Sozialgericht Gotha hält Hartz IV Sanktionen für verfassungswidrig

Begonnen von Diskus, 27. Mai 2015, 15:25:32

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

MichaK

Zitat von: Gast35960 am 27. Mai 2015, 22:59:02Es gibt mittlerweile auch schon zuviele Steilvorlagen sich für Sanktionen auszusprechen:
- Dieser Herr Schneider für die Armen, der gesagt hat" ohne Sanktionen würde das Sozial-System nicht akzeptiert werden"
- Keine Leistung ohne Gegenleistung
- für ein funktionerendes und friedliches Zusammenleben müssen sich Alle einbringen
- und damit ist dann jede Möglichkeit im Einzellnen zu bewerten <-> prüfen.

Hallo,

wer sagt denn, dass Sanktionen generell verfassungswidrig sind ? Das ist Quatsch! Dann dürfte es gar kein Strafrecht etc.. geben.
Verfassungswidrig sind Sanktionen, die die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden.
Eine Kürzung der Leistung bei Pflichtverstößen kann es ohne Weiteres geben, wenn die Leistung ansonsten eben höher ist, wie der Betrag, der für das soziokulturelle Minimum erforderlich ist. Es steht ja nirgends geschrieben, dass die Leistung ALG II bzw. Sozialhilfe dem Minimum entsprechen muss.

Gast36005

Zitat von: MichaK am 28. Mai 2015, 11:07:17
wer sagt denn, dass Sanktionen generell verfassungswidrig sind ?
Stimmt. Genau das wird die grosse Frage sein. Solange keiner lesen kann, was das SG Gotha nun letztlich zur Vorlage beim BVerfG gebracht hat, bleibt alles nur wilde und verunsichernde Spekulatiusse.

Gast35960

Werden Sanktionen tatsächlich als verfassungswidrig eingestuft, wird die Politik sicherlich neue Wege finden zur " Bestrafung". Bin ich fest von überzeugt.

- Bargeld nur bei Wohlverhalten
- Sanktionen als zukünftig rückzahlbare Schulden. Ähnlich des alten Sozi. Dort war eigentlich festgelegt diese innerhalb von 7 Jahren zurück zu zahlen.

Orakel

Zitat von: Gast35960 am 28. Mai 2015, 11:18:09
- Sanktionen als zukünftig rückzahlbare Schulden. Ähnlich des alten Sozi. Dort war eigentlich festgelegt diese innerhalb von 7 Jahren zurück zu zahlen.

Sanktionen als Darlehen??? Der Phantasie sind offenkundig keine Grenzen gesetzt ...  :lachen:

Hexe

Zitat von: Gast36005 am 28. Mai 2015, 11:05:24Die Sache, die hier angeschoben wird, ist eben NICHT das BGE, sondern die Prüfung der Verfassungswidrigkeit der Sanktionen nach § 31 ff SGB 2.


Was hast du immer mit dem BGE, jeder der Leistungen beantragt muss sich nackig machen.
Die finanzielle Not MUSS nachgewiesen werden. Das hat nichts mit dem BGE zu tun.
Das wäre nämlich BEDINGUNGSLOS und zwar für jeden !
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Gast36005

ICH habs weissGott nicht so mit dem BGE.

Bitte lies doch nochmal den 1. und 21. Beitrag.
Ich lese dort zumindest, dass man sich auf die dort genannten Quellen bezieht.
DORT gehts ums BGE.

Man kann nur hoffen, dass das SG Gotha sich grad nicht darauf stützt. Sondern einen *feinen/ordentlichen* Vorlagebeschluss  gegen Sanktionen vorlegt.

Finanzielle Not heisst Hilfebedürftigkeit.
Ein 60jähriger Erwerbsloser muss sich bis auf (weniges) nackig machen. Der darf zB . noch fast 10.000 an verfügbarem Geld haben und darf auch noch ne gute KLV laufen haben, die ihm bald gutes Geld bringt.
Ganz schön fies, wa?
So einer kann sich doch gern nackig machen und ist TROTZDEM hilfebedürftig und auch leistungsberechtigt.
Fangen wir hier mit dem Urschleim an?

Es geht um Sanktionen. Genau.

Gast37075

Zitat von: MichaK am 28. Mai 2015, 11:07:17
Zitat von: Gast35960 am 27. Mai 2015, 22:59:02Es gibt mittlerweile auch schon zuviele Steilvorlagen sich für Sanktionen auszusprechen:
- Dieser Herr Schneider für die Armen, der gesagt hat" ohne Sanktionen würde das Sozial-System nicht akzeptiert werden"
- Keine Leistung ohne Gegenleistung
- für ein funktionerendes und friedliches Zusammenleben müssen sich Alle einbringen
- und damit ist dann jede Möglichkeit im Einzellnen zu bewerten <-> prüfen.

Hallo,

wer sagt denn, dass Sanktionen generell verfassungswidrig sind ? Das ist Quatsch! Dann dürfte es gar kein Strafrecht etc.. geben.
Verfassungswidrig sind Sanktionen, die die Menschenwürde des Betroffenen antasten sowie Leib und Leben gefährden.
Eine Kürzung der Leistung bei Pflichtverstößen kann es ohne Weiteres geben, wenn die Leistung ansonsten eben höher ist, wie der Betrag, der für das soziokulturelle Minimum erforderlich ist. Es steht ja nirgends geschrieben, dass die Leistung ALG II bzw. Sozialhilfe dem Minimum entsprechen muss.

Dann lese doch einmal bitte:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html

Gast22317

Zitat von: Gast36005 am 28. Mai 2015, 11:58:41
.Bitte lies doch nochmal den 1. und 21. Beitrag.
Ich lese dort zumindest, dass man sich auf die dort genannten Quellen bezieht.
DORT gehts ums BGE.

Man kann nur hoffen, dass das SG Gotha sich grad nicht darauf stützt. Sondern einen *feinen/ordentlichen* Vorlagebeschluss  gegen Sanktionen vorlegt.


Ja, R. Boes setzt sich für das Bedingungslose Grundeinkommen ein und hält dazu sehr viele Vorträge.
Bei seinem Antrag auf Richtervorlage geht es aber nicht um das BGE, sondern um die Prüfung, ob die (seine) Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das eine hatt mit dem anderen nichts zu tun.
Die Vorlage wurde von mehreren Rechtsanwälten erarbeitet. Da dies aus dem damaligen Spendenaufruf finanziert wurde, ist dieser Entwurf frei verfügbar:
http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Vorlageantrag/Inhaltsverzeichnis.htm

Ich konnte aus zeitlichen Gründen das Werk noch nicht bis in die Details durcharbeiten, hab mir das jedoch schon auf der Festplatte gespeichert.
Falls mich mal eine Sanktion Heimsucht bekommt der Richter das Werk auf den Tisch.


Gast36005

Zitat von: Gast22317 am 28. Mai 2015, 13:16:16
Bei seinem Antrag auf Richtervorlage geht es aber nicht um das BGE, sondern um die Prüfung, ob die (seine) Sanktionen mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Das eine hatt mit dem anderen nichts zu tun.
Achso. Danke.
Ich habe das auch nicht genau *durchgearbeitet*, zugegeben. :schaem:

Dass ein SG nun diese Mustervorlage für seinen eigenen Vorlagebeschluss nutzt, mag gut möglich sein.
Wundert mich trotzdem.

Gast13437

Nach 10 langen Jahren endlich EIN Sozialgericht, das den Finger in die Wunde legt.
Im Lichte der Tatsache, dass dieses Limit-zum-Leben den Bedarf unterdeckt sowie dies gemessen an den tatsächlichen Preisen und Kosten (selbst der BA-Alt hält ein längerfristiges Dasein mit diesem Armutsregelsatz für menschunwürdig) längst belegt ist, sollte der fehlende Spielraum für Sanktionen jedem aufrechten, verfassungstreuen Demokraten klar sein.

Dazu kommt noch die freie Berufswahl, die in einem Rechtsstaat für JEDEN gleichermaßen Gültigkeit haben muss. Die mit Hass4 eingeführte, verfassungswidrige Unterscheidung zwischen Lohnabhängigen in Beschäftigung und Lohnabhängigen ohne Arbeit hinsichtlich freier Auswahl ist ANTI-Rechtsstaatlich.

Hass4 ist eine Abzockmaschine die einzig auf Lügenbeinen steht. Das Behaupten von angeblicher "Schuld" sowie "Bringschuld" wie sie den Leistungsberechtigten angedichtet wird, dient lediglich dem unrechtmäßigen Eintreiben von Geldern, wozu selbstredend auch der betrügerisch-niedrig gehaltene Freibetrag (Erwerbstätigkeit) gehört. Mit Rückforderungen und Vorenthalten von Zahlungen ergaunert sich die BA Jahr für Jahr seit Bestehen des Hass4-UNRECHTS bis zu zweistellige Milliarden-Guthaben.


Gast37075

Zitat von: MichaK am 28. Mai 2015, 13:36:02
Zitat von: Gast37075 am 28. Mai 2015, 12:46:05
Dann lese doch einmal bitte:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/07/ls20140723_1bvl001012.html

Hallo,

?? Was willst du mir sagen?

Sorry, mein Fehler, ich bezog mich mit dem zitierten Beschuß vornämlich auf den letzten Satz vor Dir:

Zitat von: MichaK am 28. Mai 2015, 11:07:17

Es steht ja nirgends geschrieben, dass die Leistung ALG II bzw. Sozialhilfe dem Minimum entsprechen muss.

Übrigens finde ich es als ziemlichen Tobak und befremdlich, wenn Du sanktionierte Bedürftige mit verurteilten Straftätern gleichsetzt, deren Strafe weder Hungern, Verhungern, Obdachlosigkeit noch Entzug der Krankenversicherung beinhaltet.

Hexe

Zitat von: Hexe am 28. Mai 2015, 11:42:45Was hast du immer mit dem BGE, jeder der Leistungen beantragt muss sich nackig machen.

Zitat von: Gast36005 am 28. Mai 2015, 14:03:18Achso. Danke.Ich habe das auch nicht genau *durchgearbeitet*, zugegeben.


So viel zum informieren und in die Tasten hauen ! :wand:
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Gast37075

Zitat von: Gast36005 am 28. Mai 2015, 14:03:18

Dass ein SG nun diese Mustervorlage für seinen eigenen Vorlagebeschluss nutzt, mag gut möglich sein.
Wundert mich trotzdem.

Braucht es nicht, der Kläger hatte diese Richtervorlage benutzt, indem er nicht gegen die Sanktionen direkt, sondern gegen die Norm (für die Sanktionen) klagte.

Ottokar

Zitat von: Gast35753 am 28. Mai 2015, 10:05:12Das würde bedeuten, dass dafür der Jobcentergutschein zur Zweitwährung erhoben wird und so wie Geld anerkannt werden muss.
Das ist doch Quatsch.
Solche Gutscheine gibt es nicht nur im SGB II, sie sind z.B. auch für Gäste von Firmen und bei Events üblich.
Oder ist es dir viellecht lieber, wenn das JC Sachleistungen gewährt und dich zum Abholen zur örtlichen Tafel schickt?

Zitat von: Gast37075 am 27. Mai 2015, 22:49:31
Der Text, auf dem diese Vorlage beruht, findet Ihr hier:
http://www.buergerinitiative-grundeinkommen.de/brandbrief/Vorlageantrag/Muster.htm#ANHANG3
Kann sein, daß der Richter Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen hat.
Das bezweifle ich.
Der Richter muss den Vorlagebeschluss erst mal ausarbeiten und dann an das BVerfG senden.
Darauf wird er sich dabei wohl kaum stützen.
Möglicherweise hat der Kläger seine Klagebegründung darauf gestützt, das hat aber mit dem eigentlichen Vorlagebeschluss nichts zu tun, den das Gericht selbst ausarbeiten muss.

Zitat von: Gast37075 am 28. Mai 2015, 16:18:42
Zitat von: Gast36005 am 28. Mai 2015, 14:03:18

Dass ein SG nun diese Mustervorlage für seinen eigenen Vorlagebeschluss nutzt, mag gut möglich sein.
Wundert mich trotzdem.

Braucht es nicht, der Kläger hatte diese Richtervorlage benutzt, indem er nicht gegen die Sanktionen direkt, sondern gegen die Norm (für die Sanktionen) klagte.
Das ist leider falsch.
Privatpersonen steht das Rechtsmittel der abstrakten Normenkontrollklage beim BVerfG nicht zur Verfügung.
Privatpersonen steht nur das Rechtsmittel der konkreten Normenkontrolle zur Verfügung, dazu muss der Kläger selbst betroffen sein, beim SG klagen und als Grund (u.a.) die Verfassungswidrigkeit der Norm, durch die er in seinen Rechten verletzt wurde, anführen und begründen. Wenn das SG dem folgt, lässt es die Sache mittels Vorlagebeschluss durch das BVerfG prüfen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.