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Zuzahlungsbefreiung, Bedarfsgemeinschaft

Begonnen von Timitrios, 19. November 2022, 10:42:49

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0 Mitglieder und 5 Gäste betrachten dieses Thema.

Bundspecht

Zitat von: terrier am 15. Dezember 2022, 08:09:03Da erscheinen deine Zuzahlungen pro Jahr ja ganz niedlich. Und da machst du so eine Welle drum?

Alter, was für ein Scheiß Kraut hast Du bloß geraucht !???  :wand:  :wand:  :wand: 

JEDER hat das Recht sich befreien zu lassen , auch wenn es nur 5€ über der Grenze wäre !
So viele Idioten, und nur eine Sense.

Irgendwann legte der Tot seine Sense beiseite , und bestieg einen Mähdrescher, um den Idioten Herr zu werden !

Timitrios

Mir geht es um Gerechtigkeit und um das Prinzip. Heute sind es 30€ morgen vlt. 50 und übermorgen gar 100€.
@Bundspecht: Danke
@terrier:
Menschen sind grob in drei Kategorien zu unterteilen: Die Wenigen, die dafür sorgen, dass etwas geschieht, die Vielen, die zuschauen, wie etwas geschieht und die überwältigende Mehrheit, die keine Ahnung hat, was überhaupt geschieht.

Timitrios

So steht es auf dieser Seite
https://www.gegen-hartz.de/news/so-von-den-zuzahlungen-bei-der-krankenkasse-befreien

...Und bei Hartz IV oder Grundsicherung?
Bei ALG II (Hartz IV) Beziehern, egal ob Arbeitslos oder Aufstocker, Empfängern von Sozialgeld nach SGB II und Empfängern von Sozialhlfe oder Grundsicherung nach SGB XII wird als Bruttoeinkommen zur Ermittlung der Belastungsgrenze der Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII der am 01.01. des jeweiligen Jahres geltende Regelsatz für eine alleinstehende Person zur Ermittlung des Jahreseinkommens herangezogen.

Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII beträgt somit 2% bzw. (bei mind. einer chron. kranken Person in der BG/HG) 1% vom 12fachen des am 01.01. des jeweiligen Jahres gültigen Monatsregelsatzes für eine alleinstehende Person, egal wie viele Personen zur BG bzw. HG gehören.

Kein Bittsteller

Zitat von: Timitrios am 16. Dezember 2022, 18:42:34So steht es auf dieser Seite
https://www.gegen-hartz.de/news/so-von-den-zuzahlungen-bei-der-krankenkasse-befreien

Und genau da steht auch in dem Artikel das dies für Ehepartner + Kinder gilt.
Genau wie in deinem Schreiben von der AOK.
Ihr seit aber nicht verheiratet und habt keine gelesenen Kinder. Ich verstehe das Problem nicht.



Timitrios

"Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II"
nochmals:
Die Höhe der Belastungsgrenze der GESAMTEN BEDARFSGEMEINSCHAFT (BG) nach SGB II

...oder wie definierst DU Bedarfsgemeinschaft?

Kein Bittsteller

Zitat von: Timitrios am 19. Dezember 2022, 17:34:25"Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II"
nochmals:
Die Höhe der Belastungsgrenze der GESAMTEN BEDARFSGEMEINSCHAFT (BG) nach SGB II

...oder wie definierst DU Bedarfsgemeinschaft?

Nicht ich definiere Bedarfsgemeinschaft sondern die Rechtskreise SGB II und SGB XII.
Am besten heiratet ihr und alle eure Probleme mit eurer Krankenkasse lösen sich in Luft auf.

hansmeisner

Zitat von: Ottokar am 04. Dezember 2022, 12:44:03§ 62 Abs. 2 S. 5 SGB V beginnt mit den Worten: "Abweichend von den Sätzen 1 bis 3", das Gleiche steht für ALG II in Satz 6.
"Abweichend" bedeutet, dass die Regelungen aus Satz 1 bis 3 für den nachfolgend definierten Personenkreis nicht gelten.
Ob die zur HG/BG gehörenden Personen verheiratet oder verpartnert sind, spielt somit keine Rolle, da nach den Bestimmungen der Sätze 5 und 6 die Regelungen aus den Sätzen 1 bis 3 hier nicht gelten, sondern - wie dort geregelt - die Mitglieder der HG/BG als Ganzes zu betrachten sind und für die gesamte HG bzw. BG der Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 als Belastungsgrenze anzusetzen ist.
Soweit ich den Gesetzestext verstehe, bezieht sich das Thema "Bedarfsgemeinschaft" auf den Regelsatz, also welcher Bruttowert hier Bemessungsgrundlage ist. Es wird aber nicht definiert, welcher Personenkreis davon berechtigt ist für eine Zuzahlungsbefreiung. Das stünde dann in Absatz 1-3, denn die Abweichung definiert hier nur die Bemessungsgrundlage. Ich gehe davon aus, dass die KK und deren Juristen das auch so interpretieren.

Ob das so auch vom Gesetzgeber gedacht war, müsste demnach wohl ein Richter entscheiden, wenn es keine Präzedenzfälle gibt. :weisnich:

Timitrios

Zitat von: Kein Bittsteller am 22. Dezember 2022, 17:57:00
Zitat von: Timitrios am 19. Dezember 2022, 17:34:25"Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II"
nochmals:
Die Höhe der Belastungsgrenze der GESAMTEN BEDARFSGEMEINSCHAFT (BG) nach SGB II

...oder wie definierst DU Bedarfsgemeinschaft?

Nicht ich definiere Bedarfsgemeinschaft sondern die Rechtskreise SGB II und SGB XII.
Am besten heiratet ihr und alle eure Probleme mit eurer Krankenkasse lösen sich in Luft auf.

"Herr Pfarrer, ich habe den Wunsch ewig zu leben. Was soll ich tun?"

"Heiraten!"

"Und dann werde ich ewig leben?"

"Nein, aber der Wunsch verschwindet."

frenschi

Zitat von: Timitrios am 30. November 2022, 18:47:06Nachtrag - Wir haben Post bekommen, werden wohl unseren Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen müssen.
info:
Anfang 2022 haben wir für 2021 auch einen Antrag auf Rückzahlung gestellt. Dieser wurde korrekt beschieden.
Der einzige Unterschied ist dass ich zu der selben Krankenkasse meiner LG gewechselt habe.Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.


@Timitrios, hast du den Anwalt für Sozialrecht eingeschaltet? Wenn ja, was hat er gesagt, würde mich interessieren.

LG frenschi

Timitrios


frenschi

Vielen Dank @Timitrios für deine Rückmeldung. Wenn du was weißt würde ich gern wissen was raus gekommen ist.

Lg

frenschi

frenschi

Zitat von: Timitrios am 31. Januar 2023, 08:41:52@frenschi , ist noch in Bearbeitung

Ich wollte noch mal nachfragen, da morgen 2 Monate rum sind. Ob was bei umgekommen ist?

Lg

frenschi

Zitat von: Timitrios am 31. Januar 2023, 08:41:52@frenschi , ist noch in Bearbeitung

Hi Timitrios, wie ist der Stand der Dinge?

Lg

Timitrios

Heute nochmals an Anwalt geschrieben

Sehr geehrter Herr RA Xxxxxx,

die Anfrage dieser Angelegenheit ist seit nunmehr 9 Monaten in Ihrer Kanzlei!
Wollen Sie diese  verfolgen oder Senden Sie uns den Beratungsschein in Sachen DAK zurück.
Ein Telefontermin, wie von Ihnen angeboten, ist unserer Ansicht nicht erforderlich, weil Sie ALLE Unterlagen erhalten haben.
Ich wiederhole nochmals ganz kurz unser anliegen (wobei ich, BliBlaBlub, denke das dabei ein Grundsatzurteil vom SG Konstanz gesprochen werden muss):
1). Voraussetzung
      gegeben ist eine Bedarfsgemeinschaft, wir sind anerkannt beide chronisch erkrankt.
2).  wir haben beide einen  Antrag auf Zuzahlungsbefreiung rückwirkend und das vergangene Jahr bei unseren Krankenkassen gestellt
      ab 2018
3). Berechnung bzw. Begründung der Krankenkasse:
     da wir NICHT verheiratet sind, werden die Ausgaben nicht ADDIERT aber die Basis (das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt)
Ist die Entscheidung der Krankenkasse gesetzeskonform, falls ja wo finde ich die entsprechenden Gesetzestexte und falls nein müsste Klage erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

Timitrios

Telefon-Termin mit Anwalt gehabt, diese meinte die Vorgehensweise der GKV sei korrekt.
???
Mein nächster Schritt wäre Klage oder Widerspruch beim SG einzulegen.
Könnte dafür aber Hilfe in der Formulierung gebrauchen