Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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etwas-ratlos

@Vagabond

man muss einen WBA stellen, mit Kontoauszügen ect.

Die automatische Weiterbewilligung ist ausgelaufen...

ChuckTheBomb

Zitat von: etwas-ratlos am 19. April 2021, 18:23:09
@Vagabond

man muss einen WBA stellen, mit Kontoauszügen ect.

Die automatische Weiterbewilligung ist ausgelaufen...

Mit Kontoauszügen nicht unbedingt, ich zb musste noch nie Kontoauszüge vorlegen, hab meine WBA´s immer ohne abgegeben, und nie kam ne Nachforderung deswegen.

Brb

Muss man bei einem WBA Kontoauszüge mit abgeben? Ich dachte die Vermögensprüfung ist bis 31.12.2021 ausgesetzt.

Gast48661

Zitat von: Brb am 22. April 2021, 13:18:13Muss man bei einem WBA Kontoauszüge mit abgeben?
Man muss nicht, aber das JC darf welche fordern, falls keine beiliegen.

Zitat von: Brb am 22. April 2021, 13:18:13Ich dachte die Vermögensprüfung ist bis 31.12.2021 ausgesetzt.
Die Vermögensprüfung schon, aber die Einkommensprüfung nicht und genau dafür dürfen auch nach wie vor Kontoauszüge angefordert werden.

jordan2sheepy

Zitat von: blueberryblue am 15. April 2021, 20:34:54
ich hab nochmal eine Frage zur Vermögensprüfung.

Ich hab meinen Antrag eingereicht und Post bekommen, dass ich diverse Unterlagen nachreichen soll.
Unter anderem stand da auch "Aufstellung der Vermögenswerte" und Anlage VM.

Ich dachte, dass ich mein Vermögen nur angeben muss, wenn es erheblich ist und 60.000 Euro übersteigt oder muss ich
trotzdem mein Vermögen derzeit angeben?

ich habe das auch schon 2x bekommen (bin auf h4 aufstockend dabei seit corona) und auch jeweils ausgefuellt und alles angegeben. hatte auch gefragt, ob es denn nicht gereicht hat anzugeben, dass ich kein erhebliches (60.000 euro) vermoegen habe. antwort: es gehe darum nach corona schon mal zu wissen was man an vermoegen hat. nun geht das mit den neuen coronapaketen aber ja noch weiter.

kontoauszuege muss ich auch immer einreichen, aber da wurde bisher nichts drauf veranlasst, obwohl da positionen dabei sind bei denen ich dachte da wird es rueckfragen geben.

etwas-ratlos

Werden jetzt alle WBA's die in den erleichterten Zeitraum fallen und zur Weiterbewilligung anstehen, nur noch für 6 Monate bewilligt? Ich habe mich stark gewundert, ich hatte bisher immer Weiterbewilligungen für 12 Monate.

a_good_heart

@ etwas-ratlos

Bei mir wurde "wegen Corona" auch nur für 6 Monate bewilligt. Habe dagegen Widerspruch eingelegt - Sache läuft ... :smile:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

etwas-ratlos

@ a_good_heart

Hat sowas Erfolg?
Melde dich wenn du da was genaueres weisst.

a_good_heart

Zitat von: etwas-ratlos am 28. April 2021, 21:14:49Hat sowas Erfolg?

Hallo,
mein Widerspruch ist vor fünf Wochen beim Mobcenter eingegangen, daher dürfte die Entscheidung noch ein paar Wochen auf sich warten lassen.

Ein anderer User hatte sich über seine vorläufige Bewilligung lediglich 'beschwert', worauf hin seine Bewilligung zwar in endgültig geändert, aber nicht der Bewilligungszeitraum auf die üblichen 12 Monate verlängert wurde.

Vermutlich bekomme ich nun auch den 150 € Corona-Bonus wieder nur vorläufig bewilligt, das konnte ich zumindest den Fachlichen Weisungen entnehmen. Wenn dem so ist, werde ich auch dagegen in Widerspruch gehen. :mail:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

etwas-ratlos

@ a_good_heart

Also in meinem Bescheid steht nichts von vorläufig, trotz der nur 6 Monate.

TK200780

@a_good_heart:
Mal ne blöde Frage: Wo liegt dein Problem mit der Bewilligung von 6 Monaten?
Ist bei mir auch so und ich hab jetzt halt nach 6 Monaten nen Weiterbewilligungsantrag gestellt und 3 Wochen später den nächsten Bescheid für 6 Monate bekommen......

Morgen_Falter

Hallo,

im JC-Brief zur Weiterbewilligung von Februar stand:

"Eine abschließende Entscheidung erfolgt nur auf Antrag"
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Änderungen in den Verhältnissen anzuzeigen sind.

Für den laufenden Bewilligungszeitraum (01.02.21 bis 31.07.21) sind nach einem andern JC-Schreiben Einnahmen und Ausgaben jetzt wieder in der abschl. Anlage EKS nachzuweisen.

Muss die Anlage EKS für die Zeit vom 01.08.20 bis 31.01.20 denn nicht nachgereicht werden ???
Oder führt das Jobcenter nun irgendwann anderweitig (z. B. mit Blick ins Konto) eine Einkommensprüfung durch ???

Wenn Überzahlungen bestehen, kann ich mir nicht vorstellen, dass man die vom Jobcenter bzw. vom Staat aus legal behalten kann. Das kann nicht sein, oder ???

Ottokar

Zitat von: Morgen_Falter am 18. Juli 2021, 23:21:21Muss die Anlage EKS für die Zeit vom 01.08.20 bis 31.01.20 denn nicht nachgereicht werden ???
Davon kann man ausgehen.

Zitat von: Morgen_Falter am 18. Juli 2021, 23:21:21Oder führt das Jobcenter nun irgendwann anderweitig (z. B. mit Blick ins Konto) eine Einkommensprüfung durch ???
Wie denn? Geht doch gar nicht.

Zitat von: Morgen_Falter am 18. Juli 2021, 23:21:21Wenn Überzahlungen bestehen, kann ich mir nicht vorstellen, dass man die vom Jobcenter bzw. vom Staat aus legal behalten kann.
Das wird auch nicht der Fall sein.

Ich gehe davon aus, dass die JC nach Ablauf der Ausnahmeregelungen alle Fälle überprüfen, wo es sich offensichtlich lohnt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Morgen_Falter

Zitat von: Ottokar am 19. Juli 2021, 10:50:59
Zitat von: Morgen_Falter am 18. Juli 2021, 23:21:21Oder führt das Jobcenter nun irgendwann anderweitig (z. B. mit Blick ins Konto) eine Einkommensprüfung durch ???
Wie denn? Geht doch gar nicht.

Nach diesen Infos kann das Jobcenter ohne Mitwirkung des Leistungsbeziehers jedenfalls an einige Daten kommen: https://www.dr-datenschutz.de/jobcenter-kontoabfrage-von-hartz-iv-empfaengern-und-der-datenschutz/

Zitat von: Morgen_Falter am 18. Juli 2021, 23:21:21Wenn Überzahlungen bestehen, kann ich mir nicht vorstellen, dass man die vom Jobcenter bzw. vom Staat aus legal behalten kann.
Das wird auch nicht der Fall sein.

Ich gehe davon aus, dass die JC nach Ablauf der Ausnahmeregelungen alle Fälle überprüfen, wo es sich offensichtlich lohnt.

Wie definiert der Jobcenter, wo sich eine Überprüfung lohnt? Meine Einnahmen waren von Jahr zu Jahr teils sehr unterschiedlich.

Wenn es nicht tatsächlich legal ist, Überzahlungen für das Halbjahr 01.08.20 bis 31.01.21 zu behalten, würde ich doch sinngemäß einen Sozialbetrug begehen, wenn ich dies tue. Richtig ???
Selbst wenn es nicht überprüft würde, wäre es demnach doch unmoralisch. Wenn überprüft würde, könnten dann nicht gemeldete Überzahlungen als Sozialbetrug ausgelegt und angezeigt werden ???
Manche meinen gar, dass in die Ausanahmeregelung auch das Halbjahr vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 eingeschlossen sei und man auch hierüber keine Rechenschaft ablegen müsste und Prüfungen nicht erfolgen würden.

Ottokar

Zitat von: Morgen_Falter am 19. Juli 2021, 11:39:46Wie definiert der Jobcenter, wo sich eine Überprüfung lohnt?
Natürlich überall dort, wo das JC eine geringere als die bewilligte Leistung festsetzen kann.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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