Tagessatz als Aufstocker 30 Euro viel zu hoch?

Begonnen von jordan2sheepy, 08. Juli 2021, 20:32:22

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onehitwonder

Zitat von: Steve79 am 10. Juli 2021, 22:21:04Finde dem Threadstarter ist eine grobe Ungerechtigkeit widerfahren
Nur in der Welt der Quer/Leerdenker.

Zitat von: Steve79 am 10. Juli 2021, 22:21:04I.d.R. wird das nicht so genau nachkontrolliert wenn man sagt ich habe 5€ am Tag oder 10€ wird auch 10€ Tagessatz angesetzt.
Du musst ja schon viel Erfahrung damit haben.

Zitat von: jordan2sheepy am 10. Juli 2021, 23:27:21es ist ja wie auch schon hier deutlich wird umstritten, ob ich diese straftat begangen habe oder nicht
Nö. Nur die #Covidioten meinen, es wäre keine Straftat.


Gast50147

Der Fehler liegt bei dir @ jordan.
Die Frage nach Einkommen beantwortet man (wie bereits geschrieben) mit: "geordnete Verhältnisse." Niemals nennt man Zahlen!
Der Satz von 10-15 € stimmt natürlich, aber nur für diejenigen H4 Empfänger die vom RS = 446,- € leben müssen.
Höhere Einkommen werden höher bestraft sonst wäre keine Strafwirkung vorhanden.
Ein Fußballer mit 50 Mio. Jahreseinkommen zahlt bei gleichem Verstoß wesentlich mehr also du, denn 1.500 € würde der gar nicht merken.

War damals Maske tragen Pflicht, liegt ein Verstoß vor, der geahndet wurde.
Der Arzt wird sicher keine Aussage tätigen. Er müsste (ggf. unter Eid) ja die "Ferndiagnose zugeben und damit wäre der Prozess im Vorfeld verloren.
Er könnte nicht mal eine genaue Diagnose benennen.
Sollte das der Arzt sein der in Afrika untergetaucht ist, wird er gar nicht geladen (falls sein Aufenthaltsort überhaupt bekannt ist) bzw. müsstest du Vorschüsse in Höhe von gut 2000 € zahlen (Hin-Rückflug, Übernachtung usw.).

Vor dem LG beträgt dein Kostenrisiko 446,- €.
Empfehle Ratenzahlung für 24 Monate zu beantragen.

Steve79

@harry:

Bei einem Hartz4 Empfänger wird ja auch nicht die Miete noch als Tagessatz dazugerechnet, sonst wäre man als Hartz4 Empfänger auch bei 30€ Tagessätzen.


Gast50147

Zitat von: Steve79 am 11. Juli 2021, 14:23:41Bei einem Hartz4 Empfänger wird ja auch nicht die Miete noch als Tagessatz dazugerechnet,
Doch wird sie. Schau dir § 40 StGB an!

Wie hoch waren denn die Tagessätze im Strafbefehl?

onehitwonder

Zitat von: Steve79 am 11. Juli 2021, 14:23:41
@harry:

Bei einem Hartz4 Empfänger wird ja auch nicht die Miete noch als Tagessatz dazugerechnet, sonst wäre man als Hartz4 Empfänger auch bei 30€ Tagessätzen.
Unsinn! Natürlich werden auch die KDU als Einnahmen mit eingerechnet.

Gast50147

#66
Was mich auch interessiert ist, wie du auf 1.500 € kommst?
Im Strafbefehl stehen 3.000 € !
Was nicht passt ist die Schätzung deines Einkommens. Siehe Strafbefehl.
Du hast doch Angaben über dein Einkommen gemacht.
Die Möglichkeit der Schätzung trotz Angaben besteht wenn der Richter Zweifel an deinen Angaben hat.
Jetzt kannst du nur noch über die Höhe vorgehen, aber mit top-begründung, was du tatsächlich im Monat hast nach den abzugsfähigen Kosten.

Dir wurde wirklich alles erklärt. Verlass dich nicht auf die Aussage von steve79
Du bastelst dir hier leider vieles zusammen, hast eine vorgefasste Meinung und willst diese hier wohl bestätigt bekommen. Geht so nicht!
Nochmal zum nachdenken:
Auch wenn das JC die Miete bezahlt ist es im Strafbefehlsverfahren anrechenbares Einkommen.

Eine Geldstrafe ist eine Kriminalstrafe auch wenns eine Bagatelle ist.
Die Zahl der Tagessätze ist die tatsächliche Strafhöhe zur Schwere des  Delikts.
Je schwerer das Delikt desto mehr Tagessätze . Mit 50 Tagessätzen wurde deine Tat relativ hoch/schwer bewertet.

Einen Grund aus § 153a StGB sahen weder Staatsanwalt noch Richter.
Hattest du bereits Vorstrafen?

Die Tagessätze von 30 € sind auf Grund deiner Einkommensangabe oder einer Schätzung durch das Gericht festgelegt.
Da wird das (bei Schätzung fiktive) Nettoeinkommen durch 30 Tage/Monat geteilt = 1 Tagessatz.

Der lässt sich dann reduzieren, wenn z.B. Unterhaltsverpflichtungen aber auch etliches andere abzugsfähige vom Nettoeinkommen besteht.

Ich habe dir geraten Einspruch gegen die Tagessatzhöhe einzulegen und explizit deine Einnahmen (natürlich auch Verpflichtungen) explizit zu benennen und Beweise vorzulegen.
(Hast du scheinbar nicht gelesen und gemacht und dann kann dir hier auch keiner helfen!)

Dann wird die Höhe und allein um die geht es dir bei deinem 1. Beitrag auch reduziert, sofern die Voraussetzungen (Abzüge etc.) gegeben sind, bzw. deinen tatsächlichen Nettoeonnahmen angepasst. Alles andere ist sinnlos!

Der Staatsanwalt bzw. nach Einspruch der Richter orientiert sich bei der Geldstrafe meistens daran was in dem Gerichtsbezirk für vergleichbare Delikte geurteilt wird.

Sind wir mal ehrlich: Die Arbeit mit Kindern ohne Maske und Abstand ist eine  :zensiert: und die Strafe verdient.
Es geht nur noch um die korrekte Höhe im Verhältnis zu deinen Einnahmen

oldhoefi

Zitat von: Gast50147 am 11. Juli 2021, 17:29:33Was mich auch interessiert ist, wie du auf 1.500 € kommst? Im Strafbefehl stehen 3.000 € !
Siehe Antwort # 23.

Abgesehen davon glaube ich nicht einmal die Hälfte, was der TE von sich gibt.

Gast50147

Danke oldhoefi
@ TE bin gerade auf deine Antwort Nr. 23 gestoßen.
In der Verhandlung wurde die Strafe ja bereits um 50 % vermindert.
Auf weitere Verminderung durch das LG besteht bei dem Sachverhalt so gut wie kaum Aussicht auf Erfolg, es sei denn du hast viele abzugsfähige Kosten die nicht berücksichtigt wurden.
Dann frage ich mich aber was du in der Verhandlung vorgetragen hast.

Bei dem Rechtsstand kann ich dir nur raten: FINGER WEG VOM LG und beantrag ggf. Ratenzahlung.

Vor dem LG besteht Anwaltszwang siehe § 78 ZPO
Wie ich geschrieben habe würde dein Kostenrisiko ca. 446 E betragen.
Das lohnt schon rechnerisch nicht.


jordan2sheepy

danke harry fuer die mehrkostenabschaetzung wenn ich vor der LG ziehe. wobei es doch vom streitwert eigentlich abhaengig ist, wie viel hoeher die gerichtskosten dann ausfallen.
also bei der verhandlung am amtsgericht hat die richterin vorgeschlagen gegen auflagen das verfahren einzustellen. allerdings hat der staatsanwalt das nicht gewollt. er meinte wegen oeffentlichen interesse.

ich warte nun erstmal die schriftliche urteilsbegrueudung ab. wenn ich dann auch keine chancen sehe dann kann ich die anfechtung des urteils immer noch zurueck ziehen.

Gast50147

Da stimmt was nicht!
Die Richterin wollte nach 153 a handeln, der Staatsanwalt war dagegen.
Obwohl sie einstellen wollte, also geringe Schuld sah, ist sie dem Antrag der STA gefolgt?
Das Gericht ist nicht an die Anträge der STA gebunden.
Die Richterin hätte auch 20-30  Tagessätze verhängen können.
Der STA wäre da sicher nicht in Berufung gegangen.

Die 446 € habe ich aus einem Streitwert von 1.500 € berechnet.
Durch das einreichen deiner "Anfechtung" sind bereits Kosten entstanden.

Merke: Du hast keinen Rechtsanspruch auf Satzhöhe von 10 € wie ein reiner H4-Empfänger und der hat auch keinen Rechtsanspruch darauf.

Du bist hier umfangreicher aufgeklärt worden, als es ein RA tun würde.
Denn der verkauft sein Wissen und das nicht für einen Beratungsschein.
Dein Dr. Weber ist Gegenstand von staatsanwaltlichen Ermittlungen nach
§ 278 StGB.

Machen kannst du was du willst. Du musst ja auch die (finanziellen) Folgen tragen. Damit ist das Thema für mich zu Ende!


onehitwonder

Zitat von: Gast50147 am 12. Juli 2021, 10:13:07Obwohl sie einstellen wollte, also geringe Schuld sah, ist sie dem Antrag der STA gefolgt?
Das Gericht ist nicht an die Anträge der STA gebunden.
Ich glaube, Du verwechselt hier was. Hier hat ja nicht die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Einstellungen gegen Auflagen gestellt, sondern das Gericht während eines Verfahrens.

Und dann gilt § 153a Abs 2:
Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen.

=> Und die STA hat eben nicht zugestimmt.

Gast50147

Zitat von: jordan2sheepy am 11. Juli 2021, 20:04:17hat die richterin vorgeschlagen gegen auflagen das verfahren einzustellen.
Ich glaube nicht dass ich etwas verwechsel.
Das Gericht sah geringe Schuld und wollte einstellen.
Wegen "öffentlichem Interesse" hat der STA abgelehnt und das Gericht ist dem Strafantrag der STA gefolgt.

Wie kommst du denn darauf dass der STA eine Einstellung wollte??

onehitwonder

Zitat von: Gast50147 am 12. Juli 2021, 10:46:55Wie kommst du denn darauf dass der STA eine Einstellung wollte??
Das habe ich doch nicht geschrieben. Du schreibst "Obwohl sie einstellen wollte, also geringe Schuld sah, ist sie dem Antrag der STA gefolgt?". Oder meintest Du den Antrag der STA auf Strafhöhe?

Ist aber auch egal. Der TE hat m.E. eine vorgefertigte Meinung und hier sowieso nicht alle Fakten präsentiert.


Gast50147

Zitat von: onehitwonder am 12. Juli 2021, 10:58:54Oder meintest Du den Antrag der STA auf Strafhöhe?
Ja natürlich meine ich den! Dem STA war eine Einstellung mit Auflagen eine zu geringe Strafe im Verhältnis zum Delikt.
Darauf hin wurde der Strafbefehl (Geldstrafe) halbiert von 6000 € auf 3000 €.
Sie Antwort 23.

Der TE wollte hier wohl seine vorgefasste Meinung als richtig bestätigt erhalten und wird sie sicher durchführen. Damit war der Thread eigentlich vergebens