Wohngeld ohne eigenes Einkommen und ohne Bürgergeld.

Begonnen von Robert22, 29. August 2025, 12:17:47

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Robert22

Mir wird demnächst das Bürgergeld eingestellt, wegen einer Erbschaft +/- 30.000 €uro, was so für mich auch völlig in Ordnung geht. Das heißt, ich werde meinen künftigen Lebensunterhalt zunächst also alleine von dieser Erbschaft bestreiten. Ein Erwerbseinkommen habe ich nicht.

Dennoch möchte ich gerne später ein Wohngeld beantragen (als Mieter einer Wohnung), aber ich finde dazu recht widersprüchliche Angaben im Netz: einmal heißt es für eine Bewilligung müsse ein Mindesteinkommen vorhanden sein (aus einer Erwerbstätigkeit), andererseits wird gesagt, für einen Wohngeldantrag sei nur der Vermögensfreibetrag, hier von 60.000 €uro, maßgebend.

Kann ich einen Antrag stellen auch ohne jedes Einkommen?

Sheherazade

Soweit ich noch aktuell informiert bin, zählt der Verbrauch deines Vermögens dann auch als Einkommen. Wende dich doch mal persönlich an deine Wohngeldstelle.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Robert22

Ja, werde ich machen (Wohngeldstelle) - ist ja noch nicht so weit, bin ja diesen Monat noch im Bürgergeldbezug.

Es scheint aber so zu sein, wie Du es sagst - gerade dazu noch das gefunden: https://www.123recht.de/ratgeber/sozialrecht/Wohngeld-setzt-nicht-nur-ein-Hoechsteinkommen,-sondern-auch-eine-Mindesteinkommen-voraus-__a155536.html

Kopfbahnhof

Zitat von: Sheherazade am 29. August 2025, 12:24:47zählt der Verbrauch deines Vermögens dann auch als Einkommen
Kann sein, ich liege falsch, aber beim Wohngeld zählt eine Erbschaft als Vermögen.

Um an Wohngeld zu kommen braucht es zwingend ein Einkommen und das, scheint der Knackpunkt zu sein.
Kein Einkommen, kein Wohngeld.

Antrag würde ich dennoch stellen, oder mich zumindest bei der Wohngeldstelle darüber informieren.

Wassermelone

Dein Vermögen zählt als Einkommen. Du musst dich von deinem Vermögen für 12 Monate finanzieren können, berechnet wird in Form der regulären Höhe beim Bürgergeld + Kranken- und Pflegeversicherung + weitere zusätzliche Kosten, die du hast. Du musst deine Kosten also für 12 Monate durch dein Vermögen decken können. Hier wird auch das künftige Wohngeld schon mit einberechnet.
Es wurden auch keine weiteren Fragen gestellt.

Robert22

Ah, verstehe, danke euch! Dazu noch eine Nachfrage.

Um mich selber finanzieren zu können werden also meine tatsächlichen Kosten herangezogen für die Wohngeldberechnung, das wären in meinem Fall (plus freiwillig krankenversichert 270 €uro-> ) gesamt dann etwa 1300 €uro im Monat.

Die Wohnamtsstelle geht also jetzt nicht dahin und teilt das geerbte Vermögen jetzt durch 12 Monate und kalkuliert also mit einem fiktivem Einkommen von circa 3000 €uro pro Monat - wodurch ich ja die Berechnungsgrenze, als Singlehaushalt, wohl sprengen dürfte (laut Tabelle)?

Nun ja .. kläre das vor Ort mal dann im Wohnamt, berichte dann, was die so meinen dazu.

EDiT: Ach .. das mit den 3000 €uro hat sich erledigt .. ist ja sozusagen im Schonvermögen mit drin

Fettnäpfchen

Robert22

Zitat von: Robert22 am 30. August 2025, 12:57:22EDiT: Ach .. das mit den 3000 €uro hat sich erledigt .. ist ja sozusagen im Schonvermögen mit drin
das verstehe ich nicht.
Noch eine Verständnisfrage für mich weil ich den anderen Threadf nicht durchlesen will:
Hat Ottokar in deinem anderen Thema so geantwortet dass der Zufluß deines Erbe dazu führt das du nicht mehr Bezugsberechtigt bist und du aufgrund zu hohen Vermögens Privatier wirst.
Sprich dein normales VM + Erbe ist dann über dem Freibetrag der dir (deiner BG falls verheiratet) zusteht?


Zitat von: Wassermelone am 29. August 2025, 20:04:38Dein Vermögen zählt als Einkommen.
Sobald das Erbe als VM gerechnet wird ist es VM und kein Einkommen mehr. Bei Einkommen in der Regel im Folgemonat dann VM.

Zitat von: Wassermelone am 29. August 2025, 20:04:38Du musst dich von deinem Vermögen für 12 Monate finanzieren können, berechnet wird in Form der regulären Höhe beim Bürgergeld + Kranken- und Pflegeversicherung + weitere zusätzliche Kosten, die du hast. Du musst deine Kosten also für 12 Monate durch dein Vermögen decken können.
Das stimmt so nicht.
Man geht beim JC vom doppelten RL Satz aus und wenn Kosten nebenbei entstehen dann kann man dafür das VM heranziehen z.B.: WaMa kaputt Urlaub oder Kfz. wechsel o. Reparaturen usw.

Zitat von: Wassermelone am 29. August 2025, 20:04:38Hier wird auch das künftige Wohngeld schon mit einberechnet.
Wenn du das JC meinst dann sowieso nicht denn man ist ja Privatier und nicht mehr im Leistungsbezug.
Ohne Bezug hat das JC aber nichts mehr zu melden, außer man verschleudert sein VM dann kann es bei erneuter Antragstellung Probleme geben.

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. August 2025, 14:26:47Sobald das Erbe als VM gerechnet wird ist es VM und kein Einkommen mehr.

Hier ist tatsächlich von Anfang an die Rede von Wohngeld und die Frage nach dem Anspruch, wenn man gar kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat sondern nur Vermögen. In diesem Thread ist das Jobcenter ohne Belang.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
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Kopfbahnhof

Zitat von: Wassermelone am 29. August 2025, 20:04:38Dein Vermögen zählt als Einkommen.
Beim Wohngeld eben nicht.

Zitat von: Wassermelone am 29. August 2025, 20:04:38Du musst dich von deinem Vermögen für 12 Monate finanzieren können
Auch das ist völlig falsch.
Hier geht es evtl. um 30.000 € damit reicht es vermutlich keine 12 Monate.
Erst recht nicht, wenn man an den Freibetrag denkt, ist der erreicht hat man wieder Anspruch beim JC.

Zitat von: Robert22 am 30. August 2025, 12:57:22Die Wohnamtsstelle geht also jetzt nicht dahin und teilt das geerbte Vermögen jetzt durch 12 Monate
Das ist eben die Frage, ob es überhaupt Wohngeld gibt oder die der Meinung sind vom Vermögen zu leben.
Keine Ahnung, wie so was berechnet wird, wenn es keinerlei Einkommen gibt.
Da aber unter der Grenze von 60.000 € wird das Vermögen zumindest nicht angerechnet oder irgendwie geteilt.

Gibt es welches, bedeutet das eigentlich nur, man ist dadurch länger weg vom JC.

Zitat von: Robert22 am 30. August 2025, 12:57:22berichte dann, was die so meinen dazu.
Ja, wäre interessant zu wissen, was in so einem Fall geht.


 

Wassermelone

#9
Hier ging es ausschließlich um Wohngeld, nicht das JC.

Und wer kein Einkommen hat, muss sich mit dem Vermögen das er bei der Antragstellung aufweist, 12 Monate selbst finanzieren können. Und hierfür wird der Regelsatz herangezogen + Miete + Krankenversicherung + eventuelle Dinge, die nicht über den Regelsatz abgedeckt wären (Finanzierungen...).

Wer ausreichendes Vermögen hat, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können, erhält Wohngeld.

Und das Wohngeld was man erhält, wird auch schon mit einberechnet.

Bei mir lief dies ohne Probleme. Aber hier geht es wie gesagt ausschließlich um den Bezug von Wohngeld, nicht das JC. Wer weiter Leistungen beziehen möchte, der rechnet was das JC angeht sicher anders. Vor allem, wenn dies im laufenden Bezug zugeflossen ist.

Und nein, du fällst nicht aus dem Wohngeldbezug. Was man ausgeben könnte, steht auf einem anderen Blatt. Ich würde dies mit der Wohngeldstelle besprechen.

Kopfbahnhof

Zitat von: Wassermelone am 06. Oktober 2025, 12:27:19wer kein Einkommen hat, muss sich mit dem Vermögen das er bei der Antragstellung aufweist, 12 Monate selbst finanzieren können

Stimmt nicht, sobald man wieder beim Freibetrag ist, hat man auch wieder Anspruch.

Zitat von: Wassermelone am 06. Oktober 2025, 12:27:19Und nein, du fällst nicht aus dem Wohngeldbezug
Was hier eben unklar ist, da keinerlei Einkommen zur Verfügung steht, was aber bei Wohngeld eigentlich eine Bedingung ist.

Robert22

Laut Aufhebungsbescheid von der Arbeitsagentur wird mir aktuell vorgerechnet, dass ich aktuell bis mindestens 12/2026 - unter Berücksichtigung von einem Vermögensfreibetrag von 15.000 €uro - von meinem Erbe mich selber finanzieren kann. Zitate aus dem Bescheid:

"Die Vermögensverwertung des gesamten zu berücksichtigenden Vermögens i.H.v. 14.821,50 € (lt. Vermögensberechnung) ergibt eine Frist zur Behebung der Hilfebedürftigkeit von 15 Monaten. (Vgl. 14.821,50 € : 981,17 € = 15,1059 -> gerundet 15) In diesen 15 Monaten dürfte durch die Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens die Hilfebedürftigkeit vermieden werden. Der Zeitraum von 15 Monaten verläuft somit vom 01.10.2025 bis
31.12.2026"

"Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ein vorheriger Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vor dem Ablauf des
oben genannten Zeitraums eine Pflichtverletztung nach § 31 Abs. 2 SGB II darstellt. Die Absichtliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit kann zur Prüfung einer Leistungsminderung führen."

Also habe ich (für ab Oktober) heute den Online-Wohngeldantrag fertig erstellt und absenden können; nun also abwarten!

Aber .. mir stellt sich jetzt gleich jetzt noch eine weitere Frage, diesmal zu dem Aufhebungsbescheid: die fünfzehn Monate, die da als Berechnungsgrundlage für die fünfzehn Monate Selbstversorgung angenommen werden, gehen von meinen seinerzeit bewilligten 981 €uro aus, doch dabei werden ja die Beiträge Krankenkasse und Pflegeversicherung, die ja für mich ab diesem Monat fällig werden (an die knapp 280 €uro) (freiwillig weiter krankenversichert) nicht mit einbezogen in dieser Prognose (?)

Auch die wohl fällige Rückzahlung wegen "Überzahlung" im Monat September (Zufluss Erbe am 2 September, Leistung September vom Amt noch erhalten) ist dort wohl nicht berücksichtigt.
<- EDiT: .. ach, schon ok .. die Überzahlung wirkt sich ja nicht aus, da ja quasi doppelt-gemoppelt .. alles gut :)




Sheherazade

Zitat von: Robert22 am 06. Oktober 2025, 19:09:57Aber .. mir stellt sich jetzt gleich jetzt noch eine weitere Frage, diesmal zu dem Aufhebungsbescheid: die fünfzehn Monate, die da als Berechnungsgrundlage für die fünfzehn Monate Selbstversorgung angenommen werden, gehen von meinen seinerzeit bewilligten 981 €uro aus, doch dabei werden ja die Beiträge Krankenkasse und Pflegeversicherung, die ja für mich ab diesem Monat fällig werden (an die knapp 280 €uro) (freiwillig weiter krankenversichert) nicht mit einbezogen in dieser Prognose (?)

Dann behalte diese insgesamt ca. 4200€ im Hinterkopf (und Belege für die KV-Beiträge als Nachweis sammeln), sollte sich am Vermögensfreibetrag bis Ende 2026 nichts ändern (Nachrichten verfolgen!), kannst du entsprechend 4 Monate früher einen Antrag stellen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Zitat von: Robert22 am 06. Oktober 2025, 19:09:57"Die Vermögensverwertung des gesamten zu berücksichtigenden Vermögens i.H.v. 14.821,50 € (lt. Vermögensberechnung) ergibt eine Frist zur Behebung der Hilfebedürftigkeit von 15 Monaten. (Vgl. 14.821,50 € : 981,17 € = 15,1059 -> gerundet 15) In diesen 15 Monaten dürfte durch die Verwertung des zu berücksichtigenden Vermögens die Hilfebedürftigkeit vermieden werden. Der Zeitraum von 15 Monaten verläuft somit vom 01.10.2025 bis
31.12.2026"

"Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass ein vorheriger Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vor dem Ablauf des
oben genannten Zeitraums eine Pflichtverletztung nach § 31 Abs. 2 SGB II darstellt. Die Absichtliche Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit kann zur Prüfung einer Leistungsminderung führen."
Das würde ich mir nicht gefallen lassen und einen Widerspruch gegen diese Berechnung machen.

Und seit wann bist du nicht mehr im Bezug und da es von der AfA kam war es ALG 1 o. ALG 2

MfG FN
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Sheherazade

Zitat von: Fettnäpfchen am 07. Oktober 2025, 13:51:32Und seit wann bist du nicht mehr im Bezug und da es von der AfA kam war es ALG 1 o. ALG 2

Zitat von: Robert22 am 29. August 2025, 12:17:47Mir wird demnächst das Bürgergeld eingestellt,

und

Zitat von: Robert22 am 06. Oktober 2025, 19:09:57Rückzahlung wegen "Überzahlung" im Monat September

"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"