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EGV-unterschreiben ??

Begonnen von Finn Derlohn, 31. Juli 2015, 16:38:30

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0 Mitglieder und 5 Gäste betrachten dieses Thema.

Finn Derlohn

Ich verstehe das gelbe Männchen nicht (klopft mit dem Kopf gegen die Wand).


Es ging doch darum die EGV nicht zu unterschreiben.

Gast37908

dann gibt es natürlich kein Geld wer keinen Vertrag abschliesst, ganz einfach

Gast21052

Zitat von: Gast37908 am 25. August 2015, 17:33:42
dann gibt es natürlich kein Geld wer keinen Vertrag abschliesst, ganz einfach

Das ist Quatsch. Die Unterschrift unter eine EGV ist gesetzlich gesehen keine Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen.

@Finn Derlohn: MagnaCharta bezog sich meiner Meinung nach mit seinem/ihrem letzten Post hier im Thread auf den letzten Post von Delorca.

MagnaCharta

So ist es, ich bezog mich auf den letzten Post von Delorca. Besser gut eine EinV ausgehandelt, wenn möglich, als eine schlechte VA bekommen.

Gast38007

Es ist nicht so einfach diesem Thema zu folgen aber ich möchte auch kein neues eröffnen. Deshalb 2 Fragen die wir gerne weiter diskutieren können. 1. Arbeiten ALG1 und ALG2 irgendwie auch zusammen? Also angenommen man wechselt die Ämter - können beide dann die gleichen Daten, Aktivitäten usw. aufrufen oder sehen die nicht was beim anderen Vermittler los war? 2. Das man keine EGV unterschreiben muss ist mir mittlerweile bekannt. Ein Kumpel sagt ich soll unter Vorbehalt unterschreiben, andere sagen gar nichts unterschreiben und ändern. Aktuell stehen bei mir geforderte Bewerbungsaktivitäten (mitsamt ZAF) drin. Diese Klausel will ich natürlich überhaupt nicht. Da bei mir die nächsten Tage ein "Amtswechsel ALG2 zu 1" ansteht und die eventuell wieder mit einer EGV kommen würde ich da dieses Mal schon anders rangehen wollen. Unter anderem wird auch die Nutzung der Jobboerse gefordert, dies sind meine Bemühungen die sanktioniert werden können. Somit haben doch selbst Angebote aus der Jobboerse schon einen Sanktionscharakter. Die Rechtsfolgebelehrungen sind doch somit far nicht notwendig da sie (von mir unterschrieben) in der EGV bereits festgehalten sind.
Solch eine EGV muss ich unbedingt nächstes Mal umgehen.

Gast21052

Hi timo12,

Zitat von: Gast38007 am 25. August 2015, 18:21:42
Es ist nicht so einfach diesem Thema zu folgen aber ich möchte auch kein neues eröffnen.

Das solltest Du aber besser, denn dieser Thread befasst sich mit der EGV von Finn Derlohn. Wenn hier auch noch Deine Fragen beantwortet werden in diesem Thread, dann blickt bald keiner mehr durch.

Zitat1. Arbeiten ALG1 und ALG2 irgendwie auch zusammen? Also angenommen man wechselt die Ämter - können beide dann die gleichen Daten, Aktivitäten usw. aufrufen oder sehen die nicht was beim anderen Vermittler los war?

Das wäre eine Frage für einen eigenständigen Thread (1. Thread).

Zitat2. Das man keine EGV unterschreiben muss ist mir mittlerweile bekannt. Ein Kumpel sagt ich soll unter Vorbehalt unterschreiben, andere sagen gar nichts unterschreiben und ändern.

Das wäre eine Frage für einen weiteren eigenständigen Thread (2. Thread)

ZitatAktuell stehen bei mir geforderte Bewerbungsaktivitäten (mitsamt ZAF) drin. Diese Klausel will ich natürlich überhaupt nicht. Da bei mir die nächsten Tage ein "Amtswechsel ALG2 zu 1" ansteht und die eventuell wieder mit einer EGV kommen würde ich da dieses Mal schon anders rangehen wollen. Unter anderem wird auch die Nutzung der Jobboerse gefordert, dies sind meine Bemühungen die sanktioniert werden können. Somit haben doch selbst Angebote aus der Jobboerse schon einen Sanktionscharakter. Die Rechtsfolgebelehrungen sind doch somit far nicht notwendig da sie (von mir unterschrieben) in der EGV bereits festgehalten sind.

Dies könnte man in einem 3. Thread ansprechen.

Viele Grüße

Pumpe

Gast36005

@Finn Derlohn
Du musst jetzt nichts tun. Nichts jedenfalls im Zusammenhang mit der EGV und deinem Gegenvorschlag.
Ansonsten solltest du dich weiterhin um die Verringerung deiner Hilfebedürftigkeit bemühen.
Du brauchst das bisher nur nicht dem JC nachweisen---

@timo12
wenn du jetzt bald  ALG1 bekommst----ist NUR die Agentur für dich zuständig.
Nicht mehr das JC. Das macht nichts imehr in Sachen Vermittlung, das macht dann alles nur die Agentur.
Eine EGV muss man so oder so niemals unterschreiben.
Die Agentur wird aber auch versuchen, eine EGV mit dir abzuschliessen.
Das wurde dir aber in deinem anderen Thread schon erklärt.

Gast37908

 
Zitat von: Gast21052 am 25. August 2015, 17:35:40
Zitat von: Gast37908 am 25. August 2015, 17:33:42
dann gibt es natürlich kein Geld wer keinen Vertrag abschliesst, ganz einfach

Das ist Quatsch. Die Unterschrift unter eine EGV ist gesetzlich gesehen keine Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen.
Danke @pumpe  :zwinker: für die Richtigstellung.

Gast36828

Die EGV ist ein abgeschlossener Vertrag zwischen dem Hilfsbedürftigen und dem JC. Man erkennt mit der Unterschrift freiwillg an, dass einem grundlegende Rechte entzogen werden. Beim VA werden dieselben Bedingungen ohne Zustimmung aufoktroyiert. Das ist meiner Meinung nach ein feiner Unterschied.

Wenn einige SG (wie z.B. in Gotha) urteilen, dass Hartz4 Sanktionen gegen das Grundgesetz und die Menschenrechte verstoßen, hat man mit dem aufgezwungenen VA viel bessere Chancen, als mit einer freiwillig unterzeichneten EGV.

Aktuell beschäftigt sich das BVerfG mit dem Gothaer Urteil. Ich bin mal gespannt, was dabei rauskommt. Das ein SG geurteilt hat, dass Sanktionen rechtswidrig sind, ist bisher ja ein Novum.

Orakel

Zitat von: Gast36828 am 25. August 2015, 18:52:47
Das ein SG geurteilt hat, dass Sanktionen rechtswidrig sind, ist bisher ja ein Novum.

Das hat bislang kein Sozialgericht geurteilt; wird es auch künftig nicht, weil das einem SG einfach nicht zusteht!

Gast36005

1. Du hast wohl deine EGV noch niemals so richtig gelesen, oder?
2. Du hast wohl auch nicht gelesen, was das SG Gotha da gefragt hat und zur Entscheidung vorgelegt hat?
3. Du hast wohl noch nie gelesen, wie lange es dauert, bis sich das BVerfG wirklich mit einer Sache beschäftigt?
4. Schon sehr häufig haben SG entschieiden, dass gewisse Sanktionen in gewissen Fällen rechtswidrig waren. Es ist also absolut kein Novum.

Du solltest mehr lesen---nicht so lockerflockig halbgare Sachen in die Welt pusten. :nea:

Finn Derlohn

Hallo, timo 12.
Vielen Dank für Ihren Beitag.

Es wäre sehr höflich, wenn Sie zu Ihrem Thema einen eigenen Thread erstellen.
Dann würde man vielleicht auch anderen helfen, die ähnliche Fragen haben.

In diesem Thread geht es darum eine EGV zu unterschreiben.

Vielleicht können Sie Ihre beantwoteten Fragen von hier dort direkt einstellen.

Vielen Dank.

Gast38007

Habe ich erstmal gemacht. Nur zur Info.

Finn Derlohn

Guten Tag,
heute kam per Post eine geänderte EGV zum Unterschreiben, ohne Abgabetermin.

Ich werde noch einmal verhandeln, diesmal soll es um Folgendes gehen (Unterstützung durch Jobcenter) :

- "Nachweise über Antwortschreiben des Arbeitgebers"
= Nachweise Bewerbungsbemühungen durch Antwortschreiben können nicht eingefordert werden.

- "schriftliche Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse"
= Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden.
= Einschränkung auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht zulässig

Natürlich etwas ausgeschmückter.

2 Fragen noch:

- Werden E-Mail und Onlinebewerbungen nicht mehr erstattet? Habe darüber verschiedene Antworten gefunden.
- Kann ich auch detaillierte Auflistungen für die Fahrkosten anfordern?

Ich bitte um Kommentare.





[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

MagnaCharta

Zitat von: Finn Derlohn am 28. August 2015, 19:19:51
- "Nachweise über Antwortschreiben des Arbeitgebers"
= Nachweise Bewerbungsbemühungen durch Antwortschreiben können nicht eingefordert werden.

Das siehst du richtig, dass das eindeutig zu deinen Ungunsten ginge. Viele potentielle Arbeitgeber melden sich ja nicht mal so zurück, die Kosten entstehen dir aber doch. Oder sie melden sich Wochen/Monate später. Das ist so nicht unterschriftsreif.

Zitat
- "schriftliche Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse"
= Erstattung kann nicht nur auf schriftliche Bewerbungen eingegrenzt werden.
= Einschränkung auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht zulässig

Richtig, solltest du einen VV auf einen Minijob bekommen, der ja nicht sozialversicherungspflichtig ist, ginge das ebenfalls zu deinen Ungunsten.


Zitat
- Werden E-Mail und Onlinebewerbungen nicht mehr erstattet? Habe darüber verschiedene Antworten gefunden.

Verhandlungsssache, aber dass sowohl das als auch Telefonbewerbungen nicht erstattet werden können, würde ich so nicht schlucken.

Zitat
- Kann ich auch detaillierte Auflistungen für die Fahrkosten anfordern?

Was verstehst du denn darunter? Fahrtkosten sind entweder die öffentlichen Verkehrsmittel dorthin (Bus, 2. Klasse Bahn, Fernbus) oder privates KFZ. Bei KFZ 0,2€ je gefahrenen Kilometer.