Jobcenter verschafft sich eigenmächtig Zutritt ins Haus

Begonnen von Rentnerin, 03. Juni 2026, 18:29:11

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 4 Gäste betrachten dieses Thema.

Fettnäpfchen

Rentnerin

Zitat von: Rentnerin am 19. Juni 2026, 18:50:08Doch, natürlich liegt alles seit Jahren vor. Es ist alles transparent und nachvollziehbar. Ich bin Untermieterin, mein Mitbewohner Hauptmieter, Miete, Nebenkosten läuft alles über Daueraufträge, einmalige Zahlungen wie Schornsteinfeger zahle ich grundsätzlich per Überweisung. Es gibt keine Kontovollmachten und jeder zahlt seinen eigenen Kram, von wenigen Ausnahmen, wie Reinigungsmitteln und Klopapier abgesehen.
Teile das dem JC mit und bestehe auf sofortige Zahlung bis allerspätestens Ende des Monats (Geldeingang auf dem Konto) + Bewilligungsbescheid ansonsten siehst du dich gezwungen den rechtlichen Weg einzuschlagen; sprich SG!

Evtl. machst du noch ein Zusatzschreiben dazu: Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)

Selbst die BA geht davon aus das eine VuE nicht durch einen Hausbesuch geklärt werden kann!

Dazu kommt dass das JC Beweisen muss und du nur widerlegen.
Deswegen ein Musterschreiben das du auf dich anpassen musst wenn du es verwenden willst. s. Anhang

Zitat von: Rentnerin am 19. Juni 2026, 13:58:43Tatsache ist, dass dem nicht so ist, aber mein WBA wurde nach wie vor nicht bearbeitet und wurde jetzt auch vom Hausbesuch abhängig gemacht, incl. der Ankündigung, dass ich - wenn überhaupt - auch nur für 6 Monate eine Bewilligung bekomme. Dann wird wieder geprüft.
das nenne ich mal Nötigung vom feinsten. Wenn du das schriftlich hast gehört das zum Schreiben an das JC und erst recht zum Schreiben SG.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

GrumpyCat7

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Juni 2026, 13:20:43Dazu kommt dass das JC Beweisen muss und du nur widerlegen.

Weil lange läuft das ganze schon? Nach 1 Jahr tritt die Beweislastumkehr in Kraft.
Das JC kann das ewig in die länge ziehen...

Kopfbahnhof

Zitat von: GrumpyCat7 am 20. Juni 2026, 17:05:33Das JC kann das ewig in die länge ziehen...


Kann es eben nicht, Joschua. :sad:

GrumpyCat7

Ihr seht doch das es das kann. Und die WBA nur 6 Monate und dann geht es wieder los.

Rentnerin

Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Juni 2026, 13:20:43Rentnerin

Zitat von: Rentnerin am 19. Juni 2026, 18:50:08Doch, natürlich liegt alles seit Jahren vor. Es ist alles transparent und nachvollziehbar. Ich bin Untermieterin, mein Mitbewohner Hauptmieter, Miete, Nebenkosten läuft alles über Daueraufträge, einmalige Zahlungen wie Schornsteinfeger zahle ich grundsätzlich per Überweisung. Es gibt keine Kontovollmachten und jeder zahlt seinen eigenen Kram, von wenigen Ausnahmen, wie Reinigungsmitteln und Klopapier abgesehen.
Teile das dem JC mit und bestehe auf sofortige Zahlung bis allerspätestens Ende des Monats (Geldeingang auf dem Konto) + Bewilligungsbescheid ansonsten siehst du dich gezwungen den rechtlichen Weg einzuschlagen; sprich SG!

Evtl. machst du noch ein Zusatzschreiben dazu: Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)

Selbst die BA geht davon aus das eine VuE nicht durch einen Hausbesuch geklärt werden kann!

Dazu kommt dass das JC Beweisen muss und du nur widerlegen.
Deswegen ein Musterschreiben das du auf dich anpassen musst wenn du es verwenden willst. s. Anhang

Zitat von: Rentnerin am 19. Juni 2026, 13:58:43Tatsache ist, dass dem nicht so ist, aber mein WBA wurde nach wie vor nicht bearbeitet und wurde jetzt auch vom Hausbesuch abhängig gemacht, incl. der Ankündigung, dass ich - wenn überhaupt - auch nur für 6 Monate eine Bewilligung bekomme. Dann wird wieder geprüft.
das nenne ich mal Nötigung vom feinsten. Wenn du das schriftlich hast gehört das zum Schreiben an das JC und erst recht zum Schreiben SG.

MfG FN

Ich habe nichts schriftliches mehr bekommen, worauf ich reagieren könnte.

Bimimaus5421

Zitat von: Rentnerin am 25. Juni 2026, 22:42:42
Zitat von: Fettnäpfchen am 20. Juni 2026, 13:20:43Rentnerin

Zitat von: Rentnerin am 19. Juni 2026, 18:50:08Doch, natürlich liegt alles seit Jahren vor. Es ist alles transparent und nachvollziehbar. Ich bin Untermieterin, mein Mitbewohner Hauptmieter, Miete, Nebenkosten läuft alles über Daueraufträge, einmalige Zahlungen wie Schornsteinfeger zahle ich grundsätzlich per Überweisung. Es gibt keine Kontovollmachten und jeder zahlt seinen eigenen Kram, von wenigen Ausnahmen, wie Reinigungsmitteln und Klopapier abgesehen.
Teile das dem JC mit und bestehe auf sofortige Zahlung bis allerspätestens Ende des Monats (Geldeingang auf dem Konto) + Bewilligungsbescheid ansonsten siehst du dich gezwungen den rechtlichen Weg einzuschlagen; sprich SG!

Evtl. machst du noch ein Zusatzschreiben dazu: Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)

Selbst die BA geht davon aus das eine VuE nicht durch einen Hausbesuch geklärt werden kann!

Dazu kommt dass das JC Beweisen muss und du nur widerlegen.
Deswegen ein Musterschreiben das du auf dich anpassen musst wenn du es verwenden willst. s. Anhang

Zitat von: Rentnerin am 19. Juni 2026, 13:58:43Tatsache ist, dass dem nicht so ist, aber mein WBA wurde nach wie vor nicht bearbeitet und wurde jetzt auch vom Hausbesuch abhängig gemacht, incl. der Ankündigung, dass ich - wenn überhaupt - auch nur für 6 Monate eine Bewilligung bekomme. Dann wird wieder geprüft.
das nenne ich mal Nötigung vom feinsten. Wenn du das schriftlich hast gehört das zum Schreiben an das JC und erst recht zum Schreiben SG.

MfG FN

Ich habe nichts schriftliches mehr bekommen, worauf ich reagieren könnte.
Ich würde die Geschäftsführung anschreiben Beschwerde das man dir den WBA Bearbeitung verweigert.
Das ist unterlassende Hilfeleistung
Sie weigern sich und ja das ist Nötigung
Sowas wirkt manchmal Wunder
Bei mir haben sie auch den WBA nicht bearbeiten wollen.
Beschwerde eingereicht und auch Beschwerde an meinen Jobcenter, weil das Fax der Geschäftsführung abgestellt wurde ( aber andere faxnr genutzt) dann kann innerhalb eines Tages der WBA.
Zwar wurde sich mit Lügen raus geredet, aber es hatte dann gefruchtet
Ich würde alle Optionen nutzen auch SG, aber erst mit Frist Setzung zur Bearbeitung an die Geschäftsführung

Fettnäpfchen

Rentnerin

Was hast du denn bis Stand heute unternommen?

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Kopfbahnhof

Zitat von: Fettnäpfchen am 26. Juni 2026, 14:18:28Was hast du denn bis Stand heute unternommen?
Genau das dachte ich gerade eben auch.  :zwinker:

Rentnerin

Zitat von: Fettnäpfchen am 26. Juni 2026, 14:18:28Rentnerin

Was hast du denn bis Stand heute unternommen?

MfG FN


Hallo,

ich war bei einer Sozialberatung, welche 2x telefonischen Kontakt zum JC aufgenommen hat - das hatte ich ja berichtet. Und ebenso, dass ich denen geschrieben habe, worauf ich bis heute keine Antwort bekam, seit mittlerweile Anfang Mai habe ich keine Post mehr vom JC bekommen, worauf ich hätte reagieren können. Wie bereits berichtet, wird die Bearbeitung meines WBA vom Hausbesuch abhängig gemacht, welcher morgen stattfinden soll. Mit Beistand!

Dazu folgendes: Ich lass den AD rein und zeig ihm mein Zimmer, aber dann möchte ich, dass der wieder geht. Habt ihr noch Tipps für mich, etwas was ich noch tun oder besser lassen sollte?

Meines Wissens kann man erst nach 3 Monaten wegen Untätigkeit klagen, oder lieg ich da falsch?


Fettnäpfchen

Rentnerin

Zitat von: Rentnerin am 28. Juni 2026, 10:45:04Meines Wissens kann man erst nach 3 Monaten wegen Untätigkeit klagen, oder lieg ich da falsch?
Wenn dein WBA aus den geschriebenen Gründen nicht bearbeitet wird kannst du ab dem 01. des Folgemonats einen E Antrag beim SG stellen. Das wurde Dir jetzt ja schon öfters geschrieben.

Zitat von: Rentnerin am 28. Juni 2026, 10:45:04welche 2x telefonischen Kontakt zum JC aufgenommen hat
Bringt überhaupt nichts die Telefoniererei, ist ja nicht nachweisbar. Das muss auch ein Sozialverein wissen und mit dir einen schriftl. Antrag stellen. Nach meiner Erfahrung haben die aber auch nicht unbedingt Ahnung vom SGB.
Hatte da mal eine Diskussion mit einer von der Caritas .....
und im Forum liest ,an auch ab und an von den Fehlleistungen solcher (scheinheiligen) Mitarbeiter........


Zitat von: Rentnerin am 28. Juni 2026, 10:45:04Habt ihr noch Tipps für mich, etwas was ich noch tun oder besser lassen sollte?
Lies dich da VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE mal ein. Die ersten Seite reicht vollkommen da steht alles relevante.
+Ausweise zeigen lassen von beiden Aussendienstlern.
+Prüfauftrag zeigen lassen + Kopie ansonsten machst du ein Foto davon.
+Prüfprotokoll aushändigen lassen.
+Dein Beistand soll alles protokollieren stichpunktartig wäre das Minimum.

Zusatzinfo
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatLeistungseinstellung
Im SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1. nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II: wenn das Jobcenter gemäß § 331 SGB III gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
2. nach § 66 SGB I, wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 65 SGB I verweigert werden, dazu muss man sich ganz genau ansehen, was in den §§ 60 bis 64 SGB I gefordert wird. § 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches. § 61 SGB II die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 32 SGB II vor. §§ 62 Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers, § 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit. § 64 Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II vor.

§ 65 SGB I beschränkt die Mitwirkungspflichten dabei erheblich. Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn
a) der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann, wenn die Mitwirkung unzumutbar (z.B. aus gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen) oder unverhältnismäßig ist.
b) Behandlungen oder Untersuchungen für den Betroffenen mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind, oder dabei eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben besteht.
c) der Betroffene sich oder Verwandte der Gefahr aussetzt wegen einer Straftat oder Ordnungdwidrigkeit verfolgt zu werden.

Konkret heist das: wenn der Leistungsträger des SGB II gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt, oder der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches, zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers oder bei der Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verweigert, sofern diese Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach § 65 SGB I zumutbar ist, ist eine Leistungseinstellung rechtlich zulässig - sonst nicht.

Entfällt z.B. die Leistung nur teilweise, oder kann die Leistungshöhe nicht abschließend berechnet werden, darf der Leistungsträger die Leistung nicht einstellen, sondern muss die Leistung vorläufig (§ 41a SGB II) oder - bei Vorliegen entsprechener Umstände - als Darlehen (§ 24 Abs. 4 SGB II) bewilligen.

Viel Erfolg
MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.


Rentnerin

Zitat von: Rentnerin am 28. Juni 2026, 10:45:04Meines Wissens kann man erst nach 3 Monaten wegen Untätigkeit klagen, oder lieg ich da falsch?
Wenn dein WBA aus den geschriebenen Gründen nicht bearbeitet wird kannst du ab dem 01. des Folgemonats einen E Antrag beim SG stellen. Das wurde Dir jetzt ja schon öfters geschrieben.

Das ist mir offenbar durch gerutscht!  :wand:

Zitat von: Rentnerin am 28. Juni 2026, 10:45:04welche 2x telefonischen Kontakt zum JC aufgenommen hat
Bringt überhaupt nichts die Telefoniererei, ist ja nicht nachweisbar. Das muss auch ein Sozialverein wissen und mit dir einen schriftl. Antrag stellen. Nach meiner Erfahrung haben die aber auch nicht unbedingt Ahnung vom SGB.
Hatte da mal eine Diskussion mit einer von der Caritas .....
und im Forum liest ,an auch ab und an von den Fehlleistungen solcher (scheinheiligen) Mitarbeiter........


Ja, tatsächlich fand ich die Reaktion auf das eigenmächtige Eintreten dort auch eher zu gelassen. Ist halt kirchlich, die sind immer so milde und viel freundlicher im Umgangston als ich es bin. Mein Problem ist, dass ich aufgrund meiner Erkrankungen aber manchmal nicht so kann, wie ich möchte und auf Hilfe und Unterstützung angewiesen und dem entsprechend froh bin, dass mir überhaupt jemand hilft. 


Zitat von: Rentnerin am 28. Juni 2026, 10:45:04Habt ihr noch Tipps für mich, etwas was ich noch tun oder besser lassen sollte?
Lies dich da VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE mal ein. Die ersten Seite reicht vollkommen da steht alles relevante.

DANKE !!!

+Ausweise zeigen lassen von beiden Aussendienstlern.
+Prüfauftrag zeigen lassen + Kopie ansonsten machst du ein Foto davon.
+Prüfprotokoll aushändigen lassen.
+Dein Beistand soll alles protokollieren stichpunktartig wäre das Minimum.

Hab ich mir jetzt abgespeichert, damit ich es nicht vergesse bis morgen! Der Beistand kommt aus der Sozialberatung, die führen sowieso Protokoll, ich vermute wegen der Dokumentation.

[/quote]Konkret heist das: wenn der Leistungsträger des SGB II gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt, oder der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches, zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers oder bei der Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verweigert, sofern diese Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach § 65 SGB I zumutbar ist, ist eine Leistungseinstellung rechtlich zulässig - sonst nicht.

Entfällt z.B. die Leistung nur teilweise, oder kann die Leistungshöhe nicht abschließend berechnet werden, darf der Leistungsträger die Leistung nicht einstellen, sondern muss die Leistung vorläufig (§ 41a SGB II) oder - bei Vorliegen entsprechener Umstände - als Darlehen (§ 24 Abs. 4 SGB II) bewilligen.[/quote]

Nachdem ich ja schon Jahre im Bürgergeld bin, mittlerweile nur noch aufstockend wegen der EMR, ist ja meine Hilfebedürftigkeit längst bekannt. Es hat sich nichts geändert, meine Unterlagen waren vollständig. Es geht hier ausschließlich um die Tatsache, dass ich in einer WG wohne und es angeblich Indizien dafür gibt, dass es keine WG ist. Was einfach nur an den Haaren herbei gezogen ist!!


Viel Erfolg
MfG FN

Danke dir, das war sehr hilfreich! LG
[/quote]

Rentnerin


Zitat von: Rentnerin am 28. Juni 2026, 10:45:04Habt ihr noch Tipps für mich, etwas was ich noch tun oder besser lassen sollte?
Lies dich da VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE mal ein.

Ich habe mich jetzt mal eingelesen und da steht ja glasklar, dass Hausbesuche zum Thema BG/VuE und deren Unterstellung wie daraus folgender Beweissicherung grundsätzlich abzulehnen sind!

Das faktische (tatsächliche) Bestehen einer BG/VuE KANN durch keinen Außendienst festgestellt werden!
Alle Voraussetzungen, die eine BG/VuE widerlegen, sind mit rein schriftlichen Unterlagen belegbar!
Getrennte Konten, keine gegenseitigen Zugriffsberechtigungen, getrennte oder ausgleichende Mietzahlungen sind belegbare Beweise GEGEN eine BG!
"Solange KEIN Punkt aus dem Ratgeber "Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II" auf Euch zutrifft, SEID Ihr keine BG."

Außerdem hätte der SB wegen der Verhältnismäßigkeit vor der Beauftragung des AD erst einmal alle Möglichkeiten ausschöpfen müssen, um den Sachverhalt zu klären. Was ja nicht geschehen ist.

Mein Plan ist jetzt, dass ich mir die Ausweise und den Prüfungsauftrag zeigen lasse und danach entscheide ich, ob ich die überhaupt ins Haus lasse.

Danke noch mal!


Die ersten Seite reicht vollkommen da steht alles relevante.
+Ausweise zeigen lassen von beiden Aussendienstlern.
+Prüfauftrag zeigen lassen + Kopie ansonsten machst du ein Foto davon.
+Prüfprotokoll aushändigen lassen.
+Dein Beistand soll alles protokollieren stichpunktartig wäre das Minimum.






Zusatzinfo
Leistungspflicht des Leistungsträgers
ZitatLeistungseinstellung
Im SGB II ist eine Leistungseinstellung konkret nur in zwei Fällen möglich:
1. nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II: wenn das Jobcenter gemäß § 331 SGB III gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt,
2. nach § 66 SGB I, wenn die Mitwirkungspflichten, nach §§ 60 bis 65 SGB I verweigert werden, dazu muss man sich ganz genau ansehen, was in den §§ 60 bis 64 SGB I gefordert wird. § 60 SGB I betrifft die Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches. § 61 SGB II die persönliche Meldung, hier geht die eigenständige Regelung in § 32 SGB II vor. §§ 62 Untersuchung zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers, § 63 SGB I Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit. § 64 Berufsfördernde Maßnahmen, hier geht die eigenständige Regelung in § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II vor.

§ 65 SGB I beschränkt die Mitwirkungspflichten dabei erheblich. Keine Mitwirkungspflicht besteht, wenn
a) der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Betroffene die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann, wenn die Mitwirkung unzumutbar (z.B. aus gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen) oder unverhältnismäßig ist.
b) Behandlungen oder Untersuchungen für den Betroffenen mit erheblichen Schmerzen oder erheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind, oder dabei eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben besteht.
c) der Betroffene sich oder Verwandte der Gefahr aussetzt wegen einer Straftat oder Ordnungdwidrigkeit verfolgt zu werden.

Konkret heist das: wenn der Leistungsträger des SGB II gesicherte Kenntnis davon hat, dass durch Einkommen die Hilfebedürftigkeit entfällt, oder der Hilfebedürftige seine Mitwirkungspflichten zur Feststellung und Berechnung des Leistungsanspruches, zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Zuständigkeit des Leistungsträgers oder bei der Heilbehandlung zur Wiederherstellung oder Verhinderung der Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verweigert, sofern diese Mitwirkungspflicht im Einzelfall nach § 65 SGB I zumutbar ist, ist eine Leistungseinstellung rechtlich zulässig - sonst nicht.

Entfällt z.B. die Leistung nur teilweise, oder kann die Leistungshöhe nicht abschließend berechnet werden, darf der Leistungsträger die Leistung nicht einstellen, sondern muss die Leistung vorläufig (§ 41a SGB II) oder - bei Vorliegen entsprechener Umstände - als Darlehen (§ 24 Abs. 4 SGB II) bewilligen.

Viel Erfolg
MfG FN
[/quote]

Rentnerin

Hi Leute,

der Außendienst hat mich versetzt, habe fast eine Stunde mit dem Beistand gewartet. Anschließend habe ich dem JC eine eidesstattliche Erklärung geschickt, dass ich keine Einstehensgemeinschaft mit meinem Vermieter habe und um sofortige Bearbeitung gebeten. Kurz darauf stand der Außendienst vor der Türe und wollte rein. Habe ich abgelehnt. Jetzt kam die Mail vom JC, ich solle einen neuen Termin machen. Was bedeutet, dass sich das wieder hinzieht....

Wie läuft das denn bitte mit dem Eilantrag? Gibt es dazu hier im Forum zufällig Vorlagen? Dankeschön!

Fettnäpfchen

Rentnerin


Zitat von: Rentnerin am 29. Juni 2026, 12:08:49Wie läuft das denn bitte mit dem Eilantrag? Gibt es dazu hier im Forum zufällig Vorlagen? Dankeschön!
Zuerst musst du wissen:
von allen Anlagen die du mit anhängst zwei Kopien machen da das SG alles in doppelter Ausführung möchte.

Antrag auf vorläufige Zahlung ALG II (unbearbeiteter Weiterbewilligungsantrag)
Den musst du natürlich auf deine persönliche Situation anpassen.

Das durchgestrichene im Zitat unten zählt jetzt nicht mehr!!Das mit der Nötigung solltest du inhaltlich erwähnen und dazu schreiben. Da machst du eine "Für mich als rechtlichen Laien stellt das schon ein Tatbestand dar den man als Nötigung einstufen könnte" Damit machst du keine direkten Vorwurf der Nötigung und teilst deine Meinung mit. Das darf man noch.
Im übrigen habe ich in das Zitat neue Sachen geschrieben und diese farblich oder fett markiert
Zitat von: Fettnäpfchen link=msg=1651193
date=1781954443
Rentnerin

ZitatDoch, natürlich liegt alles seit Jahren vor. Es ist alles transparent und nachvollziehbar. Ich bin Untermieterin, mein Mitbewohner Hauptmieter, Miete, Nebenkosten läuft alles über Daueraufträge, einmalige Zahlungen wie Schornsteinfeger zahle ich grundsätzlich per Überweisung. Es gibt keine Kontovollmachten und jeder zahlt seinen eigenen Kram, von wenigen Ausnahmen, wie Reinigungsmitteln und Klopapier abgesehen.
Teile das dem JC mit und bestehe auf sofortige Zahlung bis allerspätestens Ende des Monats (Geldeingang auf dem Konto) + Bewilligungsbescheid ansonsten siehst du dich gezwungen den rechtlichen Weg einzuschlagen; sprich SG!

Evtl. machst du noch ein Zusatzschreiben dazu: Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)
Da legst du eine Kopie des
Zitat von: Rentnerin am 29. Juni 2026, 12:08:49Anschließend habe ich dem JC eine eidesstattliche Erklärung geschickt, dass ich keine Einstehensgemeinschaft mit meinem Vermieter habe und um sofortige Bearbeitung gebeten.
dazu!
Super wäre natürlich wenn du belegen kannst dass das JC immer wieder versucht eine VuE zu vermuten, also alte Bescheide.
Wie lange das schon so geht und bis jetzt immer keine VuE/BG vom JC durchgesetzt wurde.

Selbst die BA geht davon aus das eine VuE nicht durch einen Hausbesuch geklärt werden kann!

Dazu kommt dass das JC Beweisen muss und du nur widerlegen.
Deswegen ein Musterschreiben das du auf dich anpassen musst wenn du es verwenden willst. s. Anhang

ZitatTatsache ist, dass dem nicht so ist, aber mein WBA wurde nach wie vor nicht bearbeitet und wurde jetzt auch vom Hausbesuch abhängig gemacht, incl. der Ankündigung, dass ich - wenn überhaupt - auch nur für 6 Monate eine Bewilligung bekomme. Dann wird wieder geprüft.
das nenne ich mal Nötigung vom feinsten. Wenn du das schriftlich hast gehört das zum Schreiben an das JC und erst recht zum Schreiben SG.

Den
Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht auch mal lesen.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.