Tagessatz als Aufstocker 30 Euro viel zu hoch?

Begonnen von jordan2sheepy, 08. Juli 2021, 20:32:22

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Birgit63


Gast50147

Zitat von: Birgit63 am 12. Juli 2021, 14:37:59Hier wird doch schon wieder getrollt.
Wie kommsts du da drauf. Gibt es im Thread Verdachtspunkte?

jordan2sheepy

ja genau, also die richterin hat den vorschlag gemacht, dass das verfahren gegen eine geldauflage eingestellt wird, allerdings muessten beide parteien zustimmen. ich war mir relativ siegessicher als juristischer laie und habe mit dem kopf geschuettelt waehrend der staatsanwalt sowieso auch direkt mit dem kopf geschuettelt hat und meinte wegen oeffentlichen interesses will er das nicht. daher hatte sich diese einstellung gegen geldauflage erledigt. wie gesagt ich wuerde gerne endlich das schriftliche urteil erhalten dann kann ich es auch hier hochladen und wuerde nochmal harry bitten stellung zu beziehen (vielen dank bis hierhin schon mal fuer deine einschaetzung die fachkundlicher art ist).

ich arbeite auch als ehrenamtlicher jugendschoeffe (hab nur 1-2 sitzungen pro jahr), daher kenne ich mich auch etwas in der justiz aus. aber es hat hierbei eben nicht gereicht den fall zu gewinnen. in aehnlich gelagerten faellen wurde das verfahren mindestens in 2-3 faellen ohne hauptverhandlung eingestellt. (der arzt dr. walter weber hat mir hier auch dokumente zugesendet). leider hat es nichts gebracht in der hauptverhandlung etwas von binnengerechtigkeit zu faseln.

ich denke eben nach wie vor, dass mir nicht ausreichend nachgewiesen werden kann ein unrichtiges gesundheitszeugnis verwendet habe. denke jeder 2te richter wuerde das so sehen. die richterin war recht jung und wohl neu, die hat eher nach der pfeife der staatsanwaltschaft gepfeift. eine situation war auch komisch: ich brauchte eine maskenpause und wir haben 5 minuten pausiert. als ich rein kam hat die richterin mit dem staatsanwalt gesprochen und die protokollantin war auch da. ich hab dann kurz vor dem hinsetzen gefragt, ob die noch zeit brauchen. dann meinte die richterin "nein" und es ging weiter.

aber darf die richterin sich waehrend einer verhandlung in der pause mit der staatsanwaltschaft ohne mein beisein unterhalten? im schoeffendienst weiss ich dass die richterin immer raus geht und keinen kontakt hat mit anderen ausser uns schoeffen.

das attest wird mir eingezogen werden als "tatwerkzeug". allerdings wurde nicht ueber die rechtmaessigkeit des attestes entschieden. das hat mir die richterin auf nachfrage gesagt. komisch irgendwie.

Gast50147

#78
Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06allerdings wurde nicht ueber die rechtmaessigkeit des attestes entschieden.
Das war auch nicht Gegenstand der Verhandlung, daher keine Entscheidung.
Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06und habe mit dem kopf geschuettelt
Das bedeutet NEIN, kein Einverständnis deinerseits, weil du falsch gedacht hast.
Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06aber es hat hierbei eben nicht gereicht den fall zu gewinnen.
Wenn das Masken tragen damals Vorschrift war kannst du auch nicht gewinnen
Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06etwas von binnengerechtigkeit zu faseln.
Daran erkennst du wie doof er ist. Das Attest ist eine Urkunde!
Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06dass mir nicht ausreichend nachgewiesen werden kann ein unrichtiges gesundheitszeugnis verwendet habe.
Du bist Beklagter und musst den Gegenbeweis erbringen, bzw. dich entlasten
bei einem Attest eines so dubiosen Arztes, gg. den ca. 11 Ermittlungsverfahren laufen. Dich auf das AGG zu berufen ist nicht möglich, falls du auf diese Idee kommst
Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06die richterin war recht jung und wohl neu, die hat eher nach der pfeife der staatsanwaltschaft gepfeift.
möglich, aber nicht beweisbar - beachte § 257 c StPO (ohne Geständnis kein Deal) Die können sich auch über Fußball unterhalten haben.
Außerdem wäre es im Strafprozess durchaus bis zu einem bestimmten Punkt legal.


Warte die Urteilsbegründung ab



Gast50147

Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06richterin hat den vorschlag gemacht, dass das verfahren gegen eine geldauflage eingestellt wird, allerdings muessten beide parteien zustimmen. ich war mir relativ siegessicher und habe mit dem kopf geschuettelt waehrend der staatsanwalt sowieso auch direkt mit dem kopf geschuettelt hat
Das ist echt zum lachen.
Beide, der STA und DU Schöffe  :grins:! schütteln den Kopf als Zeichen der Ablehnung des Vorschlages der Richterin.
Da bleibt der Frau gar nichts anderes übrig als ein Urteil zu fällen und darin hat sie das noch die Forderung der STA um um 50 % gemindert.

Du hättest Einsicht und Reue zeigen und glaubhaft versichern müssen trotz Krankheit künftig Masken zu tragen dann wärst du ganz sicher mit einem blauen Auge nach 153 a davon gekommen.

Gast34764

Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06die richterin war recht jung und wohl neu, die hat eher nach der pfeife der staatsanwaltschaft gepfeift


Deine Überheblichkeit hat dir genau dieses Urteil eingebrockt, und dass trotz deiner "juristischen" Erfahrung. Natürlich sind alle anderen Schuld. Warum verklagst du nicht den tollen Arzt der dir wissentlich (!) das falsche Attest ausgestellt hat? Als Arzt hätte er die Anforderungen an eine Untersuchung wissen müssen und hat dich somit getäuscht.

Zitat von: jordan2sheepy am 12. Juli 2021, 15:06:06
aber darf die richterin sich waehrend einer verhandlung in der pause mit der staatsanwaltschaft ohne mein beisein unterhalten?

Da die Verhandlung unterbrochen ist, warum nicht? Es hat halt keine Relevanz für die Verhandlung und wird nicht protokolliert. Genauso darfst du in der Pause auch mit anderen  Anwesenden reden.

oldhoefi

@harry,

Zitat von: Gast50147 am 12. Juli 2021, 11:10:19Darauf hin wurde der Strafbefehl (Geldstrafe) halbiert von 6000 € auf 3000 €.
Sie Antwort 23.
Wie Du auf diese Beträge kommst, kannst Du sicher auch erklären.

Heißer Tipp.

Den Strafbefehl in Beitrag # 21 und die Aussage des TE in Antwort # 23 nochmal gründlich lesen und in Zusammenhang bringen.

Vielleicht kommt man dann selbst dahinter, was an o. g. Beträgen nicht richtig sein kann.

Gast50147

Zitat von: oldhoefi am 12. Juli 2021, 22:14:06Wie Du auf diese Beträge kommst, kannst Du sicher auch erklären.
Es muss natürlich 3.000 € reduziert auf 1.500 € heißen.

Du hast ein Urteil angefochten, das dir noch gar nicht vorliegt?
Anfechtung ist nur bei einem Rechtsgeschäft möglich wenn du dich dabei auf § 142 BGB beziehst.
Gegen ein Urteil des AG gibt es nur die Berufung zum LG.
Die Berufungsbegründung wird dein nächstes Problem werden.

Vom LG müsstest du ein Schreiben erhalten haben.

onehitwonder

Zitat von: Gast50147 am 13. Juli 2021, 10:25:43Du hast ein Urteil angefochten, das dir noch gar nicht vorliegt?
Anfechtung ist nur bei einem Rechtsgeschäft möglich wenn du dich dabei auf § 142 BGB beziehst.
Gegen ein Urteil des AG gibt es nur die Berufung zum LG.
Es gibt schon die Anfechtung, siehe auch § 35a StPO ... fraglich nur ob die hier zum tragen kommt.
ZitatBei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
Also gehe ich mal davon aus, dass der TE das Mittel der Berufung gewählt hat. Und das muss er binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils tun (§ 314 StPO).

Gast50147

Zitat von: onehitwonder am 13. Juli 2021, 11:02:44Und das muss er binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils tun (§ 314 StPO).
TE wird das Wort Anfechtung wohl mit Berufung verwechselt haben.
Die Anfechtung bezieht sich auf ein Rechtsgeschäft.
Ein Urteil ist aber kein Rechtsgeschäft.

Der § 35a StPO ist mir bekannt, bezieht sich aber nur auf die Rechtsmittelbelehrung

Zitat von: onehitwonder am 13. Juli 2021, 11:02:44Und das muss er binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils tun (§ 314 StPO).
Nachdem er als Schöffe tätig ist gehe ich davon aus, dass er die §§ 314 und 317 StPO kennt.
Bin neugierig auf seine Berufungsbegründung

jordan2sheepy

also in der rechtsbehelfsbelehrung steht wie man dem urteil widersprechen kann wenn man es denn moechte. da steht man muss es innerhalb einer woche tun und das schriftlich oder zu protokoll. dabei kann man das wort "anfechten" benutzen dann steht es einem noch offen ob man in revision oder in berufung gehen moechte. berufung waere dann zb wenn ich sag der arzt kann als zeuge ausssagen. oder wenn ich sage ich hab neue beweise. das beweisverfahren wird dann wiederholt.

revision waere doch wenn ich sage es ist zb nur die tagessatzhoehe falsch oder das gesetz wurde falsch angewandt. das beweisverfahren kann jedoch so bleiben.

verstehe ich das so richtig? vom landgericht kam noch nix, auch das schriftliche urteil laesst auf sich warten. werde diese woche mal anrufen, wann ich damit rechnen kann.

Gast50147

Zitat von: jordan2sheepy am 13. Juli 2021, 11:30:15
verstehe ich das so richtig?
Nein, du verstehst leider nichts.
Revisionsgerichte sind der BGH und die OLG´s. Berufungsgericht das LG.
Du kannst also nicht in die Revision gehen - vergiss diesen Ausdruck

Lade doch bitte mal die Rechtsbehelfsbelehrung hoch

Zitat von: jordan2sheepy am 13. Juli 2021, 11:30:15berufung waere dann zb wenn ich sag der arzt kann als zeuge ausssagen.
Auch falsch! Vor dem LG musst du neue Erkenntnisse vortragen, die zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung des AG nicht gegeben waren.
Zitat von: jordan2sheepy am 13. Juli 2021, 11:30:15
revision waere doch wenn ich sage es ist zb nur die tagessatzhoehe falsch
Nochmal falsch.
Zitat von: jordan2sheepy am 13. Juli 2021, 11:30:15oder das gesetz wurde falsch angewandt.
Dann musst du explizit begründen warum es falsch angewandt wurde.

Ich sehe immer mehr, dass du dich von deinem Vorhaben zum LG zu gehen trotz aller gut begründeten Ratschläge nicht abbringen lässt.
Damit geht es nur noch um die Berufungsbegründung, falls du die Berufungsfrist eingehalten hast.
Schreibe die Begründung, lade sie hier hoch und man kann dir ziemlich genau die Aussichten sagen


Gast50147

Schöne Links ber das müsste er als Schöffe schon wissen.
Es gibt doch praktisch in dieser einfachen Sache keinen durchschlagenden Berufungsgrund.
TE wurde auf "frischer Tat" bei einem Verstoß ertappt und abgeurteilt.
Einen Rechtsanspruch auf den H4 Tagessatz hat er nicht.
Er kann mal § 331 Abs. 1 StPO lesen.
Einen Freispruch wird er sicher nicht erzielen.

Und soll die Kosten bedenken, denn die Berufungsinstanz ist letzte Tatsacheninstanz. Dann ist das Urteil nur noch mit der Revision angreifbar.

So ein Aufwand für diesen Kleinkram nur aus Rechthaberei wegen Attest von einem dubiosen Arzt sollte schon strafbar sein.
Zitat von: jordan2sheepy am 13. Juli 2021, 11:30:15wenn ich sage es ist zb nur die tagessatzhoehe falsch
Das hättest du nach Erhalt des Strafbefehls an die STA tun müssen, dann wäre dir der ganze Zirkus erspart geblieben.

Gast50147

Ich habe mir jetzt den gesamten Thread durchgelesen.
TE kann Maske tragen wie er selber zugibt und um eine Tragezeit von 5 Std. geht es in dem abgeurteilten Fall nicht.
Weitergehende Aufklärung als bisher ist in seinem Fall echt nicht notwendig und würde der TE auch nicht umsetzen können.

Nicht dass er noch auf die Idee kommt das Urteil mit der Sprungrevision nach § 335 StPO anzugreifen. :wand:
Von dem Schritt zum LG rate ich ab!