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Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

Andy1989

Ich habe natürlich alles gelesen und auch dass mit der vorläufigen Bewilligung.

Doch müsste das nicht im bescheid erwähnt werden, dass es sich um einen VORLÄUFIGEN bewilligungsbescheid handelt?
Und warum der Antrag nur vorläufig bewilligt wurde?

Fettnäpfchen

Andy1989

Du stellst die falsche Frage(n)!
Da kein vorläufig in deinem Bescheid steht hätte für ein Jahr bewilligt werden sollen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Beaaate

Hallo:
Wird das Sozialschutzpaket über 31.12. hinaus verlängert und werden die Kosten der Unterkunft nicht geprüft?
Gilt die Frage der Nicht - Prüfung der Kosten der Unterkunft auch für Obdachlose?

Ottokar

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hotwert

Mich interessiert in dem Zusammenhang ob die Vermögensprüfung welche bis Ende 21 ausgesetzt war, bzw. das Schonvermögen auf 60.000 erhöht wurde wegen Corona wieder verlängert wird?

Ist das schon verlängert worden oder ist sowas geplant?

hotwert

Meine vorläufige Bewilligung läuft am 31.12 aus.

WBA hab ich schon bekommen. Also kann ich damit rechnen dass der dann nur 3 Monate vorläufig bewilligt wird? Und dann im März wieder neuen WBA? Inkl. Kontoauszüge und alles einreichen?

Fettnäpfchen

hotwert

Zitat von: hotwert am 02. Dezember 2021, 09:09:34Ist das schon verlängert worden oder ist sowas geplant?
ist bis Ende März verlängert und
Zitat von: hotwert am 02. Dezember 2021, 11:12:46Meine vorläufige Bewilligung läuft am 31.12 aus.
da ein vorläufiger Bescheid gilt normal sechs Monate und nicht drei.

MfG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Heinz-Otto

Hallo,

ich bin neu hier, grüße euch alle herzlichst und bitte um eure Hilfe.
Ich hoffe, hier passen alle Fragen zu § 67 rein und nicht nur Fragen zur Antragstellung und WBA?
Falls nein, bitte ich um Verzeihung und Löschung meiner Frage.

Das Talent Gesetzestexte "leicht verständlich" zu formulieren kann man der BuReg nicht absprechen. Manche §§ zu verstehen ist für mich eine echte Herausforderung.

Ich habe ein Verständnisproblem mit Abs. 3 Satz 2.

Zitat(3)
1§ 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten.

2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist.

3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

Ich zerlege das mal, wie ich das lese und interpretiere.

Zitat1§ 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten.
Unangemessene KDU muss für 6 Monate in voller Höhe bezahlt werden.

ZitatNach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1
Nach Ablauf von 6 Monaten

Zitatist § 22 Absatz 1 Satz 3
Ebenfalls unangemessene KDU für längstens für 6 Monate.

Zitatmit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1

Auf welchen Satz 1 bezieht sich das? Ich verstehe es so, dass Satz 1 von § 67 gemeint ist, nicht Satz von § 22?
Das wäre dann, 6 Monate. Bezieht es sich auf § 22 Satz 1 bezieht es sich auf die Übernahme von nur angemessenen KdU.

Zitatnicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist.

Die in 22 genannte Frist ist längstens für 6 Monate, die Frist aus 67 sind aber auch 6 Monate.

Übersetzt:
Unangemessene KDU ist für 6 Monate zu übernehmen.
Nach Ablauf dieser 6 Monate (egal ob nach § 67, oder § 22, denn es sind ja immer max. 6 Monate  :scratch:)
ist die Beschränkung auf längstens 6 Monate gem. § 22 nicht auf die in § 22 genannte 6-monatsfrist anzuwenden.

Geht es noch verschwurbelter? Ich (ver)zweifle an meinem Textverständnis  :schaem:

Bedeutet das, dass ab BWZ März 2020 unangemessene KDU nicht nur für längstens 6 Monate, sondern durchgehend als anerkannt gelten müssen? Vorausgesetzt natürlich die KDU wurde nicht schon vor 03/20 auf die Angemessenheit gekürzt. (Satz 3)

Anders ausgedrückt. Zieht oder wohnt man in der Zeit von 03/20 - 03/21 in einer unangemessenen Wohnung und hat einen Vereinfachten Antrag gestellt, der in den obigen BWZ fällt, dann bekommt man auf jeden Fall die unangemessene KDU bezahlt, unanbhängig vom Grund des Umzugs.
Die Frage ist. Für wie lange. Für 6 Monate, oder ab BWZ bis 03/21?

Danke im Voraus H-O




MarcAnton

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Dezember 2021, 11:56:27


Auf welchen Satz 1 bezieht sich das?

Auf §67. Vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022  -so sehe und verstehe ich das.

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Dezember 2021, 11:56:27
Das wäre dann, 6 Monate.

Nein. Dann wären es vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 -also knapp 2 Jahre, wo du "unangemessene" KdU haben darfst -um eben Härtefälle ala Räumung wegen Corona aufzufangen. Klingt auch plausibel.



Zitat von: Heinz-Otto am 10. Dezember 2021, 11:56:27
Bedeutet das, dass ab BWZ März 2020 unangemessene KDU nicht nur für längstens 6 Monate, sondern durchgehend als anerkannt gelten müssen? Vorausgesetzt natürlich die KDU wurde nicht schon vor 03/20 auf die Angemessenheit gekürzt. (Satz 3)

Ja, so verstehe ich das.

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Dezember 2021, 11:56:27
Anders ausgedrückt. Zieht oder wohnt man in der Zeit von 03/20 - 03/21 in einer unangemessenen Wohnung und hat einen Vereinfachten Antrag gestellt, der in den obigen BWZ fällt, dann bekommt man auf jeden Fall die unangemessene KDU bezahlt, unanbhängig vom Grund des Umzugs.

Naja -Umzug ist immer so eine Sache. Ziehst du billiger oder teuerer um? Bei billiger würde ich mal meinen dass es keine Gegenwehr geben dürfte -aber bei teurer wäre der ganze §67 sinnlos, denn der soll dich in eine bestehende Wohnung schützen und nicht in eine noch teurere -die man dann auch noch selbst herbeigeführt hat.

So sehe ich das.

Zitat von: Heinz-Otto am 10. Dezember 2021, 11:56:27
Die Frage ist. Für wie lange. Für 6 Monate, oder ab BWZ bis 03/21?

Die Fristen sind klar definiert wie ich finde: 1. März 2020 bis zum 31. März 2022

Heinz-Otto

Danke @MarcAnton.

Bei mir hat sich das ruckzuck geklärt. Ich stellte Ü-Antrag am 11.12. am 12. 12 (Sonntag) wurde der Bescheid erlassen und rückwirkend bis 2020 die tatsächliche KdU nach bezahlt.
Das Geld war bereits am 15.12. auf dem Konto.

Dieses JC ist echt super.
Nur die Verzinsung wurde nicht gemacht, trotz Hinweis, dass diese verpflichtend und zwingend von Amtswegen und ohne Antrag erfolgen muss. Da hält sich nie jemand dran. Selbst Richter vergessen das, wenn man nicht darauf hinweist, das ins Urteil zu schreiben.

MarcAnton

Zitat von: Heinz-Otto am 24. Dezember 2021, 13:00:05
Nur die Verzinsung wurde nicht gemacht, trotz Hinweis, dass diese verpflichtend und zwingend von Amtswegen und ohne Antrag erfolgen muss.

Also ich kann dich beruhigen, dass ich die auch nie bekommen habe (waren glaube ich ich 4%) obwohl im Urteil so geschrieben. Das waren bei mir aber nie große Summen und von daher habe ich mich nicht weiter damit beschäftigt. In Ordnung ist aber auf jeden Fall nicht!

Heinz-Otto

Da bin ich stur. Die feilschen um jeden Cent. Erlassen Erstattungsbescheide wegen ein paar €, pochen darauf, dass wir uns rechtskonform verhalten und missachten selbst das Gesetz.
Die Eintreibung von Kleinbeträgen kostet ein vielfaches mehr und ist Verschwendung von Steuergeldern.

Ich habe sogar mal eine Richterin dazu gebracht, sich bei mir zu entschuldigen. Sie meinte, die Zinsen wären ja so gering, dass man diese Forderung vernachlässigen könne.

Ich rechnete ihr dann vor, dass der Zinsbetrag der mir zusteht 5% meines Regelsatzes ausmache.
Ob Sie denn bei einem Gehalt von 5000 € auf 250 € verzichten würde, obwohl es ihr zusteht?
Auch solle sie beachten, dass ich auf Existenzminimum lebe. Ein Verzicht auf 250 € bei 5000 Einkommen ist verkraftbar. 20 € bedeuten für mich aber ca. 2 Tage Lebensmittel laut Regelsatz.
Man dürfe nicht nicht Beträge sehen, sondern den %tualen Anteil am Gesamteinkommen.
Das leuchtete ihr ein.

MarcAnton

Zitat von: Heinz-Otto am 24. Dezember 2021, 14:17:01
Ich habe sogar mal eine Richterin dazu gebracht, sich bei mir zu entschuldigen. Sie meinte, die Zinsen wären ja so gering, dass man diese Forderung vernachlässigen könne.

Da kann ich dich auch beruhigen -Mir hat mal ein Arbeits-Richter so wie er mit der Robe da vor mir saß (und wir auf die Gegenseite gewartet haben) wörtlich gesagt: "Herr MarcAnton Sie können sich aber nicht die Rosinen vom Kuchen rauspicken". Und es ging um einen 100% Rechtsanspruch, der mir natürlich voll zusagt und ich deshalb geklagt hatte.

Und ich kann dir nicht sagen wie man sich in so eine Situation fühlt -zum einen weil man hohen Respekt vor Richtern hat und mit so einem Spruch nicht rechnen kann und zum anderen habe ich so eine Voreingenommenheit verspürt, d.h. so eine Art "schämst du dich denn nicht mit sowas hier zu kommen?" Und das Bild was man ja von Justizia hatte war im Nu zerstört...

malm

Hallo zusammen. Hallo Ottokar, :bye:

Ich habe es so verstanden. dass man keine Kontoauszüge vorlegen muss, bis zum 31.12.2021  bei einem Weiterbewilligungsantrag, der im Dezember gestellt wurde. Laut deinem Posts sogar bis 31.03.22.

Verlängerung der Regelung zur vereinfachten Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 (13.03.2021)
Der Bundestag hat mit dem Sozialschutz-Paket III (Drucksache 19/26542) die vereinfachte Antragstellung bis zum 31.12.2021 verlängert. Der Bundesrat hat dem am 05.03.2021 zugestimmt.

Verlängerung der Regelung zur vereinfachten Antragstellung bis zum 31. März 2022 (19.11.2021)
Der Bundestag hat mit dem "Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Impfpassfälschungen" (Drucksache 20/15) die vereinfachte Antragstellung bis zum 31.03.2022 verlängert. Der Bundesrat hat dem am 19.11.2021 zugestimmt.
Das Gesetz wird durch Verkündung in Kürze in Kraft treten.


JETZT MEINE FRAGE:
Ich habe Mitte Dezember meinen Weiterbewilligungsantrag gestellt. Der Sachbearbeiter hat mir die WBA Formular und EKS geschickt zum ausfüllen. Zur Info Ich habe mich nebengewerblich selbstständig gemacht.
Zuerst wollte Ich diese FORMULARE nicht ausfüllen und sagen das wegen Corona diese vereinfachte Antragstellung gilt bzw. Weiterbewilligung. Aber Ich habe trotzdem diese Formulare ausgefüllt und abgeschickt, aber ohne Vermögensnachweise. Jetzt  habe Ich eine Aufforderung bekommen die Kontoauszüge einzureichen, also privat und geschäftlich nehme ich an. Muss Ich das machen, oder kann Ich sagen aufgrund der oben genannten Gesetzte ist dies nicht nötig und verweise auf die Verordnungen von oben? Oder sollte Ich besser die Auszüge einreichen?

Mit freundlichen Grüßen

malm :flag: