Meldung einer Erbschaft erst bei Zufluss?

Begonnen von Nusskopf, 27. August 2024, 17:00:26

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Sheherazade

Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Jedoch sollte allein schon der Kontoauszug über den Zahlungseingang darauf hindeuten, außer natürlich auf den Eintritt des Erbfalls.

Du vergisst, dass auch Sachwerte (Häuser, Autos etc.) vererbt werden können. Solche Sachen tauchen nun mal nicht auf dem Kontoauszug auf.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

MeyerKurt55

Das wird ja immer toller.
Also eine Neuanmeldung am anderen JC und nichts angegeben.
Na mal sehen wann der "Tanz" beginnt.
Ich bin mir für meinen Teil sicher das das Betrug ist!

Mal sehen was noch so portionsweise rauskommt...

WÜrde mit auch keine Gedanken um das "Rückzahlen" machen. Den " Plan" arbeiten die dann auch für dich aus.


Kurti

Kopfbahnhof

Zitat von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 16:50:12Ich bin mir für meinen Teil sicher das das Betrug ist!
Momentan kann ich hier keinen Betrug erkennen.

Gerade wenn Immobilien/Grundstücke und mehrere Erben im Spiel sind, kann so was Jahre dauern.

Reicht, wenn ein Erbe nicht so richtig mitmacht, dann dauert es ewig bis klar ist, wer am Ende was bekommt.

Und erst dann muss man beim JC eine entsprechende Meldung machen.

Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06daher beim alten JC vorzunehmen oder dem jetzigen?
Immer beim aktuell zuständigen JC.

MeyerKurt55

Wir wissen wahrscheinlich ja noch nicht alles.

Fragen:
Was wird geerbt? Haus, Geld, Schmuck, Autos, Jacht... oder Schulden?
Erbengemeinschaft?
Immobilie? Gibt es einen Grundbucheintrag?
...

das sind grob auch die Fragen die das JC stellen wird..

Kurti

Kopfbahnhof

Zitat von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 17:15:53das sind grob auch die Fragen die das JC stellen wird..

Die oft nicht mal vom Erben selbst beantwortet werden können.

Was soll ich dann beim JC sagen??

Darum Meldung erst, wenn mir das Erbe in echt zur Verfügung steht.

Gibt genug Leute, welche es "Pflichgemäß" in Gehorsam gemeldet haben.

Dann geht der riesige Eiertanz mit dem JC meist so richtig ab.

MeyerKurt55

Ausserdem => Der satz des TO mach doch schon stutzig:

===
Hat das JC das Recht auf eine Kopie des notariellen Kauf - bzw. Abschichtungsvertrages, des Testaments oder überhaupt eines schriftlichen Nachweises darüber, wann X Erbe geworden ist und zu welcher Quote
===

Ich denke da gibt es schon was notarielles wenn ja schon bald Geld fließen soll!
Also Erbfall ist m.E. eingetreten

Kurti

Ottokar

Zitat von: MeyerKurt55 am 29. August 2024, 17:15:53Wir wissen wahrscheinlich ja noch nicht alles.
Deshalb solltest du mal die Finger still halten, statt immer neue Anschuldigungen und Verdächtigungen abzulassen!


Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage?
Ja, § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I.
Du musst nachweisen, das es sich bei dem Zufluss um eine Erbschaft handelt.

Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Wäre die Meldung über den Zufluss daher beim alten JC vorzunehmen oder dem jetzigen?
Nein, das alte JC ist nicht mehr zuständig.

Zitat von: Nusskopf am 29. August 2024, 16:09:06Falls der Zufluss rückwirkend als Einkommen angerechnet werden sollte, wären also die Leistungen für ganze 6 Monate in dem Folgemonat ab Erbeintritt dem alten JC zu erstatten und der Rest als Vermögen zu berücksichtigen, versteht X das richtig?
Nein, da hier rückwirkend nichts angerechnet wird.
Wie ich bereits schrieb, darf das JC die Erbschaft - egal ob nach altem Recht als Einkommen oder neuem als Vermögen - erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigen, wenn sie tatsächlich zur Deckung der Lebenshaltungskosten verfügbar ist.
Wenn X seinen Immobilienanteil gegen Ablöse an den Miterben abtritt, ist für X die Erbschaft erst dann zur Deckung der Lebenshaltungskosten verfügbar, wenn die Ablöse bei X auf dem Konto gutgeschrieben wird.
Ab dem Folgemonat wird sie dann entweder nach altem Recht (auf 6 Monate verteilt) als Einkommen oder neuem als Vermögen berücksichtigt.

Ich würde hier mit dem Zufluss das JC kurz informieren, dass ich geerbt habe, wie hoch der Betrag ist und den Zufluss mittels Kontoauszug nachweisen.
Das JC wird X dann mitteilen, welche Unterlagen und Angaben es darüber hinaus noch benötigt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Flinte

es geht um einen Erbteil, dieser wird immer im Geldwert einem zugeteilt,
da gibt es keine Gegenstände, außer es steht entsprechend was in einem Testament.

Ich sehe hier mehrere Erben, da auch vom Erbschein geschrieben wurde, vermutlich wurden noch Gegenstände verwertet, was zum Nacheranteil führt?????

Nusskopf

#38
Zitat von: Ottokar am 29. August 2024, 18:24:11Ab dem Folgemonat wird sie dann entweder nach altem Recht (auf 6 Monate verteilt) als Einkommen oder neuem als Vermögen berücksichtigt.

Ich würde hier mit dem Zufluss das JC kurz informieren, dass ich geerbt habe, wie hoch der Betrag ist und den Zufluss mittels Kontoauszug nachweisen.
Das JC wird X dann mitteilen, welche Unterlagen und Angaben es darüber hinaus noch benötigt.

Danke nochmal für die Klarstellung, Ottokar.


Nur so aus Neugier, würde dies auch für einen Pflichtteilsanspruch gelten, der ebenfalls vor der Neuregelung enstanden wäre oder gelten da andere Regeln?


Zitat von: Flinte am 29. August 2024, 07:24:24ein Erbanteil wird am Todestag vom vorhandenen Vermögen berechnet, wann es die Erben kriegen, ist recht unterschiedlich, der Betrag/Wert ändert sich meistens nicht mehr (angelegtes Geld mit Zins evtl)

Mir ist ein Fall bekannt, da wurde 3 1/2 Jahre um die Erbteile gestritten,
ein Alg 2 Empfänger war unter den Erben und hat den Erbteil erst gemeldet, als es auf dem Konto einging.
Sofort wurde es voll angerechnet und der Leistungsempfänger mußte wieder kämpfen,
nachweisen, daß er Erbe zu Beginn von Alg 1 wurde und dieser Erbanteil somit Schonvermögen ist. Nach gut einer Woche wurde die Anrechnung aufgehoben und mit der Meldung des Erbanteils nach so langer Zeit, da ist nichts passiert, denn was er nicht hat, der genaue Betrag nicht bekannt ist, kann nicht berücksichtigt werden

Danke für den Erfahrungsbericht. Mussten denn in dem Fall das Testament oder sonstige Dokumente dem JC vorgelegt werden?

Ottokar

Zitat von: Nusskopf am 30. August 2024, 15:44:44Nur so aus Neugier, würde dies auch für einen Pflichtteilsanspruch gelten, der ebenfalls vor der Neuregelung enstanden wäre
ja, da gibt es keine Unterschiede
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