Feststellungsklage Insolvenzverfahren

Begonnen von Pusteblume, 03. September 2021, 15:46:55

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Nirvana

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:09:18
Und § 78 sagt praktisch gleiches aus wie § 140 StPO
Nein. Nach § 78 ZPO gilt der Anwaltszwang auch dann, wenn das Verfahren vor dem LG das Berufungsverfahren ist. Eine notwendige Verteidigung liegt nach § 140 StPO nur vor, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem LG stattfindet.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:09:18
Da ist gar nichts widerlegt.
Es ist sogar vollständig widerlegt. :smile:

Gast50787

Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:12:42notwendige Verteidigung liegt nach § 140 StPO nur vor, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem LG stattfindet.
oder nach Abs. 2
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Du drehst dir das alles auch so zurecht wie du es brauchst um recht zu haben stelle ich fest.
Aber bevor es noch Streit gibt geh ich raus. Das bringt alles nix.

Lassen wir lieber in jeder Streitfrage Ottokar entscheiden.
Der kennt sich genau aus.

Nirvana

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:24:12
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:12:42notwendige Verteidigung liegt nach § 140 StPO nur vor, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem LG stattfindet.
oder nach Abs. 2
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Das hat nichts mit dem LG zu tun. Es bleibt dabei, dass die Behauptung, vor dem LG bestehe in Strafsachen aufgrund § 78 ZPO Anwaltszwang, schlichtweg falsch ist.

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:24:12
Du drehst dir das alles auch so zurecht wie du es brauchst um recht zu haben stelle ich fest.
Es ist ziemlich offenkundig, wer sich hier dreht und windet. :smile:

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:24:12
Lassen wir lieber in jeder Streitfrage Ottokar entscheiden.
Der kennt sich genau aus.
:lol:

Kaputt

Habe ich aufmerksam verfolgt.
Für mich bedeutet das schlicht, dass ich vor dem LG immer einen RA dabei haben muss.
Als Laie kann man doch niemals zwischen leicht und mittelschwer unterscheiden.
schwer ist Mord und Totschlag
leicht ist Körperverletzung (Ohrfeige)
aber was fällt alles unter mittelschwer?

Gast50787

Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:27:47Es bleibt dabei, dass die Behauptung, vor dem LG bestehe in Strafsachen aufgrund § 78 ZPO Anwaltszwang, schlichtweg falsch ist.
Und genau darin liegt dein Denkfehler. Das LG kann auch hohe Freihheitsstrafen verhängen.
Und ist ein Fall von der Rechtslage her schwierig dann besteht Anwaltszwang und zwar auch nach § 78 denn der § unterscheidet nicht nach Zivil- und Strafsachen.

Aber jetzt endgültig Schluss. Ich bin doch nicht hier um mich endlos auseinander zu setzen. Lese lieber die Kommentierungen zu den §§ durch dann wird man schlau in solchen Dingen.
Für mich dieser Thread da ENDE. Da kommt man sich ja albern vor.
Wenn du so ein "Experte" bist hättest den Jordan doch beraten. Aber da war nix gelle.

Nirvana

Zitat von: Gast50787 am 05. September 2021, 17:39:53
Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:27:47Es bleibt dabei, dass die Behauptung, vor dem LG bestehe in Strafsachen aufgrund § 78 ZPO Anwaltszwang, schlichtweg falsch ist.
Und genau darin liegt dein Denkfehler. Das LG kann auch hohe Freihheitsstrafen verhängen.
Und ist ein Fall von der Rechtslage her schwierig dann besteht Anwaltszwang und zwar auch nach § 78 denn der § unterscheidet nicht nach Zivil- und Strafsachen.
Und Alibaba dreht und windet sich weiter, obwohl die Ausgangsbehauptung bereits nicht mehr zu retten ist. :grins:

Dass die Zivilprozessordnung im Strafprozess gar nicht anwendbar ist, weil dieser durch die Strafprozessordnung geregelt wird, sollte eigentlich selbst Alibaba einleuchten. So viel noch einmal dazu, wie viel auf die "sorgfältige Nachprüfung" durch Alibaba zu geben ist. :mocking:

Gast50147

Einen Beitrag erlaube ich mir noch, dann ist hier Schluss mit "Beratungen"

Selbstverständlich greift die ZPO auch in die StPO ein.
Hier ein kleines Beispielt des BGH: :clever:
BGH zur Aussetzung wegen des Verdachts einer Straftat (§ 149 ZPO)

Oh wie klug sind manche lieben Mitmenschen in ihrer  :zensiert: Phantasie  :lachen:  :flag:

Gast50787

Zitat von: Nirvana am 05. September 2021, 17:12:42Es ist sogar vollständig widerlegt.
Ja deine ganzen Ausführungen sind wie ein Kartenhaus zusammen gebrochen.

Jetzt muss ich auch lachen. Selbst der BGH bezieht sich im Strafverfahren auf die ZPO, was ich immer schon behauptet habe.
Das ist echt klassisch kalt gestellt und eiskalter Beweis für reduziertes Kritikerdenken. :lachen: :lachen: :lachen:

Da wird nur bis zum Tellerrand gedacht.
Weil es ZPO heißt darf die natürlich nur für Ziviles und die andere StPO heißt nur  für Strafsachen gelten.
So kurzsichtig denken manche und fangen dazu noch zum streiten an wenns sein muss.
Statt miteinander einem TE zu helfen geht es hier oft nur um das eigene
ICH der Rechthaberei. Traurig! :heul: manche selbst ernannten "Experten"

Deadpool

Da fällt einem langsam nichts mehr ein. Es ging um die Rechtsgrundlage des Anwaltszwangs im Strafrecht.

Und jetzt kommt jemandem mit dem 149 ZPO, mit dem ein Zivilprozess!!! ausgesetzt werden kann, wenn ein Strafverfahren ansteht.

https://www.zpoblog.de/bgh-aussetzung-149-zpo-strafprozess-voraussetzungen-ermessen/

Das ist eine Entscheidung des BGH im Zivilrecht!

Gast50787

Ausdrücklich eine Entscheidung im Strafrecht.
Du kannst ja nicht mal lesen.
Also ... weiter schwürbeln - schwürbel - schwürbel :lachen:
Einfach köstlich deine Interpretation. Mit jedem Satz machst dich lächerlicher! :lachen:

Pusteblume

Der Insolvenzberater hat dies jetzt auf dem Tisch liegen und er entscheidet wie es weitergeht, ich bekomme dann Post.Soll jetzt erstmal nichts machen.
Ich bedanke mich für den Tip von Harry,denn die Aussagen stimmten mit dem überein was der Berater mir eben sagte.

Gast50147

#56
Danke @ Pusteblume für das Lob aus berufenem RA-Munde.
Meine Auskünfte sind allsamt zu 99 % rechtskonform, auch wenn ich immer angegriffen werde.

Ich bin auf dem Rechtsgebiet (Zivilrecht) bestimmt kein "heuriger Hase",
und diese Schreihals-Kritiker lange nicht so gut wie sie denken/sein möchten.
Aber du bist die Letzte die ich hier beraten habe, damit hier Ruhe einkehrt.
_____________

Edit: Von RedChili vom 23.04.21 .... meinst du jetzt, du könntest den Voll- und Fachjuristen, die hier auch vertreten sind mal Jura erklären. 
( die selbst ernannten Fachjuristen sind in der Anonymität unsichtbar untergetaucht)  :mocking:



Pusteblume

Zitat von: Gast50147 am 06. September 2021, 10:26:54
Danke @ Pusteblume für das Lob aus berufenem RA-Munde.
Meine Auskünfte sind allsamt zu 99 % rechtskonform, auch wenn ich immer angegriffen werde.

Ich bin auf dem Rechtsgebiet (Zivilrecht) bestimmt kein "heuriger Hase",
und diese Schreihals-Kritiker lange nicht so gut wie sie denken/sein möchten.
Aber du bist die Letzte die ich hier beraten habe, damit hier Ruhe einkehrt.
_____________

Edit: Von RedChili vom 23.04.21 .... meinst du jetzt, du könntest den Voll- und Fachjuristen, die hier auch vertreten sind mal Jura erklären.
( die selbst ernannten Fachjuristen sind in der Anonymität unsichtbar untergetaucht)  :mocking:

Das ist schon erschreckend wie hier miteinander umgegangen wird.Ich verstehe es nicht, man stellt hier ja eben Fragen um Hilfe zu bekommen ,da sind Anfeindungen wirklich fehl am Platz.
Schade ,das du dich zurückziehst,da du ja nichts verkehrt machst.Aber ich kann es auch wiederum verstehen

Nirvana

Zitat von: Gast50787 am 06. September 2021, 09:56:52
Ausdrücklich eine Entscheidung im Strafrecht.
Du kannst ja nicht mal lesen.
Also ... weiter schwürbeln - schwürbel - schwürbel :lachen:
Einfach köstlich deine Interpretation. Mit jedem Satz machst dich lächerlicher! :lachen:
Sagte derjenige, der nicht einmal die Einleitung zum Tenor ("Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen") sinnerfassend lesen kann. :lol:

Pusteblume

Zitat von: Nirvana am 06. September 2021, 10:56:35
Zitat von: Gast50787 am 06. September 2021, 09:56:52
Ausdrücklich eine Entscheidung im Strafrecht.
Du kannst ja nicht mal lesen.
Also ... weiter schwürbeln - schwürbel - schwürbel :lachen:
Einfach köstlich deine Interpretation. Mit jedem Satz machst dich lächerlicher! :lachen:
Sagte derjenige, der nicht einmal die Einleitung zum Tenor ("Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller beschlossen") sinnerfassend lesen kann. :lol:

Fertig?
Lasst es endlich gut sein!