Bürgergeld:CDU droht mit Blockade

Begonnen von SuuSanne, 30. Oktober 2022, 04:31:36

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hanskanns

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. November 2022, 16:17:27weil kleine Kinder >wachsen ja nicht >brauchen auch keine gesunde Ernährung

Lesen ist doch nicht so schwer oder? Oder machst du dich gerne lächerlich ohne Grund (ins Fettnäpfen treten)? Kannst mein Post ja gerne noch mal lesen, vielleicht findest du den Punkt den du übersehn hast, und kannst dein Post dann editieren. Ich hatte geschrieben, dass man für Kinder Sachleistungen einführen sollte oder man Rechnungen für Kindernahrung und Kinderkleidung (dazu zählt zb auch Kinderwagen usw) einreichen kann was dann erstattet wird.

Kopfbahnhof

Zitat von: hanskanns am 01. November 2022, 21:08:16drastische Kürzung des Schonvermögens auf maximal 15.000 Euro
Würde mir auch reichen, aber dennoch finde ich das zu Niedrig.
Wenn die 150.000 stimmen wüsste ich aber nicht, warum in dieser Höhe.

Wegen der Flüchtlinge? Aber deren Vermögen kann eh keiner Prüfen.
(gibt nicht wenige Ukrainer/Araber die genug Geld in der Heimat haben)

Wer ist hier wieder der Gekniffene, natürlich der brave Deutsche, da bestens Überwacht.
Da kann man ja mit einer Reduzierung vom Vermögen, gleich noch mal Abkassieren.

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 02. November 2022, 16:34:13Wenn die 150.000 stimmen wüsste ich aber nicht, warum in dieser Höhe.
Das stammt ja nur von dem Musterbeispiel einer vierköpfigen Familie
60 000+30 000+ 30 000+30 000
und wer soviel Geld auf der hohen Kante hat....
Wenn da niemand krank wird oder keinen Job findet und das wird eher selten sein, der hat dann halt Anspruch auf die Summe als Schonvermögen. Nach zwei Jahren reduziert sich das dann bei der stattfindenden Vermögensprüfung auf 15 000.- https://hartz.info/index.php?topic=129463.0
ZitatVermögen
1. In den ersten zwei Jahren ("Karenzzeit") wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt, dabei gilt ein Freibetrag von 60.000 Euro für die erste und jeweils 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für Bestandsfälle.
Danach gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person, wobei nicht genutzte Freibeträge auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
abgesehen davon dass das so erst mal durchgewunken werden muss und wer weiß was die xte folgende Änderung dann vorgibt.

Zitat von: hanskanns am 02. November 2022, 16:31:34Oder machst du dich gerne lächerlich ohne Grund (ins Fettnäpfen treten)? Kannst mein Post ja gerne noch mal lesen, vielleicht findest du den Punkt den du übersehn hast, und kannst dein Post dann editieren. Ich hatte geschrieben, dass man für Kinder Sachleistungen einführen sollte oder man Rechnungen für Kindernahrung und Kinderkleidung (dazu zählt zb auch Kinderwagen usw) einreichen kann was dann erstattet wird.
Lieber mache ich mich in deinen Augen lächerlich als so etwas wie du zusammenzutexten. Mit den Argumenten gehörst du eher in das Forum mit der 24 da hat es lauter Gleichgesinnte.
Zitatund kannst dein Post dann editieren.
du weißt ja nicht mal dass das nicht geht.
ZitatIch hatte geschrieben, dass man für Kinder Sachleistungen einführen sollte
Zitat von: hanskanns am 01. November 2022, 21:08:16- selbes bei Kindern, pro Kind deutlich weniger, als Ausgleich zB Sachleistungen für Schulanschaffungen wenn man Nachweise einreicht, oder Anspruch auf Kindernahrungszuschuss oder Kinderkleidungszuschuss
hast du geschrieben
und was du danach aufgelistet hast gibt es schon jetzt.
Also
Zitat von: hanskanns am 02. November 2022, 16:31:34lesen
allein hilft nicht wenigstens ein bißerl Ahnung sollte man schon haben, solltest dich also selber mal einlesen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

hanskanns

@Fettnäpfchen Natürlich geht editieren wenn man schnell genug ist, und zu dem Zeitpunkt wo ich es geschrieben hatte war dies noch möglich. Zu dem anderen Geschreibe sag ich nichts, hoffe du siehst selber ein, dass du Murks schreibst und wieder schreibst. Ins Fettnäpfen treten halt.

chrisi01

Die BA braucht wohl bis Ende November (2022) Klarheit über das Bürgergeld.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 02. November 2022, 18:06:28In den ersten zwei Jahren ("Karenzzeit")
Gilt das dann für alle oder nur bei "Neukunden"?

a_good_heart

Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Terminator62

Stimmt wohl so nicht.

"Die Karenzzeit gilt für alle Bürgergeldempfänger, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten des Bürgergeldes bereits Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch wie ALG2  - vielleicht pandemiebedingt - bezogen haben. Zeiten mit staatlicher Unterstützung vor dem 31. Dezember 2022 bleiben für die neue Karenzzeit unberücksichtigt (§ 65 Abs. 4 SGB 2-Entwurf). Durch die Karenzzeit sollen etwa 4.000 Haushalte Bürgergeld bekommen, die vorher keinen Anspruch hatten."

MfG
MfG  MK

a_good_heart

Zitat von: Terminator62 am 03. November 2022, 09:43:34Stimmt wohl so nicht.

"Die Karenzzeit gilt für alle Bürgergeldempfänger, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten des Bürgergeldes bereits Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch wie ALG2  - vielleicht pandemiebedingt - bezogen haben. Zeiten mit staatlicher Unterstützung vor dem 31. Dezember 2022 bleiben für die neue Karenzzeit unberücksichtigt (§ 65 Abs. 4 SGB 2-Entwurf). Durch die Karenzzeit sollen etwa 4.000 Haushalte Bürgergeld bekommen, die vorher keinen Anspruch hatten."

MfG

Das erklärt sich doch von selbst.
Wer schon im Bezug ist kann gar kein größeres Vermögen besitzen, es sei denn, er hätte es verschwiegen.
Was illegal wäre und massiv Ärger nach sich zieht... :blum:
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont... (Konrad Adenauer)

Ottokar

Zitat von: a_good_heart am 03. November 2022, 10:50:07Wer schon im Bezug ist kann gar kein größeres Vermögen besitzen, es sei denn, er hätte es verschwiegen.
Oder er ist erst seit März 2020 im Bezug, nachdem die Regelungen zum vereinfachten Zugang in Kraft waren.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


SuuSanne

Zitat von: Terminator62 am 03. November 2022, 09:43:34Stimmt wohl so nicht.

"Die Karenzzeit gilt für alle Bürgergeldempfänger, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten des Bürgergeldes bereits Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch wie ALG2
Das gilt auch für Kosten der Unterkunft mit der Karenzzeit von 2 Jahren.

selbiger

Zitat von: SuuSanne am 03. November 2022, 11:38:48
Zitat von: Terminator62 am 03. November 2022, 09:43:34Stimmt wohl so nicht.

"Die Karenzzeit gilt für alle Bürgergeldempfänger, unabhängig davon, ob sie vor Inkrafttreten des Bürgergeldes bereits Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch wie ALG2
Das gilt auch für Kosten der Unterkunft mit der Karenzzeit von 2 Jahren.

und danach kannste die bude räumen..für wichtigere und vieeel bedürftigere personen als man selbst..
Sich zu Tode arbeiten,ist die einzige gesellschaftliche anerkannte Form des Selbstmordes.

Die Menschen glauben viel leichter eine Lüge,die sie schon hundertmal gehört haben,als eine Wahrheit,die ihnen völlig neu ist.

Fettnäpfchen

Kopfbahnhof

Zitat von: Kopfbahnhof am 02. November 2022, 18:33:01Gilt das dann für alle oder nur bei "Neukunden"?
Das gilt für alle
Zitat von: Fettnäpfchen am 02. November 2022, 18:06:28https://hartz.info/index.php?topic=129463.0
ZitatVermögen
1. In den ersten zwei Jahren ("Karenzzeit") wird nur erhebliches Vermögen berücksichtigt, dabei gilt ein Freibetrag von 60.000 Euro für die erste und jeweils 30.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für Bestandsfälle.
Danach gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro pro Person, wobei nicht genutzte Freibeträge auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.
Zitat von: a_good_heart am 02. November 2022, 18:46:07Nur für Neukunden :yes:
hab ich auch gedacht wurde aber auf das im Zitat verwiesen! Ist gar nicht so lange her.

Zitat von: Zitat von: a_good_heart am Heute um 10:50:07Wer schon im Bezug ist kann gar kein größeres Vermögen besitzen, es sei denn, er hätte es verschwiegen.
Zitat von: Ottokar
 - Heute um 11:05:05
Oder er ist erst seit März 2020 im Bezug, nachdem die Regelungen zum vereinfachten Zugang in Kraft waren.
oder es ist vorher privilegiertes Schonvermögen gewesen das dann zur Auszahlung kommt.

MfG FN
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SuuSanne

Zitat von: Fettnäpfchen am 03. November 2022, 14:28:24Das gilt für alle

MfG FN
richtig.
das gleiche wohl auch für KDU die Karenzzeit, gilt für alle, richtig?

Fettnäpfchen

SuuSanne

Zitat von: SuuSanne am 03. November 2022, 16:11:20das gleiche wohl auch für KDU die Karenzzeit, gilt für alle, richtig?
Da muss man differnzieren.
Für alle bei denen es vorher keine Kostensenkungsaufforderung gegeben hat. Sprich wer jetzt schon aus dem RL Satz Geld zur KdUH drauflegen muss der hat Pech.
ZitatBedarfe für Unterkunft und Heizung
1. In den ersten zwei Jahren gelten die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung als angemessen ("Karenzzeit"). Diese Karenzzeit gilt ab 01.01.2023 auch für solche Bestandsfälle, bei denen die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt wurden.

MfG FN

Zitat von: hanskanns am 02. November 2022, 18:09:30@Fettnäpfchen Natürlich geht editieren wenn man schnell genug ist, und zu dem Zeitpunkt wo ich es geschrieben hatte war dies noch möglich.
Allerdings nicht wenn jemand anderes einen Beitrag geschrieben hat, zumindest kann ich nicht an meinem Computer editieren du anscheinend schon.
(In dem Fall also Kopfbahnhof als zwischendrin)
Aber ich schreibe ja murks von daher  :bye:
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