Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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JensM1

Automatisch in die eAkte geroutet wird ein Begleitschreiben und der Antrag selbst. Auf beiden ist das Datum ohne Uhrzeit der Antragstellung = "Uploaddatum" vermerkt. Deine nette SB ist vermutlich deine Arbeitsvermittlerin und hat keinen Zugriff auf die eAkte des für die Bearbeitung zuständigen Leistungsteams.

Würde beantragen, dass dein Leistungsanspruch für 01/21 aufgrund der rechtzeitigen Beantragung geprüft wird. Vermutlich nur ein Bearbeitungsfehler, der so sehr schnell zu beheben wäre.

JensM1

Nachtrag Korrektur

Bei Neuanträgen ist das Datum und die Uhrzeit in den Begleitunterlagen enthalten, die jeweils automatisch, aber zeitverzögert, mit in die eAkte gerouted werden. Mein vorheriger Text bezog sich auf online gestellte WBAs, da ist m. E. nur das Datum ersichtlich. Ändert aber nichts, der Zeitstempel ist definitiv in der Akte und kann nur weg sein, wenn jemand die zwei Begleitschreiben ("Antragszusammenfassung", "Unterlagenzusammenfassung") aus der eAkte gelöscht hat. Dann wäre aber gar kein Eingangsnachweis und damit jede Menge Erklärungsbedarf seitens des Jobcenters vorhanden.

MonteTroodeloeh

Zitat von: JensM1 am 04. März 2021, 13:43:35

Bei Neuanträgen ist das Datum und die Uhrzeit in den Begleitunterlagen enthalten, die jeweils automatisch, aber zeitverzögert, mit in die eAkte gerouted werden.

Vielen Dank für den Hinweis!
Die Uhrzeit wäre in meinem Fall noch nicht mal wichtig, das Datum sollte bereits genügen (29.1.).
"Zeitverzögert" ist hier wohl das entscheidende Wort.
Ich werde mich also noch gedulden müssen, bis meiner SB die Daten zur Verfügung stehen.

Ottokar

Wichtiger Hinweis:

Bitte in diesem Thema nur Fragen stellen, die sich direkt auf die vereinfachte Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung beziehen.
Für Fragen zu bereits gestellten Anträgen, Nachweisforderungen des JC, Bescheiden usw. ist ein eigenes Thema zu eröffnen.
Danke.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


blueberryblue

Ich habe Mal eine Frage zu dem Formular zur vereinfachten Antragsstellung.
Telefonisch erreiche ich nie jemanden und per Mail wurde mir einfach nicht auf die Frage geantwortet.

Beim aktuellen vereinfachten Antrag steht ja dabei: "Vereinfachter Antrag für Bewilligungszeiträume mit Beginn vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2021"

Ist bekannt, ob das auch nach dem 31.03. noch gilt. Wird es dann ein neues Formular geben?
Ich würde gerne einen Antrag stellen, aber der Beginn soll erst im Mai sein.
Daher bin ich mir unsicher, ob ich nun den "normalen" Hauptantrag nehmen soll oder warten soll?


blaumeise

Guck hier:
ZitatIm Koalitionsausschuss wurde am 03.02.2021 beschlossen, den erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31.12.2021 zu verlängern.
Aus: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html

Ob es allerdings ein neues Formular dafür gibt, das glaube ich nicht, warum auch. Es bleibt wohl beim jetzt zur Verfügung stehenden Formular für die vereinfachte Antragsstellung: https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung/

blueberryblue

ok, danke.

Gilt dieser vereinfachte Antrag für alle oder nur für Selbstständige?


BigMama

Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

robiwobi

Was heißt das konkret, dass die Regelung zur vereinfachten Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde.
Man nehme an ein Bewilligungszeitraum endet am 31. Oktober und man stellt ab 01. Nov einen Weiterbewilligungsantrag.
Wird der jetzt für 6 Monate genehmigt und Vermögensprüfungen werden bis zum Ende desselben ausgesetzt (also bis zum April in meinem Beispiel), oder setzen die ab 01. Januar wieder ein und alle die, die normalen Vermögensgrenzen überschreiten fallen ab 01. aus dem Bezug?

Ottokar

Für 12 Monate würde bewilligt, außer es liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung vor.
Die Vermögensprüfungen wird aber nur bis 31.12.2021 ausgesetzt, denn dann endet die Regelung.
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jordan2sheepy

ich bin seit april 2020 beim corona hartz iv dabei, weil ich ca 20.000 euro vermoegen habe war ich davor wohngeldbezieher.

jetzt dachte ich wuede die vermoegenspruefung ausgesetzt bis dez 2021, und ich habe fuer den zeitraum ab april einen weiterbewilligungsantrag erstellt. nun kam nach der anforderung einiger unterlagen auch noch ein schreiben, dass ich die anlage vermoegen ausfuellen soll. ich dachte die wollen nur pruefen, ob ich unter der 60.000 euro grenze liege, aber nun sehe ich auf https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Zugang-SGB2/faq-zugang-sgb2.html unter der frage "was geschiet nach ablauf der sechs monate?" folgendes:

"Derzeit gilt der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für Be-willigungszeiträume, die bis einschließlich 31. März 2021 beginnen.

Wird nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt und fällt der Beginn des neuen Bewilligungszeitraums in diesen Zeitraum, gilt auch hier (erneut) der vereinfachte Zugang mit den erleichterten Bedingungen. Es wird also für weitere sechs Monate von einer Vermögensprüfung abgesehen, sofern erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. März 2021, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). In diesem Fall müssen gegenüber dem Jobcenter Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Beispiel 1: Der Hilfesuchende beantragte am 9. Mai 2020 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. November 2020 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt weiterhin vom 1. November bis einschließlich 30. April 2021.

Beispiel 2: Der Hilfesuchende beantragte am 9. Oktober 2020 erstmals Leistungen nach dem SGB II und stellt nach Ablauf des sechsmonatigen Bewilligungszeitraums für die Zeit ab 1. April 2021 einen Weiterbewilligungsantrag. Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt in diesem Fall nicht mehr."

da mein neuer bewilligungszeitraum ab april beginnt bin ich also ueber dem regulaeren schonvermoegen und sollte wieder wohngeld beantragen oder ist die frage/antwort veraltet und ohne die Sozialschutz-Paket III veraenderungen?

blaumeise

Zitat von: jordan2sheepy am 18. März 2021, 15:10:11Beginnt der neue Bewilligungszeitraum erst nach dem 31. März 2021, gelten die allgemeinen Regelungen zu Freibeträgen und Schonvermögen (§ 12 Absatz 2 bis 4 SGB II, § 7 Absatz 1 Alg II-V). In diesem Fall müssen gegenüber dem Jobcenter Angaben zum Vermögen gemacht und entsprechende Nachweise vorgelegt werden.

Dein Link ist nicht mehr aktuell. Lies mal hier:
ZitatDie Verlängerung des vereinfachten Zugangs zu den Grundsicherungssystemen stellt sicher, dass diejenigen, die weiterhin unter den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie leiden, auch künftig möglichst einfach und schnell die nötige Unterstützung erhalten. Daher werden die im SGB II, SGB XII, BVG und Bundeskindergeldgesetz (BKGG) getroffenen Sonderregelungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Im Einzelnen betrifft das die befristete Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen bis zu 60.000 Euro für das erste, zuzüglich 30.000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. Das gilt auch für die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag.
Aus: Sozialschutzpaket III (09.02.2021): https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2021/wir-staerken-den-sozialstaat-in-der-pandemie.html

Und:
Zitat3.  § 67 wird wie folgt geändert:  a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" gestrichen.  b)  In  Absatz 1  wird die  Angabe ,,31. März 2021" durch die Angabe ,,31. Dezember 2021" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ar-beitsuchende" die  Wörter ,,für Bewilligungszeit-räume, die  bis  zum 31.  März 2021 begonnen haben," eingefügt.
Aus dem Link zum Sozialschutzpaket III (10.03.2021). Das lässt sich nicht verlinken, man kommt zum Bundesgesetzblatt.


Wenn du dein JC auf das Sozialschutzpaket III hinweist, dann sollte es klappen mit dem Weiterbewilligungsantrag.

robiwobi

Zitat von: Ottokar am 17. März 2021, 13:22:04
Für 12 Monate würde bewilligt, außer es liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Bewilligung vor.
Die Vermögensprüfungen wird aber nur bis 31.12.2021 ausgesetzt, denn dann endet die Regelung.

Was heißt das genau für Bewilligungszeiträume, die über den Dezember hinausgehen, laufen die noch zu Ende und Vermögensprüfung würde erst mit Beginn des nächsten BWZ durchgeführt, oder erfolgt für den 01. Jan auf jeden Fall eine Prüfung und falls zuviel Vermögen vorliegt endet der Bezug vor Ende des ursprünglichen BWZ?

Ottokar

Zitat von: robiwobi am 23. März 2021, 00:50:40oder erfolgt für den 01. Jan auf jeden Fall eine Prüfung und falls zuviel Vermögen vorliegt endet der Bezug vor Ende des ursprünglichen BWZ?
Nach derzeitigem Sachstand werden ab 01.01.2022 wieder Vermögensprüfungen und Prüfungen der Angemessenheit der KdUH durchgeführt.
Verwertbares nicht geschütztes Vermögen wird dann ab 01.01.2022 wieder berücksichtigt, d.h. wenn der Bewilligungszeitraum über den 31.12.2021 hinaus geht und verwertbares nicht geschütztes Vermögen vorhanden ist, wird das JC die Bewilligung zum 01.01.2022 aufgeben und auf die vorrangige Vermögensverwertung verweisen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


robiwobi

Zitat von: Ottokar am 23. März 2021, 11:37:21
Zitat von: robiwobi am 23. März 2021, 00:50:40oder erfolgt für den 01. Jan auf jeden Fall eine Prüfung und falls zuviel Vermögen vorliegt endet der Bezug vor Ende des ursprünglichen BWZ?
Nach derzeitigem Sachstand werden ab 01.01.2022 wieder Vermögensprüfungen und Prüfungen der Angemessenheit der KdUH durchgeführt.
Verwertbares nicht geschütztes Vermögen wird dann ab 01.01.2022 wieder berücksichtigt, d.h. wenn der Bewilligungszeitraum über den 31.12.2021 hinaus geht und verwertbares nicht geschütztes Vermögen vorhanden ist, wird das JC die Bewilligung zum 01.01.2022 aufgeben und auf die vorrangige Vermögensverwertung verweisen.

Hättest du einen Link wo das genauer erläutert ist?