Problem wegen Erbschaft

Begonnen von Tabsi, 25. Oktober 2023, 15:25:46

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Rotti

Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 16:50:55Abgesehen davon, steht im Erbschein eh nichts davon drin, wer wieviel bekommt.
es geht ja eigentlich beim TE, weil er von Mutter enterbt wurde, wenn das JC nichts Genaues wissen werden sie die überwiesene Geldsumme anrechnen. Mit seiner aufgesetzten Erklärung glaube kaum das sie sich damit abfinden. :weisnich:
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 16:50:55Wollen die einen Erbschein, sollen sie den auch Bezahlen.
ja sollten sie schon
Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 16:50:55Abgesehen davon, steht im Erbschein eh nichts davon drin, wer wieviel bekommt.
da haben sie ja schon die Summe von der Erbengemeinschaft.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25es geht ja eigentlich beim TE, weil er von Mutter enterbt wurde
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25haben sie ja schon die Summe von der Erbengemeinschaft.

Beides kann eher nicht sein.
Abgerechnet werden kann erst nach Abzug aller Kosten, wie z.B. die Beerdigung usw.

Rotti

Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 17:23:22
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25es geht ja eigentlich beim TE, weil er von Mutter enterbt wurde
Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:06:25haben sie ja schon die Summe von der Erbengemeinschaft.

Beides kann eher nicht sein.
Abgerechnet werden kann erst nach Abzug aller Kosten, wie z.B. die Beerdigung usw.

Eine Erbschaft wird somit nur auf das Bürgergeld angerechnet, wenn die durch das Erbe erhaltene Summe den Freibetrag von 15.000 Euro, beziehungsweise 40.000 Euro im ersten Jahr, übersteigt.

https://www.gegen-hartz.de/erbschaft-und-buergergeld
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Rotti am 27. Oktober 2023, 17:30:32Eine Erbschaft wird somit nur auf das Bürgergeld angerechnet
Was aber eigentlich auch schon in Antwort 1 und 3 so steht.

Es reicht wenn @TE das Erbe gemeldet hat und dessen gesamte Höhe.
Bei 360€ sollte das JC nicht so einen Zirkus machen und Dinge dazu Anfordern die es nicht darf und braucht.

Meiner Meinung nach wäre dieses Erbe nicht mal Meldepflichtig, weil nicht Leistungsrelevant.
Aber da streitet man sich wohl noch darüber.

Hier dürfte der Freibetrag, noch lange nicht erreicht sein.

Tabsi

Ja ich habe alles ordnungsgemäß gemeldet. Habe gestern eine Mail geschrieben. Mal sehen, ob sie das jetzt so akzeptieren oder nicht. Zur Not würde ich das Testament schicken, wo ersichtlich ist, dass ich enterbt wurde. Eigentlich will ich das nicht, wäre auch super peinlich für mich.
Aber jetzt warte ich erstmal auf Post. Ich hoffe aber, sie schicken mir den Bescheid und die ganze Sache hat sich erledigt.

Rotti

Zitat von: Kopfbahnhof am 27. Oktober 2023, 18:11:35Meiner Meinung nach wäre dieses Erbe nicht mal Meldepflichtig, weil nicht Leistungsrelevant.
Aber da streitet man sich wohl noch darüber.

Nun ist es aber auf dem Konto so ersichtlich und auch bei nur 360 € ist es doch viel Geld für jemanden im Bürgergeld um darauf zu verzichten.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Chakotay

#21
Nun das JC benötigt ja einen Nachweis das es sich bei dem Zufluß um ein Erbe handelt und nicht um etwas anderes.
Da die Erbengemeinschaft  sich untereinander geeinigt hatt war das Nachlassgericht nicht involviert, und somit gibt es auch keinen Erbschein.

Die Erbengemeinschaft muss ja das Konto der Erblasserin aufgelöst haben. Im Idealfall sollte auf dem letzten Kontoauszug die Überweisung an den TE zu sehen sein. Spätestens in Kombination mit der Sterbeurkunde sollte der Beweis das es sich um eine Erbe handelt erbracht sein.
(Das es nur der Pflichteil war ist unerheblich, das ist eine Angelegenheit der Erbengemeinschaft)

M.E muss dies aber nicht als Kopie eingereicht werden, eine in Augenscheinnahme sollte ausreichen. Die Gesetzgebung sprich von "vorzulegen"

§ 60 SGB I
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
....
3.Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

Tabsi

Ja das Konto von meiner Mutter ist aufgelöst. Hat meine Schwester gemacht. Sie hatte ja auch die Kontovollmacht.
Ich könnte schon alles nachweisen, aber die Erbengemeinschaft stimmt dem nicht zu. Seh ich ja auch ein, die haben ja mit dem JC nichts zu tun. Sterbeurkunde wäre kein Problem.
Ich warte jetzt erstmal auf Post vom JC.
Danke für die Antwort.

Kopfbahnhof

Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 13:20:12aber die Erbengemeinschaft stimmt dem nicht zu
Was völlig Legitim ist, Daten Dritter gehen kein JC etwas an.

Sterbeurkunde max. als Kopie oder Vorlage, nicht das Original zum JC senden.

Steht denn im Betreff von der Überweisung auf dein Konto nicht was dabei, wofür die ist?
(sollte dann als Nachweis auch reichen)

Tabsi

Als Verwendungszweck steht "Erbengemeinschaft". Also das ist schon ersichtlich. Aber anscheinend reicht das dem JC nicht.
Die Sterbeurkunde werde ich einscannen und per Mail senden. Originale versende ich nie.

Tomaten_Torsten

Zitat von: Tabsi am 25. Oktober 2023, 15:25:46Heute wurde ich aufgefordert, einen Erbschein als Nachweis zu erbringen. Das blöde ist, dass ich enterbt wurde.
Du kannst überhaupt keinen Erbschein vorlegen, weil du gar nicht antragsberechtigt für einen Erbschein bist.

Wie hier bereits wenigstens von einem Nutzer richtig erwähnt, bist du aufgrund des Testaments kein Erbe geworden, sondern lediglich pflichtteilsberechtigt. Erben sind nur die Personen, die im Testament dazu bestimmt wurden. Daher greift auch die Neuregelung nicht, nach der Erbschaften nicht mehr angerechnet werden dürfen. Der an dich ausgezahlte Pflichtteil ist als Einkommen anzurechnen.

Tabsi

Ja ich weiß, dass ich keinen Erbschein bekomme.
Bist du dir sicher, dass das bei mir als Einkommen angerechnet wird? Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.
Davon hab ich nirgendwo was gelesen oder gehört.
Das wäre ja richtig ärgerlich.

Tomaten_Torsten

Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 19:04:23Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.
Genau das ist ja der entscheidende Punkt. Ein Pflichtteil ist kein Erbteil und ein Pflichtteilsberechtigter ist kein Erbe.

Du bist aufgrund des Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen und somit kein Erbe. Siehe dazu auch § 2303 BGB

Ottokar

Lt. § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II sind Einnahmen aus "Erbschaften" kein Einkommen.
Definiert wird der Begriff "Erbschaften" in § 1922 BGB als Vermögen einer verstorbenen Person.
Gemeint ist demnach im SGB II jeglicher Zufluss aus diesem Vermögen, somit auch der Pflichtteil aus diesem Vermögen.
Das die Regelung in § 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II nur für den Teil der "Erbschaften" gilt, der Erbteilsberechtigten zufließt, lässt sich daraus gerade nicht entnehmen. Auch die Gesetzesbegründung gibt nichts Derartiges her. Vielmehr umfasst die Pauschalierung "Erbschaften" alle Zuflüsse aus dem Vermögen einer verstorbenen Person, somit neben dem Pflichtteil auch testamentarische Zuwendungen an Dritte (Vermächtnisnehmer).

Da die Erben dem Pflichtteilsberechtigten eine Vermögensauskunft schulden, auf deren Grundlage die Höhe des Pflichtteiles berechnet wird, kann hier von den Erben eine solche (mit Berechnung des Pflichtteiles) gefordert werden.
Bei Weigerung der Erben(gemeinschaft) ist diese Vermögensauskunft einklagbar. So kann gegenüber dem JC der Nachweis geführt werden, dass es sich bei dem Betrag um den Pflichtteil aus einer Erbschaft handelt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Tabsi

Oh man, das klingt ja richtig kompliziert. Ich habe ja alles gesehen, aber die werden das nicht wollen/machen. Zur Not soll das JC halt die Summe als Einkommen anrechnen. Keine Lust auf Stress mit denen so relativ kurz vor der Rente.