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Berechnung Bürgergeld

Begonnen von mtk, 08. Dezember 2023, 15:05:39

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Rotti

Zitat von: mtk am 08. Dezember 2023, 15:05:39in meinem Bescheid (Bedarfsgemeinschaft) wird meine Rente inclusive Zuschuss zur freiwillig Krankenversicherung als Einnahmen gerechnet. Müsste der Zuschuss nicht rausgerechnet werden ?
bei Rente werden die KV Beiträge von der Rente abgezogen sonst hätte man ja mehr Sozialleistungen als jemand im Bürgergeld.

Ottokar

Zitat von: mtk am 08. Dezember 2023, 20:52:24Altersrente, hab 6 monate zu wenig gearbeitet für die rentenversicherung, deswegen freiwillig versichert. die Frage bleibt offen, kann das Amt den Zuschuss plus Rente als Einnahmen ansetzten?
Alles klar.

Das Sozialamt darf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der freiwilligen Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht als bedarfsdeckendes Einkommen berücksichtigen.
Nach § 82 Abs. 1 SGB XII sind zwar zunächst Rente+Zuschuss als Gesamteinkommen zu berücksichtigen, der Beitrag zur KV ist aber nach § 82 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB XII von diesem Gesamteinkommen abzusetzen.
Da der Zuschuss zur KV nur maximal so hoch ist wie der tatsächlich zu entrichtende Beitrag, bleibt letztlich nur noch die Rente (oder weniger, wenn der KV Beitrag höher ist als der Zuschuss) als bedarfsdeckendes Einkommen übrig, das berücksichtigt werden darf.
Ob das Sozialamt hier bei der Berechnung korrekt vorgegangen ist, kann man nur anhand des Bescheides ersehen, dem diese Berechnung beiliegen muss. Dort muss u.a. der Beitrag zur KV vom Einkommen abgesetzt (abgezogen) worden sein.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


TripleH

Er/Sie schreibt von BG und Bürgergeld. Vielleicht ist das Kind der/des TE über 15+ und es geht um den anrechenbaren Rentenüberhang?

Alles sehr verwirrend, weil keine richtigen Informationen kommen...

Rotti

Zitat von: Ottokar am 09. Dezember 2023, 17:27:23Ob das Sozialamt hier bei der Berechnung korrekt vorgegangen ist, kann man nur anhand des Bescheides ersehen, dem diese Berechnung beiliegen muss.
es ist eigentlich einfach Rente von der DRV Einkommen + Sozialamt ergibt Regelbedarf und KDU

Ottokar

@TripleH
Als Altersrentner hat mtk mit dem JC nichts mehr zu tun (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II).
Für mtk ist das Sozialamt (4. Kap. SGB XII) zuständig.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Sohn von mtk Bürgergeld bezieht und noch keine 25 ist, da Altersrentner generell von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind. Das gilt auch bei vorgezogener Atersrente mit Abschlägen.

@Rotti
So einfach ist es nicht, da die Leistung ja abgelehnt wurde.
Ob diese Ablehnung rechtens ist, hängt (u.a.) davon ab, ob der KV-Beitrag korrekt vom Einkommen abgezogen wurde.

@mtk
Bitte mal klarstellen:
Geht es hier um Bürgergeld und das Jobcenter, oder Grundsicherung im Alter und das Sozialamt?
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Rotti

Zitat von: mtk am 08. Dezember 2023, 17:25:38der Antrag wurde abgelehnt, deswegen meine Frage hier, es geht um 2,86 euro die ich zuviel Rente bekomme, wenn der Zuschuss (122 Euro) nicht als Einnahme gezählt wird, wäre das anders.
Ich habe keine Rentenversicherung, musste mich freiwillig Versichern daher auch der "Zuschuss für freiwillig Versicherte"
???

TripleH

ZitatDaran ändert sich auch nichts, wenn der Sohn von mtk Bürgergeld bezieht und noch keine 25 ist, da Altersrentner generell von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind

Aber ein Rentenüberhang würde doch beim Kind angerechnet werden. Wenn mtk einen Bedarf von bspw. 650 Euro hätte, die Rente aber 1100 Euro beträgt, würde der Überhang von 450 Euro beim Kind angerechnet werden. Kommt da z. B. noch 250 Euro Kindergeld dazu, würde das Jobcenter wegen fehlender Hilfebedürftigkeit Bürgergeld für das Kind ablehnen.

Kopfbahnhof

Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2023, 17:36:54Alles sehr verwirrend, weil keine richtigen Informationen kommen...
Völlig korrekt :smile:

Ottokar

mtk hat einen Ablehnungsbescheid erhalten, nicht sein Sohn, es geht somit um einen Antrag von mtk und nicht von seinem Sohn.
Und da mtk als Altersrentner vom Bürgergeld generell ausgeschlossen ist, macht ein Ablehnungsbescheid des JC wegen zuviel Renteneinkommen keinen Sinn. Wenn dann würde dieser auf den generellen Leistungsausschluss abstellen und sich die deshalb überflüssige Berechnung sparen.
Solange mtk dazu nichts anderes schreibt, gehe ich davon aus, dass es um seinen Leistungsantrag beim Sozialamt geht. Ich habe mtk diesbezüglich bereits um Klarstellung gebeten.
Es wäre hilfreich, solange jede Spekulation zu unterlassen.
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TripleH

Zitatmtk hat einen Ablehnungsbescheid erhalten, nicht sein Sohn,

Naja, kann auch schlecht ausgedrückt sein, wie etliches hier oder das Kind ist über 15 und unter 18, also noch minderjährig, so dass die Bekanntgabe an das Elternteil erfolgt ist:

ZitatFür die minderjährigen nicht handlungsfähigen Kinder handeln im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Eltern (§ 1629 Abs. 1 Satz 1 BGB) bzw. der sorgeberechtigte Elternteil (§ 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB). Auch die Anhörung nach § 24 hat gegenüber dem gesetzlichen Vertreter zu erfolgen, wobei die Anhörung eines Elternteils ausreichend ist. Entsprechendes gilt für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (BSG, Urteil v. 7.7.2011, B 14 AS 153/10 R, BSGE 108 S. 289 = SozR 4-4200 § 38 Nr. 2).

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/jansen-sgbx-11-vornahme-von-verfahrenshandlungen-22-handlungsfaehige-rechtssubjekte_idesk_PI42323_HI2747964.html

Rotti

#25
ZitatHallo, ich war bis Juni '21 Hartz 4 Empfänger, jetzt Rentner.
https://hartz.info/index.php/topic,127509.msg1518477.html#msg1518477

Zitat von: TripleH am 09. Dezember 2023, 18:25:01Naja, kann auch schlecht ausgedrückt sein, wie etliches hier oder das Kind ist über 15 und unter 18, also noch minderjährig, so dass die Bekanntgabe an das Elternteil erfolgt ist:
ja er meint sicher seinen Sohn

mtk

Zitat von: Ottokar am 09. Dezember 2023, 17:46:49@TripleH
Als Altersrentner hat mtk mit dem JC nichts mehr zu tun (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II).
Für mtk ist das Sozialamt (4. Kap. SGB XII) zuständig.
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Sohn von mtk Bürgergeld bezieht und noch keine 25 ist, da Altersrentner generell von Leistungen des SGB II ausgeschlossen sind. Das gilt auch bei vorgezogener Atersrente mit Abschlägen.

@Rotti
So einfach ist es nicht, da die Leistung ja abgelehnt wurde.
Ob diese Ablehnung rechtens ist, hängt (u.a.) davon ab, ob der KV-Beitrag korrekt vom Einkommen abgezogen wurde.

@mtk
Bitte mal klarstellen:
Geht es hier um Bürgergeld und das Jobcenter, oder Grundsicherung im Alter und das Sozialamt?
also, mein Sohn hat den antrag auf Bürgergeld gestellt (ausbildungssuchend, kein einkommen),ich bin in der Bedarfsgemeinschaft. Der Antrag wurde gestellt weil er 23 wurde und sich freiwillig versichern musste, der KV beitrag (220 euro) ist nicht mehr zu schaffen.

Ottokar

Also wurde der Antrag deines Sohnes auf Bürgergeld abgelehnt?
Dann waren die Angaben bislang also unzutreffend.
Stellt sich die Frage, was du als Altersrentner in diesem Antrag zu suchen hast?
Wovon lebst du, nur von der Rente?
Und wovon lebt dein Sohn?

Das JC darf deine Rente in dem Umfang, in welchem sie deinen Bedarf nach SGB XII übersteigt, beim Bedarf deines Sohnes mindernd berücksichtigen. Dabei gilt, was ich bereits in Beitrag #16 schrieb.
Vereinfacht:

Regelsatz + Unterkunftskosten = Bedarf SGB XII
Rente + Zuschuss - Beitrag Krankenversicherung = Einkommen SGB XII
Bedarf SGB XII - Einkommen SGB XII = Rente die deinen Bedarf nach SGB XII übersteigt
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mtk

Zitat von: Ottokar am 09. Dezember 2023, 20:46:55Das JC darf deine Rente in dem Umfang, in welchem sie deinen Bedarf nach SGB XII übersteigt, beim Bedarf deines Sohnes mindernd berücksichtigen. Dabei gilt, was ich bereits in Beitrag #16 schrieb.
Vereinfacht:

Regelsatz + Unterkunftskosten = Bedarf SGB XII
Rente + Zuschuss - Beitrag Krankenversicherung = Einkommen SGB XII
Bedarf SGB XII - Einkommen SGB XII = Rente die deinen Bedarf nach SGB XII übersteigt
Das trifft den Kern der Sache , bei mir wird der Beitrag Krankenversicherung NICHT abgezogen, also ist der Bescheid falsch !?

Ottokar

In dem Fall ist die Berechnung falsch und der Bescheid damit rechtswidrig.
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