Neuantrag Bürgergeld nach Ablehnung, Widerspruch und Klage?

Begonnen von Schwerbehinderter01, 14. August 2024, 09:03:02

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Ottokar

Zitat von: TripleH am 12. Oktober 2024, 13:54:08der Antragsteller ist in der Beweispflicht, dass er hilfebedürftig ist.
Dabei dürfen aber keine überzogenen Beweisforderungen gestellt werden.
Wenn das JC unterstellt, der Antragsteller hätte noch irgendwo Geld gebunkert, ist das etwas, das man nicht widerlegen kann. Deshalb ist die Forderung von Negativbeweisen auch unzulässig.

Mit der Behauptung, Antragsteller könnten noch irgendwo Geld gebunkert haben, könnte man natürlich auch sofort allen deutschen Antragstellern die Leistung verweigern und hätte sofort 2,5 Millionen Bürgergeldbezieher weniger.
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TripleH

Wie schon geschrieben: wir lesen hier auch nur, was der TE schreibt. Soweit bereits das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück gewiesen hat, gibt es vielleicht auch Dinge, die hier verschwiegen werden.

Oktavius

#77
Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2024, 20:17:05Dabei dürfen aber keine überzogenen Beweisforderungen gestellt werden.
Wenn das JC unterstellt, der Antragsteller hätte noch irgendwo Geld gebunkert, ist das etwas, das man nicht widerlegen kann. Deshalb ist die Forderung von Negativbeweisen auch unzulässig.
Die Behauptung kommt ja nicht aus dem Nichts.
Der Antragsteller hatte 40 000 €, die er in einem Din-A-4 Umschlag aufbewahrt haben wollte.
Für deren Entwendung, die ihn erstaunlich entspannt lässt, legt er keinen Beweis vor, nicht mal die Anzeige, die bei der Polizei gemacht worden sei.

Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2024, 20:17:05Mit der Behauptung, Antragsteller könnten noch irgendwo Geld gebunkert haben, könnte man natürlich auch sofort allen deutschen Antragstellern die Leistung verweigern und hätte sofort 2,5 Millionen Bürgergeldbezieher weniger.
nö, nur diejenigen, welche die Kleinigkeit von 40 000 euro zu Hause in einem Umschlag aufbewahrt haben wollen, nachdem sie das Geld abgehoben haben, den Umschlag an eine Kommode geklebt und da 40 000 Euro ja so wenig Geld sind, nicht daran gedacht hat haben wollen bei einem Umzug, diesen Umschlag separat in einer Tasche bei sich aufzubewahren.
Ist auch klar, TE sagt selbst, Schmuck, Bargeld etc. daran denkt man doch nicht, wenn man umzieht. Das packt man zu Töpfen, Pfannen und dem sonstigen Hausrat  :lol:

Im Übrigen darf jeder mal versuchen 200-400 Papierscheine, in der Größe und Dicke ähnlich denen eines 100 oder 200 euro-Scheins, in einem Din-A-4- Umschlag zu packen und den dann total unauffällig und leicht übersehbar unter einer Kommode zu kleben  :cool:



Zitat von: Schwerbehinderter01 am 10. Oktober 2024, 23:13:27Hast du mal einen Umzug deines gesamten Hausrats mitsamt Möbeln, Fahrrad, Auto usw. mitgemacht?
Dachtest du dabei an wichtige Dinge wie Schmuck, Bargeld irgendwo in einem Umschlag unter einer Kommodenschublade angeklebt? Hast du im Eifer des Umzugs, an wichtige Dokumente in Aktenordnern gedacht?
So ein Umzug kommt nicht über Nacht. Die meisten hier werden als erwachsene Menschen einen Umzug mitsamt Hausrat gemacht haben, das ist der Normalfall. Möbel, Fahrrad, Kleidung und das Auto, das man fährt.

Und nebst wichtigen Dokumenten, sorry, wer bitte "vergisst", dass er 40 000 euro irgendwo versteckt hat und  schickt das Ganze an der Kommode geklebt mit dem Umzugsunternehmen los? Und jetzt war das Hab und Gut mitsamt angeklebtem Geldumschlag auch noch im Zwischenlager?

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 10. Oktober 2024, 23:13:27Hast du alles nach dem Umzug wieder gefunden, wo du dachtest, es dort versteckt zu haben? Ist dir das gleich eingefallen oder hast du deine Kinder und deine Ehefrau mehrmals gefragt, ob die das oder jenes gesehen haben?
Wertsachen und einen sehr sehr dicken Umschlag mit Geld zählt man jetzt nicht gerade zu den Dingen, die man in der Schublade gelagert auf den Umzug schickt, um danach "dort wo es war" zu suchen.

Aber man kann es natürlich so angeben, als Grund, wieso das Geld jetzt weg ist.


Schwerbehinderter01

Zitat von: Sheherazade am 11. Oktober 2024, 09:37:24
ZitatHast du mal einen Umzug deines gesamten Hausrats mitsamt Möbeln, Fahrrad, Auto usw. mitgemacht?
Ich bin in den letzten 42 Jahren genau 8 Mal umgezogen, davon 5 Mal mit dem Hausstand einer ganzen Familie, einmal mit einer Entfernung von knapp 300 Kilometern. Ich habe nicht immer gleich alles wieder gefunden in den x-Dutzend Kartons, allerdings reden wir hier von Bettwäsche oder Mixer oder ähnlichem Kram, bestimmt nicht von so viel Bargeld oder wichtigen Dokumenten. An diese Sachen habe ich nämlich beim Packen und Auspacken als erstes gedacht.
Aha und wieviel mal war das JC involviert bei deinen Umzügen und Verkäufen/Käufen?

Oktavius

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 13. Oktober 2024, 21:07:30Aha und wieviel mal war das JC involviert bei deinen Umzügen und Verkäufen/Käufen?
was hat denn das damit zu tun, dass man Wertsachen separat in einer Tasche mit sich führt und kein Mensch Schmuck und Geld dem Transporteur überlässt?

Dass man einen an der "Kommode klebenden Umschlag" mit 40 000 Euro nicht dort kleben lässt und mit dem Umzugsunternehmen auf die Reise schickt?

Ottokar

#80
Ich finde die geschilderten Umstände auch reichlich seltsam. Das ändert aber nichts daran, dass der TE Anspruch auf Bürgergeld hat, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen finanzieren kann.
Wenn das Geld gestohlen wurde ist es weg und lt. Beitrag #53 hat der TE auch Anzeige wegen Diebstahl erstattet. Insofern muss das JC zahlen.
Es kann natürlich einen Ersatzanspruch prüfen, oder wegen Verdacht auf Sozialleistungsbetrug Anzeige erstatten. Aber die bloße Behauptung, der Antragsteller hätte den Diebstahl nur vorgetäuscht und das Geld irgendwo versteckt, reicht weder für einen Ersatzanspruch, noch ein Betrugsverfahren und ganz sicher nicht als Grund für die Antragsablehnung.
Das JC kann vom Antragsteller nicht verlangen, negative Tatsachen zu beweisen wie die, dass das Bargeld nicht mehr da ist, denn das ist objektiv nicht möglich. Die Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 20 ff SGB X endet gemäß § 65 SGB X dort, wo eine Mitwirkung objektiv nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist, so auch das BSG. Besteht keine Mitwirkungspflicht, liegen auch die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nicht vor.
Kann der Sachverhalt aus Sicht des JC trotz umfassender Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des ihm objektiv Möglichen und Zumutbaren nicht zur Zufriedenheit des JC aufgeklärt werden, kann dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, denn dieser Fall ist von § 66 SGB I nicht umfasst und es gibt auch keine andere gesetzliche Regelung, die in einem solchen Fall eine Antragsablehnung zulässt.

BTW ... das Verstecken von Geld in Möbelstücken ist keineswegs selten und für einen Ersatzanspruch muss das JC nachweisen, dass der TE das Geld in der Absicht versteckt hat, es vor dem JC zu verheimlichen, oder sich stehlen zu lassen, um so stattdessen Bürgergeld beziehen zu können.
Wenn das JC Glück hat, lässt sich die Staatsanwaltschaft auf ein Ermittungsverfahren ein und vielleicht findet die Polizei bei einer Hausdurchsuchung ja das Geld, oder eben auch nicht. Solange muss das JC aber erst mal die Leistung zahlen.
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malsumis

Das ist ja alles gut und schön, nur hat dieses Wunschdenken den anwaltlich vertretenen TE bis jetzt nicht weiter gebracht.

Oktavius

Selbstverständlich ist das JC in der Pflicht bei Mittellosigkeit.

Verstecke in Möbeln, klar, dort vergessen und lagern auch noch, na ja.....
Wenn man nicht gerade Scheich ist, sind selbst 4000 keine Summe, die man vergisst und erst recht nicht 40000.

Was nachvollziehbar ist:
Dass das JC und das Gericht diese Anzeige sehen wollen.
Zumutbarer Nachweis.
Nachvollziehbarer Nachweis.

Und eine Geschichte, die nicht bei jedem neuen Erzählen ein weiteres Detail aufweist.

Aber sonst: Die Anzeige.
Darauf zu verweisen, dass die irgendwo vorliegt und der Kostenträger bitte selbst recherchieren kann und sich dann wundern, dass die Konsequenzen folgen?

Maxwell

@Schwerbehinderter01

Beschluss BVerG - 1 BVR 569/05 - aus 2005, der noch immer Gültigkeit hat.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2005/05/rk20050512_1bvr056905.pdf?__blob=publicationFile&v=1


Argumentation des JC:
"Es beständen nach wie vor Zweifel am Bestehen einer Notlage. Die Beschwerdeführer hätten die seinerzeit vorliegenden Unklarheiten bis heute nicht ausgeräumt. Dies gehe zu ihren Lasten, da die Mitwirkung am Verwaltungsverfahren eine Nebenverpflichtung eines Anspruchstellers und das Fehlen finanzieller Mittel nach § 9 SGB II Leistungsvoraussetzung sei."


Darin heißt es seitens des BVerG u.a.:
"Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen." RN28

Oder auch z.B.:
"... Die Zweifel beruhten allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen. :...  Außerdem sprachen die Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer. Ihre Wohnung war bereits gekündigt, eine Stromsperre angedroht; der Krankenversicherungsschutz der anscheinend kranken Beschwerdeführer drohte zu erlöschen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand solche Folgen eintreten ließe, wenn er nicht mittellos wäre." RN30


Beschluss dürfte auch als Argumentationshilfe interessant sein, falls Du es noch brauchst...

Schwerbehinderter01

Danke Maxwell, das Urteil ist mir bekannt.
Du hattest den Link vor einiger Zeit hier in diesem Tread gepostet.

Genau das, was in diesem Urteil steht, trifft auf mich zu.
Mutmassungen die sich auf Umstände der Vergangenheit stützen, sind also irrelevant für das jetzige Verfahren auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. So verstehe ich das.