Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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Ottokar

Das folgt unmittelbar daraus, dass die Ausnahmeregelung mit Ablauf des 31.12.2021 endet und erläutert habe ich es.
Wenn du von jemand anderem außerhalb des Forums erklärt haben willst, was der Ablauf der Ausnahmeregelung bedeutet, wende dich bitte an einen Anwalt oder eine Rechtsberatung deiner Wahl.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


mitverstand

Liebes Foren-Team,

ich habe eine einfache Frage: Es gut um den Erstantrag. Laut Internet tritt die Verlängerung erst am 01. April in Kraft. Kann ich trotzdem die Dokumente zur vereinfachten Antragsstellung jetzt im März einreichen, sodass sie im April ganz normal behandelt werden?

Oder ändert sich in der Antragsstellung etwas im April?

Ich danke euch :smile:

Fettnäpfchen

mitverstand

Kannst du denn die Veränderung läuft schon seit vorigem Jahr und wurde verlängert auf Ende dieses Jahres!
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket

Ach ja zu beachte wäre dann natürlich dass du das Datum für die Antragstellung zum 01.04. machst, ansonsten gilt bei Abgabe im März dass auch der März in Betracht gezogen wird und sehr wahrscheinlich auch Leistungen für März gezahlt werden wenn du unterhalb des Vermögenfreibetrages bist und kein Einkommen hast.
Wäre das anders könnte das JC ablehnen weil z.b.: noch (ausreichend) Einkommen generiert wird.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

mitverstand

Zitat von: Fettnäpfchen am 29. März 2021, 16:58:21
mitverstand

Kannst du denn die Veränderung läuft schon seit vorigem Jahr und wurde verlängert auf Ende dieses Jahres!
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket

Ach ja zu beachte wäre dann natürlich dass du das Datum für die Antragstellung zum 01.04. machst, ansonsten gilt bei Abgabe im März dass auch der März in Betracht gezogen wird und sehr wahrscheinlich auch Leistungen für März gezahlt werden wenn du unterhalb des Vermögenfreibetrages bist und kein Einkommen hast.
Wäre das anders könnte das JC ablehnen weil z.b.: noch (ausreichend) Einkommen generiert wird.

MfG FN

Danke für die Antwort. Ich habe die Verlängerung zwar gesehen, im Internet stand aber etwas von einer Veränderung bzw. einen veränderten Punkt. Daher war ich mir nicht sicher, ob ich den Antrag noch so abgeben darf. Perfekt und gut zu wissen, ich benötige die Hilfe tatsächlich ab April :grins:

blaumeise

Du solltest beachten, dass wenn du den Antrag noch bis zum 31. März 2021 stellst, dass du dann wählen kannst, ob bei einer vorläufigen Bewilligung ein abschließender Bescheid erfolgt oder nicht. Je nachdem was für dich günstiger ist, beantragst du einen abschließenden Bescheid oder nicht. Falls du den Antrag auf ALG II erst ab dem 1. April 2021 stellst, gilt diese Regelung nicht mehr:
Zitat3.  § 67 wird wie folgt geändert:  a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächtigung" gestrichen.  b)  In  Absatz 1  wird die  Angabe ,,31. März 2021" durch die Angabe ,,31. Dezember 2021" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ar-beitsuchende" die  Wörter ,,für Bewilligungszeit-räume, die  bis  zum 31.  März 2021 begonnen haben," eingefügt.
Aus dem Bundesgesetzblatt zum Gesetz Sozialschutzpaket III

Hier der § 67 SGB II, wo du Abs. 4 Satz 2 in seiner noch geltenden Form nachlesen kannst: http://www.buzer.de/gesetz/2602/a37363.htm

Vagabond

Zitat von: Ottokar am 06. März 2021, 11:20:00
Wichtiger Hinweis:
Bitte in diesem Thema nur Fragen stellen, die sich direkt auf die vereinfachte Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung beziehen.


Wie sieht es aktuell mit der automatischen Weiterbewilligung aus?

Sind Leute hier im Forum, die zum 1. April fällig waren oder am 1. Mail fällig sein werden?
Wenn ja, wurde es bei Euch automatisch verlängert, oder war dem nicht so und Ihr bekamt einen WBA zugeschickt?


Grüße

Fettnäpfchen

Vagabond

Zitat von: Vagabond am 12. April 2021, 14:11:10Wenn ja, wurde es bei Euch automatisch verlängert, oder war dem nicht so und Ihr bekamt einen WBA zugeschickt?
Zitat von: a_good_heart am 28. Februar 2021, 18:34:44Ich habe nichts von einer Verlängerung gehört und auf der Homepage vom Mobcenter steht dieser Hinweis:

aus Antwort 324 mit einem Bild das sich nicht einfügen lässt...
und anderswo habe ich gelesen dass man wieder WBA`s stellen muss.
Zugeschickt > nicht bei Optionskommunen, zumindest nicht meine.

MfG FN
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Vagabond

Zitat von: Fettnäpfchen am 12. April 2021, 16:28:03
Vagabond

Zitat von: Vagabond am 12. April 2021, 14:11:10Wenn ja, wurde es bei Euch automatisch verlängert, oder war dem nicht so und Ihr bekamt einen WBA zugeschickt?
Zitat von: a_good_heart am 28. Februar 2021, 18:34:44Ich habe nichts von einer Verlängerung gehört und auf der Homepage vom Mobcenter steht dieser Hinweis:

aus Antwort 324 mit einem Bild das sich nicht einfügen lässt...
und anderswo habe ich gelesen dass man wieder WBA`s stellen muss.
Zugeschickt > nicht bei Optionskommunen, zumindest nicht meine.

MfG FN

Danke!

Ich bekam meine WBA immer per Post zugeschickt, das scheint dann bei Dir vlt anders zu sein.
Normal kamen sie immer 5-8 Wochen vor Ablauf des aktuellen Zeitraums.

Fettnäpfchen

Vagabond

Zitat von: Vagabond am 14. April 2021, 16:59:12Ich bekam meine WBA immer per Post zugeschickt, das scheint dann bei Dir vlt anders zu sein.
Seit mein JC eine Optionskommune geworden ist muss ich selber dran denken und das ist ja kein Problem.
Vorgestern habe ich allerdings einen WBA zugeschickt bekommen mit Begleitschreiben dass dies einmalig ist. Das einmalig wie hier dargestellt!
Wer weiß vllt. sind die verpflichtet worden  :weisnich:

MfG FN
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Ottokar

Zitat von: Vagabond am 12. April 2021, 14:11:10
Wie sieht es aktuell mit der automatischen Weiterbewilligung aus?

Zitat von: Ottokar am 29. März 2020, 12:41:32
Achtung! Die Frist für Weiterbewilligungsanträge wurde nicht verlängert! Die o.g. Fristverlängerung gilt nicht für § 67 Abs. 5 SGB II.
Für nach dem 30.08.2020 endende Bewilligungszeiträume muss somit ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden.
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blueberryblue

Hallo zusammen,

ich hab nochmal eine Frage zur Vermögensprüfung.

Ich hab meinen Antrag eingereicht und Post bekommen, dass ich diverse Unterlagen nachreichen soll.
Unter anderem stand da auch "Aufstellung der Vermögenswerte" und Anlage VM.

Ich dachte, dass ich mein Vermögen nur angeben muss, wenn es erheblich ist und 60.000 Euro übersteigt oder muss ich
trotzdem mein Vermögen derzeit angeben?

Danke vorab


Fettnäpfchen

blueberryblue

Zitat von: blueberryblue am 15. April 2021, 20:34:54
Ich dachte, dass ich mein Vermögen nur angeben muss, wenn es erheblich ist und 60.000 Euro übersteigt oder muss ich
trotzdem mein Vermögen derzeit angeben?
Beim Erstantrag vereinfachte Antragstellung sollte das Häckchen reichen.
Womit ist die Forderung begründet?
Genaues hier:
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MFG FN
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Vagabond

Zitat von: Fettnäpfchen am 15. April 2021, 13:22:42
Vagabond

Zitat von: Vagabond am 14. April 2021, 16:59:12Ich bekam meine WBA immer per Post zugeschickt, das scheint dann bei Dir vlt anders zu sein.
Seit mein JC eine Optionskommune geworden ist muss ich selber dran denken und das ist ja kein Problem.
Vorgestern habe ich allerdings einen WBA zugeschickt bekommen mit Begleitschreiben dass dies einmalig ist. Das einmalig wie hier dargestellt!
Wer weiß vllt. sind die verpflichtet worden  :weisnich:

MfG FN

Ok danke!
Ich vermute bei Dir würde als auch zum 1. Juni eine Verlängerung anstehen, richtig? Also Dein aktueller Zeitraum läuft zum 31. Mai aus?

Zitat von: Ottokar am 15. April 2021, 19:13:58
Die Frist für Weiterbewilligungsanträge wurde nicht verlängert! Die o.g. Fristverlängerung gilt nicht für § 67 Abs. 5 SGB II.
Für nach dem 30.08.2020 endende Bewilligungszeiträume muss somit ein Antrag auf Weiterbewilligung gestellt werden.


Danke, Ottokar!
Und ist es nach wie vor so, dass die WBAs wie eh und je per Post zugeschickt werden?
Oder hat sich da seit Corona etwas verändert?

Ottokar

Es gibt keine Pflicht für JC, ungefragt einen WBA zuzusenden.
Das BSG fordert lediglich, dass das JC den Leistungsempfänger rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes unterrichten muss, dass dieser abläuft und ein neuer Antrag gestellt werden muss, wenn man weiterhin Leistung beziehen will.
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Vagabond

Zitat von: Ottokar am 17. April 2021, 19:12:41
Es gibt keine Pflicht für JC, ungefragt einen WBA zuzusenden.
Das BSG fordert lediglich, dass das JC den Leistungsempfänger rechtzeitig vor dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes unterrichten muss, dass dieser abläuft und ein neuer Antrag gestellt werden muss, wenn man weiterhin Leistung beziehen will.

Ok danke!