerspruch sondern eine Klage!
Ansonsten kann es passieren das abgelehnt wird!

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Samy

Zitat von: Ratlos am 01. Dezember 2022, 14:14:54Ich habe jetzt mal den Thread komplett durchgelesen. Was mir aufgefallen ist:

Zitat von: Samy am 27. November 2022, 11:36:45wenn diese Dame beim Amt, die anscheinend keine Ahnung hat was sie da tut, jetzt auch noch Quittungen vom Januar bis Juni haben möchte, bitte, fülle ich auch noch aus
[/b]

"fülle ich auch noch aus"!!
Also quasi jetzt rückwirkend/rückdatiert?
Das klingt sehr danach dass deine Mutter keine regelmäßigen Quittungen Monat für Monat ausgestellt hat?? Wie verhält sich das??

PM ist raus.

Ottokar

Hier ein Beispiel, die Angaben sind entsprechend zu ergänzen. Schreibfehler dürfen gern beseitigt werden ;-)
Die Klage ist, mit Anlagen, in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Sozialgericht fristgemäß einzureichen.
Deine Mutter ist dein Vermieter. Deine Mutter erhält von dir deine Miete, d.h. deine Mutter muss dir schriftlich bescheinigen, dass Du keine Mietschulden bei ihr hast (Formular). Diese Bescheinigung sollte der Klage beigefügt werden.

ZitatAbsender


An Sozialgericht


Anfechtungs- und Leistungsklage

Hiermit erhebe ich
Name, Adresse
- Kläger -

Klage gegen

Jobcenter, Adresse
- Beklagter -

und beantrage

1. den Ablehnungsbescheid vom xx.xx.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
beim Kläger die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anzuerkennen.
2. den Beklagten zu verurteilen, die Auslagen des Klägers in dieser Angelegenheit zu erstatten.

Gründe
Mit Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2022 lehnte das beklagte Jobcenter meine Kosten für Unterkunft und Heizung ab (Anlage).
Das beklagte Jobcenter begründet die Ablehnung damit, dass ich nicht nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ich in der Vergangenheit Miete gezahlt hätte, weil meinen Mietzahlungen auf meinen Kontoauszügen weder konkrete Abhebungsbeträge noch Überweisungen zugeordnet werden könnten.
Diese Behauptung entbehrt jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.

Zunächst mal liegen dem beklagten Jobcenter Quittungen über jede Mietzahlung vor, da ich diese auf Wunsch des Vermieters monatlich in Bar vornehme - gegen Quittung.
Meinen Lebensunterhalt, inklusive der Mietzahlungen, bestreite ich durch Bargeldabhebungen, wobei ich immer so viel Bargeld abhebe, das ich z.B. für Miete und Nahrungsmittel reiche, bzw. meinen Bargeldbestand entsprechend aufstocke. Somit lässt sich natürlich keine Bargeldabhebung in der genauen Miethöhe finden, und da der Vermieter auf Barzahlung besteht, auch keine Überweisung.
Dies nimmt das beklagte Jobcenter nunmehr zum Anlass, in verleumderischer Weise zu behaupten, ich würde keine Miete zahlen und hätte deshalb keinen Anspruch mehr auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Selbst wenn dies zutreffen würde, was es nicht tut, hätte ich Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, da dieser Anspruch nicht davon abhängig ist, dass die gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich an den Vermieter (weiter)gezahlt werden (so BSG u.a. in B 4 AS 37/08 R vom 03.03.2009).
Mietschulden bestehen nicht. Sofern das beklagte Jobcenter trotzdem den Verdacht hat, dass die zweckentsprechende Verwendung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht durch mich sichergestellt ist, muss es diese Leistung direkt an den Vermieter zahlen (§ 12 Abs. 7 SGB II). Raum für die Versagung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist hierbei nicht gegeben, weder sieht der Gesetzgeber so etwas vor, noch hat das beklagte Jobcenter ein derartiges Ermessen.
Ich bin weder verpflichtet, dem beklagte Jobcenter die regelmäßige Mietzahlung nachzuweisen, noch die Mietzahlung so vorzunehmen, dass sie für das beklagte Jobcenter anhand eindeutig auf den Kontoauszügen zuzuordnender Beträge nachvollziehbar ist.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass das beklagte Jobcenter seit ... die lt. Mietvertrag vom ... geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt und gezahlt hat, und bislang auch die Barzahlung der Miete anerkannt hat. Warum dies nun plötzlich nicht mehr so sein soll, und warum Quittungen vom Vermieter als Nachweis der Mietzahlungen plötzlich nicht mehr ausreichen sollen, hat das beklagte Jobcenter nicht dargelegt.

Hochachtungsvoll,



Anhänge
- Kopie Ablehnungsbescheid vom xx.xx.xxxx
- Kopie Widerspruch vom xx.xx.xxxx
- Kopie Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ratlos

#54
@ Samy - Der Klageschriftsatz von Ottokar ist substantiiert und enthält sachlich alles was das SG zur Entscheidungsfindung braucht.
Allerdings würde ich das als eA (Eilrechtsschutz § 86b SGG) schreiben statt als Klage.
Dazu musst du deinen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund explizit dem SG darlegen.
Parallel natürlich Anfechtungs- u. Leistungsklage.
Bei Mietrückständen droht ja regelmäßig die Kündigung weshalb auf eine Klageentscheidung die meist erst nach Monaten ergeht nicht gewartet werden kann.

Meine Meinung zur Sache:
Allerdings wird es m.E. auch beim Antrag auf eA auf eine Anhörung hinaus laufen.
Muss nicht sein, ist aber durchaus wahrscheinlich denn das JC deutet im Widerspruchsbescheid die Möglichkeit eines Sozialbetruges an. Für mich deutlich erkennbar ohne dir dabei zu nahe zu treten.
Das ergibt sich aus den Quittungen die eigentlich zwingend den Namen des Zahlers (Samy) enthalten müsste.

Der Inhalte einer Quittung ist nämlich gesetzlich geregelt. Fehlen Angaben (hier: Zahler Samy) ist sie nicht rechtskräftig. Zusätzlich zum Namen des Schuldners und Empfängers sowie dem Betrag der Leistung sind auch noch weitere Faktoren beachtlich..
Darauf hat sich das JC bereits berufen und hat damit bereits dargelegt warum die Quittungen nicht anerkannt werden können - eben weil sie nicht rechtskonform/kräftig sind wegen fehlender Angaben.
Konkret sagt der Widerspruchsbescheid für mich aus: Wer weiß wer das was bezahlt und Geld erhält und es klingt damit der Verdacht an .... der kassiert Kosten für KdU wohnt aber mietfrei bei seiner Mutter.

Das zitierte BSG-Urteil B 4 AS 37/08 R - vom 03.03.2009 ist nach derzeitigen Kenntnisstand m.E. nur bedingt aber nicht vorbehaltlos anwendbar. Es sagt zwar aus:

"Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist.,

betont aber gleichzeitig:
Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen für KdU ist jedoch, dass dem Kläger tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II entstanden sind ...

und betont ausddrücklich:
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist ( vgl. Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22  RdNr. 19

Diesen (Unter)-Mietvertrag kennen wir hier nicht. Den solltest du aber dem SG zwingend mit vorlegen. Meine Meinung.

Und bitte daran denken:
Eine Klage (auch eA) muss nach § 90 SGG schriftlich erfolgen mit Angaben von  Ort und Datum mit Unterschrift nach § 92 SGG

Ich selbst äußere mich zur Sache erst wieder wenn ich die Klageerwiderung des JC kenne, die auf die Klageschrift (eA) zwangsläufig ergehen muss.

Ratlos


Samy

Zitat von: Ratlos link=msg=1561640 date=1670932770tDer Klageschriftsatz von Ottokar ist substantiiert und enthält sachlich alles was das SG zur Entscheidungsfindung braucht.

Danke Dir @Ottokar und @Ratlos für die Hilfe. :empathy: Ich werde das so abtippen und abschicken.

Zitat von: Ratlos link=msg=1561640 date=1670932770tAllerdings würde ich das als eA (Eilrechtsschutz § 86b SGG) schreiben statt als Klage. Dazu musst du deinen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund explizit dem SG darlegen. Parallel natürlich Anfechtungs- u. Leistungsklage.

Und da stehe ich wieder auf dem Schlauch. Ich bin schon froh, das ich Hilfe mit dem Anschreiben an das SG habe. Ich hab doch absolut keine Ahnung von diesen Sachen. Wenn ich bis zum Ablauf meiner Bewilligung, was Ende Januar ist, mein Visum nicht bekomme, werde ich mein Studium auf Eis legen, mir einen Job und eine Wohnung suchen. Und sollte ich irgendwann wieder H4 bekommen, bin ich beim nächsten mal schlauer!

Zitat von: Ratlos link=msg=1561640 date=1670932770t... denn das JC deutet im Widerspruchsbescheid die Möglichkeit eines Sozialbetruges an. Für mich deutlich erkennbar ohne dir dabei zu nahe zu treten.

Natürlich tun sie das indirekt. Was eine absolute Bodenlose Frechheit ist!! Ich betreibe weder Sozialbetrug, noch habe ich Millionen auf dem Konto. Meine Kontoauszüge wurden immer eingereicht, nie wurde was beanstandet. Wenn sie Unterlagen wollten, habe ich mich immer darum gekümmert, das sie die auch pünktlich bekommen. Warum man mich jetzt in so eine Schublade stecken will, k.a. Persönlicher Groll denke ich wegen meinem Visum. What ever.

Die Quittungs Vorlage habe ich hier aus dem Forum! :(

Ratlos

Menno menno - schreib halt statt Klage "Antrag auf einstweilige Anordnung".
Über eine eA wird ziemlich schnell entschieden, auch wenn es eine Anhörung gibt - über eine Klage erst in Monaten so überlastet wie die SG sind.
Die Anfechtungs- und Leistungsklage läuft natürlich parallel.
Die eA regelt vorläufig einen Zustand, greift aber der Hauptsache-Entscheidung nicht vor.

Achtung:
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund als Voraussetzung für eine eA ist bei dir der drohende Wohnungsverlust wegen Mietrückständen (bisher 3 nicht bezahlte Mieten wenn ich es richtig im Kopf habe)

Ottokar

Zitat von: Ratlos am 13. Dezember 2022, 12:59:30Der Inhalte einer Quittung ist nämlich gesetzlich geregelt. Fehlen Angaben (hier: Zahler Samy) ist sie nicht rechtskräftig.
Falsch.
Eine Quittung ist immer rechtskräftig, ob sie vom Finanzamt anerkannt wird, ist eine ganz andere Frage, die hier nicht relevant ist.


Zitat von: Ratlos am 13. Dezember 2022, 12:59:30Allerdings würde ich das als eA (Eilrechtsschutz § 86b SGG) schreiben statt als Klage.
"Statt" geht nicht, gegen einen Widerspruchsbescheid ist das Rechtsmittel einer EA nicht statthaft.
Die Hauptsacheklage muss in jedem Fall erfolgen! Sonst wird der Widerspruchsbescheid bestandskräftig und dann fehlt es auch an der rechtlichen Grundlage für eine EA.
Man sollte hier jedoch überlegen, ob man nicht zusätzlich eine EA beantragt, nicht das JC und SG auf die Idee kommen, dass die KdUH nicht wirklich benötigt werden, weil sie nicht wirklich geschuldet werden.
Das kann man vor, nach oder in einem "Abwasch" parallel zur Hauptsacheklage machen.
Wie schon oben: fehlende Angaben ergänzen und alles in 2facher Ausfertigung.

ZitatAbsender


An Sozialgericht


Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Hiermit erhebe ich
Name, Adresse
- Antragsteller -

Klage gegen

Jobcenter, Adresse
- Antragsgegner -

und beantrage

1. den Antragsgegner zur vorläufigen Zahlung meiner nachgewiesenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu verurteilen,

2. den Antragsgegner zur Zahlung meiner Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.


Gründe
Mit Widerspruchsbescheid vom xx.xx.2022 lehnte das beklagte Jobcenter meine Kosten für Unterkunft und Heizung ab (Anlage).
Das beklagte Jobcenter begründet die Ablehnung damit, dass ich nicht nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ich in der Vergangenheit Miete gezahlt hätte, weil meinen Mietzahlungen auf meinen Kontoauszügen weder konkrete Abhebungsbeträge noch Überweisungen zugeordnet werden könnten.
Diese Behauptung entbehrt jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage.

Zunächst mal liegen dem beklagten Jobcenter Quittungen über jede Mietzahlung vor, da ich diese auf Wunsch des Vermieters monatlich in Bar vornehme - gegen Quittung.
Meinen Lebensunterhalt, inklusive der Mietzahlungen, bestreite ich durch Bargeldabhebungen, wobei ich immer so viel Bargeld abhebe, das ich z.B. für Miete und Nahrungsmittel reiche, bzw. meinen Bargeldbestand entsprechend aufstocke. Somit lässt sich natürlich keine Bargeldabhebung in der genauen Miethöhe finden, und da der Vermieter auf Barzahlung besteht, auch keine Überweisung.
Dies nimmt das beklagte Jobcenter nunmehr zum Anlass, in verleumderischer Weise zu behaupten, ich würde keine Miete zahlen und hätte deshalb keinen Anspruch mehr auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
Selbst wenn dies zutreffen würde, was es nicht tut, hätte ich Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II, da dieser Anspruch nicht davon abhängig ist, dass die gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung tatsächlich an den Vermieter (weiter)gezahlt werden (so BSG u.a. in B 4 AS 37/08 R vom 03.03.2009).
Mietschulden bestehen nicht. Sofern das beklagte Jobcenter trotzdem den Verdacht hat, dass die zweckentsprechende Verwendung der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht durch mich sichergestellt ist, muss es diese Leistung direkt an den Vermieter zahlen (§ 12 Abs. 7 SGB II). Raum für die Versagung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist hierbei nicht gegeben, weder sieht der Gesetzgeber so etwas vor, noch hat das beklagte Jobcenter ein derartiges Ermessen.
Ich bin weder verpflichtet, dem beklagte Jobcenter die regelmäßige Mietzahlung nachzuweisen, noch die Mietzahlung so vorzunehmen, dass sie für das beklagte Jobcenter anhand eindeutig auf den Kontoauszügen zuzuordnender Beträge nachvollziehbar ist.
Ergänzend weise ich darauf hin, dass das beklagte Jobcenter seit ... die lt. Mietvertrag vom ... geschuldeten Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt und gezahlt hat, und bislang auch die Barzahlung der Miete anerkannt hat. Warum dies nun plötzlich nicht mehr so sein soll, und warum Quittungen vom Vermieter als Nachweis der Mietzahlungen plötzlich nicht mehr ausreichen sollen, hat das beklagte Jobcenter nicht dargelegt.

In dieser Sache habe ich mit gleicher Post Hauptsacheklage erhoben, ich habe jedoch kein Vermögen, um damit die Zeit bis zur Hauptsacheentscheidung zu überbrücken.

Hochachtungsvoll,



Anhänge
- Kopie Ablehnungsbescheid vom xx.xx.xxxx
- Kopie Widerspruch vom xx.xx.xxxx
- Kopie Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx
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Ratlos

Zitat von: Ottokar am 13. Dezember 2022, 17:29:14Eine Quittung ist immer rechtskräftig, ob sie vom Finanzamt anerkannt wird, ist eine ganz andere Frage, die hier nicht relevant ist.
Ich erlaube mir zu widersprechen.
Eine Quittung ist eine Urkunde und unterliegt daher Vorschriften und ist schon deshalb nicht automatisch rechtskräftig.
Das JC zweifelt sie ja gerade deswegen an und stellt auch deswegen die Zahlung ein.
Damit hat erstmal @ Samy den "schwarzen Peter".