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Zuzahlungsbefreiung, Bedarfsgemeinschaft

Begonnen von Timitrios, 19. November 2022, 10:42:49

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Timitrios

Meine Lebensgefährtin und ich (nicht eingetragene Lebensgemeinschaft) bilden eine Bedarfsgemeinschaft, sind beide chronisch Krank und bei der selben Krankenkasse versichert (DAK).
Nun habe ich kürzlich bei der Krankenkasse einen Antrag auf  Zuzahlungsbefreiung für uns beide gestellt.
Die Ausgaben bei ihr liegen bei 20€ und bei mir etwa 60€.
Nun haben wir kürzlich Post erhalten.

Lebensgefährtin:
"Sehr geehrte Frau xyz,
Sie haben einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen gestellt. Ihre persönliche Belastungsgrenze für das Jahr 2022 beträgt 53,88€. Abzüglich der bereits von Ihnen geleisteten Zuzahlung von 20€ verbleibt ein Anteil von 33,88€...."

Schreiben an mich (Kurzfassung):
"Sehr geehrter Herr abc,
Da Sie mit Frau xyz nicht verheiratet sind, muss jeder separat einen Antrag stellen. Bitte teilen Sie uns noch die Höhe und Art des Einkommens mit"

im Antrag war der HLU-Bescheid für uns beide beigefügt!

Also ich versteh die Welt nicht mehr, hab gegoogelt aber nichts eindeutiges gefunden.
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/zuzahlungsbefreiung-bei-der-krankenkasse_242_432454.html#:~:text=Zuzahlungen%202022%3A%20Belastungsgrenze%20f%C3%BCr%20ALG%20II%2DBezieher&text=Dieser%20liegt%202022%20bei%20449,einer%20chronischen%20Erkrankung%20zu%20leisten.

Zuzahlungen 2022: Belastungsgrenze für   ALG II-Bezieher
Bei Versicherten, die Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) beziehen sowie für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis ist als Familien-Bruttoeinkommen nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes anzurechnen. Dieser liegt 2022 bei 449 Euro monatlich (5.388 Euro jährlich). Die Bedarfsgemeinschaft hat daher Zuzahlungen in Höhe von 107,76 Euro oder 53,88 Euro bei einer chronischen Erkrankung zu leisten.

Das sind die Infos auf denen ich mich stütze, oder wo liegt mein Fehler?
Bisher bin ich der Meinung das wir als Bedarfsgemeinschaft in der Summe 53,88€ selber tragen müssen und nicht jeder separat.
Wäre schön wenn uns jemand helfen könnte.

Bundspecht

Moin ....

wenn ich das richtig verstanden haben habt Ihr nur einen Antrag gestellt (für deine Lebensgefährtin) .

Frage , habt ihr bei dem Antrag ALLE Einkommen angegeben , also auch deinen , oder nur die deiner Lebensgefährtin ?

Ich bin auch immer befreit, und geben alle Daten an, auch die meiner Frau. Meine Frau ist nicht Chronisch krank so wie ich, aber dennoch bekommet auch Sie die kleine Karte das sie von der Zuzahlung befreit ist
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Ottokar

#2
Zitat von: Timitrios am 19. November 2022, 10:42:49Da Sie mit Frau xyz nicht verheiratet sind, muss jeder separat einen Antrag stellen. Bitte teilen Sie uns noch die Höhe und Art des Einkommens mit"
Nein, muss er nicht, lt. § 62 Abs. 2 SGB V zählt der Lebenspartner ebenfalls.
Das es sich um einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz handeln muss, ist dort nicht einschränkend geregelt.
Wenn es sich um eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II oder eine Haushaltsgemeinschaft nach SGB XII handelt, ist die Lebenspartnerschaft zudem nachweislich bestätigt.
Offenbar hat der zuständige SB bei der KK keine Ahnung.
Einfach mal die Hotline der KK anrufen und darauf hinweisen, dass es sich um Lebenspartner handelt und eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt.
Die Lebensgefährtin sollte gegen den Bescheid schr. Widerspruch einlegen, Begründung wie oben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Yavanna

Ist Lebenspartnerschaft im dem Fall nicht auf gleich geschlechtliche Paare bezogen  :scratch:

TripleH

ZitatDas es sich um einen Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz handeln muss, ist dort nicht einschränkend geregelt.

In § 10 SGB V auch nicht. Dann dürften ab sofort alle nicht versicherten Partner in eheähnlicher Gemeinschaft ja doch familienversichert werden können.

Aber es ist wohl davon auszugehen, dass § 33b SGB I für die Sozialgesetzbücher regelt, was Lebenspartner sind.


Ottokar

Das Lebenspartnerschaftsgesetz gibt es seit 10/2017 nicht mehr. Ist hier aber ohnehin unrelevant, da hier eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt.
Für diesen Fall regelt das Gesetz, dass sich die Belastungsgrenze für die Bedarfsgemeinschaft nach dem Alleinstehenden-Regelbedarf des SGB II bestimmt (§ 62 Abs. 2 S. 6 SGB V).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Das mag ja sein, ändert aber nichts daran, dass der TE kein Lebensgefährte im Sinne des § 62 Absatz 2 SGB V ist.

Quinky

Hallo Ottokar,
2 Personen leben zusammen, unverheiratet, verdienen genug um nicht ALGII beziehen zu können, eine Person ist jedoch chronisch krank, daher 1% Zuzahlung, Verdienst 2500€ die 2. jedoch 2% Zuzahlung, Verdienst 7.000€
Nach Deiner Definition müssten jedoch beide nur 1% Zuzahlung leisten, da sie eine Bedarfsgemeinschaft sind (Bescheid liegt vor, ALGII-Zahlung jedoch abgelehnt, da zu hohes Einkommen innerhalb der BG).
Dass sie beide nur 1% zahlen, glaube ich nicht!
Auch steuerlich wird NICHT die Steuerklasse III für den 7.000€-Verdienst genommen.

Bundspecht

Zitat von: Quinky am 19. November 2022, 19:16:27Nach Deiner Definition müssten jedoch beide nur 1% Zuzahlung leisten, da sie eine Bedarfsgemeinschaft sind


Es reicht, wenn EINER aus der BG (am bester der, der Chronisch erkrankt ist) den Antrag bei der KK stellt. In dem Antrag werden dann ALLE Einnahmen der kompletten BG angegeben (Frau und auch Kinder , sollte diese Einkommen haben)

Bei uns ist das genau so. Ich (Chronisch erkrankt) stelle den Antrag , und meine Frau ist auch von der Zuzahlung befreit

Zitat von: TripleH am 19. November 2022, 19:08:14Das mag ja sein, ändert aber nichts daran, dass der TE kein Lebensgefährte im Sinne des § 62 Absatz 2 SGB V ist.

Ist völlig irrelevant, da

Zitat von: Ottokar am 19. November 2022, 18:56:26da hier eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt.

So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Timitrios

@Ottokar "Offenbar hat der zuständige SB bei der KK keine Ahnung."
das sehe ich genau so.
Danke
Werde gleich KK anschreiben (telefonieren mit Ämter und Behörden haben wir uns längst abgewöhnt).

Ottokar

Beziehe dich dabei nur darauf, dass hier nachweislich eine Bedarfsgemeinschaft nach SGB II vorliegt und § 62 Abs. 2 S. 6 SGB V für diesen Fall regelt, dass sich die Belastungsgrenze für die Bedarfsgemeinschaft nach dem Alleinstehenden-Regelbedarf des SGB II bestimmt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Timitrios

habe, um Missverständnisse auszuschließen, unseren letzten (bearbeiteten) Bescheid angehängt.Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen. 

[Dateianhang durch Administrator gelöscht]

Maunzi

Ich habe mir das Thema gerade recht gespannt durchgelesen da es bei uns auch über Jahre immer wieder Ablehnungen gehagelt hat, da wir zwar beide chronisch krank und in einer BG waren, später auch mit gemeinsamem Kind, jedoch unverheiratet. Er hatte jährlich um die 100 - 300€ Zuzahlungen, ich aber nur um die 20 - 40€, womit nur ihm die Befreiung und die Erstattung zuteil wurde.

Nachweise für BG und alles hatten sie, gemeinsame Anträge wurden immer wieder gestellt mit oben genannter Folge.

Der § 62 Abs. 2 S. 6 SGB V definiert aber doch nur wie die Höhe der individuellen Belastungsgrenze (bei Leistungsbeziehern) berechnet wird, jedoch nicht, dass diese Belastungsgrenze nur von einem aus der BG getragen werden muss um alle zu befreien oder übersehe ich da etwas?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Bundspecht

Zitat von: Maunzi am 21. November 2022, 01:59:03jedoch nicht, dass diese Belastungsgrenze nur von einem aus der BG getragen werden muss um alle zu befreien oder übersehe ich da etwas?

Ich kann nur wiederholen, wie das bei uns abläuft, auch wo wir noch nicht verheiratet waren, aber als BG behandelt wurden.

Ich habe den Antrag gestellt. In dem Antrag werden alle die mit in der BG leben aufgeführt, auch was die Einnahmen angeht.

Vor vielen Jahren , haben sogar auch die Kinder diese "Befreiungskarte" bekommen. Habe gerade erst vor ein paar Tagen Post von meiner KK bekommen. Da muss ich wieder was ausfüllen, die ziehen die etwas um die 50€ vom Konto ab , und wir bekommen dann wenig später die Karten zugesandt.

Ich lasse mich nun durchgehend seid 2008 (seid da auch als BG geführt) von der Zuzahlung befreien. Und noch nie musste ich einen separaten Antrag für meine Frau stellen.
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Timitrios

Vermute das die GKV wegen den laufenden hohen Defiziten neuerdings genauer hinsehen.

Sofern erlaubt möchte ich noch eine Zusatzfrage stellen und nicht extra einen neuen Thread aufmachen:
Rückwirkend kann ich den Antrag doch für die letzten 4 Jahre stellen.
Wir haben noch 2022. Minus 4 Jahre wäre doch ab 2018 noch möglich?
Oder irre ich mich da?