Jobcenter verschafft sich eigenmächtig Zutritt ins Haus

Begonnen von Rentnerin, 03. Juni 2026, 18:29:11

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

oldtom

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 18:50:25
Zitat von: Rentnerin am 03. Juni 2026, 18:29:11das gilt auch für den Hausbesuch. Ihre Antwort, wie zu erwarten, dass ich damit rechnen müsste, keine Leistungen zu bekommen.


Na - und die Trickbetüger drohen mit einer Leistungseinstellung? Muss kurz nachdenken...

Ja natürlich! So gerissen sind die!

Und im Ernst: Würde ein JC-Mitarbeiter mit einer rechtswidrigen Härte drohen...

uups...  muss nachdenken ... sind wir da jetzt im Bereich der Nötigung?   ....öffentliches Interesse i'ck hör dir trapsen :lachen:

ich hab jetzt mal Beitrag #1 einer KI gefüttert:
Zitat1. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)

Rechtliche Lage: Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand widerrechtlich in eine Wohnung eindringt.Auf den Fall bezogen: Die bloße Tatsache, dass eine Haustür nicht verschlossen war, ist keine Einladung und keine Einverständniserklärung zum Betreten. Indem die Mitarbeiterin die Klinke drückte und den Hausflur betrat, hat sie die räumliche Privatsphäre ohne Erlaubnis verletzt.Behörden-Status schützt nicht: Jobcenter-Mitarbeiter haben keinerlei polizeiliche Rechte und dürfen eine Wohnung niemals ohne richterlichen Beschluss gegen den Willen des Bewohners betreten.

2. Nötigung (§ 240 StGB) bzw. unzulässige Pflichtverletzung

Rechtliche Lage: Der Satz ,,Wenn Sie nichts zu verbergen haben, lassen Sie mich rein, sonst gibt es kein Geld" ist eine klassische, rechtswidrige Drohung.Keine Sanktion durch Ablehnung: Laut Rechtsprechung und den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit darf die reine Verweigerung eines Hausbesuchs nicht automatisch zur Leistungseinstellung oder Kürzung führen. Die Unverletzlichkeit der Wohnung steht über der allgemeinen Mitwirkungspflicht.Rechtswidriger Druck: Die Mitarbeiter sind verpflichtet, Betroffene sachlich über ihr Recht zur Verweigerung aufzuklären und dürfen sie nicht unter Druck setzen. Das Verhalten im Forum-Beitrag erfüllt somit den Tatbestand der Nötigung im Amt.

3. Weitere krasse Verfahrensfehler

Kein Ausweis: Außendienstmitarbeiter müssen sich unaufgefordert ausweisen. Kein schriftlicher Prüfauftrag: Es muss ein begründeter Verdacht und ein schriftlicher Prüfbericht/Auftrag vorliegen, der dem Betroffenen erläutert werden muss.

Ein-Personen-Besuch: Aus Beweisgründen geht der Außendienst des Jobcenters fast ausnahmslos zu zweit vor. Dass die Frau allein im Flur stand, deutet auf ein extrem unprofessionelles und willkürliches Vorgehen hin.

Joschua

Der Satz "Sie damit rechnen müsste, keine Leistungen zu bekommen"  ist im JC unter den TOP10

da hätte die Polizei viel zu tun  :cool:

oldtom

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 19:31:08Der Satz "Sie damit rechnen müsste, keine Leistungen zu bekommen"  ist im JC unter den TOP10

da hätte die Polizei viel zu tun  :cool:

OH, Joschuar kennt nicht nur das SGB nicht - auch das StGB ist ihm fremd:

Zitat§ 240
Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
   1.    eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
   2.    seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Also für dumme:
Nötigungszweck:  Hausfridensbruch / Störung der Wohnung - rechtswidrig
Nötigungsmittel: Einstellen der Leistungen (so nicht kausal) - rechtswidrig

Ergebnis: Verwerflichkeit  (im Sinne abs.2)

Für Joshuar: Die Drohung allein reicht nicht - erst zusammen mit dem Zweck wird es insg. zur strafbaren Nötigung.

UNd da wir es hier mit einem Amtsträger zu tun haben:  uuups bei 6 Monaten gehts los!

Joschua

Zitat von: oldtom am 05. Juni 2026, 19:43:50Also für dumme:

Danke. Und du weißt genau das gar nicht passieren wird!  GAR NICHTS

Jeder Schritt würde alles nur noch verschlimmern und verzögern.
Anzeige bei Polizei würde eingestellt. Aussage gegen Aussage - wo man gar nicht weis worum es geht.
Am Schluß schadet man sich nur selbst - und das weißt du auch.

Hier geht es nur um sage mal überspitzt "Rachegelüste" gegen die "bösen" JC Mitarbeiter loszuwerden.

Sprichwörtlich "Kanonen auf Spatzen schießen"



oldtom

Joshua..
Der Vorgang ist nicht nur Aussage gegen Aussage. Es gibt objektive Anknüpfungspunkte:

Hausbesuch fand statt – wird das Jobcenter bestreiten?
Keine Ausweispflicht erfüllt – objektiv feststellbar
Drohung mit Leistungsentzug – hat das Jobcenter intern dokumentiert?

das wird die Sta erstmal ermitteln müssen §160 StPO.

Für die StA ist die Einsicht in die Akte "spontan" - und ein Hausbesuch ohne ergebnis ..  je nach Vermerk... aua!

Die Polizei hat da nichts mit zu tun soweit es um Einstellung geht .. und wir haben noch gar nicht die Mitbewohner befragt ...

Joschua

Nicht wird passieren weil nicht nachweisbar und beweisbar ist! Punkt!

oldtom



Eichhörnchen

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 21:02:57nicht nachweisbar und beweisbar

Der Nachweis wäre der Verbis-Eintrag im Jobcenter (deshalb Verbis-Anforderung nach DSGVO über Datenschutzbeauftragten).
Sollte es keinen Verbis-Bericht zu dem Vorgang geben, wird das Jobcenter auch nicht eine Sanktion verhängen können (wie gesagt - auch in so einem Jobcenter geht nichts ohne dokumentierte Rechtsgrundlagen) !
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Joschua

Zitat von: Vollloser am 05. Juni 2026, 21:27:30Sollte es keinen Verbis-Bericht zu dem Vorgang geben, wird das Jobcenter auch nicht eine Sanktion verhängen können (wie gesagt - auch in so einem Jobcenter geht nichts ohne dokumentierte Rechtsgrundlagen) !


Wer schreibt das rein?  .... da steht garantiert nicht nachteiliges für den Aussendienst drin!

oldtom

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 21:47:59
Zitat von: Vollloser am 05. Juni 2026, 21:27:30Sollte es keinen Verbis-Bericht zu dem Vorgang geben, wird das Jobcenter auch nicht eine Sanktion verhängen können (wie gesagt - auch in so einem Jobcenter geht nichts ohne dokumentierte Rechtsgrundlagen) !


Wer schreibt das rein?  .... da steht garantiert nicht nachteiliges für den Aussendienst drin!

Versuch es mal mit Logik: Was soll da in der Akte stehen, das einerseits den Hausbesuch verschweigt , aber andererseits eine Sanktion/versagung rechtfertigt..   

Ich würde aber direkt die StA ermitteln lassen - die kann schneller die Akte beziehen, als ddie Sachbearbeiter reagieren

Eichhörnchen

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 21:47:59Wer schreibt das rein?

Na die Jobcenter-Mitarbeiterin, die bei @Rentnerin da im Flur stand - wenn es denn wirklich eine Jobcenter-Mitarbeiterin war.
DIE muss ja, wie gesagt, ein Bericht schreiben über ihren Besuch bei @Rentnerin !
Und "nichts Nachteiliges für den Außendienst" ?!?
Rembrandt ??
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Joschua

Ironie ON:
Ich hoffe das nicht noch einer auf die Idee kommt das Landeskriminalamt einzuschalten.
Ironie OFF:

oldtom

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 22:01:31Ironie ON:
Ich hoffe das nicht noch einer auf die Idee kommt das Landeskriminalamt einzuschalten.
Ironie OFF:
Was ist da witzig? Die Fachaufsicht der Optionskommunen ist das Landesarbeitsministerium - die sind tatsächlich zuständig für Beschwerden.

Strafrechtlich ist es eine StA, welche weiß ich nicht - zunächst die örtliche - aber manchmal gibt es Schwrpunkt Staatsanwaltschaften bzw. dezernate für Amtsvergehen...   weil man diese @Joschuar haltung da auch kennt..

mystik-1

Zitat von: Joschua am 05. Juni 2026, 18:50:25Na - und die Trickbetüger drohen mit einer Leistungseinstellung? Muss kurz nachdenken...

Wenn ich durch den öffentlichen WhatsApp Kanal der Polizei scrolle, lautet die Antwort: Ja

Das geschilderte Verhalten passt nicht zum Außendienst. Die Erwägung Anzeige ist objektiv nicht abzuweisen.

Stellt sich heraus, es war tatsächlich der halbe Außendienst, hat man für die Akte bei Notwendigkeit Beschwerde oder Versuch Leistungskürzung noch ein Schriftstück in Form der Strafanzeige zur Hand. Kann ja keiner wissen, dass ein unprofessioneller Außendienst echt gewesen sein soll.