Tagessatz als Aufstocker 30 Euro viel zu hoch?

Begonnen von jordan2sheepy, 08. Juli 2021, 20:32:22

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Gast50147

Das ist ja ein Ding! Er stellt farbige Menschen mit Katzen gleich!
Und wie sieht es umgekehrt aus?
Entwickeln dann farbiger (oft tiefschwarze) Menschen Allergien gegen Weiße?
Der spinnt gewaltig dieser Dr. Weber. Meine persönliche Meinung!

NevAda


Gast50588

TE jordan höre auf das was hier geschrieben wurde dann bist du garantiert auf dem richtigen Weg

Gast50147

Ich habe mir alle Beiträge vom TE nochmal durchgelesen.
Dass seine eigene Prozessführung Mist war, weiß er zwischenzeitlich.
Aber auch die Anklage steht auf sehr "wackeligen Beinen" und ist recht schnell zum Einsturz zu bringen.

Die Berufungsbegründung muss sein neuer RA zwingend selber schreiben, denn deren Inhalt muss er ja vor dem LG vertreten.

Ein genereller Freispruch ist m.E. bei jetziger Sach- und Rechtslage nicht drin,
aber ein "In dubio pro reo" dürfte ohne Probleme möglich sein und das ist ja auch ein Freispruch - wenn auch 2. Klasse.
Verdient hat der TE einen solchen Ausgang aber sicher nicht.


jordan2sheepy

ok das macht mir mut! ich habe heute beim amtsgericht angerufen und mir wurde gesagt, dass meine berufung eingegangen ist. die urteilsbegruendung wird maximal 5 wochen nach dem urteil versandt. dann ist also jetzt die zeit einen strafverteidiger zu suchen. der arzt hat mir schon vor der gerichtsverhandlung eine rechtsanwaeltin empfohlen aus fuerth, mit der ist er wohl per du. als sie von kosten grob um 1500 euro sprach habe ich jedoch gesagt ich probier es lieber selbst. im nachinein kann man also sagen "doppelt oder nix"  :lachen:

harry, ich glaube du hast ein sehr gutes gespuer fuer sowas: lieber einen strafverteidiger aus deinen links (also hier aus stuttgart), oder sollte es besser die empfohlene aus fuerth sein? mein arzt scheint ja eine gewisse erfahrung zu haben mit der justiz  :lachen: bei allem lachen distanziere ich mich aber selbstverstaendlich von rechtem gedankengut! wenn das wahr ist was in der presse steht ueber das attest das bescheinigt eine frau hat angst vor schwarzen menschen, dann ist das schon ziemlich boese.

wie hoch schaetzt du die kosten fuer einen rechtsanwalt ein? zum damaligen zeitpunkt waeren es ja schon grob 1500 euro. nun koennte ich mir vorstellen, dass es noch mehr kostet wenn schon die erste instanz durch ist (amtsgericht). schaut sich das landgericht eigentlich das beweisverfahren vom amtsgericht ueberhaupt an? oder waere das dann schon eine art "vorverurteilung"?

AlterGaul

@jordan2sheepy
Wie willst du die Kosten für den Rechtsanwalt/Berufung aufbringen?
"The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants."
Thomas Jefferson

Gast50147

Zitat von: AlterGaul am 15. Juli 2021, 15:53:12
Wie willst du die Kosten für den Rechtsanwalt/Berufung aufbringen?
Wichtig ist zuerst einmal die Berufungsbegründung. Bei gleichen Fehlern wie vor dem AG ist auch der Berufungsverlust vorprogrammiert.
Zitat von: jordan2sheepy am 15. Juli 2021, 15:47:25als sie von kosten grob um 1500 euro sprach
Diese Summe entspricht einem Streitwert von ca. 6.000 €.
Wenn die RAin 1.500 € verlangt zieht sie dich über den Tisch oder verlangt Honorarvereinbarung. Das ist ja ein ganz kluger Haufen

Man müsste seinen Vortrag vor dem AG kennen um zu entscheiden ob die Berufung durchschlägt oder § 321a ZPO. Wir wissen zu wenig!
Dieser Antrag muss in einer Notfrist von 2 Wochen gestellt werden!

jordan2sheepy

der termin beim AG war am 02.07., das heisst die 2 wochen waeren morgen um! also so wie ich § 321a ZPO verstehe wuerde mit der ruege erreicht werden dass das verfahren vor dem amtsgericht mit der bestehenden richterin und dem gleichen staatsanwalt weiter fortgefuehrt wird oder?

vor dem amtsgericht habe ich wohl zu viel geplaudert, als ich das gefuehl hatte man laesst mir das "ich sage kaum was" nicht durchgehen.

Gast50147

#113
Zitat von: jordan2sheepy am 15. Juli 2021, 15:47:25schaut sich das landgericht eigentlich das beweisverfahren vom amtsgericht ueberhaupt an?
Du musst erreichen, dass eine neue Tatsachenfeststellung erreicht wird. Nicht jeder Einwand ist zulässig
Zitat von: jordan2sheepy am 15. Juli 2021, 16:06:48vor dem amtsgericht habe ich wohl zu viel geplaudert,
Das was du geplaudert hast ist für den 321a wichtig.
Aber durch zuviel plaudern dürfte der § wegfallen.
Zitat von: jordan2sheepy am 15. Juli 2021, 16:06:48als ich das gefuehl hatte man laesst mir das "ich sage kaum was" nicht durchgehen.
Du warst zu keiner Rede verpflichtet. Man kann auch auf sein rechtliches Gehör verzichten.

jordan2sheepy

ich hab ja schon mal akteneinsicht beantragt und bekommen (vor der verhandlung). vielleicht kann ich das protokoll auch zu gesicht bekommen/kopieren? naja gut der rechtsanwalt wuerde sowieso akten anfordern beim gericht.

Gast50147

Zitat von: Gast50147 am 15. Juli 2021, 16:15:57Du musst erreichen, dass eine neue Tatsachenfeststellung erreicht wird. Nicht jeder Einwand ist zulässig
Dein RA braucht ja Gründe für seine Berufungsschrift. Welche kannst du ihm vorgeben? Damit steht und fällt alles.
Bei dir greift aber § 531 Abs. 2 ZPO - jedenfalls bei meiner Begründung

jordan2sheepy

also so wie ich die rechtsmittelbelehrung verstanden habe wird die berufung so oder so zugelassen, egal ob und wie diese begruendet wird (https://ibb.co/0cMxqcr)

Gast50147

#117
Zitat von: jordan2sheepy am 15. Juli 2021, 16:32:13wird die berufung so oder so zugelassen, egal ob und wie diese begruendet wird
Nein, das ist falsch!
An die Berufungsbegründung werden etliche Voraussetzungen geknüpft.
Bei dir greift aber § 531 Abs. 2 ZPO - jedenfalls bei der Begründung die ich abgeben würde wäre ich an deiner Stelle.

***
Ich denke es ist an der Zeit das Gespräch an dieser Stelle zu beenden, zumal dein Weg zum LG bereits vor deiner Threaderöffnung feststand.
Insofern war der Thread für dich praktisch nutzlos, denn ein guter RA weiß das alles.
Aufgeklärt bist du geworden, weit mehr als normalerweise üblich, teilweise sogar in die landgerichtliche Ebene.

Jetzt ist dein RA gefragt eine Berufung so zu begründen dass sie durchgreift und neuer Tatsachenvortrag das erstinstanzliche Urteil, zumindest teilweise aufhebt.
Eine nochmalige Beweisaufnahme scheint mir bei einen gezielten Sachvortrag nicht mehr erforderlich.

Vielleicht kommt ja auch noch ein anderer User hinzu der dir eine detaillierte Aufklärung für das Berufungsverfahren gibt.
Ich mache das nicht, denn das wäre dann eine fast echte, aber verbotene Rechtsberatung.

Letztmals rate ich dir von der Berufung ab, denn die kostet nur Zeit, Nerven und Geld und das ist der minimale Erfolg nicht wert.

Gast50147

Und nie vergessen: Der Berufungsschuss kann auch nach hinten los gehen.
Dann bleibt nur noch die Überprüfung des LG Urteils durch das OLG auf Rechtsfehler,
d.h. ob das Recht richtig vom LG angewandt wurde)
Eine Neuauflage des Verfahrens vor dem OLG gibt es dann nicht mehr.