BVerfG: Klage gegen Hartz-IV-Reform gescheitert - Online-Muster reicht nicht

Begonnen von Meck, 26. Oktober 2016, 14:48:01

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MichaK

Zitat von: Orakel am 29. Oktober 2016, 18:12:51Er mag ja daran glauben, dass er damit etwas erreicht, meinetwegen auch seine Gefolgschaft, aber mir sind die stillen Helfer im konkreten Einzelfall tausendmal lieber als jene, die ihre obskuren Phantasien in eine Kamera grinsen.

was hast du gegen Kunst? Ich finde die Aktion als künstlerisches Mittel gut !  :cool:

Angela1968

Orakel,

auch wenn ich Herrn Boes, ich gehe mal davon aus das er gemeint ist, seinen Ideen etc. nichts abgewinnen kann, aber ich würde ihn immer nur als Herrn Boes bezeichnen wenn ich überhaupt von ihm rede. Ich gehe immer von aus das mich und meine Meinung auch nicht jeder mag und möchte aber wenigstens höflich mit meinem Namen angesprochen werden.

Wie fändest Du es wenn man Dich statt Orakel, Du blöder Idiot oder so betituliert? Da muss ich mal Hexe recht geben.

Angela

Gast26342

Zitat von: Hexe am 29. Oktober 2016, 18:43:13Wo steht das 80 Verfassungsbeschwerden gescheitert sind ?
Hier:
ZitatInzwischen haben sich bereits rund achtzig Personen der Vorlage bedient und individuell Verfassungsbeschwerde gegen die Hartz-IV-Novelle eingereicht. Anfangs wurden die Beschwerden ohne Begründung abgelehnt. Doch nun griffen die Richter einen Fall heraus, um zu erklären, wo das Problem liegt.
http://www.taz.de/Hartz-IV-Klagen-beim-Verfassungsgericht/!5349353/

Hexe

Die anderen 79 haben auch schon die gescheiterte Klage bekommen ?

Aus deinem Link dagobert :

Zuletzt waren allerdings zwei Massenverfassungsbeschwerden gegen den Handelsvertrag Ceta als zulässig akzeptiert worden. Eine Klage wurde von rund 125.000 Bürgern unterstützt, die andere von rund 68.000. Wenn es um europäische Rechtsakte oder um Sicherheitsgesetze geht, ist Karlsruhe traditionell großzügig, was die formalen Voraussetzungen für Verfassungsklagen angeht.

LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Orakel


Hexe

Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Gast38171

Zitat von: Orakel am 30. Oktober 2016, 11:18:56Das 9. ÄndG ist aber kein europäischer Rechtsakt!

Das ist richtig, nur verstößt es gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die auch die BRD anerkannt hat.
Denn Existenzentziehung durch Arbeitsvermittlungskörperschaften im Auftrag der Regierung, verstößt eindeutig dagegen. Rechtsweg hin oder her!
https://de.wikipedia.org/wiki/Charta_der_Grundrechte_der_Europ%C3%A4ischen_Union

NevAda


AxelK

@LadyMiou:

Zitat von: Gast38171 am 30. Oktober 2016, 13:21:07Denn Existenzentziehung durch Arbeitsvermittlungskörperschaften im Auftrag der Regierung, verstößt eindeutig dagegen.

Sagt wer? Sorry, aber ein eindeutiger Verstoß ist erst dann gegeben, wenn das zuständige Gericht diesen mittels Beschluss oder Urteil festgestellt hat. Problem an dieser Stelle ist: Es gibt zwar die Europäische Charta der Grundrechte,  es gibt aber blöderweise kein Gericht, vor dem eine Einzelperson eine Verletzung der Sozialcharta geltend machen könnte.

@Hexe:

Du (und vermutlich noch einige andere mehr) verrennst Dich in eine - aus meiner Sicht - völlig aussichtslose Richtung. Genau das jetzige Ergebnis habe ich hier schon vor Monaten vorhergesagt (oldhoefi hat mich freundlicherweise schon zitiert).

Warum war dieses Ergebnis vorhersehrbar? Ich versuche nochmal zu erklären:

Eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde kann nur dann zulässig (von begründet spreche ich mal gar nicht) sein, wenn plausibel und nachprüfbar dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer ganz unmittelbar durch das Gesetz selbst in seinen Grundrechten verletzt wird, ohne das es dafür einer Anwendung des Gesetzes durch Verwaltungshandeln bedarf.

Kein Mensch ist durch irgendein Sozialgesetz direkt und unmittelbar, ohne die Anwendung des Gesetzes durch Verwaltungshandeln/Verwaltungsakt in seinen Grundrechten verletzt. Das Gesetz - in diesem Fall das Rechtsvereinfachungsgesetz - regelt die Grundlagen, aufgrund derer zum Beispiel eine Sanktion verhängt werden darf. Das Gesetz selbst verhängt aber keine Sanktion. Diese erfolgt vielmehr dadurch, dass das Jobcenter das Gesetz anwendet und einen Sanktionsbescheid erlässt. Erst mit Bekanntgabe diese Verwaltungsaktes wird - unterstellt, Sanktionen seien tatsächlich ohne wenn und aber grundgesetzwirdrig - in das Grundrecht des Betroffenen eingegriffen und nicht duch das Gesetz unmittelbar. Gegen den Sanktionsbescheid ist das Rechtsmittel des Widerspruchs und in der Folge Klage, Berufung, Revision, ggf. Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, gegeben. Erst wenn dieser Instanzenweg durchlaufen ist, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.

Auch auf dieses Subsidiaritätsprinzip hat das BVerfG jetzt in diesem Zusammenhang nochmal ausdrücklich hingeweisen, auch wenn das hier schon fast ein wenig untergeht. Ich sehe aus eben diesen Gründen im Bereich des Sozialrechts absolut keine Chance für irgendeinen Einzelnen, mit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde zum Erfolg zu kommen.

Abschließend noch meine ganz persönliche Erfahrung: Als seinerzeit das Regelbedarfsermittlungsgesetz verabschiedet wurde, war ich fest entschlossen, dagegen Rechtssatzverfassungsbeschwerde einzulegen. Nachdem der Rechtsanwalt, der mich ansonsten in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten vertreten hat, davon abgeraten hat, habe ich meine Rechtsschutzversicherung "geopfert" und mich einmal von einem reinen Verfassungsrechtler und einmal von einer auf Sozial-, Verfassungs- und Europarecht spezialisierten Kanzlei ausführlich beraten lassen. Beide kamen zu dem völlig eindeutigen und übereinstimmenden Ergebnis: Rechtssatzverfassungsbeschwerde im Bereich des Sozialrechts = no Chance.  Ich denke, die beiden wussten, wovon sie sprachen.

Also, auch wenn's mühsam und langwierig ist: Es muss auch weiterhin gegen die entsprechenden Verwaltungsakte Widerspruch eingelegt und der Instanzenweg beschritten werden, bevor es zum BVerfG geht.

Gruß,

RobinHood

Gast38171

@ RobinHood,

das habe ich schon verstanden, deshalb habe ich ja schon zu Anfang des Thread den Vorschlag gemacht sich an eine andere Gerichtsbarkeit zu wenden. Da die Grundrechtsverletzung hauptsächlich durch die Arbeitsweise (Anordnungen, Weisungen) der Selbstverwaltungskörperschaften (BA, Optionskummen) begangen werden.


Da die eigentlichen GG- Brüche durch die Anordnungen ( Verfeinerungen des SGB II) der BA entstehen, wäre es vllt. besser vor dem  Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof  zu klagen, als vor dem BVerfG.

Eine weitere Normenkontrolle ist vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof gemäß § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) möglich. Es werden Rechtsnormen überprüft, die rangmäßig unter formellen Landesgesetzen, wie z. B. Rechtsverordnungen oder Satzungen, liegen. Eine juristische oder natürliche Person ist zur Antragsstellung befugt, wenn durch die Rechtsnorm einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt bzw. durch deren Anwendung ein Nachteil zu erwarten oder bereits entstanden ist (§ 47 I VwGO).
http://www.juraforum.de/lexikon/bundesverfassungsgericht-normenkontrolle

Orakel

Vergiss die VwGO!!!

Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO)

Lesen und verstehen ...

AxelK

@Lady Miou:

Das SGB II ist allerdings ein Bundesgesetz und bei (vermeintlichen) Verstößen gegen das SGB II ist die Sozialgerichtsbarkeit zuständig und nicht die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine konkrete Normenkontrolle hinsichtlich eines Bundesgesetzes unterliegt ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht.

Bei den Anordnungen der BA handelt es sich im Wesentlichen um nichts anderes als um Dienstanweisungen, die keinen Verordnungs- oder Gesetzesrang haben. Eine Normenkontrolle hinsichtlich derartiger Weisungen dürfte m.E. rechtlich ausgeschlossen sein und in den alltäglichen gerichtlichen Verfahren spielen diese Weisungen - wenn überhaupt - allenfalls eine Rolle als Argumentationshilfe. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem von Dir verlinkten Beitrag in dem beispielhaft davon die Rede ist, dass Satzungen nach dem Baugesetzbuch der Normenkontrolle duch die Oberwaltungsgerichte  unterliegen. Weitere Beispiele könnten zum beispiel Hundesteuersatzungen oder Satzungen zur Erhebung von Kindergartenbeiträgen sein, nicht aber Dienstanweisungen oder Handlungsempfehlungen der BA.

Gruß,

RobinHood


Gast38171

Moment, dort steht
Zitat von: Gast38171 am 31. Oktober 2016, 22:35:13Eine juristische oder natürliche Person ist zur Antragsstellung befugt

Wenn ich durch z.B. EAO der BA in meiner Freizügigkeit eingeschränkt werde, ist dieses eine Beeinträchtigung eines meiner Grundrechte, oder nicht?

Zitat von: Gast3336 am 31. Oktober 2016, 22:48:30Bei den Anordnungen der BA handelt es sich im Wesentlichen um nichts anderes als um Dienstanweisungen, die keinen Verordnungs- oder Gesetzesrang haben.

Sie haben Anordnungsvollmacht in machen Bereichen, durch Rechtsverordnung vom BMAS erhalten.

Orakel

Ist es nicht! Übrigens hat sich zu dieser Frage das BVerfG bereits vor Jahren klar geäußert!