Sozialgericht Gotha hält Hartz IV Sanktionen für verfassungswidrig

Begonnen von Diskus, 27. Mai 2015, 15:25:32

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

castagir

Die Lobbbyistenvereins-Richter und strammen Parteisoldaten vom BVG finden schon eine neue Lücke, um das Recht zu beugen.

Keine Sorge. :no:

Hexe

Ist das Interessant ?
03.08.2016:

Hoppla:

Jobcenter solidarisiert sich mit mir - und fordert seinerseits das SG zur rechtlichen Überprüfung der Sanktionsparagraphen auf ...

Nachdem das Sozialgericht versucht hat, die erste 100-Prozent-Sanktion wegen eines zu kleinen Schriftbildes der Rechtsfolgenbelehrung zu kippen und ich schon geschrieben habe, dass das vermutlich so nicht geht, schreibt jetzt das Jobcenter:

"Die Beteiligten haben (...) kein Interesse, das Verfahren aufgrund von formalen Gegebenheiten zu beenden sondern streben eine rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 31 SGB II an."

[urlhttp://grundrechte-brandbrief.de/Prozesse/3-KLage-erste-100%25-Sankton/2016-07-08-JC-Ablehnung-des-angekuendigten-Gerichtsentscheides-zur-Aufloesung-der-ersten-100-Prozent-Sanktion.pdf][/url]
Zu finden bei "wir sind boes" newsticker.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Gast38171

Hier noch ein Interview zur erneuten Klage/ Beschwerde/ Richtervorlage (wie auch immer) vorm BVerfG https://www.youtube.com/watch?v=KrvZk8vHdOk


Gast29894

Solange der Aufschrei nicht von innerhalb der Behörde, der ausführenden Instanz kommt, wird sich an der Praxis nichts ändern.

Hexe

"Die Beteiligten haben (...) kein Interesse, das Verfahren aufgrund von formalen Gegebenheiten zu beenden sondern streben eine rechtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 31 SGB II an."

Ich kann den Link nicht anders setzen im moment.
Der obere Satz stammt vom JC
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Gast38171

Zitat von: Hexe am 08. August 2016, 21:29:49Ich kann den Link nicht anders setzen im moment.
Der obere Satz stammt vom JC

Hier ist der komplette Schriftsatz vom JC. Betreffeender Satz befindet sich auf der letzten Seite ganz unten.
http://grundrechte-brandbrief.de/Prozesse/3-KLage-erste-100%25-Sankton/2016-07-08-JC-Ablehnung-des-angekuendigten-Gerichtsentscheides-zur-Aufloesung-der-ersten-100-Prozent-Sanktion.pdf

Orakel

Na und???

Natürlich wäre es zu begrüßen, wenn die leidliche Diskussion unter der Überschrift "Hartz IV ist verfassungswidrig" endlich ein Ende hätte. Die "Musterklagen-Schreiber" werden schon nicht arbeitslos werden, denn es wird durch das BVerfG keine Entscheidung geben, wonach "Hartz IV verfassungswidrig" ist.

MichaK

Zitat von: castagir am 08. August 2016, 19:42:51um das Recht zu beugen.


welches Recht? Ich kann da kein Recht erkennen. Ein angebliches Recht, dass an die Erfüllung letztlich nicht erfüllbarer Auflagen geknüpft ist, bezeichne ich bestenfalls als Gnade. Wer so ein Konstrukt noch als Recht verteidigt, steht nicht mehr aufrecht, sondern kriecht vor der Gewalt.

Gast39931

Die Richter werden meiner Meinung im Names des Volkes Urteilen und das Volk sind die vielen wo in Arbeit sind und da hat eine Minderheit von Hartz4 sich dem arbeitenden Volke zu beugen sprich den Regierenden.

Gast38171

Zitat von: Gast39931 am 08. August 2016, 23:41:59da hat eine Minderheit von Hartz4 sich dem arbeitenden Volke zu beugen

Viele der Arbeitenden befinden sich aber auch im Hartz IV, sprich Aufstocker!

Orakel

Hat sich eigentlich von den "Hartz-IV-muss-weg-Kämpfern" schon mal jemand Gedanken zu einer Musterklage wegen der "Verfassungswidrigkeit" der Sperrfristen im Rechtskreis des SGB III gemacht? Oder zu den Zumutbarkeitsregeln? Den Bestimmungen zur Erreichbarkeit?

Kann jemand von den "Hartz-IV-muss-weg-Kämpfern" wenigstens ansatzweise begründen, weshalb Leistungsberechtigte im Rechtskreis des SGB II besser gestellt werden sollen, als Versicherte im Rechtskreis des SGB III?

Gast38171

Zitat von: Orakel am 09. August 2016, 00:03:50Kann jemand von den "Hartz-IV-muss-weg-Kämpfern" wenigstens ansatzweise begründen, weshalb Leistungsberechtigte im Rechtskreis des SGB II besser gestellt werden sollen, als Versicherte im Rechtskreis des SGB III?

Wer sagt denn das jemand besser gestellt werden soll. Wenn es nach mir ginge würde der BA massiv auf die Finger geklopft und die Selbstverwaltung aberkannt, da sie mit ihren Anordnungen dauernd gegen das GG verstoßen. nur irgendwo muss angefangen werden.

Orakel

Zitat von: Gast38171 am 09. August 2016, 00:09:59
... da sie mit ihren Anordnungen dauernd gegen das GG verstoßen.

Das hat wer wann rechtsverbindlich festgestellt???

Gast38171

#689
Zitat von: Orakel am 09. August 2016, 00:13:37Das hat wer wann rechtsverbindlich festgestellt???

Wurde es noch nicht, leider! Aber Leistungsberechtigte können es regelmäßig fest stellen. Siehe Arbeitsvermittlung vor Bedürftigkeit. somit Arbeit vor Existenzsicherung! Genauso wie Residenzpflicht für Bundesbürger! Sie sind sogar so dreist und bestätigen die GG Brüche

Mit der Regelung wird die so genannte ,,Residenzpflicht", die bislang nur für
Arbeitslosengeldbezieher nach dem SGB III gilt, auch für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nach dem SGB II eingeführt. Zweck der Residenzpflicht ist es,
dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit (§§ 1, 2 SGB II) vor der Gewährung von
Leistungen Geltung zu verschaffen.
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen
grundsätzlich nur dann Leistungen erhalten, wenn sie ohne Verzug jede zumutbare
Beschäftigung aufnehmen können. (2) Die EAO enthält ausschließlich Regelungen
zur Residenzpflicht.

Die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung ergeben sich – je nach Rechtskreis – aus
den Vorschriften des SGB III (Aufstocker) oder/ und §7 Abs. 4a SGB II i. V. m. § 48
SGB X.



[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]