Neuantrag Bürgergeld nach Ablehnung, Widerspruch und Klage?

Begonnen von Schwerbehinderter01, 14. August 2024, 09:03:02

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Maxwell

Fettnäpfchen war schneller  :yes:   :sehrgut:

Ich würde es im Grunde genauso handhaben.

Da die beiden "Einladungen" mit Einschreiben kamen gehe ich davon aus, dass es offizielle Einladungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III sind und das JC sicher gehen wollte, dass Du die auch bekommst(?). Also, ja, hingehen. Mit Beistand! Solltest Du mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, hast Du Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten bzw. in Deinem Fall am besten gleich Bargeld oder Ticket geben lassen.

Den letzten Kontoauzug aus September würde ich mitnehmen, er dient als Beweis für Deine Mittellosigkeit. Rest liegt ja wohl schon vor, also JC: siehe Akte!

Ist in der Kündigung Deines Vermieters irgendein Passus enthalten, der besagt, dass die Wohnung auch bei Nachzahlung der ausstehenden Miete nicht mehr zu halten ist?

Darlehen wegen Deiner Stromschulden und Schulden beim Internetanbieter solltest Du vor Ort bei der Leistungsabteilung beantragen. Auch hier, auf schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen! Wie generell bei jedem Antrag. Sollte Das JC sich weigern, kannst Du argumentieren, dass Du in diese Situation ja nicht ohne weiteres gekommen bist (verschleppte Antragsbearbeitung seitens des JC ist der Grund). Du musst Dich nicht abspeisen lassen, Dir "woanders" Geld zu leihen. Da gibt es niemand, fertig.


Versuche alles daran zu setzen, nicht ohne vorläufigen Bewilligungsbescheid aus dem JC zu gehen. Sollte jetzt wieder gesagt werden, dass noch Unterlagen fehlen, verweise auf § 41a SGB II, der genau für solche Fälle konzipiert wurde. Du reichst nach, was angeblich noch fehlt. Kein Hinderungsgrund für eine vorläufige Bewilligung. Sollte Dir gesagt werden, dass sie Dir den Bescheid zuschicken laß Dir diese Aussage unbedingt schriftlich geben inkl. Datum bis wann!!! Damit Du irgendwas in der Hand hast, sollte der Bescheid dann doch nicht kommen

Zudem versuche durchzusetzen bzw. bestehe darauf, dass das JC Dir direkt vor Ort für den Monat September Bargeld aushändigt bzw. Dir einen Barcode ausstellt (Dein Antrag auf Vorschuss). Sollte Dich das JC mit Lebensmittelgutscheinen abspeisen wollen, argumentiere, dass mit dem Antrag auf Bürgergeld nach dem SGB II GELDleistungen beantragt werden - nicht Sachleistungen. Zudem gibt es ein Wunsch- und Wahlrecht. Ganz zu Schweigen davon, dass Du mit Lebensmittelgutscheinen keine Medikamente kaufen kannst. Den Barcode kann man dann bei z.B. Netto o.ä. einlösen. Wo überall steht dann auf dem Barcode-Zettel. Du wartest gerne, bis sie den ausgestellt haben, egal wie lange. Heißt, nicht wegschicken lassen.

Den "alten" Antrag auf keinen Fall (!) zurücknehmen!!! Sollte Dir wieder gesagt werden, dass die neu gestellten Anträge erst bearbeitet werden können, nachdem Du den ersten Antrag zurückgenommen hast, so gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage!!! Hier kannst Du, wenn nötig, auf § 31 SGB I verweisen. Zudem erfüllt dies den Straftatbestand der Nötigung.

Zitat§ 31 SGB I
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.


Der Antrag auf vorläufige Leistungen zielt erst einmal darauf ab, dem JC Gründe zu nehmen, Dir weiterhin Leistungen zu verwehren. Schließlich wurde Dir - wenn auch nur mündlich - bereits mitgeteilt, dass sich Deine Vermögenslage geändert hat und Du einen neuen Antrag stellen sollst. Damit hat das JC ein Grundanerkenntnis abgegeben, wenn auch nur mündlich. Beharre darauf! Laß Dich auf keine Diskussionen ein! Du bist mittellos, hast Anspruch und sollte was fehlen, reichst Du es nach.


Folgende §§ würde ich mir noch notieren und griffbereit haben:

1. Gemäß § 1 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern,

2. Gemäß § 17 SGB I ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, (nicht Wochen, Monate oder gar Jahre später)

3. gemäß § 42 Abs. 1 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.


Sorry für den langen Beitrag.

malsumis

Zitat von: Maxwell am 17. September 2024, 22:35:17Sollte jetzt wieder gesagt werden, dass noch Unterlagen fehlen, verweise auf § 41a SGB II, der genau für solche Fälle konzipiert wurde.
Eben nicht. § 41a Abs. 1 S. 3 SGB II: Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

Zitat von: Maxwell am 17. September 2024, 22:35:17Zudem erfüllt dies den Straftatbestand der Nötigung.
Mit etwas Mühe kannst du bestimmt noch mehr Straftatbestände an den Haaren herbeiziehen.