War das Erbe auszuschlagen ein Fehler?

Begonnen von InduMec, 10. Juni 2022, 13:09:18

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111929

Also, relevant für Hartz 4 wird das Erbe  über das der/die ErbIn dann frei verfügen kann. Also wenn das Erbe gepfändet wird etc. kann darüber nicht verfügt werden. Das Erbe auszuschlagen, kann zur Folge haben das Hartz 4 dann nur noch auf Darlehensbasis bewilligt wird-also Leistungsreduzierung. Das Erbe wird auf Hartz 4/Grusi angerechnet wie ein einmaliges Einkommen. Bei 4000 Euro wohl für ein halbes Jahr. Wenn dann noch was bleibt wird es  zum Schonvermögen. Kommt die richtig dicke Kohle fällt Hartz 4 natürlich aus bis das Erbe verbraucht ist-aber Vorsicht!-nicht zu verschwenderisch sein: sonst gibt es bei erneuten Gang zum JC Hartz 4 nur noch als Darlehen.

Frohes Erben !

Hary

Ich persönlich würde sagen es war die richtige Entscheidung das Erbe auszuschlagen. Bei einem Betrag von 4.000 Euro erscheint es auf den ersten Blick eine hohe Summe zu sein, aber die Verpflichtungen die man am Ende mitbekommen kann zum Geld können ein vielfaches höher sein.

111929

Wie gesagt, das Erbe wird nur relevant für Hartz 4 wenns tatsächlich, abzüglich aller Kosten,  zur Verfügung steht-eben genau wie bei  Einkommen. In dem Sinne wäre eine Erbausschlagung, wenn die Abwicklungskosten absehbar höher wären als das Erbe,, ohne Folgen für den Hartz 4 Bezug.

Maunzi

Wobei man ausserhalb des Bezuges zwar nicht verschwenderisch sein darf, jedoch nicht gezwungen ist auf selbem Niveau weiterzuleben.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

111929

Richtig, also die Wohnung gut ausstatten oder eine bessere finden , gutbürgerlicher Lebensstansdard etc. alles ok....Schulden bedienen...

InduMec

Ich danke euch allen für die Antworten. Ich glaube das Kind/Erbe hat alles richtig gemacht, vor allem wegen dem Stress der gekommen wäre mit Beerdigung und Jobcenter blabla.. vor allem wenn man sowas liest: "Wer die Bestattung bestellt, muss sie auch bezahlen" Quelle: https://www.erbrecht-dav.de/wer-die-bestattung-bestellt-muss-sie-auch-bezahlen/

Zitat von: Ottokar am 14. Juni 2022, 12:58:31Es gibt zwei rechtliche Grundlagen für finanzbezogene Datenabfragen durch das JC beim Bundeszentralamt für Steuern:
1. § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, hierdurch erfährt das JC von Freistellungsaufträgen bei Banken für Kapitalerträge und damit von der Höhe der Kapitalerträge (Zinsen) und auch der Höhe des Kapitals (Vermögen).
2. § 93 Abs. 8 Nr. 1a AO (sog. Kontenabruf), hierdurch erfährt das JC, bei welchen Banken eine Person Konten hat und/oder hatte (Kontoinhaber mit Name, Geb.-Datum und Adresse), und wer darüber hinaus für das jeweilige Konto verfügungsberechtigt ist/war (Name, Geb.-Datum, Adresse). Mehr dazu hier.

Ottokar, lieben Dank für deine Infos. Eine Frage hab ich noch :) Du schreibst zwar in welchen Fällen das Jobcenter da bei diesen Stellen nachfragt. Weißt du auch WANN das geschieht? Ich bin nämlich immernoch daran interessiert herauszufinden, OB das JC überhaupt von dem ausgeschlagenen Erbe erfahren kann/wird. Ich denke wenn das Finanzamt von einer Erbschaft erfährt, dann weiß es womöglich auch das JC. ABER das Erbe wurde ja ausgeschlagen, also weiß auch das Finanzamt nix. -.. Denk ich zumindest...
Ich sehe das so: Das Kind/Erbe hat nach Ausschlagung die absolute Ruhe. Nicht und niemand wird sich jemals wegen irgendwas melden. Richtig?

Grüßchen :)

Ottokar

Zitat von: InduMec am 15. Juni 2022, 13:24:16Weißt du auch WANN das geschieht?
Das steht im Gesetz.
Die Datenabfrage nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II erfolgt regelmäßig automatisch.
Die Datenabfrage nach § 93 Abs. 8 Nr. 1a AO setzt ein berechtigtes Interesse voraus, d.h. entweder verweigert der Antragsteller/Leistungsbezieher die Mitwirkung, oder das JC hat den begründeten Verdacht, dass der Antragsteller/Leistungsbezieher Einkommen und/oder Vermögen verschweigt. Ein "wir gucken mal, was wir so finden" geht da nicht.

Weder über eine Datenabfrage nach § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, noch nach § 93 Abs. 8 Nr. 1a AO, kann das JC erfahren, dass der Antragsteller/Leistungsbezieher Erbe wurde und eine Erbschaft ausgeschlagen hat, da derartige Daten vom BZSt nicht erfasst werden und somit auch nicht übermittelt werden könnten.
Das kann das JC nur durch den Antragsteller/Leistungsbezieher selbst erfahren, oder durch (schwatzhafte, missgünstige etc.) Dritte, die dem JC dies ("Ey, ich weis was!") mitteilen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Kein Bittsteller

Zitat von: Ottokar am 14. Juni 2022, 12:58:31Richtig ist:
Als Erbe ist man verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach dem Erbfall das Finanzamt über die angetretene Erbschaft (formlos) zu informieren, damit dieses hinsichtlich der Erbschaftssteuer tätig werden kann.
Also was im Gesetz steht und was Realität ist sind zwei paar Schuhe.
Ich als Erbe im Jahre 2018 habe sicherlich nicht das Finanzamt informiert.
Das tun die Nachlassgerichte wenn man mit einem Erbschein dort auftaucht sowieso. Unabhängig der Höhe des Erbes.
Informiert habe ich selbst nur das JC, sonst niemanden muss ich dazu sagen.
Und damit schließt sich der Kreis. Ich musste kein FA informieren um einen Erbschaftssteuerbescheid zu bekommen.

jens123

Weil hier immer wieder mit dem Finanzamt argumentiert wurde: Das FA erfährt nur vom Todesfall selbst (Person X verstorben) und von Erben. Wer das Erbe ausschlägt ist logischerweise kein Erbe und diese Person juckt auch das Finanzamt nicht, weil kein Rechtsgrund für irgendetwas vorliegt und bei dem Erbausschlagenden garnichts zu holen ist. Wenn ihr es dem JC nicht meldet und es sonst niemand an die große Glocke hängt, wird es im Sande verlaufen. Das JC hat keinen Ansatzpunkt aufs gerade Wohl an solche Informationen zu kommen.

Kein Bittsteller

Zitat von: jens123 am 15. Juni 2022, 18:42:56Weil hier immer wieder mit dem Finanzamt argumentiert wurde: Das FA erfährt nur vom Todesfall selbst (Person X verstorben) und von Erben. Wer das Erbe ausschlägt ist logischerweise kein Erbe und diese Person juckt auch das Finanzamt nicht, weil kein Rechtsgrund für irgendetwas vorliegt und bei dem Erbausschlagenden garnichts zu holen ist. Wenn ihr es dem JC nicht meldet und es sonst niemand an die große Glocke hängt, wird es im Sande verlaufen. Das JC hat keinen Ansatzpunkt aufs gerade Wohl an solche Informationen zu kommen.

Vergiss aber bitte nicht nach erfolgreichem Erbe den nachfolgenden Zahlungsverkehr  :smile:

InduMec

#25
Zitat von: Kein Bittsteller am 15. Juni 2022, 18:59:19Vergiss aber bitte nicht nach erfolgreichem Erbe den nachfolgenden Zahlungsverkehr  :smile:

Ja gut, aber hier erbt ja keiner.

Ich danke euch allen für die Infos :)

Grüße :)

PS: zu Beitrag #13 möchte ich noch zufügen:
f) da Vater noch ein halbes Jahr in einer Wohnung lebte und dann ins Pflegeheim kam, würde es noch eine Nebenkostenabrechnung der Wohnungsgesellschaft geben.
g) gleiches gilt für den Energieversorger mit Strom & Gas.
h) Wer erbt muss auch die Steuererklärung des Vaters machen, da er gute Bergbaurente bekam.

Sorgen gab es also genug, das Erbe auszuschlagen.

Maunzi

Sowas sollte man für den unwahrscheinlichen Fall, dass einer petzen geht beim JC immer nachweislich aufbewahren, also die Infos, dass da noch Kosten auf einen zukommen hätten können. Dann ist man eigentlich sicher.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

hotwert

Und was passiert wenn jemand anderes Jobcenter petzt? Die haben ja dann nur eine mündliche Aussage.

Können sie sich dann selbst die Daten beim Nachlassgericht, oder oben der Stelle die das verwaltet holen, inkl Höhe des Erbes, usw?

Wie gesagt, dass Finanzamt weiß ja nichts von einem Erbe das man nicht angetreten hat, und bei jeder anderen Stelle müsste das JC aktiv nachfragen. Ich frag mich ob die das dürfen, und ob die Stelle überhaupt Auskunft erteilen darf?

Ottokar

Zitat von: hotwert am 19. Juni 2022, 05:49:19Können sie sich dann selbst die Daten beim Nachlassgericht, oder oben der Stelle die das verwaltet holen, inkl Höhe des Erbes, usw?
Nein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.
Sollte das JC fragen, würde ich hier wahrheitsgemäß antworten:
Das Kind/Erbe, welches Zugriff auf das Vermögen und deshalb das Vermögensverzeichnis errichtet hat, hat gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass das Erbe von ca. 4.000€ gerade mal so die bekannten Verbindlichkeiten des Erbes deckt.
Nachdem dieses Kind/Erbe erklärte, dass noch weitergehende Verbindlichkeiten des Erblassers in unbekannter Höhe bestehen, wurde das Erbe ausgeschlagen, um zu verhindern, dass man für die Schulden des Erblassers aufkommen muss.

Diese Aussage
Zitat von: InduMec am 14. Juni 2022, 11:41:08Beim Nachlassgericht musste das Kind/Erbe der Dame alles aus der Nase ziehen. Von allein kam da nichts. Dort meinte man etwas über 4.000 wohl weil da noch was aufs Konto kam oder Zahlungen zurückkamen oder so.
muss das Nachlassgericht in den Akten haben und auf eine Kopie davon hast du Anspruch, diese wäre also gegebenenfalls als Beweis gegenüber dem JC vorlegbar.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Flip

ZitatNein, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Steht hier:

ZitatJeder Empfänger von ALG II ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet, (spätestens) nach einer eventuellen Erbschaftsannahme die Erbschaft anzuzeigen. Außerdem kann die Bundesagentur Einsicht in die Akten des Nachlassgerichts nehmen (was voraussetzt, dass die Bundesagentur von dem Tod des Erblassers erfahren hat). 

https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-iv-alles-zum-thema-erben-alg-ii

aber anders?