Problem wegen Erbschaft

Begonnen von Tabsi, 25. Oktober 2023, 15:25:46

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Tomaten_Torsten

Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2023, 10:11:18Definiert wird der Begriff "Erbschaften" in § 1922 BGB als Vermögen einer verstorbenen Person.
Wenn du schon mit dem § 1922 BGB argumentierst, dann doch bitte vollständig. Da steht nämlich auch, dass die Erbschaft auf die Erben übergeht. Wer Pflichtteilsberechtigter ist, ist aber kein Erbe.

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge
(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

TG

Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 19:04:23Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.

NEIN, Pflichtteil ist KEIN Erbe. Google das mal. Ich habe das gerade erst hinter mir. Erbe und Pflichtteilanspruch sind unterschiedliche Begriffe. Die werden von einigen Usern hier durcheinander gebracht. Du hast nicht geerbt, sondern einen Anspruch auf einen Pflichtteil ausgelöst, weil du ENTerbt wurdest. Deshalb gibt es auch keine Erbengemeinschaft mit dir. Da ist einiges juristisch schief gelaufen.

Rotti

Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 12:55:38Oh man, das klingt ja richtig kompliziert. Ich habe ja alles gesehen, aber die werden das nicht wollen/machen. Zur Not soll das JC halt die Summe als Einkommen anrechnen. Keine Lust auf Stress mit denen so relativ kurz vor der Rente.
Das ist auch noch wichtig für dich zu wissen @Tabsi

So fordern Sie den Pflichtteil ein

    Fordern Sie vom Erben ein detailliertes Nachlassverzeichnis an.
    Prüfen Sie, ob das Verzeichnis vollständig ist und der von den Erben ermittelte Nachlasswert stimmt.
    Ermitteln Sie mithilfe des Nachlassverzeichnisses Ihren Pflichtteil.
    Fordern Sie den Erben schriftlich zur Auszahlung Ihres erbrechtlichen Pflichtteils auf.

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils. (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Nach der Testamentseröffnung haben Sie drei Jahre Zeit, um Ihren Pflichtteil einzufordern. Danach verjährt Ihr Anspruch.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.

Tabsi

TG, ich habe danach gegooglet und es stimmt, was du geschrieben hast. Danke

Ich habe meinen Pflichtteil bekommen. Hab auch alle Unterlagen gesehen. Ich bin ja mit meinen Geschwistern nicht verstritten, im Gegenteil. Sie waren auch richtig entsetzt, als sie das erfahren haben, dass ich enterbt wurde. Meine Mutter hat ja das Testament ändern lassen, als mein Vater verstorben ist und keiner wusste es.

Tomaten_Torsten

Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 17:14:17Meine Mutter hat ja das Testament ändern lassen, als mein Vater verstorben ist und keiner wusste es.
Gab es denn ein so genanntes "Berliner Testament", also ein gemeinschaftliches Testament bei dem sich die Ehegatten zuerst als Alleinerben einsetzen und beim zweiten Sterbefall erben dann die Kinder?
Und hat deine Mutter dann nach dem Versterben des Vaters nochmal ein eigenes Testament geschrieben?

Sofern es im gemeinschaftlichen Testament keine Regelung gab, dass der überlebende Ehegatte neu und frei testieren darf, kann es sein, dass diese "Enterbung" unwirksam ist.



TG

Zitat von: Tomaten_Torsten am 29. Oktober 2023, 20:17:45Sofern es im gemeinschaftlichen Testament keine Regelung gab, dass der überlebende Ehegatte neu und frei testieren darf, kann es sein, dass diese "Enterbung" unwirksam ist.

Genauso könnte es sein. Laß dir das Testament vom Vater zeigen. Wenn es keine ausdrückliche Regelung für eine neue Testierung des überlebenden Elternteils gibt, dürfte die Mutter kein neues Testament machen, und die Enterbung wäre damit nicht wirksam.

Tomaten_Torsten

Zitat von: TG am 29. Oktober 2023, 22:02:13Laß dir das Testament vom Vater zeigen.
Tabsi muss vom Nachlassgericht eigentlich bereits alle vorhandenen Testamente bekommen haben.

Tabsi

Ja meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Das habe ich auch bekommen.

Das geänderte Testament ist vom gleichen Notar gemacht worden. Also denke ich schon, dass das so in Ordnung ist.

Aber gut, jetzt warte ich erstmal auf Post vom JC.

Ich danke euch für die Antworten

Tomaten_Torsten

Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 22:33:45Ja meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Das habe ich auch bekommen.
Dann schau bitte nach, ob dort eine Passage zu finden ist, so dass der überlebende Ehegatte neu testieren durfte.

Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 22:33:45Das geänderte Testament ist vom gleichen Notar gemacht worden. Also denke ich schon, dass das so in Ordnung ist.
Ganz ehrlich....das hat überhaupt nichts zu sagen. Ich habe beruflich mit Nachlassregelungen zu tun und ich habe hier schon Testamente von Notaren gesehen, die hätte jeder Laie besser formuliert.

Falls deine Mutter nicht neu testieren durfte, hätte das zwei Vorteile für dich: 1. Wärst du Erbin und würdest du mehr Geld bekommen und 2. würde für dich die Regelung des § 11 SGB II greifen, so dass die Erbschaft nicht angerechnet werden darf.

TG

Zitat von: Tabsi am 29. Oktober 2023, 22:33:45Ja meine Eltern hatten ein Berliner Testament. Das habe ich auch bekommen.

Der genaue Wortlaut ist wichtig. Immer bedenken, auch Notare machen Fehler.

Chakotay

Zitat von: TG am 29. Oktober 2023, 16:21:26
Zitat von: Tabsi am 28. Oktober 2023, 19:04:23Pflichtteil ist doch trotzdem ein Erbe.
NEIN, Pflichtteil ist KEIN Erbe.

Im Sinne des BGB ist das richtig, aber darum geht es dem TE wohl eher nicht. Es geht um die Anrechnung im Sinne SGB II.
Es ist zu Unterscheiden zwischen  Erbe im BGB und dem Begriff  Erbschaft im SGB II.

Ottokar hatt hier schon deutlich gemacht, daß das SGB II nicht zwischen Erbberechtigten und Pflichteilsberechtigen unterscheidet. Beides ist anrechnungsfrei:

Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2023, 10:11:18Vielmehr umfasst die Pauschalierung "Erbschaften" alle Zuflüsse aus dem Vermögen einer verstorbenen Person, somit neben dem Pflichtteil auch testamentarische Zuwendungen an Dritte (Vermächtnisnehmer).


@Tabsi,
wenn Dir dein Teil vom Konto der Erblasserin überwiesen wurde und der Name der Erblasserin auf deinem Konto zu sehen ist, sollte die Sterbeurkunde auch ausreichen. Zumindest ist es eine Glaubhaftmachung das es sich um eine Erbschaft handelt.
Aufgrund des geringen Betrages wird das JC dies sicher so akzeptieren.

Falls das JC sich damit nicht zufrieden geben sollte, und weiter Belege fordert so kannst du gegenüber den Erben von deren Auskunftspflicht Gebauch machen:
 BGB § 3214
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2314.html

Aber ich denke schon das sich das JC mit der Sterbeurkunde zufrieden geben wird.
Willensstärke ist, Erdbeeren zu pflücken ohne dabei zu naschen. ;-)

Tomaten_Torsten

#41
Zitat von: Chakotay am 31. Oktober 2023, 01:04:16Ottokar hatt hier schon deutlich gemacht, daß das SGB II nicht zwischen Erbberechtigten und Pflichteilsberechtigen unterscheidet.
Eine Erbschaft kann aber nur einem Erben zufließen. Tabsi ist keine Erbin, egal wie ihr euch das versucht hinzudrehen.

Da im SGB II keine Regelung zu finden ist, gelten logischerweise die Regelungen aus dem BGB. Wäre es anders, müsste dies im SGB II auch explizit so aufgeführt sein, weil es dann eine abweichende Regelung gegenüber dem BGB wäre.

Tabsi

Nein, das Geld wurde nicht vom Konto meiner Mutter überwiesen, weil es zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt war.
 
Habe mir aber "vorsorglich" die Sterbeurkunde in Kopie geben lassen. Vielleicht wird das akzeptiert.

Ach so, weil hier in einigen Kommentaren steht, ich solle das alles nochmal überprüfen bzw. überprüfen lassen. Das brauche ich nicht, denn wir Geschwister verstehen uns super. Die waren ja auch entsetzt, dass die mich enterbt hat. Wollte mir einfach noch etwas Schaden zufügen oder Ärger bereiten meine tolle Mutter.

Tomaten_Torsten

Zitat von: Tabsi am 31. Oktober 2023, 10:29:54Das brauche ich nicht, denn wir Geschwister verstehen uns super.
Der Hinweis auf Überprüfung hat doch nichts mit deinen Geschwistern zu tun. Es geht dabei darum, dass die "Enterbung" eventuell unwirksam ist und du doch als Erbin zählst, was wiederum zur Folge hat, dass keine Anrechnung als Einkommen durch das JC erfolgen darf.
Niemand hier will dein gutes Verhältnis zu den Geschwistern belasten, sondern dich vor der Anrechnung durch das JC schützen.

Rotti

das verstehe einer das man einen Blutsverwandten so einfach vom Gesetz als nicht erbberechtigt ausschließen kann und er doch einen Pflichtteil erhält das kein Erbe sein soll.
Wer in Not gerät, braucht nicht noch zusätzliche Hürden. Mit dem Bürgergeld lassen wir Hartz4 endlich hinter uns! Man wolle stärker ermutigen, wieder in Arbeit zu kommen, so @hubertus_heil. Und zwar nicht in irgendwelche Hilfstätigkeiten, sondern in Jobs, die zu einem passen.