Darf JC Kleingewerbe von Unternehmensberatung prüfen lassen?

Begonnen von Zara, 12. Juni 2023, 19:06:47

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Jimmy Neutron

Der Anspruch auf einen Wechsel des SB wurde bisher von den Gerichten verneint.
Es gibt aber den § 17 Besorgnis der Befangenheit SGB X. Läuft aber anders als bei Gerichten. Hier kann man ja einen Befangenheitsantrag stellen, über den gesondert entschieden werden muss. Im Verwaltungsverfahren beim Jobcenter benennt und begründet man innerhalb des Verwaltungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit. Es erfolgt zwar auch eine Entscheidung über die Befangenheit. Über diese wirst du aber nicht unterrichtet. Sollte es tatsächlich zu einer anschließenden Entscheidung kommen, würde ich diese nutzen, um im Widerspruchsverfahren Einsicht in die Akte zu erhalten, um noch mehr Informationen zu sammeln und dann tatsächlich eine kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Angriffspunkte gibt es sicherlich genug! Damit würde ich aber noch bis Anfang Dezember warten.

Eigentlich ist die Forderung nach Belegen die Regel. Dieses ganze drumherum ist aber unterste Schublade.  Ich denke, du machst dich ein wenig zu sehr verrückt, was diese Dame angeht. Solange du keine Nachzahlung erwartest, ist die Zeit dein Freund.

Je nachdem wie viel am Ende übrig bleibt, machen vielleicht auch gegen Ende des Bewilligungszeitraumes diverse kleine Investitionen Sinn. Bevor ich Geld erstatte, würde ich mir z.B. eine neue Tastatur, Drucker, Schreibtischlampe etc. anschaffen.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 27. November 2023, 21:56:45Der Anspruch auf einen Wechsel des SB wurde bisher von den Gerichten verneint.
Es gibt aber den § 17 Besorgnis der Befangenheit SGB X. Läuft aber anders als bei Gerichten. Hier kann man ja einen Befangenheitsantrag stellen, über den gesondert entschieden werden muss. Im Verwaltungsverfahren beim Jobcenter benennt und begründet man innerhalb des Verwaltungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit. Es erfolgt zwar auch eine Entscheidung über die Befangenheit. Über diese wirst du aber nicht unterrichtet. Sollte es tatsächlich zu einer anschließenden Entscheidung kommen, würde ich diese nutzen, um im Widerspruchsverfahren Einsicht in die Akte zu erhalten, um noch mehr Informationen zu sammeln und dann tatsächlich eine kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Angriffspunkte gibt es sicherlich genug! Damit würde ich aber noch bis Anfang Dezember warten.

Okay, dann werde ich diesbezüglich mal warten. Aber eigentlich könnte ich doch den Datenschutzbeauftragten schon längst informiert haben, oder? Ich meine: Stelle ich Fragen diesbezüglich, erhalte ich statt eine Antwort von besagter Dame ständig nur weitere Forderungen.

Zitat von: Jimmy Neutron am 27. November 2023, 21:56:45Eigentlich ist die Forderung nach Belegen die Regel. Dieses ganze drumherum ist aber unterste Schublade.  Ich denke, du machst dich ein wenig zu sehr verrückt, was diese Dame angeht. Solange du keine Nachzahlung erwartest, ist die Zeit dein Freund.

Ich hätte die Belege ja schon längst vorgelegt, wäre ich entsprechend informiert worden, warum und weshalb man diese plötzlich fordert... Und außerdem nennt man mir ja keine Option, wie ich die belege übermitteln kann. Drei Vorschläge habe ich ja nun schon 2x gemacht: Cloud, Stick oder andere "dazu fähige" E-Mail-Adresse.

Die Dame "eiert" ja nun schon seit Sommer damit rum. Eine Stellungnahme dazu, warum meine Unterlagen an die ominöse Vermögensverwaltung sollten bzw. sollen, habe ich ja auch nie erhalten! Stattdessen, wie bereits erwähnt, ständig weitere Forderungen.

Zitat von: Jimmy Neutron am 27. November 2023, 21:56:45Je nachdem wie viel am Ende übrig bleibt, machen vielleicht auch gegen Ende des Bewilligungszeitraumes diverse kleine Investitionen Sinn. Bevor ich Geld erstatte, würde ich mir z.B. eine neue Tastatur, Drucker, Schreibtischlampe etc. anschaffen.

So habe ich es eigentlich auch immer gehalten. Nur mittlerweile beschleicht mich diesbezüglich berechtigte Panik: Am Ende gebe ich Geld aus und die Ausgaben werden nicht mehr anerkannt. Eigentlich bräuchte ich dringend einen anderen Drucker. Da würde mir ein Laserdrucker vorschweben. So könnte ich Belege mit Sicherheit kostengünstiger drucken, auch fürs JC. Natürlich nach wie vor nicht in dieser Menge, aber zumindest wäre diese Anschaffung berechtigt. Denn ich habe wie gesagt nur einen alten Tintenstrahldrucker. Da ich einen Laserdrucker auch für neue Produkte (Bedrucken von Kerzenfolien, die kaufe ich nämlich momentan selbst für teuer Geld ein zur Verwendung für den Shop) verwenden könnte. Natürlich kein Drucker für 400 Euro oder mehr. Es gibt ja auch kostengünstigere um die 150-200 Euro.

Zara

#137
Guten Morgen,
nun ist genau das eingetreten, was ich vorher gesehen habe.
Die nette Dame aus der Leistungsabteilung stellt fest, dass für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 keinerlei Leistung bestand.
Ich gehe nun davon aus, da ich am Montag einen Weiterbewilligungsantrag für 01.01.2024 gestellt habe, dass sie ab dann die Leistung knallhart abzieht. Sprich: Wir keinerlei Leistungen mehr erhalten.
Anbei das Schreiben von heute, soeben erhalten über Jobcenter.digital.
Das ist nun purer Trotz und Mobbing vom Feinsten. Denn die gute Dame weiß genau, dass ihr nur noch bis 31.12.2023 Zeit bleibt für die abschließende Berechnung und sie diese einfach nicht auf die Kette bekommt!

Es wurde NULL auf meine zahlreichen Schreiben und Vorschläge reagiert. Hätte ihr die Unterlagen längst übermittelt, wenn ich a) aufgeklärt worden wäre, was zu schwärzen ist etc. und b) wie ich sie übermitteln soll!

Was soll ich nun machen?

Folgendes hängt noch an:

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.
Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden. Auch kann die im Brief- kopf genannte Stelle aufgesucht und der Widerspruch dort schriftlich aufgenommen werden.
2. Auf elektronischem Weg
2.1 Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.
2.2 Durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.
2.3 Durch Übermittelung mittels elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.
2.4 Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Wi- derspruch einlegen" über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen


Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.
Gesetzestext zu Ihrer Information
Auszug aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 41a
Vorläufige Entscheidung
(Ü1b)er die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.
(D2e)r Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der
monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(D3i)e Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
(D4i)e abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.
(E5r)geht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende
Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.
(D6i)e aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend
festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten

vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
(Ü7b)er die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

Jimmy Neutron

Hast du auch schon einen Erstattungsbescheid erhalten?

Erst mal keine Panik. Es war ja bereits damit zu rechnen, dass die SB eine abschließende Festsetzung erlässt. Alleine mit der abschließenden Festsetzung kann aber keine Erstattung erfolgen. Hierfür bedarf es einen Erstattungsbescheid. Ergehen beide Bescheide am selben Tag, sind sie als Einheit zu werten.

Ohne Erstattungsbescheid kann aber auch keine Verrechnung mit irgendwelchen zukünftigen Leistungen vorgenommen werden. Der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid hätte außerdem aufschiebende Wirkung. Selbes trifft auf ein Klageverfahren zu. Du kannst dabei sämtliche Unterlagen sogar noch im Klageverfahren vorlegen.

Für dich selbst bietet die Begründung eine wirklich gute Grundlage.
Die SB hat klargestellt, dass du nur eine Frist von 14 Tagen erhalten hast. 17 abzgl. 3 Tage Postlauf.

Zara

#139
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:01:54Hast du auch schon einen Erstattungsbescheid erhalten?
Nein, bisher ist nur dieses Schreiben in Jobcenter.digital zu finden.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:01:54Ohne Erstattungsbescheid kann aber auch keine Verrechnung mit irgendwelchen zukünftigen Leistungen vorgenommen werden. Der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid hätte außerdem aufschiebende Wirkung. Selbes trifft auf ein Klageverfahren zu. Du kannst dabei sämtliche Unterlagen sogar noch im Klageverfahren vorlegen.

Was heisst das nun? Dürfen denn überhaupt laufende Leistungen so einfach eingestellt und verrechnet werden?
Ich meine, dann bekämen wir ja mindestens 6 Monate 0 Euro! Dann sind wir obdachlos.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:01:54Für dich selbst bietet die Begründung eine wirklich gute Grundlage.
Die SB hat klargestellt, dass du nur eine Frist von 14 Tagen erhalten hast. 17 abzgl. 3 Tage Postlauf.

Welche Begründung meinst Du? Und welche Frist?

P.S. Ach... nun weiss ich was Du meinst bezüglich der 14 Tage Frist. Sie hätte eigentlich schreiben müssen, dass ich am 31.10. ERNEUT aufgefordert wurde und erstmalig am... (hab das genaue Datum nicht mehr im Kopf).

Habe noch eine Frage:
Da ich ja nun 4 Wochen Zeit für einen Widerspruch habe, darf die SB doch ohnehin keinerlei künftige Leistungen einstellen. Zumindest nicht innerhalb dieser 4 Wochen, oder?
Ich gehe daher nun davon aus, dass sie den Weiterbewilligungsantrag einfach nicht bearbeitet die nächsten 4 Wochen.


Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 12:07:11Was heisst das nun? Dürfen denn überhaupt laufende Leistungen so einfach eingestellt und verrechnet werden?
Nein, dürfen sie nicht.
Wie ist denn die Aufrechnung der letzten Erstattung erfolgt? Nach welchem §?

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 12:07:11Welche Begründung meinst Du? Und welche Frist?
Ich hatte ja bereits erwähnt, dass die Frist angemessen sein muss und die Frist offensichtlich nicht angemessen ist. Selbst die "Fachlichen Weisungen" (an die Madame gebunden ist) benennen zwei Monate bei Selbstständigen. Von anderen Fristen etc. ist gar keine Rede mehr. Es geht nur noch darum, dass Du so frech warst und ihre Bedingungen innerhalb der ihr bestimmten Frist nicht erfüllt hast.

Du hast jetzt einen Monat Zeit, der abschließenden Festsetzung zu widersprechen. Die Frist würde ich grundsätzlich ausreizen. Sofern aber der Erstattungsbescheid ergeht, kann es sinnvoll sein, sofort Widerspruch einzulegen.

Die kurze Frist ist bei dir ja nicht der einzige Grund für einen Widerspruch. Die unterlassene Beratung begründet ebenfalls die Aufhebung des Bescheides über dies abschließende Festsetzung.

Interessant ist aber, dass es gar nicht mehr um die Kreditkartenkonten geht.

Wie man vorgeht, kommt auch auf deine Situation an.
Die angemessene Fristsetzung und Rechtsfolgebelehrung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022 kann nicht mehr nachgeholt werden, du könntest also einen entsprechenden Widerspruch einreichen und diesen auch begründen. Erwartest Du aber auch eine Erstattung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023, kommt es auf die Höhe an, ob es Sinn macht, das Jobcenter nicht dazu anzuhalten noch rechtzeitig eine angemessene Frist zu setzen etc..
Erwartest du z.B. eine Erstattung von mehreren Hundert € würde ich die Sache aussitzen. Ich merke aber auch, dass dir dies zu schaffen macht und Du eigentlich eine klare Lösung möchtest.
Also entweder die Sache aussitzen oder eben aus allen Rohren feuern. Du entscheidest.

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Nein, dürfen sie nicht.
Wie ist denn die Aufrechnung der letzten Erstattung erfolgt? Nach welchem §?

Hm... also da steht nur:

Zitat"Mit Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2021 und mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2022 wurden Ihnen Leistungen ..... (SGB II) vorläufig bewilligt (§41a SGBII).
Da nun über Ihren Leistungsanspruch mit Bescheid vom 28. April 2023 endgültig entschieden werden konnte, wurde festgestellt, dass Sie einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.
Den Betrag in Höhe von... müssen Sie grundsätzlich in einer Summe erstatten (§ 41a Absatz 6 SGB II).

Diese Schreiben (sind 2, für jeden aus der BG ein Schreiben und jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages als Summe) waren vom 08. August 2023 und der endgültige Bescheid vom 28. April 2023.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Ich hatte ja bereits erwähnt, dass die Frist angemessen sein muss und die Frist offensichtlich nicht angemessen ist. Selbst die "Fachlichen Weisungen" (an die Madame gebunden ist) benennen zwei Monate bei Selbstständigen. Von anderen Fristen etc. ist gar keine Rede mehr. Es geht nur noch darum, dass Du so frech warst und ihre Bedingungen innerhalb der ihr bestimmten Frist nicht erfüllt hast.

Ja, eben. Sie stellt es so dar, als hätte ich überhaupt nicht reagiert. Einen Nachweis habe ich ja durch die Fax-Sendungsbestätigung.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Du hast jetzt einen Monat Zeit, der abschließenden Festsetzung zu widersprechen. Die Frist würde ich grundsätzlich ausreizen. Sofern aber der Erstattungsbescheid ergeht, kann es sinnvoll sein, sofort Widerspruch einzulegen.

Das ist die Frage. Denn bei der letzten "Abrechnung" erging der Erstattungsbescheid ja erst 2,5 Monate nach Erstellung des endgültigen Bescheides (siehe oben).

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Die kurze Frist ist bei dir ja nicht der einzige Grund für einen Widerspruch. Die unterlassene Beratung begründet ebenfalls die Aufhebung des Bescheides über dies abschließende Festsetzung.

Interessant ist aber, dass es gar nicht mehr um die Kreditkartenkonten geht.

Doch, Landesbank Berlin steht ja noch dabei. Aber die Sache mit dem Finanzamt steht nun nicht mehr dabei.
Übrigens habe ich ja auch nie eine Antwort auf meine Frage / meines Widerspruches bezüglich dieser Weiterleitung an die Unternehmensberatung erhalten.

Die Gute stellt Forderungen, beantwortet meine Fragen dazu nicht... Fordert dann aber in weiteren Schreiben das Nächste. So in etwa: Bekomme ich dies nicht von Dir, fordere ich eben das Nächste!

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Wie man vorgeht, kommt auch auf deine Situation an.
Die angemessene Fristsetzung und Rechtsfolgebelehrung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022 kann nicht mehr nachgeholt werden, du könntest also einen entsprechenden Widerspruch einreichen und diesen auch begründen. Erwartest Du aber auch eine Erstattung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023, kommt es auf die Höhe an, ob es Sinn macht, das Jobcenter nicht dazu anzuhalten noch rechtzeitig eine angemessene Frist zu setzen etc..
Erwartest du z.B. eine Erstattung von mehreren Hundert € würde ich die Sache aussitzen. Ich merke aber auch, dass dir dies zu schaffen macht und Du eigentlich eine klare Lösung möchtest.
Also entweder die Sache aussitzen oder eben aus allen Rohren feuern. Du entscheidest.

Ja, ich erwarte auch für das erste Halbjahr 2023 eine Erstattung ans JC.
In einem der zahlreichen Schreiben hatte das JC dafür ja (gemeinsam mit dem Zeitraum 2. Hj. 2022) auch die Kopien der Einnahmen- und Ausgabenrechnungen verlangt. Davon war aber bei dem letzten Schreiben vom 31.10.2023 dann auch keine Rede mehr. Dieses Schreiben entstand ja aufgrund meines Schreibens vom 05.10.2023, wo ich bereits um Fristverlängerung für BEIDE Zeiträume gebeten habe. Vom 1. Hj. 2023 war dann seitens des JC mit Schreiben vom 31.10. dann aber keine Rede mehr. Denen ist noch zuzutrauen, dass auch darüber nun in den nächsten Tagen entschieden wird und wir alles zurückzahlen sollen.

Und letzten Endes bleibt für mich weiterhin die Frage offen, WIE ich alles übermitteln soll und vor allem, was ich schwärzen darf. Auf meine 3 Übermittlungsvorschläge wurde keine Stellungnahme bezogen und was ich schwärzen darf und was nicht, weiß ich bis heute auch nicht.

Wie sieht es eigentlich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Madame aus? Ich schlafe keine Nacht mehr durch, seit es diese Sachbearbeiterin gibt. Aber scheint ja auch Niemanden zu interessieren. Die zieht ihr Ding knallhart durch und wird mit Sicherheit auch nicht davor zurückschrecken, die laufenden Leistungen komplett einzustellen.

Wobei ich nun irgendwo gelesen habe, dass das JC nur 10% der laufenden Regelleistungen zurückbehalten darf im Falle eines Erstattungsanspruchs.

Ottokar

Zunächst mal würde ich hier gegen den Festsetzungsbescheid sofort nachweislich schriftlich Widerspruch einlegen.
Ob es sich hier um einen kombinierten Festsetzungs- und Rückforderungsbescheid handelt, kann man nur beurteilen, wenn man das Original gesehen hat. In dem Fall müsste sowohl gegen die Festsetzung als auch die Rückforderung Widerspruch eingelegt werden.
Auch was die konkrete Begründung des Widerspruches betrifft, man das Original gesehen haben.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara


Ottokar

#144
Es scheint sich hier nur um einen Festsetzungsbescheid zu handeln, gegen diesen würde ich sofort nachweislich schriftlich Widerspruch einlegen.
Begründung:
ZitatIch hatte Ihnen ab 07.10.2023 nachweislich mehrfach mitgeteilt, dass die von Ihnen geforderten Daten, Kontoauszüge sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022, sowie 01.01.2023 bis 30.06.2023, aufgrund der schieren Größe der Datenmenge nur auf einem Datenträger bereitgestellt werden können und ich zur Schwärzung der Kundendaten erheblich mehr Zeit benötige, als Sie mir eingeräumt hatten. Auf meine Bitten um Fristverlängerung haben Sie nicht reagiert, ebensowenig auf meine Anfrage, auf welcher Art von Datenträger ich die Daten übermitteln soll.
Für den Fall dass Sie darauf bestehen, dass diese Daten ausgedruck werden sollen, hatte ich beantragt, mir zu genehmigen, die dabei entstehenden Kosten als Betriebskosten absetzen zu dürfen. Auch darauf haben Sie nicht reagiert.
Ich konnte somit meiner Mitwirkungspflicht gar nicht nachkommen, weil Sie mir bislang die dafür benötigten Informationen pflichtwidrig nicht zur Verfügung gestellt und die benötigte Zusicherung pflichtwidrig nicht erteilt haben.

Ich bin derzeit weiterhin dabei, die geforderten Unterlagen datenschutzkonform aufzubereiten und werde Ihnen diese übermitteln, sobald dies erledigt ist und ich von Ihnen erfahren habe, auf welcher Art von Datenträger (CD, DVD, USB-Stick etc.) ich Ihnen diese Daten übermitteln soll.
Sofern Sie darauf bestehen, dass diese Daten ausgedruckt werden sollen, benötige ich von Ihnen vorab die Genehmigung, die dabei entstehenden Kosten als Betriebskosten absetzen zu dürfen, da ich neben dem enormen Verbrauchsmaterial auch einen leistungsfähigen Laserdrucker kaufen müsste. Außerdem wird das Ausdrucken der ca. 3000 Seiten nochmal mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Abgesehen davon solltest du die geforderten Unterlagen weiter aufbereiten, sodass du diese im Weiteren auch tatsächlich dem JC verfügbar machen kannst
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Zara

Zitat von: Ottokar am 08. Dezember 2023, 14:00:05Es scheint sich hier nur um einen Festsetzungsbescheid zu handeln, gegen diesen würde ich sofort nachweislich schriftlich Widerspruch einlegen.
Begründung:
Ich hatte Ihnen ab 07.10.2023 nachweislich mehrfach mitgeteilt, dass die von Ihnen geforderten Daten, Kontoauszüge sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022, sowie 01.01.2023 bis 30.06.2023, aufgrund der schieren Größe der Datenmenge nur auf einem Datenträger bereitgestellt werden können und ich zur Schwärzung der Kundendaten erheblich mehr Zeit benötige. Auf meine Bitten um Fristverlängerung haben Sie nicht reagiert, ebensowenig auf meine Anfrage, auf welcher Art von Datenträger ich die Daten übermitteln soll.
Ich konnte somit meiner Mitwirkungspflicht gar nicht nachkommen, weil Sie mir bislang die dafür benötigten Informationen pflichtwidrig nicht zur Verfügung gestellt haben.
MfG


Okay.
Es ist nämlich in der Tat wirklich ein großes Problem, dem JC Daten über Jobcenter.digital oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen. So hatte ich ja vor ein paar Tagen den Weiterbewilligungsantrag gestellt und plötzlich ließen sich auch kleine Dateien, wie Kontoauszüge, nicht mehr darüber übermitteln. Es wird mir jedes Mal angezeigt, die Dateien wären zu groß oder von einem Virus befallen, was nicht stimmt! So habe ich alle Auszüge per Fax übermittelt, was mich auch 3 Euro gekostet hat und geschlagene 45 Minuten dauerte, bis es das OK bzw. den Sendebericht gab.

Vorher war dies nie ein Problem, habe immer alle Anträge etc. über Jobcenter.digital geschickt. Genau wie alle Berichte aus Lexoffice.

Ich frage mich also nach wie vor, wie ich das mit den tausenden Dokumenten bewerkstelligen soll.
Jetzt einen Laserdrucker anzuschaffen, traue ich mich nicht, da ich nicht weiss, ob uns die gute Dame alle künftigen Leistungen einstellt. Dann habe ich für einen Drucker kein Geld mehr.


Jimmy Neutron

Es geht aber auch abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023. Hier ist die Diskussion bzgl. der Fristsetzung und der Unterlagen ja die Gleiche. Die rechtswidrige Vorgehensweise betrifft ja auch diesen Zeitraum. Der TE erwartet für diesen Zeitraum ebenfalls einen Erstattungsanspruch durch das Jobcenter. Eine abschließende Festsetzung für diesen Zeitraum ist bisher nicht erfolgt.

Erfüllt das JC nicht bis zum Ablauf der Jahresfrist (30.06.2024) die Voraussetzungen für die abschließende Festsetzung (was hier u.a. die angemessene Frist ist) wäre auch hier die abschließende Feststellung rechtswidrig erfolgt. Das JC kann sich aber nicht darauf berufen, nach Ablauf der Jahresfrist diesen Mangel nachzuholen. Je nach Höhe der zu erwartenden Rückzahlung kann es also Sinn machen, die Fristen auszureizen und die SB eben nicht mit dem Kopf darauf zu stoßen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die abschließende Festsetzung nicht erfüllt wurden.
Es kann also Sinn machen, die Fristen auszureizen.

Außerdem war die Möglichkeit zur Schwärzung noch gar nicht geklärt und die Beratung wurde verweigert. Außerdem wurden ja noch weitere Unterlagen wie Kreditkartenkonten etc. eingefordert.

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 14:12:21Es ist nämlich in der Tat wirklich ein großes Problem, dem JC Daten über Jobcenter.digital oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen. So hatte ich ja vor ein paar Tagen den Weiterbewilligungsantrag gestellt und plötzlich ließen sich auch kleine Dateien, wie Kontoauszüge, nicht mehr darüber übermitteln. Es wird mir jedes Mal angezeigt, die Dateien wären zu groß oder von einem Virus befallen, was nicht stimmt! So habe ich alle Auszüge per Fax übermittelt, was mich auch 3 Euro gekostet hat und geschlagene 45 Minuten dauerte, bis es das OK bzw. den Sendebericht gab.

Vorher war dies nie ein Problem, habe immer alle Anträge etc. über Jobcenter.digital geschickt. Genau wie alle Berichte aus Lexoffice.
Hier kann ich als Alternative easybell empfehlen um Dokumente wie Anträge auch vom Rechner aus per Fax zu übermitteln. Geht mit diesen großen Datenmengen natürlich nicht. Da kostet das Online-Fax ab dem zweiten Jahr 9,90 € und die Hälfte kannst du auch in Abzug bringen.

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 14:12:21Ich frage mich also nach wie vor, wie ich das mit den tausenden Dokumenten bewerkstelligen soll.
Du hast die Beratung eingefordert und in diesem Punkt Fragen gestellt. Das Jobcenter bzw. die SB hat durch die Entscheidung (abschließende Festsetzung) klargestellt, dass sie dir die notwendigen Fragen nicht beantworten wird. Dies berechtigt dich jetzt zu einer Leistungsklage mit dem Ziel der Beratung durch das Jobcenter.

Kontrolliertes und gezieltes Vorgehen halte ich für die beste Wahl.
Daher nochmal die Frage was du denkst wie viel du im Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 erstatten müsstest?

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 14:12:21Jetzt einen Laserdrucker anzuschaffen, traue ich mich nicht, da ich nicht weiss, ob uns die gute Dame alle künftigen Leistungen einstellt. Dann habe ich für einen Drucker kein Geld mehr.
Grundsätzlich kannst du bis Ende des Bewilligungszeitraums noch Ausgaben tätigen.
Nutzt du eigentlich auch das Geschäftskonto von Lexoffice?

Zara

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Es geht aber auch abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023. Hier ist die Diskussion bzgl. der Fristsetzung und der Unterlagen ja die Gleiche. Die rechtswidrige Vorgehensweise betrifft ja auch diesen Zeitraum. Der TE erwartet für diesen Zeitraum ebenfalls einen Erstattungsanspruch durch das Jobcenter. Eine abschließende Festsetzung für diesen Zeitraum ist bisher nicht erfolgt.

Ja, davon ist seit dem JC-Schreiben vom 31.10.2023 gar nicht mehr die Rede. Aber kann das JC nicht damit kommen, dass diese Unterlagen ja schon vorher verlangt wurden? Genau wie auch die Unterlagen für das 2. Hj. 2022. Die hatte die Dame ja auch schon vorher gefordert, woraufhin ich ebenso das Problem der Übermittlung ansprach.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Außerdem war die Möglichkeit zur Schwärzung noch gar nicht geklärt und die Beratung wurde verweigert. Außerdem wurden ja noch weitere Unterlagen wie Kreditkartenkonten etc. eingefordert.

Genau. Auch dazu gab es bisher keinerlei Stellungnahme seitens des JC.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Hier kann ich als Alternative easybell empfehlen um Dokumente wie Anträge auch vom Rechner aus per Fax zu übermitteln. Geht mit diesen großen Datenmengen natürlich nicht. Da kostet das Online-Fax ab dem zweiten Jahr 9,90 € und die Hälfte kannst du auch in Abzug bringen.

Okay, das schaue ich mir mal an. Ich habe bisher über Simple Fax übermittelt.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Du hast die Beratung eingefordert und in diesem Punkt Fragen gestellt. Das Jobcenter bzw. die SB hat durch die Entscheidung (abschließende Festsetzung) klargestellt, dass sie dir die notwendigen Fragen nicht beantworten wird. Dies berechtigt dich jetzt zu einer Leistungsklage mit dem Ziel der Beratung durch das Jobcenter.

Einer Klage sehe ich jetzt schon schwarz entgegen. Da wir vorm zuständigen SG bisher IMMER verloren haben und einen fähigen Anwalt, oder überhaupt einen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, sucht man bei uns auch vergebens.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Kontrolliertes und gezieltes Vorgehen halte ich für die beste Wahl.
Daher nochmal die Frage was du denkst wie viel du im Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 erstatten müsstest?

Ich habe jetzt nochmal geschaut. Nein, für das 1. Hj. 2023 muss ich gar nichts erstatten. Jedenfalls nicht nach meiner Berechnung. Aber jetzt, für das 2. Hj. 2023 wird eine Erstattung erfolgen. Da habe ich deutlich mehr Umsatz gemacht. Auch mehr als die ganzen Jahre davor.

Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Grundsätzlich kannst du bis Ende des Bewilligungszeitraums noch Ausgaben tätigen.
Nutzt du eigentlich auch das Geschäftskonto von Lexoffice?

Ja, aber ich traue mich nun gar nicht mehr, irgendwas auszugeben.  :weisnich:

Das Lexoffice Konto nutze ich nicht. Ich habe momentan überhaupt kein Geschäftskonto, sondern nutze mein Girokonto. Der größte Teil der Einnahmen geht ohnehin bei Etsy ein und ich transferiere diese dann abzüglich der enorm hohen Gebührenrechnung aufs Konto.

Ich weiß, dass man normal ein Geschäftskonto haben sollte. Aber dies ist mit weiteren Kosten verbunden und bisher hat die Bank auch nichts dazu gesagt, dass ich mein Girokonto nutze.

Zara

Noch eine kleine Ergänzung, kann den Beitrag leider nicht mehr ändern...

Zudem ist es sowieso fraglich, warum nun plötzlich keine abschließende Berechnung mehr möglich ist, weil die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen fehlen. Diese hat es bis dato NIE gebraucht. Die Sachbearbeiterin davor konnte ja den Zeitraum 01-06/2022 auch problemlos berechnen. Da habe ich genau so die Dokumente von Lexoffice eingereicht, wie nun auch. Was kann ich dafür, wenn die neue SB dafür entweder zu blöd oder zu faul ist?

Und es nun so hinzustellen, als hätte ich nie reagiert, nur weil die Dame ein Fristproblem hat (31.12.2023), ist ohnehin eine bodenlose Frechheit. Für was schreibe ich mir eigentlich die Finger wund? Das frage ich mich ernsthaft. Es wird hingestellt, als hätte ich überhaupt keine Nachweise eingereicht.

Jimmy Neutron

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Ja, davon ist seit dem JC-Schreiben vom 31.10.2023 gar nicht mehr die Rede. Aber kann das JC nicht damit kommen, dass diese Unterlagen ja schon vorher verlangt wurden? Genau wie auch die Unterlagen für das 2. Hj. 2022. Die hatte die Dame ja auch schon vorher gefordert, woraufhin ich ebenso das Problem der Übermittlung ansprach.
Wer soll denn dabei überhaupt noch durchblicken?!
Du hast ja nicht umsonst entsprechende Fragen gestellt.

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Einer Klage sehe ich jetzt schon schwarz entgegen. Da wir vorm zuständigen SG bisher IMMER verloren haben und einen fähigen Anwalt, oder überhaupt einen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, sucht man bei uns auch vergebens.
Um was ging es dabei? Ist eigentlich nicht relevant. Ich versuche dir nur ein sicheres Gefühl zu vermitteln, dass der Leistungsträger offensichtlich rechtswidrig handelt und du auf der sicheren Seite bist.
Bei dir bietet der Festsetzungsbescheid und Handlungsweise der SB eine enorme Angriffsfläche. Weiter geht es bei dir ja um Dinge die das BSG bereits festgestellt bzw. der Gesetzgeber ganz klar geregelt ist und auch aus der Fachliteratur und Gesetzeskommentaren nichts anderes hervorgeht. Außerdem hast du ja deine Mitwirkungsbereitschaft unterstrichen.

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Ich habe jetzt nochmal geschaut. Nein, für das 1. Hj. 2023 muss ich gar nichts erstatten. Jedenfalls nicht nach meiner Berechnung. Aber jetzt, für das 2. Hj. 2023 wird eine Erstattung erfolgen. Da habe ich deutlich mehr Umsatz gemacht. Auch mehr als die ganzen Jahre davor.
Ok... die Sache um ein ganzes Jahr hinauszuzögern wird denke ich mal recht schwer. Ich würde sagen, dass du noch für Dezember deine Ausgaben erhöhen solltest, im Rahmen der Möglichkeiten.

Um Klarheit und ein nachhaltiges Ergebnis für dich in deiner Situation zu erreichen. Letztendlich, damit die SB ihr Verhalten endlich einstellt und Ruhe einkehrt.

Ich würde jetzt folgendes machen:
Widerspruch gegen die abschließende Feststellung

Begründung mit:
- unangemessene Fristsetzung
- unzureichende Rechtsfolgebelehrung
- unterlassene Beratung
- fehlende Möglichkeit der Übermittlung der großen Datenmenge
- Forderung von rechtswidrigen Unterlagen

Also die Begründung von Ottokar entsprechend ergänzen.

- Ergänzend würde ich eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die SB einreichen und die Sorge der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken.

- Fristsetzung zur Beratung inkl. der Androhung einer Leistungsklage

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Ja, aber ich traue mich nun gar nicht mehr, irgendwas auszugeben.  :weisnich:
Wie viel Überschuss hast du denn derzeit?

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Das Lexoffice Konto nutze ich nicht. Ich habe momentan überhaupt kein Geschäftskonto, sondern nutze mein Girokonto. Der größte Teil der Einnahmen geht ohnehin bei Etsy ein und ich transferiere diese dann abzüglich der enorm hohen Gebührenrechnung aufs Konto.
Die Kosten können vollständig als Ausgabe abgesetzt werden. Auch das JC darf diese Ausgaben nicht als unverhältnismäßig ansehen. Außerdem darf die Bank jederzeit das Konto fristlos kündigen.
Die ganze Sache hat aber auch eineng gewaltigen Vorteil. Du musst für die abschließende Bewilligung ausschließlich die Kontoauszüge des Geschäftskontos vorlegen. Außerdem erleichtert es dir ungemein die Buchhaltung in lexoffice.

Noch mal.. Das JC darf dir nichts abziehen. Selbst wenn ein Erstattungsbescheid ergehen sollte, dann hat der Widerspruch und das anschließende Klageverfahren aufschiebende Wirkung. Solange der Erstattungsbescheid nicht rechtskräftig ist, kann nichts abgezogen werden.

Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 16:21:09Zudem ist es sowieso fraglich, warum nun plötzlich keine abschließende Berechnung mehr möglich ist, weil die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen fehlen. Diese hat es bis dato NIE gebraucht. Die Sachbearbeiterin davor konnte ja den Zeitraum 01-06/2022 auch problemlos berechnen. Da habe ich genau so die Dokumente von Lexoffice eingereicht, wie nun auch. Was kann ich dafür, wenn die neue SB dafür entweder zu blöd oder zu faul ist?
Eigentlich ist es völlig normal und die absolute Regel, dass gemachten Angaben (Ausgaben und Einnahmen) belegt werden müssen. Ich kann mir sogar vorstellen, dass die bisherige SB aus Faulheit die Massen an Belegen nicht sichten wollte bzw. es vielleicht interne Absprache in deiner Sache gegeben hat. Im Gesetz selbst ist geregelt, dass entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen. Dies natürlich ebenfalls im Rahmen des Gesetzes.

Du bist unbequem und verursachst weitere Arbeit. Ich möchte nicht wissen wie viele sogar in lexoffice einen weiteren Zugang für das JC anlegen würden, um diesem Druck zu entgehen.