Hallo,
ich führe seit 2015 ein Kleingewerbe und bin im Bezug von Bürgergeld.
Bereits im Jahr 2017 hatte ich das "Vergnügen", dass mich das JC dazu verdonnern wollte, mir entweder selbst einen Steuerberater zu nehmen, oder dass ich eine Einverständniserklärung für ein vom JC angeheuertes Unternehmungsberatungsbüro unterschreiben soll.
Nun ist es nochmal so weit. Heute erhielt ich nach Einreichung eines Weiterbewilligungsantrages online ein Schreiben, in dem erneut von irgendeiner Einverständniserklärung des besagten Unternehmensberatungsbüros die Rede ist. Habe mal gegoogelt, die arbeiten wohl auch für das Jobcenter und prüfen u.a. die Wirtschaftlichkeit und Zitat "Reduzierung der Anzahl der Selbständigen im Leistungsbezug, Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Klare Aussage zur Tragfähigkeit, etc...."!!!
Schon im Jahr 2017 hatte ich diesbezüglich dem JC klare Grenzen aufgezeigt und ihnen diverse Widerspruchs-Schreiben dazu zukommen lassen. Daraufhin waren sie der Meinung, sollte ich diesen Wisch nicht unterschreiben, müsse ich mir ein für mich kostenpflichtiges Steuerbüro suchen! Auch dagegen habe ich mich gewehrt, denn wo bitte steht geschrieben, dass ich als Kleinunternehmer einen Steuerberater benötige?! Außerdem wären die Kosten für mich auch überhaupt nicht tragbar. Irgendwann haben sie es dann auch akzeptiert.
Doch nun erhielt ich wie gesagt wieder ein solches Schreiben, welches ohnehin von vorne bis hinten falsch ist, denn man fordert nun mit TERMIN 26.06.2023 meine kompletten Unterlagen vom 01. bis 30.06.2023! Leider kann ich nicht in die Zukunft sehen. :lol: Auch möchte man Unterlagen aus 2022, die ich bereits längstens komplett und termingerecht eingereicht habe!!!
Bisher wurde es immer so gehandhabt, dass ich nach Ende des Bewilligungszeitraumes immer 2 Monate Zeit hatte, meine abschließenden Unterlagen einzureichen. Wie kommt man aber nun bitte darauf, dass ich schon 4 Tage vor Ablauf der Bewilligung alles vorlegen kann?! :sad: Ein Anruf ist leider ins leere verlaufen, besagte SB war nicht zu sprechen, obwohl sie mir 10 Minuten vorher das Schreiben online übermittelt hatte. Man wolle mich zurückrufen... Leider erfolgte auch dies nicht!
Die genannte Einverständniserklärung für diese Unternehmensberatung war online übrigens auch nicht dabei!
Plötzlich möchte man nun auch BWA sowie GuV von mir haben. Auch da frage ich mich, ob dies überhaupt zulässig ist? Ich habe wie gesagt ein Kleingewerbe und habe bisher immer die EKS nebst Lexoffice EÜR und allen weiteren Belegen eingereicht. Was ist nun genau mit BWA gemeint? Sowas lege ich ja nichtmal dem Finanzamt vor! Ebenso wenig wie eine GuV!
Bin ehrlich gesagt ratlos, wie ich nun vorgehen soll und hoffe auf Hilfe.
Zitat von: Zara am 12. Juni 2023, 19:06:47Habe mal gegoogelt, die arbeiten wohl auch für das Jobcenter und prüfen u.a. die Wirtschaftlichkeit und Zitat "Reduzierung der Anzahl der Selbständigen im Leistungsbezug, Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Klare Aussage zur Tragfähigkeit, etc
Zitat von: Zara am 12. Juni 2023, 19:06:47... man fordert nun mit TERMIN 26.06.2023 meine kompletten Unterlagen vom 01. bis 30.06.2023! Leider kann ich nicht in die Zukunft sehen. :lol:
Bisher wurde es immer so gehandhabt, dass ich nach Ende des Bewilligungszeitraumes immer 2 Monate Zeit hatte, meine abschließenden Unterlagen einzureichen. Wie kommt man aber nun bitte darauf, dass ich schon 4 Tage vor Ablauf der Bewilligung alles vorlegen kann?!
Zitat von: Zara am 12. Juni 2023, 19:06:47Auch möchte man Unterlagen aus 2022, die ich bereits längstens komplett und termingerecht eingereicht habe!
Hoffentlich nachweisbar.
Schriftlich und nachweisbar antworten:
Glaskugel kaputt, in die Zukunft sehen ist nicht und es braucht auch nach Ablauf des BWZ etwas Puffer, um den Abschluss zu machen.
Nachweise für die bereits eingereichten Unterlagen aus 2022 senden. Auffordern, in der Akte nach diesen Unterlagen zu suchen. Mit Datenschutz drohen, falls sich herausstellt, dass diese sensiblen Unterlagen abhanden gekommen sind. Kostenerstattung beantragen, falls eine erneute Einreichung notwendig ist (Kopien, Porto für Einschreiben mit Rückschein).
Falls sie nochmal damit kommen, dass du dir einen Steuerberater nehmen sollst, oder sie wollen deine Zustimmung dafür, dass eine JC-Beauftragte Firma die Nase in deinen Geschäftsunterlagen steckt, dann verlange schriftlich und nachweisbar die genaue Rechtsgrundlage dafür, mit Erklärung, warum dies Leistungsrelevant sein soll. Gleich mit Hinweis, dass die bloße Nennung des Mitwirkungsparagraphen (glaube § 60 SGB II) nicht ausreicht.
Zitat von: Zara am 12. Juni 2023, 19:06:47Plötzlich möchte man nun auch BWA sowie GuV von mir haben.
BWA (betriebswirtschaftliche Auswertung)
GuV (Gewinn und Verlust Rechnung, ist das was anderes wie Einnahmen-Überschuss Rechnung?)
Ebenfalls schriftlich und nachweisbar nach der genauen Rechtsgrundlage fragen, auch Erklärung verlangen, warum diese Angaben Leistungsrelevant sein sollen. Ebenfalls mit Hinweis, dass die bloße Nennung des Mitwirkungsparagraphen nicht ausreichend ist.
Würde ich das Schreiben formulieren, wäre es ordentlich gesalzen :teuflisch: :cool: .
Zitat von: Simone- am 13. Juni 2023, 00:23:16...
Ebenfalls schriftlich und nachweisbar nach der genauen Rechtsgrundlage fragen, auch Erklärung verlangen, warum diese Angaben Leistungsrelevant sein sollen.
ich vermute deswegen
Zitat von: Zara am 12. Juni 2023, 19:06:47ich führe seit 2015 ein Kleingewerbe und bin im Bezug von Bürgergeld.
.....prüfen u.a. die Wirtschaftlichkeit und Zitat "Reduzierung der Anzahl der Selbständigen im Leistungsbezug, Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Klare Aussage zur Tragfähigkeit, etc...."!!!
Zitat von: Simone- am 13. Juni 2023, 00:23:16Würde ich das Schreiben formulieren, wäre es ordentlich gesalzen :teuflisch: :cool: .
kann man machen, sollte aber vorher das Thema Tragfähigkeit bei Selbstständigkeit und ALG-II prüfen. Erst dann salzen.
@Simone- und Spring23:
Danke für die Antworten. Also würde ich nun am besten noch einmal meine Schreiben aus 2017 auskramen und diese erneut an das JC zusammenfassen? Wie bereits erwähnt gab es damals schon reichlich Schriftverkehr und irgendwann habe ich in dieser Sache nichts mehr vom JC gehört.
Deswegen bin ich nun umso überraschter, dass sie nun anscheinend wieder versuchen möchten, mich zur Abgabe dieser Einverständniserklärung zu zwingen. Dabei läuft mein Gewerbe um Einiges besser als 2017. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass es sich nicht lohnt.
Soll ich nun jahrelang umsonst geschuftet haben? Es ist doch nicht mein Verschulden, wenn das JC mit seiner Arbeit nicht hinterher kommt. Meine abschließende EKS für das erste Hj. 2022 hatte ich am 01.09.2022 abgegeben, der endgültige Bescheid kam erst Ende April 2023! Und für das 2. Hj. 2022 habe ich am 02.03.2023 alles online eingereicht, was bis dato noch nicht von denen abgearbeitet wurde.
Stattdessen nun möchte man erneut Unterlagen haben von April bis Oktober 2022 und Unterlagen vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 und das zum Termin 26.06.2023. Kann ja was nicht stimmen! :no:
Ein Rückruf ist bis jetzt seitens der Dame auch nicht erfolgt. Wird auch nichts mehr kommen denke ich.
Ich warte nun ab, ob ich das Schreiben auch noch in Papierform erhalte. Denn eine Einverständniserklärung für die Unternehmensberatung lag dem Onlineschriftstück ebenso nicht bei.
Zitat von: Zara am 13. Juni 2023, 11:53:08Dabei läuft mein Gewerbe um Einiges besser als 2017. Es kann also nicht die Rede davon sein, dass es sich nicht lohnt.
Soll ich nun jahrelang umsonst geschuftet haben?
Du hast ganz bestimmt viel Arbeit investiert. Wenn es besser läuft und die Aussicht besteht, dass es Dich nach 6 bzw. 8 Jahren weitgehend oder am besten ganz trägt, ist's auch gut.
Das sollte aus den Unterlagen hervorgehen.
Ansonsten reicht ,,besser laufen" aber weiter ALG-II beziehen auf Dauer vermutlich nicht. Wobei es da sicher auch eine Rolle spielt wie viel Du als Leistung bekommst.
Das Gewerbe wird Dir niemand nehmen können.
Allenfalls anregen bzw. im schlechten Fall veranlassen es mit einem Job zu versuchen, der Dich aus der Hilfebedürtigkeit bringt.
Zitat von: Spring23 am 13. Juni 2023, 12:13:01Allenfalls anregen bzw. im schlechten Fall veranlassen es mit einem Job zu versuchen, der Dich aus der Hilfebedürtigkeit bringt.
Ich bewerbe mich ja nach wie vor, lege auch Nachweise vor und habe regelmäßige Gespräche mit meiner Arbeitsvermittlung. Bin mit meinen Bewerbungen oftmals sogar noch schneller als das JC! Sprich: sobald ich einen Vermittlungsvorschlag online erhalte, bewerbe ich mich. Ehe ich das Ding überhaupt im Briefkasten habe, was oftmals erst 5 Tage später ist. Außerdem suche ich auch selbst aktiv. Es ist also nicht so, dass ich meine Bewerbungsbemühungen zu irgend einer Zeit vernachlässigt oder sogar eingestellt habe.
Das JC ist rechtlich nicht befugt, eine BWA oder GuV zu fordern, dass du einen Steuerberater beauftragst oder eine Unternehmensprüfung duldest. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage und somit auch keine Mitwirkungspflicht.
Nur wenn du Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB II beantragt hast, kann das JC eine solche Prüfung verlangen, oder eben diese Leistung bei Weigerung ablehnen.
Auf der anderen Seite gibt es § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II, wonach du verpflichtet wärst, deine Selbständigkeit aufzugeben und einen Vollzeitjob anzunehmen, wenn damit deine Hilfebedürftigkeit langfristig beseitigt würde. Außer du kannst nachweisen, dass du mit deiner Selbständigkeit auf absehbare Zeit deine Hilfebedürftigkeit beseitigen kannst.
Eine solche Prüfung kann aber nicht Voraus erfolgen, sondern nur im begründeten Fall, also wenn tatsächlich ein solches Jobangebot samt Beschäftigungszusage auf dem Tisch liegt.
ZitatHeute erhielt ich nach Einreichung eines Weiterbewilligungsantrages online ein Schreiben, in dem erneut von irgendeiner Einverständniserklärung des besagten Unternehmensberatungsbüros die Rede ist.
Ich kenne die "Unternehmensberatung" natürlich nicht. Kenne aber das gleiche Konzept von der hiesigen Optionskommune. Die Berater bekommen gefühlt 90% ihrer Aufträge vom JC, das ist also letztlich die einzige Daseinsberechtigung.
Die kommen außer bei völlig blödsinnigen Konzepten/Geschäftsideen IMMER zu der Entscheidung, dass das Geschäftsmodell langfristig tragbar und erfolgsversprechend ist. Liegt einfach daran, dass die nur so Folgeaufträge zur gleichen Person bekommen können.
Beispiel: Erstberatung mit mündlicher Vorstellung des Geschäftsmodells ca. 3 Monate mit max. 6 Terminen vor Ort. Entscheidung "ist tragfähig, benötigt aber weitere Betreuung". Ergebnis seitens JC, keine weiteren Vermittlungstermine notwendig, Verlängerung Maßnahme um weitere 6 Monate oder Neuberatung nach 12 Monaten., aber man würde dich hier dann einfach nicht mehr mit Vermittlungsvorschlägen belästigen. Hier würde ich jedem Leistungsempfänger empfehlen, das sofort wahrzunehmen, ist nur schade für alle Steuerzahler (dich eingeschlossen), die den Blödsinn finanzieren müssen. Ist aber gefühlt bei den meisten Maßnahmen so...
Ob das bei dir auch so laufen würde, kann ich natürlich nicht einschätzen, evtl. kennst du ja irgend jemand, der das schon mal absolviert hat oder rufst die Leute wegen Ablauf einfach mal an.
Anforderung BWA und GuV ist natürlich Quatsch, du bist schon steuerrechtlich mangels Pflicht zur Bilanzierung nicht verpflichtet, die zu erstellen, kA wie die auf so einen Müll kommen. Aber dazu haben sich @Ottokar u. a. Vorposter schon geäußert.
Vielen Dank für die Antworten. Ich möchte das Schreiben des JC mal anhängen.
Da läuft meiner Meinung nach sowieso gewaltig etwas schief, denn ich möchte nochmals erwähnen, dass das 1. Hj. 2022 mit einem endgültigen Bewilligungsbescheid vom 28.04.2023 eigentlich erledigt ist. Warum nun Unterlagen ab Mai 2022 bis Oktober 2022 gefordert werden, ist mir schleierhaft!
Dazu kommt, dass mir in besagtem Bescheid (BWZ 01.01.-30.06.2022) vom 28.04.2023 Einkommen angerechnet wird, dies aber bis heute nicht von mir zurückgefordert wurde?! Normalerweise wurde es immer mit der nächstfolgenden Bewilligung "eingezogen", wäre ja nun eigentlich ab dem 01.07.2023. Aber ich habe weder eine schriftliche Rückforderung (wie in den Vorjahren) erhalten, noch wird mir der Betrag ab 01.07.2023 in irgendeiner Weise angerechnet.
Dazu kommt, dass man mir in dem Bescheid für das 1. HJ. 2022 plötzlich die Zahlung der Müllgebühr genehmigt (dagegen wurde sich in den Vorjahren immer gesträubt, da Unterkunft nicht angemessen), doch auch diese Nachzahlung ist mir bis heute nicht zugegangen. Das Gleiche auch jetzt, da erhielten wir gestern auch einen Änderungsbescheid für April diesen Jahres, weil ich auch da die Müllgebühr (Zahlung 2x jährlich) entrichtet hatte. Bin mal gespannt, ob wir diese Überweisung dann erhalten in den nächsten Tagen, ich glaube aber nicht daran. Auch da müsste ich nochmal Nachhören.
EÜR nebst Unterlagen für das 2. HJ 2022 ist bis heute nicht bearbeitet, wurde aber termingerecht eingereicht.
Deswegen... irgendwie scheinen da momentan alle SB total überfordert zu sein. Da weiß der Eine nicht was der Andere macht. :cautious:
Ach ja... das erwähnte "Worlpay" ist WORLDPAY = Etsy. Hierbei handelt es sich um Geldtransit, für ganz Dumme hatte ich dies sonst immer auch nochmal EXTRA auf meinen Kto-Auszügen vermerkt, diesmal aber darauf verzichtet. Ich dachte eigentlich, man weiß nach all den Jahren, um was es geht.
Zitat von: JensM1 am 13. Juni 2023, 19:12:03Ich kenne die "Unternehmensberatung" natürlich nicht. Kenne aber das gleiche Konzept von der hiesigen Optionskommune. Die Berater bekommen gefühlt 90% ihrer Aufträge vom JC, das ist also letztlich die einzige Daseinsberechtigung.
Die kommen außer bei völlig blödsinnigen Konzepten/Geschäftsideen IMMER zu der Entscheidung, dass das Geschäftsmodell langfristig tragbar und erfolgsversprechend ist. Liegt einfach daran, dass die nur so Folgeaufträge zur gleichen Person bekommen können.
Beispiel: Erstberatung mit mündlicher Vorstellung des Geschäftsmodells ca. 3 Monate mit max. 6 Terminen vor Ort. Entscheidung "ist tragfähig, benötigt aber weitere Betreuung". Ergebnis seitens JC, keine weiteren Vermittlungstermine notwendig, Verlängerung Maßnahme um weitere 6 Monate oder Neuberatung nach 12 Monaten., aber man würde dich hier dann einfach nicht mehr mit Vermittlungsvorschlägen belästigen. Hier würde ich jedem Leistungsempfänger empfehlen, das sofort wahrzunehmen, ist nur schade für alle Steuerzahler (dich eingeschlossen), die den Blödsinn finanzieren müssen. Ist aber gefühlt bei den meisten Maßnahmen so...
Damit könntest Du Recht haben, aber darauf ankommen lassen möchte ich ehrlicherweise auch nicht. Ich kenne auch Niemanden, der mal in der gleichen Situation war.
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Zitat von: Spring23 am 13. Juni 2023, 01:42:32sollte aber vorher das Thema Tragfähigkeit bei Selbstständigkeit und ALG-II prüfen. Erst dann salzen.
Tragfähigkeit eines Kleinunternehmens? :wand:
Deshalb gesalzen:
Zitat von: Ottokar am 13. Juni 2023, 15:30:46Das JC ist rechtlich nicht befugt, eine BWA oder GuV zu fordern, dass du einen Steuerberater beauftragst oder eine Unternehmensprüfung duldest. Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage und somit auch keine Mitwirkungspflicht.
Update: Heute kam das Schreiben auch per Post, jedoch ist gar keine Einverständniserklärung dabei. Somit kann ich auch keine unterschreiben. :flag: Auf einen Rückruf warte ich noch immer.
Zitat von: Simone- am 14. Juni 2023, 18:34:48Zitat von: Spring23 am 13. Juni 2023, 01:42:32sollte aber vorher das Thema Tragfähigkeit bei Selbstständigkeit und ALG-II prüfen. Erst dann salzen.
Tragfähigkeit eines Kleinunternehmens? :wand:
Nicht gleich :wand: erst :mail: :Möchte man das "Kleinunternehmen" weiter führen, kann es nur Nebenerwerb zum echten Haupteinkommen sein.
Denn mit einem für den gesamten Unterhalt natürlich nicht tragfähigen "Kleinunternehmen" ändern sich schlicht die Regeln im JC.
Was aber gar nicht das Thema von Zara ist.
Hallo ....
ich hätte da noch etwas Salz für Dich.
Die abschließenden Daten vor Ende des BWZ einzureichen liegt außerhalb des Möglichen.
Außerdem bedarf es ja auch noch Zeit die Daten auf zubereiten.
Die Bundesagentur hatt ja nicht ohne Grund dies in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur zum § 41a berücksichtigt:
Rand Ziff.: 41a.23:
"Die Jobcenter sind verpflichtet, nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums ... erforderlichen Unterlagen anzufordern
.....
ist unter Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist (z. B. zwei Monate bei Selbständigen) und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen hierzu aufzufordern. "
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41a_ba012896.pdf (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41a_ba012896.pdf)
Ich finde das Schreiben vom JC etwas wirr. Zu einem Beziehen die sich auf 01/23-06/23, zum anderen fordern sie Daten von 05/22-10/22.
Du könntest mal um eine klare, unmißverständliche Kommunikation bitten. -anderseits soll man schlafende Hunde nicht wecken..
Also entweder stand der Verfasser unter Drogen, hat eine ganz üble Legasthenie, ist der Deutschen Sprache nur bedingt mächtig, oder kennt weder Kalender noch Zeit.
Bsp.
Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Anrede,
haben Sie einen Jahreskalender 2023? Dann nehmen Sie diesen bitte zunächst einmal und öffnen dort den Monat Juni 2023, vielen Dank.
Nun sollten auch Sie erkennen können, dass es mir ohne Zeitmaschine unmöglich ist, bis zum 26.06.2023 Unterlagen für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2023 vorzulegen.
Zudem fordern Sie im Weiteren auch Unterlagen für den Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022, über welchen bereits abschließend entschieden wurde und die für den aktuellen Bewilligungszeitraum vollkommen unrelevant sind.
MfG
...
Jo kann man so machen. Sachlich sieht allerdings anders aus was den ersten Teil der Antwort angeht.
Deshalb "Bsp."
Du darfst jederzeit Änderungsvorschläge vorbringen und formulieren.
Zwei Mal in einem Bescheid massiv Zeiträume durcheinanderbringen und nicht bemerken?
Hinzu kommt, dass diese Aufforderung zur Mitwirkung erst nach dem 30.06.2023 erfolgen darf.
Da liegt schon Einiges im Argen.
Zitat von: Chakotay am 15. Juni 2023, 18:34:44Hallo ....
ich hätte da noch etwas Salz für Dich.
Die abschließenden Daten vor Ende des BWZ einzureichen liegt außerhalb des Möglichen.
Außerdem bedarf es ja auch noch Zeit die Daten auf zubereiten.
Die Bundesagentur hatt ja nicht ohne Grund dies in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur zum § 41a berücksichtigt:
Rand Ziff.: 41a.23:
"Die Jobcenter sind verpflichtet, nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums ... erforderlichen Unterlagen anzufordern
.....
ist unter Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist (z. B. zwei Monate bei Selbständigen) und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen hierzu aufzufordern. "
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41a_ba012896.pdf (https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41a_ba012896.pdf)
Hallo,
das ist eine wichtige Info für mich - vielen Dank. Bisher war es auch so, dass ich immer nach Ablauf des BWZ ein Schreiben erhielt, dass die abschließenden Unterlagen bis 01.09. bzw. 01.03. einzureichen sind. Was sich diese SB nun denkt, weiß ich auch nicht. :wand:
Zitat von: Chakotay am 15. Juni 2023, 18:34:44Ich finde das Schreiben vom JC etwas wirr. Zu einem Beziehen die sich auf 01/23-06/23, zum anderen fordern sie Daten von 05/22-10/22.
Du könntest mal um eine klare, unmißverständliche Kommunikation bitten. -anderseits soll man schlafende Hunde nicht wecken..
Ja, Unterlagen von 05 bis 10/22 ist völliger Schwachsinn. Wie gesagt, wurde 01- bis 06/22 bereits "abgerechnet" mit abschließendem Bescheid vom 28.04.2023! Was ich allerdings auch nicht verstehe ist, dass ich bisher keinerlei gesonderte Aufforderung zur Rückzahlung erhalten habe! Weder in dem ab 01.07.2023 geltenden Bewilligungsbescheid (der uns diese Woche auch bereits zuging!), noch habe ich sonst irgendwelche Forderungen schriftlich erhalten. Vorher wurden mir die zurückzuzahlenden Beträge dann monatlich direkt abgezogen mit dem nächsten Bescheid.
Soll ich da nun auch nochmal nachhaken? Nicht, dass sie erst in zig Jahren damit kommen.
Und alle Unterlagen für den Zeitraum 07 bis 12/22 wurde von mir fristgerecht zum 02.03.2023 eingereicht.
Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:11:37Also entweder stand der Verfasser unter Drogen, hat eine ganz üble Legasthenie, ist der Deutschen Sprache nur bedingt mächtig, oder kennt weder Kalender noch Zeit.
So kommt es mir auch vor. Da ich den Namen dieser SB vorher noch nie gehört habe, denke ich, dass besagte Dame neu beim JC ist. Möchte wahrscheinlich alles "richtig" machen und verursacht das Gegenteil! :lol:
Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:11:37Bsp.
Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Anrede,
haben Sie einen Jahreskalender 2023? Dann nehmen Sie diesen bitte zunächst einmal und öffnen dort den Monat Juni 2023, vielen Dank.
Nun sollten auch Sie erkennen können, dass es mir ohne Zeitmaschine unmöglich ist, bis zum 26.06.2023 Unterlagen für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2023 vorzulegen.
Zudem fordern Sie im Weiteren auch Unterlagen für den Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022, über welchen bereits abschließend entschieden wurde und die für den aktuellen Bewilligungszeitraum vollkommen unrelevant sind.
MfG
Normalerweise müsste man in der Tat so schreiben. Eine andere Sprache scheint diese SB ja nicht zu verstehen. Nur... schieße ich mir am Ende damit nicht ein Eigentor? Letztendlich sitzen die ja am längeren Hebel. Nix desto Trotz kann ich mir nicht vorstellen, dass diese SB eine längere Laufbahn beim JC haben wird. Ich werde bestimmt nicht die Einzige sein, bei der sie sich an keinerlei Regeln und Fakten hält.
Zitat von: BigMama am 17. Juni 2023, 10:33:44Jo kann man so machen. Sachlich sieht allerdings anders aus was den ersten Teil der Antwort angeht.
Wie wäre Dein Vorschlag? Bin für jeden Tipp dankbar.
Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:43:05Zwei Mal in einem Bescheid massiv Zeiträume durcheinanderbringen und nicht bemerken?
Hinzu kommt, dass diese Aufforderung zur Mitwirkung erst nach dem 30.06.2023 erfolgen darf.
Da liegt schon Einiges im Argen.
Stimmt. Eigentlich müsste man solche Schreiben ignorieren. Aber bringt mir am Ende ja auch nichts als weiteren Ärger.
P.S. Wie sieht es eigentlich aus bei abschließenden Bewilligungsbescheiden? Dürfen die seitens des JC nochmal korrigiert werden? Falls ja, wie ist da die Frist?
@BigMama
ZitatBsp.
Ihre Aufforderung zur Mitwirkung vom ...
Anrede,
es ist mir unmöglich, bis zum 26.06.2023 Unterlagen für den Zeitraum 01.01. - 30.06.2023 vorzulegen, da ein Teil des Zetraumes am 26.06.2023 noch in der Zukunft liegt.
Zudem fordern Sie Unterlagen für den Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2022, über welchen bereits abschließend entschieden wurde und die für den aktuellen Bewilligungszeitraum vollkommen unrelevant sind.
Abgesehen davon besteht die von Ihnen eingeforderte Mitwirkungspflicht erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes (vgl. § 41a SGB II) und das aus gutem Grund, denn die erforderlichen Unterlagen können regelmäßig immer erst nach dem Ende des Bewilligungszeitraumes erbracht werden.
MfG
...
Konveniert es so?
Zitat von: Zara am 17. Juni 2023, 11:19:44P.S. Wie sieht es eigentlich aus bei abschließenden Bewilligungsbescheiden? Dürfen die seitens des JC nochmal korrigiert werden? Falls ja, wie ist da die Frist?
Ja, das ist grundsätzlich möglich.
Ein zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (Bsp. das JC hat sich zugunsten des Leistungsbeziehers verrechnet) kann binnen 2 Jahren zurückgenommen und durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt werden: § 45 Abs. 3 SGB X. Hat der Leistungsbezieher das JC behumpst (falsche oder unterlassene Angaben), erweitert sich diese Frist auf 10 Jahre.
Ob das JC in einem solchen Fall die zuviel gezahlte Leistung zurückfordern kann, ist eine andere Frage. Eine Rückforderung kann hier i.d.R. nur erfolgreich gefordert werden, wenn der Leistungsbezieher das JC behumpst hatte (§ 45 Abs. 3 S. 3 SGB X). In allen anderen Fällen greift der sog. Bestandsschutz (§ 45 Abs. 2 S. 2 SGB X).
Das Gleiche gilt für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung (Bsp. ALG II Bewilligung), die erst nachträglich rechtswidrig werden, wobei dann § 48 SGB X die Rechtsgrundlage ist, welche auf die Anwendung von § 45 Abs. 3 S. 3 bis 5 und Abs. 4 S. 2 SGB X verweist.
Für den umgekehrten Fall (Bsp. das JC hat sich zum Nachteil des Leistungsbeziehers verrechnet) kann der Leistungsbezieher den Verwaltungsakt binnen 2 Jahren anfechten und eine Nachzahlung erreichen. Zunächst innerhalb der Widerspruchfrist mittels Widerspruch und nach Ablauf dieser Frist mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II.
Ich habe das Schreiben fristgemäß sowohl per Fax (mit Sendebericht) als auch über das Portal der Arbeitsagentur übermittelt.
Hier mein Text:
BG-Nummer: XXX
Ihre Anforderung von Unterlagen zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs vom 12.06.2023
Ihr Zeichen: XXX
Sehr geehrte Frau XXX,
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o. g. Schreibens, bei dem Sie als Abgabefrist den 26.06.2023 festsetzen.
Ich hatte diesbezüglich bereits am 12.06.2023 telefonisch mit einer Mitarbeiterin des Jobcenters gesprochen. Diese sagte mir einen Rückruf Ihrerseits zu. Leider ist dieser nicht erfolgt, weshalb ich mich deshalb schriftlich wie folgt äußere:
Die abschließende Anlage EKS (01.01.2023 - 30.06.2023) nebst aller Unterlagen vor Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen, liegt außerhalb des Möglichen. Außerdem bedarf es auch noch Zeit, die Daten aufzubereiten. Die Bundesagentur für Arbeit hat dies nicht ohne Grund in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur zum § 41a berücksichtigt:
Rand Ziff.: 41a.23: ,,Die Jobcenter sind verpflichtet, nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraums, die für die abschließende Entscheidung erforderlichen Unterlagen anzufordern. Spätestens aber mit Ende des Bewilligungszeitraums ist unter Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist (z. B. zwei Monate bei Selbständigen) und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen hierzu aufzufordern.
Wie in den letzten Jahren geschehen, werde ich meine vollständigen Unterlagen zur kleingewerblichen Tätigkeit (BWZ 01.01.2023 - 30.06.2023) einschließlich der Kontoauszüge zusammen mit der abschließenden EKS zu dem bekannten Termin (2 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums) einreichen.
Sie fordern monatliche Einnahmenüberschussrechnungen für Mai 2022 bis Oktober 2022 inkl. aller Belege (BWA's, Summen- und Saldenlisten, GuV, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Quittungen, Belege, Darlehensnachweise, Telefonrechnungen, etc.).: Alle Unterlagen für das komplette Jahr 2022 liegen dem Jobcenter bereits vor. So habe ich zum 29.08.2022 die abschließende EKS nebst Anlagen für den Bewilligungszeitraum 01.01.2022 - 30.06.2022 eingereicht. Und zum 02.03.2023 die abschließende EKS nebst Anlagen für den Bewilligungszeitraum 01.07.2022 - 31.12.2022. Eine abschließende Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.01.2022 - 30.06.2022 erfolgte seitens des Jobcenters mit Datum vom 28.04.2023.
Warum Sie nun für den Bewilligungszeitraum Mai bis Oktober 2022 diese Unterlagen nochmals fordern, erschließt sich mir nicht. Zumal der Bewilligungszeitraum stets 01.01. - 30.06. sowie 01.07. - 31.12. ist.
Sie fordern mich auf, eine GuV (Gewinn- & Verlustrechnung) sowie BWA's (Betriebswirtschaftliche Auswertungen) vorzulegen. Durch die Kleinunternehmerregelung gem. §19 UStG. bin ich steuerrechtlich dazu nicht verpflichtet und führe diese auch nicht. Meine Einnahmen und Ausgaben dokumentiere ich in einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Sie fordern mich in Ihrem Schreiben zu einer unterschriebenen Einverständniserklärung für XXX auf. Dieses Dokument lag Ihrem Schreiben jedoch nicht bei.
Bei den Zahlungseingängen von ,,Worldpay" auf meinem Bankkonto handelt es sich um Geldtransitbuchungen aus meinem Verkauf bei dem Onlinemarktplatz Etsy. Die Verkaufsbeträge gehen bei Etsy ein und werden nach Abzug aller Gebühren (Einstell- & Verkaufs-, Promotiongebühren) auf mein Bankkonto überwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
:ok: Den ersten Teil bzgl. Abgabefrist hatte ich so ähnlich auch an das JC geschrieben.
Danach wurden bei den Fristsetzungen die 2 Monate beachtet.
Ich lasse es mal dahingestellt, ob man dort die fachlichen Hinweise der Bundesagentur nicht ließt oder ignorieren will.
Zitat von: Chakotay am 27. Juni 2023, 15:04:03:ok: Den ersten Teil bzgl. Abgabefrist hatte ich so ähnlich auch an das JC geschrieben.
Danach wurden bei den Fristsetzungen die 2 Monate beachtet.
Ich lasse es mal dahingestellt, ob man dort die fachlichen Hinweise der Bundesagentur nicht ließt oder ignorieren will.
Bisher bekam ich immer mit Ende des BWZ (mit Datum 01.07. oder 01.01.) ein Schreiben, wo sich nach der "2-Monatsfrist" gerichtet wurde. Umso mehr verstehe ich nun nicht, was das jetzt sollte? War es wirklich nur ein Fehler, dann frage ich mich, warum man bzw. Frau nicht direkt den Telefonhörer in die Hand nimmt und sowas klarstellt. Scheint aber wohl zu viel verlangt zu sein.
:weisnich:
Zitat von: Ottokar am 17. Juni 2023, 10:11:37Also entweder stand der Verfasser unter Drogen, hat eine ganz üble Legasthenie, ist der Deutschen Sprache nur bedingt mächtig, oder kennt weder Kalender noch Zeit.
......
:grins:
Guten Morgen,
ich habe gestern die Antwort erhalten. Selbstverständlich wurde kein Wort darüber verloren, dass der SB erhebliche Fehler unterlaufen sind. Von 2022, GuV und BWA keine Rede mehr, die Frist wurde brav auf 2 Monate geändert, jedoch lag nun auch diese Einverständniserklärung bei, auf die ich dann gerne reagieren möchte. Denn damit bin ich absolut nicht einverstanden. Vorschläge?
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Zitat von: Zara am 29. Juni 2023, 08:15:34... jedoch lag nun auch diese Einverständniserklärung bei, auf die ich dann gerne reagieren möchte. Denn damit bin ich absolut nicht einverstanden. Vorschläge?
Damit wäre ich auch nicht einverstanden. Ich würde ein weiteres mal nach der genauen Rechtsgrundlage fragen und gleich deutlich darauf hinweisen, dass der reine Mitwirkungsparagraph als Rechtsgrundlage nicht ausreicht.
Aus der Einverständniserklärung lässt sich indirekt herauslesen, dass dein JC die Leistungs-Berechnung an ein externes Unternehmen auslagern möchte. Das sollte aber Sache des JC sein.
Die anderen Punkte sind
- Tragfähigkeitsüberprüfung (bei Neugründung? Deine Selbständigkeit ist doch nicht neu - oder?)
- Rentabilitätsprüfung
- Businessplan
Da frage ich mich, was das bei einem Kleinunternehmen soll.
Falls man beim JC erzählt, man wäre mit dem Kleinunternehmen so viel beschäftigt (viele Wochenstunden) dass man keine andere (Vollzeit) Tätigkeit annehmen kann, aber es kommt im Verhältnis dazu zu wenig Geld dabei rum, könnte das zu Rückfragen führen. Das muss schon irgendwie zusammen passen.
Hast du hier eventuell eine recht hohe Arbeitszeit für dein Kleinunternehmen angegeben?
Oder hast du vor, deine kleine Selbständigkeit zur Vollzeittätigkeit auszubauen?
Hast du irgendwelche Förder-Leistungen für deine Selbständigkeit beantragt?
Wenn du diese Punkte mit NEIN beantwortest, wüsste ich nicht, warum ein externes Unternehmen beigezogen werden sollte.
Wie erwähnt - zur reinen Leistungsberechnung sollte das JC selbst in der Lage sein.
Falls JA kann ich das Anliegen des JC verstehen. Dann wären solche Punkte wie Tragfähigkeit, Rentabilität, Businessplan usw., für das JC von Interesse und das werden JC Mitarbeiter nicht bewerten können, dafür muss man mehr wissen (Betriebswirtschaft, etc.).
Die Einverständniserklärung ist rechtlich eine Zustimmung zur Datenweitergabe.
Diese Einverständniserklärung entspricht jedoch nicht mal ansatzweise den Vorgaben der DSGVO zur Datenweitergabe.
Wann das JC welche Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben weitergeben darf, ist abschließend gesetzlich geregelt.
Alles was darüber hinaus geht, ist freiwillig und auch nicht für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich.
Warum werden Kontoauszüge für Januar, Februar und Juni gefordert und nicht auch März, April und Mai?
Zitat von: Simone- am 29. Juni 2023, 10:28:00Damit wäre ich auch nicht einverstanden. Ich würde ein weiteres mal nach der genauen Rechtsgrundlage fragen und gleich deutlich darauf hinweisen, dass der reine Mitwirkungsparagraph als Rechtsgrundlage nicht ausreicht.
Aus der Einverständniserklärung lässt sich indirekt herauslesen, dass dein JC die Leistungs-Berechnung an ein externes Unternehmen auslagern möchte. Das sollte aber Sache des JC sein.
Die anderen Punkte sind
- Tragfähigkeitsüberprüfung (bei Neugründung? Deine Selbständigkeit ist doch nicht neu - oder?)
- Rentabilitätsprüfung
- Businessplan
Da frage ich mich, was das bei einem Kleinunternehmen soll.
Falls man beim JC erzählt, man wäre mit dem Kleinunternehmen so viel beschäftigt (viele Wochenstunden) dass man keine andere (Vollzeit) Tätigkeit annehmen kann, aber es kommt im Verhältnis dazu zu wenig Geld dabei rum, könnte das zu Rückfragen führen. Das muss schon irgendwie zusammen passen.
Hast du hier eventuell eine recht hohe Arbeitszeit für dein Kleinunternehmen angegeben?
Oder hast du vor, deine kleine Selbständigkeit zur Vollzeittätigkeit auszubauen?
Hast du irgendwelche Förder-Leistungen für deine Selbständigkeit beantragt?
Wenn du diese Punkte mit NEIN beantwortest, wüsste ich nicht, warum ein externes Unternehmen beigezogen werden sollte.
Wie erwähnt - zur reinen Leistungsberechnung sollte das JC selbst in der Lage sein.
Falls JA kann ich das Anliegen des JC verstehen. Dann wären solche Punkte wie Tragfähigkeit, Rentabilität, Businessplan usw., für das JC von Interesse und das werden JC Mitarbeiter nicht bewerten können, dafür muss man mehr wissen (Betriebswirtschaft, etc.).
Ich kann alle Punkte mit NEIN beantworten und stehe dem Stellenmarkt auch weiterhin zur Verfügung. Bewerbe mich auch unaufgefordert auf freie Stellen und würde mein Kleingewerbe auch mit einer "normalen Arbeit" weiterführen.
Zitat von: Ottokar am 29. Juni 2023, 13:26:36Die Einverständniserklärung ist rechtlich eine Zustimmung zur Datenweitergabe.
Diese Einverständniserklärung entspricht jedoch nicht mal ansatzweise den Vorgaben der DSGVO zur Datenweitergabe.
Wann das JC welche Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben weitergeben darf, ist abschließend gesetzlich geregelt.
Alles was darüber hinaus geht, ist freiwillig und auch nicht für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich.
Warum werden Kontoauszüge für Januar, Februar und Juni gefordert und nicht auch März, April und Mai?
Kontoauszüge von März, April und halber Mai liegen bereits vor. Wir müssen für den Weiterbewilligungsantrag zunächst ja immer die letzten 3 Monate vorlegen.
Man zahlt anscheinend lieber, als die Arbeit selbst zu erledigen. Hat man am vorletzten Schreiben ja gesehen, wie überlastet unsere Leistungsabteilung ist.
Also am Besten den kompletten Schriftverkehr aus 2017 nochmal ans JC ? Und vielleicht auch erwähnen, dass bereits 2017 darüber diskutiert wurde....?
Hier mal ein Text von der Webseite besagter Firma. Ich finde, der sagt schon alles aus!
ZitatXXX unterstützt Jobcenter im Rahmen einer Wirtschaftlichkeits- und Tragfähigkeitsprüfung.
Die Vorteile hierfür liegen auf der Hand:
Spürbare Entlastung im Verwaltungsbereich hier insbesondere der Leistungsabteilung
Deutliche Senkung der passiven Leistungen
Klare Aussage zur Tragfähigkeit
Aufzeigen von Handlungsempfehlungen im zukünftigen Umgang mit dem Selbstständigen
Reduzierung der Anzahl der Selbstständigen im Leistungsbezug
Maßgeschneiderte Lösungen in der Abwicklung nach den jeweiligen Wünschen der Jobcenter
Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch Fachexperten von XXX nach den jeweils geltenden Vorschriften insbesondere der ALG 2 Verordnung sowie der aktuellen Rechtsprechung
Einhaltung Datenschutzrechtlicher Anfordernisse durch hohe Datensicherheit
Entgegenwirken ,,kreativer" Buchführungspraktiken
Planbare Kosten
Die Abrechnung erfolgt im Rahmen eines individuellen Einzelvertrages. Die Kosten richten sich nach den vorgesehenen Fallzahlen und individuellen Vereinbarungen hinsichtlich der Abwicklung.
Nun, die Rechtsgrundlage für die Tragfähigkeitsprüfung findet sich in § 16 c SGB II. (Ottokar hatt es es ja schon erwähnt)
(3) Leistungen zur Eingliederung ..... können nur gewährt werden,wenn zu erwarten ist...
... Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16c.html
Wenn du aber keine Förderleistung z.B. Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld beantragt hast entfällt die Rechtsgrundlage für eine Tragfähigkeitsprüfung.
Das geht die dann gar nix an.
Zitat von: Zara am 29. Juni 2023, 15:45:47Also am Besten den kompletten Schriftverkehr aus 2017 nochmal ans JC ?
Die Mühe würde ich mir nicht machen. Im Schreiben darauf hinweisen und um Aktenstudium bitten.
Die übrigen Unterlagen reichst du sicher ein.
Und bezüglich dieser externe Firma würde ich ein Antwortschreiben formulieren, das diese Punkte enthält.
1.
Zitat- es wurden keinerlei Förderleisungen beantragt
2.
Zitat- stehe dem Stellenmarkt auch weiterhin zur Verfügung.
- Bewerbe mich auch unaufgefordert auf freie Stellen und
- würde mein Kleingewerbe auch mit einer "normalen Arbeit" weiterführen.
3.
Zitatden kompletten Schriftverkehr aus 2017 nochmal ans JC ?
- Im Schreiben darauf hinweisen und um Aktenstudium bitten.
4.
Zitat- am Schluss ein weiteres mal nach der genauen Rechtsgrundlage fragen und gleich deutlich darauf hinweisen, dass der reine Mitwirkungsparagraph als Rechtsgrundlage nicht ausreicht.
Man könnte das JC nochmal konkret schriftlich befragen, inwieweit die Beurteilung durch ein vom JC beauftragtes "Unternehmensberatungsbüros" Voraussetzung für die Bewilligung von Bürgergeld sein soll. Und wo das stehen soll (Bitte um Nennung der gesetzlichen Grundlage)!
Hier scheint ein alter Trick angewendet zu werden, der z. B. auch bei der Polizei beliebt ist: Sie können es eigentlich nicht machen, aber durch Einholen des Einverständnisses durch Unterschrift wird die Sache als freiwillige Maßnahme verkauft und wird so für das JC rechtssicher. (Dummfang)
Ich würde hier endlos auf dem Datenschutz rumreiten und schön die DSGVO ins Spiel bringen. Diese Nummer kann gar nicht datenschutzkonform sein. Es sei denn, man hat durch eigenes Zutun seine Einwilligung gegeben (Unterschrift). Dann kann man sich Letztenendes aber nur bei sich selber beschweren.
Zitat von: Simone- am 29. Juni 2023, 17:39:552.
Zitat- stehe dem Stellenmarkt auch weiterhin zur Verfügung.
- Bewerbe mich auch unaufgefordert auf freie Stellen und
- würde mein Kleingewerbe auch mit einer "normalen Arbeit" weiterführen.
Das scheinen zwei Punkte, die nicht gesehen, überlesen, ignoriert werden, was auch immer.
Vielleicht selbstverständlich die Formulierung, aber "mein Kleingewerbe neben einer angestrebten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit weiterführen"
Zitat von: Spring23 am 30. Juni 2023, 08:11:37Das scheinen zwei Punkte, die nicht gesehen, überlesen, ignoriert werden, was auch immer.
Ja, das kenne ich - Aussagen, die nicht passen, werden einfach aus der Welt ignoriert.
Hier kann man nur gebetsmühlenartig wiederholen.
Die Punkte NICHT in einem Fließ-Satz sondern tatsächlich in Stichpunkten aufgezählt, möglichst auffällig, vielleicht mit auffälligen Aufzählungszeichen.
Und oben drüber schreiben
Wichtige Hinweise - bitte beachten: Übrigens würde ich so etwas immer auf Papier per Post (nachweisbar) senden, nicht per Email oder intern über einen JC Account.
Zitat von: Simone- am 30. Juni 2023, 09:30:15Zitat von: Spring23 am 30. Juni 2023, 08:11:37Das scheinen zwei Punkte, die nicht gesehen, überlesen, ignoriert werden, was auch immer.
Ja, das kenne ich - Aussagen, die nicht passen, werden einfach aus der Welt ignoriert.
Hier kann man nur gebetsmühlenartig wiederholen.
Die Punkte NICHT in einem Fließ-Satz sondern tatsächlich in Stichpunkten aufgezählt, möglichst auffällig, vielleicht mit auffälligen Aufzählungszeichen.
Und oben drüber schreiben Wichtige Hinweise - bitte beachten:
Übrigens würde ich so etwas immer auf Papier per Post (nachweisbar) senden, nicht per Email oder intern über einen JC Account.
Ja, ich reiche es per Fax und dann nochmal mit dem Sendebericht ,,digital" ein.
Ich hatte das Schreiben entsprechend verfasst. Dazu kam dann auch nichts mehr. Jedoch verlangt die neue Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung nun plötzlich alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen vom 2. Hj. 2022 sowie vom 1. Hj. 2023! Ich führe meine Buchhaltung seit 2022 mit Lexoffice. Dementsprechend hat das Jobcenter bereits alle relevanten Unterlagen erhalten: Kontoauszüge, EÜR als auch eine gesonderte Auflistung aller Einnahmen- und Ausgabenrechnungen. Fürs 2. Hj. 2022 übrigens schon Ende Februar 2023... seitdem liegt es dort vor!
Nun jeden Beleg aus Lexoffice zu Downloaden und digital ans JC zu übermitteln, ist unmöglich. Erstens in Bezug auf den Datenschutz und zweitens können pro Mitteilung lediglich 7,5 MB Anlagen übermittelt werden. Bei mir hat ein Monat allein an Eingangsrechnungen schon über 20 MB! Wie stellen die sich das also vor?! Soll ich nun tausende von Belegen kopieren? Das gibt mein Drucker gar nicht her und wer bezahlt mir die Zeit sowie die Kosten? Geschwärzt werden müsste dann ja auch noch alles!
Jahrelang hat es ohne Belege geklappt und nun kommt eine ,,super Schlaue" und möchte mir (mal wieder und absolut grundlos) an die Karre fahren.
Nicht einmal das Finanzamt verlangt sowas, aber das JC darf es? Wäre dankbar für Hilfe. Als Termin hat sie den 07.10.2023 gesetzt. Mir war gar nicht bewusst, dass das JC nun auch schon samstags arbeitet.
Kannst du das Schreiben vom JC anonymisiert hochladen?
Zitat von: Zara am 04. Oktober 2023, 00:31:05Jedoch verlangt die neue Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung nun plötzlich alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen vom 2. Hj. 2022 sowie vom 1. Hj. 2023!
Ich fürchte, das JC darf das tatsächlich.
Bezüglich Datenschutz müssen diese Unterlagen natürlich geschwärzt werden.
Wegen der Datei-Größe, da könnte man die Unterlagen nach dem Schwärzen als PDF speichern. Dann zusammengefasst alle Einnahmen-Belege und zusammengefasst alle Ausgaben-Belege als PDF reduziert speichern. Dann ginge das wohl auch per Email.
Der Termin zur Abgabe ist aber frech. Da hilft nur ein Antrag auf Fristverlängerung.
Übrigens, auch das Finanzamt kann Belege für deine Angaben verlangen. Wenn sie das nicht tun, ok - Glück gehabt, aber das JC hat auch das Recht, die Belege zu prüfen.
Zitat von: Simone- am 04. Oktober 2023, 09:25:54Kannst du das Schreiben vom JC anonymisiert hochladen?
Zitat von: Zara am 04. Oktober 2023, 00:31:05Jedoch verlangt die neue Sachbearbeiterin der Leistungsabteilung nun plötzlich alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen vom 2. Hj. 2022 sowie vom 1. Hj. 2023!
Ich fürchte, das JC darf das tatsächlich.
Bezüglich Datenschutz müssen diese Unterlagen natürlich geschwärzt werden.
Wegen der Datei-Größe, da könnte man die Unterlagen nach dem Schwärzen als PDF speichern. Dann zusammengefasst alle Einnahmen-Belege und zusammengefasst alle Ausgaben-Belege als PDF reduziert speichern. Dann ginge das wohl auch per Email.
Der Termin zur Abgabe ist aber frech. Da hilft nur ein Antrag auf Fristverlängerung.
Übrigens, auch das Finanzamt kann Belege für deine Angaben verlangen. Wenn sie das nicht tun, ok - Glück gehabt, aber das JC hat auch das Recht, die Belege zu prüfen.
Das JC hat bereits eine mit den Angaben aus der EÜR identischen Liste / Aufstellung erhalten, die ich ebenso aus Lexoffice gezogen habe. Daraus sind alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich. Ich stell einen Auszug davon hier ein. Und davon gibt es auch eine Liste über die Ausgaben.
Wie lange soll ich bitte "unterwegs" sein, mir alle Rechnungen aus Lexoffice (ich kann sie als PDF einzeln herausziehen bzw. downloaden) vorzunehmen und zu schwärzen? Das dauert Tage, Wochen... und zu meinem Geschäft komme ich dann auch nicht mehr.
Zudem bleibt das Problem der Übermittlung. Es handelt sich um tausende einzelne PDFs, da wäre ich auch wieder Tage mit beschäftigt, die in einzelnen Nachrichten ans JC zu übermitteln.
Wie gesagt, diese Liste ist doch aussagekräftig und eigentlich nichts anderes als die einzelnen Rechnungen.
Wenn dem JC bereits eine eine gesonderte Auflistung aller Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorliegt, wie wurde dann die Datenerhebung der Einzelrechnungen begründet? Daraus gehen ja auch keine anderen Daten hervor als die, die dem JC bereits vorliegen.
@ Zara
Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2023, 20:14:27Auflistung aller Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorliegt, wie wurde dann die Datenerhebung der Einzelrechnungen begründet? Daraus gehen ja auch keine anderen Daten hervor als die, die dem JC bereits vorliegen.
Mir wurde gesagt, das JC habe ein Prüfungsrecht. Das heißt, sie haben das Recht, eine "Auflistung" von Einnahmen- und Ausgabenrechnungen mit den tatsächlichen Belegen gegen zu prüfen. Also wird das, was aufgelistet wurde, mit den verlangten Belegen verglichen.
Aber du kannst natürlich versuchen, mit der Begründung "doppelte Datenerhebung" da raus zu kommen.
Zitat von: Ottokar am 06. Oktober 2023, 20:14:27Wenn dem JC bereits eine eine gesonderte Auflistung aller Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vorliegt, wie wurde dann die Datenerhebung der Einzelrechnungen begründet? Daraus gehen ja auch keine anderen Daten hervor als die, die dem JC bereits vorliegen.
So sieht es aus und es wurde überhaupt nichts begründet. Die Unterlagen für das 2. Hj. 2022 liegen dem JC seit 01.03.2023 vor und die Unterlagen für das 1. Hj. 2023 seit Ende Juli 2023. Alles innerhalb der jeweiligen Fristen.
Dann verlangte das JC ja die Unterschrift für diese ominöse Bescheinigung zur Einschaltung dieser Vermögensberatung. Diesem habe ich in einem ausführlichen Schreiben erneut widersprochen. Dann dauerte es ein über 4 Wochen und jetzt plötzlich möchten sie ohne Begründung und ohne Reaktion bezüglich der Vermögensberatungssache alle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen beider Zeiträume. :teuflisch:
Habe dann jetzt tagelang probiert, die Unterlagen für eine Übertragung zu komprimieren. Leider erfolglos. Gestern Abend habe ich dann nachfolgendes Schreiben verfasst, welches ich per Fax und auf jobcenter.digital übermittelt habe:
ZitatSehr geehrte ...,
ich habe nun vergeblich mehrere Tage damit verbracht, die von Ihnen geforderten Belege (Einnahmen- und Ausgabenrechnungen) für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022 sowie vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 zusammenzufügen und im Anschluss daran für eine Übertragung über das Portal Jobcenter.digital zu komprimieren.
Leider vergeblich: Obwohl die PDF-Dokumente laut meinem PC pro Datei jeweils unter 1 MB groß sind, werden Sie mir beim Übertragungsversuch von Jobcenter.digital als zu groß (mit über 10 MB pro PDF) angegeben. Und 7,5 MB können pro Nachricht höchstens hochgeladen werden.
Ich führe meine Buchhaltung digital über Lexoffice. Da ich nur einen alten Tintenstrahldrucker besitze, ist es mir unmöglich, eine solche Menge an Dokumenten zu drucken. Es handelt sich um mehrere hundert Schriftstücke (teilweise sogar mit mehreren Seiten).
Da die Belege personenbezogene Daten enthalten, müssten sie aus datenschutzkonformen Gründen eigentlich auch geschwärzt werden. Hierzu zählen insbesondere die Kundendaten. Auf Grund der hohen Anzahl an Dokumenten bin ich jedoch gezwungen, die Unterlagen ohne Schwärzen an das Jobcenter zu übermitteln.
Mit der abschließenden EKS und den Kontoauszügen hat das Jobcenter für beide Zeiträume auch Einnahmen-Überschussrechnungen sowie detaillierte (datenschutzkonforme) Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben erhalten. Da diese ebenso mit Lexoffice erstellt wurden, sind sie mit den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen identisch. Alle zur Berechnung relevanten Daten können auch besagten Aufstellungen entnommen werden. Bis dato war dies so in Ordnung für das Jobcenter.
Sollten sich anhand der Aufstellungen bei einzelnen Posten Fragen ergeben, kann ich die entsprechenden Belege gerne zusenden.
Sofern Sie trotz der vorliegenden Aufstellungen auf die Zusendung aller Einnahmen- und Ausgabenrechnungen bestehen, teilen Sie mir dies bitte mit.
Ich müsste dann jeden Beleg einzeln aus Lexoffice downloaden, (schwärzen) und digital ans Jobcenter übermitteln. Da eine Nachricht dann nur für ca. 10-15 Belege ausgelegt ist, müsste ich mit Sicherheit 30-40 Nachrichten (oder mehr) verfassen/ versenden.
In dem Fall müsste ich jedoch um Verlängerung der Abgabefrist bitten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen (auch telefonisch) gerne zur Verfügung.
Dazu noch diese Nachricht, ebenso über das Jobcenter.digital Portal:
ZitatSehr geehrte ...,
ich beziehe mich auf mein Telefax vom heutigen Abend.
Sofern Sie dennoch auf die Einreichung besagter Dokumente bestehen, bitte ich hiermit aus besagten Gründen um Verlängerung der Abgabefrist.
Das Telefax nebst Sendebericht füge ich dieser Nachricht nochmal bei.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen (auch telefonisch) gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Tja... und dann hatte ich heute Morgen gegen 10 Uhr einen Anruf von der JC-Zentrale. Leider hatte ich zu diesem Zeitpunkt mein Handy nicht in der Nähe, so dass ich es nicht hörte. Habe dann gegen 10.30 Uhr zurückgerufen. Durchwahlnummern gibt es bei uns ja nicht, somit musste ich auch die Zentrale wählen! Hing dann 10 Minuten in der Warteschleife, um dann abgewürgt zu werden.
Habe dann noch eine Nachricht über Jobcenter.digital verfasst:
ZitatIhr Anruf am 06.10.2023, hier: Mein Rückruf
Sehr geehrte ...,
Sie bzw. die Zentrale des Jobcenters haben offenbar versucht, mich anzurufen und mich nicht erreicht. Leider komme ich mit einem Rückruf nicht durch, hing zuerst 10 Minuten in der Warteschleife und erhielt dann die Meldung, dass der Anruf derzeit nicht entgegen genommen werden kann.
Ich bin nach wie vor telefonisch so gut es geht erreichbar. Habe das Handy jedoch daheim nicht immer parat.
Ich werde am Montag Früh nochmal versuchen, Sie anzurufen. Heute, am Freitag, bringt es wahrscheinlich nichts mehr, da das Jobcenter nachmittags geschlossen hat und der Anruf somit nicht mehr an Sie weitergeleitet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Natürlich habe ich nichts mehr gehört. :wand:
Muss ich nun bangen, weil morgen, 07.10.2023 die Frist abläuft?
Ich meine, mehr als melden und die Situation schildern kann ich ja nicht. :sad:
Und per Fax übermitteln geht auch nicht. Habe mal grob gerechnet, wären an die 150 - 200€ Extrakosten. Außerdem kann man pro Fax auch nur 15 Seiten senden. Demnach säße ich tagelang an dieser Sache.
Zum Test habe ich eine meiner Dateien mal an meinen Lebensgefährten geschickt. Ging von Gmail zu Gmail ohne Probleme und die Dateien blieben auch so klein, wie sie bei mir am PC angezeigt werden. Was da auf dem Server des JC falsch läuft, weiß ich also beim besten Willen nicht.
@ Zara
Ich bin jetzt ein wenig verwirrt.
Einerseits möchtest du die Einzel-Belege eigentlich gar nicht senden.
Andererseits informierst du das JC darüber, dass du an der Sache arbeitest und welche Schwierigkeiten es gibt.
Warum hast du nicht einfach erst mal dem Verlangen des JC widersprochen, mit dem was Ottokar schrieb, nämlich dass die Belege auch keine anderen Informationen bieten und daher doppelte Datenerhebung sind. Wenn ich das richtig verstehe, stammt diese "Auflistung" von Einnahmen/Ausgaben auch aus dem Lexoffice und hinter jeder Zeile steht auch ein dazugehörender Beleg - oder?
Falls das nichts nützt, geht es so weiter:
In einem Schreiben den immensen Aufwand klar und deutlich schildern (INKLUSIVE Schwärzung aus Datenschutz-Gründen) und eine genügend lange Frist beantragen (NICHT bitten und mindestens 2 Monate). Sollte man dir diese nicht so gewähren, wie verlangt, drohe mit einer Beschwerde beim KRM, sowie beim Datenschutz-Beauftragten.
Gleichzeitig beantrage vorsorglich die Erstattung sämtlicher Zusatz-Kosten für den Druck im Druckershop, Fahrt dorthin, usw., für den Fall, dass eine digitale Übermittlung nicht möglich sein sollte.
Zitat von: Simone- am 06. Oktober 2023, 22:56:58@ Zara
Ich bin jetzt ein wenig verwirrt.
Einerseits möchtest du die Einzel-Belege eigentlich gar nicht senden.
Andererseits informierst du das JC darüber, dass du an der Sache arbeitest und welche Schwierigkeiten es gibt.
Warum hast du nicht einfach erst mal dem Verlangen des JC widersprochen, mit dem was Ottokar schrieb, nämlich dass die Belege auch keine anderen Informationen bieten und daher doppelte Datenerhebung sind. Wenn ich das richtig verstehe, stammt diese "Auflistung" von Einnahmen/Ausgaben auch aus dem Lexoffice und hinter jeder Zeile steht auch ein dazugehörender Beleg - oder?
Falls das nichts nützt, geht es so weiter:
In einem Schreiben den immensen Aufwand klar und deutlich schildern (INKLUSIVE Schwärzung aus Datenschutz-Gründen) und eine genügend lange Frist beantragen (NICHT bitten und mindestens 2 Monate). Sollte man dir diese nicht so gewähren, wie verlangt, drohe mit einer Beschwerde beim KRM, sowie beim Datenschutz-Beauftragten.
Gleichzeitig beantrage vorsorglich die Erstattung sämtlicher Zusatz-Kosten für den Druck im Druckershop, Fahrt dorthin, usw., für den Fall, dass eine digitale Übermittlung nicht möglich sein sollte.
Nun, die Zeit wurde knapp, heute ist ja Frist (07.10.!). Deswegen wusste ich mir nicht mehr zu helfen, als dem JC im Endeffekt ,,Angebote" zu machen. Denn wenn ich die Gelder von einem ganzen Jahr (für besagte Abrechnungszeiträume) zurückzahlen muss, kann ich mir die Kugel geben.
Nein, eigentlich bin ich nicht bereit, diese Mehrarbeit inkl. der erheblichen Mehrkosten nun alle 6 Monate mitzumachen und ich frage mich, warum ich überhaupt jeden Monat fast 30€ für Lexoffice zahle, wenn ich nun doch alles schriftlich nachweisen muss. Denn die digitale Übermittlung ans JC klappt ja offensichtlich nicht.
Und ja: in der Auflistung steht auch jeweils die Rg.Nr. usw. Ich hatte oben einen Auszug daraus gepostet. Und bisher wurde das auch anerkannt. Aber seit die neue SB da ist, läuft alles nur noch schief.
Ich würde dem JC folgendes per Fax mitteilen:
Ihre Forderung vom ...
Die von Ihnen geforderten Daten, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022, sowie 01.01.2023 bis 30.06.2023, können aufgrund der schieren Größe der Datenmenge nur auf einem Datenträger bereitgestellt werden.
Außerdem müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen Namen und Adressen der Auftraggeber und Auftragnehmer geschwärzt werden, was einen erheblichen sowohl zeitlichen als auch finanziellen Aufwand darstellt, da ich in dieser Zeit nicht meiner eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann.
Für den dadurch verursachten Einnahmeausfall sind Sie haftbar.
Wie aus der Ihnen bereits vorliegenden Rechnungsauflistung hervor geht, handelt es sich um 1500(?) Belege, die manuell übertragen und geschwärzt werden müssen.
Ich veranschlage für den benötigten Zeitaufwand 150(?) Stunden, was einen Einnahmeausfall von ca. 1500(?) Euro verursachen wird. Hinzu kommt der dauerhafte Einnahmeausfall wegen der Abwanderung von Kunden, deren Aufträge ich in diesem Zeitraum nicht mehr bearbeiten und annehmen kann. Diesen für mein Kleingewerbe existenzvernichtenden Schaden kann ich noch nicht beziffern.
Aufgrund der o.g. Umstände, die sich für mein Kleingewerbe existenzvernichtend auswirken werden, ist Ihre Forderung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unzumutbar und damit unzulässig.
Ich kann Ihnen jedoch anbieten, für diese Arbeiten jemanden temporär einzustellen. Diese zusätzliche nicht unerhebliche Betriebsausgabe muss jedoch vorab von Ihnen genehmigt werden. Sofern Sie mit dieser zusätzlichen Betriebsausgabe einverstanden sind, teilen Sie mir bitte schriftlich Ihr Einverständnis mit.
In jedem Fall benötige ich für die Verfügbarmachung der geforderten umfangreichen Daten wesentlich mehr Zeit und beantrage deshalb Fristverlängerung bis 31.12.2023.
Zitat von: Ottokar am 07. Oktober 2023, 10:39:36Ich würde dem JC folgendes per Fax mitteilen:
Ihre Forderung vom ...
Die von Ihnen geforderten Daten, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022, sowie 01.01.2023 bis 30.06.2023, können aufgrund der schieren Größe der Datenmenge nur auf einem Datenträger bereitgestellt werden.
Außerdem müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen Namen und Adressen der Auftraggeber und Auftragnehmer geschwärzt werden, was einen erheblichen sowohl zeitlichen als auch finanziellen Aufwand darstellt, da ich in dieser Zeit nicht meiner eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann.
Für den dadurch verursachten Einnahmeausfall sind Sie haftbar.
Wie aus der Ihnen bereits vorliegenden Rechnungsauflistung hervor geht, handelt es sich um 1500(?) Belege, die manuell übertragen und geschwärzt werden müssen.
Ich veranschlage für den benötigten Zeitaufwand 150(?) Stunden, was einen Einnahmeausfall von ca. 1500(?) Euro verursachen wird. Hinzu kommt der dauerhafte Einnahmeausfall wegen der Abwanderung von Kunden, deren Aufträge ich in diesem Zeitraum nicht mehr bearbeiten und annehmen kann. Diesen existenzvernichtenden Schaden kann ich noch nicht beziffern.
Aufgrund der o.g. Umstände, die sich existenzvernichtend auswirken werden, ist Ihre Forderung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unzumutbar und damit unzulässig.
Ich kann Ihnen jedoch anbieten, für diese Arbeiten jemanden temporär einzustellen. Diese zusätzliche nicht unerhebliche Betriebsausgabe muss jedoch vorab von Ihnen genehmigt werden. Sofern Sie mit dieser zusätzlichen Betriebsausgabe einverstanden sind, teilen Sie mir bitte schriftlich Ihr Einverständnis mit.
In jedem Fall benötige ich für die Verfügbarmachung der geforderten umfangreichen Daten wesentlich mehr Zeit und beantrage deshalb Fristverlängerung bis 31.12.2023.
Vielen Dank. Kann ich das Fax nun trotz meiner bisherigen Schreiben verfassen?
Und wie sieht es in Bezug darauf aus, wenn ich nun schreibe, ich hätte für mein Geschäft keine Zeit mehr durch die erhebliche Mehrarbeit: können sie mir damit nicht an die Karre fahren, weil ich ja immer versichert habe, dass ich das Kleingewerbe auch trotz Arbeitsaufnahme noch weiterführen würde?
Für eine Rückmeldung wäre ich dankbar, denn dann würde ich das Fax noch heute zur Frist verschicken.
Zitat von: Zara am 07. Oktober 2023, 10:57:34Kann ich das Fax nun trotz meiner bisherigen Schreiben verfassen?
Nicht trotz, sondern gerade deshalb :zwinker:
Zitat von: Zara am 07. Oktober 2023, 10:57:34Und wie sieht es in Bezug darauf aus, wenn ich nun schreibe, ich hätte für mein Geschäft keine Zeit mehr durch die erhebliche Mehrarbeit: können sie mir damit nicht an die Karre fahren, weil ich ja immer versichert habe, dass ich das Kleingewerbe auch trotz Arbeitsaufnahme noch weiterführen würde?
Ich sehe da kein Problem und auch keinen Zusammenhang. Im Gegenteil: gerade neben der Arbeit geht nur entweder Daten fürs JC aufbereiten oder Kleingewerbe ausüben.
Mit "existenzvernichtend" ist ja nicht deine Existenz gemeint, sondern die deines Kleingewerbes. Ich habe das oben mal ergänzt.
Ich habe es wie folgt verfasst. Und auch noch etwas ergänzt in Bezug auf die Beurlaubung meiner Shops. Wenn die nun jedes Halbjahr die Belege möchte, brauche ich die Shops eigentlich gar nicht mehr zu eröffnen, weil es sowieso nichts bringt. Hatte meinen eigenen Shop in diesem Jahr mal ein paar Wochen auf Urlaub, er ist seit Juni wieder geöffnet und bis heute habe ich an den Auswirkungen zu knabbern. Und bei Etsy wäre es noch extremer, weil ich zui 98% darüber verkaufe.
Die Summe für den Ausfall habe ich mal weggelassen, weil ich die so noch gar nicht abschätzen kann.
ZitatSehr geehrte...,
ich habe Ihre Forderung vom 20.09.2023 nochmals geprüft. Die von Ihnen geforderten Daten, Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022 sowie 01.01.2023 bis 30.06.2023, können aufgrund der schieren Größe der Datenmenge nur auf einem Datenträger bereitgestellt werden.
Außerdem müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen Namen und Adressen der Auftraggeber und Auftragnehmer geschwärzt werden, was einen erheblichen sowohl zeitlichen als auch finanziellen Aufwand darstellt, da ich in dieser Zeit nicht meiner eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen kann.
Für den dadurch verursachten Einnahmeausfall sind Sie haftbar.
Wie aus den Ihnen bereits vorliegenden Rechnungsauflistungen hervor geht, handelt es sich im 2. Hj. 2022 um 576 Einnahmenbelege sowie 169 Ausgabenbelege und im 1. Hj. 2023 um 481 Einnahmenbelege sowie 144 Ausgabenbelege, die manuell übertragen und geschwärzt werden müssen.
Ich veranschlage für den benötigten Zeitaufwand 120 Stunden, was einen erheblichen Einnahmeausfall verursachen wird. Hinzu kommt der dauerhafte Einnahmeausfall wegen der Abwanderung von Kunden, deren Aufträge ich in diesem Zeitraum nicht mehr bearbeiten und annehmen kann.
Ich müsste sowohl meinen eigenen Onlineshop, als auch den Etsy-Shop auf ,,Urlaub" schalten. Dies hätte zur Folge, dass die Shops selbst nach erneuter Wiedereröffnung für eine lange Zeit im Ranking der Suchfunktionen ganz weit hinten gelistet wären. Diese für mein Kleingewerbe existenzvernichtenden Schäden kann ich noch nicht beziffern.
Aufgrund der o.g. Umstände, die sich für mein Kleingewerbe existenzvernichtend auswirken werden, ist Ihre Forderung gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unzumutbar und damit unzulässig.
Ich kann Ihnen jedoch anbieten, für diese Arbeiten Jemanden temporär einzustellen. Diese zusätzliche nicht unerhebliche Betriebsausgabe muss jedoch vorab von Ihnen genehmigt werden. Sofern Sie mit dieser zusätzlichen Betriebsausgabe einverstanden sind, teilen Sie mir bitte schriftlich Ihr Einverständnis mit.
In jedem Fall benötige ich für die Verfügbarmachung der geforderten umfangreichen Daten wesentlich mehr Zeit und beantrage deshalb Fristverlängerung bis 31.12.2023.
Mit freundlichen Grüßen
ZitatIch veranschlage für den benötigten Zeitaufwand 150(?) Stunden, was einen Einnahmeausfall von ca. 1500(?) Euro verursachen wird. Hinzu kommt der dauerhafte Einnahmeausfall wegen der Abwanderung von Kunden, deren Aufträge ich in diesem Zeitraum nicht mehr bearbeiten und annehmen kann. Diesen für mein Kleingewerbe existenzvernichtenden Schaden kann ich noch nicht beziffern.
Ich erlaube mir hier nur den Hinweis, dass diese Darstellung aus dem Gewerbe sinnvoll hervorgehen sollte.
Für ein Kleingewerbe, das bereits länger existiert und nur in überschaubarem Rahmen einen Gewinn einbringt,
möglicherweise im Umfang der Arbeit und Kunden bei weitem keiner Vollzeit entspricht, könnte das als wenig nachvollziehbar bewertet werden.
1500 Belege in 150 Stunden, heißt, man schafft je Stunde gerade mal 10 Belege. Bezüglich Kunden abwandern: Man muss diese Belege ja nicht in der Zeit machen, in der sonstige Arbeiten im Rahmen des Unternehmens anfallen, sondern dem Selbstständigen entsprechend, danach.
Zitat von: september23 am 08. Oktober 2023, 15:20:471500 Belege in 150 Stunden, heißt, man schafft je Stunde gerade mal 10 Belege.
Was durchaus plausibel ist, wenn man sowas mal selbst versucht hat.
Kundendaten aufrufen, Rechnung raussuchen, als PDF exportieren, in einem PDF-Editor öffnen und die Kundendaten schwärzen, dauert ca. 5 Minuten.
Bei 1.370 Belegen sind das 6.850 Minuten = 115 Stunden = 15 Arbeitstage = 3 Wochen arbeit - ohne Pausen.
Zitat von: september23 am 08. Oktober 2023, 15:20:47Bezüglich Kunden abwandern: Man muss diese Belege ja nicht in der Zeit machen, in der sonstige Arbeiten im Rahmen des Unternehmens anfallen, sondern dem Selbstständigen entsprechend, danach.
Also in der Zeit, in welcher man dem JC zur Vermittlung zur Verfügung stehen muss?
Ich sehe die Datenaufbereitung auch als Arbeitszeit an, damit würde man den Rahmen eines Kleingewerbes deutlich überschreiten.
Aber gut, veranschlagen wir neben 4 Std. Kleingewerbe täglich noch 4 Std. Datenaufbereitung fürs JC, Letztere dauert dann eben mal 6 Wochen.
6 Wochen arbeiten fürs JC wegen einer Datenerhebung, für mich ist das weit jenseits von zumutbar. Mal davon abgesehen, dass dieser Datenerhebung ein wahrlich übel stinkendes Geschmäckle anhängt, denn sie kam erst, nachdem sich der TE weigerte, seine Betriebsdaten einer ausdrücklich als freiwillig bezeichneten externen Betriebsprüfung offenzulegen.
Wer glaubt ernsthaft, das ein JC-MA 1.370 Belege prüft? Ich gehe davon aus, dass diese Unterlagen "unter der Hand" an genau diese externen Betriebsprüfer weitergegeben werden, wozu das JC jedoch keine Ermächtigung hat.
Betriebsprüfungen - denn um genau das handelt es sich hier - gehören nicht zur Aufgabe des JC, was sowohl eine Datenerhebung zu eben diesem Zweck gemäß § 67a SGB X rechtswidrig macht, als auch die Beauftragung Dritter mit einer solchen Prüfung.
Ich sehe hierin bereits die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde und für eine Bitte um Prüfung des Vorganges an den Datenschutzbeauftragten.
Ich glaube auch nicht, dass sich ein JC-MA traut, einen Syrer, Afghanen oder Ukrainer einer solchen Prüfung zu unterziehen, die würden den JC-MA sofort als Nazi denunzieren und er wäre seinen Job los. Aber an Deutschen dürfen sie sie ihren Frust abreagieren. Das ist einfach nur erbärmlich.
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2023, 20:43:05Also in der Zeit, in welcher man dem JC zur Vermittlung zur Verfügung stehen muss?
Ich sehe die Datenaufbereitung auch als Arbeitszeit an, damit würde man den Rahmen eines Kleingewerbes deutlich überschreiten.
Genau so ist es. Es ist doch so, dass ich auch dem normalen Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen soll. Hierbei sei folgendes zu erwähnen: Ich hatte am 29.09.2023 einen persönlichen Termin im JC bei meiner Arbeitsvermittlerin. Diese hat mir diverse Stellenausschreibungen übermittelt, wozu ich bis HEUTE noch nicht gekommen bin. Warum wohl?! :teuflisch: Bisher habe ich mich IMMER daran gehalten, mich zeitnah zu bewerben.
Stand heute habe ich 27 Kundenaufträge, die ich abarbeiten muss. So im Rückstand war ich noch nie. Und man bedenke, dass ich die Produkte erst noch herstellen muss. Habe seit einer Woche dumpfe Ohrgeräusche an einem Ohr, weil mich die Sache so fertig macht. :sad: Sie haben mich also bald so weit... :schock:
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2023, 20:43:05Mal davon abgesehen, dass dieser Datenerhebung ein wahrlich übel stinkendes Geschmäckle anhängt, denn sie kam erst, nachdem sich der TE weigerte, seine Betriebsdaten einer ausdrücklich als freiwillig bezeichneten externen Betriebsprüfung offenzulegen.
Auch dies entspricht der Tatsache. Man muss sich meinen Thread nur mal durchlesen: Zuerst wurden Unterlagen von völlig falschen Zeiträumen gefordert bzw. teilweise wurden sie schon vor Ablauf gefordert (ich kann ja neuerdings in die Zukunft sehen), dann wollte man diese dubiose Einverständniserklärung. Hier habe ich übrigens bis heute keine Stellungnahme zu meinem Schreiben bzgl. dieser Vermögensberatung!
Und nun möchte man auf diese Art und Weise probieren mich zu zermürben. :no:
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2023, 20:43:05Wer glaubt ernsthaft, das ein JC-MA 1.370 Belege prüft? Ich gehe davon aus, dass diese Unterlagen "unter der Hand" an genau diese externen Betriebsprüfer weitergegeben werden, wozu das JC jedoch keine Ermächtigung hat.
Eben. Und dass die JC-MA schon jetzt nicht nachkommt mit ihrer Arbeit, sieht man ja schon daran, dass die Unterlagen vom 2. Hj. 2022 bereits seit 01.03.2023 vollständig vorliegen! Das 1. Hj. 2022 hatte sie ja im April 2023 abgeschlossen, übrigens OHNE Vorlage sämtlicher Einnahmen- und Ausgabenrechnungen.
Und nun plötzlich benötigt sie diese für alle weiteren Zeiträume?! Das stinkt zum Himmel!
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2023, 20:43:05Ich sehe hierin bereits die Grundlage für eine Dienstaufsichtsbeschwerde und für eine Bitte um Prüfung des Vorganges an den Datenschutzbeauftragten.
Werde ich dann als nächsten Schritt angehen, sollte die JC-MA noch immer keine Ruhe geben.
Zitat von: Ottokar am 08. Oktober 2023, 20:43:05Ich glaube auch nicht, dass sich ein JC-MA traut, einen Syrer, Afghanen oder Ukrainer einer solchen Prüfung zu unterziehen, die würden den JC-MA sofort als Nazi denunzieren und er wäre seinen Job los. Aber an Deutschen dürfen sie sie ihren Frust abreagieren. Das ist einfach nur erbärmlich.
Mehr als erbärmlich. :sad:
Ich denke mal, besagte Landsleute würden sich das erst gar nicht bieten lassen - zu Recht! Aber mit mir kann man es ja versuchen.
Besagte MA ist neu beim JC und möchte wohl damit punkten... auf meine Kosten! :teuflisch:
Ich habe heute Antwort auf mein Fax vom 05.10.2023 erhalten. Diese Antwort hatte sich wohl mit meinem Folgefax vom 07.10.2023 überschnitten, denn es hat das Datum 06.10.2023.
Nun meine Frage: Muss ich darauf nun reagieren, also bis zum 24.10.2023 die Belege übermitteln oder kann ich eine Antwort auf mein neuestes Fax abwarten?
ZitatSehr geehrte Frau...,
hiermit nehme ich Bezug auf Ihr Fax vom 05.10.2023.
Ich bitte Sie wie mit Schreiben vom 20.09.2023 angefordert, für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022 sowie vim 01.01.2023 bis 30.06.2023 alle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Quittungen und Belege entsprechend bei uns einzureichen.
Bitte reichen Sie die Unterlagen bis zum 24.10.2023 bei uns ein.
Ich habe mir die Beiträge durchgelesen und möchte mich dazu äußern.
Mein Hintergrund:
Ich betreibe ein Kleingewerbe §19 UStG seit vielen Jahren, bin aber auch von Leistungen des Jobcenters abhängig, habe zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren durchlaufen.
Das von Zara beschriebene Vorgehen ist mir bekannt, das habe ich in allen möglichen und unmöglichen Konstellationen bereits erlebt. Verschwundene Unterlagen, vorverlegte EKS, zurückgewiesene Widersprüche (Standard), Klageverfahren mit Richtern ohne jedwede Fachkompetenz und mit weltfremden Entscheidungen.
1.
Dieser Maßnahme musst Du nicht zustimmen. Das Jobcenter wird allerdings die "Tragfähigkeit" negieren, da Du diese Tätigkeit bereits seit 2017 betreibst. Da Du ohnehin schon Bewerbungen schreibst, wird das Jobcenter maximal damit beginnen, Deine Betriebsausgaben abzuerkennen mit der Begründung des Vermittlungsvorranges und der Nichttragfähigkeit bzw. der Einordnung als Nebengewerbe. Bei mir führt das zu aktuell 8 laufenden Klageverfahren nebst zwei Nichtzulassungsbeschwerden und einer Berufung vor dem Landessozialgericht.
2.
Du hast das Recht, Deine selbständige Tätigkeit weiterhin zu betreiben. Dieses Recht kann Dir das Jobcenter nicht nehmen. Dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.
3.
Die abschließende EKS ist auch weiterhin 2 Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes einzureichen. Das Jobcenter ist im Zweifel darauf hinzuweisen, dass es keine Unterlagen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes verlangen kann. Aber auch das Thema hatte ich schon, damals endete das Gespräch bei der Teamleitung, die der festen Überzeugung war, ich könne zum 15. des Monats bereits die Abrechnung bis zum 31. vorlegen (aka Zeitreisen).
Im Endeffekt blieb es ergebnislos, denn das Jobcenter hat es hier nicht auf ein Klageverfahren ankommen lassen.
4.
Du hattest bisher Glück!
Ich musste schon immer
* alle Kontoauszüge (privat & geschäftlich)
* die abschließende EKS
* alle Ausgabebelege (geschwärzt)
einreichen.
Je nach Laune der Leistungsabteilung auch
* alle Einnahmebelege
Bei mir ist das "überschaubar", pro Bewilligungsabschnitt ergab das immer zwischen 250 und 500 Seiten Belege.
Wenn das Jobcenter das von Dir fordert, wirst Du leider nicht darum herumkommen. Du kannst höchstens eine Fristverlängerung beantragen und mitteilen, dass Dir die gesetzte Frist für Aufarbeitung aller Unterlagen nicht ausreicht.
Vergiss nicht, die Belege zu schwärzen.
Ich habe immer geschwärzt: Anschrift des Kunden, Inhalt der Rechnung, meine nicht relevanten Daten (Mailadresse, Telefonnummer, Webseite)
Bei Ausgabebelegen schwärze ich im Regelfall meine Kundennummern.
Für das Jobcenter muss die Zuordnung zur Zahlung auf dem Kontoauszug nachvollziehbar bleiben, das leistet im Regelfall Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsendbetrag.
Das gab bei mir allerdings auch schon Streitigkeiten vor dem Sozialgericht.
Denn die Richterin war der Ansicht ein Anrecht auf alle ungeschwärzten Belege zu bekommen. Ich schwärzte lediglich die Namen und Anschriften meiner Kunden, die Richterin raunzte mich an: "Sie haben ja schon wieder Belege geschwärzt."
Ich teilte ihr mit, dass wenn sie auf ungeschwärzte Belege besteht, wir das bitte vorab mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abklären, denn diese Daten gelangen im Rahmen der eAkte bzw. der Akteneinsicht auch an das Jobcenter. Da es sich bei meinen Kunden um Nichtleistungsberechtigte Dritte handelt, sind diese Daten zu schützen und zu schwärzen.
Daraufhin hat es die Richterin dabei belassen.
Allerdings wurden meine Klagen abgewiesen. Zwar sind meine Betriebsausgaben plausibel nachgewiesen worden, aber das spiele alles keine Rolle, da ich laut Auffassung des Gerichts nicht im benachbarten Ausland einen Auftrag annehmen und abarbeiten dürfe, weil das nicht den Lebensumständen eines ALG-II-Empfängers entspräche.
Ich soll dadurch mehrere tausend Euro aus nicht anerkannten Betriebsausgaben erstatten.
Also nur so als Information, wie eine Verweigerung bzw. eine Gegenwehr auch enden kann, auch wenn man rechtlich gesehen korrekt handelt.
Die Kosten für die Kopien und die Ausdrucke trägst Du. Ich habe bis heute keinen einzigen Cent dafür gesehen, dass ich ständig Toner und Papier nachkaufen muss. Die Idee, das dem Jobcenter in Rechnung zu stellen ist nett gemeint, mir ist aber kein Fall bekannt, dass das Jobcenter jemals diese Kosten getragen hätte.
Was Du machen kannst:
Die Kosten als betriebliche Ausgabe in die EKS aufnehmen (Büromaterial). Dann zahlst Du die Kosten wenigstens aus den Betriebseinnahmen und nicht aus dem Regelsatz - denn im Regelsatz ist dafür nichts vorgesehen. Zumindest das hat mein Jobcenter akzeptiert.
tl;dr
Du wirst die Einzelbelege einreichen müssen.
Und ja, dabei bleibt Deine eigentliche Arbeit liegen. Versuche das künftig in den Workflow einzuplanen, ggf. die Rechnungen monatlich gleich entsprechend aufbereiten, dass nicht am Ende des Bewilligungsabschnittes ein riesiger fast unüberwindbarer Berg Arbeit auf Dich wartet.
Zitat von: Limoflasche am 10. Oktober 2023, 14:37:07Ich habe mir die Beiträge durchgelesen und möchte mich dazu äußern.
Mein Hintergrund:
Ich betreibe ein Kleingewerbe §19 UStG seit vielen Jahren, bin aber auch von Leistungen des Jobcenters abhängig, habe zahlreiche Widerspruchs- und Klageverfahren durchlaufen.
Das von Zara beschriebene Vorgehen ist mir bekannt, das habe ich in allen möglichen und unmöglichen Konstellationen bereits erlebt. Verschwundene Unterlagen, vorverlegte EKS, zurückgewiesene Widersprüche (Standard), Klageverfahren mit Richtern ohne jedwede Fachkompetenz und mit weltfremden Entscheidungen.
1.
Dieser Maßnahme musst Du nicht zustimmen. Das Jobcenter wird allerdings die "Tragfähigkeit" negieren, da Du diese Tätigkeit bereits seit 2017 betreibst. Da Du ohnehin schon Bewerbungen schreibst, wird das Jobcenter maximal damit beginnen, Deine Betriebsausgaben abzuerkennen mit der Begründung des Vermittlungsvorranges und der Nichttragfähigkeit bzw. der Einordnung als Nebengewerbe. Bei mir führt das zu aktuell 8 laufenden Klageverfahren nebst zwei Nichtzulassungsbeschwerden und einer Berufung vor dem Landessozialgericht.
2.
Du hast das Recht, Deine selbständige Tätigkeit weiterhin zu betreiben. Dieses Recht kann Dir das Jobcenter nicht nehmen. Dazu gibt es keine Rechtsgrundlage.
3.
Die abschließende EKS ist auch weiterhin 2 Monate nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungsabschnittes einzureichen. Das Jobcenter ist im Zweifel darauf hinzuweisen, dass es keine Unterlagen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes verlangen kann. Aber auch das Thema hatte ich schon, damals endete das Gespräch bei der Teamleitung, die der festen Überzeugung war, ich könne zum 15. des Monats bereits die Abrechnung bis zum 31. vorlegen (aka Zeitreisen).
Im Endeffekt blieb es ergebnislos, denn das Jobcenter hat es hier nicht auf ein Klageverfahren ankommen lassen.
4.
Du hattest bisher Glück!
Ich musste schon immer
* alle Kontoauszüge (privat & geschäftlich)
* die abschließende EKS
* alle Ausgabebelege (geschwärzt)
einreichen.
Je nach Laune der Leistungsabteilung auch
* alle Einnahmebelege
Bei mir ist das "überschaubar", pro Bewilligungsabschnitt ergab das immer zwischen 250 und 500 Seiten Belege.
Wenn das Jobcenter das von Dir fordert, wirst Du leider nicht darum herumkommen. Du kannst höchstens eine Fristverlängerung beantragen und mitteilen, dass Dir die gesetzte Frist für Aufarbeitung aller Unterlagen nicht ausreicht.
Vergiss nicht, die Belege zu schwärzen.
Ich habe immer geschwärzt: Anschrift des Kunden, Inhalt der Rechnung, meine nicht relevanten Daten (Mailadresse, Telefonnummer, Webseite)
Bei Ausgabebelegen schwärze ich im Regelfall meine Kundennummern.
Für das Jobcenter muss die Zuordnung zur Zahlung auf dem Kontoauszug nachvollziehbar bleiben, das leistet im Regelfall Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Rechnungsendbetrag.
Das gab bei mir allerdings auch schon Streitigkeiten vor dem Sozialgericht.
Denn die Richterin war der Ansicht ein Anrecht auf alle ungeschwärzten Belege zu bekommen. Ich schwärzte lediglich die Namen und Anschriften meiner Kunden, die Richterin raunzte mich an: "Sie haben ja schon wieder Belege geschwärzt."
Ich teilte ihr mit, dass wenn sie auf ungeschwärzte Belege besteht, wir das bitte vorab mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten abklären, denn diese Daten gelangen im Rahmen der eAkte bzw. der Akteneinsicht auch an das Jobcenter. Da es sich bei meinen Kunden um Nichtleistungsberechtigte Dritte handelt, sind diese Daten zu schützen und zu schwärzen.
Daraufhin hat es die Richterin dabei belassen.
Allerdings wurden meine Klagen abgewiesen. Zwar sind meine Betriebsausgaben plausibel nachgewiesen worden, aber das spiele alles keine Rolle, da ich laut Auffassung des Gerichts nicht im benachbarten Ausland einen Auftrag annehmen und abarbeiten dürfe, weil das nicht den Lebensumständen eines ALG-II-Empfängers entspräche.
Ich soll dadurch mehrere tausend Euro aus nicht anerkannten Betriebsausgaben erstatten.
Also nur so als Information, wie eine Verweigerung bzw. eine Gegenwehr auch enden kann, auch wenn man rechtlich gesehen korrekt handelt.
Die Kosten für die Kopien und die Ausdrucke trägst Du. Ich habe bis heute keinen einzigen Cent dafür gesehen, dass ich ständig Toner und Papier nachkaufen muss. Die Idee, das dem Jobcenter in Rechnung zu stellen ist nett gemeint, mir ist aber kein Fall bekannt, dass das Jobcenter jemals diese Kosten getragen hätte.
Was Du machen kannst:
Die Kosten als betriebliche Ausgabe in die EKS aufnehmen (Büromaterial). Dann zahlst Du die Kosten wenigstens aus den Betriebseinnahmen und nicht aus dem Regelsatz - denn im Regelsatz ist dafür nichts vorgesehen. Zumindest das hat mein Jobcenter akzeptiert.
tl;dr
Du wirst die Einzelbelege einreichen müssen.
Und ja, dabei bleibt Deine eigentliche Arbeit liegen. Versuche das künftig in den Workflow einzuplanen, ggf. die Rechnungen monatlich gleich entsprechend aufbereiten, dass nicht am Ende des Bewilligungsabschnittes ein riesiger fast unüberwindbarer Berg Arbeit auf Dich wartet.
Unfassbar. :sad:
Ich habe heute Antwort bekommen, siehe #47. Aber 14 Tage (bis 24.10.) reichen definitiv nicht aus und das Schreiben hat sich mit meinem letzten Fax überschnitten. Deswegen überlege ich, wie ich nun vorgehen soll. :weisnich:
Du kannst versuchen, eine Fristverlängerung zu beantragen mit der Begründung, dass Du die Vielzahl der geforderten Unterlagen nicht in der Kürze zusammenstellen und aufbereiten kannst. Normalerweise klappt das.
Zitat von: Limoflasche am 10. Oktober 2023, 17:59:38Du kannst versuchen, eine Fristverlängerung zu beantragen mit der Begründung, dass Du die Vielzahl der geforderten Unterlagen nicht in der Kürze zusammenstellen und aufbereiten kannst. Normalerweise klappt das.
Das habe ich ja mit dem Fax vom 07.10.2023.
@ Zara
Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten:
1. Du kommst doch noch aus der Nummer raus. Ich verweise auf meinen Beitrag:
Zitat von: Simone- am 06. Oktober 2023, 22:56:58Warum hast du nicht einfach erst mal dem Verlangen des JC widersprochen, mit dem was Ottokar schrieb, nämlich dass die Belege auch keine anderen Informationen bieten und daher doppelte Datenerhebung sind?
Wenn ich das richtig verstehe, stammt diese "Auflistung" von Einnahmen/Ausgaben auch aus dem Lexoffice und hinter jeder Zeile steht auch ein dazugehörender Beleg - oder?
Wobei ich nach wie vor befürchte, dass du da nicht raus kommst. Das JC darf Angaben aus irgendwelchen Listen auch Anhand von Belegen prüfen.
2. Dir bleibt nichts anderes übrig, als die geforderten Belege bereitzustellen und dann:
Zitat von: Simone- am 06. Oktober 2023, 22:56:58In einem Schreiben den immensen Aufwand klar und deutlich schildern (INKLUSIVE Schwärzung aus Datenschutz-Gründen) und eine genügend lange Frist beantragen...
Dazu am Besten eine Anzahl schreiben, um wie viele Einzelbelege es hier geht, dann musst du selbst entscheiden, wie lange du dafür brauchen wirst.
Zitat von: Simone- am 06. Oktober 2023, 22:56:58Gleichzeitig beantrage vorsorglich die Erstattung sämtlicher Zusatz-Kosten für den Druck im Druckershop, Fahrt dorthin, usw., für den Fall, dass eine digitale Übermittlung nicht möglich sein sollte.
Bei der immensen Datenmenge schadet es nicht, hier schon mal für alle Eventualitäten vorzubereiten.
Am Schluss drohe - falls man dir die gewünschte Frist nicht gibt - mit einer Beschwerde beim KRM, sowie beim Datenschutz-Beauftragten, da man dir nicht genug Zeit gibt, die Belege entsprechend zu schwärzen.
Es tut mir wirklich total leid aber ich fürchte, du kommst um diese Mehrarbeit nicht herum.
Und wie bereits vermutet - auch ich denke, wenn sie alle Belege haben, werden sie es ohne dein Einverständnis an diese externe Firma weitergeben. Gerade deshalb halte ich es erst recht für immens wichtig, alles vorher ordentlich zu schwärzen.
Zitat von: Simone- am 10. Oktober 2023, 22:03:57@ Zara
Es gibt jetzt zwei Möglichkeiten:
1. Du kommst doch noch aus der Nummer raus. Ich verweise auf meinen Beitrag:
Zitat von: Simone- am 06. Oktober 2023, 22:56:58Warum hast du nicht einfach erst mal dem Verlangen des JC widersprochen, mit dem was Ottokar schrieb, nämlich dass die Belege auch keine anderen Informationen bieten und daher doppelte Datenerhebung sind?
Wenn ich das richtig verstehe, stammt diese "Auflistung" von Einnahmen/Ausgaben auch aus dem Lexoffice und hinter jeder Zeile steht auch ein dazugehörender Beleg - oder?
Wobei ich nach wie vor befürchte, dass du da nicht raus kommst. Das JC darf Angaben aus irgendwelchen Listen auch Anhand von Belegen prüfen.
2. Dir bleibt nichts anderes übrig, als die geforderten Belege bereitzustellen und dann:
Zitat von: Simone- am 06. Oktober 2023, 22:56:58In einem Schreiben den immensen Aufwand klar und deutlich schildern (INKLUSIVE Schwärzung aus Datenschutz-Gründen) und eine genügend lange Frist beantragen...
Dazu am Besten eine Anzahl schreiben, um wie viele Einzelbelege es hier geht, dann musst du selbst entscheiden, wie lange du dafür brauchen wirst.
Zitat von: Simone- am 06. Oktober 2023, 22:56:58Gleichzeitig beantrage vorsorglich die Erstattung sämtlicher Zusatz-Kosten für den Druck im Druckershop, Fahrt dorthin, usw., für den Fall, dass eine digitale Übermittlung nicht möglich sein sollte.
Bei der immensen Datenmenge schadet es nicht, hier schon mal für alle Eventualitäten vorzubereiten.
Am Schluss drohe - falls man dir die gewünschte Frist nicht gibt - mit einer Beschwerde beim KRM, sowie beim Datenschutz-Beauftragten, da man dir nicht genug Zeit gibt, die Belege entsprechend zu schwärzen.
Es tut mir wirklich total leid aber ich fürchte, du kommst um diese Mehrarbeit nicht herum.
Und wie bereits vermutet - auch ich denke, wenn sie alle Belege haben, werden sie es ohne dein Einverständnis an diese externe Firma weitergeben. Gerade deshalb halte ich es erst recht für immens wichtig, alles vorher ordentlich zu schwärzen.
Hallo Simone,
vielen Dank. Ich hatte in meinem Fax am 07.10.2023 (siehe #43) ja schon eine Frist 31.12.2023 gesetzt und die Mehrarbeit auch beziffert. Dieses Fax hat sich mit der aktuellen Antwort des JC überschnitten.
Also soll ich jetzt mal diese Woche abwarten und dann erneut schreiben bzw. auf mein Fax vom 07.10.2023 verweisen?
Zitat von: Zara am 10. Oktober 2023, 18:05:43Das habe ich ja mit dem Fax vom 07.10.2023.
Dann warte die Antwort ab.
Du bist doch gar keiner Maßnahme zugeordnet worden und hast die Maßnahme zur u. a. Tragfähigkeitsprüfung abgelehnt?
Dann fließen Deine Belege auch nicht nach dort ab, da dieses Unternehmen keinerlei Handlungserlaubnis besitzt. Du hast doch auch diesbezüglich nichts unterschrieben?
Wenn Du also die geforderten Unterlagen im Jobcenter einreichst, würde ich zumindest in einem Satz darauf hinweisen, dass die Unterlagen nach erfolgter Prüfung zurückzusenden oder zu vernichten sind (denn sie haben in der Leistungsakte nichts verloren!) und explizit eine Weitergabe an Dritte untersagen.
Ich bin eher verwundert, dass Du das bislang nicht machen musstest und sich das Jobcenter mit Deiner EÜR zufrieden gegeben hat. Ich muss seit zig Jahren nebst Kontoauszügen mindestens alle Ausgabebelege einreichen. Die Einnahmebelege werden nur gelegentlich verlangt.
Zitat von: Limoflasche am 11. Oktober 2023, 15:07:35Du bist doch gar keiner Maßnahme zugeordnet worden und hast die Maßnahme zur u. a. Tragfähigkeitsprüfung abgelehnt?
Dann fließen Deine Belege auch nicht nach dort ab, da dieses Unternehmen keinerlei Handlungserlaubnis besitzt. Du hast doch auch diesbezüglich nichts unterschrieben?
Wenn Du also die geforderten Unterlagen im Jobcenter einreichst, würde ich zumindest in einem Satz darauf hinweisen, dass die Unterlagen nach erfolgter Prüfung zurückzusenden oder zu vernichten sind (denn sie haben in der Leistungsakte nichts verloren!) und explizit eine Weitergabe an Dritte untersagen.
Ich bin eher verwundert, dass Du das bislang nicht machen musstest und sich das Jobcenter mit Deiner EÜR zufrieden gegeben hat. Ich muss seit zig Jahren nebst Kontoauszügen mindestens alle Ausgabebelege einreichen. Die Einnahmebelege werden nur gelegentlich verlangt.
Nein, ich habe diesbezüglich nichts unterschrieben.
Vor Corona (da waren es auch viel weniger Belege) habe ich von mir aus alle Belege in Kopie eingereicht. Als dann ,,Corona kam" und man nicht mehr persönlich was abgeben konnte, musste ich sie nicht mehr vorlegen.
Da kam auch keine Aufforderung, sondern es wurde so abgerechnet. Habe mir dann 2022 extra Lexoffice zugelegt, um eine rechtskonforme Einnahmen- und Ausgabenliste zu haben. Vorher habe ich die selbst manuell per Excel angelegt. Und selbst da kam ja nie ein Einwand.
Dafür jetzt, wo ich mich gegen diese Vermögensberatung sträube. Darauf habe ich übrigens auch nie eine Antwort erhalten.
Deswegen... wenn das JC nun auch auf mein letztes Fax, in dem ich Fristverlängerung bis 31.12. beantrage, nicht reagiert, was mache ich dann? Momentan steht ja die Frist bis 24.10., weil sich die Schreiben überschnitten haben! Kann das JC dann am 24.10. die Leistung einstellen bzw. zurückfordern für die besagten Zeiträume?
Weiß nicht, was ich nun machen soll? Wenn ich abwarte, ist am Ende der 24.10. und ich habe die Unterlagen noch immer nicht übermittelt.
Zitat von: Zara am 12. Oktober 2023, 08:36:51Deswegen... wenn das JC nun auch auf mein letztes Fax, in dem ich Fristverlängerung bis 31.12. beantrage, nicht reagiert, was mache ich dann? Momentan steht ja die Frist bis 24.10., weil sich die Schreiben überschnitten haben! Kann das JC dann am 24.10. die Leistung einstellen bzw. zurückfordern für die besagten Zeiträume?
Weiß nicht, was ich nun machen soll? Wenn ich abwarte, ist am Ende der 24.10. und ich habe die Unterlagen noch immer nicht übermittelt.
Dann würde ich die Unterlagen übermitteln, die du bis dato fertig hast und die noch fehlenden bis zum 31.12. nachreichst. Damit können die dir zumindest nicht mit "fehlender Mitwirkung" kommen.
Ich werde da ewig dran sitzen. Und das Ganze jedes Halbjahr. Da bin ich mit dem Kleingewerbe länger beschäftigt, als in einer Vollzeit-Anstellung. Und das, ohne überhaupt wieder eine Bestellung abwickeln zu können. Ich muss nun jede PDF extra speichern, weil die Übertragung später sonst nicht klappt. Bedeutet im Umkehrschluss, zum schwärzen muss ich auch jede einzelne Datei neu öffnen und abspeichern.
Ich bin gezwungen, alles ungeschwärzt zu übermitteln. Wenn ich überhaupt nochmal zu meinem Geschäft kommen will.
Wollte eben erneut bei Jobcenter.digital schauen und was kommt...? Seite steht nicht zur Verfügung. Wartung - wie so oft.
Copyshop gibt es bei uns auch keinen.
Und ich frage mich weiterhin, wie es sein kann, dass bei mir an 2 Rechnern eine Datei mit 276 KB angezeigt wird und beim Upload auf Jobcenter.digital mit 10,2 MB (!!!) als zu groß abgewiesen wird?! Egal was ich mache, bekomme die Dateien nicht kleiner. Es sei denn, wie gesagt, ich lege jede PDF einzeln ab. Und da benötigt der Upload aktuell 1 Minute pro PDF. Ich sitze also 21 Stunden allein beim Upload.
Ich habe mir nun Fotos gemacht, welche Größen die Dateien bei uns auf den Rechnern haben und wie groß sie von Jobcenter.digital angezeigt werden. Habe es zuerst erneut über die Funktion "Dokumente nachreichen" versucht, dort kommt ständig eine Fehlermeldung, OBWOHL besagte Datei nachweislich nur 143 KB hat. Danach habe ich es über die Nachrichtenfunktion versucht, dort werden mir anstatt 393 KB der anderen Datei dann 10,8 MB angezeigt. Alle Dateien sind fachmännisch mit Adobe Acrobat Pro komprimiert. Habe sie sogar zu max. 20 Seiten (143 KB) aufgeteilt.
Habe mir nun überlegt, dem JC anzubieten, dass ich gerne mit meinem Laptop oder Tablet dort aufschlagen kann. Dateien sind alle drauf (ungeschwärzt, da zeitlich nicht möglich), dann sollen sie sehen, wie sie die vom Rechner bekommen. Eine andere Möglichkeit sehe ich nicht und damit kann man mir wenigstens keine "fehlende Mitwirkung" nachsagen. Den Datenschutzbeauftragten werde ich dann aber dahingehend informieren, dass ich auf Grund der knapp bemessenen Zeit nicht zum Schwärzen der Dokumente komme und gezwungen bin, trotz Einnahmen- und Ausgabenliste alle Belege ungeschwärzt abzugeben.
Keine Antwort bis dato auf mein Fax vom 07.10.2023. Ich sehe auch irgendwo nicht ein, nun 1.370 Dateien zu schwärzen, um dann weiterhin feststellen zu müssen, dass es an einer Übertragung scheitert. Tagelang habe ich mich nun schon damit beschäftigt, kann keine Nacht mehr schlafen, bin total überarbeitet, weil ich mich auf nichts anderes mehr konzentrieren kann. Vom Tinnitus mal ganz abgesehen. :sad:
Einen Copyshop gibt es wie erwähnt bei uns nicht. Selbst wenn, ich könnte mir diese Mehrkosten nicht leisten.
Ich sehe nach wie vor nur eine Möglichkeit, nämlich mit einer mobilen Festplatte zum JC zu fahren und sie müssen sehen, wie sie die Dateien ungeschwärzt auf ihren Rechner ziehen. Die Dateien sind ausreichend komprimiert (teilweise unter 200KB), werden beim Hochladen in Jobcenter.digital aber als über 10MB dargestellt. Wenn ich sie alle trenne, zu 10 Seiten anstatt rund 90, werde ich nicht mehr fertig, da sogar diese ,,Packen" ewig zum Upload benötigen.
Was soll ich nun tun? Frist steht nach wie vor auf 24.10.2023!
@ Zara
Ich lese immer nur ungeschwärzt. Ganz ehrlich: NEVER EVER würde ich dem JC ungeschwärzte Dokumente geben.
Ich nutze seit Jahren ein kostenloses Programm, womit ich so ziemlich alles mache, wenn es um PDF geht. Damit kann man auch schwärzen.
https://tools.pdf24.org/de/creator
Im allgemeinen verstehe ich deine Vorgehensweise nicht. Scheinbar ist der Zug, sich gegen das Ansinnen generell zu wehren, abgefahren. Die Unterlagen werden dem JC bereitgestellt.
Wenn ich das richtig verstehe, hast du die Einzelbelege inzwischen aus dem Lexware Programm geholt und weißt, dass es 1.370 einzelne PDF sind.
Als nächstes beschäftigst du dich ewig mit der Komprimierung und dem Versand auf JC digital? :nea:
Meiner Ansicht nach ist der Weg dieser Unterlagen zum JC der letzte Schritt, um den man sich Gedanken macht.
Erst werden alle Unterlagen geschwärzt.
Und hier kommt der Datenschutz ins Spiel, denn es hätte schon längst eine Anfrage gestartet werden müssen, in der die Situation erklärt wird und verdeutlicht wird, dass man seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in Anbetracht der Daten-Menge bei dieser Frist nicht nachkommen kann.
Du hattest deine "Wunsch-Frist" bis Ende des Jahres genannt, worauf man dir noch nicht geantwortet hat, wenn ich das richtig verstehe.
Hat der Datenschutz deine Anfrage, wird man sich beim betreffenden JC melden und sich deren Version der Angelegenheit erzählen lassen. Was denkst du, wird das JC dir auf deine Wunsch-Frist antworten, wenn denen der Datenschutz im Nacken sitzt?
Meiner Meinung nach hättest du inzwischen schon längst anfangen können, die einzelnen PDF zu schwärzen.
Auch wenn ich mich wiederhole: Das ist alles nur meine Meinung :zwinker:.
Simone- hat schon einiges geschrieben, ich antworte auch noch einmal.
Erst einmal ruhig durchatmen. Ich kann Deinen Unmut und Deinen Frust nur allzu gut nachvollziehen, denn ich bin genauso betroffen wie Du. Gesundheitlich leide ich an einem immer wiederkehrenden Tinnitus, je nach Stresssituation, der Hautarzt bestätigte mir eine stressbedingte Neurodermitis (in der Form, dass ich mehrere juckende, wunde, oft blutige Stellen am Körper habe) sowie eine stressbedingte Diabetes Typ II, die mein Körper entwickelt hat. Auch das ist vom Arzt bestätigt. Der Stress wird durch das Jobcenter verursacht, weil ich in ähnlicher (allerdings gravierenderer) Situation stecke als Du.
So viel zum Background, ich mache den "Spaß" seit vielen Jahren mit.
Fristverlängerung und Mitwirkungspflichten
Du kommst Deinen Mitwirkungspflichten nach. Du hast nicht geschrieben, dass Du die Arbeit nicht machen wirst, sondern lediglich darum gebeten, Dir dafür auch eine angemessene Frist einzuräumen. Das heißt, Du zeigst Dich bereit, Deinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Sollte das Jobcenter Zicken machen, das kann tatsächlich passieren, muss aber nicht, dann kannst Du vor dem Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Eilantrag) stellen, dass Dir die Leistungen im Eilverfahren zu genehmigen und weiterzuzahlen sind. Das ist unangenehm, aber wenn Du es zeitlich nicht machen kannst, dann bleibt Dir keine andere Wahl als die Fristverlängerung zu beantragen.
Ich mutmaße:
Du betreibst Dein Gewerbe seit 2017 und beziehst nach wie vor Leistungen. Das ist dem Jobcenter grundlegend ein Dorn im Auge, die wollen, dass Du Dein Gewerbe einstellst, deshalb auch der "Vermittlungsvorrang". Es gibt allerdings keine Rechtsgrundlage, die Dich dazu auffordern könnte, also ärgern sie Dich, wo sie nur können.
So. Nun zum Inhalt.
jobcenter.digital
Warum nutzt Du dieses Portal für die Einreichung Deiner Unterlagen? Ich habe mich bis heute nicht dort angemeldet und werde es auch nicht tun. Ich kommuniziere nur noch rechtssicher mit dem Jobcenter. Das heiß: Kein "Portal", keine Mails, keine Anrufe.
Briefpost in Kombination mit Fax (mit qualifiziertem Sendebericht).
Warum?
Weil das die einzige Möglichkeit ist, gerichtsfest nachzuweisen, dass Unterlagen eingereicht wurden und andererseits Du immer etwas Schriftliches vom Jobcenter vorliegen hast.
Was passiert, wenn im Portal jobcenter.digital Unterlagen "verschwinden" (von der Gegenseite entfernt werden z. B.)? Wer haftet dann? Du! Und zwar nur Du!
Ich traue jobcenter.digital nicht über den Weg. Abgesehen davon bist Du es, der dafür die Infrastruktur bereit stellen muss. Du musst stets über einen Internetzugang verfügen, Du musst stets in der Lage sein, Dich dort einzuloggen. Kannst Du das rechtssicher dauerhaft gewährleisten?
Was passiert, wenn Hacker eines Tages jobcenter.digital hacken und die Daten dort stehlen und im Internet veröffentlichen? Passiert nicht? Passiert inzwischen regelmäßig auch in Behörden. Wer haftet denn dafür? Na Du! Du wirst weder Schadensersatz erhalten, maximal ein "Huch, das tut uns aber leid"-Schreiben.
Einreichung von Unterlagen
Grundsätzlich auf Papier.
Zu diesem Zweck habe ich mir einen leistungsfähigen Schwarz-Weiß-Laserdrucker zugelegt, der macht seine Arbeit seit rund 8 Jahren äußerst zuverlässig und kapituliert auch nicht, wenn ich im Rahmen der EKS 500+ Seiten ausdrucken muss. Gleichzeitig faxt und scannt das Gerät.
Dich kostet das die Einmalanschaffung (als Betriebsausgabe in die EKS), dann das Papier (ca. 5 Euro für 500 Blatt) und alle 2.000 bis 3.000 Seiten der Toner für um die 80 Euro. Auch das sind Betriebsausgaben.
Das spart Dir den ganzen Ärger mit dem Upload.
Ich vermute mal, dass das jobcenter.digital Portal eingereichte Dokumente wohl automatisch umwandelt und diese dann 10mb groß werden. Warum? Keine Ahnung, vielleicht ist das Portal einfach schlecht programmiert worden.
Die 21 Stunden Arbeit kannst Du Dir also sparen. Drucken geht schneller. Dann ab in einen A4-Maxibriefumschlag und per Einschreiben ans Jobcenter.
Ich finde auch die Übersicht besser:
Ich drucke die Dokumente monatsweise aus, dann habe ich mit jedem Ausdruck auch sofort die Übersicht auf Papier, die ich mit der Hand anfassen kann.
Das Einscannen und schwärzen:
Du schreibt, Du nutzt Adobe Acrobat Pro, also hast Du eine Adobelizenz?
Dann hast Du auch Photoshop?
Du kannst PDF-Dateien in Photoshop öffnen, dort schwärzen, als JPG neu speichern. So mache ich das. Die einzelnen JPGs werfe ich dann in pdf24 (ein kostenloses Tool, das auch Simone- im Vorposting empfohlen hat) und erstelle daraus eine PDF-Datei mit allen Belegen.
Diese öffne ich dann und drucke sie aus.
Wenn Du zu einem Copyshop gehst (Du sagst, es gibt keinen in der Gegend, ok), ist es auch mit dem Dateihandling einfacher, wenn Du eine große Datei mit 500 Belegen hast, als 500 Einzelbelege.
Deine Rechnungen sehen alle gleich aus, davon gehe ich aus.
Adressfeld mit Kundendaten, Kundenummern, Inhalt, Gesamtbetrag taucht immer an der gleichen Stelle in der Rechnung auf?
Prima!
Dann kannst Du Dir mit Photoshop eine Vorlage machen, und die Felder grau machen (besser als schwarz, braucht weniger Toner beim Druck). Die Vorlage ist einfach eine eigene Ebene in Photoshop, in der Du die zu schwärzenden Felder an der richtigen Stelle grau hinterlegst.
Dann öffnest Du ALLE Deine Rechnungen (oder portionsweise, je nach Leistung Deines PC) und duplizierst diese Ebene auf alle Rechnungen. Dann musst Du die Rechnungen nur noch wegspeichern. Ich würde sie als JPG vorschlagen und dann mit PDF24 wieder in ein PDF verwandeln. Spart Zeit.
Bei Rechnungen, die Du bekommst, ist es schwieriger, die sehen alle anders aus. Aber auch die kannst Du, wenn sie bereits als PDF vorliegen, direkt in Photoshop werfen und da einfach mit einem grauen Pinsel über die relevanten zu schwärzenden Passagen drüber malen.
Am Anfang dauert es vielleicht etwas länger, mit der Zeit wirst Du aber Übung bekommen.
1.400 Dokumente? Die ziehe ich Dir auf diese Weise in maximal 2-3 Tagen durch. Da Du die Arbeit aber verteilen musst (Du musst Dich schließlich um Dein Gewerbe kümmern), ist eine Frist bis zum 31.12.2023 angemessen.
Ungeschwärzte Unterlagen
Da knirscht bei mir innerlich alles. Zur Einsichtnahme, also wenn Du mit dem Aktenordner hingehst und ein Sachbearbeiter nur kurz draufschaut (ohne Kopie!), dann würde ich das maximal noch ertragen wollen.
Wenn Du Unterlagen vor Ort belässt, dann nur geschwärzt.
Da stehen die Daten Deiner Kunden drauf und Du kannst nicht gewährleisten, was mit diesen Daten gemacht wird. Man will dem Jobcenter nichts Böses unterstellen, aber was ist, wenn die Deinen Kunden anschreiben und behaupten, das sei zur "Plausibilisierung der Rechnung" notwendig? Den Kunden bist Du dauerhaft los, im schlimmsten Fall wendet er sich an die Datenschutzbehörde und Du hast gleich noch ein DSGVO-Verstoß-Verfahren an der Backe. Das willst Du nicht.
Zeitaufwand
Der Zeitaufwand ist hoch, das gebe ich zu. Und in der Zeit bleibt Deine Arbeit liegen. Ja. Ich habe mich damit abgefunden. Wenn die Bürokratie es so haben möchte und nicht will, dass ich auf einen grünen Zweig komme, dann mache ich das eben. Dann muss mir das Amt eben weiterhin höhere Leistungen bezahlen, als wenn ich in der Zeit meiner Tätigkeit hätte nachgehen können. Ja und? Der Staat will es so, der Staat bekommt es so. Ich habe mir da inzwischen ein dickes Fell angeeignet. Ich erwarte vom Jobcenter nichts Gutes, es ist einfach nur belastend und verhindert den Erfolg. Ganz speziell bei einem Kleinunternehmen, welches die Arbeiten eben nicht an Dritte delegieren kann. Du hast weder ein Sekretariat, noch Mitarbeiter, die das für Dich übernehmen. In der Zeit steht Deine eigentliche Arbeit still. Dann ist das eben so. Es ist ärgerlich, aber frag doch mal in der freien Wirtschaft nach, auch mittelständige Unternehmen, Handwerker etc. regen sich massiv über die ausufernde Bürokratie auf und wandern in Teilen ins Ausland ab. Warum wohl?
Viel Text, aber Du hast auch viel gefragt :grins:
Mach Dir nicht den riesen Stress, tu Dir das nicht an! Versuche, das in Deine Arbeit mit einzubinden und sehe es als Teil Deiner Tätigkeit. Dann kannst Du mit der Zeit viel ruhiger und gelassener damit umgehen.
Datenschutzbeauftragte
Den Datenschutzbeauftragten kannst Du natürlich auch kontaktieren. Ich habe diesbezüglich jedoch bislang gemischte Erfahrungen gemacht. Im Grunde habe ich die Rückmeldung, dass Belege geschwärzt werden müssen (weil das Jobcenter von mir explizit ungeschwärzte Belege wollte), aber sobald es vor das Sozialgericht geht, heißt es dann "wir sind hier nicht mehr zuständig". Konkret wollte das Sozialgericht alle Belege ungeschwärzt und kündigte auch an, diese an das Jobcenter weiterzugeben. Also bekommt das Jobcenter durch die Hintertüre "Sozialgericht" alle Belege ungeschwärzt. Aber da kann man dann wohl nichts machen. Es ist absurd. Typisch Deutschland. :wand:
@SimoneZitat von: Simone- am 15. Oktober 2023, 10:14:42Ich nutze seit Jahren ein kostenloses Programm, womit ich so ziemlich alles mache, wenn es um PDF geht. Damit kann man auch schwärzen.
https://tools.pdf24.org/de/creator (https://tools.pdf24.org/de/creator)
Ich habe Acrobat Adobe Pro und die Dateien damit auch komprimiert. Nützt mir aber alles nichts, denn schwärzen muss ich ja jedes Dokument von Hand und am Ende sind die Dateien auf unseren beiden PCs klein genug, nur werden sie in Jobcenter.digital (wie mehrmals erwähnt) größer angezeigt und nicht angenommen. Warum auch immer!
Zitat von: Simone- am 15. Oktober 2023, 10:14:42Im allgemeinen verstehe ich deine Vorgehensweise nicht. Scheinbar ist der Zug, sich gegen das Ansinnen generell zu wehren, abgefahren. Die Unterlagen werden dem JC bereitgestellt.
Vorher scheinen sie ja keine Ruhe zu geben bzw. wird überhaupt nicht auf mein Fax vom 07.10.2023 eingegangen. Vielmehr wurde mir die Frist 24.10.2023 gesetzt. Wie ich das bewerkstelligen soll, ist dem JC offensichtlich egal.
Zitat von: Simone- am 15. Oktober 2023, 10:14:42Wenn ich das richtig verstehe, hast du die Einzelbelege inzwischen aus dem Lexware Programm geholt und weißt, dass es 1.370 einzelne PDF sind.
Die Dateien liegen mir schon lange vor. Beim Download aus Lexoffice sind es einzelne Dateien. Nur rufe die mal alle einzeln auf, um diese zu schwärzen. Unmöglich! Da sitze ich tagelang dran. Deswegen habe ich sie gebündelt zu Monat Jahr/Einnahme bzw. Monat Jahr /Ausgabe. Und dann auch dementsprechend komprimiert, damit ein Packen nur 150 - 400 KB hat (je nach Menge pro Monat).
Zitat von: Simone- am 15. Oktober 2023, 10:14:42Als nächstes beschäftigst du dich ewig mit der Komprimierung und dem Versand auf JC digital?
Ja, weil ich keinerlei Möglichkeiten habe, diese zu drucken! Habe einen alten Tintenstrahldrucker, der gibt eine solche Menge nicht mehr her. Von den Kosten mal ganz abgesehen.
Zitat von: Simone- am 15. Oktober 2023, 10:14:42Und hier kommt der Datenschutz ins Spiel, denn es hätte schon längst eine Anfrage gestartet werden müssen, in der die Situation erklärt wird und verdeutlicht wird, dass man seinen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in Anbetracht der Daten-Menge bei dieser Frist nicht nachkommen kann.
Du hattest deine "Wunsch-Frist" bis Ende des Jahres genannt, worauf man dir noch nicht geantwortet hat, wenn ich das richtig verstehe.
Genau.
Zitat von: Simone- am 15. Oktober 2023, 10:14:42Hat der Datenschutz deine Anfrage, wird man sich beim betreffenden JC melden und sich deren Version der Angelegenheit erzählen lassen. Was denkst du, wird das JC dir auf deine Wunsch-Frist antworten, wenn denen der Datenschutz im Nacken sitzt?
Und was genau soll ich dem Datenschutzbeauftragten schreiben?
Zitat von: Simone- am 15. Oktober 2023, 10:14:42Meiner Meinung nach hättest du inzwischen schon längst anfangen können, die einzelnen PDF zu schwärzen.
Warum unnötige Stunden schwärzen, wenn ich die Dateien am Ende nicht übermitteln kann?
@LimoflascheZitat von: Limoflasche am 15. Oktober 2023, 14:48:54Erst einmal ruhig durchatmen. Ich kann Deinen Unmut und Deinen Frust nur allzu gut nachvollziehen, denn ich bin genauso betroffen wie Du. Gesundheitlich leide ich an einem immer wiederkehrenden Tinnitus, je nach Stresssituation, der Hautarzt bestätigte mir eine stressbedingte Neurodermitis (in der Form, dass ich mehrere juckende, wunde, oft blutige Stellen am Körper habe) sowie eine stressbedingte Diabetes Typ II, die mein Körper entwickelt hat. Auch das ist vom Arzt bestätigt. Der Stress wird durch das Jobcenter verursacht, weil ich in ähnlicher (allerdings gravierenderer) Situation stecke als Du.
So viel zum Background, ich mache den "Spaß" seit vielen Jahren mit.
Ich habe noch keine Diagnose vom Arzt, aber ich vermute mal ganz stark, dass das Brummen im rechten Ohr (hört sich an wie ein Trockner oder eine Waschmaschine) von dem Stress herrührt. Sowas kannte ich vorher nicht, auch wenn ich schon Jahrzehnte unter Angst- und Panikattacken leide. :sad:
Zitat von: Limoflasche am 15. Oktober 2023, 14:48:54Fristverlängerung und Mitwirkungspflichten
Du kommst Deinen Mitwirkungspflichten nach. Du hast nicht geschrieben, dass Du die Arbeit nicht machen wirst, sondern lediglich darum gebeten, Dir dafür auch eine angemessene Frist einzuräumen. Das heißt, Du zeigst Dich bereit, Deinen Mitwirkungspflichten nachzukommen.
Sollte das Jobcenter Zicken machen, das kann tatsächlich passieren, muss aber nicht, dann kannst Du vor dem Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Eilantrag) stellen, dass Dir die Leistungen im Eilverfahren zu genehmigen und weiterzuzahlen sind. Das ist unangenehm, aber wenn Du es zeitlich nicht machen kannst, dann bleibt Dir keine andere Wahl als die Fristverlängerung zu beantragen.
Mit dem Thema Sozialgericht habe ich bisher leider ausschließlich schlechte Erfahrungen gemacht. In anderen Regionen scheint es etwas anders zu sein, aber bei uns kann man diesen Laden echt "in die Tonne werfen". :wand: Ich schaffe das gesundheitlich einfach nicht mehr.
Zitat von: Limoflasche am 15. Oktober 2023, 14:48:54jobcenter.digital (https://jobcenter.digital/)
Warum nutzt Du dieses Portal für die Einreichung Deiner Unterlagen? Ich habe mich bis heute nicht dort angemeldet und werde es auch nicht tun. Ich kommuniziere nur noch rechtssicher mit dem Jobcenter. Das heiß: Kein "Portal", keine Mails, keine Anrufe.
Weil ich keine andere Möglichkeiten habe, so viele Dokumente an das JC zu übermitteln (siehe oben).
Thema Photoshop:
Nein, habe ich nicht. Nur am iPad und das ist eine andere Lizenz als die "normale". Man kann diesen Photoshop auch nicht am Laptop verwenden und er hat andere Funktionen, so viel ich weiß. Brauche den auch nur, um meine Produktfotos mal nachzubearbeiten, kenne mich nicht wirklich aus damit. Und am iPad so viele Dateien bearbeiten geht nicht, zumindest kann ich das nicht.
Ich kann so viele Dateien, wie schon gesagt, nicht drucken. Wir hatten vorher den gleichen Tintenstrahldrucker wie jetzt, damit habe ich Massen gedruckt, dann war er Schrott. Den aktuellen haben wir gebraucht geschenkt bekommen und spätestens nach dem Drucken von so vielen Dateien, werde ich auch den entsorgen können.
Ich frage mich, für was ich fast 30 Euro monatlich an Lizenzgebühren für Lexoffice zahle, wenn ich am Ende doch wieder alles drucken muss!? Ich führe meine Buchhaltung digital und möchte die auch so übertragen. Wenn das JC dafür keine Möglichkeit hat, dann kann ich es auch nicht ändern. Ich bin gerne bereit, die Daten zur Verfügung zu stellen, aber nicht in Papierform. Eben weil es mir nicht möglich ist.
Das 2. Halbjahr 2022 liegt denen seit 01.03.2023 vor! Und nun fällt ihnen plötzlich ein, dass Unterlagen fehlen!? Es stinkt wie gesagt zum Himmel! Davon abgesehen, dass in dem letzten endgültigen Bescheid (für das 1. HJ. 2022) noch eindeutig im Text steht: "Nach Vorlage
aller relevanten Daten wurde die Leistung neu berechnet..."
Mehr als seltsam, zumal dieser Bescheid erst kürzlich bei mir einging. Da wollte man nämlich KEINE Einnahmen- und Ausgabenbelege! :teuflisch:
Sonst würde da ja nicht stehen, dass alle relevanten Daten bzw. Belege vorgelegen haben.
P.S. Ich habe mich schonmal ans schwärzen begeben. Leider ist es bei mir etwas umfangreicher, da 90% der Kundenrechnungen eine Personalisierung des Namens beinhalten. Gut, dann muss ich das auch noch schwärzen unter den Artikeln.
ABER ich habe noch eine Frage zu den Ausgangsrechnungen. Was, außer meiner Kd.-Nr. darf ich schwärzen?
Zitat von: Zara am 15. Oktober 2023, 18:02:46ABER ich habe noch eine Frage zu den Ausgangsrechnungen. Was, außer meiner Kd.-Nr. darf ich schwärzen?
Du meinst Eingangsrechnungen (Ausgangsrechnungen sind das, was du als Kundenrechnungen bezeichnest)? Da sollte nichts geschwärzt werden.
Zitat von: Limoflasche am 15. Oktober 2023, 14:48:54Ich mutmaße:
Du betreibst Dein Gewerbe seit 2017 und beziehst nach wie vor Leistungen. Das ist dem Jobcenter grundlegend ein Dorn im Auge, die wollen, dass Du Dein Gewerbe einstellst, deshalb auch der "Vermittlungsvorrang".
Da ist kein Dorn, nur eine Tatsache, dass in 6 Jahren kein Ende der Hilfebedürftigkeit mit dem Gewerbe erkennbar scheint.
Niemand kann sie zwingen das Gewerbe einzustellen und dem Sachbearbeiter dürfte das auch egal sein. Es geht - und da ist Zara aber ja dran- um Bewerbungen, um einen Job zu finden, der bestenfalls 100% aller Kosten selbst deckt.
Zitat von: Limoflasche am 15. Oktober 2023, 14:48:54Es gibt allerdings keine Rechtsgrundlage, die Dich dazu auffordern könnte, also ärgern sie Dich, wo sie nur können.
ich finde halt, man tut sich selbst keinen Gefallen mit derlei Unterstellungen und persönlich nehmen. :weisnich:
Zitat von: Limoflasche am 15. Oktober 2023, 14:48:54Es ist ärgerlich, aber frag doch mal in der freien Wirtschaft nach, auch mittelständige Unternehmen, Handwerker etc. regen sich massiv über die ausufernde Bürokratie auf und wandern in Teilen ins Ausland ab. Warum wohl?
gibt viele Gründe, aber mit Sicherheit nicht, weil man beim JC Belege einreichen muss. Zumal sich Handwerker nicht über einen Mangel an gut bezahlte Aufträge beklagen und damit nur bei Vorliegen anderer Gründe, wie Krankheit, der Unterstützung bedürfen.
Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2023, 09:38:00Zitat von: Zara am 15. Oktober 2023, 18:02:46ABER ich habe noch eine Frage zu den Ausgangsrechnungen. Was, außer meiner Kd.-Nr. darf ich schwärzen?
Du meinst Eingangsrechnungen (Ausgangsrechnungen sind das, was du als Kundenrechnungen bezeichnest)? Da sollte nichts geschwärzt werden.
Ich meinte Ausgaben-Rechnungen. Habe mich vertippt. :grins:
Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2023, 09:38:00Du meinst Eingangsrechnungen (Ausgangsrechnungen sind das, was du als Kundenrechnungen bezeichnest)? Da sollte nichts geschwärzt werden.
Daten der Kunden des Kleinunternehmens, genauso wie die Produkte, die sie gekauft haben, werden geschwärzt.
Bei Rechnungen im Einkauf des Kleinunternehmens kommt es darauf an. Bei Betriebsausgaben über 150 € kann das JC die Notwendigkeit anzweifeln.
Alles darunter sollte meiner Meinung nach geschwärzt werden. Das JC muss nur wissen, welche Art Ausgabe es ist (Wareneinkauf).
Bei Ausgaben-Rechnungen wie Porto, Büromaterial, usw., da würde ich nur die Kundennummer schwärzen.
[Beispiel]
Das Kleinunternehmen kauft Gips- und Silikon-Masse, sowie Vibrations-Motoren, Schalter, usw.
Es wird der Abdruck vom Pen*s des Kunden gemacht, um daraus einen handgefertigten Vibr*tor herzustellen, den der Kunde seiner Freundin schenken möchte.
Welche Ware genau das Kleinunternehmen hierfür eingekauft hat, geht das JC nichts an.
Wie der Kunde heißt und was er gekauft hat, nämlich einen handgefertigten Silikon-Vibr*tor in Form seines Pen*ses, geht das JC erst recht nichts an.
[/Beispiel]
Übrigens: Ich würde nicht "schwärzen" sondern was graues darüber machen. Falls man es doch drucken muss, kostet es weniger Toner.
@ Zara
Was du dem Datenschutz erzählen sollst? :wand:
Na, dass du 1.370 Einzeldokumente nicht innerhalb dieser kurzen Zeit nachbearbeiten kannst. Mit einer viel zu kurzen Frist zwingt man dich dazu, deine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zu ignorieren. Diese Tatsache möchtest du gerne datenschutzrechtlich bewertet haben.
Das ließe sich noch schön dramatisch und länger ausformulieren, aber im Wesentlichen ist das der Punkt.
@ Simone-: Mir musst du das nicht erklären, ich war nur irritiert, dass hier die in der Buchhaltung üblichen Bezeichnungen wie Eingangs- und Ausgangsrechnung offenbar unbekannt sind. Meine Antwort bezog sich explizit nur auf die Eingangsrechnungen.
Zitat von: Simone- am 16. Oktober 2023, 15:25:31Daten der Kunden des Kleinunternehmens, genauso wie die Produkte, die sie gekauft haben, werden geschwärzt.
Also komplett das Produkt, nicht nur die Personalisierung?
Zitat von: Simone- am 16. Oktober 2023, 15:25:31Bei Rechnungen im Einkauf des Kleinunternehmens kommt es darauf an. Bei Betriebsausgaben über 150 € kann das JC die Notwendigkeit anzweifeln.
Alles darunter sollte meiner Meinung nach geschwärzt werden. Das JC muss nur wissen, welche Art Ausgabe es ist (Wareneinkauf).
Bei Ausgaben-Rechnungen wie Porto, Büromaterial, usw., da würde ich nur die Kundennummer schwärzen.
Also kann ich die kompletten Produktangaben im Einkauf schwärzen, sofern sie einzeln gesehen unter 150 Euro liegen? Oder ist bei 150 Euro die komplette Rechnungssumme gemeint?
Und wie kann das JC dann sehen, um welche Ausgabe es sich handelt?
Und wie ist es bei Fachliteratur? Muss da der Titel der Bücher stehenbleiben?
Zitat von: Simone- am 16. Oktober 2023, 15:25:31Zitat von: Sheherazade am 16. Oktober 2023, 09:38:00Du meinst Eingangsrechnungen (Ausgangsrechnungen sind das, was du als Kundenrechnungen bezeichnest)? Da sollte nichts geschwärzt werden.
Daten der Kunden des Kleinunternehmens, genauso wie die Produkte, die sie gekauft haben, werden geschwärzt.
Bei Rechnungen im Einkauf des Kleinunternehmens kommt es darauf an. Bei Betriebsausgaben über 150 € kann das JC die Notwendigkeit anzweifeln.
Alles darunter sollte meiner Meinung nach geschwärzt werden. Das JC muss nur wissen, welche Art Ausgabe es ist (Wareneinkauf).
Bei Ausgaben-Rechnungen wie Porto, Büromaterial, usw., da würde ich nur die Kundennummer schwärzen.
[Beispiel]
Das Kleinunternehmen kauft Gips- und Silikon-Masse, sowie Vibrations-Motoren, Schalter, usw.
Es wird der Abdruck vom Pen*s des Kunden gemacht, um daraus einen handgefertigten Vibr*tor herzustellen, den der Kunde seiner Freundin schenken möchte.
Welche Ware genau das Kleinunternehmen hierfür eingekauft hat, geht das JC nichts an.
Wie der Kunde heißt und was er gekauft hat, nämlich einen handgefertigten Silikon-Vibr*tor in Form seines Pen*ses, geht das JC erst recht nichts an.
[/Beispiel]
Übrigens: Ich würde nicht "schwärzen" sondern was graues darüber machen. Falls man es doch drucken muss, kostet es weniger Toner.
@ Zara
Was du dem Datenschutz erzählen sollst? :wand:
Na, dass du 1.370 Einzeldokumente nicht innerhalb dieser kurzen Zeit nachbearbeiten kannst. Mit einer viel zu kurzen Frist zwingt man dich dazu, deine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zu ignorieren. Diese Tatsache möchtest du gerne datenschutzrechtlich bewertet haben.
Das ließe sich noch schön dramatisch und länger ausformulieren, aber im Wesentlichen ist das der Punkt.
Okay. Wo kann ich die Faxnummer des Datenschutzbeauftragten finden? Und das Ganze dann in Kopie ans JC nehme ich an?
Ist das dieser Link?
https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html
Leider sehe ich da kein Fax. Mit einer E-Mail habe ich ja keinen Nachweis. :sad:
Auf der Webseite des hiesigen JC gibt es auch eine E-Mail Adresse für den behördlichen Datenschutzbeauftragten. Aber kein Fax. Oder kann ich das an die allgemeine Faxnummer z.Hd. senden?
Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 16:09:55Also kann ich die kompletten Produktangaben im Einkauf schwärzen, sofern sie einzeln gesehen unter 150 Euro liegen? Oder ist bei 150 Euro die komplette Rechnungssumme gemeint?
Und wie kann das JC dann sehen, um welche Ausgabe es sich handelt?
Und wie ist es bei Fachliteratur? Muss da der Titel der Bücher stehenbleiben?
Handelt es sich um ein Betriebsgeheimnis oder sind das Produkte wie im Beispiel von Simone, die man gern "diskret" versendet?
Ansonsten wozu so kompliziert und unnötig geheimnisvoll? Du hast mit dem Rest doch leider genug zu tun? Am Ende ist zu viel geschwärzt und es gibt wieder Nachfragen oder so :weisnich:
Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 07:42:04Leider sehe ich da kein Fax. Mit einer E-Mail habe ich ja keinen Nachweis. :sad:
Hat dein Emailprogramm keine Optionen, dass dir der Eingang beim Empfänger oder das Lesen der Email vom Empfänger bestätigt werden kann?
Zitat von: Sheherazade am 17. Oktober 2023, 09:22:30Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 07:42:04Leider sehe ich da kein Fax. Mit einer E-Mail habe ich ja keinen Nachweis. :sad:
Hat dein Emailprogramm keine Optionen, dass dir der Eingang beim Empfänger oder das Lesen der Email vom Empfänger bestätigt werden kann?
Da müsste ich dann über Googlemail direkt gehen. Nur, wenn der Empfänger es ignoriert, dann macht es keinen Sinn.
Warum sollten die vom BfDI die Emails, die an ihre veröffentliche Kontaktadresse gehen, ignorieren? :scratch:
Bei einer Email kannst du dann noch das Jobcenter ins CC eintragen und alles ist mit einem Rutsch erledigt.
@ Zara
Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 16:09:55Also komplett das Produkt, nicht nur die Personalisierung?
Musst du wissen. Mit meinem Beispiel wollte ich klar machen, dass es tatsächlich auch Fälle geben kann, wo man auch dies unkenntlich macht.
Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 16:09:55Und wie ist es bei Fachliteratur? Muss da der Titel der Bücher stehenbleiben?
Gegenfrage: Dreht sich die Fachliteratur darum, wie man Gipsabdrücke von delikaten Körperteilen herstellt? :zwinker:
Auch das musst du wissen. Keine Ahnung, wie "speziell" die Tätigkeit deines Kleinunternehmens ist.
Generell habe ich hierzu eine klare Meinung: Es handelt sich um ein Kleinunternehmen, man steht der Vermittlung zur Verfügung, will keine Selbständigen-Gelder zum Ausbau der Tätigkeit beantragen, usw. usf.
Wenn das so ist, dann geht es das JC NICHTS an, was dieses Kleinunternehmen eigentlich genau macht, bei wem was eingekauft wird, an wen was genau verkauft wird, etc.
Das sind Betriebs-Internas und die bleiben auch intern.
Zitat von: Zara am 16. Oktober 2023, 16:09:55Und das Ganze dann in Kopie ans JC nehme ich an?
Musst du nicht, dein JC wird schon früh genug erfahren, dass der Datenschutz eingeschaltet worden ist. Denn - wie erwähnt - der Datenschutzbeauftragte wird vom JC eine Stellungnahme zur Angelegenheit anfordern. Man könnte das höchstens als Druckmittel verwenden. So etwa: Schau her, ich habe am xxxx diese Anfrage an den Datenschutz gesendet und die gehen der Sache jetzt nach. Besser du gibst mir gleich meine Wunschfrist bis zum xxxx.
Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 07:42:04Ist das dieser Link?
https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Kontakt/kontakt_node.html
Ich hatte die ersten Anfragen per Brief-Post geschickt, später dann per Email und immer kam zeitnah eine Bestätigung, dass man meine Anfrage erhalten hat und sich darum kümmern wird. Such dir einfach aus, welcher Kontaktweg dir am Besten gefällt. Eine Empfangsbestätigung brauchst du nicht.
Zum Schreiben an den Datenschutz möchte ich noch ein paar Punkte verdeutlichen aber vorher folgende Anmerkung:
Dass du sämtliche Geschäftsbelege für den angefragten Zeitraum bereitstellen musst, steht außer Frage und dass du das auch tun willst und wirst muss absolut klar sein. Nicht dass der Datenschutz das falsch versteht.
1. Im Schreiben an den Datenschutz muss deutlich gemacht werden, dass man wirklich NUR die kurze Frist zur Bereitstellung dieser Unterlagen bemängelt wird.
2. Weiterhin muss deutlich sein, dass man mit 1.370 Einzeldokumenten irre viel hat, nicht dass die meinen, die paar Unterlagen sind doch schnell geschwärzt. Hier kann man ruhig etwas ausholen mit dem was du selbst schon erklärt hast, wie dass du nebenbei noch reguläre Arbeit zu tun hast (Aufträge fertigen) usw. und niemand ernsthaft erwarten kann, dass du nur wegen der Fristwahrung Tag und Nacht nichts mehr anderes machst.
3. Somit ist einzig und allein deine Pflicht zum Datenschutz deiner Kunden dem JC gegenüber Schuld daran, dass die Frist zu kurz ist. Deshalb wird der Datenschutz um Rat und Bewertung gefragt, bzw. gebeten. Eventuell kann der Datenschutz bewirken, dass man dir deine Wunsch-Frist (Datum nennen) gewährt.
Zitat von: Zara am 12. Oktober 2023, 16:58:37Danach habe ich es über die Nachrichtenfunktion versucht, dort werden mir anstatt 393 KB der anderen Datei dann 10,8 MB angezeigt. Alle Dateien sind fachmännisch mit Adobe Acrobat Pro komprimiert. Habe sie sogar zu max. 20 Seiten (143 KB) aufgeteilt.
Den Link zum pdf Tool (https://tools.pdf24.org/de/creator) habe ich deshalb geschickt, weil es damit recht einfach ist, einzelne PDF zu einem zusammenzuführen und reduziert zu speichern. Vielleicht liegt es ja an der Komprimierung deines Programms, dass es bei JC digital nicht klappt - fachmännisch mit Acrobat Pro hin oder her.
Aber wie erwähnt, darum, bzw. wie die ganzen Unterlagen dann zum JC kommen, kann man sich kümmern, wenn alle Dateien datenschutzkonform geschwärzt wurden.
Das meiste wurde schon gesagt und ich empfehle eine ähnliche Richtung:
Wenn es Dir Unbehagen macht, schwärze es.
Allerdings, bei Fachliteratur den Buchtitel zu schwärzen halte ich z. B. für kontraproduktiv. Das Jobcenter muss ja im Einzelfall "prüfen", ob die Anschaffung notwendig und angemessen war. Wenn Du z. B. als Friseurin selbständig arbeitest und Dir ein Buch über besondere Haarschnitte etc. kaufst, ist das passend zum Gewerbe. Wenn sich das Buch jedoch um die Reparatur von Elektromotoren dreht, dann wäre das betriebsfremd und würde auch als Betriebsausgabe nicht anerkannt werden.
Zu viel schwärze ich bei Eingangsrechnungen eigentlich nicht. Kundennummern und Inhalte, wenn sie direkte Rückschlüsse auf irgendetwas zulassen, was das Jobcenter nichts angeht. Rechnungsendpreise müssen immer offen bleiben, die Rechnung muss der Buchung im Kontoauszug zuordenbar sein. Inhalt muss zumindest klar sein, in welche Richtung es geht.
Wenn Du z. B. bei MediaMarkt etwas für den Betrieb gekauft hast, kannst Du nicht den Rechnungsinhalt schwärzen und behaupten, die Kosten waren betrieblich.
Das Jobcenter kann dann nicht "prüfen", ob das Gekaufte auch tatsächlich mit dem Gewerbe zu tun hat, denn bei MediaMarkt kannst Du so ziemlich alles kaufen.
Man muss beim schwärzen also schon überlegen, ob das Jobcenter dann noch die Angemessenheit und Notwendigkeit "prüfen" kann. Im Zweifel lehnen die eh sehr großzügig ab, die Widerspruchsbescheide sind dann oftmals beste Comedy, mit welchen abstrusen Begründungen Investitionskosten abgelehnt wurden. Im Zweifel aber nie beirren lassen, sondern die Notwendigkeit eben gerichtlich durchsetzen.
Das Thema mit den 150 Euro bin ich mehrfach gerichtlich durch. Ich konnte noch in jedem Fall die Notwendigkeit nachweisen. Es gibt keinen einzigen Fall, in dem das Sozialgericht meine Investitionen (teilweise vierstellig) nicht als notwendig oder angemessen deklariert hätte, weil ich jede einzelne Investitionsausgabe exakt benennen und den Zweck ausführlich darlegen und darstellen konnte, warum ich genau dieses Produkt benötigte und nicht "ein billigeres" oder "einfacheres".
Faxnummer Datenschutzbeauftragter:
Der Datenschutzbeauftragte stellte vor nicht allzu langer Zeit fest, dass Faxe "nicht rechtssicher" sind. Ich gehe mal davon aus, deshalb haben die ihre Faxnummern entfernt. Die Übertragung eines Faxes sei nicht verschlüsselt und könne abgefangen werden.
Als ob ein Brief verschlüsselt wäre und nicht abgefangen werden könnte. Aber naja. Wenn der Datenschutzbeauftragte meint, bei einem Fax entscheidet immer der Absender, ob er es versenden möchte...
Ich habe immer emails an den Datenschutzbeauftragten geschickt. Ans Jobcenter würde ich niemals eine email schreiben, denn die Gefahr ist weiterhin groß, dass die gar nicht erst ankommt bzw. nicht gelesen wird, oder bei falschen Personen landet, wenn die oft nur ein "team-emailpostfach" verwenden.
Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 13:17:10Generell habe ich hierzu eine klare Meinung: Es handelt sich um ein Kleinunternehmen, man steht der Vermittlung zur Verfügung, will keine Selbständigen-Gelder zum Ausbau der Tätigkeit beantragen, usw. usf.
Wenn das so ist, dann geht es das JC NICHTS an, was dieses Kleinunternehmen eigentlich genau macht, bei wem was eingekauft wird, an wen was genau verkauft wird, etc.
Das sind Betriebs-Internas und die bleiben auch intern.
Also dürfte ich so gesehen alle von mir eingekauften Artikel sowie die verkauften schwärzen?
Nur... wie kann das JC dann noch prüfen, ob eine Ausgabe "sinnvoll" bzw "wirtschaftlich" war?
Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 13:17:10Zum Schreiben an den Datenschutz möchte ich noch ein paar Punkte verdeutlichen aber vorher folgende Anmerkung:
Dass du sämtliche Geschäftsbelege für den angefragten Zeitraum bereitstellen musst, steht außer Frage und dass du das auch tun willst und wirst muss absolut klar sein. Nicht dass der Datenschutz das falsch versteht.
1. Im Schreiben an den Datenschutz muss deutlich gemacht werden, dass man wirklich NUR die kurze Frist zur Bereitstellung dieser Unterlagen bemängelt wird.
2. Weiterhin muss deutlich sein, dass man mit 1.370 Einzeldokumenten irre viel hat, nicht dass die meinen, die paar Unterlagen sind doch schnell geschwärzt. Hier kann man ruhig etwas ausholen mit dem was du selbst schon erklärt hast, wie dass du nebenbei noch reguläre Arbeit zu tun hast (Aufträge fertigen) usw. und niemand ernsthaft erwarten kann, dass du nur wegen der Fristwahrung Tag und Nacht nichts mehr anderes machst.
3. Somit ist einzig und allein deine Pflicht zum Datenschutz deiner Kunden dem JC gegenüber Schuld daran, dass die Frist zu kurz ist. Deshalb wird der Datenschutz um Rat und Bewertung gefragt, bzw. gebeten. Eventuell kann der Datenschutz bewirken, dass man dir deine Wunsch-Frist (Datum nennen) gewährt.
Ich denke, es ist auch wichtig zu erwähnen, dass ich mich auch weiterhin bewerben möchte. Was unmöglich ist, wie ich in den letzten 14 Tagen gemerkt habe. Ich komme einfach nicht dazu, obwohl es offene Stellen gibt, die für mich sehr interessant sind.
Wie es ausschaut beruht das JC nun weiterhin auf dem 24.10.2023, denn ich habe auf mein Fax vom 07.10.2023 nichts mehr gehört. Da hatte ich als Termin ja den 31.12.2023 bereits angegeben. Vielleicht sollte ich dies auch nochmal erwähnen.
Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 13:17:10Den Link zum pdf Tool (https://tools.pdf24.org/de/creator (https://tools.pdf24.org/de/creator)) habe ich deshalb geschickt, weil es damit recht einfach ist, einzelne PDF zu einem zusammenzuführen und reduziert zu speichern. Vielleicht liegt es ja an der Komprimierung deines Programms, dass es bei JC digital nicht klappt - fachmännisch mit Acrobat Pro hin oder her.
Für meinen MAC gibt es dieses Programm leider nicht. Habe schon geschaut. :sad:
Hatte es aber übrigens in meiner Not sogar mit einem Onlinetool probiert. Mit dem selben Ergebnis, die Dateien werden nicht angenommen, weil sie angeblich viel zu groß sind.
Formuliere es in etwa so:
"Ich beantrage erneut die Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31.12.2023, weil ich die Masse der von mir geforderten Unterlagen nicht in der Kürze der Zeit bereit stellen kann. Falls ich von Ihnen bis zum 31.10.2023 keine Rückmeldung erhalte, sehe ich die Fristverlängerung als positiv beschieden und genehmigt."
Zum Schwärzen.
Bei Eingangsrechnungen immer mit Augenmaß. Das Jobcenter will "prüfen", ob die Ausgabe notwendig und angemessen war. Wenn Du die gesamten Inhalte schwärzt, dann kommt zurück "Eine Prüfung des Beleges war aufgrund der Schwärzung nicht möglich, daher wird die Betriebsausgabe nicht anerkannt." und Du rennst wieder in ein Widerspruchs- und Klageverfahren und musst am Ende den Beleg dann vor Gericht trotzdem offenlegen. Spar die den Stress, Du hast schon Stress genug.
Ergänzung um 14:49 Uhr:
dazu § 26 SGB X
[...]
(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 32 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
Zitat von: Limoflasche am 17. Oktober 2023, 14:21:28Formuliere es in etwa so:
"Ich beantrage erneut die Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31.12.2023, weil ich die Masse der von mir geforderten Unterlagen nicht in der Kürze der Zeit bereit stellen kann. Falls ich von Ihnen bis zum 31.10.2023 keine Rückmeldung erhalte, sehe ich die Fristverlängerung als positiv beschieden und genehmigt."
Okay, lieben Dank.
Und das Schreiben für den Datenschutzbeauftragten? Soll ich das jetzt auch schreiben und dem JC mitteilen?
Denn wenn ich denen nun bis 31.10.2023 Zeit für eine Antwort gebe, dann fordern die am Ende am 24.10.2023 das Geld zurück, was ich nicht riskieren will. Können die mir die aktuelle Leistung eigentlich deswegen auch sperren?
Zitat von: Limoflasche am 17. Oktober 2023, 14:21:28Bei Eingangsrechnungen immer mit Augenmaß. Das Jobcenter will "prüfen", ob die Ausgabe notwendig und angemessen war. Wenn Du die gesamten Inhalte schwärzt, dann kommt zurück "Eine Prüfung des Beleges war aufgrund der Schwärzung nicht möglich, daher wird die Betriebsausgabe nicht anerkannt." und Du rennst wieder in ein Widerspruchs- und Klageverfahren und musst am Ende den Beleg dann vor Gericht trotzdem offenlegen. Spar die den Stress, Du hast schon Stress genug.
Bei den Ausgaben habe ich bisher nur meine Kd.-Nr. geschwärzt.
Dem Datenschutzbeauftragten würde ich schreiben, ohne das Jobcenter davon in Kenntnis zu setzen.
Der Datenschutzbeauftragte wird Dir prinzipiell erst einmal nur eine Information geben, welche Daten Du weitergeben darfst und welche nicht. Die Fragestellung muss aber auch auf Deinen Einzelfall bezogen sein, sonst kommt nur eine nichtssagende Antwort.
Wenn der Datenschutzbeauftragte einschreiten muss, weil z. B. Dinge verlangt werden, die nicht zulässig sind, dann wird der Datenschutzbeauftragte dazu ein Verfahren eröffnen und persönlich im Jobcenter antreten. Ich hatte den Fall schon, fand das Jobcenter nicht wirklich lustig.
Fristverlängerung
Ich hab meinen Beitrag um die Ausführungen § 26 SGB X ergänzt. Fristverlängerungen können auch nachträglich gewährt werden. Du kommst Deinen Mitwirkungspflichten nach, nur eben nicht in der Kürze, wie es von Dir gefordert ist, weil es menschlich schlicht und ergreifend nicht möglich ist, eine so große Menge an Belegen in so kurzer Zeit aufzubereiten und einzureichen.
Sollte das Jobcenter auf die Idee kommen, abschließend zu bescheiden und die Kosten einfach zu streichen mit der Begründung "Zara hat die Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht.", dann kannst Du dagegen in den Widerspruch gehen. Spätestens vor dem Sozialgericht fliegt dem Jobcenter das um die Ohren. Ich habe gerade kein Urteil zur Hand, aber es reicht grundsätzlich aus, wenn die Unterlagen selbst erst in einem späteren Gerichtsverfahren vorgelegt werden.
Sollte das Jobcenter auf die Idee kommen, die Leistungen aufgrund fehlender Mitwirkung zu streichen (wovon ich nicht ausgehe), dann hilft ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht ab. Denn wenn Leistungen grundsätzlich zustehen, dürfen diese nicht eingestellt werden. Das ist schlicht rechtswidrig.
Aber wie erwähnt, mach Dich da nicht selbst kaputt.
Du willst mitwirken Du willst die Unterlagen einreichen und das hast Du schriftlich mehrfach mitgeteilt. Im Zweifel reichst Du diese Unterlagen bei Gericht ein und das Gericht wird dann ermitteln, warum das Jobcenter Dir diese Frist nicht einräumen wollte.
Aber eigentlich, so habe ich das bislang erlebt, ist das Jobcenter diesbezüglich immer entgegen gekommen. Die haben nichts davon, wenn sie Dir diese Fristverlängerung nicht gewähren.
Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 13:51:56Also dürfte ich so gesehen alle von mir eingekauften Artikel sowie die verkauften schwärzen?
Nur... wie kann das JC dann noch prüfen, ob eine Ausgabe "sinnvoll" bzw "wirtschaftlich" war?
Gar nicht. Nicht mal, ob das überhaupt was mit Deinem Unternehmen zu tun hat.
Und entsprechend fällt dann vermutlich die Antwort aus.
Zitat von: Limoflasche am 17. Oktober 2023, 16:32:07Ich hab meinen Beitrag um die Ausführungen § 26 SGB X ergänzt. Fristverlängerungen können auch nachträglich gewährt werden. Du kommst Deinen Mitwirkungspflichten nach, nur eben nicht in der Kürze, wie es von Dir gefordert ist, weil es menschlich schlicht und ergreifend nicht möglich ist, eine so große Menge an Belegen in so kurzer Zeit aufzubereiten und einzureichen.
In keiner Konstellation bedarf es eines Antrags auf Fristverlängerung! Der §26 SGB X findet hier keine Anwendung. Die Frist ist im § 41a Abs. 3 SGB II geregelt. Es bedarf einer angemessenen Fristsetzung und Rechtsfolgebelehrung. Was angemessen ist, wäre im Einzelfall zu überprüfen. Erwarte ich, dass ich rückerstatten muss und ist die Frist nicht angemessen ist, bedarf es einem wohlüberlegten Vorgehen, da eine unangemessene Frist zur Nichtigkeit des abschließenden Bescheids führt. Dasselbe gilt für ein unvollständige und/oder inkorrekte Rechtsfolgebelehrung. Allg. geht man in der Rechtssprechung davon aus, dass unter den 2 Monaten (die stammen noch aus der Zeit vor der Änderung 2016) grundsätzlich eine Frist unangemessen ist.
@Zara
Daher würde ich an deiner Stelle die abschließende Bewilligung, bei der du noch auf die Rückerstattung wartest, dringend überprüfen, ob da alle Vorgaben eingehalten wurden, um den Bescheid noch mittels Überprüfungsantrag überprüfen zu lassen.
Ich streite mich ebenfalls mit dem Jobcenter und der EKS herum und hab da in den letzten Jahren einiges durchgemacht und auch vor dem Sozialgericht klären müssen. Das Problem ist, dass hier selbst die Berater, aber auch Anwälte und leider auch Richter oft überfragt sind. Haben Sie halt nicht so oft. Da wird dann Weg des geringsten Widerstands gewählt.
- Du bist nicht gezwungen, das vorgegebene Formular zu verwenden. Eine eigene Tabellenkalkulation ist ebenso verwendbar.
- EUR für diesen Zeitraum ist nicht erforderlich und darf auch nicht gefordert werden, da im SGB II das Steuerrecht keine Anwendung findet.
- Bedauerlicherweise werden alle Belege benötigt. Ich schwärze hier die Namen und alle Daten der Kunden sowie die Daten aus den einzelnen Posten. Sodass am Ende nur noch die Beträge stehen. Die Ausgaben dürfen bedauerlicherweise nicht geschwärzt werden. Daten von Privatpersonen aber schon.
Ich nutze ebenfalls Lexoffice beim Ausdruck des Belegs generiert Lexoffice automatisch eine PDF-Datei. Für die Bearbeitung von PDF-Dateien habe ich mir den Foxit PDF Editor besorgt und den voll als Betriebs-Ausgabe angegeben. Das ist halt doch deutlich günstiger als Adobe. Mit dem Editor ist es möglich, die Belege in eine Datei zusammenzufassen und problemlos die Daten zu schwärzen. Geht auch mit den Kontoauszügen. Druckst du am Ende alles als neue PDF (schwarz-weiß), kannst Du die Größe der Datei steuern.
- Ich habe mir für die Erstellung der EKS und allg. Hilfe in der Buchhaltung jemand geholt, der mir die auch Unterlagen z.B. schwärzt. Diese Privatperson erhält mit gegen Bar-Quittung den Obolus und ich rechne dies über Buchhaltungskosten ab. Wenn sich dies im Rahmen befindet, kann das JC die Ausgaben nicht als unangemessen bezeichnen. Je nach Konstellation ist der Obolus zudem steuerfrei für die Privatperson.
- Wenn du die Dateien nicht als Email senden kannst, würde ich einen USB-Stick kaufen (Ausgaben) und diesen dann dem JC zukommen lassen.
Als Erstes gilt es also herauszufinden, ob der alte abschließende Bescheid korrekt war und ob du jetzt eine Erstattung oder Nachzahlung erwartest.
Den Datenschutzbeauftragten würde ausschließlich bzgl. der Schwärzung von Belegen kontaktieren.
Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 13:51:56Nur... wie kann das JC dann noch prüfen, ob eine Ausgabe "sinnvoll" bzw "wirtschaftlich" war?
Ist eine Ausgabe weniger als 150 € und der Betrieb kann es sich leisten, also unterm Strich steht nachher kein Minus, wüsste ich nicht, was das JC da zu prüfen hat.
Wollen sie dir vorschreiben, wie du deinen Betrieb zu führen hast?
Das JC darf nur prüfen, wenn eine Ausgabe über 150 € ist.
Wie ich schon geschrieben habe: Sachen wie Büromaterial, Ladekabel, Mauspad, einen USB Hub, usw. solche Dinge, da gibt es nichts zu schwärzen. Höchstens vielleicht die eigene Kundennummer bei Media-Markt, oder wo auch immer.
Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 21:24:54Wenn du die Dateien nicht als Email senden kannst, würde ich einen USB-Stick kaufen (Ausgaben) und diesen dann dem JC zukommen lassen
Das war ja auch mein Gedanke. Aber werden die wahrscheinlich nicht annehmen. Mir wurde mal gesagt, dass die das nicht dürfen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 21:24:54Ich nutze ebenfalls Lexoffice beim Ausdruck des Belegs generiert Lexoffice automatisch eine PDF-Datei. Für die Bearbeitung von PDF-Dateien habe ich mir den Foxit PDF Editor besorgt und den voll als Betriebs-Ausgabe angegeben. Das ist halt doch deutlich günstiger als Adobe. Mit dem Editor ist es möglich, die Belege in eine Datei zusammenzufassen und problemlos die Daten zu schwärzen. Geht auch mit den Kontoauszügen. Druckst du am Ende alles als neue PDF (schwarz-weiß), kannst Du die Größe der Datei steuern.
Ich habe die Dateien ja schon (monatsweise Einnahmen und monatsweise Ausgaben) gebündelt. Das sind dann bei den Einnahmen jeweils 60-100 Dokumente (Seiten) pro Monat, bei den Ausgaben etwas weniger. Korrekt komprimiert sind die Dateien auch. Wie gesagt, konnte sie problemlos sogar von Gmail zu Gmail senden und wurden mir in der Mail auch korrekt angezeigt, was die Größe betrifft. Nur beim JC-Server scheint diesbezüglich was nicht zu stimmen! Aus irgend einem Grund werden die Dateien da wieder größer!
Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 21:24:54Als Erstes gilt es also herauszufinden, ob der alte abschließende Bescheid korrekt war und ob du jetzt eine Erstattung oder Nachzahlung erwartest.
Welcher alte, abschließende Bescheid? Also ich muss von zwei Zeiträumen einreichen: 2. Hj. 2022 und 1. Hj. 2023. Das 2. Hj. 2022 liegt dem Jc seit 1.3.2023 vor und das 2. Hj. 2023 liegt seit 1.8.2023 dort vor. Alles andere ist bereits abgerechnet, da musste ich zurückzahlen.
Zitat von: Simone- am 17. Oktober 2023, 21:25:53Ist eine Ausgabe weniger als 150 € und der Betrieb kann es sich leisten, also unterm Strich steht nachher kein Minus, wüsste ich nicht, was das JC da zu prüfen hat.
Wollen sie dir vorschreiben, wie du deinen Betrieb zu führen hast?
Eben. ich glaube nicht, dass das JC wirklich weiß, welche Produkte ich herstelle bzw. welches Material ich dafür brauche. Zumal meine Palette sehr breit gefächert ist. Es handelt sich um Home-Accessoires, Geschenkideen, personalisierte Vinylaufkleber sowie Tierzubehör. Also vom Plotter, über die Nähmaschine, Holz, Gießmassen, Papiere, bis hin zum Zeichnen, Malen, Grafiken erstellen... alles dabei! Deswegen sage ich ja, jedes Produkt ist nicht gerade in 2 Minuten angefertigt. Ich habe meine Produktpalette stets erweitert und es läuft ja auch recht gut.
Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 21:43:13Welcher alte, abschließende Bescheid? Also ich muss von zwei Zeiträumen einreichen: 2. Hj. 2022 und 1. Hj. 2023. Das 2. Hj. 2022 liegt dem Jc seit 1.3.2023 vor und das 2. Hj. 2023 liegt seit 1.8.2023 dort vor. Alles andere ist bereits abgerechnet, da musste ich zurückzahlen.
Ich habe diesen Bescheid gemeint:
Zitat von: Zara am 17. Juni 2023, 11:19:44Wie gesagt, wurde 01- bis 06/22 bereits "abgerechnet" mit abschließendem Bescheid vom 28.04.2023! Was ich allerdings auch nicht verstehe ist, dass ich bisher keinerlei gesonderte Aufforderung zur Rückzahlung erhalten habe!
Was den USB-Stick angeht. Die Tatsache, dass Lexoffice cloudbasiert arbeitet und Belege in elektronische Form vorliegen, dürfte nicht verlangt werden, dass die Belege in Papierform vorgelegt werden. Ich würde dem JC drei Möglichkeiten vorschlagen.
1. per gesonderter E-Mail mit Empfangsbestätigung. Man soll dafür dann eine Adresse nennen.
2. Dateien über Cloud (Google Drive würde sich dafür wohl bei dir anbieten) mit Ordnerfreigabe übermitteln.
3. USB-Stick
Zitat von: Jimmy Neutron am 17. Oktober 2023, 23:32:56Zitat von: Zara am 17. Oktober 2023, 21:43:13Welcher alte, abschließende Bescheid? Also ich muss von zwei Zeiträumen einreichen: 2. Hj. 2022 und 1. Hj. 2023. Das 2. Hj. 2022 liegt dem Jc seit 1.3.2023 vor und das 2. Hj. 2023 liegt seit 1.8.2023 dort vor. Alles andere ist bereits abgerechnet, da musste ich zurückzahlen.
Ich habe diesen Bescheid gemeint:
Zitat von: Zara am 17. Juni 2023, 11:19:44Wie gesagt, wurde 01- bis 06/22 bereits "abgerechnet" mit abschließendem Bescheid vom 28.04.2023! Was ich allerdings auch nicht verstehe ist, dass ich bisher keinerlei gesonderte Aufforderung zur Rückzahlung erhalten habe!
Was den USB-Stick angeht. Die Tatsache, dass Lexoffice cloudbasiert arbeitet und Belege in elektronische Form vorliegen, dürfte nicht verlangt werden, dass die Belege in Papierform vorgelegt werden. Ich würde dem JC drei Möglichkeiten vorschlagen.
1. per gesonderter E-Mail mit Empfangsbestätigung. Man soll dafür dann eine Adresse nennen.
2. Dateien über Cloud (Google Drive würde sich dafür wohl bei dir anbieten) mit Ordnerfreigabe übermitteln.
3. USB-Stick
Achso, besagter Bescheid ist zwischenzeitlich erledigt und ich habe das Geld bereits zurück gezahlt.
Danke für die 3 Tipps. :lol: Werde diese Möglichkeiten dem JC mit dem Antrag auf Fristverlängerung mitteilen. Mit der Cloud ist eine gute Idee. :yes:
Ich habe ein Schreiben verfasst. Wäre das so in Ordnung?
ZitatSehr geehrte..., ich habe bis dato keine Antwort auf mein Fax vom 07.10.1023 erhalten und beantrage hiermit erneut die Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen bis zum 31.12.2023.
In Ihrem Schreiben vom 06.10.2023 hatten Sie eine Frist bis 24.10.2023 gesetzt. Wie in meinem Fax vom 07.10.1023 bereits erläutert, kann ich die Masse der von mir geforderten Unterlagen nicht in der Kürze der Zeit bereit stellen. Nicht nur in Bezug auf den Datenschutz, sondern auch übermittlungstechnisch:
Ich führe meine Buchhaltung digital über Lexoffice. Die Tatsache, dass dieses Programm cloudbasiert arbeitet, die Belege in elektronischer Form vorliegen und eine Übermittlung über jobcenter.digital nicht möglich ist, weil der Server die PDF-Dokumente trotz Komprimierung offensichtlich wieder in die Originalgröße versetzt, schlage ich Ihnen für die Übermittlung folgende Möglichkeiten vor:
1. Via gesonderter E-Mail mit Empfangsbestätigung. Bitte nennen Sie mir hierzu eine Adresse. (Ich habe bereits eingehend getestet, dass sich die Dateien bspw. von Gmail zu Gmail ohne Probleme versenden lassen. Somit liegt es eindeutig am Server Ihrer Behörde.)
2. Via Cloud (bspw. DropBox oder GoogleDrive).
3. Via USB-Stick (diesen müsste ich mir dann noch zulegen).
Falls ich von Ihnen bis zum 31.10.2023 keine Rückmeldung erhalte, sehe ich die Fristverlängerung als positiv beschieden und genehmigt.
Mit freundlichen Grüßen
Den Bescheid kann man dennoch überprüfe.
Welche Frist wurde dir denn gesetzt und wie lautete die Rechtsfolgebelehrung.
War eines der beiden Sachen falsch, dürfte dir die Rückerstattung zurückgezahlt werden müssen.
War die Höhe der Erstattung denn wenigstens korrekt berechnet?
Das Problem ist nicht, dass man Erstattungen leisten muss (weil der Gewinn höher war als erwartet), sondern dass sie leider oft nicht korrekt berechnet werden - und kurioserweise meist zu Lasten des Betroffenen.
Ansonsten liest es sich doch gut.
Wenn das Jobcenter nicht auf Deine Anschreiben und Anfragen reagiert (das kenne ich auch so), ist das die einzige mögliche Gegenwehr zu sagen: "Wenn ich von Ihnen bis zum [Datum] nichts weiter höre, dann sehe ich das als Einverständnis."
Anders gehts nicht.
Zitat von: Limoflasche am 18. Oktober 2023, 18:48:17War die Höhe der Erstattung denn wenigstens korrekt berechnet?
Das Problem ist nicht, dass man Erstattungen leisten muss (weil der Gewinn höher war als erwartet), sondern dass sie leider oft nicht korrekt berechnet werden - und kurioserweise meist zu Lasten des Betroffenen.
Die EKS war identisch mit meiner. Ich gebe zu, habe das Ganze nicht nachgerechnet, sondern mich auf die EKS verlassen. :schock: Sollte ich dann wohl dringend noch tun! :cool:
Zitat von: Limoflasche am 18. Oktober 2023, 18:48:17Ansonsten liest es sich doch gut.
Wenn das Jobcenter nicht auf Deine Anschreiben und Anfragen reagiert (das kenne ich auch so), ist das die einzige mögliche Gegenwehr zu sagen: "Wenn ich von Ihnen bis zum [Datum] nichts weiter höre, dann sehe ich das als Einverständnis."
Anders gehts nicht.
Gut, dann schicke ich das so als Fax raus. Den Datenschutzbeauftragten lasse ich hier mal unerwähnt. Kann ich ja gesondert machen und die Kopie ans JC weiterleiten.
Ich hoffe, Du hast inzwischen einen einigermaßen passenden und zeitsparenden Workflow gefunden, wie Du die Belege datenschutztechnisch aufbereiten kannst :ok:
Überleg Dir da etwas für die Zukunft. Wie gesagt, ich musste schon immer die Belege mit einreichen. Eingangsrechnungen zu 100%, Ausgangsrechnungen dagegen nur alle paar Jahre mal, weil die Zahlungen ohnehin bei mir in den Kontoauszügen drinstehen (bei mir gibts keine Barzahlungen).
Zitat von: Limoflasche am 18. Oktober 2023, 21:29:20Ich hoffe, Du hast inzwischen einen einigermaßen passenden und zeitsparenden Workflow gefunden, wie Du die Belege datenschutztechnisch aufbereiten kannst :ok:
Ich schwärze ganz normal am Laptop. Mein Problem ist und bleibt halt die Zeit, vor allem was die spätere Übertragung betrifft. Aber deswegen ja das Fax.
Was mache ich übrigens, wenn ich das Fax versendet habe und einen Tag später wieder ein Schreiben eintrudelt, was sich mit meinem Fax überschnitten hat? Zuzutrauen wäre es dem JC ja und die Post ist aktuell auch nicht mehr die schnellste. :cool:
Ich habe nun extra noch abgewartet, ob auf mein Fax vom 07.10.2023 nicht doch noch eine Antwort kommt.
Laut Briefankündigung wird auch heute nichts bei der Post sein, so dass ich mein Fax heute absende. Ich habe es aber noch etwas ergänzt:
ZitatSehr geehrte..., ich habe bis dato keine Antwort auf mein Fax vom 07.10.1023 erhalten und beantrage daher erneut die Fristverlängerung zur Einreichung der Unterlagen (Einnahmen- und Ausgabenbelege) bis zum 31.12.2023.
In Ihrem Schreiben vom 06.10.2023 hatten Sie eine Frist bis 24.10.2023 gesetzt. Wie in meinem Fax vom 07.10.1023 bereits erläutert, kann ich die Masse der von mir geforderten Unterlagen nicht in der Kürze der Zeit bereit stellen. Nicht nur in Bezug auf den Datenschutz, sondern auch übermittlungstechnisch:
Ich habe einen alten Tintenstrahldrucker, der die Masse an Dokumenten gar nicht drucken kann. Einen Copyshop gibt es meiner Recherche nach in ... nicht. Selbst wenn, so wäre das Kopieren von 1370 Belegen (manche davon sogar mehrseitig) mit hohen Kosten für mich verbunden. Bei bspw. 15 Cent pro Blatt wären dies über 200 Euro.
Eine Übermittlung per Fax ist ebenso ausgeschlossen. Ich nutze hierfür einen Onlineservice, bei dem immer nur wenige Seiten (Kosten pro Blatt: 7 Cent!) übermittelt werden können.
Ich führe meine Buchhaltung digital über Lexoffice. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Programm cloudbasiert arbeitet, die Belege in elektronischer Form vorliegen und eine Übermittlung über Jobcenter.digital nicht möglich ist, weil der Server die PDF-Dokumente trotz Komprimierung offensichtlich wieder in die Originalgröße versetzt, schlage ich Ihnen für die Übermittlung folgende Möglichkeiten vor:
1. Via gesonderter E-Mail mit Empfangsbestätigung. Bitte nennen Sie mir hierzu eine E-Mail-Adresse. (Ich habe bereits eingehend getestet, dass sich die Dateien bspw. von Gmail zu Gmail ohne Probleme versenden lassen. Somit liegt das Problem eindeutig am Server des Jobcenter.digital-Portals.)
2. Via Cloud (bspw. DropBox oder GoogleDrive).
3. Persönliche Abgabe via USB-Stick (diesen müsste ich mir dann noch zulegen).
Falls ich von Ihnen bis zum 31.10.2023 keine Rückmeldung erhalte, sehe ich die Fristverlängerung als positiv beschieden und genehmigt.
Man weiß ja nun nicht wirklich, wie das JC tickt: Lässt es mein Fax genau so wie einst die Sache mit der Vermögensberatung unbeachtet und möchte keine Belege mehr? Auf die Sache mit der Vermögensberatung wurde ja auch einfach nicht mehr reagiert! Oder beruht es auf der Frist 24.10.2023?!
Deswegen... mein Fax geht heute raus.
Meine Meinung, und ich wiederhole:
Du solltest dich in deinem Schreiben auf die Fristverlängerung konzentrieren und NUR das zum Tehma machen. Das ist das Wichtigste. Darauf brauchst du eine Antwort.
Der ganze Himsebims, wie die Daten dann in die Hände des JC gelangen, das kann geklärt werden, wenn es so weit ist.
Zitat von: Simone- am 20. Oktober 2023, 21:55:12Meine Meinung, und ich wiederhole:
Du solltest dich in deinem Schreiben auf die Fristverlängerung konzentrieren und NUR das zum Tehma machen. Das ist das Wichtigste. Darauf brauchst du eine Antwort.
Der ganze Himsebims, wie die Daten dann in die Hände des JC gelangen, das kann geklärt werden, wenn es so weit ist.
Habe es schon verschickt. Und es kann doch kein Fehler sein, das zu erwähnen. Denn schließlich braucht es auch dafür Zeit, wenn ich am Ende jedes Dokument einzeln verschicken soll. Die sollen ruhig sehen, dass ich mich bemühe bzw. mir Gedanken dazu mache, wie der Kram zu ihnen kommen soll. Denn sonst gehen die ja davon aus, dass ich es drucke. Und das kann ich eben nicht.
Zitat von: Zara am 12. Juni 2023, 19:06:47ich führe seit 2015 ein Kleingewerbe und bin im Bezug von Bürgergeld.
Bereits im Jahr 2017 hatte ich das "Vergnügen", dass mich das JC dazu verdonnern wollte, mir entweder selbst einen Steuerberater zu nehmen, oder dass ich eine Einverständniserklärung für ein vom JC angeheuertes Unternehmungsberatungsbüro unterschreiben soll.
Ich vermute, dass dein Gewerbe von der Art ist, die sich nicht lohnt und die dich nicht selbstständig machen kann in Zukunft.
Der Tip vom JC ist evtl. ein Wink mit dem Zaunpfahl.
Ich war auch schon mal mit einem nicht lukrativen Gewerbe unterwegs und habe die Zahlen anfangs einfach ignoriert. Habe dann aber eingesehen, dass ich damit nie genug erwirtschaften kann, um davon leben zu können und habe dann aufgegeben.
Man ist immer etwas betriebsblind, wenn man mitten drinsteckt. Darum ist ein Steuerberater eine sehr gute Idee.
Zitat von: angi am 22. Oktober 2023, 11:18:52Darum ist ein Steuerberater eine sehr gute Idee.
Ganz besonders für den Steuerberater zum Geld verdienen. Für den Unternehmen sind das nur zusätzliche Kosten, die den Gewinn zusätzlich schmälern. Gerade Kleinunternehmer sollten deshalb genau rechnen, ob sich das lohnt, d.h. die dadurch zusätzlich frei werdende Zeit den Gewinn so erhöht, dass nicht nur die Kosten des Steuerberaters gedeckt sind, sondern noch ein lohnenswerter Zugewinn übrig bleibt.
Hinsichtlich Unternehmungsberatung ist der Steuerberater vollkommen sinnlos, da dieser (resp. dessen Angestellte) nur bucht und die Abschlüsse sowie Meldungen ans Finanzamt macht.
Ob das Gewerbe und der Gewinn ausbaufähig sind, kann hingegen nur eine qualifizierte Unternehmungsberatung beurteilen.
Diese benötigt dafür aber die Aus- und Eingangsrechnungen nicht, sondern andere betriebsinterne Daten und Kenntnisse, wie sie üblicherweise für das Controlling benötigt werden.
Zitat von: Ottokar am 22. Oktober 2023, 12:46:08Ganz besonders für den Steuerberater zum Geld verdienen. Für den Unternehmen sind das nur zusätzliche Kosten, die den Gewinn zusätzlich schmälern.
In diesem speziellen Fall ist es wahrscheinlich so, dass die Kosten für den Steuerberater vom JC nicht angerechnet werden. So dass das für Zara überhaupt keine Extrakosten sind und sie diese unter Betriebsausgaben verbuchen kann.
Schließlich wurde sie ja dazu aufgefordert, zum Steuerberater zu gehen.
Zitat von: angi am 22. Oktober 2023, 19:15:19Zitat von: Ottokar am 22. Oktober 2023, 12:46:08Ganz besonders für den Steuerberater zum Geld verdienen. Für den Unternehmen sind das nur zusätzliche Kosten, die den Gewinn zusätzlich schmälern.
In diesem speziellen Fall ist es wahrscheinlich so, dass die Kosten für den Steuerberater vom JC nicht angerechnet werden. So dass das für Zara überhaupt keine Extrakosten sind und sie diese unter Betriebsausgaben verbuchen kann.
Schließlich wurde sie ja dazu aufgefordert, zum Steuerberater zu gehen.
Die Sache mit dem Steuerberater ist ja nicht mehr aktuell.
Im Übrigen habe ich gerade festgestellt, dass dem Schreiben vom 06.10.2023 (in dem mir der neue Abgabetermin 24.10.2023 genannt wurde), lediglich eine allgemeine Rechtsfolgebelehrung zum Widerspruch, wie man sie sonst von Leistungsbescheiden kennt, anhängt. Sowas ist doch grundsätzlich falsch und somit hätte ich eigentlich das Schreiben auch ignorieren können, oder? Normalerweise steht unter den Aufforderungen zur Mitwirkung doch sowas wie: ,,Sollten Sie bis zu Termin xxx die geforderten Unterlagen nicht einreichen, dann... (Rückzahlung etc...)."
Zitat von: Zara am 23. Oktober 2023, 08:50:39eine allgemeine Rechtsfolgebelehrung zum Widerspruch, wie man sie sonst von Leistungsbescheiden kennt
Grundsätzlich ist zwischen Rechtsfolgenbelehrung und Rechtsmittelbelehrung zu unterscheiden.
In Leistungs- und Widerspruchsbescheiden gibt es Rechtsmittelbelehrungen (Gegen diesen Verwaltungsakt ist binnen Frist ... Widerspruch/Klage ...).
In Mitwirkungsaufforderungen und Jobangeboten gibt es nur eine Rechtsfolgenbelehrung (Wenn Sie nicht machen, was wir wollen, dann ...).
Die bloße Mitteilung der Fristverlängerung benötigt imho keine Rechtsfolgenbelehrung, da die ursprüngliche Mitwirkungsaufforderung ja weiterhin bestand hat.
Zitat von: Ottokar am 23. Oktober 2023, 09:43:13Zitat von: Zara am 23. Oktober 2023, 08:50:39eine allgemeine Rechtsfolgebelehrung zum Widerspruch, wie man sie sonst von Leistungsbescheiden kennt
Grundsätzlich ist zwischen Rechtsfolgenbelehrung und Rechtsmittelbelehrung zu unterscheiden.
In Leistungs- und Widerspruchsbescheiden gibt es Rechtsmittelbelehrungen (Gegen diesen Verwaltungsakt ist binnen Frist ... Widerspruch/Klage ...).
In Mitwirkungsaufforderungen und Jobangeboten gibt es nur eine Rechtsfolgenbelehrung (Wenn Sie nicht machen, was wir wollen, dann ...).
Die bloße Mitteilung der Fristverlängerung benötigt imho keine Rechtsfolgenbelehrung, da die ursprüngliche Mitwirkungsaufforderung ja weiterhin bestand hat.
Aber dann wäre ja der 07.10.2023 maßgebend? Da stand diese Info drin. :weisnich:
Zitat von: angi am 22. Oktober 2023, 11:18:52Ich vermute, dass dein Gewerbe von der Art ist, die sich nicht lohnt und die dich nicht selbstständig machen kann in Zukunft.
Der Tip vom JC ist evtl. ein Wink mit dem Zaunpfahl.
Bleibt dann immer noch die Frage nach der Alternative.
Wenn es keine Alternative gibt, und Drehtürjobs sind keine, lohnt es sich immer, das Gewerbe aufrecht zu erhalten.
Ein Gewerbe ist oft viel mehr als "nur" der schnöde Grund, Geld zu verdienen und für viele elementar wichtig. Insbesondere dann, wenn das Gewerbe durchaus Gewinne abwirft.
Nehmen wir das Beispiel 100 Euro Gewinn. 100 Euro mehr im Monat haben oder nicht? Das macht angesichts des zu geringen Regelsatzes eine Menge aus. Vielleicht wird dadurch kein (dauerhaftes) Verlassen des Leistungsbezuges möglich, das mag sein. Für den betroffenen Menschen zählt jedoch jeder Cent!
Im Übrigen hat dieser gewerbeführende Mensch dann auch den vielgepriesenen strukturierten Tagesablauf, der bei Einstellung des Gewerbes zu verloren gehen kann (kann, nicht muss!).
Zara schreibt, dass sie regelmäßig Bewerbungen schreibt. Diese haben wohl bislang bzw. seit Jahren keinen Erfolg. Was hat sie also davon, ihre gewerbliche Tätigkeit, die ihr vermutlich viel bedeutet, aufzugeben, um dann exakt was zu tun? Zu Hause sitzen und Däumchen drehen?
Zitat von: Ottokar am 22. Oktober 2023, 12:46:08Ganz besonders für den Steuerberater zum Geld verdienen. Für den Unternehmen sind das nur zusätzliche Kosten, die den Gewinn zusätzlich schmälern. Gerade Kleinunternehmer sollten deshalb genau rechnen, ob sich das lohnt, d.h. die dadurch zusätzlich frei werdende Zeit den Gewinn so erhöht, dass nicht nur die Kosten des Steuerberaters gedeckt sind, sondern noch ein lohnenswerter Zugewinn übrig bleibt.
Ja und Nein.
Ich wüsste bei meinem Gewerbe nicht, wie ich steuerlich korrekt abrechne. Ich bin viel unterwegs, auch in Nachbarländern, habe Verpflegungspauschalen (die mir das Jobcenter ständig streicht oder behauptet, es würde anderweitig verrechnet), Reisekosten, diverse Abschreibungen von Kleinkram und Großkram (bei dem ich auch die Abschreibungsdauer nicht selbst sicher beurteilen kann) und dergleichen. Ich habe weder die Zeit, noch die Lust, mir auch noch Steuerkenntnisse selbst anzueignen.
Hinzu kommt, dass das Jobcenter mir mehrfach Betrug unterstellte. Es fand eine Buchprüfung statt. Ohne einen Steuerberater wäre ich vielleicht in ein offenes Messer gerannt. Der Steuerberater hat alles übernommen. Ich habe meine Belege beim Steuerberater abgegeben und er hat die Klärung beim Finanzamt übernommen. Ergebnis: Ohne Beanstandung.
Das Jobcenter konnte abtreten.
Das Jobcenter hat in der Tat die Kosten als Betriebsausgabe mehrfach gestrichen, das Sozialgericht diese jeweils anerkannt, da ich meine Buchführung zwar grundsätzlich selbst mache, aber einmal jährlich der Steuerberater die Unterlagen bekommt und sich um die Steuererklärungen beim Finanzamt kümmert.
Mir reicht schon die EKS, die sich grundsätzlich vom Steuerrecht unterscheidet.
Ich kann also mehr als verstehen, diese Tätigkeiten an fachkundiges Personal abzugeben. Denn ich gehöre zumindest zu den Menschen, die bei der Steuer keine Fehler machen wollen.
Zu allem anderen hat Ottokar natürlich recht, ein Steuerberater ist kein Unternehmensberater.
Zitat von: Simone- am 20. Oktober 2023, 21:55:12Meine Meinung, und ich wiederhole:
Du solltest dich in deinem Schreiben auf die Fristverlängerung konzentrieren und NUR das zum Tehma machen. Das ist das Wichtigste. Darauf brauchst du eine Antwort.
Der ganze Himsebims, wie die Daten dann in die Hände des JC gelangen, das kann geklärt werden, wenn es so weit ist.
Das Schreiben war kurz und sollte auch ein Sachbearbeiter verstehen können. Der Hinweis mit dem Datenschutz ist unter anderem eine Erklärung, warum man die Belege nicht einfach nur durch den Kopierer zieht und in einen Briefumschlag packt.
Ich kenne das im Übrigen auch, dass das Jobcenter auf solche Schreiben gar nicht reagiert. Wenn man außerhalb der Antragstellung (Weiterbewilligung) oder der EKS etwas anfordert, erfolgt bei mir auch meist keine Reaktion seitens des Jobcenters.
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Bleibt dann immer noch die Frage nach der Alternative.
Das Gewerbe so tragfähig, so auszubauen, dass ein nennenswerter Gewinn entsteht und nicht 90% des Umsatzes Betriebsausgaben sind
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Wenn es keine Alternative gibt, und Drehtürjobs sind keine, lohnt es sich immer, das Gewerbe aufrecht zu erhalten.
das wird einem nicht genommen
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Ein Gewerbe ist oft viel mehr als "nur" der schnöde Grund, Geld zu verdienen und für viele elementar wichtig. Insbesondere dann, wenn das Gewerbe durchaus Gewinne abwirft.
korrekt
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Nehmen wir das Beispiel 100 Euro Gewinn. 100 Euro mehr im Monat haben oder nicht? Das macht angesichts des zu geringen Regelsatzes eine Menge aus. Vielleicht wird dadurch kein (dauerhaftes) Verlassen des Leistungsbezuges möglich, das mag sein.
Bei 100 Euro Gewinn gibt es kein vielleicht und mag sein, sondern eine Gewissheit. Das reicht für nichts, was irgendwie Grundbedarf ist, sondern nur für eine sehr kleine Entlastung
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Für den betroffenen Menschen zählt jedoch jeder Cent!
Im Übrigen hat dieser gewerbeführende Mensch dann auch den vielgepriesenen strukturierten Tagesablauf, der bei Einstellung des Gewerbes zu verloren gehen kann (kann, nicht muss!).
Möglich, aber keine allgemein zutreffende Tatsache.
...
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Ich wüsste bei meinem Gewerbe nicht, wie ich steuerlich korrekt abrechne. Ich bin viel unterwegs, auch in Nachbarländern, habe Verpflegungspauschalen (die mir das Jobcenter ständig streicht oder behauptet, es würde anderweitig verrechnet), Reisekosten, diverse Abschreibungen von Kleinkram und Großkram (bei dem ich auch die Abschreibungsdauer nicht selbst sicher beurteilen kann) und dergleichen. Ich habe weder die Zeit, noch die Lust, mir auch noch Steuerkenntnisse selbst anzueignen.
In der Tat ist das schwer bis kaum machbar. Nur muss die Zahlung eines Steuerberaters im Verhältnis zu den Einnahmen stehen.
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Das Schreiben war kurz und sollte auch ein Sachbearbeiter verstehen können. Der Hinweis mit dem Datenschutz ist unter anderem eine Erklärung, warum man die Belege nicht einfach nur durch den Kopierer zieht und in einen Briefumschlag packt.
Das sehe ich auch so.
Zitat von: Limoflasche am 23. Oktober 2023, 12:44:39Ich kenne das im Übrigen auch, dass das Jobcenter auf solche Schreiben gar nicht reagiert. Wenn man außerhalb der Antragstellung (Weiterbewilligung) oder der EKS etwas anfordert, erfolgt bei mir auch meist keine Reaktion seitens des Jobcenters.
Aber wenn die nicht reagieren, woher soll ich dann wissen, ob ich die Unterlagen überhaupt noch einreichen muss? :weisnich: Bekomme jetzt schon wieder Panik, weil morgen die Frist abläuft und überlege, dort anzurufen.
Zitat von: Zara am 23. Oktober 2023, 20:24:14... ob ich die Unterlagen überhaupt noch einreichen muss?
Da wirst du nicht drum herum kommen.
Zitat von: Zara am 23. Oktober 2023, 20:24:14Aber wenn die nicht reagieren...
Genau deshalb hatte ich geraten, sich auf EINE Sache zu konzentrieren, nämlich die Fristverlängerung. Mit deutlichen Worten über die Menge an nachzubearbeitenden Dateien, mit Drohung, den Datenschutzbeauftragten zu Rate zu ziehen und selbstverständlich wird eine Frist gesetzt, bis wann das JC auf diesen Antrag um Fristverlängerung reagieren muss.
Falls man dir die gewünschte Frist NICHT gewährt, muss man darum kämpfen und weitere Schritte gehen, Drohung Datenschutzbeauftragen zu informieren wahr machen, usw.
Bei alledem spielt der Weg der Datenübertragung (noch) keine Rolle.
Ist die Fristverlängerung genehmigt, kann man in ein paar Wochen immer noch das Thema aufmachen: Wie gehen die Unterlagen zum JC?
Du aber erwähnst die Fristverlängerung lediglich in einem Satz. Ansonsten erschlägst du die/den JC Sachbearbeiter/in mit zig Wegen, wie die Unterlagen zum JC kommen können.
Ich finde das taktisch einfach sehr unklug. Das klingt zwar jetzt hart, aber meiner Erfahrung nach muss man beim JC stets mit der größtmöglichen Dummheit und größtmöglichen Faulheit rechnen.
Wäre das Ansinnen nur die reine Fristverlängerung gewesen, hätte man womöglich einfach darüber entschieden und fertig. Doch so wäre es gut möglich, dass der/die zuständige SB damit überfordert ist und die Sache beiseite legt, bis jemand da ist, der sich mit dem technischen Kram (Weg der Datenübertragung, usw.) über den du schreibst, auskennt. Du bekommst keine Antwort und am Schluss stolpert noch irgend eine Vertretung über die fehlenden Belege zur Verifizierung der aEKS und sperrt dir das Geld.
Ich hoffe für dich, dass es so nicht passiert.
Im Übrigen bin ich nach wie vor der Ansicht, dass die Dateien, mit einem anderen Programm komprimiert, über JC Digital versendbar sein sollten, sicher in mehreren Nachrichten. Oder dann eben per Email, auch wieder in mehreren Nachrichten. Aber gut...
Nur fürs Protokoll: Das ist alles nur meine Meinung, begründet auf meiner Erfahrung.
Zitat von: Simone- am 23. Oktober 2023, 22:33:56Zitat von: Zara am 23. Oktober 2023, 20:24:14... ob ich die Unterlagen überhaupt noch einreichen muss?
Da wirst du nicht drum herum kommen.
Zitat von: Zara am 23. Oktober 2023, 20:24:14Aber wenn die nicht reagieren...
Genau deshalb hatte ich geraten, sich auf EINE Sache zu konzentrieren, nämlich die Fristverlängerung. Mit deutlichen Worten über die Menge an nachzubearbeitenden Dateien, mit Drohung, den Datenschutzbeauftragten zu Rate zu ziehen und selbstverständlich wird eine Frist gesetzt, bis wann das JC auf diesen Antrag um Fristverlängerung reagieren muss.
Falls man dir die gewünschte Frist NICHT gewährt, muss man darum kämpfen und weitere Schritte gehen, Drohung Datenschutzbeauftragen zu informieren wahr machen, usw.
Bei alledem spielt der Weg der Datenübertragung (noch) keine Rolle.
Ist die Fristverlängerung genehmigt, kann man in ein paar Wochen immer noch das Thema aufmachen: Wie gehen die Unterlagen zum JC?
Du aber erwähnst die Fristverlängerung lediglich in einem Satz. Ansonsten erschlägst du die/den JC Sachbearbeiter/in mit zig Wegen, wie die Unterlagen zum JC kommen können.
Ich finde das taktisch einfach sehr unklug. Das klingt zwar jetzt hart, aber meiner Erfahrung nach muss man beim JC stets mit der größtmöglichen Dummheit und größtmöglichen Faulheit rechnen.
Wäre das Ansinnen nur die reine Fristverlängerung gewesen, hätte man womöglich einfach darüber entschieden und fertig. Doch so wäre es gut möglich, dass der/die zuständige SB damit überfordert ist und die Sache beiseite legt, bis jemand da ist, der sich mit dem technischen Kram (Weg der Datenübertragung, usw.) über den du schreibst, auskennt. Du bekommst keine Antwort und am Schluss stolpert noch irgend eine Vertretung über die fehlenden Belege zur Verifizierung der aEKS und sperrt dir das Geld.
Ich hoffe für dich, dass es so nicht passiert.
Im Übrigen bin ich nach wie vor der Ansicht, dass die Dateien, mit einem anderen Programm komprimiert, über JC Digital versendbar sein sollten, sicher in mehreren Nachrichten. Oder dann eben per Email, auch wieder in mehreren Nachrichten. Aber gut...
Nur fürs Protokoll: Das ist alles nur meine Meinung, begründet auf meiner Erfahrung.
Sicher könnte ich die Dateien übertragen:
1370 Dateien einzeln oder in ,,10-20er-Packs". Wären dann (bei Letzterem) rund 70 E-Mails. Ohne die Arbeit davor, sie zu bündeln. Wie ich da noch durchblicken soll, frage ich mich.
Alles in eine Cloud oder auf einen Stick ziehen, wäre sicherer und einfacher bzw. schneller.
Wie gesagt, ich sträube mich ja nicht gegen die Vorlage der Dokumente. Es wird doch überall plädiert, alles zu digitalisieren. Dann sollte gerade eine Behörde wie das JC auch dafür sorgen, dass der Server korrekt konfiguriert ist. Sie werben ja sogar mit Flyern für den Service.
Ich frage mich ernsthaft, was die Drohung mit dem Datenschutzbeauftragten bezwecken soll. Unnötige Baustelle. Die Situation um das Schwärzen herum wurde angesprochen. Sollte das Jobcenter die teilgeschwärzten Belege nicht akzeptieren, kann man immer noch den Datenschutzbeauftragten ins Boot holen. Dies auch parallel zum Widerspruchs und Klageverfahren.
Ob die Frist nun verstreicht, ist erst einmal nicht relevant. Es wurde doch bereits gebeten die Frist zu verlängern und auch dies auch ausführlich begründet. Damit ist die gesetzte Frist offensichtlich nicht mehr angemessen. Ohne angemessene Frist wäre eine abschließende Entscheidung zu deinem Nachteil nicht haltbar. Selbst im Widerspruchsverfahren wäre es aber möglich, die Belege noch nachzureichen. Gehst du denn von einer Nachzahlung oder Rückerstattung aus? Bei einer Rückerstattung würde ich die Füße still sehr halten.
Ja, Belege sind vorzulegen, aber die Vielzahl an Kopien steht m.E. auch noch in Diskrepanz mit der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren kostenfrei ist. Der Stick dürfte für mich daher die einfachste Lösung sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 11:07:02Ich frage mich ernsthaft, was die Drohung mit dem Datenschutzbeauftragten bezwecken soll. Unnötige Baustelle. Die Situation um das Schwärzen herum wurde angesprochen. Sollte das Jobcenter die teilgeschwärzten Belege nicht akzeptieren, kann man immer noch den Datenschutzbeauftragten ins Boot holen. Dies auch parallel zum Widerspruchs und Klageverfahren.
Ob die Frist nun verstreicht, ist erst einmal nicht relevant. Es wurde doch bereits gebeten die Frist zu verlängern und auch dies auch ausführlich begründet. Damit ist die gesetzte Frist offensichtlich nicht mehr angemessen. Ohne angemessene Frist wäre eine abschließende Entscheidung zu deinem Nachteil nicht haltbar. Selbst im Widerspruchsverfahren wäre es aber möglich, die Belege noch nachzureichen. Gehst du denn von einer Nachzahlung oder Rückerstattung aus? Bei einer Rückerstattung würde ich die Füße still sehr halten.
Ja, Belege sind vorzulegen, aber die Vielzahl an Kopien steht m.E. auch noch in Diskrepanz mit der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren kostenfrei ist. Der Stick dürfte für mich daher die einfachste Lösung sein.
Ich gehe davon aus, dass ich Geld ans JC zurückzahlen muss.
Kann das JC nun die Zahlungen einstellen, weil heute die Frist verstreicht, oder bin ich mit meinem Fax auf der sicheren Seite? Überlege nämlich, dort anzurufen.
Nein, Zahlungen können nicht eingestellt werden.
In dem Fall greift nicht die Mitwirkungspflicht mit der üblichen Versagung der Leistungen um die §§ 60 bis 67 SGB I herum, sondern ausschließlich der § 41a Absatz 3 SGB II aus dem keine Leistungseinstellung hervorgeht. Die Folgen einer fehlenden Mitwirkung wäre hier die abschließende Festsetzung der Leistungen.
Bei einer Rückerstattung würde ich tatsächlich anders herangehen. Wenn ich richtig gelesen habe, dann geht es um den Zeitraum, der im Juni endete. Das Jobcenter hat demnach nach angemessener Fristsetzung und korrekter Rechtsfolgebelehrung die Möglichkeit der abschließenden Festsetzung. Dies dürfte offensichtlich aber nicht erfüllt sein. Also würde ich Ruhe bewahren.
Fasse doch aber bitte mal das Ende des Bewilligungszeitraumes und die Daten der Schreiben (Datum und Betreff) vom JC und von dir chronologisch zusammen und wann genau dir welche Frist gegeben wurde. Dann hätte man den aktuellen Stand in einem Post.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 12:06:46Nein, Zahlungen können nicht eingestellt werden.
In dem Fall greift nicht die Mitwirkungspflicht mit der üblichen Versagung der Leistungen um die §§ 60 bis 67 SGB I herum, sondern ausschließlich der § 41a Absatz 3 SGB II aus dem keine Leistungseinstellung hervorgeht. Die Folgen einer fehlenden Mitwirkung wäre hier die abschließende Festsetzung der Leistungen.
Okay, also laufende Zahlungen können die nun nicht stoppen?
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 12:06:46Bei einer Rückerstattung würde ich tatsächlich anders herangehen. Wenn ich richtig gelesen habe, dann geht es um den Zeitraum, der im Juni endete. Das Jobcenter hat demnach nach angemessener Fristsetzung und korrekter Rechtsfolgebelehrung die Möglichkeit der abschließenden Festsetzung. Dies dürfte offensichtlich aber nicht erfüllt sein. Also würde ich Ruhe bewahren.
Fasse doch aber bitte mal das Ende des Bewilligungszeitraumes und die Daten der Schreiben (Datum und Betreff) vom JC und von dir chronologisch zusammen und wann genau dir welche Frist gegeben wurde. Dann hätte man den aktuellen Stand in einem Post.
Es geht um die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022 und 01.01.2023 bis 30.06.2023 = dafür soll ich nun alle Einnahmen- und Ausgabenbelege einreichen. Für Beides gilt aktuell die Frist 24.10.2023 (heute).
Alle anderen Unterlagen (die bisher auch immer genügten!) liegen dem JC wie folgt vor:
- seit Ende Februar 2023 für 2. Hj. 2022
- seit Ende August 2023 für 1. Hj. 2023
Die Sache mit den Einnahmen- und Ausgabenbelegen haben die erst ins Spiel gebracht, nachdem ich dem Unterschreiben der Einverständniserklärung für die Vermögensverwaltung widersprochen habe. Darauf erhielt ich nie eine Reaktion, stattdessen fordern sie nun die "fehlenden" Belege.
JimmyNeutron hat bereits alles Wichtige geschrieben.
Zitat von: Zara am 24. Oktober 2023, 12:15:07Okay, also laufende Zahlungen können die nun nicht stoppen?
Nein.
Im schlimmsten Fall bekommst Du einen abschließenden Bescheid, man streicht Dir alle Betriebsausgaben und begründet das damit, dass die betrieblichen Ausgaben nicht ausreichend nachgewiesen wurden.
Parallel fordert man Dich dann zu einer Erstattung von x.xxx,xx Euro auf. Das ist aber haltlos, sobald Du einen Widerspruch einlegst.
Die geforderten Unterlagen kannst Du immer noch im Rahmen des Widerspruchsverfahren einreichen, sogar später, falls es zu einer Klage kommen sollte, wenn das Jobcenter nicht einlenken will.
Das wissen aber auch die Sachbearbeiter im Jobcenter, aus dem Grund werden die es nicht auf diese Weise eskalieren lassen.
Zitat von: Zara am 24. Oktober 2023, 12:15:07Die Sache mit den Einnahmen- und Ausgabenbelegen haben die erst ins Spiel gebracht, nachdem ich dem Unterschreiben der Einverständniserklärung für die Vermögensverwaltung widersprochen habe. Darauf erhielt ich nie eine Reaktion, stattdessen fordern sie nun die "fehlenden" Belege.
Andererseits kenne ich es nicht anders, wie erwähnt, Ausgabebelege musste ich bislang IMMER zusammen mit den Kontoauszügen einreichen. Für mich ist es neu, dass es Fälle gibt, in denen nicht nach den Belegen verlangt wurde.
Ansonsten mein Vorschlag:Ruf doch einfach kurz bei der Hotline im Jobcenter an und erkläre dort, dass Du schon zwei- oder dreimal eine Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen erbeten hast und Dir bislang keine Reaktion vorliegt. Vielleicht gibt es bereits einen Vermerk im System, den man Dir nicht mitgeteilt hat.
Was kann denn schlimmstenfalls passieren? Dass Dir die Hotline mitteilt: "Nö, nichts gefunden."
Zitat von: Limoflasche am 24. Oktober 2023, 12:24:40Nein.
Im schlimmsten Fall bekommst Du einen abschließenden Bescheid, man streicht Dir alle Betriebsausgaben und begründet das damit, dass die betrieblichen Ausgaben nicht ausreichend nachgewiesen wurden.
Parallel fordert man Dich dann zu einer Erstattung von x.xxx (https://x.xxx/),xx Euro auf. Das ist aber haltlos, sobald Du einen Widerspruch einlegst.
Die geforderten Unterlagen kannst Du immer noch im Rahmen des Widerspruchsverfahren einreichen, sogar später, falls es zu einer Klage kommen sollte, wenn das Jobcenter nicht einlenken will.
Das wissen aber auch die Sachbearbeiter im Jobcenter, aus dem Grund werden die es nicht auf diese Weise eskalieren lassen.
Okay, danke für die Info.
Zitat von: Limoflasche am 24. Oktober 2023, 12:24:40Andererseits kenne ich es nicht anders, wie erwähnt, Ausgabebelege musste ich bislang IMMER zusammen mit den Kontoauszügen einreichen. Für mich ist es neu, dass es Fälle gibt, in denen nicht nach den Belegen verlangt wurde.
Nun, ich habe ja aus Lexoffice die detaillierten Listen mit Einnahmen und Ausgaben. Da steht alles drauf, außer Produkt und Kundenname. Bisher wurde das immer akzeptiert.
Zitat von: Limoflasche am 24. Oktober 2023, 12:24:40Ansonsten mein Vorschlag:
Ruf doch einfach kurz bei der Hotline im Jobcenter an und erkläre dort, dass Du schon zwei- oder dreimal eine Fristverlängerung zur Einreichung von Unterlagen erbeten hast und Dir bislang keine Reaktion vorliegt. Vielleicht gibt es bereits einen Vermerk im System, den man Dir nicht mitgeteilt hat.
Was kann denn schlimmstenfalls passieren? Dass Dir die Hotline mitteilt: "Nö, nichts gefunden."
Okay, werde ich nach deren Mittagspause mal machen. Vielleicht erreiche ich ja auch die SB bzw. man verbindet mich weiter.
Ich habe mir doch mal ein paar ergänzende Informationen zusammengesucht.
So wie ich es verstanden habe, wurde dir mit Schreiben vom 20.09.2023 eine Frist bis zum 24.10.2023 gesetzt. Die Frist wäre demnach absolut unangemessen. Du hättest in dem Fall einfach die Füße stillhalten und auf die abschließende Entscheidungen warten können.
Nach aktuellem Stand hat das JC noch gute 6 Monate Zeit eine abschließende Entscheidung treffen unter der Voraussetzung, dass sowohl die Frist angemessen ist sowie eine korrekte und vollständige Rechtsfolgebelehrung erfolgt ist. Danach wäre eine angemessene Fristsetzung nicht mehr möglich.
Ergeht jetzt tatsächlich eine abschließende Entscheidung, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ich würde in dem Fall auf die Begründung vollständig verzichten. Es vergeht etwas Zeit und der Widerspruchsbescheid kommt nach Hause. Hier auch wieder einen Monat Zeit, um Klage zu erheben. Reizt man die Fristen aus und reicht die Klage zunächst fristwahrend ein, vergeht wieder etwas Zeit, bis man vom Sozialgericht aufgefordert wird, die Klage zu begründen. Der Widerspruch und die Klage haben aufschiebende Wirkung, sodass die abschließende Entscheidung und die Rückerstattung nicht"vollstreckt" werden können. Die 6 Monate sind also recht schnell vorbei. Bei dem Umfang der Belege dürften zudem selbst die 2 Monate / 8 Wochen nicht angemessen sein. Ich stecke nicht in deinen Schuhen, aber ich an deiner Stelle würde die Zeit aussitzen und die Rückerstattung so umgehen und der neuen SB in Gedanken den Mittelfinger zeigen. Nur um die Möglichkeit aufzuzeigen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 13:11:13Ich habe mir doch mal ein paar ergänzende Informationen zusammengesucht.
So wie ich es verstanden habe, wurde dir mit Schreiben vom 20.09.2023 eine Frist bis zum 24.10.2023 gesetzt. Die Frist wäre demnach absolut unangemessen. Du hättest in dem Fall einfach die Füße stillhalten und auf die abschließende Entscheidungen warten können.
Richtig. Ich hatte am 05.10.2023 per Fax erstmalig die Lage geschildert, eben dass ich es nicht übermittelt bekomme und noch alles schwärzen muss. Und dann um Fristverlängerung gebeten. (Erste Frist war 07.10.2023.)
Am 06.10.2023 hat mich das JC versucht, telefonisch zu erreichen. Ich hatte das Handy aber nicht bei mir im 1. Stock und hörte es somit nicht. Habe dann kurz danach zigmal versucht, dort anzurufen, kam aber nicht durch bzw. die Leitung brach nach 20 Minuten Wartezeit ab. Habe dann am 07.10.2023 nochmals geschrieben mit Fristverlängerung 31.12.2023. Dieses Fax allerdings (war ein Samstag) überschnitt sich mit dem aktuellen Schreiben des JC vom 06.10.2023, wonach die neue und aktuelle Frist auf 24.10.2023 gesetzt wurde.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 13:11:13Der Widerspruch und die Klage haben aufschiebende Wirkung, sodass die abschließende Entscheidung und die Rückerstattung "vollstreckt" werden können.
Das heißt, ich muss nach meinem Widerspruch zurückzahlen? Die möchten ja anscheinend dann die kompletten Leistungen haben, so jedenfalls stand es in der Aufforderung. :schock: Also, wenn ich nicht vorlege, dann komplette Zurückerstattung der Leistungen...
Im Übrigen habe ich eben wieder 2x versucht, dort anzurufen. Gleiches Ergebnis wie immer: Man hängt ewig in der Warteschleife und irgendwann wird man abgewürgt. Ist also absolut kein Durchkommen. Und eine Durchwahl zur Leistungsabteilung gibt es nicht.
Sry hatte ein wichtiges Wort vergessen "nicht" vollstreckt... Habs korrigiert
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 13:54:24Sry hatte ein wichtiges Wort vergessen "nicht" vollstreckt... Habs korrigiert
Okay. :grins: Dann bin ich beruhigt. :blum:
Ich hatte bis heute ja Frist gesetzt für eine Antwort.
In meinem Jobcenter.digital Account konnte ich soeben anhängende Mitteilung von heute finden.
Die werte SB ignoriert komplett mein letztes Fax (steht auch nicht als Betreff oder so) und möchte nun zusätzlich auch noch die Kreditkartenabrechnungen meines Partners haben. Da frage ich mich: Was hat dies mit meinem Kleingewerbe zu tun? Zumal es der Name ja schon sagt: KREDITkarte. Was geht es sie an, wieviel "Miese" er darauf hat?! Und dann noch für 6 Monate? Ist doch gar nicht rechtens! Wenn überhaupt, dann 3 Monate.
Nun bin ich noch immer nicht weiter, denn immer noch werden die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen gefordert, Frist jetzt bis 17.11.2023. Allerdings "nur" das 2. Hj. 2022 und vom 1. Hj. 2023 gar keine Rede.
Wie ich die nun übermitteln soll, weiß ich auch noch immer nicht! Und über die Umsatzsteuer erhalte ich ja auch nie Bestätigungen vom Finanzamt, die Überweisungen sind lediglich über meine Kontoauszüge belegt. Wollte sie bisher auch nicht, sucht wohl jetzt in den "Krümeln".
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Und über die Umsatzsteuer erhalte ich ja auch nie Bestätigungen vom Finanzamt, die Überweisungen sind lediglich über meine Kontoauszüge belegt.
Dann muss das reichen, steht ja der Empfänger und der Verwendungszweck bei.
Zitat von: Sheherazade am 31. Oktober 2023, 12:30:05Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Und über die Umsatzsteuer erhalte ich ja auch nie Bestätigungen vom Finanzamt, die Überweisungen sind lediglich über meine Kontoauszüge belegt.
Dann muss das reichen, steht ja der Empfänger und der Verwendungszweck bei.
Habe da vor 4 Wochen vom FA lediglich einen Wisch für 2022 erhalten, dass (wenn keine Abweichungen zu meinen Überweisungen bestehen) kein Bescheid ergeht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 13:11:13Ich habe mir doch mal ein paar ergänzende Informationen zusammengesucht.
So wie ich es verstanden habe, wurde dir mit Schreiben vom 20.09.2023 eine Frist bis zum 24.10.2023 gesetzt. Die Frist wäre demnach absolut unangemessen.
4 Wochen?
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Oktober 2023, 13:11:13Bei dem Umfang der Belege dürften zudem selbst die 2 Monate / 8 Wochen nicht angemessen sein.
kommt darauf an, wie das rechtlich betrachtet wird, ob man die Belege hätte vorab bereit halten müssen oder die Forderung zwar rechtlich haltbar, aber unvorhersehbar kam
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29In meinem Jobcenter.digital Account konnte ich soeben anhängende Mitteilung von heute finden.
Finde ich seltsam, da du ja per Fax angefragt hattest. Mit den Einzelheiten vom Portal kenne ich mich nicht aus. Insbesondere ob da automatisch zugestimmt wurde oder zugestimmt werden kann/muss, dass das Jobcenter dieses Portal für die elektronische Kommunikation mit dem Kunden nutzt.
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29und zusätzlich auch noch die Kreditkartenabrechnungen meines Partners haben. Da frage ich mich: Was hat dies mit meinem Kleingewerbe zu tun? Zumal es der Name ja schon sagt: KREDITkarte. Was geht es sie an, wieviel "Miese" er darauf hat?! Und dann noch für 6 Monate? Ist doch gar nicht rechtens! Wenn überhaupt, dann 3 Monate.
Ist die vorläufige Bewilligung nur mit dem Gewerbe begründet oder auch noch anderweitig? Wenn es nur um das Gewerbe geht, dann ist die Forderung unzulässig.
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Nun bin ich noch immer nicht weiter, denn immer noch werden die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen gefordert, Frist jetzt bis 17.11.2023.
Die EÜR war bis zum 01.10.2023 beim FA einzureichen. Dürfte also vorhanden sein. Macht für mich aber wenig Sinn, da das Steuerrecht eigentlich keine Rolle spielt und die Zahlungen durchaus unterschiedlich sein können. Davon abgesehen sehe ich in dieser Mitteilung diese Aufforderung nicht. Da ist doch nur die Rede von Einnahmen- und Ausgaberechnungen.
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Allerdings "nur" das 2. Hj. 2022 und vom 1. Hj. 2023 gar keine Rede.
Wundert mich zunächst nicht. Die Frist für die abschließende Entscheidung (2. Hj 2022) läuft mit dem Ende dieses Jahres ab.
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 12:11:29Und über die Umsatzsteuer erhalte ich ja auch nie Bestätigungen vom Finanzamt, die Überweisungen sind lediglich über meine Kontoauszüge belegt.
In lexoffice erhältst du für die Buchung ein Übermittlungsprotokoll der Umsatzsteuervorauszahlungen. Macht aber auch nur eingeschränkt Sinn, da du ja z.B. die Umsatzsteuer 2023 bis zur Umsatzsteuererklärung im Jahr 2024 noch korrigieren kannst. Beleg wäre aber grundsätzlich generierbar.
Da es sich hier um eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit handelt, sind die fachlichen Weisungen für die Sachbearbeiterin bindend.
ZitatSpätestens aber mit Ende des BWZ ist unter Setzung einer einzelfallabhängigen angemessenen Frist (z. B. zwei Monate bei Selbständigen) und dem schriftlichen Hinweis auf mögliche Rechtsfolgen hierzu aufzufordern. Dabei ist darüber zu belehren, dass einerseits festgestellt wird, dass kein oder ein nur teilweiser Leistungsanspruch bestand, und andererseits in diesen Fällen die vorläufig erbrachten Leistungen (teilweise) zu erstatten sind. Eine abschließende Entscheidung ist vorzunehmen, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt (§ 41a Absatz 3 Satz 1).
FA § 41a SGB II, Rn. 41a.23 (Stand: 01.07.2023)
Aus der Weisung werden zwei Dinge klar! Zum einen sind grundsätzlich 2 Monate an Frist zu gewähren und zum anderen dürfte die Rechtsfolgebelehrung nicht den Anforderungen genügen. Die SB hat lediglich darüber belehrt, dass sie dann automatisch feststellen wird, dass kein Anspruch bestand. Genügend m.E. den Anforderungen nicht, da ja generell auch ein teilweiser Leistungsanspruch bestehen kann.
Für das zweite Halbjahr 2022 wird auch eine Erstattung erwartet, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn dem so ist, dann würde ich Ruhe bewahren und ganz in Ruhe die nächsten Schritte überdenken und keinen Schnellschuss machen. Die gute Dame hat nach dem 17.11. noch knapp 6 Wochen Zeit um abschließend zu entscheiden. Mit der Weihnachtszeit etc. wird das ziemlich knapp.
Mir würde da z.B. eine ausführliche Antwort mit einem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I einfallen oder auch die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde inkl. der Bitte um SB-Wechsel und Befangenheit nach § 17 SGB X, um Arbeit zu verursachen und Zeit zu schinden. Dann muss ja der Verwaltungsakt auch nachweislich noch dieses Jahr eingehen.
Nur wenn du eine Nachzahlung erwartest, besteht schneller Handlungsbedarf. Also erst einmal Luft holen und vielleicht zunächst die vorläufige EKS für die Weiterbewilligung in Ruhe vorbereiten.
Zitat von: september23 am 31. Oktober 2023, 13:55:42kommt darauf an, wie das rechtlich betrachtet wird, ob man die Belege hätte vorab bereit halten müssen oder die Forderung zwar rechtlich haltbar, aber unvorhersehbar kam
Genau der Leistungsempfänger hat stets alle Dokumente bereitzuhalten, die irgendwann mal vom JC benötigt werden könnten. Zum Glück funktioniert dies so bislang nicht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Finde ich seltsam, da du ja per Fax angefragt hattest. Mit den Einzelheiten vom Portal kenne ich mich nicht aus. Insbesondere ob da automatisch zugestimmt wurde oder zugestimmt werden kann/muss, dass das Jobcenter dieses Portal für die elektronische Kommunikation mit dem Kunden nutzt.
Mal erhalte ich die Schreiben zuerst online und mal nicht. Die Briefe werden aber in beiden Fällen auch noch postalisch zugestellt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Ist die vorläufige Bewilligung nur mit dem Gewerbe begründet oder auch noch anderweitig? Wenn es nur um das Gewerbe geht, dann ist die Forderung unzulässig.
Nein, die vorläufige Bewilligung ist nur mit dem Gewerbe begründet. Ist auch witzig, dass ICH diese Aufforderung für meinen Partner erhalte, zumal er das "BG-Oberhaupt" ist und nicht ich. Was habe ich oder mein Gewerbe mit seinen Schulden zu tun? Habe da überhaupt keinen Zugriff drauf.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Die EÜR war bis zum 01.10.2023 beim FA einzureichen. Dürfte also vorhanden sein. Macht für mich aber wenig Sinn, da das Steuerrecht eigentlich keine Rolle spielt und die Zahlungen durchaus unterschiedlich sein können. Davon abgesehen sehe ich in dieser Mitteilung diese Aufforderung nicht. Da ist doch nur die Rede von Einnahmen- und Ausgaberechnungen.
Nein, sie wollen keine EÜR vom FA, sondern weiter unten im Brieftext steht:
"Sie geben ebenfalls an, Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom FA ein."Ich zahle vierteljährlich per Voranmeldung Umsatzsteuer ans FA. Hierfür gibt es lediglich die Überweisungen als "Beweis" (diese sind ja im Kto.-Auszug zu ersehen), aber keinen Nachweis vom FA. Zahle die Umsatzsteuer deshalb, weil Etsy im Ausland sitzt und Gebührenrechnungen ohne USt. berechnet. Diese holen die sich vom FA.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40In lexoffice erhältst du für die Buchung ein Übermittlungsprotokoll der Umsatzsteuervorauszahlungen. Macht aber auch nur eingeschränkt Sinn, da du ja z.B. die Umsatzsteuer 2023 bis zur Umsatzsteuererklärung im Jahr 2024 noch korrigieren kannst. Beleg wäre aber grundsätzlich generierbar.
Buchungslisten aus Lexoffice liegen dem JC ja vor.
Habe lediglich vor 4 Wochen vom FA eine Bestätigung der Festsetzung für 2022 zur Umsatzsteuer erhalten. Da stehen aber keine Zahlen, sondern:
"Die Anzeige der Bescheiddaten ist ein Service der Finanzverwaltung der Länder und hat keine
rechtliche Bindungswirkung!
Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.
Ihre Umsatzsteuererklärung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleich. Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer in der
Umsatzsteuererklärung abgewichen wird."Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Aus der Weisung werden zwei Dinge klar! Zum einen sind grundsätzlich 2 Monate an Frist zu gewähren und zum anderen dürfte die Rechtsfolgebelehrung nicht den Anforderungen genügen. Die SB hat lediglich darüber belehrt, dass sie dann automatisch feststellen wird, dass kein Anspruch bestand. Genügend m.E. den Anforderungen nicht, da ja generell auch ein teilweiser Leistungsanspruch bestehen kann.
Für das zweite Halbjahr 2022 wird auch eine Erstattung erwartet, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn dem so ist, dann würde ich Ruhe bewahren und ganz in Ruhe die nächsten Schritte überdenken und keinen Schnellschuss machen. Die gute Dame hat nach dem 17.11. noch knapp 6 Wochen Zeit um abschließend zu entscheiden. Mit der Weihnachtszeit etc. wird das ziemlich knapp.
Mir würde da z.B. eine ausführliche Antwort mit einem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I einfallen oder auch die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde inkl. der Bitte um SB-Wechsel und Befangenheit nach § 17 SGB X, um Arbeit zu verursachen und Zeit zu schinden. Dann muss ja der Verwaltungsakt auch nachweislich noch dieses Jahr eingehen.
Nur wenn du eine Nachzahlung erwartest, besteht schneller Handlungsbedarf. Also erst einmal Luft holen und vielleicht zunächst die vorläufige EKS für die Weiterbewilligung in Ruhe vorbereiten.
Okay. Ich hätte ja - wie gesagt - kein Problem damit, die Einnahmen- und Ausgabenbelege zu schwärzen, doch bin ich nicht bereit, sie irgendwo für 200 Euro drucken zu lassen. Ich habe sie nach wie vor als PDF-Dateien und weiß nun noch immer nicht, wie ich sie übermitteln soll. Mein Fax wurde ja schlichtweg ignoriert.
Und einzeln übertragen, da sitze ich ja tagelang dran und weiß am Ende nichtmal, ob ich wirklich jedes Dokument übermittelt habe. Kontrolle für mich also gleich Null.
Dass immer mehr dazu kommt was besagte SB fordert, lässt doch erkennen, dass sie uns schikanieren möchte. Nämlich aus dem Grund heraus, weil ich dieser ominösen Vermögensverwaltung nicht zugestimmt habe und sie dagegen nichts unternehmen kann.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Genau der Leistungsempfänger hat stets alle Dokumente bereitzuhalten, die irgendwann mal vom JC benötigt werden könnten. Zum Glück funktioniert dies so bislang nicht.
Stets alle nicht, aber eventuell
bestimmte der Betriebsführung im Rahmen der Selbstständigkeit.
Außerdem zeigt das
OB an, dass es keine Feststellung ist.
Wenn DIESE Dokumente nicht archiviert werden müssen und man nicht mit der Anforderung rechnen KANN, sie aber rechtlich korrekt ist, muss man natürlich auch ausreichend Zeit erhalten. :bye:
Zitat von: Zara am 31. Oktober 2023, 18:04:38Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Finde ich seltsam, da du ja per Fax angefragt hattest. Mit den Einzelheiten vom Portal kenne ich mich nicht aus. Insbesondere ob da automatisch zugestimmt wurde oder zugestimmt werden kann/muss, dass das Jobcenter dieses Portal für die elektronische Kommunikation mit dem Kunden nutzt.
Mal erhalte ich die Schreiben zuerst online und mal nicht. Die Briefe werden aber in beiden Fällen auch noch postalisch zugestellt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Ist die vorläufige Bewilligung nur mit dem Gewerbe begründet oder auch noch anderweitig? Wenn es nur um das Gewerbe geht, dann ist die Forderung unzulässig.
Nein, die vorläufige Bewilligung ist nur mit dem Gewerbe begründet. Ist auch witzig, dass ICH diese Aufforderung für meinen Partner erhalte, zumal er das "BG-Oberhaupt" ist und nicht ich. Was habe ich oder mein Gewerbe mit seinen Schulden zu tun? Habe da überhaupt keinen Zugriff drauf.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Die EÜR war bis zum 01.10.2023 beim FA einzureichen. Dürfte also vorhanden sein. Macht für mich aber wenig Sinn, da das Steuerrecht eigentlich keine Rolle spielt und die Zahlungen durchaus unterschiedlich sein können. Davon abgesehen sehe ich in dieser Mitteilung diese Aufforderung nicht. Da ist doch nur die Rede von Einnahmen- und Ausgaberechnungen.
Nein, sie wollen keine EÜR vom FA, sondern weiter unten im Brieftext steht:
"Sie geben ebenfalls an, Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom FA ein."
Ich zahle vierteljährlich per Voranmeldung Umsatzsteuer ans FA. Hierfür gibt es lediglich die Überweisungen als "Beweis" (diese sind ja im Kto.-Auszug zu ersehen), aber keinen Nachweis vom FA. Zahle die Umsatzsteuer deshalb, weil Etsy im Ausland sitzt und Gebührenrechnungen ohne USt. berechnet. Diese holen die sich vom FA.
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40In lexoffice erhältst du für die Buchung ein Übermittlungsprotokoll der Umsatzsteuervorauszahlungen. Macht aber auch nur eingeschränkt Sinn, da du ja z.B. die Umsatzsteuer 2023 bis zur Umsatzsteuererklärung im Jahr 2024 noch korrigieren kannst. Beleg wäre aber grundsätzlich generierbar.
Buchungslisten aus Lexoffice liegen dem JC ja vor.
Habe lediglich vor 4 Wochen vom FA eine Bestätigung der Festsetzung für 2022 zur Umsatzsteuer erhalten. Da stehen aber keine Zahlen, sondern:
"Die Anzeige der Bescheiddaten ist ein Service der Finanzverwaltung der Länder und hat keine
rechtliche Bindungswirkung!
Es werden keine detaillierten Bescheiddaten bereitgestellt bzw. angezeigt.
Ihre Umsatzsteuererklärung steht einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
gleich. Ein Umsatzsteuerbescheid ergeht nur, wenn von Ihrer Berechnung der Umsatzsteuer in der
Umsatzsteuererklärung abgewichen wird."
Zitat von: Jimmy Neutron am 31. Oktober 2023, 16:44:40Aus der Weisung werden zwei Dinge klar! Zum einen sind grundsätzlich 2 Monate an Frist zu gewähren und zum anderen dürfte die Rechtsfolgebelehrung nicht den Anforderungen genügen. Die SB hat lediglich darüber belehrt, dass sie dann automatisch feststellen wird, dass kein Anspruch bestand. Genügend m.E. den Anforderungen nicht, da ja generell auch ein teilweiser Leistungsanspruch bestehen kann.
Für das zweite Halbjahr 2022 wird auch eine Erstattung erwartet, wenn ich das richtig verstanden habe. Wenn dem so ist, dann würde ich Ruhe bewahren und ganz in Ruhe die nächsten Schritte überdenken und keinen Schnellschuss machen. Die gute Dame hat nach dem 17.11. noch knapp 6 Wochen Zeit um abschließend zu entscheiden. Mit der Weihnachtszeit etc. wird das ziemlich knapp.
Mir würde da z.B. eine ausführliche Antwort mit einem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I einfallen oder auch die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde inkl. der Bitte um SB-Wechsel und Befangenheit nach § 17 SGB X, um Arbeit zu verursachen und Zeit zu schinden. Dann muss ja der Verwaltungsakt auch nachweislich noch dieses Jahr eingehen.
Nur wenn du eine Nachzahlung erwartest, besteht schneller Handlungsbedarf. Also erst einmal Luft holen und vielleicht zunächst die vorläufige EKS für die Weiterbewilligung in Ruhe vorbereiten.
Okay. Ich hätte ja - wie gesagt - kein Problem damit, die Einnahmen- und Ausgabenbelege zu schwärzen, doch bin ich nicht bereit, sie irgendwo für 200 Euro drucken zu lassen. Ich habe sie nach wie vor als PDF-Dateien und weiß nun noch immer nicht, wie ich sie übermitteln soll. Mein Fax wurde ja schlichtweg ignoriert.
Und einzeln übertragen, da sitze ich ja tagelang dran und weiß am Ende nichtmal, ob ich wirklich jedes Dokument übermittelt habe. Kontrolle für mich also gleich Null.
Dass immer mehr dazu kommt was besagte SB fordert, lässt doch erkennen, dass sie uns schikanieren möchte. Nämlich aus dem Grund heraus, weil ich dieser ominösen Vermögensverwaltung nicht zugestimmt habe und sie dagegen nichts unternehmen kann.
@Jimmy Neutron:
Vielleicht könntest Du mir weiterhelfen, wie ich nun vorgehen soll?
Ich frage mich halt ernsthaft, ob die SB so überhaupt nicht gelesen hat, was ich geschrieben habe? Meine Schreiben werden ja komplett ignoriert und da sie auch auf meine Übermittlungsvorschläge nicht eingegangen ist, scheint es ihr strikt egal zu sein, wie ich die Unterlagen zum JC bekomme.
Und was meinst Du mit dem Fragenkatalog im Rahmen des § 14 SGB I?
Und wegen der Sache mit den Kreditkartenabrechnungen meines Partners: Gibt es da einen §, den ich benennen kann?
Für Hilfe wäre ich dankbar.
Sehen wir es doch mal realistisch. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die SB deine Schreiben nicht zu Gesicht bekommen hat? Für mich gen Null.
Die Möglichkeiten des § 14 SGB I werden von den Leistungsbeziehern, aber auch vom Leistungsträger regelmäßig unterschätzt. Der § 14 regelt die Beratungsfunktion des Leistungsträgers, also auch die deines JC. Das Jobcenter hat quasi als Anwalt für dich zu fungieren und dich allumfassend über deine Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Auch über Rechte und Möglichkeiten, die zum Nachteil für das Jobcenter wären. Gibt das Jobcenter eine falsche oder unvollständige Auskunft, kann dies sowohl einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als auch einen zivilen Schadensersatzanspruch auslösen.
Du könntest jetzt einige Fragen im Hinblick auf den Datenschutz und die Notwendigkeit der Unterlagen stellen. Wichtig dabei ist, keine Fragen zur Frist zu stellen, weil bei dir ja auch die falsche Rechtsfolgebelehrung infrage kommt und du damit dem Jobcenter ermöglichst, dich korrekt zu belehren.
Ich wollte dir ohnehin noch raten bei Einreichung der Unterlagen der Weiterverwendung (Hier: z.B. diese Unternehmensberatung etc.) zu widersprechen. So wie du es schilderst, hängt für mich die Forderung der Unterlagen mit der Beratung zusammen. Kann mich aber auch täuschen. Jedenfalls darf das ja eigentlich grundsätzlich nicht gemacht werden, aber.... Was auch die Thematik einer der Fragen wäre.
Ich weiß nicht, ob ich es heute noch schaffe, aber ich kann dir da gerne mal ein Beispiel verfassen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. November 2023, 10:54:42Sehen wir es doch mal realistisch. Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die SB deine Schreiben nicht zu Gesicht bekommen hat? Für mich gen Null.
Ja klar hat sie meine Schreiben bekommen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. November 2023, 10:54:42Die Möglichkeiten des § 14 SGB I werden von den Leistungsbeziehern, aber auch vom Leistungsträger regelmäßig unterschätzt. Der § 14 regelt die Beratungsfunktion des Leistungsträgers, also auch die deines JC. Das Jobcenter hat quasi als Anwalt für dich zu fungieren und dich allumfassend über deine Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Auch über Rechte und Möglichkeiten, die zum Nachteil für das Jobcenter wären. Gibt das Jobcenter eine falsche oder unvollständige Auskunft, kann dies sowohl einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch als auch einen zivilen Schadensersatzanspruch auslösen.
Du könntest jetzt einige Fragen im Hinblick auf den Datenschutz und die Notwendigkeit der Unterlagen stellen. Wichtig dabei ist, keine Fragen zur Frist zu stellen, weil bei dir ja auch die falsche Rechtsfolgebelehrung infrage kommt und du damit dem Jobcenter ermöglichst, dich korrekt zu belehren.
Da wäre ich Dir sehr dankbar, wenn Du mir dabei helfen könntest.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. November 2023, 10:54:42Ich wollte dir ohnehin noch raten bei Einreichung der Unterlagen der Weiterverwendung (Hier: z.B. diese Unternehmensberatung etc.) zu widersprechen. So wie du es schilderst, hängt für mich die Forderung der Unterlagen mit der Beratung zusammen. Kann mich aber auch täuschen. Jedenfalls darf das ja eigentlich grundsätzlich nicht gemacht werden, aber.... Was auch die Thematik einer der Fragen wäre.
Ich denke auch, dass das JC eine Weitergabe beabsichtigt. Deswegen werde ich dagegen vorab widersprechen.
Aber das Problem bleibt ja weiterhin? WIE kann ich die Dokumente überhaupt übermitteln? Auf diese Fragen ging die liebe SB ja überhaupt nicht ein. Und daher würde ich auch gerne diese völlige Ignoranz meiner Schreiben nochmal ansprechen. Denn ich gehe ganz sicher nicht hin und sende jedes Dokument einzeln oder in 10er-Dokumenten. Entweder komplett oder gar nicht. Es ist nicht mein Verschulden, dass der Server des JC da nicht mitspielt und alle gepackten Daten wieder in die ursprüngliche Größe versetzt.
Wie gesagt, die Dokumente sind da, aber ich bekomme sie aufgrund der Größe nicht übermittelt.
Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Ich denke auch, dass das JC eine Weitergabe beabsichtigt. Deswegen werde ich dagegen vorab widersprechen.
Sehr gut :ok:
Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Aber das Problem bleibt ja weiterhin? WIE kann ich die Dokumente überhaupt übermitteln? Auf diese Fragen ging die liebe SB ja überhaupt nicht ein. Und daher würde ich auch gerne diese völlige Ignoranz meiner Schreiben nochmal ansprechen. Denn ich gehe ganz sicher nicht hin und sende jedes Dokument einzeln oder in 10er-Dokumenten. Entweder komplett oder gar nicht. Es ist nicht mein Verschulden, dass der Server des JC da nicht mitspielt und alle gepackten Daten wieder in die ursprüngliche Größe versetzt.
Wie gesagt, die Dokumente sind da, aber ich bekomme sie aufgrund der Größe nicht übermittelt.
Ich bleibe dabei: Mit einem anderen Programm dürftest du keine Probleme mehr damit haben, die PDF z.B. Monatsweise zusammen zu packen und reduziert zu speichern.
https://www.pdf24.org/de/
Beispiel:
ZitatBisher blieb eine Rückmeldung auf meine vorherigen Schreiben bedauerlicherweise aus, und meine Anfragen blieben nur unzureichend bzw. unbeantwortet. Angesichts der laufenden Verwaltungsverfahren zur abschließenden Genehmigung meiner Leistungen ersuche ich um eine gründliche Beratung und umfassende Beantwortung meiner offenen Fragen. Ohne die Beantwortung meiner Fragen ist m.E. eine fristgerechte Vorlage von Unterlagen nicht möglich.
Bis dato habe ich die abschließende Einkommens- und Ausgabenerklärung (EKS) wie vorgeschrieben korrekt ausgefüllt, ohne dass die Einreichung von möglichen Nachweisen oder Belegen erforderlich war. Warum hat sich diese Vorgehensweise geändert? Handelt es sich hierbei um eine spezifische Änderung in meinem Fall oder betrifft sie generell alle Leistungsempfänger? Steht mir grundsätzlich die Möglichkeit offen, auf die bisherige Vorgehensweise des Jobcenters zu verweisen?
In diesem Zusammenhang spielt der Datenschutz eine bedeutende Rolle. Es geht nicht allein um mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch um die grundlegenden Rechte meiner Kunden und Zulieferer. Der Spagat zwischen den Mitwirkungspflichten und der Rechte Dritter bzw. meiner eigenen ist nicht sonderlich einfach. Bislang habe ich diesbezüglich nur unzureichende bzw. keine Auskunft erhalten. Welche Daten darf ich auf den Eingangs- und Ausgabebelegen und Nachweisen schwärzen bzw. welche Daten müssen ersichtlich bleiben, um eine Überprüfung der EKS zu ermöglichen?
Ich habe bereits meine abschließende Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) eingereicht. Welche spezifischen Unterlagen werden hier genau als Nachweis benötigt? Werden die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und die Umsatzsteuererklärung verlangt? Falls dies der Fall ist, bitte ich um Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage, da nach meinem Kenntnisstand das Steuerrecht hier nicht einschlägig ist.
Da ich über eine Online-Plattform meine Buchhaltung erledige, liegen mir sämtliche Unterlagen in elektronischer Form vor. Über Jobcenter.digital und E-Mail ist es mir nicht möglich, die Unterlagen in dieser großen Datenmenge zu übermitteln. Gibt es für diese Fälle einen weiteren elektronischen Zugang? Wenn dem nicht so ist, besteht die Möglichkeit, dass ich die Unterlagen entweder über die eigene Cloud oder ein Speichermedium (USB-Stick) zur Verfügung stellen kann?
Wird meine Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) sowie meine Angaben vom Jobcenter xxxx eigenständig geprüft, oder erfolgt eine Prüfung durch einen Dritten, möglicherweise einen externen Dienstleister? Falls Letzteres zutrifft, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Übermittlung? Ist meine Zustimmung für diese Weitergabe erforderlich?
Werden meine eingereichte Unterlagen neben der abschließenden Genehmigung auch für andere Zwecke erhoben, gespeichert oder an Dritte weitergegeben? Falls dies der Fall ist, bedarf es meiner Zustimmung für diese zusätzliche Verwendung meiner Unterlagen?
Im Voraus bedanke ich mich für die zeitnahe Beantwortung meiner Fragen, sodass ich meinen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachkommen kann, ohne dabei auf die Rechte meiner Kunden oder meine eigenen Rechte verzichten zu müssen.
Zitat von: Simone- am 09. November 2023, 09:40:47Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Ich denke auch, dass das JC eine Weitergabe beabsichtigt. Deswegen werde ich dagegen vorab widersprechen.
Sehr gut :ok:
Zitat von: Zara am 09. November 2023, 08:20:29Aber das Problem bleibt ja weiterhin? WIE kann ich die Dokumente überhaupt übermitteln? Auf diese Fragen ging die liebe SB ja überhaupt nicht ein. Und daher würde ich auch gerne diese völlige Ignoranz meiner Schreiben nochmal ansprechen. Denn ich gehe ganz sicher nicht hin und sende jedes Dokument einzeln oder in 10er-Dokumenten. Entweder komplett oder gar nicht. Es ist nicht mein Verschulden, dass der Server des JC da nicht mitspielt und alle gepackten Daten wieder in die ursprüngliche Größe versetzt.
Wie gesagt, die Dokumente sind da, aber ich bekomme sie aufgrund der Größe nicht übermittelt.
Ich bleibe dabei: Mit einem anderen Programm dürftest du keine Probleme mehr damit haben, die PDF z.B. Monatsweise zusammen zu packen und reduziert zu speichern.
https://www.pdf24.org/de/
Zitat von: Simone- am 09. November 2023, 09:40:47Ich bleibe dabei: Mit einem anderen Programm dürftest du keine Probleme mehr damit haben, die PDF z.B. Monatsweise zusammen zu packen und reduziert zu speichern.
Ich habe sowohl Einnahmen als auch Ausgaben monatlich gepackt. Die Dateien sind unter 500 KB, auch wenn ich sie von Gmail zu Gmail sende. Das klappt ohne Probleme. Sobald ich sie allerdings über JC digital hochlade, vergrößern sie sich auf weit mehr als die "erlaubten" 7,5 MB. Und pdf24 gibt es für den Mac nicht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. November 2023, 16:29:20Beispiel:
ZitatBisher blieb eine Rückmeldung auf meine vorherigen Schreiben bedauerlicherweise aus, und meine Anfragen blieben nur unzureichend bzw. unbeantwortet. Angesichts der laufenden Verwaltungsverfahren zur abschließenden Genehmigung meiner Leistungen ersuche ich um eine gründliche Beratung und umfassende Beantwortung meiner offenen Fragen. Ohne die Beantwortung meiner Fragen ist m.E. eine fristgerechte Vorlage von Unterlagen nicht möglich.
Bis dato habe ich die abschließende Einkommens- und Ausgabenerklärung (EKS) wie vorgeschrieben korrekt ausgefüllt, ohne dass die Einreichung von möglichen Nachweisen oder Belegen erforderlich war. Warum hat sich diese Vorgehensweise geändert? Handelt es sich hierbei um eine spezifische Änderung in meinem Fall oder betrifft sie generell alle Leistungsempfänger? Steht mir grundsätzlich die Möglichkeit offen, auf die bisherige Vorgehensweise des Jobcenters zu verweisen?
In diesem Zusammenhang spielt der Datenschutz eine bedeutende Rolle. Es geht nicht allein um mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch um die grundlegenden Rechte meiner Kunden und Zulieferer. Der Spagat zwischen den Mitwirkungspflichten und der Rechte Dritter bzw. meiner eigenen ist nicht sonderlich einfach. Bislang habe ich diesbezüglich nur unzureichende bzw. keine Auskunft erhalten. Welche Daten darf ich auf den Eingangs- und Ausgabebelegen und Nachweisen schwärzen bzw. welche Daten müssen ersichtlich bleiben, um eine Überprüfung der EKS zu ermöglichen?
Ich habe bereits meine abschließende Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) eingereicht. Welche spezifischen Unterlagen werden hier genau als Nachweis benötigt? Werden die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) und die Umsatzsteuererklärung verlangt? Falls dies der Fall ist, bitte ich um Nennung der entsprechenden Rechtsgrundlage, da nach meinem Kenntnisstand das Steuerrecht hier nicht einschlägig ist.
Da ich über eine Online-Plattform meine Buchhaltung erledige, liegen mir sämtliche Unterlagen in elektronischer Form vor. Über Jobcenter.digital und E-Mail ist es mir nicht möglich, die Unterlagen in dieser großen Datenmenge zu übermitteln. Gibt es für diese Fälle einen weiteren elektronischen Zugang? Wenn dem nicht so ist, besteht die Möglichkeit, dass ich die Unterlagen entweder über die eigene Cloud oder ein Speichermedium (USB-Stick) zur Verfügung stellen kann?
Wird meine Einkommens- und Ausgabenübersicht (EKS) sowie meine Angaben vom Jobcenter xxxx eigenständig geprüft, oder erfolgt eine Prüfung durch einen Dritten, möglicherweise einen externen Dienstleister? Falls Letzteres zutrifft, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert diese Übermittlung? Ist meine Zustimmung für diese Weitergabe erforderlich?
Werden meine eingereichte Unterlagen neben der abschließenden Genehmigung auch für andere Zwecke erhoben, gespeichert oder an Dritte weitergegeben? Falls dies der Fall ist, bedarf es meiner Zustimmung für diese zusätzliche Verwendung meiner Unterlagen?
Im Voraus bedanke ich mich für die zeitnahe Beantwortung meiner Fragen, sodass ich meinen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang nachkommen kann, ohne dabei auf die Rechte meiner Kunden oder meine eigenen Rechte verzichten zu müssen.
Vielen Dank, das ist super geschrieben. :ok: Ich denke, dann hat das JC erstmal was zu tun, sofern es überhaupt auch nur eine Frage davon beantwortet.
Zum Thema EÜR: Die habe ich ja bereits eingereicht (Lexoffice Dokument). Ebenso wie Kontoauszüge und detaillierte Einnahmen- und Ausgabenlisten.
Und was das Thema Weitergabe an das Vermögensberatungsbüro angeht: Auch da erhielt ich nie eine Antwort auf meine Schreiben, in denen ich um Rechtsgrundlage bat und widersprochen habe.
Fakt ist: Ich habe diese Probleme bezüglich meines Kleingewerbes erst, seit besagte neue SB dort wütet.
Da fällt mir noch ein: Wie kann ich die Sache mit den Kreditkartenauszügen meines Partners noch einbringen? Denn wie gesagt, die vorläufigen Bescheide waren lediglich mit dem Hinweis auf mein Gewerbe vorläufig und nicht in Bezug auf fehlende Kontoauszüge aus der BG. Und meines Wissens dürfen 6 Monate doch sowieso nicht verlangt werden, sofern ein Konto nichts mit einem Gewerbe zu tun hat. Was hat das JC zu interessieren, welche Schulden mein Partner auf seiner Kreditkarte hat? Erschließt sich doch sowieso schon aus seinen Girokontoauszügen... da sind nur monatliche Abbuchungen (Raten) drauf, die von der Kreditkarte eingezogen werden.
ZitatDes Weiteren bitte ich Sie höflichst um die Benennung der Rechtsgrundlage, gemäß derer die Vorlage der Kontoauszüge des Kreditkartenkontos meines Partners für die abschließende Bewilligung erforderlich ist bzw. als Mitwirkungspflicht auferlegt werden kann.
Wollte mich mal melden. Habe bis heute nichts vom JC gehört. Leider habe ich diesmal keine Frist zur Antwort gesetzt, was mich etwas ärgert. Kann ich das im Nachhinein noch tun? Gehe nämlich davon aus, dass die den endgültigen Bescheid nun so ,,berechnen", dass die Einnahmen/Ausgaben angeblich nicht nachvollzogen werden können.
Und das bereitet mir etwas Bauchschmerzen.
Dann hätte ich am Ende ja die gesamte Leistung zurück zu zahlen.
Da kann ich dich beruhigen. Selbst mit der Annahme, dass du absichtlich und schuldhaft deiner Pflicht nicht nachgekommen bist, kannst du noch im Rahmen des Klageverfahrens die Belege einreichen. Der Widerspruch und das Klageverfahren haben aufschiebende Wirkung. Was letztendlich bedeutet, dass so lange das Klageverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde, auch nicht zurückgezahlt werden muss.
Der Fall liegt bei dir aber anders. Du musst keine Frist setzen für die Beantwortung.
Wann hast du dahin geschrieben?
Weiterbewilligungsantrag hast du bereits gestellt?
Den Weiterbewilligungsantrag stelle ich diese Woche. Die Anträge kamen vergangene Woche vom JC.
Das Fax habe ich am 16.11.2023 gesendet. Frist war der 17.11.2023.
Ehrlich gesagt, spiele ich mit dem Gedanken, auf eine/n neue/n SB zu bestehen, da diese Dame offensichtlich nichtmal fähig ist, nur einen Satz fehlerfrei zu schreiben. Stellt man eine Frage, kommt der nächste Hammer. Wie nun ja auch mit der Umsatzsteuerberechnung oder der Kreditkarte.
Und die Berechnung der letzten Heizkostenabrechnung war ja auch falsch (siehe anderer Beitrag von mir). Auch da werde ich noch tätig werden und einen Antrag auf Überprüfung stellen müssen. Komme nur momentan zu nichts mehr wegen dem Weihnachtsgeschäft.
Hab mir nachts mal die Mühe gemacht und etwas nach besagter Dame gegoogelt: Ist nichtmal bei eBay Kleinanzeigen oder auf Facebook fähig, einen Satz fehlerfrei zu schreiben, inseriert Stühle und hat JC Ordner und -anträge auf dem Tisch liegen. Mit einem guten Fotobearbeitungsprogramm wäre das sogar sicherlich lesbar zu machen. Kenne ich mich aber nicht mit aus und wie gesagt, habe keine Zeit.
Da muss man sich jedenfalls echt Gedanken machen, wenn man seine Unterlagen bei ihr einreicht!
Aber das sagt ja schon alles über diese Dame, die meine Tochter sein könnte, aus. Was das Gewerbe betrifft, hatte ich vorher nie Probleme und seit sie da ist, läuft alles nur noch schief! Ich weiss nicht, welche Absichten sie verfolgt und warum, aber mittlerweile kann ich echt nicht mehr schlafen, trotz Müdigkeit. Und mein Ohrenbrummen wird auch immer schlimmer.
Der Anspruch auf einen Wechsel des SB wurde bisher von den Gerichten verneint.
Es gibt aber den § 17 Besorgnis der Befangenheit SGB X. Läuft aber anders als bei Gerichten. Hier kann man ja einen Befangenheitsantrag stellen, über den gesondert entschieden werden muss. Im Verwaltungsverfahren beim Jobcenter benennt und begründet man innerhalb des Verwaltungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit. Es erfolgt zwar auch eine Entscheidung über die Befangenheit. Über diese wirst du aber nicht unterrichtet. Sollte es tatsächlich zu einer anschließenden Entscheidung kommen, würde ich diese nutzen, um im Widerspruchsverfahren Einsicht in die Akte zu erhalten, um noch mehr Informationen zu sammeln und dann tatsächlich eine kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Angriffspunkte gibt es sicherlich genug! Damit würde ich aber noch bis Anfang Dezember warten.
Eigentlich ist die Forderung nach Belegen die Regel. Dieses ganze drumherum ist aber unterste Schublade. Ich denke, du machst dich ein wenig zu sehr verrückt, was diese Dame angeht. Solange du keine Nachzahlung erwartest, ist die Zeit dein Freund.
Je nachdem wie viel am Ende übrig bleibt, machen vielleicht auch gegen Ende des Bewilligungszeitraumes diverse kleine Investitionen Sinn. Bevor ich Geld erstatte, würde ich mir z.B. eine neue Tastatur, Drucker, Schreibtischlampe etc. anschaffen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 27. November 2023, 21:56:45Der Anspruch auf einen Wechsel des SB wurde bisher von den Gerichten verneint.
Es gibt aber den § 17 Besorgnis der Befangenheit SGB X. Läuft aber anders als bei Gerichten. Hier kann man ja einen Befangenheitsantrag stellen, über den gesondert entschieden werden muss. Im Verwaltungsverfahren beim Jobcenter benennt und begründet man innerhalb des Verwaltungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit. Es erfolgt zwar auch eine Entscheidung über die Befangenheit. Über diese wirst du aber nicht unterrichtet. Sollte es tatsächlich zu einer anschließenden Entscheidung kommen, würde ich diese nutzen, um im Widerspruchsverfahren Einsicht in die Akte zu erhalten, um noch mehr Informationen zu sammeln und dann tatsächlich eine kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. Angriffspunkte gibt es sicherlich genug! Damit würde ich aber noch bis Anfang Dezember warten.
Okay, dann werde ich diesbezüglich mal warten. Aber eigentlich könnte ich doch den Datenschutzbeauftragten schon längst informiert haben, oder? Ich meine: Stelle ich Fragen diesbezüglich, erhalte ich statt eine Antwort von besagter Dame ständig nur weitere Forderungen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 27. November 2023, 21:56:45Eigentlich ist die Forderung nach Belegen die Regel. Dieses ganze drumherum ist aber unterste Schublade. Ich denke, du machst dich ein wenig zu sehr verrückt, was diese Dame angeht. Solange du keine Nachzahlung erwartest, ist die Zeit dein Freund.
Ich hätte die Belege ja schon längst vorgelegt, wäre ich entsprechend informiert worden, warum und weshalb man diese plötzlich fordert... Und außerdem nennt man mir ja keine Option, wie ich die belege übermitteln kann. Drei Vorschläge habe ich ja nun schon 2x gemacht: Cloud, Stick oder andere "dazu fähige" E-Mail-Adresse.
Die Dame "eiert" ja nun schon seit Sommer damit rum. Eine Stellungnahme dazu, warum meine Unterlagen an die ominöse Vermögensverwaltung sollten bzw. sollen, habe ich ja auch nie erhalten! Stattdessen, wie bereits erwähnt, ständig weitere Forderungen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 27. November 2023, 21:56:45Je nachdem wie viel am Ende übrig bleibt, machen vielleicht auch gegen Ende des Bewilligungszeitraumes diverse kleine Investitionen Sinn. Bevor ich Geld erstatte, würde ich mir z.B. eine neue Tastatur, Drucker, Schreibtischlampe etc. anschaffen.
So habe ich es eigentlich auch immer gehalten. Nur mittlerweile beschleicht mich diesbezüglich berechtigte Panik: Am Ende gebe ich Geld aus und die Ausgaben werden nicht mehr anerkannt. Eigentlich bräuchte ich dringend einen anderen Drucker. Da würde mir ein Laserdrucker vorschweben. So könnte ich Belege mit Sicherheit kostengünstiger drucken, auch fürs JC. Natürlich nach wie vor nicht in dieser Menge, aber zumindest wäre diese Anschaffung berechtigt. Denn ich habe wie gesagt nur einen alten Tintenstrahldrucker. Da ich einen Laserdrucker auch für neue Produkte (Bedrucken von Kerzenfolien, die kaufe ich nämlich momentan selbst für teuer Geld ein zur Verwendung für den Shop) verwenden könnte. Natürlich kein Drucker für 400 Euro oder mehr. Es gibt ja auch kostengünstigere um die 150-200 Euro.
Guten Morgen,
nun ist genau das eingetreten, was ich vorher gesehen habe.
Die nette Dame aus der Leistungsabteilung stellt fest, dass für die Zeit vom 01.07.2022 bis 31.12.2022 keinerlei Leistung bestand.
Ich gehe nun davon aus, da ich am Montag einen Weiterbewilligungsantrag für 01.01.2024 gestellt habe, dass sie ab dann die Leistung knallhart abzieht. Sprich: Wir keinerlei Leistungen mehr erhalten.
Anbei das Schreiben von heute, soeben erhalten über Jobcenter.digital.
Das ist nun purer Trotz und Mobbing vom Feinsten. Denn die gute Dame weiß genau, dass ihr nur noch bis 31.12.2023 Zeit bleibt für die abschließende Berechnung und sie diese einfach nicht auf die Kette bekommt!
Es wurde NULL auf meine zahlreichen Schreiben und Vorschläge reagiert. Hätte ihr die Unterlagen längst übermittelt, wenn ich a) aufgeklärt worden wäre, was zu schwärzen ist etc. und b) wie ich sie übermitteln soll!
Was soll ich nun machen?
Folgendes hängt noch an:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.
Für die Erhebung des Widerspruchs stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Schriftlich oder zur Niederschrift
Der Widerspruch kann schriftlich bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden. Auch kann die im Brief- kopf genannte Stelle aufgesucht und der Widerspruch dort schriftlich aufgenommen werden.
2. Auf elektronischem Weg
2.1 Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.
2.2 Durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.
2.3 Durch Übermittelung mittels elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt.
2.4 Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Wi- derspruch einlegen" über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift wirksam.
Gesetzestext zu Ihrer Information
Auszug aus dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) § 41a
Vorläufige Entscheidung
(Ü1b)er die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
1. zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2. ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.
(D2e)r Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der
monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.
(D3i)e Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.
(D4i)e abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.
(E5r)geht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende
Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.
(D6i)e aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend
festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten
vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.
(Ü7b)er die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn
1. die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.
Hast du auch schon einen Erstattungsbescheid erhalten?
Erst mal keine Panik. Es war ja bereits damit zu rechnen, dass die SB eine abschließende Festsetzung erlässt. Alleine mit der abschließenden Festsetzung kann aber keine Erstattung erfolgen. Hierfür bedarf es einen Erstattungsbescheid. Ergehen beide Bescheide am selben Tag, sind sie als Einheit zu werten.
Ohne Erstattungsbescheid kann aber auch keine Verrechnung mit irgendwelchen zukünftigen Leistungen vorgenommen werden. Der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid hätte außerdem aufschiebende Wirkung. Selbes trifft auf ein Klageverfahren zu. Du kannst dabei sämtliche Unterlagen sogar noch im Klageverfahren vorlegen.
Für dich selbst bietet die Begründung eine wirklich gute Grundlage.
Die SB hat klargestellt, dass du nur eine Frist von 14 Tagen erhalten hast. 17 abzgl. 3 Tage Postlauf.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:01:54Hast du auch schon einen Erstattungsbescheid erhalten?
Nein, bisher ist nur dieses Schreiben in Jobcenter.digital zu finden.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:01:54Ohne Erstattungsbescheid kann aber auch keine Verrechnung mit irgendwelchen zukünftigen Leistungen vorgenommen werden. Der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid hätte außerdem aufschiebende Wirkung. Selbes trifft auf ein Klageverfahren zu. Du kannst dabei sämtliche Unterlagen sogar noch im Klageverfahren vorlegen.
Was heisst das nun? Dürfen denn überhaupt laufende Leistungen so einfach eingestellt und verrechnet werden?
Ich meine, dann bekämen wir ja mindestens 6 Monate 0 Euro! Dann sind wir obdachlos.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:01:54Für dich selbst bietet die Begründung eine wirklich gute Grundlage.
Die SB hat klargestellt, dass du nur eine Frist von 14 Tagen erhalten hast. 17 abzgl. 3 Tage Postlauf.
Welche Begründung meinst Du? Und welche Frist?
P.S. Ach... nun weiss ich was Du meinst bezüglich der 14 Tage Frist. Sie hätte eigentlich schreiben müssen, dass ich am 31.10. ERNEUT aufgefordert wurde und erstmalig am... (hab das genaue Datum nicht mehr im Kopf).
Habe noch eine Frage:
Da ich ja nun 4 Wochen Zeit für einen Widerspruch habe, darf die SB doch ohnehin keinerlei künftige Leistungen einstellen. Zumindest nicht innerhalb dieser 4 Wochen, oder?
Ich gehe daher nun davon aus, dass sie den Weiterbewilligungsantrag einfach nicht bearbeitet die nächsten 4 Wochen.
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 12:07:11Was heisst das nun? Dürfen denn überhaupt laufende Leistungen so einfach eingestellt und verrechnet werden?
Nein, dürfen sie nicht.
Wie ist denn die Aufrechnung der letzten Erstattung erfolgt? Nach welchem §?
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 12:07:11Welche Begründung meinst Du? Und welche Frist?
Ich hatte ja bereits erwähnt, dass die Frist angemessen sein muss und die Frist offensichtlich nicht angemessen ist. Selbst die "Fachlichen Weisungen" (an die Madame gebunden ist) benennen zwei Monate bei Selbstständigen. Von anderen Fristen etc. ist gar keine Rede mehr. Es geht nur noch darum, dass Du so frech warst und ihre Bedingungen innerhalb der ihr bestimmten Frist nicht erfüllt hast.
Du hast jetzt einen Monat Zeit, der abschließenden Festsetzung zu widersprechen. Die Frist würde ich grundsätzlich ausreizen. Sofern aber der Erstattungsbescheid ergeht, kann es sinnvoll sein, sofort Widerspruch einzulegen.
Die kurze Frist ist bei dir ja nicht der einzige Grund für einen Widerspruch. Die unterlassene Beratung begründet ebenfalls die Aufhebung des Bescheides über dies abschließende Festsetzung.
Interessant ist aber, dass es gar nicht mehr um die Kreditkartenkonten geht.
Wie man vorgeht, kommt auch auf deine Situation an.
Die angemessene Fristsetzung und Rechtsfolgebelehrung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022 kann nicht mehr nachgeholt werden, du könntest also einen entsprechenden Widerspruch einreichen und diesen auch begründen. Erwartest Du aber auch eine Erstattung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023, kommt es auf die Höhe an, ob es Sinn macht, das Jobcenter nicht dazu anzuhalten noch rechtzeitig eine angemessene Frist zu setzen etc..
Erwartest du z.B. eine Erstattung von mehreren Hundert € würde ich die Sache aussitzen. Ich merke aber auch, dass dir dies zu schaffen macht und Du eigentlich eine klare Lösung möchtest.
Also entweder die Sache aussitzen oder eben aus allen Rohren feuern. Du entscheidest.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Nein, dürfen sie nicht.
Wie ist denn die Aufrechnung der letzten Erstattung erfolgt? Nach welchem §?
Hm... also da steht nur:
Zitat"Mit Bewilligungsbescheid vom 9. Dezember 2021 und mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2022 wurden Ihnen Leistungen ..... (SGB II) vorläufig bewilligt (§41a SGBII).
Da nun über Ihren Leistungsanspruch mit Bescheid vom 28. April 2023 endgültig entschieden werden konnte, wurde festgestellt, dass Sie einen geringeren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben.
Den Betrag in Höhe von... müssen Sie grundsätzlich in einer Summe erstatten (§ 41a Absatz 6 SGB II).
Diese Schreiben (sind 2, für jeden aus der BG ein Schreiben und jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages als Summe) waren vom 08. August 2023 und der endgültige Bescheid vom 28. April 2023.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Ich hatte ja bereits erwähnt, dass die Frist angemessen sein muss und die Frist offensichtlich nicht angemessen ist. Selbst die "Fachlichen Weisungen" (an die Madame gebunden ist) benennen zwei Monate bei Selbstständigen. Von anderen Fristen etc. ist gar keine Rede mehr. Es geht nur noch darum, dass Du so frech warst und ihre Bedingungen innerhalb der ihr bestimmten Frist nicht erfüllt hast.
Ja, eben. Sie stellt es so dar, als hätte ich überhaupt nicht reagiert. Einen Nachweis habe ich ja durch die Fax-Sendungsbestätigung.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Du hast jetzt einen Monat Zeit, der abschließenden Festsetzung zu widersprechen. Die Frist würde ich grundsätzlich ausreizen. Sofern aber der Erstattungsbescheid ergeht, kann es sinnvoll sein, sofort Widerspruch einzulegen.
Das ist die Frage. Denn bei der letzten "Abrechnung" erging der Erstattungsbescheid ja erst 2,5 Monate nach Erstellung des endgültigen Bescheides (siehe oben).
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Die kurze Frist ist bei dir ja nicht der einzige Grund für einen Widerspruch. Die unterlassene Beratung begründet ebenfalls die Aufhebung des Bescheides über dies abschließende Festsetzung.
Interessant ist aber, dass es gar nicht mehr um die Kreditkartenkonten geht.
Doch, Landesbank Berlin steht ja noch dabei. Aber die Sache mit dem Finanzamt steht nun nicht mehr dabei.
Übrigens habe ich ja auch nie eine Antwort auf meine Frage / meines Widerspruches bezüglich dieser Weiterleitung an die Unternehmensberatung erhalten.
Die Gute stellt Forderungen, beantwortet meine Fragen dazu nicht... Fordert dann aber in weiteren Schreiben das Nächste. So in etwa: Bekomme ich dies nicht von Dir, fordere ich eben das Nächste!
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 12:54:23Wie man vorgeht, kommt auch auf deine Situation an.
Die angemessene Fristsetzung und Rechtsfolgebelehrung für den Zeitraum 07/2022 bis 12/2022 kann nicht mehr nachgeholt werden, du könntest also einen entsprechenden Widerspruch einreichen und diesen auch begründen. Erwartest Du aber auch eine Erstattung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023, kommt es auf die Höhe an, ob es Sinn macht, das Jobcenter nicht dazu anzuhalten noch rechtzeitig eine angemessene Frist zu setzen etc..
Erwartest du z.B. eine Erstattung von mehreren Hundert € würde ich die Sache aussitzen. Ich merke aber auch, dass dir dies zu schaffen macht und Du eigentlich eine klare Lösung möchtest.
Also entweder die Sache aussitzen oder eben aus allen Rohren feuern. Du entscheidest.
Ja, ich erwarte auch für das erste Halbjahr 2023 eine Erstattung ans JC.
In einem der zahlreichen Schreiben hatte das JC dafür ja (gemeinsam mit dem Zeitraum 2. Hj. 2022) auch die Kopien der Einnahmen- und Ausgabenrechnungen verlangt. Davon war aber bei dem letzten Schreiben vom 31.10.2023 dann auch keine Rede mehr. Dieses Schreiben entstand ja aufgrund meines Schreibens vom 05.10.2023, wo ich bereits um Fristverlängerung für BEIDE Zeiträume gebeten habe. Vom 1. Hj. 2023 war dann seitens des JC mit Schreiben vom 31.10. dann aber keine Rede mehr. Denen ist noch zuzutrauen, dass auch darüber nun in den nächsten Tagen entschieden wird und wir alles zurückzahlen sollen.
Und letzten Endes bleibt für mich weiterhin die Frage offen, WIE ich alles übermitteln soll und vor allem, was ich schwärzen darf. Auf meine 3 Übermittlungsvorschläge wurde keine Stellungnahme bezogen und was ich schwärzen darf und was nicht, weiß ich bis heute auch nicht.
Wie sieht es eigentlich mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Madame aus? Ich schlafe keine Nacht mehr durch, seit es diese Sachbearbeiterin gibt. Aber scheint ja auch Niemanden zu interessieren. Die zieht ihr Ding knallhart durch und wird mit Sicherheit auch nicht davor zurückschrecken, die laufenden Leistungen komplett einzustellen.
Wobei ich nun irgendwo gelesen habe, dass das JC nur 10% der laufenden Regelleistungen zurückbehalten darf im Falle eines Erstattungsanspruchs.
Zunächst mal würde ich hier gegen den Festsetzungsbescheid sofort nachweislich schriftlich Widerspruch einlegen.
Ob es sich hier um einen kombinierten Festsetzungs- und Rückforderungsbescheid handelt, kann man nur beurteilen, wenn man das Original gesehen hat. In dem Fall müsste sowohl gegen die Festsetzung als auch die Rückforderung Widerspruch eingelegt werden.
Auch was die konkrete Begründung des Widerspruches betrifft, man das Original gesehen haben.
@ Ottokar:
Anbei das Schriftstück.
Es scheint sich hier nur um einen Festsetzungsbescheid zu handeln, gegen diesen würde ich sofort nachweislich schriftlich Widerspruch einlegen.
Begründung:
ZitatIch hatte Ihnen ab 07.10.2023 nachweislich mehrfach mitgeteilt, dass die von Ihnen geforderten Daten, Kontoauszüge sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022, sowie 01.01.2023 bis 30.06.2023, aufgrund der schieren Größe der Datenmenge nur auf einem Datenträger bereitgestellt werden können und ich zur Schwärzung der Kundendaten erheblich mehr Zeit benötige, als Sie mir eingeräumt hatten. Auf meine Bitten um Fristverlängerung haben Sie nicht reagiert, ebensowenig auf meine Anfrage, auf welcher Art von Datenträger ich die Daten übermitteln soll.
Für den Fall dass Sie darauf bestehen, dass diese Daten ausgedruck werden sollen, hatte ich beantragt, mir zu genehmigen, die dabei entstehenden Kosten als Betriebskosten absetzen zu dürfen. Auch darauf haben Sie nicht reagiert.
Ich konnte somit meiner Mitwirkungspflicht gar nicht nachkommen, weil Sie mir bislang die dafür benötigten Informationen pflichtwidrig nicht zur Verfügung gestellt und die benötigte Zusicherung pflichtwidrig nicht erteilt haben.
Ich bin derzeit weiterhin dabei, die geforderten Unterlagen datenschutzkonform aufzubereiten und werde Ihnen diese übermitteln, sobald dies erledigt ist und ich von Ihnen erfahren habe, auf welcher Art von Datenträger (CD, DVD, USB-Stick etc.) ich Ihnen diese Daten übermitteln soll.
Sofern Sie darauf bestehen, dass diese Daten ausgedruckt werden sollen, benötige ich von Ihnen vorab die Genehmigung, die dabei entstehenden Kosten als Betriebskosten absetzen zu dürfen, da ich neben dem enormen Verbrauchsmaterial auch einen leistungsfähigen Laserdrucker kaufen müsste. Außerdem wird das Ausdrucken der ca. 3000 Seiten nochmal mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Abgesehen davon solltest du die geforderten Unterlagen weiter aufbereiten, sodass du diese im Weiteren auch tatsächlich dem JC verfügbar machen kannst
Zitat von: Ottokar am 08. Dezember 2023, 14:00:05Es scheint sich hier nur um einen Festsetzungsbescheid zu handeln, gegen diesen würde ich sofort nachweislich schriftlich Widerspruch einlegen.
Begründung:
Ich hatte Ihnen ab 07.10.2023 nachweislich mehrfach mitgeteilt, dass die von Ihnen geforderten Daten, Kontoauszüge sowie Einnahmen- und Ausgabenrechnungen für die Zeiträume 01.07.2022 bis 31.12.2022, sowie 01.01.2023 bis 30.06.2023, aufgrund der schieren Größe der Datenmenge nur auf einem Datenträger bereitgestellt werden können und ich zur Schwärzung der Kundendaten erheblich mehr Zeit benötige. Auf meine Bitten um Fristverlängerung haben Sie nicht reagiert, ebensowenig auf meine Anfrage, auf welcher Art von Datenträger ich die Daten übermitteln soll.
Ich konnte somit meiner Mitwirkungspflicht gar nicht nachkommen, weil Sie mir bislang die dafür benötigten Informationen pflichtwidrig nicht zur Verfügung gestellt haben.
MfG
Okay.
Es ist nämlich in der Tat wirklich ein großes Problem, dem JC Daten über Jobcenter.digital oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen. So hatte ich ja vor ein paar Tagen den Weiterbewilligungsantrag gestellt und plötzlich ließen sich auch kleine Dateien, wie Kontoauszüge, nicht mehr darüber übermitteln. Es wird mir jedes Mal angezeigt, die Dateien wären zu groß oder von einem Virus befallen, was nicht stimmt! So habe ich alle Auszüge per Fax übermittelt, was mich auch 3 Euro gekostet hat und geschlagene 45 Minuten dauerte, bis es das OK bzw. den Sendebericht gab.
Vorher war dies nie ein Problem, habe immer alle Anträge etc. über Jobcenter.digital geschickt. Genau wie alle Berichte aus Lexoffice.
Ich frage mich also nach wie vor, wie ich das mit den tausenden Dokumenten bewerkstelligen soll.
Jetzt einen Laserdrucker anzuschaffen, traue ich mich nicht, da ich nicht weiss, ob uns die gute Dame alle künftigen Leistungen einstellt. Dann habe ich für einen Drucker kein Geld mehr.
Es geht aber auch abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023. Hier ist die Diskussion bzgl. der Fristsetzung und der Unterlagen ja die Gleiche. Die rechtswidrige Vorgehensweise betrifft ja auch diesen Zeitraum. Der TE erwartet für diesen Zeitraum ebenfalls einen Erstattungsanspruch durch das Jobcenter. Eine abschließende Festsetzung für diesen Zeitraum ist bisher nicht erfolgt.
Erfüllt das JC nicht bis zum Ablauf der Jahresfrist (30.06.2024) die Voraussetzungen für die abschließende Festsetzung (was hier u.a. die angemessene Frist ist) wäre auch hier die abschließende Feststellung rechtswidrig erfolgt. Das JC kann sich aber nicht darauf berufen, nach Ablauf der Jahresfrist diesen Mangel nachzuholen. Je nach Höhe der zu erwartenden Rückzahlung kann es also Sinn machen, die Fristen auszureizen und die SB eben nicht mit dem Kopf darauf zu stoßen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die abschließende Festsetzung nicht erfüllt wurden.
Es kann also Sinn machen, die Fristen auszureizen.
Außerdem war die Möglichkeit zur Schwärzung noch gar nicht geklärt und die Beratung wurde verweigert. Außerdem wurden ja noch weitere Unterlagen wie Kreditkartenkonten etc. eingefordert.
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 14:12:21Es ist nämlich in der Tat wirklich ein großes Problem, dem JC Daten über Jobcenter.digital (https://jobcenter.digital/) oder per E-Mail zur Verfügung zu stellen. So hatte ich ja vor ein paar Tagen den Weiterbewilligungsantrag gestellt und plötzlich ließen sich auch kleine Dateien, wie Kontoauszüge, nicht mehr darüber übermitteln. Es wird mir jedes Mal angezeigt, die Dateien wären zu groß oder von einem Virus befallen, was nicht stimmt! So habe ich alle Auszüge per Fax übermittelt, was mich auch 3 Euro gekostet hat und geschlagene 45 Minuten dauerte, bis es das OK bzw. den Sendebericht gab.
Vorher war dies nie ein Problem, habe immer alle Anträge etc. über Jobcenter.digital (https://jobcenter.digital/) geschickt. Genau wie alle Berichte aus Lexoffice.
Hier kann ich als Alternative easybell empfehlen um Dokumente wie Anträge auch vom Rechner aus per Fax zu übermitteln. Geht mit diesen großen Datenmengen natürlich nicht. Da kostet das Online-Fax ab dem zweiten Jahr 9,90 € und die Hälfte kannst du auch in Abzug bringen.
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 14:12:21Ich frage mich also nach wie vor, wie ich das mit den tausenden Dokumenten bewerkstelligen soll.
Du hast die Beratung eingefordert und in diesem Punkt Fragen gestellt. Das Jobcenter bzw. die SB hat durch die Entscheidung (abschließende Festsetzung) klargestellt, dass sie dir die notwendigen Fragen nicht beantworten wird. Dies berechtigt dich jetzt zu einer Leistungsklage mit dem Ziel der Beratung durch das Jobcenter.
Kontrolliertes und gezieltes Vorgehen halte ich für die beste Wahl.
Daher nochmal die Frage was du denkst wie viel du im Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 erstatten müsstest?
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 14:12:21Jetzt einen Laserdrucker anzuschaffen, traue ich mich nicht, da ich nicht weiss, ob uns die gute Dame alle künftigen Leistungen einstellt. Dann habe ich für einen Drucker kein Geld mehr.
Grundsätzlich kannst du bis Ende des Bewilligungszeitraums noch Ausgaben tätigen.
Nutzt du eigentlich auch das Geschäftskonto von Lexoffice?
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Es geht aber auch abschließende Bewilligung für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023. Hier ist die Diskussion bzgl. der Fristsetzung und der Unterlagen ja die Gleiche. Die rechtswidrige Vorgehensweise betrifft ja auch diesen Zeitraum. Der TE erwartet für diesen Zeitraum ebenfalls einen Erstattungsanspruch durch das Jobcenter. Eine abschließende Festsetzung für diesen Zeitraum ist bisher nicht erfolgt.
Ja, davon ist seit dem JC-Schreiben vom 31.10.2023 gar nicht mehr die Rede. Aber kann das JC nicht damit kommen, dass diese Unterlagen ja schon vorher verlangt wurden? Genau wie auch die Unterlagen für das 2. Hj. 2022. Die hatte die Dame ja auch schon vorher gefordert, woraufhin ich ebenso das Problem der Übermittlung ansprach.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Außerdem war die Möglichkeit zur Schwärzung noch gar nicht geklärt und die Beratung wurde verweigert. Außerdem wurden ja noch weitere Unterlagen wie Kreditkartenkonten etc. eingefordert.
Genau. Auch dazu gab es bisher keinerlei Stellungnahme seitens des JC.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Hier kann ich als Alternative easybell empfehlen um Dokumente wie Anträge auch vom Rechner aus per Fax zu übermitteln. Geht mit diesen großen Datenmengen natürlich nicht. Da kostet das Online-Fax ab dem zweiten Jahr 9,90 € und die Hälfte kannst du auch in Abzug bringen.
Okay, das schaue ich mir mal an. Ich habe bisher über Simple Fax übermittelt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Du hast die Beratung eingefordert und in diesem Punkt Fragen gestellt. Das Jobcenter bzw. die SB hat durch die Entscheidung (abschließende Festsetzung) klargestellt, dass sie dir die notwendigen Fragen nicht beantworten wird. Dies berechtigt dich jetzt zu einer Leistungsklage mit dem Ziel der Beratung durch das Jobcenter.
Einer Klage sehe ich jetzt schon schwarz entgegen. Da wir vorm zuständigen SG bisher IMMER verloren haben und einen fähigen Anwalt, oder überhaupt einen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, sucht man bei uns auch vergebens.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Kontrolliertes und gezieltes Vorgehen halte ich für die beste Wahl.
Daher nochmal die Frage was du denkst wie viel du im Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 erstatten müsstest?
Ich habe jetzt nochmal geschaut. Nein, für das 1. Hj. 2023 muss ich gar nichts erstatten. Jedenfalls nicht nach meiner Berechnung. Aber jetzt, für das 2. Hj. 2023 wird eine Erstattung erfolgen. Da habe ich deutlich mehr Umsatz gemacht. Auch mehr als die ganzen Jahre davor.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 14:39:47Grundsätzlich kannst du bis Ende des Bewilligungszeitraums noch Ausgaben tätigen.
Nutzt du eigentlich auch das Geschäftskonto von Lexoffice?
Ja, aber ich traue mich nun gar nicht mehr, irgendwas auszugeben. :weisnich:
Das Lexoffice Konto nutze ich nicht. Ich habe momentan überhaupt kein Geschäftskonto, sondern nutze mein Girokonto. Der größte Teil der Einnahmen geht ohnehin bei Etsy ein und ich transferiere diese dann abzüglich der enorm hohen Gebührenrechnung aufs Konto.
Ich weiß, dass man normal ein Geschäftskonto haben sollte. Aber dies ist mit weiteren Kosten verbunden und bisher hat die Bank auch nichts dazu gesagt, dass ich mein Girokonto nutze.
Noch eine kleine Ergänzung, kann den Beitrag leider nicht mehr ändern...
Zudem ist es sowieso fraglich, warum nun plötzlich keine abschließende Berechnung mehr möglich ist, weil die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen fehlen. Diese hat es bis dato NIE gebraucht. Die Sachbearbeiterin davor konnte ja den Zeitraum 01-06/2022 auch problemlos berechnen. Da habe ich genau so die Dokumente von Lexoffice eingereicht, wie nun auch. Was kann ich dafür, wenn die neue SB dafür entweder zu blöd oder zu faul ist?
Und es nun so hinzustellen, als hätte ich nie reagiert, nur weil die Dame ein Fristproblem hat (31.12.2023), ist ohnehin eine bodenlose Frechheit. Für was schreibe ich mir eigentlich die Finger wund? Das frage ich mich ernsthaft. Es wird hingestellt, als hätte ich überhaupt keine Nachweise eingereicht.
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Ja, davon ist seit dem JC-Schreiben vom 31.10.2023 gar nicht mehr die Rede. Aber kann das JC nicht damit kommen, dass diese Unterlagen ja schon vorher verlangt wurden? Genau wie auch die Unterlagen für das 2. Hj. 2022. Die hatte die Dame ja auch schon vorher gefordert, woraufhin ich ebenso das Problem der Übermittlung ansprach.
Wer soll denn dabei überhaupt noch durchblicken?!
Du hast ja nicht umsonst entsprechende Fragen gestellt.
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Einer Klage sehe ich jetzt schon schwarz entgegen. Da wir vorm zuständigen SG bisher IMMER verloren haben und einen fähigen Anwalt, oder überhaupt einen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, sucht man bei uns auch vergebens.
Um was ging es dabei? Ist eigentlich nicht relevant. Ich versuche dir nur ein sicheres Gefühl zu vermitteln, dass der Leistungsträger offensichtlich rechtswidrig handelt und du auf der sicheren Seite bist.
Bei dir bietet der Festsetzungsbescheid und Handlungsweise der SB eine enorme Angriffsfläche. Weiter geht es bei dir ja um Dinge die das BSG bereits festgestellt bzw. der Gesetzgeber ganz klar geregelt ist und auch aus der Fachliteratur und Gesetzeskommentaren nichts anderes hervorgeht. Außerdem hast du ja deine Mitwirkungsbereitschaft unterstrichen.
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Ich habe jetzt nochmal geschaut. Nein, für das 1. Hj. 2023 muss ich gar nichts erstatten. Jedenfalls nicht nach meiner Berechnung. Aber jetzt, für das 2. Hj. 2023 wird eine Erstattung erfolgen. Da habe ich deutlich mehr Umsatz gemacht. Auch mehr als die ganzen Jahre davor.
Ok... die Sache um ein ganzes Jahr hinauszuzögern wird denke ich mal recht schwer. Ich würde sagen, dass du noch für Dezember deine Ausgaben erhöhen solltest, im Rahmen der Möglichkeiten.
Um Klarheit und ein nachhaltiges Ergebnis für dich in deiner Situation zu erreichen. Letztendlich, damit die SB ihr Verhalten endlich einstellt und Ruhe einkehrt.
Ich würde jetzt folgendes machen:
Widerspruch gegen die abschließende Feststellung
Begründung mit:
- unangemessene Fristsetzung
- unzureichende Rechtsfolgebelehrung
- unterlassene Beratung
- fehlende Möglichkeit der Übermittlung der großen Datenmenge
- Forderung von rechtswidrigen Unterlagen
Also die Begründung von Ottokar entsprechend ergänzen.
- Ergänzend würde ich eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die SB einreichen und die Sorge der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken.
- Fristsetzung zur Beratung inkl. der Androhung einer Leistungsklage
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Ja, aber ich traue mich nun gar nicht mehr, irgendwas auszugeben. :weisnich:
Wie viel Überschuss hast du denn derzeit?
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 15:00:01Das Lexoffice Konto nutze ich nicht. Ich habe momentan überhaupt kein Geschäftskonto, sondern nutze mein Girokonto. Der größte Teil der Einnahmen geht ohnehin bei Etsy ein und ich transferiere diese dann abzüglich der enorm hohen Gebührenrechnung aufs Konto.
Die Kosten können vollständig als Ausgabe abgesetzt werden. Auch das JC darf diese Ausgaben nicht als unverhältnismäßig ansehen. Außerdem darf die Bank jederzeit das Konto fristlos kündigen.
Die ganze Sache hat aber auch eineng gewaltigen Vorteil. Du musst für die abschließende Bewilligung ausschließlich die Kontoauszüge des Geschäftskontos vorlegen. Außerdem erleichtert es dir ungemein die Buchhaltung in lexoffice.
Noch mal.. Das JC darf dir nichts abziehen. Selbst wenn ein Erstattungsbescheid ergehen sollte, dann hat der Widerspruch und das anschließende Klageverfahren aufschiebende Wirkung. Solange der Erstattungsbescheid nicht rechtskräftig ist, kann nichts abgezogen werden.
Zitat von: Zara am 08. Dezember 2023, 16:21:09Zudem ist es sowieso fraglich, warum nun plötzlich keine abschließende Berechnung mehr möglich ist, weil die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen fehlen. Diese hat es bis dato NIE gebraucht. Die Sachbearbeiterin davor konnte ja den Zeitraum 01-06/2022 auch problemlos berechnen. Da habe ich genau so die Dokumente von Lexoffice eingereicht, wie nun auch. Was kann ich dafür, wenn die neue SB dafür entweder zu blöd oder zu faul ist?
Eigentlich ist es völlig normal und die absolute Regel, dass gemachten Angaben (Ausgaben und Einnahmen) belegt werden müssen. Ich kann mir sogar vorstellen, dass die bisherige SB aus Faulheit die Massen an Belegen nicht sichten wollte bzw. es vielleicht interne Absprache in deiner Sache gegeben hat. Im Gesetz selbst ist geregelt, dass entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen. Dies natürlich ebenfalls im Rahmen des Gesetzes.
Du bist unbequem und verursachst weitere Arbeit. Ich möchte nicht wissen wie viele sogar in lexoffice einen weiteren Zugang für das JC anlegen würden, um diesem Druck zu entgehen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Wer soll denn dabei überhaupt noch durchblicken?!
Du hast ja nicht umsonst entsprechende Fragen gestellt.
Richtig. Diese wurden aber leider nie beantwortet, sondern immer das Nächste gefordert.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Um was ging es dabei? Ist eigentlich nicht relevant. Ich versuche dir nur ein sicheres Gefühl zu vermitteln, dass der Leistungsträger offensichtlich rechtswidrig handelt und du auf der sicheren Seite bist.
Es ging dabei um die KdU. Diese werden nicht in voller Höhe bezahlt, trotz Eigenbedarfskündigung, dazu während der Coronazeit im Frühjahr/Sommer 2020 sowie unverschuldetem Schimmelbefall seinerzeit.
Dass das JC nun rechtswidrig handelt ist klar. Aber leider scheint sich die SB ja nicht dafür zu interessieren.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Bei dir bietet der Festsetzungsbescheid und Handlungsweise der SB eine enorme Angriffsfläche. Weiter geht es bei dir ja um Dinge die das BSG bereits festgestellt bzw. der Gesetzgeber ganz klar geregelt ist und auch aus der Fachliteratur und Gesetzeskommentaren nichts anderes hervorgeht. Außerdem hast du ja deine Mitwirkungsbereitschaft unterstrichen.
Eben. Deswegen ist es schon der Oberhammer, dass Sie mir vorwirft, meinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen zu sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Ok... die Sache um ein ganzes Jahr hinauszuzögern wird denke ich mal recht schwer. Ich würde sagen, dass du noch für Dezember deine Ausgaben erhöhen solltest, im Rahmen der Möglichkeiten.
Davor habe ich (so lange kein Weiterbewilligungsbescheid zum 01.01.2024 ergeht) offen gestanden Angst. Denn was, wenn wir zum Jahreswechsel ohne Leistung da stehen? Ich kann die laufenden Kosten mit meinem Kleingewerbe nicht tragen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Um Klarheit und ein nachhaltiges Ergebnis für dich in deiner Situation zu erreichen. Letztendlich, damit die SB ihr Verhalten endlich einstellt und Ruhe einkehrt.
Das wäre zu schön, um wahr zu sein. Seit Sommer habe ich diesbezüglich nur noch Angst. Sie hat mich schon da, wo sie mich haben möchte.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Ich würde jetzt folgendes machen:
Widerspruch gegen die abschließende Feststellung
Begründung mit:
- unangemessene Fristsetzung
- unzureichende Rechtsfolgebelehrung
- unterlassene Beratung
- fehlende Möglichkeit der Übermittlung der großen Datenmenge
- Forderung von rechtswidrigen Unterlagen
Also die Begründung von Ottokar entsprechend ergänzen.
Okay, dann werde ich am WE versuchen, etwas zu verfassen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48- Ergänzend würde ich eine Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die SB einreichen und die Sorge der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken.
Und diese dann auch so begründen, wie den Widerspruch? Wo genau richtet man die Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde hin?
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48- Fristsetzung zur Beratung inkl. der Androhung einer Leistungsklage
Die Fristsetzung zur Beratung inkl. der Androhung einer Leistungsklage dann auch als gesondertes Schreiben zu Widerspruch und Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde?
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Wie viel Überschuss hast du denn derzeit?
Das kann ich so auf Anhieb gar nicht sagen, da meine Buchhaltung dank des Weihnachtsgeschäftes etwas leidet in letzter Zeit. Dazu kam ein Totalausfall von Internet, Telefonie & TV über mehrere Tage. Wurde gerade gestern notdürftig in Stand gesetzt, die müssen wohl die ganze Straße aufbaggern, da die Leitung einen Wasserschaden hat. Bin froh, nun überhaupt nochmal arbeiten zu können.[/quote]
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Die Kosten können vollständig als Ausgabe abgesetzt werden. Auch das JC darf diese Ausgaben nicht als unverhältnismäßig ansehen. Außerdem darf die Bank jederzeit das Konto fristlos kündigen.
Die ganze Sache hat aber auch eineng gewaltigen Vorteil. Du musst für die abschließende Bewilligung ausschließlich die Kontoauszüge des Geschäftskontos vorlegen. Außerdem erleichtert es dir ungemein die Buchhaltung in lexoffice.
Das ist auf jeden Fall eine Überlegung wert. Mir wird ständig die Werbung angezeigt, aber bisher hatte ich nie wirklich Zeit, mich drum zu kümmern. Aber werde ich auf jeden Fall tun.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Noch mal.. Das JC darf dir nichts abziehen. Selbst wenn ein Erstattungsbescheid ergehen sollte, dann hat der Widerspruch und das anschließende Klageverfahren aufschiebende Wirkung. Solange der Erstattungsbescheid nicht rechtskräftig ist, kann nichts abgezogen werden.
Nur ob sich die SB daran hält... Ich gehe sogar davon aus, dass sie nun seit dem 17.11. absichtlich darauf gewartet hat, dass ich den Weiterbewilligungsantrag stelle, um jetzt ihre Macht auszuüben. Wir leben hier in einer Kleinstadt und es ist ganz leicht, Leute ausfindig zu machen. Ich gehe sogar so weit und behaupte, es spielt noch Neid mit in dieser Sache, denn sie wäre (laut meiner Recherche) eigentlich die perfekte Kundin für meine Produkte, weil sie selbst privat auch öfter mal solche Sachen online verkauft.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Eigentlich ist es völlig normal und die absolute Regel, dass gemachten Angaben (Ausgaben und Einnahmen) belegt werden müssen. Ich kann mir sogar vorstellen, dass die bisherige SB aus Faulheit die Massen an Belegen nicht sichten wollte bzw. es vielleicht interne Absprache in deiner Sache gegeben hat. Im Gesetz selbst ist geregelt, dass entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen. Dies natürlich ebenfalls im Rahmen des Gesetzes.
Hätte ich ja auch gerne getan. Wenn ich wüsste wie und vor allem sollte man ja auch nicht vergessen, dass ich ohne Angabe von Gründen einer Unternehmensprüfung unterzogen werden sollte durch besagte Vermögensberatung. Liegt ja auf der Hand, dass ich dann misstrauisch werde und genau hinterfrage. Leider bis heute ohne Antwort/Beratung.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Dezember 2023, 16:34:48Du bist unbequem und verursachst weitere Arbeit. Ich möchte nicht wissen wie viele sogar in lexoffice einen weiteren Zugang für das JC anlegen würden, um diesem Druck zu entgehen.
Da ist was dran.
Hallo Zara,
ich habe den Thread immer wieder verfolgt, aber nicht mehr geantwortet, weil Du eigentlich immer gute Antworten bekommen hast. Nach Deinen letzten Posts möchte ich jedoch wieder etwas schreiben, da ich aus 1. Hand die Situation sehr gut kenne und nachvollziehen kann.
Kurz vorab:
Kopf hoch!
Rechtliches:
Zum Rechtlichen wurde alles gesagt.
Du hast einen abschließenden Bescheid bekommen, der offenkundig rechtswidrig ist und Dich in Deinen Rechten verletzt. Das ist in diesem Fall eindeutig. Man hat Dir viel zu kurze Fristen gesetzt, auf Deine Schreiben (die Du nachweisen kannst) nicht reagiert und Dich nun vor vollendete Tatsachen gesetzt, indem man Dir im abschließenden Bescheid die Leistung vollständig auf 0 reduziert, weil Du vermeintlich Unterlagen nicht eingereicht hättest.
Der Fall ist vor dem BSG bereits abschließend geklärt, Du kannst die Unterlagen immer noch im Widerspruchs- und sogar später erst bei der Klage einreichen. Das kann Dir nicht negativ ausgelegt werden.
Das Jobcenter setzt Dich damit nur unter Druck.
Es gibt bei Erstattungen eine Besonderheit:
In einem laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren muss die Erstattung ruhend gestellt werden. Das bedeutet, es werden keine Zinsen oder Mahngebühren erhoben und eine Erstattung muss nicht geleistet werden. Davon gibt es keinerlei Möglichkeit der Abweichung!
Also, falls da etwas kommen sollte, dass Du freiwillig einer Erstattung zustimmen sollst oder was auch immer (solche Versuche gab es schon), dann stimme auf gar keinen Fall zu! Im Regelfall kommt eine solche Aufforderung nicht, aber man weiß beim Jobcenter nie.
Ferndiagnose:
Du bist schon längere Zeit Aufstockerin, selbständig und beziehst immer noch Leistungen. Das will das Jobcenter nicht. Eine rechtliche Handhabung, die Dich zum Einstellen der Tätigkeit zwingen kann, existiert nicht. Also setzt das Jobcenter alle Hebel in Bewegung, Dich massiv unter Druck zu setzen, die Selbständigkeit freiwillig aufzugeben.
Du bist denen ein Dorn im Auge. Du denkst selbst nach (wollen die nicht), Du bist in Entscheidungen unabhängig (wollen die nicht), Du kannst nicht ohne Weiteres in dümmliche und nutzlose Maßnahmen gestopft werden (finden die nicht gut) und Du machst wesentlich mehr Arbeit als jemand, der zu Hause auf dem Sofa sitzt und nichts macht (wollen die nicht).
Die wollen, dass Du zu Hause sitzt, vielleicht alle 4 Wochen zum Termin antanzt, um "über die berufliche Situation zu reden", Maßnahmen, die Dir auf den Tisch werfen, mitmachst und ganz nach deren Vorgaben monatlich Deine Bewerbungsbemühungen nachweist.
Ob Du vermittelbar bist oder nicht, das spielt überhaupt keine Rolle. Das ist der für Dich vorgefertigte Trampelpfad. Den hast Du verlassen. Das können die Behördenmitarbeiter im Jobcenter nicht leiden.
Zu Deinen Investitionen:
Wenn die Umsätze da sind, statte Dich entsprechend aus und lasse Dir da nicht reinreden. Du siehst, an den geforderten Unterlagen, was das Jobcenter alles von Dir haben möchte.
Kaufe Dir einen Drucker. Einen Officedrucker. Schwarz-/Weißlaser, der entsprechendes Druckaufkommen verarbeiten kann.
Suche, ob es in Deiner Gegend einen entsprechenden Laden gibt, der Dich da beraten kann. Ggf. kannst Du auch ein Gebrauchtgerät kaufen. Aber mit ca. 500 Euro (+/-) musst Du rechnen für ein Gerät, das scannt, kopiert und faxen kann und auch nicht nach 20 Ausdrucken in Folge die Grätsche macht.
Bei meinem s/w Laser ist z. B. aktuell der Papiereinzug defekt, es wird kein Papier mehr eingezogen. Wundert mich nicht bei der exzessiven Nutzung. Ca. 80% drucke ich nur für das Jobcenter, Druckaufkommen von etwa 2.500 bis 3.500 Seiten pro Jahr, meist im "Bulk": Insbesondere EKS.
Vorlage von Unterlagen:
Ich verstehe immer noch nicht, warum Du Dich so sträubst, den ganzen Mist nicht einfach nach und nach, wenn Du die Dokumente entsprechend bearbeitet hast, auszudrucken. Na und? Dann knallst Du denen eben 1.000 Blatt Papier auf den Tisch. Mache ich alle 6 Monate. Seit 10 Jahren. Die wollen es doch so.
Dafür gibt es spezielle Kuverts, die entsprechend dick sind.
Die Kosten für Papier, Toner und Porto kommt als betriebliche Ausgabe in die EKS. Unter Büromaterial.
Ich würde mich da nicht mit irgendwelchen digitalen Übertragungsformen belasten. jobcenter.digital geht nicht (sagst Du). USB-Stick können und dürfen sie im Jobcenter nicht verarbeiten. Vermutlich haben die Sachbearbeiter gar keine technische Möglichkeiten dafür. Und das ist auch gut so.
Sonst kann jederzeit jemand einen manipulierten USB-Stick anbieten und einen Trojaner oder Virus einschleusen. Bei der Arbeitsmentalität, die ich von bisherigen Sachbearbeitern so kenne, würde ich nicht erwarten, dass die auch nur einen Gedanken daran verschwenden, wie Daten sicher verarbeitet werden können. Die klicken auf jede email, die sie bekommen, sobald im Betreff "Mittagsplan für kommende KW" steht.
Fazit:
Schaff Dir einen Drucker an (Betriebsausgabe) und Druck den ganzen Mist aus.
Anerkennung Betriebsausgaben:
Wenn es blöd läuft (und das wird es), dann streichen die die Betriebsausgabe aus der EKS.
Begründung Nummer 1:
"Die betriebliche Ausgabe wurde nicht zuvor mit dem Sachbearbeiter abgesprochen und war auch nicht in der vorläufigen EKS genehmigt. Daher kann diese nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden."
Antwort Nummer 1:
Völliger Unsinn. Es gibt keine Verordnung, keine gesetzliche Grundlage zur vorherigen Beantragung einer Erlaubnis für eine Anschaffung von betrieblichen Gerätschaften. Dazu existieren mehrere Urteile, ich habe selbst eines vor dem Sozialgericht erstritten. Das Thema ist durch. Eine notwendige "Erlaubnis des Sachbearbeiters" lässt sich nirgendwo ableiten.
Begründung Nummer 2:
"Die betriebliche Ausgabe ist im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen in einem auffälligen Missverhältnis und kann daher nicht anerkannt werden."
Antwort Nummer 2:
Das steht bei mir in JEDEM abschließenden Bescheid als Begründung, wenn mir wieder Betriebsausgaben in Höhe von mehreren tausend Euro aberkannt werden. Das ist der Standardtext. Man sollte sich vor der Ausgabe immer überlegen, ob man diese Ausgabe benötigt, in welchem Umfang man diese benötigt und ob es auch dieses Produkt sein muss, oder ob es auch ein anderes, evtl. günstigeres Modell sein kann. Scheidet Gebrauchtkauf aus? Muss es neu sein?
Wenn man für sich all diese Fragen plausibel erklären kann, versteht es im Normalfall auch das Sozialgericht.
Von welchen Größenordnungen reden wir? Ich habe auch schon Werkzeug für 6.000 Euro gekauft und monatlich abgezahlt. Jobcenter lehnte ab, Sozialgericht korrigierte die Jobcenterentscheidung.
Bislang habe ich vor Gericht noch JEDE Investitionsausgabe erfolgreich durchgeklagt. Inzwischen sind es 4 Beschlüsse, in denen derartige Kosten enthalten sind.
Begründung Nummer 3:
Die Selbständigkeit wird nur "nebenberuflich" ausgeführt. Die Betriebsausgabe ist daher unangemessen und nicht notwendig.
Antwort Nummer 3:
Diese Begründung ist hanebüchener Unsinn. Ganz egal ob Vollzeit oder Nebenberuflich. Gewerbe ist Gewerbe. Und wenn ich eine Ausgabe tätige, dann dient das zur Aufrechterhaltung des Status Quo. Wieso benötigt eine "nebenberufliche Selbständigkeit" nicht die gleichen Investitionen wie eine "Selbständigkeit in Vollzeit"?
Wenn ich Bäcker bin und der Ofen geht kaputt, dann repariere ich den oder kaufe einen Neuen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich nur halbtags Brötchen backe oder in Vollzeit. Ohne Ofen kann ich gar nicht mehr backen. Demnach ist die Begründung kompletter Unsinn.
Fazit:
Das sind so meine 3 persönlichen Favoriten, warum Betriebsausgaben nicht anerkannt werden.
Aktives Beispiel:
Aktuell habe ich vor wenigen Tagen den Gerichtsbeschluss zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhalten. Wie in jedem meiner inzwischen > 10 laufenden Verfahren.
Aus welchem Zeitraum stammt die Klage:
Mai 2019
Warum erst jetzt?
Die Klage liegt seit Mai 2019 im Sozialgericht, die PKH wurde letzte Woche bewilligt. 54 Monate Verfahrensdauer, in denen absolut nichts passiert ist!
Worum geht es?
Mit abschließenden Bewilligungsbescheid aus einem Zeitraum vom Sommer 2018 hat das Jobcenter insgesamt rund 4.000 Euro Betriebsausgaben mit 0,- Euro festgesetzt, das macht im Gesamten die Streichung von rund 75% ALLER Betriebsausgaben.
Dadurch entstand natürlich ein viel höherer "Gewinn". Anstatt 90 Euro monatlicher Gewinn wurden daraus plötzlich 800 Euro monatlicher Gewinn.
Insgesamt verlangt das Jobcenter von mir knapp 3.500 Euro Erstattung.
Der Widerspruch wurde als "unbegründet" zurückgewiesen. Es geht im Einzelnen um drei Sachverhalte.
a)
Im ersten Sachverhalt war der Sachbearbeiter nicht in der Lage, die Rechnungsbelege zu lesen. Die Anerkennung Kosten wurden abgelehnt, weil ich mich betrieblich fortgebildet habe, das sei als Selbständiger im Leistungsbezug nicht notwendig. Im Widerspruchsbescheid heißt es dann, dass ich dieses Wissen auch "kostenfrei aus dem Internet und in öffentlichen Bibliotheken" beziehen könne.
Die Begründung ist absoluter Schwachsinn.
Auf der Rechnung ist die Tätigkeit klar und deutlich beschrieben. Es handelt es sich nicht um einen Lehrgang oder Fortbildungskosten. Sondern ich habe konkret einen Dienstleister für eine Tätigkeit beauftragt, die ich selbst gar nicht ausführen kann. Die Kosten waren unvermeidbar, denn hätte ich diese Tätigkeit nicht beauftragt, hätte ich mein Gewerbe nicht fortführen können und auch gesetzlich nicht fortführen dürfen. Umriss: Es hatte damals mit der Einführung der DSGVO zu tun.
b)
Ich betreibe ein sogenanntes reisendes Gewerbe. Mein Gewerbe führe ich nicht an einem festen Standort aus, ich unterhalte kein Büro und keine Gewerbefläche. Meine Tätigkeit ist auch nicht in der Wohnung ausführbar.
Das Jobcenter weiß das, mein Gewerbe ist nicht neu, die Kosten wurden in der Vergangenheit ohne Probleme immer anerkannt, bis man sich im Jobcenter dazu entschied, es plötzlich nicht mehr zu tun.
Gestrichen wurden SÄMTLICHE Reisekosten, das heisst Übernachtungskosten, Fahrtkosten und Verpflegungskosten. As knapp 3.500 Euro wurden 0 Euro.
Die Umsätze, die ich aus diesen Tätigkeiten erzielt habe, werden jedoch natürlich zu 100% als Einkommen gewertet.
Die Kosten stünden in auffälligem Missverhältnis zu den Einnahmen. Als "Hilfsbegründung" heißt es außerdem, ich hätte diese Tätigkeit auch vor (meinem Wohn-)Ort ausführen können (wusste nicht, dass bzw. wie ich den Veranstalter eines Großevents davon überzeugen könnte, mal kurz die Lokalität von einem Stadion in eine andere Stadt bzw. ein anderes Land sowie direkt in mein Wohnzimmer zu verlegen. Ich frage beim nächsten Mal aber gerne nach).
Weitere "Hilfsbegründung": Es sei nicht überprüfbar, ob ich überhaupt dort gewesen sei, das gehe aus den Belegen nicht hervor. Komisch. Auf jedem Rechnungsbeleg für Übernachtungen steht mein Name und meine Anschrift, alle Verpflegungsbelege wurden von meinem Konto abgebucht.
Und das Allerbeste: Selbst wenn ich dort gewesen wäre, hätte ich dort ggf. Urlaub gemacht.
Natürlich.
Und die betrieblichen Einnahmen sind dann noch einmal wie entstanden? Ich mache dort Urlaub und jemand zahlt mir dafür Geld? Spannend. Wo gibts ein solches Gewerbe? Ich hätte das gerne.
Ich führe das jetzt nicht weiter aus, kann sich aber jeder denken, wie "rechtmäßig" das ist.
c)
Kleinkram. 100 Euro hier, 50 Euro da. Man hat überall weitere Ausgaben gestrichen. Teile von "Investitionen" mit Begründungen, die so an den Haaren herbeigezogen sind, dass selbst Unkundige lachen müssten, zeugen von einem absoluten Unverständnis des Widerspruchsentscheiders. Oder von absoluter Boshaftigkeit, das halte ich in diesem Fall auch für sehr realistisch. Der Nachweis wird nur schwierig.
Mit dabei sofort der Erstattungsbescheid in gleichlautender Höhe. Widerspruch wurde zurückgewiesen. Klageverfahren läuft seit 54 Monaten. Es kam einmal eine Mahnung vom Inkassoservice mit Mahngebühren. Ich habe das an meinen Anwalt weitergeleitet, der hat entsprechend geantwortet. Die Anwaltsrechnung für die Beantwortung des Schreibens hat er freundlicherweise gleich beigefügt. Seitdem ist Ruhe.
Endgültiges Fazit:
Du brauchst ein dickes Fell. Ein sehr dickes Fell.
Entweder Du gibst klein bei, oder Du ziehst es durch und kämpfst für Deine Rechte und Deine Tätigkeit. Die Entscheidung kannst nur Du treffen.
Meine Antwort ist sehr lang und sehr ausführlich. Aber ich hoffe, es hilft Dir, zu einer Entscheidung zu kommen.
Ich führe diesen Krieg seit nun 6 Jahren. Er zermürbt mich und ja, es bleibt auch sehr viel Arbeit liegen, was sich sehr deutlich negativ auf meine Umsätze auswirkt. Ich könnte längst aus dem ganzen Mist raus sein. Das Jobcenter möchte mich aber als Kunden behalten. Dann ist es eben so. Ich sehe nicht ein, dass ich meine Tätigkeit aufgebe, nur weil ein Furz in einem Büro das für besser hält. Wozu? Mit welchem Ergebnis? Dass ich mich in den Fleischwolf des Jobcenters werfe, die mich dann auch nicht sozialversicherungspflichtig vermitteln können?
Ich habe IMMER gesagt:
Wenn IHR mir einen sozialversicherungspflichtigen Job anbieten könnt, dann bin ich sofort bereit, mit Euch darüber zu diskutieren, ob ich meine Selbständigkeit zeitlich reduziere und diese Tätigkeit annehme. Was ich aber nicht tun werde, die Selbständigkeit in Eigenregie aufzugeben und mich dann in die absolute Ungewissheit zu stürzen. Denn das Jobcenter hat mir bis heute nicht eine einzige Option aufgezeigt! Die Vermittlungsvorschläge, die ich bekam, kann ich an einer Hand abzählen. Und keine einzige (ich habe mich fast immer darauf beworben) führe zu einem Ergebnis.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33ich habe den Thread immer wieder verfolgt, aber nicht mehr geantwortet, weil Du eigentlich immer gute Antworten bekommen hast. Nach Deinen letzten Posts möchte ich jedoch wieder etwas schreiben, da ich aus 1. Hand die Situation sehr gut kenne und nachvollziehen kann.
Kurz vorab:
Kopf hoch!
Danke, das ist gar nicht so leicht.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Rechtliches:
Zum Rechtlichen wurde alles gesagt.
Du hast einen abschließenden Bescheid bekommen, der offenkundig rechtswidrig ist und Dich in Deinen Rechten verletzt. Das ist in diesem Fall eindeutig. Man hat Dir viel zu kurze Fristen gesetzt, auf Deine Schreiben (die Du nachweisen kannst) nicht reagiert und Dich nun vor vollendete Tatsachen gesetzt, indem man Dir im abschließenden Bescheid die Leistung vollständig auf 0 reduziert, weil Du vermeintlich Unterlagen nicht eingereicht hättest.
Der Fall ist vor dem BSG bereits abschließend geklärt, Du kannst die Unterlagen immer noch im Widerspruchs- und sogar später erst bei der Klage einreichen. Das kann Dir nicht negativ ausgelegt werden.
Leider scheint das alles keine Rolle für das hiesige JC zu spielen. Und ich bin mir sicher, dass mit Absicht nur darauf gewartet wurde, dass wir den Weiterbewilligungsbescheid stellen, um uns dann mit diesem abschließenden Bescheid so richtig Angst zu machen. Und als wäre das nicht genug, auch noch während der Weihnachtszeit und zum Jahreswechsel, wo man weiß, dass bei Behörden sowieso nichts mehr läuft und wir nun bangen müssen, zum 1. Januar mit NULL LEISTUNG da zu stehen.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Das Jobcenter setzt Dich damit nur unter Druck.
Und das ist bereits seit Jahren so. Nun habe ich zudem in Jobcenter.digital noch festgestellt, dass man mir als SB der Vermittlung noch ausgerechnet DEN SB hingesetzt hat, von dem mein Lebensgefährte vor Jahren schon massiv gemobbt, beleidigt und unter Druck gesetzt wurde. Ich bin sicher, aus dieser Richtung wird demnächst auch noch scharf auf mich geschossen! Wahrscheinlich drückt man mir eine unsinnige Maßnahme auf, damit ich mein Gewerbe schleifen lasse und auch für die Spielchen des JC keine Zeit mehr habe.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Es gibt bei Erstattungen eine Besonderheit:
In einem laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren muss die Erstattung ruhend gestellt werden. Das bedeutet, es werden keine Zinsen oder Mahngebühren erhoben und eine Erstattung muss nicht geleistet werden. Davon gibt es keinerlei Möglichkeit der Abweichung!
Also, falls da etwas kommen sollte, dass Du freiwillig einer Erstattung zustimmen sollst oder was auch immer (solche Versuche gab es schon), dann stimme auf gar keinen Fall zu! Im Regelfall kommt eine solche Aufforderung nicht, aber man weiß beim Jobcenter nie.
Also darf man uns auch laufende Leistungen nicht stoppen? Aber was tun, wenn die SB unseren Antrag nun einfach nicht bearbeitet und liegen lässt? Was machen wir am 1. Januar?
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Ferndiagnose:
Du bist schon längere Zeit Aufstockerin, selbständig und beziehst immer noch Leistungen. Das will das Jobcenter nicht. Eine rechtliche Handhabung, die Dich zum Einstellen der Tätigkeit zwingen kann, existiert nicht. Also setzt das Jobcenter alle Hebel in Bewegung, Dich massiv unter Druck zu setzen, die Selbständigkeit freiwillig aufzugeben.
Du bist denen ein Dorn im Auge. Du denkst selbst nach (wollen die nicht), Du bist in Entscheidungen unabhängig (wollen die nicht), Du kannst nicht ohne Weiteres in dümmliche und nutzlose Maßnahmen gestopft werden (finden die nicht gut) und Du machst wesentlich mehr Arbeit als jemand, der zu Hause auf dem Sofa sitzt und nichts macht (wollen die nicht).
Die wollen, dass Du zu Hause sitzt, vielleicht alle 4 Wochen zum Termin antanzt, um "über die berufliche Situation zu reden", Maßnahmen, die Dir auf den Tisch werfen, mitmachst und ganz nach deren Vorgaben monatlich Deine Bewerbungsbemühungen nachweist.
Ob Du vermittelbar bist oder nicht, das spielt überhaupt keine Rolle. Das ist der für Dich vorgefertigte Trampelpfad. Den hast Du verlassen. Das können die Behördenmitarbeiter im Jobcenter nicht leiden.
Davon gehe ich auch aus. Zumal meine Flut an Belegen mit den Jahren immer mehr wurde. Da hat man sich nun gedacht, verschleudern wir lieber alle 6 Monate tausende von Euro an eine Vermögensberatung, als das Ganze selbst auszurechnen. Man möchte ja in seinem Trott schließlich nicht gestört werden. Und als ich dem widersprach, ging der Terror ja eigentlich erst richtig los.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Zu Deinen Investitionen:
Wenn die Umsätze da sind, statte Dich entsprechend aus und lasse Dir da nicht reinreden. Du siehst, an den geforderten Unterlagen, was das Jobcenter alles von Dir haben möchte.
Kaufe Dir einen Drucker. Einen Officedrucker. Schwarz-/Weißlaser, der entsprechendes Druckaufkommen verarbeiten kann.
Suche, ob es in Deiner Gegend einen entsprechenden Laden gibt, der Dich da beraten kann. Ggf. kannst Du auch ein Gebrauchtgerät kaufen. Aber mit ca. 500 Euro (+/-) musst Du rechnen für ein Gerät, das scannt, kopiert und faxen kann und auch nicht nach 20 Ausdrucken in Folge die Grätsche macht.
Bei meinem s/w Laser ist z. B. aktuell der Papiereinzug defekt, es wird kein Papier mehr eingezogen. Wundert mich nicht bei der exzessiven Nutzung. Ca. 80% drucke ich nur für das Jobcenter, Druckaufkommen von etwa 2.500 bis 3.500 Seiten pro Jahr, meist im "Bulk": Insbesondere EKS.
Ich schätze mal, bei der Flut an Ausdrucken kein Wunder, dass der Drucker schlapp macht.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Vorlage von Unterlagen:
Ich verstehe immer noch nicht, warum Du Dich so sträubst, den ganzen Mist nicht einfach nach und nach, wenn Du die Dokumente entsprechend bearbeitet hast, auszudrucken. Na und? Dann knallst Du denen eben 1.000 Blatt Papier auf den Tisch. Mache ich alle 6 Monate. Seit 10 Jahren. Die wollen es doch so.
Dafür gibt es spezielle Kuverts, die entsprechend dick sind.
Die Kosten für Papier, Toner und Porto kommt als betriebliche Ausgabe in die EKS. Unter Büromaterial.
Ich würde mich da nicht mit irgendwelchen digitalen Übertragungsformen belasten. jobcenter.digital (https://jobcenter.digital/) geht nicht (sagst Du). USB-Stick können und dürfen sie im Jobcenter nicht verarbeiten. Vermutlich haben die Sachbearbeiter gar keine technische Möglichkeiten dafür. Und das ist auch gut so.
Sonst kann jederzeit jemand einen manipulierten USB-Stick anbieten und einen Trojaner oder Virus einschleusen. Bei der Arbeitsmentalität, die ich von bisherigen Sachbearbeitern so kenne, würde ich nicht erwarten, dass die auch nur einen Gedanken daran verschwenden, wie Daten sicher verarbeitet werden können. Die klicken auf jede email, die sie bekommen, sobald im Betreff "Mittagsplan für kommende KW" steht.
Fazit:
Schaff Dir einen Drucker an (Betriebsausgabe) und Druck den ganzen Mist aus.
Ich sträube mich nicht, von mir aus dürfen sie die Unterlagen gerne haben. Nur habe ich ja bis dato das Problem der Übermittlung. Aber auch dies hat das JC nicht interessiert. Ich hätte gerne das "OK" zur Anschaffung eines Laserdruckers, wenn sie mir schon keinen anderen Weg der Übermittlung nennen können. Ebenso möchte ich darüber aufgeklärt werden, was tatsächlich geschwärzt werden darf. Sonst nehme ich tagelange Arbeit auf mich, um am Ende gesagt zu bekommen, dass dies und das leserlich sein muss und man die Berechnung nicht vornehmen konnte. Ich quasi - genau wie jetzt - meiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen bin.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Anerkennung Betriebsausgaben:
Wenn es blöd läuft (und das wird es), dann streichen die die Betriebsausgabe aus der EKS.
Davon gehe ich auch aus.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Begründung Nummer 1:
"Die betriebliche Ausgabe wurde nicht zuvor mit dem Sachbearbeiter abgesprochen und war auch nicht in der vorläufigen EKS genehmigt. Daher kann diese nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden."
Antwort Nummer 1:
Völliger Unsinn. Es gibt keine Verordnung, keine gesetzliche Grundlage zur vorherigen Beantragung einer Erlaubnis für eine Anschaffung von betrieblichen Gerätschaften. Dazu existieren mehrere Urteile, ich habe selbst eines vor dem Sozialgericht erstritten. Das Thema ist durch. Eine notwendige "Erlaubnis des Sachbearbeiters" lässt sich nirgendwo ableiten.
Okay. Zumal man ja sieht, dass auf Anträge diesbezüglich gar nicht reagiert wird. Ich habe ja mehrmals geschildert, was mein Problem ist und dennoch möchten sie die Ausgabe für einen Laserdrucker gar nicht mit mir regeln.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Begründung Nummer 2:
"Die betriebliche Ausgabe ist im Verhältnis zu den Betriebseinnahmen in einem auffälligen Missverhältnis und kann daher nicht anerkannt werden."
Antwort Nummer 2:
Das steht bei mir in JEDEM abschließenden Bescheid als Begründung, wenn mir wieder Betriebsausgaben in Höhe von mehreren tausend Euro aberkannt werden. Das ist der Standardtext. Man sollte sich vor der Ausgabe immer überlegen, ob man diese Ausgabe benötigt, in welchem Umfang man diese benötigt und ob es auch dieses Produkt sein muss, oder ob es auch ein anderes, evtl. günstigeres Modell sein kann. Scheidet Gebrauchtkauf aus? Muss es neu sein?
Wenn man für sich all diese Fragen plausibel erklären kann, versteht es im Normalfall auch das Sozialgericht.
Von welchen Größenordnungen reden wir? Ich habe auch schon Werkzeug für 6.000 Euro gekauft und monatlich abgezahlt. Jobcenter lehnte ab, Sozialgericht korrigierte die Jobcenterentscheidung.
Bislang habe ich vor Gericht noch JEDE Investitionsausgabe erfolgreich durchgeklagt. Inzwischen sind es 4 Beschlüsse, in denen derartige Kosten enthalten sind.
Da hast Du Glück mit Deinem Sozialgericht. Ich habe hier - wie gesagt - nur schlechte Erfahrungen gemacht. In Bezug auf die KdU haben wir alles verloren, was es nur zu verlieren gibt. Auch wenn unsere Wohnung ein paar qm zu groß ist, müssten wir viel mehr an Leistung erhalten. Ich zahle Wasser, Müllgebühren und einen riesigen Batzen der Miete ganz allein. Umzug trotz Coronazeit, Eigenbedarfskündigung und massiver Feuchtigkeit, Schimmel wurde ebenso nicht übernommen. Bisher haben mit Klageverfahren gegen das JC nur Zeit und Geld gekostet. Wie kann ich da überhaupt noch positiv an die aktuelle Sache herantreten?
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Begründung Nummer 3:
Die Selbständigkeit wird nur "nebenberuflich" ausgeführt. Die Betriebsausgabe ist daher unangemessen und nicht notwendig.
Antwort Nummer 3:
Diese Begründung ist hanebüchener Unsinn. Ganz egal ob Vollzeit oder Nebenberuflich. Gewerbe ist Gewerbe. Und wenn ich eine Ausgabe tätige, dann dient das zur Aufrechterhaltung des Status Quo. Wieso benötigt eine "nebenberufliche Selbständigkeit" nicht die gleichen Investitionen wie eine "Selbständigkeit in Vollzeit"?
Wenn ich Bäcker bin und der Ofen geht kaputt, dann repariere ich den oder kaufe einen Neuen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ich nur halbtags Brötchen backe oder in Vollzeit. Ohne Ofen kann ich gar nicht mehr backen. Demnach ist die Begründung kompletter Unsinn.
Fazit:
Das sind so meine 3 persönlichen Favoriten, warum Betriebsausgaben nicht anerkannt werden.
Ich frage mich ja immer: Wenn sie in ihrer Faulenzerei nicht gestört werden wollen, wieso machen sie sich mit solchen Aussagen / Versuchen dann noch mehr Arbeit? Ich meine, Widersprüche etc. müssen dann ja auch bearbeitet werden. Ich verstehe deren Denkweise einfach nicht.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Warum erst jetzt?
Die Klage liegt seit Mai 2019 im Sozialgericht, die PKH wurde letzte Woche bewilligt. 54 Monate Verfahrensdauer, in denen absolut nichts passiert ist!
Das muss doch total an die Psyche gehen, wenn man so lange wartet. Heisst dass dann, in dieser Zeit musstest Du auch nichts diesbezüglich erstatten und die aktuellen Leistungen wurden weitergezahlt? Das ist - wie bereits erwähnt - meine größte Angst.
Unsere Klage wegen dem Umzug zog sich auch 3 Jahre hin. Wurde dann aber nach Eröffnung recht schnell GEGEN uns entschieden! (Einen fähigen Anwalt zu finden, ist einfach nicht leicht. Und bisher wollte keiner wirklich was tun, da dabei nichts rum kommt. Wie ist das bei Dir? Ziehst Du die Klagen ganz alleine durch?)
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33a)
Im ersten Sachverhalt war der Sachbearbeiter nicht in der Lage, die Rechnungsbelege zu lesen. Die Anerkennung Kosten wurden abgelehnt, weil ich mich betrieblich fortgebildet habe, das sei als Selbständiger im Leistungsbezug nicht notwendig. Im Widerspruchsbescheid heißt es dann, dass ich dieses Wissen auch "kostenfrei aus dem Internet und in öffentlichen Bibliotheken" beziehen könne.
Die Begründung ist absoluter Schwachsinn.
Auf der Rechnung ist die Tätigkeit klar und deutlich beschrieben. Es handelt es sich nicht um einen Lehrgang oder Fortbildungskosten. Sondern ich habe konkret einen Dienstleister für eine Tätigkeit beauftragt, die ich selbst gar nicht ausführen kann. Die Kosten waren unvermeidbar, denn hätte ich diese Tätigkeit nicht beauftragt, hätte ich mein Gewerbe nicht fortführen können und auch gesetzlich nicht fortführen dürfen. Umriss: Es hatte damals mit der Einführung der DSGVO zu tun.
Einfach unfassbar. :wand:
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33a)Natürlich.
Und die betrieblichen Einnahmen sind dann noch einmal wie entstanden? Ich mache dort Urlaub und jemand zahlt mir dafür Geld? Spannend. Wo gibts ein solches Gewerbe? Ich hätte das gerne.
Wenn das möglich wäre, hätte ich das auch gerne. :grins:
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33c)
Kleinkram. 100 Euro hier, 50 Euro da. Man hat überall weitere Ausgaben gestrichen. Teile von "Investitionen" mit Begründungen, die so an den Haaren herbeigezogen sind, dass selbst Unkundige lachen müssten, zeugen von einem absoluten Unverständnis des Widerspruchsentscheiders. Oder von absoluter Boshaftigkeit, das halte ich in diesem Fall auch für sehr realistisch. Der Nachweis wird nur schwierig.
Bei mir sind es ohnehin nur Kleinbeträge, deswegen vermute ich mal, genau deswegen möchten sie die Ausgabenrechnungen sehen, um mir bezüglich der Ausgaben das Leben schwer zu machen und entsprechend abzuziehen.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Mit dabei sofort der Erstattungsbescheid in gleichlautender Höhe. Widerspruch wurde zurückgewiesen. Klageverfahren läuft seit 54 Monaten. Es kam einmal eine Mahnung vom Inkassoservice mit Mahngebühren. Ich habe das an meinen Anwalt weitergeleitet, der hat entsprechend geantwortet. Die Anwaltsrechnung für die Beantwortung des Schreibens hat er freundlicherweise gleich beigefügt. Seitdem ist Ruhe.
Ah, Du hast also einen Anwalt. Wie ich den hier finden soll, weiss ich ehrlich gesagt nicht. :weisnich:
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Endgültiges Fazit:
Du brauchst ein dickes Fell. Ein sehr dickes Fell.
Entweder Du gibst klein bei, oder Du ziehst es durch und kämpfst für Deine Rechte und Deine Tätigkeit. Die Entscheidung kannst nur Du treffen.
Meine Antwort ist sehr lang und sehr ausführlich. Aber ich hoffe, es hilft Dir, zu einer Entscheidung zu kommen.
Ein dickes Fell muss ich haben, seit ich denken kann. Vielleicht kurz etwas dazu, warum ich überhaupt in der "Arbeitslosenkarriere" gelandet bin: Ich hatte einen tollen Job, sogar im öD. Ich hatte dort bereits meine Ausbildung absolviert und eine bestimmte Kollegin kam am Ende nicht klar damit, dass ich plötzlich über ihr stand. Sprich: Ich würde über Jahre massiv gemobbt, Chef ist nicht eingeschritten, ich wurde krank und am Ende habe ich mich darauf eingelassen (weil mir mein damaliger Psychologe dazu riet!), einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben. Tja, plötzlich stand ich da, ohne Job (den ich eigentlich geliebt habe) und war arbeitslos. Es gab dann hier und da nochmal Beschäftigungen, aber keine, die finanziell an mein Können herangekommen wäre. In einer weiteren Beschäftigung wurden dann Förderungen ausgenutzt, um mich nach Ablauf wieder auf die Straße zu setzen. So geschah es nicht nur mit mir, sondern auch mit Kollegen. Ich war also nicht dran schuld! Arbeitsamt wurde über die Machenschaften der Firma informiert. Die meinten aber, es wäre bekannt, dass Fördergelder so ausgenutzt werden, man könne aber nicht dagegen vorgehen.
Weitere Jobs blieben dann aus, weil sich eben jeder Arbeitgeber darüber wunderte, wieso und weshalb ich freiwillig dem öD, quasi einer Lebensstellung, den Rücken gekehrt hätte. So in etwa, wenn ich im öD schon nicht zurecht komme, wie dann in der freien Wirtschaft?!
Habe von Beginn an mit Angst- und Panikattacken zu kämpfen, die nie behandelt wurden. War deswegen auch vor vielen Jahren mal beim "Amtsarzt" des JC, der diese Erkrankung auch bestätigte.
In meinem Kleingewerbe habe ich nun endlich etwas gefunden, in dem ich so richtig aufgehe und was mich von dem tristen Alltag eines Arbeitslosen auch "ablenkt". Und das Beste, ich verdiene mein eigenes Geld damit. Und genau das soll nun alles zerstört werden?!
Ich bin jetzt schon total ausgelaugt und sehe diesem Kampf mit Schrecken entgegen. Tinnitus, Durchfall, Schlafprobleme und vieles mehr kommen zu meiner Angst/Panik dazu. Es ist sogar so, dass ich vor einem Arztgang Angst habe, denn ich war seit vielen Jahren nicht mehr. Obwohl es dringend notwendig wäre.
Wenn es nun so weiter geht, wird es wohl irgendwann einen gewaltigen Knall geben. Ist es das, was das Jobcenter will? Würden wir nicht in einer Kleinstadt wohnen, wäre ich vermutlich schon längst über die öffentlichen Medien gegangen, wie man uns - insbesondere mich - behandelt.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Ich führe diesen Krieg seit nun 6 Jahren. Er zermürbt mich und ja, es bleibt auch sehr viel Arbeit liegen, was sich sehr deutlich negativ auf meine Umsätze auswirkt. Ich könnte längst aus dem ganzen Mist raus sein. Das Jobcenter möchte mich aber als Kunden behalten. Dann ist es eben so. Ich sehe nicht ein, dass ich meine Tätigkeit aufgebe, nur weil ein Furz in einem Büro das für besser hält. Wozu? Mit welchem Ergebnis? Dass ich mich in den Fleischwolf des Jobcenters werfe, die mich dann auch nicht sozialversicherungspflichtig vermitteln können?
Ich hätte mein Weihnachtsgeschäft viel mehr ausbauen können, aber Dank dem JC ist ganz viel an Material und an Ideen liegen geblieben und nun ist es zu spät.
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Ich habe IMMER gesagt:
Wenn IHR mir einen sozialversicherungspflichtigen Job anbieten könnt, dann bin ich sofort bereit, mit Euch darüber zu diskutieren, ob ich meine Selbständigkeit zeitlich reduziere und diese Tätigkeit annehme. Was ich aber nicht tun werde, die Selbständigkeit in Eigenregie aufzugeben und mich dann in die absolute Ungewissheit zu stürzen. Denn das Jobcenter hat mir bis heute nicht eine einzige Option aufgezeigt! Die Vermittlungsvorschläge, die ich bekam, kann ich an einer Hand abzählen. Und keine einzige (ich habe mich fast immer darauf beworben) führe zu einem Ergebnis.
Eben, ich wurde weder so erzogen, nur rum zu liegen, noch entspricht es meinem Charakter. Ich möchte arbeiten und werde durch das JC davon abgehalten. Ich hatte schon zahlreiche eigens gesuchte Stellen, wo ich das JC um Hilfe bat bei der Vermittlung. Nichts ist passiert! Man fragt sich, für was die überhaupt dort sitzen?! :teuflisch:
@Limoflasche (sry an Zara für das Threadfremde)
Solltest du für dein langes Klageverfahren einen Anwalt haben, dann wäre sein Job zumindest in einer Hinsicht zu kritisieren.
Die Untätigkeit des Gerichts erfordert eigentlich eine Rüge der Länge der Verfahrensdauer. Erfolgt dieser Rüge korrekt und enthält z.B. Verfahrens-fördernde Hinweise, berechtigt dies den Anspruch auf Schadensersatz. Das BSG geht im Regelfall von einer Überlänge aus, wenn das Verfahren länger als 12 Monate dauert. Die Rüge muss vor Abschluss des Verfahrens erteilt und spätestens 6 Monate nach Ende des Verfahrens Klage auf Entschädigung geklagt werden (Geht beim LSG). In deinem Fall wäre also zu prüfen ob das PKH-Verfahren isoliert betrachtet werden muss, dann wäre die Entschädigung nicht mehr möglich. Grundsätzlich stehen einem für jeden Monat 100 € zu, was bei 54 (54-12=42) 4200,- € wären. Unabhängig ob das Verfahren erfolgreich war oder nicht.
@Zara
Die SB hat keine rechtliche Grundlage, deinen Antrag auf Weiterbewilligung nicht zu bearbeiten.
Irgendwelches Geld abziehen geht ebenfalls nicht.
Daher bin ich für eine nachhaltige Lösung. Die Beschwerde alleine bedeutet Mehrarbeit für die SB. Ist die Beschwerde sachlich formuliert und begründet, gibt es hier auch erst einmal keinen Grund dich als Querulantin abzustempeln. Drückst du in der Beschwerde noch dazu deine Sorge aus, dass dein Antrag auf Weiterbewilligung jetzt mutwillig verzögert wird, dann bestätigt die SB ja genau dies, wenn sie den Antrag nicht bearbeitet.
ch finde eine Sache gerade aber auch seltsam. Mir ist eigentlich nur bekannt, dass Fachabteilungen die EKS etc. isoliert prüfen und der normalen Leistungsabteilungen dann ihr Ergebnis zukommen lassen. Macht die SB da ja beides zusammen?
Habe ich das richtig gelesen, dass die SB dieselben Sachen anbietet zum Verkauf?
Ich kann dir gerne bei der Formulierung der Schreiben helfen. Sitze gerade nur noch an einem ER-Verfahren, was ich eigentlich bis heute Abend fertig haben will. Könnte mich also frühestens heute Abend da dran setzen.
Wenn du Interesse hast, könnten wir dann auch mal in einem gesonderten Thread die Verwaltung deines Gewerbes etwas besser optimieren und Ausgaben anpassen bzw. sogar zu generieren. Mit dem Ziel alles etwas zu erleichtern und auch die Situation mit dem Jobcenter stressfreier zu gestalten.
Mit einer Sache, die @Limoflasche geschrieben hat, gehe ich nicht ganz konform. Das ist die Sache mit den vielen Unterlagen in Papierform einreichen. Dies produziert nicht nur immense Kosten, sondern ist auch eine immense Arbeit. Eigentlich sind die Kosten auch nicht über die EKS abziehbar, da es keine Betriebskosten sind, sondern Kosten des Verwaltungsverfahrens. Verwaltungsverfahren im Sozialrecht sind aber kostenfrei für den Antragssteller. Ich weiß, dass es durchaus geduldet wird. Nur fehlt letztendlich auch der Nachweis, für die einzelnen Belege, dass diese eingereicht wurden. Ein PDF-Dokument bietet da eine ganz andere Grundlage. Außerdem kann man die PDF-Datei ja auch noch mit Inhaltsangabe und Punkten versehen. Auch bei der EKS und den Belegen gilt. m.E. den SB in ihrer Arbeit zu lenken, sodass sie gar nicht erst was zum Meckern haben und gerade bei Nachzahlungen eine schnelle und vor allem fehlerfreie Arbeit zu ermöglichen.
Die Sache mit der Weitergabe an diese Beratungsstelle ist natürlich auch ein brisantes Thema, was nachhaltig gelöst gehört.
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11@Limoflasche (sry an Zara für das Threadfremde)
Solltest du für dein langes Klageverfahren einen Anwalt haben, dann wäre sein Job zumindest in einer Hinsicht zu kritisieren.
Kein Problem. :smile:
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11@Zara
Die SB hat keine rechtliche Grundlage, deinen Antrag auf Weiterbewilligung nicht zu bearbeiten.
Irgendwelches Geld abziehen geht ebenfalls nicht.
Daher bin ich für eine nachhaltige Lösung. Die Beschwerde alleine bedeutet Mehrarbeit für die SB. Ist die Beschwerde sachlich formuliert und begründet, gibt es hier auch erst einmal keinen Grund dich als Querulantin abzustempeln. Drückst du in der Beschwerde noch dazu deine Sorge aus, dass dein Antrag auf Weiterbewilligung jetzt mutwillig verzögert wird, dann bestätigt die SB ja genau dies, wenn sie den Antrag nicht bearbeitet.
Okay. Ich werde mich in dieser Woche an ein Schreiben setzen und es hier posten. Wäre Euch dann dankbar, wenn Ihr mir dann nochmal unter die Arme greifen könntet. Sprich: drüber lesen und evtl. noch Verbesserungsvorschläge nennen. :yes:
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11ch finde eine Sache gerade aber auch seltsam. Mir ist eigentlich nur bekannt, dass Fachabteilungen die EKS etc. isoliert prüfen und der normalen Leistungsabteilungen dann ihr Ergebnis zukommen lassen. Macht die SB da ja beides zusammen?
Hier geschieht alles stets von einer Sachbearbeitung. Sprich: Weiterbewilligungsanträge, sonstige Anträge zu laufenden Kosten und auch die EKS. Zumindest steht immer derselbe Name auf dem Briefkopf. Bis Sommer diesen Jahres dann "Madame" dazu kam und seither steht sie als Ansprechpartner in allen Bescheiden & Schreiben drin. Egal, ob es sich um Nebenkosten oder meine EKS handelt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11Habe ich das richtig gelesen, dass die SB dieselben Sachen anbietet zum Verkauf?
Nein, sie bietet gebrauchte Dinge aus dem Bereich an. Woher sie die bezieht, weiss ich nicht. Sie stellt selbst nicht her. Gehe ich jedenfalls von aus.
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11ch kann dir gerne bei der Formulierung
Dafür wäre ich Dir sehr dankbar (siehe oben).
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11Wenn du Interesse hast, könnten wir dann auch mal in einem gesonderten Thread die Verwaltung deines Gewerbes etwas besser optimieren und Ausgaben anpassen bzw. sogar zu generieren. Mit dem Ziel alles etwas zu erleichtern und auch die Situation mit dem Jobcenter stressfreier zu gestalten.
Auch das wäre super. :ok:
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11Mit einer Sache, die @Limoflasche geschrieben hat, gehe ich nicht ganz konform. Das ist die Sache mit den vielen Unterlagen in Papierform einreichen. Dies produziert nicht nur immense Kosten, sondern ist auch eine immense Arbeit. Eigentlich sind die Kosten auch nicht über die EKS abziehbar, da es keine Betriebskosten sind, sondern Kosten des Verwaltungsverfahrens. Verwaltungsverfahren im Sozialrecht sind aber kostenfrei für den Antragssteller. Ich weiß, dass es durchaus geduldet wird. Nur fehlt letztendlich auch der Nachweis, für die einzelnen Belege, dass diese eingereicht wurden. Ein PDF-Dokument bietet da eine ganz andere Grundlage. Außerdem kann man die PDF-Datei ja auch noch mit Inhaltsangabe und Punkten versehen. Auch bei der EKS und den Belegen gilt. m.E. den SB in ihrer Arbeit zu lenken, sodass sie gar nicht erst was zum Meckern haben und gerade bei Nachzahlungen eine schnelle und vor allem fehlerfreie Arbeit zu ermöglichen.
Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht so ganz, warum man in den Medien stets hört, dass die Zukunft insbesondere bei Behörden digitaler gestaltet werden soll und man in meinem Fall da so ein Problem damit macht, die Daten in digitaler Form zu übermitteln. Ich meine, von der Arbeit, der Zeit und den Kosten, die da auf mich zukommen mal abgesehen: Allein diese Papierflut und Druckerpatronen bzw. Toner... Was dies allein bei mir kleinem Licht an MÜLL bedeutet? Wie kann sowas nachhaltig sein?! Sämtliche Dokumente landen ja nach Bearbeitung in der Tonne. Das müsste nicht sein in unserer ach so modernen und "nachhaltigen" Welt.
Und eben: Einen wirklichen Nachweis für die Übermittlung habe ich im Fall des Druckens auch nicht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Dezember 2023, 11:30:11Die Sache mit der Weitergabe an diese Beratungsstelle ist natürlich auch ein brisantes Thema, was nachhaltig gelöst gehört.
Stimmt. Auch hier möchte ich eine Lösung. Ist ja offensichtlich, dass das JC lieber tausende von Euros zahlt, als selbst nachzurechnen. Und natürlich möchte man mir deshalb mein Gewerbe madig machen.
Ich habe meine Ausführungen deshalb so umfangreich gestaltet, dass Zara sieht, dass sie leider mit derartigen Problemen nicht alleine ist und den Kopf nicht hängen lassen soll.
Auf die von @Jimmy Neutron aufgeworfenen Punkte werde ich in einem eigenen Thread antworten, denn dieser Thread gehört Zara.
Zum 1. Januar beginnt bei Dir der neue Bewilligungsabschnitt. Deinen Ausführungen entnehme ich, dass Du und ggf. Dein Partner weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt. Der Antrag wurde sicher bereits gestellt.
Ich teile Deine Angst und Dein Problem, dass wir im Dezember eine Besonderheit haben: Die Weihnachtszeit. Es kann (nicht muss) also passieren, dass Du zum 1. Januar kein Geld auf dem Konto hast, wenn es das Jobcenter darauf auslegt.
Ich würde nach den Feiertagen versuchen, dort anzurufen und mich nach dem Bearbeitungsstand erkundigen. Diese Auskunft kann die telefonische Hotline geben. Die sehen, ob ein Antrag bearbeitet wurde und ob ein Bescheid verschickt wurde. Zum Inhalt dürfen sie keine Auskünfte geben. Aber dann weißt Du zumindest, ob eine Bearbeitung stattfand.
Falls ja, abwarten, was im Bescheid steht.
Falls nein, dann umgehend die Bearbeitung anmahnen. Falls zum 1. Januar kein Bescheid und kein Geld da sein sollte, reichst Du im Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Eilantrag) ein und beantragst, das Jobcenter zu verurteilen, Dir vorab Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen.
Zu dem Antrag fügst Du bei:
- Mietbescheinigung (Bescheinigung, wie hoch die Miete ist mitsamt Nebenkosten)
- aktuelle Kontoauszüge (am Besten die letzten 3 Monate)
Eine 100%-Garantie gibt es leider auch nicht. Ich hatte zweimal Erfolg mit einem solchen Eilantrag, nachdem das Jobcenter bei mir im vorläufigen Bescheid massiv Leistungen kürzte mit der Behauptung, meine prognostizierten Gewinne wären so hoch. Beim dritten Mal lagen die Kürzungen bei "nur" etwa 100 Euro pro Monat, da wies das Gericht meinen Antrag ab mit der Begründung, ich würde das ja wohl mit meiner Selbständigkeit selbst verdienen können.
Rechtlich gesehen jedoch darf das Jobcenter Dir nicht künftige Leistungen verwehren, wenn die Hilfebedürftigkeit besteht. Rechtsstreitigkeiten aus der Vergangenheit sind kein Grund zur künftigen Leistungsberechnung.
Auch Erstattungen dürfen nicht verrechnet werden, wenn ein Verfahren (Widerspruch oder später Klage) anhängig ist.
Ich gebe Dir völlig recht mit der Aussage, dass das Jobcenter sich die Arbeit selbst schwer macht und sich dann über die Arbeit beschwert. Würden die grundsätzlich die abschließende EKS annehmen und nicht jeden 3,- Euro Beleg 5x umdrehen, dann wäre die Arbeit für die Mitarbeiter im Jobcenter um einiges leichter. Die haben die Korinthenkackerei aber so dermaßen aufgebläht, dass sie keine Lust mehr darauf haben und lieber die Energien darin verschwenden, selbständig tätige Aufstocker zu (ich nenne es beim Wort) mobben, mit dem Ziel, die Betroffenen dazu zu bringen, ihr Gewerbe "freiwillig" aufzugeben.
Dein kurz beschriebener Lebenslauf ist symptomatisch. Es geht leider vielen Menschen wie Dir. Das System ist in den letzten 20 oder 30 Jahren exakt so gestaltet worden. Für einige Unternehmen ist das Jobcenter zu einem Selbstbedienungsladen geworden. Sie werden gefördert und kaum läuft die Förderung aus oder wird reduziert, wird ein neuer Mitarbeiter gesucht. Das Recht lässt das zu, also kann man dagegen auch nicht vorgehen.
Zur Sache mit dem Drucker:
Wie Du es selbst geschrieben hast. Die reagieren nicht, wenn man sie konkret auf solche Dinge anspricht. Ich kenne das. Ich habe diverse Dinge in der Vergangenheit angefragt, aber außerhalb der Leistungsbewilligung und direkten Fragen dazu habe ich zu keinem Zeitpunkt Auskunft erhalten. Die antworten einfach nicht.
Zu meinen laufenden Verfahren:
Ja, ich bin anwaltlich vertreten. Aber die Anwälte sind nicht proaktiv. Die reagieren nur dann, wenn ein konkreter Sachverhalt (Schreiben vom Gericht) anliegt. Meist gestaltet sich das so, dass ich eine Mail bekomme "Gericht hat was geschickt, hier das PDF, bitte beantworten". Mit der Beantwortung bin ich dann wieder alleine gelassen. Also so wirklich "Anwaltsunterstützung" sehe ich da auch nicht. De facto mach ich am Ende doch alles selbst.
Im anderen Fall ist es immer von der PKH-Bewilligung abhängig. Solange die nicht da ist, passiert gar nichts.
Das Sozialgericht hier ist auch nicht (mehr) besser. Es gibt einige fähige RichterInnen, aber bei denen musst Du erstmal auf dem Tisch landen. Ich bin inzwischen sogenannter "Vielkläger" (weil ich alle 6 Monate klagen muss) und bin einer festen Kammer zugeordnet worden. Die zuständige Richterin ist eine Katastrophe. Völlig chaotisch und für meine Begriffe ahnungslos. Drei Klagen wurden von ihr bislang entschieden, alle 3 liegen nun vor dem Landessozialgericht. Selbst meine Anwälte haben die Hände über den Kopf zusammengeschlagen bei der Urteilsverkündung.
Ich finde es, so wie Du, auch "spannend", wie mit Menschen umgegangen wird, die etwas aufbauen. Auf der anderen Seite werden "Hartzies" vorgeführt, die den ganzen Tag RTL 2 schauen, rauchen und "keen Bock uff Malooooche" haben. Die bekommen aber scheinbar keine größeren Probleme, außer denen, die sie selbst verursachen, weil sie nicht einmal mehr in der Lage sind, den Antrag korrekt auszufüllen.
Wer aber proaktiv tätig ist, bekommt Steine in den Weg gelegt. Das soll noch jemand verstehen?
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Zum 1. Januar beginnt bei Dir der neue Bewilligungsabschnitt. Deinen Ausführungen entnehme ich, dass Du und ggf. Dein Partner weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes benötigt. Der Antrag wurde sicher bereits gestellt.
Richtig. Habe den Antrag am 04.12.2023 gestellt. Die Formulare wurden vom JC auch erst kurz vorher geschickt und bisher hat es immer gereicht, wenn ich spätestens bis 08.12. bzw. 08.06. den Antrag übermittelt habe.
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Ich teile Deine Angst und Dein Problem, dass wir im Dezember eine Besonderheit haben: Die Weihnachtszeit. Es kann (nicht muss) also passieren, dass Du zum 1. Januar kein Geld auf dem Konto hast, wenn es das Jobcenter darauf auslegt.
War bisher - wie oben erwähnt - nie ein Problem.
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Ich würde nach den Feiertagen versuchen, dort anzurufen und mich nach dem Bearbeitungsstand erkundigen. Diese Auskunft kann die telefonische Hotline geben. Die sehen, ob ein Antrag bearbeitet wurde und ob ein Bescheid verschickt wurde. Zum Inhalt dürfen sie keine Auskünfte geben. Aber dann weißt Du zumindest, ob eine Bearbeitung stattfand.
Beim hiesigen JC erreicht man grundsätzlich NIEMANDEN. Nicht einmal mehr die Zentrale. Und falls doch, lassen sich zuständige Sachbearbeiter verleugnen. Man bekommt gesagt, es würde zurückgerufen und es passiert NICHTS.
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Falls ja, abwarten, was im Bescheid steht.
Falls nein, dann umgehend die Bearbeitung anmahnen. Falls zum 1. Januar kein Bescheid und kein Geld da sein sollte, reichst Du im Sozialgericht einen Antrag auf einstweilige Anordnung (Eilantrag) ein und beantragst, das Jobcenter zu verurteilen, Dir vorab Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu bewilligen.
Zu dem Antrag fügst Du bei:
- Mietbescheinigung (Bescheinigung, wie hoch die Miete ist mitsamt Nebenkosten)
- aktuelle Kontoauszüge (am Besten die letzten 3 Monate)
Und wie bezahle ich dann am 01.01.2024 die Miete? :schock:
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Rechtlich gesehen jedoch darf das Jobcenter Dir nicht künftige Leistungen verwehren, wenn die Hilfebedürftigkeit besteht. Rechtsstreitigkeiten aus der Vergangenheit sind kein Grund zur künftigen Leistungsberechnung.
Auch Erstattungen dürfen nicht verrechnet werden, wenn ein Verfahren (Widerspruch oder später Klage) anhängig ist.
In den Googlerezensionen des hiesigen JC steht nicht umsonst: Die Leistungsabteilung sei grenzwertig und notfalls sollte man einen Anwalt aufsuchen. :wand:
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Ich gebe Dir völlig recht mit der Aussage, dass das Jobcenter sich die Arbeit selbst schwer macht und sich dann über die Arbeit beschwert. Würden die grundsätzlich die abschließende EKS annehmen und nicht jeden 3,- Euro Beleg 5x umdrehen, dann wäre die Arbeit für die Mitarbeiter im Jobcenter um einiges leichter. Die haben die Korinthenkackerei aber so dermaßen aufgebläht, dass sie keine Lust mehr darauf haben und lieber die Energien darin verschwenden, selbständig tätige Aufstocker zu (ich nenne es beim Wort) mobben, mit dem Ziel, die Betroffenen dazu zu bringen, ihr Gewerbe "freiwillig" aufzugeben.
Sie hatten mich am Freitag schon fast so weit. Denn mittlerweile bekommen mein Partner und ich auch schon "Streit" miteinander, weil uns das alles so fertig macht. Aber ohne Gewerbe kann ich die Miete usw. nicht zahlen, denn wir legen - wie gesagt - selbst einiges drauf. Wir sehen uns schon auf der Straße sitzen. :sad:
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Dein kurz beschriebener Lebenslauf ist symptomatisch. Es geht leider vielen Menschen wie Dir. Das System ist in den letzten 20 oder 30 Jahren exakt so gestaltet worden. Für einige Unternehmen ist das Jobcenter zu einem Selbstbedienungsladen geworden. Sie werden gefördert und kaum läuft die Förderung aus oder wird reduziert, wird ein neuer Mitarbeiter gesucht. Das Recht lässt das zu, also kann man dagegen auch nicht vorgehen.
Einfach nur unterste Schublade... Und dann wird sich gewundert, dass die Sozialausgaben zu hoch sind.
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Zur Sache mit dem Drucker:
Wie Du es selbst geschrieben hast. Die reagieren nicht, wenn man sie konkret auf solche Dinge anspricht. Ich kenne das. Ich habe diverse Dinge in der Vergangenheit angefragt, aber außerhalb der Leistungsbewilligung und direkten Fragen dazu habe ich zu keinem Zeitpunkt Auskunft erhalten. Die antworten einfach nicht.
Dann kann das JC aber doch am Ende nicht behaupten, die Ausgabe sei unsinnig gewesen. Schließlich habe ich dann was in der Hand und habe nicht einfach so investiert. Außerdem benötige ich den Drucker offensichtlich schon allein wegen dem JC!
Zitat von: Limoflasche am 10. Dezember 2023, 14:47:01Ich finde es, so wie Du, auch "spannend", wie mit Menschen umgegangen wird, die etwas aufbauen. Auf der anderen Seite werden "Hartzies" vorgeführt, die den ganzen Tag RTL 2 schauen, rauchen und "keen Bock uff Malooooche" haben. Die bekommen aber scheinbar keine größeren Probleme, außer denen, die sie selbst verursachen, weil sie nicht einmal mehr in der Lage sind, den Antrag korrekt auszufüllen.
Muss man nicht verstehen, aber es ist wohl alles so "gewollt". Ich meine, wo wären diese Faulenzer vom Amt denn ohne uns? Sie hätten ebenfalls keinen Job und woanders sind diese Menschen ja nicht zu gebrauchen!
@Jimmy Neutron:
Wäre es evtl. sinnvoll, alle Schreiben noch in dieser Woche fertig zu machen? Ich habe nämlich wirklich die Vermutung, dass unsere Weiterbewilligung nun absichtlich liegen gelassen wird und wir am 01.01. ohne Leistungen da stehen.
Als Brief kam diese Festsetzung vom Freitag bis heute nicht. Würde mich nicht wundern, wenn da auch schon der Erstattungsbeschluss (oder wie man den nennt) dabei wäre.
Ich sitze im Hintergrund bereits an einer Formulierungs- und Begründungshilfe. Denke, dass ich da was am späten Abend einstellen kann.
Was die Post angeht. Ich bin da voll bei dir, dass diese Ungewissheit, welche Post da unterwegs ist und was da unterwegs ist.
Hast du bisher die VA elektronisch und per Post bekommen?
Für die Zukunft kann ich dir einen Tipp geben:
Die Briefankündigung der Deutschen Post.
https://www.deutschepost.de/de/b/briefankuendigung.html (https://www.deutschepost.de/de/b/briefankuendigung.html)
Hat keine rechtliche Bindung und funktioniert eigentlich zuverlässig. Sprich du kannst sehen welche Post zu dir hin unterwegs ist. Bis auf die "Förmliche Zustellung (gelber Umschlag), bekommt man eigentlich alles angezeigt. Zusätzlich habe ich mir da einen frischen Email-Account bei Web.de gemacht und lasse mir die Mails von dort an meine normale Adresse weiterleiten. Mir hat es z.B. die Info geholfen, dass da was unterwegs ist zu mir. Ist immer noch mal besser als so garnix zu wissen.
Unwissenheit ist jedenfalls für mich das Schlimmste.
Es handelt sich um einen Erstattungsbescheid.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 14:33:38Ich sitze im Hintergrund bereits an einer Formulierungs- und Begründungshilfe. Denke, dass ich da was am späten Abend einstellen kann.
Oh, ich wollte Dich nicht drängen. Vielen Dank jetzt schon. :sehrgut:
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 14:33:38Was die Post angeht. Ich bin da voll bei dir, dass diese Ungewissheit, welche Post da unterwegs ist und was da unterwegs ist.
Hast du bisher die VA elektronisch und per Post bekommen?
Ein Bewilligungsbescheid kam bisher immer zuerst elektronisch und ein paar Tage später per Post. Nicht aber die Forderungen von Erstattungen. Die kamen immer viel später als ein Bescheid und dann nur per Post.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 14:33:38Für die Zukunft kann ich dir einen Tipp geben:
Die Briefankündigung der Deutschen Post.
https://www.deutschepost.de/de/b/briefankuendigung.html (https://www.deutschepost.de/de/b/briefankuendigung.html)
Hat keine rechtliche Bindung und funktioniert eigentlich zuverlässig. Sprich du kannst sehen welche Post zu dir hin unterwegs ist. Bis auf die "Förmliche Zustellung (gelber Umschlag), bekommt man eigentlich alles angezeigt. Zusätzlich habe ich mir da einen frischen Email-Account bei Web.de (https://web.de/) gemacht und lasse mir die Mails von dort an meine normale Adresse weiterleiten. Mir hat es z.B. die Info geholfen, dass da was unterwegs ist zu mir. Ist immer noch mal besser als so garnix zu wissen.
Unwissenheit ist jedenfalls für mich das Schlimmste.
Die Briefpostankündigung haben wir beide. Da stand aktuell noch nichts drin vom JC. Aber um ehrlich zu sein, diese App macht mich noch nervöser. Habe schon oft überlegt, sie gar nicht mehr zu nutzen. Denn oft steht eine Ankündigung drin und die Briefe werden erst zig Tage später zugestellt. Dann mache ich mich tagelang verrückt, was da wohl kommt. Insbesondere, wenn es ums JC geht. Denn normale Briefe von denen kommen auch nur sporadisch vorher digital.
Für mich ist solche Unwissenheit auch ganz schlimm. Tage, Nächte sind für mich gelaufen und ich kann mich kaum ablenken.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 14:33:38Es handelt sich um einen Erstattungsbescheid.
Okay. :grins: Also die standen meines Wissens vorher nie in Jobcenter.digital. Deswegen liegt meine Vermutung nah, dass der diesmal direkt mit kommt!
Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Ferndiagnose:
Du bist schon längere Zeit Aufstockerin, selbständig und beziehst immer noch Leistungen. Das will das Jobcenter nicht.
Aus Sicht des JC heißt das: Man ist längere Zeit nicht angestellt, sondern selbstständig, aber nicht komplett finanziell und es ist nicht erkennbar, dass das Unternehmen in nächster Zeit bedarfsdeckend Gewinn generiert.
Ob man einen Job findet, der das schafft, ist ein anderes Thema, wird vom JC zu wenig beachtet.
Zitat von: september23 am 11. Dezember 2023, 17:08:46Zitat von: Limoflasche am 09. Dezember 2023, 15:11:33Ferndiagnose:
Du bist schon längere Zeit Aufstockerin, selbständig und beziehst immer noch Leistungen. Das will das Jobcenter nicht.
Aus Sicht des JC heißt das: Man ist längere Zeit nicht angestellt, sondern selbstständig, aber nicht komplett finanziell und es ist nicht erkennbar, dass das Unternehmen in nächster Zeit bedarfsdeckend Gewinn generiert.
Ob man einen Job findet, der das schafft, ist ein anderes Thema, wird vom JC zu wenig beachtet.
Für das JC heißt es vor allem: viel Arbeit!!! Und darauf haben die Damen & Herren dort keine Lust. Wollen lieber ihren Trott weiterführen und immer mehr Geld verdienen. Ich habe in diesem Jahr bis dato 994 Rechnungen geschrieben und es werden von Jahr zu Jahr mehr.
Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 17:24:33Für das JC heißt es vor allem: viel Arbeit!!! Und darauf haben die Damen & Herren dort keine Lust. Wollen lieber ihren Trott weiterführen und immer mehr Geld verdienen. Ich habe in diesem Jahr bis dato 994 Rechnungen geschrieben und es werden von Jahr zu Jahr mehr.
ich drück Dir die Daumen, dass es weiter aufwärts geht :sehrgut:
Unnötigen Frust sollte man aber vermeiden: Niemand in einer Verwaltung verdient immer mehr Geld, auch wenn er Arbeit liegen lässt oder nicht gut arbeitet. Das Gehalt bleibt gleich.
Auch wenn es leider keine Konsequenz hat, wenn jemand nicht richtig seine Arbeit macht, mehr verdient er dadurch nicht.
Zitat von: september23 am 11. Dezember 2023, 18:16:43Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 17:24:33Für das JC heißt es vor allem: viel Arbeit!!! Und darauf haben die Damen & Herren dort keine Lust. Wollen lieber ihren Trott weiterführen und immer mehr Geld verdienen. Ich habe in diesem Jahr bis dato 994 Rechnungen geschrieben und es werden von Jahr zu Jahr mehr.
ich drück Dir die Daumen, dass es weiter aufwärts geht :sehrgut:
Unnötigen Frust sollte man aber vermeiden: Niemand in einer Verwaltung verdient immer mehr Geld, auch wenn er Arbeit liegen lässt oder nicht gut arbeitet. Das Gehalt bleibt gleich.
Auch wenn es leider keine Konsequenz hat, wenn jemand nicht richtig seine Arbeit macht, mehr verdient er dadurch nicht.
Nun ja, in Sachen Inflation erhält der öffentliche Dienst ja auch wieder mehr Geld. Leider gehört ja auch das JC dazu.
Wer in der freien Wirtschaft seine Arbeit nicht ordentlich macht, ist ganz schnell weg vom Fenster.
Ich frage mich eh, wie es meine SB auf solch einen Platz schaffen konnte. Kann ja nur über Beziehungen sein. Sie ist weder im Amt, noch privat im Stande, einen Satz fehlerfrei zu schreiben. Und von sowas muss man sich mobben lassen? Denn nichts anderes ist es. Das hat mit Frust absolut nichts zu tun.
Ich könnte ihr Vorgehen ja verstehen, wenn ich mich einfach nicht gemeldet hätte. Aber so ist es einfach nur erbärmlich.
Formulierungshilfe für den Widerspruch.
ZitatDie Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II sind nicht gegeben. Die rechtlichen Konsequenzen sind in erster Linie gegeben, wenn den nachweispflichtigen Personen zuvor gemäß Absatz 3 Satz 3 eine angemessene Frist gesetzt wurde und schriftlich über die rechtlichen Folgen belehrt wurden. Die Angemessenheit der Frist hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Menge der nachzuweisenden Tatsachen. Die Verpflichtung zur Mitwirkung muss innerhalb dieser Frist erfüllt werden können. Die Belehrung über die Rechtsfolgen sollte präzise und eindeutig sein, damit die betroffene Person erkennen kann, welche Folgen ihr drohen. Allerdings sollte der Hinweis auf die Rechtsfolgen sich auf den individuellen Sachverhalt der betroffenen Person beziehen.
Weder wurde in diesem Fall eine angemessene Frist gesetzt, noch erfolgte eine vollständige und korrekte Rechtsfolgebelehrung. Die gesetzte Frist von 2 Wochen dürfte in jedem Fall unangemessen sein. Einzelne Fristen können dabei auch nicht in Summe die Voraussetzung erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für eine nachträglich durchgeführte, korrekte Rechtsfolgebelehrung.
Von einer grundsätzlichen fehlenden Mitwirkungsbereitschaft kann ebenso wenig ausgegangen werden. Der mehrfache Versuch eine Fristverlängerung zu erhalten und die Bitten um Hilfe und Beratung wurden vollständig ignoriert. An meiner Mitwirkungsbereitschaft dürften keine Zweifel bestehen.
Die unterlassene Beratung führt isoliert gesehen bereits zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da sich die Verletzung der Beratungspflicht direkt auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.
Der Bescheid ist aufzuheben.
An die Beratung und Beantwortung meiner Fragen möchte ich hiermit auch noch mal erinnern. Für die Beantwortung meiner Fragen und Beratung habe ich mir nun den 12.01.2024 notiert. Nach Ablauf dieser Frist werde ich meinen Anspruch auf Beratung gerichtlich - mit einer allgemeinen Leistungsklage - durchsetzen.
Bzgl. der zuständigen Sachbearbeiterin möchte ich meine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken. In Anbetracht der unterlassenen Beratung dürfte sich m.E. neben dem sozialrechtliche Herstellungsanspruch sogar die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) begründen lassen. In der Gesamtschau aller Handlungen sowie unterlassener Handlungen dürften m.M.n. auch dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Ich bitte daher, Frau xxxx von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen zu bewahren.
Ich bin bewusst nicht auf jedes einzelne Schreiben eingegangen. Da ein Widerspruch grundsätzlich nicht begründet werden muss, reicht es m.E. aus sich auf die wesentlichen Fakten zu beziehen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 22:20:24Formulierungshilfe für den Widerspruch.
ZitatDie Voraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II sind nicht gegeben. Die rechtlichen Konsequenzen sind in erster Linie gegeben, wenn den nachweispflichtigen Personen zuvor gemäß Absatz 3 Satz 3 eine angemessene Frist gesetzt wurde und schriftlich über die rechtlichen Folgen belehrt wurden. Die Angemessenheit der Frist hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Menge der nachzuweisenden Tatsachen. Die Verpflichtung zur Mitwirkung muss innerhalb dieser Frist erfüllt werden können. Die Belehrung über die Rechtsfolgen sollte präzise und eindeutig sein, damit die betroffene Person erkennen kann, welche Folgen ihr drohen. Allerdings sollte der Hinweis auf die Rechtsfolgen sich auf den individuellen Sachverhalt der betroffenen Person beziehen.
Weder wurde in diesem Fall eine angemessene Frist gesetzt, noch erfolgte eine vollständige und korrekte Rechtsfolgebelehrung. Die gesetzte Frist von 2 Wochen dürfte in jedem Fall unangemessen sein. Einzelne Fristen können dabei auch nicht in Summe die Voraussetzung erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für eine nachträglich durchgeführte, korrekte Rechtsfolgebelehrung.
Von einer grundsätzlichen fehlenden Mitwirkungsbereitschaft kann ebenso wenig ausgegangen werden. Der mehrfache Versuch eine Fristverlängerung zu erhalten und die Bitten um Hilfe und Beratung wurden vollständig ignoriert. An meiner Mitwirkungsbereitschaft dürften keine Zweifel bestehen.
Die unterlassene Beratung führt isoliert gesehen bereits zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da sich die Verletzung der Beratungspflicht direkt auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.
Der Bescheid ist aufzuheben.
An die Beratung und Beantwortung meiner Fragen möchte ich hiermit auch noch mal erinnern. Für die Beantwortung meiner Fragen und Beratung habe ich mir nun den 12.01.2024 notiert. Nach Ablauf dieser Frist werde ich meinen Anspruch auf Beratung gerichtlich - mit einer allgemeinen Leistungsklage - durchsetzen.
Bzgl. der zuständigen Sachbearbeiterin möchte ich meine Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken. In Anbetracht der unterlassenen Beratung dürfte sich m.E. neben dem sozialrechtliche Herstellungsanspruch sogar die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) begründen lassen. In der Gesamtschau aller Handlungen sowie unterlassener Handlungen dürften m.M.n. auch dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Ich bitte daher, Frau xxxx von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen zu bewahren.
Ich bin bewusst nicht auf jedes einzelne Schreiben eingegangen. Da ein Widerspruch grundsätzlich nicht begründet werden muss, reicht es m.E. aus sich auf die wesentlichen Fakten zu beziehen.
Ich danke Dir. :sehrgut:
Werde mich dann morgen mal dran setzen und das Ganze hier nochmal posten.
Noch eins, zwei Fragen dazu:
Habe ich es richtig verstanden, dass es keine Rolle spielt, dass das JC die Einnahmen-/Ausgaben-Belege des öfteren gefordert hat? Dann wären es ja mehr als 2 Wochen. Also ist der 31.10. maßgebend?
Soll/kann ich auch noch den Weiterbewilligungsbescheid irgendwie erwähnen? Also dass die Vermutung nah' liegt, dass er nun absichtlich nicht bearbeitet wird?
Wie bereits geschrieben, bisher (egal ob Juni oder Dezember) wurde die Weiterbewilligung immer binnen 3-4 Tagen bearbeitet und nun ist es heute schon eine Woche gewesen. Für mich schaut es so aus, als hätte man nun mit Absicht so reagiert, wie geschehen. Denn sonst hätte sie den Erstattungsbescheid ja schon längst schicken können. Zeit war ja genug seit dem 17.11.2023.
Zur Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde: Die drohe ich mit dem Widerspruch an und warte? Oder schreibe ich die auch zeitgleich?
Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Habe ich es richtig verstanden, dass es keine Rolle spielt, dass das JC die Einnahmen-/Ausgaben-Belege des öfteren gefordert hat? Dann wären es ja mehr als 2 Wochen. Also ist der 31.10. maßgebend?
Die unangemessenen Fristen können in Summe nicht eine angemessene Frist ergeben.
So würde die gesetzliche Regelung im § 41a Abs. 3 ad absurdum geführt.
Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Soll/kann ich auch noch den Weiterbewilligungsbescheid irgendwie erwähnen? Also dass die Vermutung nah' liegt, dass er nun absichtlich nicht bearbeitet wird?
Ich sage es mal frei raus. Deine Sorge ist begründet. Aus der Sicht eines Betroffenen. Beziehst du aber diese Sorge konkret ein, dann fängt es auch an, dass man die Sache nicht mehr ernst nimmt. Die Sorge vor weiteren Schäden und Folgen beihaltet m.E. auch die Sorge über die Weiterbewilligung, ohne direkt darauf hinzuweisen. Die SB bekommt dies ohnehin zu lesen, da eine interne Stellungnahme erfolgt.
Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Wie bereits geschrieben, bisher (egal ob Juni oder Dezember) wurde die Weiterbewilligung immer binnen 3-4 Tagen bearbeitet und nun ist es heute schon eine Woche gewesen. Für mich schaut es so aus, als hätte man nun mit Absicht so reagiert, wie geschehen. Denn sonst hätte sie den Erstattungsbescheid ja schon längst schicken können. Zeit war ja genug seit dem 17.11.2023.
Bis jetzt bist du aber noch in der völlig regulären Bearbeitungszeit.
Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 22:49:39Zur Dienst-/Fachaufsichtsbeschwerde: Die drohe ich mit dem Widerspruch an und warte? Oder schreibe ich die auch zeitgleich?
Die Beschwerde würde ich zeitgleich machen. Da kann ich als Nächstes was vorformulieren.
Nach meiner Kenntnis (man möge mich korrigieren), kann mit der Aufrechnung aus dem Erstattungsbescheid erst mit dessen Bestandskraft begonnen werden. Also einen Monat nach Zustellung. Macht auf mich Sinn, da ein Widerspruch ja aufschiebende Wirkung hat.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Die unangemessenen Fristen können in Summe nicht eine angemessene Frist ergeben.
So würde die gesetzliche Regelung im § 41a Abs. 3 ad absurdum geführt.
Okay. Dann ist gut.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Ich sage es mal frei raus. Deine Sorge ist begründet. Aus der Sicht eines Betroffenen. Beziehst du aber diese Sorge konkret ein, dann fängt es auch an, dass man die Sache nicht mehr ernst nimmt. Die Sorge vor weiteren Schäden und Folgen beihaltet m.E. auch die Sorge über die Weiterbewilligung, ohne direkt darauf hinzuweisen. Die SB bekommt dies ohnehin zu lesen, da eine interne Stellungnahme erfolgt.
Okay. Wo richte ich den Widerspruch eigentlich hin? Einfach allgemein an die Leistungsabteilung des JC?
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Bis jetzt bist du aber noch in der völlig regulären Bearbeitungszeit.
Man darf also gespannt sein. Wie war das eigentlich noch? Uns hat irgendwann mal ein SB aus der Leistungsabteilung gesagt, dass bis zum 16. eines Monats die Leistungsgelder geregelt sein müssen, damit sie am 1. auf dem Konto sind. Quasi, wenn der Antrag bis 16. nicht bearbeitet ist, kommt nichts zum Ersten. Ist das korrekt?
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Die Beschwerde würde ich zeitgleich machen. Da kann ich als Nächstes was vorformulieren.
Das wäre super nett von Dir. Dann könnte ich alles am gleichen Tage per Fax übermitteln.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. Dezember 2023, 23:39:10Nach meiner Kenntnis (man möge mich korrigieren), kann mit der Aufrechnung aus dem Erstattungsbescheid erst mit dessen Bestandskraft begonnen werden. Also einen Monat nach Zustellung. Macht auf mich Sinn, da ein Widerspruch ja aufschiebende Wirkung hat.
Ja. Bisher war es auch immer so, dass die "Forderungen" (teilweise) sogar erst 2 Monate später zugestellt wurden.
Zitat von: Zara am 11. Dezember 2023, 23:53:32dass bis zum 16. eines Monats die Leistungsgelder geregelt sein müssen,
Ich weiß nur was von einem 26. Also, dass bis dahin angewiesen sein muss, damit die Leistungen mit allen anderen zusammen ausgezahlt wird. Dabei geht es aber auch um Anweisung und Überweisung.
Es ist durchaus möglich, dass Leistungen unabhängig von diesen "Regelterminen" überwiesen werden können.
Guten Morgen,
ich habe mal noch etwas recherchiert:
Besagte SB folgt bei den Socialmedia-Kanälen zwei Shops aus der hiesigen Region, die ähnliche Produkte herstellen wie ich und ebenso ein Kleingewerbe betreiben. Allerdings neben einem Hauptjob. Außerdem sind die Damen auch mit den persönlichen Profilen miteinander befreundet. Ebenso wie die Ehemänner.
Beide Shops sind aktuell in ein erstmaliges Projekt unserer Stadt, einem Pop-Up-Store involviert.
Dies gibt mir nun ebenso zu bedenken, auch was meine Unterlagen betrifft!
Und die Befangenheit wird für mich auch immer deutlicher.
Sollte ich vorsichtshalber Screenshots machen?
Ja! Definitiv! Solche Infos sind dir aber zugetragen worden.
Dann würde ich warten mit der Beschwerde und die Reaktionen auf den Widerspruch abwarten und dafür diesen Satz:
ZitatIch bitte daher, Frau xxxx von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen zu bewahren.
in
ZitatIch bitte daher, Frau xxxx von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen (z.B. verzögerte Antragsbearbeitung) zu bewahren.
ändern.
Für die Beschwerde dann vielleicht doch ein wenig mehr sammeln.
Okay. Habe Screenshots gemacht.
Man muss dazu sagen, dass das Projekt Pop-Up-Store meiner Meinung nach nicht wirklich läuft. Erstens hat der Store öfter geschlossen als offen und zweitens ist er immer leer. Von Kundschaft weit und breit keine Spur. Eine ist davon schon ganz ausgestiegen und die andere hat sich kürzlich auch bei Etsy registriert, bisher aber nichts verkauft. Und bei mir sieht man ja schön die Anzahl der Verkäufe, nämlich fast 3.000! Diese Dame ist persönlich mit der SB befreundet. Hatte im Sommer meinen Shop auch abonniert, nun aber nicht mehr. Hab gerade nachgesehen.
Also für mich stinkt das Ganze zum Himmel.
Ich habe das Schreiben nun in der "Wir"-Form verfasst. Denn die bisherigen Forderungen des JC bezüglich meines Gewerbes richteten sich immer an mich, mein Partner erhielt lediglich eine Kopie/Zweitschrift. Und die aktuelle Festsetzung ergeht direkt an ihn. Ist bis heute übrigens noch immer nicht postalisch bei uns angekommen. Wird wohl mit Absicht liegen gelassen.
Hier also mein Text:
ZitatBG-Nummer: XXX
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
Anforderung von Unterlagen zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs
Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches vom 08.12.2023 | Ihr Zeichen: XXX
hier: WIDERSPRUCH
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir fristgerecht Widerspruch gegen die o. g. Festsetzung des Leistungsanspruches vom 08.12.2023 ein:
Die Voraussetzungen für den Eintritt der Rechtsfolgen nach § 41a Absatz 3 Satz 4 SGB II sind nicht gegeben. Die rechtlichen Konsequenzen sind in erster Linie gegeben, wenn den nachweispflichtigen Personen zuvor gemäß Absatz 3 Satz 3 eine angemessene Frist gesetzt wurde und schriftlich über die rechtlichen Folgen belehrt wurden. Die Angemessenheit der Frist hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Menge der nachzuweisenden Tatsachen. Die Verpflichtung zur Mitwirkung muss innerhalb dieser Frist erfüllt werden können. Die Belehrung über die Rechtsfolgen sollte präzise und eindeutig sein, damit die betroffene Person erkennen kann, welche Folgen ihr drohen. Allerdings sollte der Hinweis auf die Rechtsfolgen sich auf den individuellen Sachverhalt der betroffenen Person beziehen.
Weder wurde in diesem Fall eine angemessene Frist gesetzt, noch erfolgte eine vollständige und korrekte Rechtsfolgebelehrung. Die gesetzte Frist von 2 Wochen dürfte in jedem Fall unangemessen sein. Einzelne Fristen können dabei auch nicht in Summe die Voraussetzung erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für eine nachträglich durchgeführte, korrekte Rechtsfolgebelehrung.
Von einer grundsätzlichen fehlenden Mitwirkungsbereitschaft kann ebenso wenig ausgegangen werden. Der mehrfache Versuch eine Fristverlängerung zu erhalten und die Bitten um Hilfe und Beratung wurden vollständig ignoriert. An unserer Mitwirkungsbereitschaft dürften keine Zweifel bestehen.
Die unterlassene Beratung führt isoliert gesehen bereits zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, da sich die Verletzung der Beratungspflicht direkt auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.
Der Bescheid ist aufzuheben.
An die Beratung und Beantwortung der Fragen (siehe Fax vom 16.11.2023) von Frau XXX möchten wir hiermit auch noch mal erinnern. Für die Beantwortung dieser Fragen und Beratung haben wir uns nun den 12.01.2024 notiert. Nach Ablauf dieser Frist werden wir unseren Anspruch auf Beratung gerichtlich - mit einer allgemeinen Leistungsklage - durchsetzen.
Bzgl. der zuständigen Sachbearbeiterin, Frau XXX, möchten wir unsere Besorgnis der Befangenheit nach § 17 SGB X ausdrücken. In Anbetracht der unterlassenen Beratung dürfte sich unseres Erachtens neben dem sozialrechtliche Herstellungsanspruch sogar die Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) begründen lassen. In der Gesamtschau aller Handlungen sowie unterlassener Handlungen dürften unserer Meinung nach auch dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen. Wir bitten daher, Frau XXX von diesem sowie künftigen Verwaltungsverfahren abzuziehen, um die gesamte Bedarfsgemeinschaft von weiteren Schäden und Folgen (z.B. verzögerte Antragsbearbeitung) zu bewahren.
Mit freundlichen Grüßen
Ottokar hatte mir in seinem Beispieltext ja auch einiges niedergeschrieben. So z.B. auch die Sache mit dem Drucker und dem Problem der Übermittlung. Soll ich das nicht auch noch erwähnen, oder hebe ich mir auch diese Details auf?
Die Begründung von Ottokar würde ich mir für Details aufheben, sollte es tatsächlich weitergehen. Ebenso für die Beschwerde sollte es noch dazu kommen. Ich begrüße es sehr doch auch mal die Sachbearbeiter in die Schranken zu weisen und dafür ist Ottokars Begründung mehr als geeignet. Ich hatte auch überlegt, in diese Richtung zu gehen.
Da aber noch mehr schiefgegangen ist, dachte ich mir nur, dass wenn man alles im Details vorträgt, man sich zum einen auch angreifbar macht und zum anderen es die Sache aufbläht. Trage ich nur zum Teil was vor, muss man sich später vorhalten lassen, dass man ja nichts alles erwähnt hat etc. Soll doch die Widerspruchsstelle selbst im Detail nachlesen, was die SB da für einen Mist gebaut hat.
Zitat von: Jimmy Neutron am 12. Dezember 2023, 13:38:52Die Begründung von Ottokar würde ich mir für Details aufheben, sollte es tatsächlich weitergehen. Ebenso für die Beschwerde sollte es noch dazu kommen. Ich begrüße es sehr doch auch mal die Sachbearbeiter in die Schranken zu weisen und dafür ist Ottokars Begründung mehr als geeignet. Ich hatte auch überlegt, in diese Richtung zu gehen.
Da aber noch mehr schiefgegangen ist, dachte ich mir nur, dass wenn man alles im Details vorträgt, man sich zum einen auch angreifbar macht und zum anderen es die Sache aufbläht. Trage ich nur zum Teil was vor, muss man sich später vorhalten lassen, dass man ja nichts alles erwähnt hat etc. Soll doch die Widerspruchsstelle selbst im Detail nachlesen, was die SB da für einen Mist gebaut hat.
Okay. Dann kann ich den Widerspruch so los schicken?
Ich habe ja keine Hoffnung, dass man da in irgendeiner Weise zeitnah drauf reagiert. :sad:
Die haben nun was sie wollen und werden das Ding durchziehen.
In mir ist nun alles aus längst vergangener Zeit wieder hochgekommen. Letzte Nacht von meiner langjährigen Arbeitsstelle, wo ich massiv gemobbt wurde, geträumt.
Ich würde den Betreff auf den Widerspruch begrenzen und auch kein weiteres AZ angeben, nicht dass er erst mal an die SB geht. Kann man aber auch so lassen.
ZitatBG-Nr.
Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches)
Ich bin ja dann mal gespannt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 12. Dezember 2023, 15:01:22Ich würde den Betreff auf den Widerspruch begrenzen und auch kein weiteres AZ angeben, nicht dass er erst mal an die SB geht. Kann man aber auch so lassen.
ZitatBG-Nr.
Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches)
Ich bin ja dann mal gespannt.
Ich habe es gestern Abend noch gefaxt. In der Briefankündigung der Post ist übrigens noch immer nichts zu sehen. Man könnte meinen, das JC lässt den Brief mit Absicht liegen.
Zitat von: Zara am 13. Dezember 2023, 07:51:36Ich habe es gestern Abend noch gefaxt. In der Briefankündigung der Post ist übrigens noch immer nichts zu sehen. Man könnte meinen, das JC lässt den Brief mit Absicht liegen.
Naja, bei mir gibt es 5 Briefe, die angekündigt sind, aber seit Tagen nicht auftauchen. Die sind auch wichtig aber wir sollen ja noch langsamere Post bekommen. Oder Citi-Post? Kommen bei uns auch nur noch im 2 Wochen Takt mit Glück.
Zitat von: Sylvergirl am 13. Dezember 2023, 11:56:13Zitat von: Zara am 13. Dezember 2023, 07:51:36Ich habe es gestern Abend noch gefaxt. In der Briefankündigung der Post ist übrigens noch immer nichts zu sehen. Man könnte meinen, das JC lässt den Brief mit Absicht liegen.
Naja, bei mir gibt es 5 Briefe, die angekündigt sind, aber seit Tagen nicht auftauchen. Die sind auch wichtig aber wir sollen ja noch langsamere Post bekommen. Oder Citi-Post? Kommen bei uns auch nur noch im 2 Wochen Takt mit Glück.
Es ist ja nichtmal angekündigt. Und das wäre es, wenn es denn verschickt worden wäre. Geht nicht um die Post, sondern ums JC.
Weiterbewilligung wird ja auch absichtlich nicht bearbeitet.
Ich hatte bezüglich des Weiterbewilligungsbescheides gestern beim JC angerufen. Kam natürlich nur bis zur Zentrale. Die Dame dort meinte, 14 Tage seien Frist bezüglich der Bearbeitung und sollte sich bis heute, Dienstag nichts tun, sollte ich nochmal anrufen. Es sei auch kein Vermerk, dass irgendwelche Unterlagen fehlen. Tja... laut Deutsche Post Ankündigung kommt heute ein Brief, allerdings kein Bescheid, das sehe ich, weil am Rand nicht das Banner für ,,jobcenter-digital" steht. Bin mir sicher, die werte SB hat mit Absicht die 14 Tage verstreichen lassen, um nun entweder eine Ablehnung zu schicken, oder dass irgendwas fehlt! Wahrscheinlich Auszug des Kreditkartenkontos meines Partners oder ihr steckt wieder sonst ein F... quer!
Und diesmal wurde auch mit Absicht nicht in jobcenter.digital gestellt, wer weiß, wann die Post zugestellt wird.
Spätestens jetzt sollte jeder erkennen, wie wir vom JC schikaniert werden. Stehen also am 01.01.2024 ohne Leistung da.
Update: Nun habe ich die Zentrale des JC angerufen. Der heutige Brief ist wohl der Eingang des Widerspruchs. Aber es ist ein weiterer Brief in Bearbeitung (die SB hat uns wohl "richtig gern"), wonach der Weiterbewilligungsantrag nicht bearbeitet werden kann, da die Auszüge vom KREDIT-Karten-Konto fehlen. Einfach nur unfassbar, was sich diese SB da heraus nimmt. Hat nun mit Absicht die 14-Tage-Frist abgewartet, ist ihr doch sicher schon am 04.12.2023 aufgefallen! :wand:
Werde die Auszüge dann heute per Fax nachreichen, auch wenn ich den Brief noch nicht habe, denn der kommt mit Sicherheit als Weihnachtsgeschenk.
Übrigens: Wie sieht es mit diesem Formular zur Vermögensauskunft eigentlich aus? Das lag beim Weiterbewilligungsantrag dabei, ich wollte es online auch bei meinem Antrag ausfüllen, aber beim Aufruf kackte die Seite ab! Soll ich dieses Formular dann von Hand ausfüllen und auch noch mit einreichen? Nicht, dass ihr das am Ende auch wieder "fehlt".
Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
Diesmal nicht bei jc. digital hinterlegt, sondern mit der Post!
Die anderen Schreiben - Endgültiger Bescheid für das 2. Hj. 2022 sowie Anforferung von Kreditkartenauszügen - kamen ausschließlich digital, also nicht per Post.
Ich frage mich, was das soll? Wir haben beide in den Kundenkonten angekreuzt, dass digital sowie per Post zugestellt wird. Aber man scheint so zu verfahren, wie man gerade lustig ist. Wie sollen wir da noch den Überblick behalten?!
Statt wichtige Arbeiten zu machen, wird weiterhin in den Krümeln gesucht und die Weiterbewilligung liegen gelassen!
Ich weiß ehrlich gesagt nicht mehr, wie ich mit dem JC kommunizieren soll, denn es ist einfach unmöglich, weil null auf meine Schreiben reagiert wird, sondern mit jedem Schreiben das Nächste gefordert wird.
Ein paar Seiten zuvor hattest du von knapp 1.000 geschriebenen Rechnungen dieses Jahr gesprochen. Was ich nicht verstehe, wieso bist du damit immer noch abhängig vom JC? Folglich kann doch damit nicht viel Einkommen generiert werden und somit könnte man vermuten, dass deine Tätigkeit kaum Gewinn abwirft. Magst du das vielleicht ein wenig ausführen.
Zitat von: AlterGaul am 22. Dezember 2023, 08:21:57Ein paar Seiten zuvor hattest du von knapp 1.000 geschriebenen Rechnungen dieses Jahr gesprochen. Was ich nicht verstehe, wieso bist du damit immer noch abhängig vom JC? Folglich kann doch damit nicht viel Einkommen generiert werden und somit könnte man vermuten, dass deine Tätigkeit kaum Gewinn abwirft. Magst du das vielleicht ein wenig ausführen.
1.000 Rechnungen heißt ja nicht gleich hochpreisige Ware. Ich fertige meine Produkte selbst und benötige auch dementsprechend Material.
Außerdem habe ich in den letzten Monaten meine Angebotspalette extrem umgestellt und Produkte gefunden, die dauerhaft laufen. Auch da bedurfte es Mehrausgaben, die sich künftig aber rechnen werden.
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
weil?
Zitat von: september23 am 22. Dezember 2023, 10:20:09Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
weil?
Verstehe die Frage nicht.
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 10:28:53Zitat von: september23 am 22. Dezember 2023, 10:20:09Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Update: Statt eines Weiterbewilligungsbescheides ist nun der nächste Brief, diesmal wieder an mich, in der Deutschen Post Ankündigung. Ich gehe nun davon aus, dass man die Einnahme- und Ausgabenrechnungen vom 1. Hj. 2023 fordert.
Die ich denen genau so wenig übermitteln kann, wie die vom 2. Hj. 2022.
weil?
Verstehe die Frage nicht.
Wieso du das vermutest? Meist weiß man das ja. Es kann ja auch Bewilligung sein. :wand:
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 10:28:53Verstehe die Frage nicht.
was ist mit der EÜR von 2022?
In deinem Fall kann es vieles sein.
- Anforderung Unterlagen EKS für 1. Hj. 2023
- Eingangsbestätigung Widerspruch
- Widerspruchsbescheid
- Abhilfebescheid
- Bewilligungsbescheid
- Beantwortung der Fragen
- Antwort auf dein Schreiben
Ich habe in der Sache im übrigen noch etwas recherchiert.
Bei den Ausgaben können wohl auch die Belege der Lieferanten geschwärzt werden. Bei dir besteht ja die Situation, dass die SB mit Anderen in Verbindung steht, die ähnliche Produkte herstellen bzw. anbieten und auf einmal die Belege verlangt werden. Da würde sich dann vielleicht anbieten, die Belege so weit zu schwärzen, dass nicht ersichtlich ist, bei welchem Lieferanten du deine Waren für die Herstellung beziehst.
Wenn du das Geschäftskonto hast, ist dies alles aber auch noch mal einfacher umzusetzen.
Nicht das wichtigste, aber:
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26...Diesmal nicht bei jc. digital hinterlegt, sondern mit der Post!
Die anderen Schreiben ... kamen ausschließlich digital, also nicht per Post.
Ich frage mich, was das soll? Wir haben beide in den Kundenkonten angekreuzt, dass digital sowie per Post zugestellt wird.
ist halte die Frage: Heißt, dass man beides bekommt oder dass man einverstanden ist, dass beides machbar ist
Zitat von: Zara am 22. Dezember 2023, 07:59:26Aber man scheint so zu verfahren, wie man gerade lustig ist. Wie sollen wir da noch den Überblick behalten?!
Post kommt, digital regelmäßig prüfen und alles ausgedruckt und nach Datum geordnet in einen Ordner packen.
Seit 01.07.2020 können auch elektronische Verwaltungsakte durch Online-Abruf bekanntgegeben werden, wenn der Antragsteller einwilligt (§ 37 Abs. 2a SGB X).
Jobcenter.digital soll als Online-Plattform die Anforderungen dafür wohl (erst) seit 01.01.2023 erfüllen.
Hat man der Bekanntgabe durch Online-Abruf zugestimmt, ist ein zusätzlicher Versand von Verwaltungsakten per Post nicht mehr erforderlich, damit diese in Kraft treten.
Die Zustimmung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Online-Abruf kann jederzeit widerrufen werden, dann muss das Jobcenter jeden Verwaltungsakt schriftlich per Post bekanntgeben, wobei dann das Jobcenter wieder nachweisen muss, dass und wann der Empfänger den Verwaltungsakt erhalten hat.
Diesen Nachweis muss das Jobcenter im Übrigen auch bei der Bekanntgabe durch Online-Abruf führen, wobei das Jobcenter den Zugang der elektronischen Benachrichtigung (E-Mail) über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes nachweisen muss, was jedoch i.d.R. nicht möglich ist, bzw. nur dann, wenn der Empfänger aktiv auf diese Benachrichtigung antwortet.
Update:
Bewilligungsbescheid sowie zwei neue Aufforderungen kamen gestern über jobcenter.digital.Zu den Aufforderungen zur Mitwirkung:
Unterlagen zur Selbständigkeit bis FRIST 08.01.2024:ZitatUm über Ihren Leistungsanspruch endgültig entscheiden zu können, werden noch folgende Unterlagen von Ih- nen zur Selbständigkeit benötigt:
- Kontoauszüge vom 01.01.2023 - 30.06.2023 für das Konto XXXX bei der Landesbank Berlin mit der Kontonummer
- alle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Quittungen, Belege für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis ein- schließlich 30.06.2023
Wir bitten Sie hierbei zu beachten, dass alle Ausgaben welche von Ihnen angegeben wurden und nicht durch Sie belegt werden, nicht berücksichtigt werden können.
Sie geben ebenfalls an Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom Finanzamt ein.
Dazu ist zu sagen, dass es sich schon wieder um das Kreditkartenkonto meines Partners handelt, welches ÜBERHAUPT NICHTS mit meiner Selbständigkeit zu tun hat! Und was die Umsatzsteuer angeht, so hatte ich der SB doch bereits in Sachen 2. Hj. 2022 ausführlich erklärt, dass es da keinen Nachweis gibt! Erst nach der Umsatzsteuererklärung 2023, die erst im September 2024 fällig ist, erhalte ich vom FA einen automatischen Wisch, in dem steht, sofern meine Überweisungen nicht von den fälligen Beträgen abweichen, wird keine gesonderte Erklärung erstellt!
Unterlagen zur Selbständigkeit bis FRIST 05.02.2024:Zitat- Kontoauszüge vom 01.07.2023 bis 31.12.2023 für das Konto XXX bei der Landesbank Berlin mit der Kontonummer
- alle Einnahmen- und Ausgabenrechnungen, Quittungen, Belege für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis ein- schließlich 31.12.2023
- vollständige und sortierte Kontoauszüge von allen Konten für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis 31.08.2023 und vom 01.12.2023 bis 31.12.2023
Wir bitten Sie hierbei zu beachten, dass alle Ausgaben welche von Ihnen angegeben wurden und nicht durch Sie belegt werden, nicht berücksichtigt werden können.
Sie geben ebenfalls an Umsatzsteuer zu zahlen, bitte reichen Sie hierzu ebenfalls die entsprechenden Nachweise vom Finanzamt ein.
Hier das gleiche Spiel! :wand: Und Kreditkartenauszüge für die letzten 3 Monate 2023 liegen ja bereits vor!
Egal was ich auch antworten werde, das JC wird auch dafür einen Bescheid erstellen, wonach ich alle Bezüge zurückzahlen darf. Sind wir also nun schon bei 1,5 Jahren! Denn ich weiß nach wie vor nicht, wie ich den ganzen Kram übermitteln soll. Und Kreditkarte für komplette Zeiträume gibt es schon mal gar nicht!
Werde um einen guten Rechtsanwalt nicht drumrum kommen, nur gibt es bei uns keinen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, bzw. sich dafür überhaupt bemüht.
Im Weiterbewilligungsbescheid wird plötzlich auch eine Summe angerechnet, die laut meiner vorläufigen EKS überhaupt nicht stimmt.
Zitat von: Ottokar am 22. Dezember 2023, 13:38:18Hat man der Bekanntgabe durch Online-Abruf zugestimmt, ist ein zusätzlicher Versand von Verwaltungsakten per Post nicht mehr erforderlich, damit diese in Kraft treten.
Ich meine aber, dass wir in Jobcenter.digital angekreuzt hatten, Digital UND per Postversand. Aber genau kann ich es nicht sagen. Das JC handhabt es jedenfalls mal so und mal so. 100% Verlass ist auf keinen der beiden Wege.
Beide Fristen sind auch hier erneut zu kurz und die Beratung fehlt weiterhin.
Auch die geforderten Auszüge der Kreditkarten sind natürlich rechtswidrig.
Um eines noch mal klarzustellen. Selbst wenn für die beiden Zeiträume jetzt ebenfalls die Festsetzungsbescheide kommen sollten, dann gilt auch hier, dass die Mitwirkungspflichten selbst im Klageverfahren noch erfüllt werden können. Du stehst im Klageverfahren sehr deutlich auf der besseren Seite. Du hast dich stets mitwirkungsbereit gezeigt und machst ja auch so weiter. Ergehen jetzt erneut ohne Beratung und korrekter Fristsetzung die Bescheide, dann spiegelt dies die ignorante Arbeitsweise der SB wider. Das JC wäre vor dem Sozialgericht in Erklärungspflicht und m.e. auch Erklärungsnot.
Zitat von: Zara am 23. Dezember 2023, 20:28:48Werde um einen guten Rechtsanwalt nicht drumrum kommen, nur gibt es bei uns keinen, der sich Bürgergeldempfängern annimmt, bzw. sich dafür überhaupt bemüht.
Sehe ich bislang nicht so. Bislang sehe ich weiterhin den Vorteil im Schwarmwissen und ganz ehrlich keinen Grund zur Panik. Wenn du einen guten Anwalt findest, kann der natürlich ebenfalls davon profitieren.
Mir wäre es lieb, dass du Schreiben anonymisiert hier einstellst. Dann sieht man den Text noch mal schwarz auf weiß und hat keine Fragen, ob du dich vertippt hast oder nicht. So entstehen dann auch letztendlich falsche Tipps.
Ich möchte dich aber noch mal an das Geschäftskonto erinnern. So wäre es ein ganzes Stück einfacher, den folgenden Zeitraum anzugehen und auch die Belegsituation wäre einfacher zu handeln. ,
Meine Empfehlung ist weiterhin versuchen, ganz viel Ruhe zu bewahren und die Weihnachtszeit zu genießen. Zwischen den Jahren bzw. im neuen Jahr geht es dann los. Lass dich bzw. lasst euch nicht unterkriegen.
@Ottokar
Im Festsetzungsbescheid war die Rechtsfolgebelehrung korrekt, wenn die jetzt in den beiden Schreiben fehlen oder unvollständig sein sollte, dürfte die Rechtsfolgebelehrung dennoch als erteilt gelten, oder? Ich meine in einem Kommentar gelesen zu haben, dass in einem solchen Fall (zeitliche Nähe) der Leistungsträger sich darauf berufen kann, dass der Leistungsempfänger von den Folgen hätte wissen müssen.
Ohne auf den konkreten Sachverhalt bezogene vollständige und verständliche RFB keine Rechtsfolgen.
Wenn das JC einen Verwaltungsakt erlässt und sich entscheidungserheblich darin auf eine Mitwirkungsaufforderung beruft, dann muss diese Mitwirkungsaufforderung auch rechtswirksam gewesen sein, d.h. u.a. eine entsprechende RFB beinhaltet haben.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40wenn die jetzt in den beiden Schreiben fehlen oder unvollständig sein sollte, dürfte die Rechtsfolgebelehrung dennoch als erteilt gelten
Wenn das JC also einen Verwaltungsakt erlässt und sich entscheidungserheblich darin auf eine der beiden Mitwirkungsaufforderung beruft, diese jedoch keine oder keine korrekte RFB beinhaltet haben, wäre dieser Verwaltungsakt schon deshalb rechtswidrig, weil die nach dem Gesetz für das Eintreten von Rechtsfolgen erforderliche vorherige (vor Erlass des VA) Belehrung über die Rechtsfolgen unvollständig war, oder ganz unterlassen wurde.
In dem Fall, auf den du anspielst, gab es eine Mitwirkungsaufforderung mit RFB, im Weiteren wurde nur die Frist zur Erfüllung dersleben verlängert und diese Verlängerung beinhaltete dann keine RFB, was in dem Fall auch nicht erforderlich ist, da die Fristverlängerung keine neue Mitwirkungsaufforderung darstellt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40Um eines noch mal klarzustellen. Selbst wenn für die beiden Zeiträume jetzt ebenfalls die Festsetzungsbescheide kommen sollten, dann gilt auch hier, dass die Mitwirkungspflichten selbst im Klageverfahren noch erfüllt werden können. Du stehst im Klageverfahren sehr deutlich auf der besseren Seite. Du hast dich stets mitwirkungsbereit gezeigt und machst ja auch so weiter. Ergehen jetzt erneut ohne Beratung und korrekter Fristsetzung die Bescheide, dann spiegelt dies die ignorante Arbeitsweise der SB wider. Das JC wäre vor dem Sozialgericht in Erklärungspflicht und m.e. auch Erklärungsnot.
Ja, hoffentlich ist dem auch so und wir sind nicht wieder die Einzigen, die ein solches Klageverfahren verlieren. :sad:
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40Mir wäre es lieb, dass du Schreiben anonymisiert hier einstellst. Dann sieht man den Text noch mal schwarz auf weiß und hat keine Fragen, ob du dich vertippt hast oder nicht. So entstehen dann auch letztendlich falsche Tipps.
Hänge die Dateien hier an.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 12:16:40Meine Empfehlung ist weiterhin versuchen, ganz viel Ruhe zu bewahren und die Weihnachtszeit zu genießen. Zwischen den Jahren bzw. im neuen Jahr geht es dann los. Lass dich bzw. lasst euch nicht unterkriegen.
Das ist einfacher gesagt, als getan. Von Weihnachten hatte ich überhaupt nichts. Aber das war mit Sicherheit auch die Absicht des JC!
Ich wäre sehr dankbar, wenn Ihr mir bezüglich der beiden Schreiben nochmals unter die Arme greifen könntet.
Update 28.12.2023
Mit Datum vom 18. Dezember 2023 wurde mein Widerspruch vom 12. Dezember 2023 schriftlich bestätigt.
Heute erging uns nun FÖRMLICH GEGEN UNTERSCHRIFT mit Datum vom 20. Dezember 2023 der Erstattungsbescheid (also die Rückforderung!) von jeweils (meinem Partner und mir) rd. 4.600 Euro zu! Bis zum 06. Januar 2024 wird um Überweisung der Beträge gebeten.
Wie Bitteschön ist dies möglich, wenn wir fristgemäß Widerspruch eingelegt haben und uns dieser auch vom JC bestätigt wurde? Was ist nun zu tun?
Klar ist, wir können die Summen nicht zahlen und gerechtfertigt ist dies ja auch nicht.
Ich dachte, der Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung????
P.S. Ich scanne die Unterlagen gegen Abend ein und lade sie hoch.
Der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. Du hast aber gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt.
Den Erstattungsbescheid gab es ja noch nicht.
Ich denke dass sich der Widerspruch und die Erstattung überschnitten hat. Also Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid einreichen. Hat die SB den Bescheid erlassen oder eine andere Stelle?
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Dezember 2023, 13:14:02Der Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. Du hast aber gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt.
Den Erstattungsbescheid gab es ja noch nicht.
Ich denke dass sich der Widerspruch und die Erstattung überschnitten hat. Also Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid einreichen. Hat die SB den Bescheid erlassen oder eine andere Stelle?
Eine andere SB hat den Widerspruch mit Datum vom 18.12. bestätigt. Diese Aufforderungen nun sind vom 20.12. von der unfähigen SB.
Die Forderung ist mit den Schreiben abgetreten worden an dieses Inkasso der BA. Muss der Widerspruch dann dorthin?
Stell den Bescheid erstmal ein.
Der Widerspruch muss immer an die Behörde gerichtet werden, welche den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 SGG; § 70 VwGO).
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Dezember 2023, 14:56:16Stell den Bescheid erstmal ein.
So, da bin ich wieder. Scanne nun alles ein, schwärze und lade es im Anschluss hoch.
Werde diesen Beitrag dann editieren.
Die SB hat auch schon wieder einen Fehler gemacht. Als Zahlungsfrist steht auf Seite 2 der 06.01.2024 und auf Seite 4 nennt sie den 01.01.2024.
Zitat von: Ottokar am 28. Dezember 2023, 15:11:56Der Widerspruch muss immer an die Behörde gerichtet werden, welche den Verwaltungsakt erlassen hat (§ 84 SGG; § 70 VwGO).
Okay, vielen Dank.
Update: Hier alle Dokumente.
Kann ich denn den gleichen Widerspruch schreiben wie bereits erfolgt? Es eilt ja, Zahlungsfrist ist der 06.01. bzw. 01.01.2024, die SB konnte sich bei beiden Forderungen ja nicht entscheiden.
Und wie geht es weiter mit den Fristen 08.01. und 05.02.2024 betreffend Unterlagen 1. Hj. 2023 und 2. Hj. 2023?
Ich glaube, ich brauche in meinem Leben sonst nichts mehr zu tun, als dieser SB zu schreiben, um dann ignoriert zu werden. Ich soll für ihre Unfähigkeit, weil sie es nicht schafft, Angelegenheiten frist- und sachgemäß zu bearbeiten, bluten. Unsere Existenz ist zerstört und sie rutscht hoch auf ihrem Drehstuhl.
Werde solche Summen jedenfalls niemals zahlen können. Das Leben ist gelaufen, nur weil ich arbeiten wollte.
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 22:29:25Kann ich denn den gleichen Widerspruch schreiben wie bereits erfolgt? Es eilt ja, Zahlungsfrist ist der 06.01. bzw. 01.01.2024, die SB konnte sich bei beiden Forderungen ja nicht entscheiden
Es eilt nicht in der Form, dass man jetzt mega die Panik zu bekommt und sofort handeln muss.
Auf die Stelle, an die du den Widerspruch schicken musst, wird übrigens auch in der Rechtsfolgebelehrung hingewiesen.
Ich würde in dem Widerspruch entweder in der Begründung einfach auf den letzten Widerspruch Bezug nehmen oder aber in dem Fall gar keine Begründung schreiben. Begründet man den Widerspruch nicht, muss das JC davon ausgehen, dass man erwartet, dass der Widerspruch komplett überprüft werden soll.
Aber: Solltest du es in Erwägung ziehen, Einblick in die Akte bekommen zu wollen, dann würde ich den Widerspruch einreichen, aber mitteilen, dass die Begründung erst nach der Akteneinsicht erfolgen kann, die du beantragt hast. Im Hinblick auf diese Untenehmensberatungsgeschichte und die miese Arbeit der SB könnte eine Akteneinsicht Sinn machen.
Für das Recht auf Akteneinsicht bedarf es ein konkretes Verwaltungsverfahren. Was ja mit dem Widerspruchsverfahren erfüllt wäre. Die Akteneinsicht ist zwar nur auf das Verfahren und alles, was damit in Verbindung steht, begrenzt. Oftmals wird aber dennoch die Einsicht in die gesamte Akte gewährt (Elektronisch und Papier), auch weil die Sache in dem Fall umfangreich ist.
Der Widerspruch entfaltet dennoch seine aufschiebende Wirkung.
Du bestimmst, wie es weitergeht.
Wenn die ersten Tage im Januar der Widerspruch herausgeht, reicht das völlig.
Wenn du den Widerspruch abgeschickt hast, kannst du beim Inkasso anrufen und denen mitteilen, dass du einen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid und auch Erstattungsbescheid eingereicht hast. Frag da ruhig unter welchen Voraussetzungen die Vollstreckung da jetzt (erst mal) gestoppt wird oder werden kann. Die beim Inkasso interessieren sich in der Regel aber nicht für die Einzelheiten des Falls.
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 22:29:25Ich glaube, ich brauche in meinem Leben sonst nichts mehr zu tun, als dieser SB zu schreiben, um dann ignoriert zu werden. Ich soll für ihre Unfähigkeit, weil sie es nicht schafft, Angelegenheiten frist- und sachgemäß zu bearbeiten, bluten. Unsere Existenz ist zerstört und sie rutscht hoch auf ihrem Drehstuhl.
Ich kann deinen Frust voll nachvollziehen. Nur bring es dir nichts, dich da so hineinzusteigern.
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 22:29:25Werde solche Summen jedenfalls niemals zahlen können. Das Leben ist gelaufen, nur weil ich arbeiten wollte.
Auch hier gilt wieder, dass du dich da wirklich hineinsteigerst. Die Sache ist noch lange nicht gelaufen. Auch wenn es schwerfällt, versuch dich vielleicht in Achtsamkeit für dich selbst oder als Paar.
Einen Schritt nach dem anderen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Dezember 2023, 23:14:47Es eilt nicht in der Form, dass man jetzt mega die Panik zu bekommt und sofort handeln muss. Auf die Stelle, an die du den Widerspruch schicken musst, wird übrigens auch in der Rechtsfolgebelehrung hingewiesen.
Aber Frist ist doch schon 01.01. oder 06.01.2024. Wie gesagt, anhand der Schriftstücke kann man ja nur vermuten. Die SB konnte sich nicht entscheiden.
Adresse aus dem Briefkopf wäre ja dann das JC.
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Dezember 2023, 23:14:47Aber: Solltest du es in Erwägung ziehen, Einblick in die Akte bekommen zu wollen, dann würde ich den Widerspruch einreichen, aber mitteilen, dass die Begründung erst nach der Akteneinsicht erfolgen kann, die du beantragt hast. Im Hinblick auf diese Untenehmensberatungsgeschichte und die miese Arbeit der SB könnte eine Akteneinsicht Sinn machen. Für das Recht auf Akteneinsicht bedarf es ein konkretes Verwaltungsverfahren. Was ja mit dem Widerspruchsverfahren erfüllt wäre. Die Akteneinsicht ist zwar nur auf das Verfahren und alles, was damit in Verbindung steht, begrenzt. Oftmals wird aber dennoch die Einsicht in die gesamte Akte gewährt (Elektronisch und Papier), auch weil die Sache in dem Fall umfangreich ist. Der Widerspruch entfaltet dennoch seine aufschiebende Wirkung.
Was bringt mir eine Akteneinsicht?
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Dezember 2023, 23:14:47Ich kann deinen Frust voll nachvollziehen. Nur bring es dir nichts, dich da so hineinzusteigern.
Ich kann mit solchen Unsummen an Geld nicht umgehen, weil ich es nicht zur Verfügung habe. Seit Wochen mache ich nichts anderes mehr, als dieser kranken Person zu schreiben. Alles wird ignoriert, egal was ich auch schreibe.
Bin am Ende meiner Kräfte und kann einfach nicht mehr. Ich kann mich weder auf mein Geschäft konzentrieren, noch auf mein Leben. An Schlaf ist auch nicht zu denken.
Sie hat erreicht, was sie wollte.
Und es geht ja nun weiter mit den nächsten Forderungen. Am Ende haben wir 30.000€ Schulden, selbst wenn ich mein Gewerbe nun aufgebe.
Wie sieht es eigentlich aus, wenn man nicht zahlen kann? Haft? Davon gehe ich aus.
Ist dieses Urteil überhaupt ausschlaggebend für Bürgergeld? Es ging damals ja um ALG II!
https://www.gegen-hartz.de/urteile/verspaetete-unterlagen-jobcenter-darf-nicht-buergergeld-einstellen (https://www.gegen-hartz.de/urteile/verspaetete-unterlagen-jobcenter-darf-nicht-buergergeld-einstellen)
Heute sind die nächsten Liebesbriefe in der Post. Wird alles schön nacheinander verschickt, um uns so richtig fertig zu machen. Es geht nicht mehr, brauche einen RA, der sich der Sache annimmt. Sonst sehe ich mich wirklich im Krankenhaus.
Ignoriere die Frist zum 01.01.2024
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 23:39:45Was bringt mir eine Akteneinsicht?
Hatte ich dir eigentlich geschrieben. Verstehst du was bestimmtes nicht?
Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 08:08:27Ist dieses Urteil überhaupt ausschlaggebend für Bürgergeld? Es ging damals ja um ALG II! https://www.gegen-hartz.de/urteile/verspaetete-unterlagen-jobcenter-darf-nicht-buergergeld-einstellen
Es geht aktuell wie auch bei der Entscheidung vom BSG um Leistungen nach dem SGB II.
Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dieselben.
In deinem Fall wäre die Entscheidung des BSG aber erst relevant, wenn das Sozialgericht davon ausgehen sollte, dass die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide korrekt waren. Wovon ich nicht ausgehe.
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 23:39:45Ich kann mit solchen Unsummen an Geld nicht umgehen, weil ich es nicht zur Verfügung habe. Seit Wochen mache ich nichts anderes mehr, als dieser kranken Person zu schreiben. Alles wird ignoriert, egal was ich auch schreibe. Bin am Ende meiner Kräfte und kann einfach nicht mehr. Ich kann mich weder auf mein Geschäft konzentrieren, noch auf mein Leben. An Schlaf ist auch nicht zu denken. Sie hat erreicht, was sie wollte. Und es geht ja nun weiter mit den nächsten Forderungen. Am Ende haben wir 30.000€ Schulden, selbst wenn ich mein Gewerbe nun aufgebe. Wie sieht es eigentlich aus, wenn man nicht zahlen kann? Haft? Davon gehe ich aus.
Also wie gesagt ich kann deinen Frust verstehen, aber du drehst dich faktisch im Kreis. Immer und wieder wird dir die Rechtsgrundlage genannt (u.a. die Situation um die aufschiebende Wirkung). Auch die Situation um die Unterlagen. Es kann und darf m.E. nicht unsere Aufgabe sein, dich zu stabilisieren. Es gibt m.E. keinen Grund so eine Panik zu schieben, weil die Rechtslage eindeutig ist. Wenn man solche Sache von dir mit einem bisschen Empathie liest, geht es mir so, dass man unbedingt helfen will, aber auch distanzieren will, weil man merkt, dass es einem anfängt nahezugehen. Ich bitte dich daher eindringlich, dir professionelle Hilfe zu holen, um die Sache zu reflektieren. Dies kann eine psychosoziale Beratungsstelle sein. Dies kann das Gesundheitsamt sein. Dies kann auch die Telefonseelsorge sein. Die können dich zwar nicht rechtlich beraten, dir aber vielleicht beim Reflektieren helfen bzw. die Ängste und Panik besser unter Kontrolle zu bekommen. Die hören sich deine Sorgen auch einfach nur mal an und die kann ja auch guttun. Die mentale Situation kann hier niemand auffangen.
Für die Beantwortung der Fragen wurde die Frist bis zum 12.01. gesetzt. Die Aufforderung von Unterlagen wird beantwortet. Einen Schritt nach dem anderen. Ja, es sind ein paar Baustellen, aber kein Grund für Panik. Auch die EKS wird noch angegangen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 08:41:28Hatte ich dir eigentlich geschrieben. Verstehst du was bestimmtes nicht?
Wie läuft denn so eine Akteneinsicht ab? Also muss das JC mir diese dann gewähren durch den Widerspruch? Muss ich dann dort vor Ort oder wen mir alle Unterlagen geschickt? Kann mir das JC dann bestimmte Dokumente vorenthalten? Ich hatte eine solche Situation noch nie.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 08:41:28Es geht aktuell wie auch bei der Entscheidung vom BSG um Leistungen nach dem SGB II. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind dieselben. In deinem Fall wäre die Entscheidung des BSG aber erst relevant, wenn das Sozialgericht davon ausgehen sollte, dass die Festsetzungs- und Erstattungsbescheide korrekt waren. Wovon ich nicht ausgehe.
Schön wäre es, wenn Du Recht behalten würdest, dass das SG für uns entscheidet. Habe eben Bedenken, dass es spätestens für die nächste Forderung dann sagt, ich hätte aus der ersten Sache lernen und die Unterlagen fristgerecht einreichen müssen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 08:41:28Also wie gesagt ich kann deinen Frust verstehen, aber du drehst dich faktisch im Kreis. Immer und wieder wird dir die Rechtsgrundlage genannt (u.a. die Situation um die aufschiebende Wirkung). Auch die Situation um die Unterlagen. Es kann und darf m.E. nicht unsere Aufgabe sein, dich zu stabilisieren. Es gibt m.E. keinen Grund so eine Panik zu schieben, weil die Rechtslage eindeutig ist. Wenn man solche Sache von dir mit einem bisschen Empathie liest, geht es mir so, dass man unbedingt helfen will, aber auch distanzieren will, weil man merkt, dass es einem anfängt nahezugehen. Ich bitte dich daher eindringlich, dir professionelle Hilfe zu holen, um die Sache zu reflektieren. Dies kann eine psychosoziale Beratungsstelle sein. Dies kann das Gesundheitsamt sein. Dies kann auch die Telefonseelsorge sein. Die können dich zwar nicht rechtlich beraten, dir aber vielleicht beim Reflektieren helfen bzw. die Ängste und Panik besser unter Kontrolle zu bekommen. Die hören sich deine Sorgen auch einfach nur mal an und die kann ja auch guttun. Die mentale Situation kann hier niemand auffangen.
Ja, Du hast Recht. Und es tut mir auch leid. Aber ich bin ein Mensch, der am liebsten alles gestern geklärt hätte. Und werde vom JC hingestellt, als wäre ich der letzte Dreck, der die Beine auf dem Sofa ausstreckt und nicht "mitwirkt". Letzten Endes sogar wie ein Schwerverbrecher, der Sozialbetrug betreibt. Das ist der Dank für meine Ehrlichkeit. Habe mir überhaupt nichts vorzuwerfen, noch nicht einmal ein klitzekleines Produkt, welches man unter der Hand verkaufen könnte. Ginge hier auch nicht, da wie gesagt überhaupt keine Kunden vor Ort zu finden sind und alles online abgewickelt wird.
Bin und bleibe einfach viel zu ehrlich und das treibt mich in den Ruin!
Werde psychologische Hilfe ins Auge fassen (müssen), auch wenn ich von Psychologen an sich nichts halte.
Frage mich halt, wie es sein kann, dass eine Behörde Menschen so dermaßen mobben darf. Sowas darf doch nicht ungestraft bleiben. Finde, es ist längst an der Zeit für eine Dienstaufsichtsbeschwerde (die dann vermutlich auch nichts bringen wird, denn eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus).
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 08:41:28Für die Beantwortung der Fragen wurde die Frist bis zum 12.01. gesetzt. Die Aufforderung von Unterlagen wird beantwortet. Einen Schritt nach dem anderen. Ja, es sind ein paar Baustellen, aber kein Grund für Panik. Auch die EKS wird noch angegangen.
Wegen dem neuen Bescheid und der zu hoch veranschlagten EKS hast Du ja schon was eingestellt an JC und SG. Das werde ich dann so übernehmen.
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 22:29:25Ich glaube, ich brauche in meinem Leben sonst nichts mehr zu tun, als dieser SB zu schreiben, um dann ignoriert zu werden. Ich soll für ihre Unfähigkeit, weil sie es nicht schafft, Angelegenheiten frist- und sachgemäß zu bearbeiten, bluten.
wenn es das ist, ist es juristisch leicht angreifbar. Aber wie Du sagst, es muss ein Anwalt her.
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 22:29:25Werde solche Summen jedenfalls niemals zahlen können. Das Leben ist gelaufen, nur weil ich arbeiten wollte.
ich hab den Überblick etwas verloren. In den eigentlichen Schreiben an Dich und Deinen Partner geht es um die Darlegung von Konten. Das hast Du gemacht und sie ignroriert es?
Zitat von: Zara am 28. Dezember 2023, 22:29:25Werde psychologische Hilfe ins Auge fassen (müssen), auch wenn ich von Psychologen an sich nichts halte.
das sind keine guten Voraussetzungen, um Hilfe anzunehmen.
Kann Dir nur die Daumen drücken, dass es bald rechtlich geklärt werden kann
Hallo Zara,
ich kann den Frust mehr als verstehen. Du steckst in einer ähnlichen Situation wie ich. Das Jobcenter streicht mir Betriebsausgaben (rückwirkend bis 2015) und zusammengerechnet kommen da etwas um die 20.000 Euro zusammen, die ich erstatten soll, weil ich einer Arbeit nachgegangen bin.
Während Heil Pläne hat, die Totalverweigerer zwei Monate zu sanktionieren, erfolgt bei uns Selbständigen die Sanktion über viele Jahre hinweg rückwirkend.
Aber, es wurde schon mehrfach wiederholt:
Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Der Erstattungsbescheid ist sicher von der Inkassostelle Recklinghausen. Schreibe denen einen Brief und weise auf das laufende Widerspruchsverfahren hin und der Tatsache, dass Du bei Zurückweisung gegen den Widerspruchsbescheid Klage einreichen wirst. Weise auch darauf hin, dass Dein Jobcenter ganz offenkundig nicht in der Lage ist, diese Tatsachen auch der Inkassostelle Recklinghausen mitzuteilen und Du für die Inkompetenz Deines Jobcenters nicht geschädigt werden kannst.
Ich würde auch tatsächlich sehr scharfe Formulierungen verwenden, die Zeit der Freundlichkeiten ist vorbei.
Wichtig ist, dass Du nachweisen kannst, dass Dein Widerspruch rechtzeitig im Jobcenter eingegangen ist.
Dass die Fristen für die Erstattung knapper gesetzt sind als der Zeitraum, den Du für einen Widerspruch hast, ist Absicht. Das spielt aber keine Rolle, Du hast einen Monat Zeit nach Zugang des Verwaltungsaktes Zeit für Deinen Widerspruch.
Für mich ist das alles nachvollziehbar. Ich habe den nächsten Tanz vor dem Sozialgericht am 17. Januar bei noch ca. 8 weiteren ausstehenden Verfahren. Dazu die Berufungsverfahrungen. Sollte ich verlieren, habe ich 20.000 Euro Schulden, weil ich einer selbständigen Arbeit nachgegangen bin. Ich erfahre 2023 bzw. 2024, dass meine Arbeit im Jahr 2015 und später scheinbar "falsch" war, wobei mit meine Umsätze voll angerechnet werden, die daraus entstandenen Kosten jedoch nicht.
Im schlimmsten Fall, das heißt, sollten die KLAGEVERFAHREN negativ ausgehen, dann vereinbarst Du eine Aufrechnung, das bedeutet maximal 10% vom Regelsatz. Mehr darf Dir nicht abgezogen werden. Aber das wäre frühestens in ein paar Jahren der Fall.
Wie Du mit Deinem Gewerbe weitermachst, musst Du entscheiden. Ich habe mich dazu entschieden, weiterzumachen. Sollen sie doch von mir am Ende eine Batzillionen Erstattungen verlangen. So what? Ob 20k oder 50k? Ich kann Beides niemals zahlen. Die Erfahrungen und Erlebnisse, die ich durch meine Tätigkeit jedes Jahr aufs Neue habe, kann mir jedoch keiner mehr nehmen.
Was ist also zu tun:
- Prüfe, ob das Jobcenter den Widerspruch von Dir rechtzeitig erhalten hat (gemäß PDF ist das der Fall)
- Teile der Inkasso Recklinghausen den Sachverhalt mit und verweise auf die aufschiebende Wirkung
- Suche Dir einen Rechtsanwalt, der sich mit Selbständigkeit im Sozialrecht auskennt (schwierig, ich weiß). Ich schreibe Dir eine PM dazu, weiß aber nicht, ob das hilft. Falls jemand Ideen hat, raus damit.
Mach Dir nicht zu viel Stress, die Fristen bei den Erstattungen sind absichtlich so knapp gesetzt, scheint eine neue Methode zu sein.
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Hallo Zara,
ich kann den Frust mehr als verstehen. Du steckst in einer ähnlichen Situation wie ich. Das Jobcenter streicht mir Betriebsausgaben (rückwirkend bis 2015) und zusammengerechnet kommen da etwas um die 20.000 Euro zusammen, die ich erstatten soll, weil ich einer Arbeit nachgegangen bin.
nein, nicht weil Du einer Arbeit nachgegangen bist, sondern weil Du Betriebsausgaben geltend gemacht hast, die nicht anerkennungsfähig waren. Aber fragwürdig ist, dass das so lange rückwirkend geht. Da hat man ja nie Planungssicherheit. :scratch:
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Der Erstattungsbescheid ist sicher von der Inkassostelle Recklinghausen. Schreibe denen einen Brief und weise auf das laufende Widerspruchsverfahren hin und der Tatsache, dass Du bei Zurückweisung gegen den Widerspruchsbescheid Klage einreichen wirst. Weise auch darauf hin, dass Dein Jobcenter ganz offenkundig nicht in der Lage ist, diese Tatsachen auch der Inkassostelle Recklinghausen mitzuteilen und Du für die Inkompetenz Deines Jobcenters nicht geschädigt werden kannst.
Ich würde auch tatsächlich sehr scharfe Formulierungen verwenden, die Zeit der Freundlichkeiten ist vorbei.
ich würde immer empfehlen sachlich zu bleiben, egal wie sehr es einen ärgert. Mit Unsachlichkeit erreicht man nichts.
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Für mich ist das alles nachvollziehbar. Ich habe den nächsten Tanz vor dem Sozialgericht am 17. Januar bei noch ca. 8 weiteren ausstehenden Verfahren. Dazu die Berufungsverfahrungen. Sollte ich verlieren, habe ich 20.000 Euro Schulden, weil ich einer selbständigen Arbeit nachgegangen bin. Ich erfahre 2023 bzw. 2024, dass meine Arbeit im Jahr 2015 und später scheinbar "falsch" war, wobei mit meine Umsätze voll angerechnet werden, die daraus entstandenen Kosten jedoch nicht.
kann jedem Selbstständigen passieren, nur dass dann das Finanzamt die "Rückzahlung" fordert.
Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Wie läuft denn so eine Akteneinsicht ab? Also muss das JC mir diese dann gewähren durch den Widerspruch? Muss ich dann dort vor Ort oder wen mir alle Unterlagen geschickt? Kann mir das JC dann bestimmte Dokumente vorenthalten? Ich hatte eine solche Situation noch nie.
Du beantragst die Einsicht, dann gibt es einen Termin, bei dem Dir die Akteneinsicht gewährt wird. Aktenbestandteile kannst du dann mit dem Handy abfotografieren oder um Kopien bitten, die aber kostenpflichtig sein können.
Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Schön wäre es, wenn Du Recht behalten würdest, dass das SG für uns entscheidet. Habe eben Bedenken, dass es spätestens für die nächste Forderung dann sagt, ich hätte aus der ersten Sache lernen und die Unterlagen fristgerecht einreichen müssen.
Dann würde sich das Gericht gegen die Entscheidung des BSG stellen und sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften nach § 41a halten. Das Urteil welches ihr erhalten habt, ist m.E. bis auf evtl. auf die verkehrten Zahlen, nicht zu beanstanden.
Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Frage mich halt, wie es sein kann, dass eine Behörde Menschen so dermaßen mobben darf. Sowas darf doch nicht ungestraft bleiben. Finde, es ist längst an der Zeit für eine Dienstaufsichtsbeschwerde (die dann vermutlich auch nichts bringen wird, denn eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus).
Auch die Beschwerde wird kommen. Wie gesagt: Einen Schritt nach dem anderen.
Zitat von: Zara am 29. Dezember 2023, 10:10:52Wegen dem neuen Bescheid und der zu hoch veranschlagten EKS hast Du ja schon was eingestellt an JC und SG. Das werde ich dann so übernehmen.
Ich hatte die EKS für die Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 und 07/2023 bis 12/2023 gemeint.
Wie sieht es mit dem Geschäftskonto aus, dann wäre eine Baustelle (private Kontoauszüge der Bedarfsgemscheinschaft) in Sachen Einkommen aus Gewerbe für die Zukunft erledigt.
Zitat von: september23 am 29. Dezember 2023, 10:13:09wenn es das ist, ist es juristisch leicht angreifbar. Aber wie Du sagst, es muss ein Anwalt her.
Zwingend erforderlich ist ein Anwalt nicht. Ich denke, wenn @Zara ihre mentale Situation besser im Griff hat, bekommt sie dies grundsätzlich mit Unterstützung des Forums auch hin. Ein guter Anwalt macht die Sache natürlich einfacher. Im Kontext des Gewerbes auch noch mal schwerer. Den muss man also auch erst einmal finden.
Zitat von: september23 am 29. Dezember 2023, 10:13:09ich hab den Überblick etwas verloren. In den eigentlichen Schreiben an Dich und Deinen Partner geht es um die Darlegung von Konten. Das hast Du gemacht und sie ignroriert es?
Hier geht es um die kompletten Unterlagen. Die SB verweigert gänzlich die Beantwortung von Fragen. Hier ist jetzt eine Frist gesetzt worden, bis zum 12.01. Nach Ablauf seht die Leistungsklage auf Beratung auf dem Plan. Mit dieser Klage wird das JC gezwungen, die Fragen vollständig und umfassend zu beantworten. Es muss einfach endlich eine Lösung her, dass @Zara datenschutzkonform ihre Unterlagen übermitteln kann bzw. überhaupt in die Lage versetzt wird, die Unterlagen in elektronischer Form zu übermitteln. Außerdem werden rechtswidrig Unterlagen verlangt.
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Im schlimmsten Fall, das heißt, sollten die KLAGEVERFAHREN negativ ausgehen, dann vereinbarst Du eine Aufrechnung, das bedeutet maximal 10% vom Regelsatz. Mehr darf Dir nicht abgezogen werden. Aber das wäre frühestens in ein paar Jahren der Fall.
Dass so etwas passiert, ist höchst unwahrscheinlich.
Einfach so:
Absender
Empfänger JC
Widerspruch gegen Ihren Rückforderungsbescheid vom ...
Anrede,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o.g. Rückforderungsbescheid ein.
Zur Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 18.12.2023 gegen Ihren Bescheid vom ... (Abschließende Festsetzung für den Zeitraum ...).
Da Ihr Rückforderungsbescheid auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom ... basiert, beantrage ich ergänzend, den hiermit gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über meinen Widerspruch vom 18.12.2023 abschließend entschieden wurde.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie das von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragte Inkasso entsprechend.
MfG
...
Was für ein Tag!!! :flag: Heute mal keine Liebesbriefe von meiner neuen "Freundin". Und das Schönste: Morgen und übermorgen dürfte ja auch keinerlei Post kommen. Weder auf Jobcenter.digital, noch im Briefkasten.
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01ich kann den Frust mehr als verstehen. Du steckst in einer ähnlichen Situation wie ich. Das Jobcenter streicht mir Betriebsausgaben (rückwirkend bis 2015) und zusammengerechnet kommen da etwas um die 20.000 Euro zusammen, die ich erstatten soll, weil ich einer Arbeit nachgegangen bin.
Während Heil Pläne hat, die Totalverweigerer zwei Monate zu sanktionieren, erfolgt bei uns Selbständigen die Sanktion über viele Jahre hinweg rückwirkend.
Ja, irgendwas scheinen wir falsch zu machen. :schock:
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Aber, es wurde schon mehrfach wiederholt: Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Erstattungsbescheid ist sicher von der Inkassostelle Recklinghausen. Schreibe denen einen Brief und weise auf das laufende Widerspruchsverfahren hin und der Tatsache, dass Du bei Zurückweisung gegen den Widerspruchsbescheid Klage einreichen wirst. Weise auch darauf hin, dass Dein Jobcenter ganz offenkundig nicht in der Lage ist, diese Tatsachen auch der Inkassostelle Recklinghausen mitzuteilen und Du für die Inkompetenz Deines Jobcenters nicht geschädigt werden kannst. Ich würde auch tatsächlich sehr scharfe Formulierungen verwenden, die Zeit der Freundlichkeiten ist vorbei. Wichtig ist, dass Du nachweisen kannst, dass Dein Widerspruch rechtzeitig im Jobcenter eingegangen ist.
Ja, das kann ich nachweisen. Habe ja die Eingangsbestätigung vom JC erhalten.
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Dass die Fristen für die Erstattung knapper gesetzt sind als der Zeitraum, den Du für einen Widerspruch hast, ist Absicht. Das spielt aber keine Rolle, Du hast einen Monat Zeit nach Zugang des Verwaltungsaktes Zeit für Deinen Widerspruch.
Frau SB setzt die Fristen mit Absicht so knapp, weil ihre eigene Frist für die Sache aus 2022 morgen, den 31.12.2023 abläuft. Trotzdem irgendwie unlogisch gedacht, denn da ich 4 Wochen Zeit habe zu widersprechen (sie hat ja die Erstattung sogar noch 8 (!!!) Tage liegen lassen), dürfte doch eigentlich der Zahlungstermin nicht schon der 08.01.2024 sein. Denn widerspreche ich bis dahin nicht, kommt dieses Inkasso-Büro und mahnt ab.
Naja, die "Arbeit" eines JC muss man wohl nicht verstehen.
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Für mich ist das alles nachvollziehbar. Ich habe den nächsten Tanz vor dem Sozialgericht am 17. Januar bei noch ca. 8 weiteren ausstehenden Verfahren. Dazu die Berufungsverfahrungen. Sollte ich verlieren, habe ich 20.000 Euro Schulden, weil ich einer selbständigen Arbeit nachgegangen bin. Ich erfahre 2023 bzw. 2024, dass meine Arbeit im Jahr 2015 und später scheinbar "falsch" war, wobei mit meine Umsätze voll angerechnet werden, die daraus entstandenen Kosten jedoch nicht.
Unfassbar. :sad:
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Im schlimmsten Fall, das heißt, sollten die KLAGEVERFAHREN negativ ausgehen, dann vereinbarst Du eine Aufrechnung, das bedeutet maximal 10% vom Regelsatz. Mehr darf Dir nicht abgezogen werden. Aber das wäre frühestens in ein paar Jahren der Fall.
Wieso erst in ein paar Jahren? Habe irgendwo auch gelesen, dass eine Aufrechnung nur für 3 Jahre vom JC veranlasst werden kann. Ist dem so? Und was ist dann mit den restlichen Schulden?
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Wie Du mit Deinem Gewerbe weitermachst, musst Du entscheiden. Ich habe mich dazu entschieden, weiterzumachen. Sollen sie doch von mir am Ende eine Batzillionen Erstattungen verlangen. So what? Ob 20k oder 50k? Ich kann Beides niemals zahlen. Die Erfahrungen und Erlebnisse, die ich durch meine Tätigkeit jedes Jahr aufs Neue habe, kann mir jedoch keiner mehr nehmen.
Sehe ich ganz genau so. Ich kann es mir gar nicht leisten aufzuhören, denn eine Arbeit finde ich ja nicht.
Zitat von: Limoflasche am 29. Dezember 2023, 11:46:01Was ist also zu tun: - Prüfe, ob das Jobcenter den Widerspruch von Dir rechtzeitig erhalten hat (gemäß PDF ist das der Fall) - Teile der Inkasso Recklinghausen den Sachverhalt mit und verweise auf die aufschiebende Wirkung - Suche Dir einen Rechtsanwalt, der sich mit Selbständigkeit im Sozialrecht auskennt (schwierig, ich weiß). Ich schreibe Dir eine PM dazu, weiß aber nicht, ob das hilft. Falls jemand Ideen hat, raus damit. Mach Dir nicht zu viel Stress, die Fristen bei den Erstattungen sind absichtlich so knapp gesetzt, scheint eine neue Methode zu sein.
Ich danke Dir. :sehrgut: Ja, um einen RA werde ich nicht drumrum kommen. Allein schon deshalb, weil ich diese täglichen Liebesbriefe satt bin.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Du beantragst die Einsicht, dann gibt es einen Termin, bei dem Dir die Akteneinsicht gewährt wird. Aktenbestandteile kannst du dann mit dem Handy abfotografieren oder um Kopien bitten, die aber kostenpflichtig sein können.
Okay. Wäre mit Sicherheit eine Option und das dürfte dann sogar lustig werden. Ich würde dieser unfähigen SB super gerne mal in die Augen sehen. Hatte am Donnerstag beim Einkauf schon gedacht, sie stünde neben mir. (Wir leben ja in einem "Dorf"). Direkt mein Handy gezückt und Fotos verglichen, im Anschluss ihren Vornamen gerufen... aber schade, war sie nicht. Wäre auch zu schön gewesen. :lachen:
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Dann würde sich das Gericht gegen die Entscheidung des BSG stellen und sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften nach § 41a halten. Das Urteil welches ihr erhalten habt, ist m.E. bis auf evtl. auf die verkehrten Zahlen, nicht zu beanstanden.
Okay. Dann sollte ich wohl etwas optimistischer sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Auch die Beschwerde wird kommen. Wie gesagt: Einen Schritt nach dem anderen.
:sehrgut: Ich gebe mich erst dann zufrieden, wenn diese SB nicht mehr für uns zuständig ist. Besser noch wäre, sie verliert ihren Job. Aber das wird wohl nicht passieren. Sie handelt ja im Sinne ihres Arbeitgebers. :teuflisch:
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Ich hatte die EKS für die Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 und 07/2023 bis 12/2023 gemeint.
Achso. Okay. :ok:
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Wie sieht es mit dem Geschäftskonto aus, dann wäre eine Baustelle (private Kontoauszüge der Bedarfsgemscheinschaft) in Sachen Einkommen aus Gewerbe für die Zukunft erledigt.
Das möchte ich eigentlich auch in Angriff nehmen. Nur sehe ich schwarz, dass sie die kompletten Auszüge meines privaten Kontos nicht mehr verlangen. Man sieht es ja am Kreditkartenkonto meines Partners, welches NICHT auf meinen Namen läuft und auch NICHTS mit dem Geschäft zu tun hat.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Zwingend erforderlich ist ein Anwalt nicht. Ich denke, wenn @Zara ihre mentale Situation besser im Griff hat, bekommt sie dies grundsätzlich mit Unterstützung des Forums auch hin. Ein guter Anwalt macht die Sache natürlich einfacher. Im Kontext des Gewerbes auch noch mal schwerer. Den muss man also auch erst einmal finden.
Ja. Ich würde das wohl hin bekommen. Aber ich denke immer, vor einem RA hat das JC vielleicht etwas mehr Respekt. (Wobei ich das in der Vergangenheit nicht wirklich feststellen konnte.) In erster Linie wäre es einfach für uns besser, wenn Schriftverkehr nicht mehr zu uns nach Hause käme, sondern über einen RA. So ließe es sich wieder entspannter leben, auch wenn der RA es dann weiterleitet.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Dezember 2023, 12:33:56Dass so etwas passiert, ist höchst unwahrscheinlich.
Dein Wort in Gottes Ohren. :smile:
Zitat von: Ottokar am 29. Dezember 2023, 12:49:01Einfach so: Absender Empfänger JC Widerspruch gegen Ihren Rückforderungsbescheid vom ... Anrede, hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o.g. Rückforderungsbescheid ein. Zur Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 18.12.2023 gegen Ihren Bescheid vom ... (Abschließende Festsetzung für den Zeitraum ...). Da Ihr Rückforderungsbescheid auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom ... basiert, beantrage ich ergänzend, den hiermit gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über meinen Widerspruch vom 18.12.2023 abschließend entschieden wurde. Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie das von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragte Inkasso entsprechend. MfG
Dankeschön. :sehrgut:
Zitat von: Zara am 30. Dezember 2023, 17:57:30Das möchte ich eigentlich auch in Angriff nehmen. Nur sehe ich schwarz, dass sie die kompletten Auszüge meines privaten Kontos nicht mehr verlangen. Man sieht es ja am Kreditkartenkonto meines Partners, welches NICHT auf meinen Namen läuft und auch NICHTS mit dem Geschäft zu tun hat.
Die rechtswidrige bisherige Praxis kann eigentlich kein Gegenargument sein.
Aus dem Bewilligungsbescheid geht sicherlich hevor, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund des Einkommens aus gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Sollte ein anderer Grund angegeben sein, wäre es essenziell dies hier bekannt zu geben. Trennst du gewerblich und privat, gibt es keinen Grund für die vollständige Einsicht (bis auf die drei Monate bei Weiterbewilligung) in die privaten Kontoauszüge. Außerdem macht es die Buchhaltung über lexoffice immens einfacher. Belege können den Kontobuchungen direkt zugeordnet werden. Die Konditionen vom lexoffice-Geschäftskonto sind sehr gut. Wenn du lexoffice schon nutzt, erleichtert es dir die Buchhaltung immens und die SB kann weiter in ihre Schranken verwiesen werden.
Schau mal in den AGBs deiner Bank. Die Nutzung des Kontos für gewerbliche Zwecke ist sicherlich derzeit maximal geduldet und berechtigt grundsätzlich die fristlose Kündigung des privaten Girokontovertrages.
Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Dezember 2023, 20:53:02Zitat von: Zara am 30. Dezember 2023, 17:57:30Das möchte ich eigentlich auch in Angriff nehmen. Nur sehe ich schwarz, dass sie die kompletten Auszüge meines privaten Kontos nicht mehr verlangen. Man sieht es ja am Kreditkartenkonto meines Partners, welches NICHT auf meinen Namen läuft und auch NICHTS mit dem Geschäft zu tun hat.
Die rechtswidrige bisherige Praxis kann eigentlich kein Gegenargument sein.
Aus dem Bewilligungsbescheid geht sicherlich hevor, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund des Einkommens aus gewerblichen Tätigkeit erfolgt. Sollte ein anderer Grund angegeben sein, wäre es essenziell dies hier bekannt zu geben. Trennst du gewerblich und privat, gibt es keinen Grund für die vollständige Einsicht (bis auf die drei Monate bei Weiterbewilligung) in die privaten Kontoauszüge. Außerdem macht es die Buchhaltung über lexoffice immens einfacher. Belege können den Kontobuchungen direkt zugeordnet werden. Die Konditionen vom lexoffice-Geschäftskonto sind sehr gut. Wenn du lexoffice schon nutzt, erleichtert es dir die Buchhaltung immens und die SB kann weiter in ihre Schranken verwiesen werden.
Schau mal in den AGBs deiner Bank. Die Nutzung des Kontos für gewerbliche Zwecke ist sicherlich derzeit maximal geduldet und berechtigt grundsätzlich die fristlose Kündigung des privaten Girokontovertrages.
Ich denke, dass ich zum Lexoffice Geschäftskonto wechseln werde. Habe es noch nicht gemacht, weil es auch wieder mit Mehrarbeit verbunden ist, wovon ich derzeit ja genug habe. Wie sieht es denn aus, kann ich mir dann auch Geld vom Lexoffice Konto auf mein Privatkonto überweisen? Denn ich benötige ja Summe X für die KdU usw.
Und JA: Aus den vorläufigen Bewilligungsbescheiden geht hervor, dass die vorläufige Bewilligung aufgrund des Einkommens aus gewerblicher Tätigkeit erfolgt. Und nichts anderes.
Klar, du kannst dir jederzeit Geld vom Geschäftskonto auf dein privates überweisen. Die kostenfreien Buchungsposten sind bei lexoffice auch nicht begrenzt. Jetzt steht auch die Regelung in den Startlöchern, dass die Echtzeitüberweisung kostenfrei wird. Also wäre das Geld in der Zukunft in Echtzeit auf dem Konto. Bis dahin dürfte es am selben Bankgeschäftstag oder einen Tag später auf dem Konto sein. Gehen bei dir auch Zahlungen über Paypal ein? Läuft das da auch über dein privates Paypal?
Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Dezember 2023, 21:44:33Klar, du kannst dir jederzeit Geld vom Geschäftskonto auf dein privates überweisen. Die kostenfreien Buchungsposten sind bei lexoffice auch nicht begrenzt. Jetzt steht auch die Regelung in den Startlöchern, dass die Echtzeitüberweisung kostenfrei wird. Also wäre das Geld in der Zukunft in Echtzeit auf dem Konto. Bis dahin dürfte es am selben Bankgeschäftstag oder einen Tag später auf dem Konto sein.
Okay, super.
Zitat von: Jimmy Neutron am 30. Dezember 2023, 21:44:33Gehen bei dir auch Zahlungen über Paypal ein? Läuft das da auch über dein privates Paypal?
Bei Paypal habe ich einen rein geschäftlichen Account.
99% meiner Geldeingänge gehen bei Etsy Payments ein. Von da (Worldpay) lasse ich mir einmal wöchentlich das Guthaben aufs Konto überweisen.
Mit dem neuen Onlineshopsystem, was ich für den eigenen Onlineshop seit 1,5 Monaten habe, sind nun neben Paypal und normaler Banküberweisung auch Kreditkartenzahlung und Giropay möglich. Diese Zahlungsarten wickele ich über den Anbieter Stripe ab und von dort überweise ich aufs Konto. Ähnlich wie bei Etsy, da habe ich mit den verschiedenen Zahlungsarten auch nichts zu tun.
Früher, als ich nur den alten Onlineshop hatte und auf Etsy noch nicht aktiv war, waren 90% der Geldeingänge über Paypal. Nur selten wurde direkt aufs Girokonto überwiesen.
Die beiden Schreiben betreffend der zwei Rückforderungsbescheide habe ich auch fertig. Ich muss ja jeweils für mich sowie für meinen Partner einen Widerspruch schreiben, da es sich um zwei einzelne Schriftstücke mit verschiedenen AZ und Kd.-Nummern handelt.
ZitatBG-Nummer: XXXX
Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 20.12.2023 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches) - Ihr Zeichen: XXXX
NAME, Kd.-Nr. XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren o. g. Rückforderungsbescheid vom 20.12.2023 ein.
Zur Begründung verweise ich auf meinen Widerspruch vom 12.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2022).
Da Ihr Rückforderungsbescheid auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen o.g. Bescheid basiert, beantrage ich ergänzend, den hiermit gegen den Rückforderungsbescheid erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über meinen Widerspruch vom 12.12.2023 abschließend entschieden wurde. Der Eingang wurde mir vom Jobcenter XXXX mit Datum vom 18.12.2023 schriftlich bestätigt und wird unter Ihrem Zeichen XXXX geführt.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie den von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragten Inkasso-Service, XXXX entsprechend.
Ist das so in Ordnung und sollte ich dem Inkasso-Service evtl. eine Kopie per Fax senden?
Im Übrigen kam ich erneut nicht in Jobcenter.digital. Das nun schon seit Freitag vergangener Woche. Jeden Tag mein Lieblingshinweis mit "
ups... Es ist ein technischer Fehler aufgetreten!", sobald ich mich einloggen möchte.
Hätte ich also nun diverse Unterlagen, die bis zum 08.01.2024 gefordert werden, nach und nach übermitteln wollen, wäre ich erneut kläglich gescheitert! :teuflisch:
Es genügt ein Widerspruch. Den könnt ihr beide unterschreiben. Dem Inkasso brauchst du keine Kopie zu schicken.
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 15:01:08Es genügt ein Widerspruch. Den könnt ihr beide unterschreiben. Dem Inkasso brauchst du keine Kopie zu schicken.
Okay. Habe es wie folgt geändert:
ZitatWiderspruch gegen den Verwaltungsakt vom 20.12.2023 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruches):
NAME, Kd.-Nr. XXX - Ihr Zeichen: XXX sowie
NAME, Kd.-Nr. XXX, Ihr Zeichen: XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir fristgerecht Widerspruch gegen die beiden o. g. Erstattungsbescheide vom 20.12.2023 ein.
Zur Begründung verweisen wir auf unseren Widerspruch vom 12.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.12.2023 (Abschließende Festsetzung des Leistungsanspruches für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2022).
Da die beiden Erstattungsbescheide auf dem bereits mit Widerspruch angefochtenen o.g. Bescheid basieren, beantragen wir ergänzend, den hiermit gegen die Erstattungsbescheide erhobenen Widerspruch solange ruhend zu stellen, bis über unseren Widerspruch vom 12.12.2023 abschließend entschieden wurde. Der Eingang wurde uns vom Jobcenter XXX mit Datum vom 18.12.2023 schriftlich bestätigt und wird unter Ihrem Zeichen XXX geführt.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet und informieren Sie den von Ihnen mit dem Vollzug der Rückforderung beauftragten Inkasso-Service, XXX entsprechend.
Mit freundlichen Grüßen
Kannst du bitte mal den zugehörigen Bewilligungsbescheid hier einstellen.
Du hattest erwähnt, dass du nicht erwartest für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 etwas erstatten zu müssen.
Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass du eine Nachzahlung erwartest. Sollte dies der Fall, würde ein eigener Antrag auf abschließende Bewilligung Sinn ergeben. Der Antrag auf abschließende Bewilligung könnte auch einem Festsetzungsbescheid entgegenwirken.
Wie sieht es denn mit dem Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 aus?
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 16:21:00Kannst du bitte mal den zugehörigen Bewilligungsbescheid hier einstellen.
Du hattest erwähnt, dass du nicht erwartest für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 etwas erstatten zu müssen.
Dies würde im Umkehrschluss bedeuten, dass du eine Nachzahlung erwartest. Sollte dies der Fall, würde ein eigener Antrag auf abschließende Bewilligung Sinn ergeben. Der Antrag auf abschließende Bewilligung könnte auch einem Festsetzungsbescheid entgegenwirken.
Wie sieht es denn mit dem Zeitraum 07/2023 bis 12/2024 aus?
Du meinst die vorläufigen Bescheide für das 1. und das 2. Hj. 2023?
Im 1. Hj. 2023 hat das JC ein Einkommen von 78,75 Euro festgesetzt und im 2. Hj. 2023 waren es 78,85 Euro. Beide waren ja anrechnungsfrei, somit wurde uns im voraus nichts abgezogen.
Im 1. Hj. 2023 dürfte ich nichts erstatten müssen, im 2. Hj. aber schon. Wie viel genau, so weit bin ich mit der Buchhaltung aktuell noch nicht.
Habs korrigiert. Meinte nicht 07/2023 bis 12/2024, sondern 2023.
Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 17:03:53Du meinst die vorläufigen Bescheide für das 1. und das 2. Hj. 2023?
Ja.
Dann sollten wir uns die abschließende EKS für das erste Halbjahr zeitnah vornehmen und danach die abschließende EKS für das zweite Halbjahr bzw. wird es sicherlich dabei etwas geben, was auch Auswirkungen auf das zweite Halbjahr hat. Da dies aber ins Detail geht, würde ich Dich bitten dafür einen gesonderten Thread zu eröffnen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 17:33:06Habs korrigiert. Meinte nicht 07/2023 bis 12/2024, sondern 2023.
Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 17:03:53Du meinst die vorläufigen Bescheide für das 1. und das 2. Hj. 2023?
Ja.
Dann sollten wir uns die abschließende EKS für das erste Halbjahr zeitnah vornehmen und danach die abschließende EKS für das zweite Halbjahr bzw. wird es sicherlich dabei etwas geben, was auch Auswirkungen auf das zweite Halbjahr hat. Da dies aber ins Detail geht, würde ich Dich bitten dafür einen gesonderten Thread zu eröffnen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 17:33:06Dann sollten wir uns die abschließende EKS für das erste Halbjahr zeitnah vornehmen und danach die abschließende EKS für das zweite Halbjahr bzw. wird es sicherlich dabei etwas geben, was auch Auswirkungen auf das zweite Halbjahr hat. Da dies aber ins Detail geht, würde ich Dich bitten dafür einen gesonderten Thread zu eröffnen.
Die Einnahmen- und Ausgabenrechnungen nebst 6 Monate Kontoauszüge der privaten Kreditkarte für das 1. Hj. 2023 werden von mir ja mit Frist
08.01.2024 gefordert. EKS und alle anderen Unterlagen hat das JC ja bereits. Dem Begehren kann ich aber genau so wenig nachkommen, wie für das 2. Hj. 2022.
Darum geht es nicht. Es geht zunächst erst einmal darum zu ermitteln, ob du eine Nachzahlung vom JC zu erwarten hast. Sollte dies der Fall sein, macht es Sinn, selbst die abschließende Bewilligung zu beantragen. Die SB kann dir dann nicht mehr so einfach einen Feststellungsbescheid schicken. Dein Antrag würde dann ein eigenständiges Verwaltungsverfahren eröffnen, in dem du die Kontrolle hättest. Natürlich muss auch dafür geklärt werden, wie du die Unterlagen einreichen kannst.
Dass du den Antrag auch stellen kannst, weißt du?
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 19:52:56Darum geht es nicht. Es geht zunächst erst einmal darum zu ermitteln, ob du eine Nachzahlung vom JC zu erwarten hast. Sollte dies der Fall sein, macht es Sinn, selbst die abschließende Bewilligung zu beantragen. Die SB kann dir dann nicht mehr so einfach einen Feststellungsbescheid schicken. Dein Antrag würde dann ein eigenständiges Verwaltungsverfahren eröffnen, in dem du die Kontrolle hättest. Natürlich muss auch dafür geklärt werden, wie du die Unterlagen einreichen kannst.
Dass du den Antrag auch stellen kannst, weißt du?
Aufgrund der EKS erwarte ich keine Nachzahlung vom Jobcenter, weil uns im voraus nichts angerechnet wurde. Das ist nun erstmals für das aktuelle Hj. 2024 passiert.
Dass ich diesbezüglich einen Antrag stellen kann, wusste ich nicht.
Um, was zu den korrekten Ausgaben zu sagen, muss man sich dennoch beide Leistungsbescheide ansehen können. Da auch die KdU eine Rolle spielt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 21:13:28Um, was zu den korrekten Ausgaben zu sagen, muss man sich dennoch beide Leistungsbescheide ansehen können. Da auch die KdU eine Rolle spielt.
Okay, werde sie morgen schwärzen und hochladen.
Zu den beiden Fristen 08.01.2024 und 05.02.2024: verweise ich dafür auf mein Schreiben vom 16.11.2023, das 2. Hj. 2022 betreffend oder wie gehe ich vor? Eine Beratung wird mit Sicherheit nicht erfolgen und es macht sich ja weiterhin Niemand vom JC Gedanken darüber, wie ich diese Masse an Dateien übermitteln kann. Außerdem sind die Fristen erneut zu knapp und es werden Kreditkartenauszüge verlangt.
Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 21:32:49Zu den beiden Fristen 08.01.2024 und 05.02.2024: verweise ich dafür auf mein Schreiben vom 16.11.2023, das 2. Hj. 2022 betreffend oder wie gehe ich vor? Eine Beratung wird mit Sicherheit nicht erfolgen und es macht sich ja weiterhin Niemand vom JC Gedanken darüber, wie ich diese Masse an Dateien übermitteln kann. Außerdem sind die Fristen erneut zu knapp und es werden Kreditkartenauszüge verlangt.
Nur die Ruhe. Nach Sichtung der Bescheide brauchst es sehr wahrscheinlich noch ein paar kleine Infos. Wenn abschließend feststeht, dass es keinen Nachteil für dich hat, die abschließende Bewilligung zu beantragen, dürfte der Antrag in Kombination mit weiteren Fragen, Hinweis auf die bisherigen Schreiben und Erinnerung an die Frist etc. die beste Lösung sein. Dazu passend die Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Schreiben an den Bundesdatenschutzbeauftragten.
Zitat von: Jimmy Neutron am 01. Januar 2024, 22:17:32Zitat von: Zara am 01. Januar 2024, 21:32:49Zu den beiden Fristen 08.01.2024 und 05.02.2024: verweise ich dafür auf mein Schreiben vom 16.11.2023, das 2. Hj. 2022 betreffend oder wie gehe ich vor? Eine Beratung wird mit Sicherheit nicht erfolgen und es macht sich ja weiterhin Niemand vom JC Gedanken darüber, wie ich diese Masse an Dateien übermitteln kann. Außerdem sind die Fristen erneut zu knapp und es werden Kreditkartenauszüge verlangt.
Nur die Ruhe. Nach Sichtung der Bescheide brauchst es sehr wahrscheinlich noch ein paar kleine Infos. Wenn abschließend feststeht, dass es keinen Nachteil für dich hat, die abschließende Bewilligung zu beantragen, dürfte der Antrag in Kombination mit weiteren Fragen, Hinweis auf die bisherigen Schreiben und Erinnerung an die Frist etc. die beste Lösung sein. Dazu passend die Dienstaufsichtsbeschwerde und ein Schreiben an den Bundesdatenschutzbeauftragten.
Okay. Es sind insgesamt 6 Bescheide, weil ständig Änderungen kamen. Schwärze sie alle und stelle sie dann hier ein.
Heute stelle ich die Bescheide für das Jahr 2023 hier ein. Es sind insgesamt 6, jedoch kann ich wegen der Datenmenge immer nur 2 hochladen. Also muss ich mehrere Beiträge schreiben. Hier kommen die beiden Bescheide aus Dezember 2022.
Bei allen Bescheiden bitte nicht wundern, es war vor langer Zeit mal so mit dem JC vereinbart, dass ich meine Regelleistung (glaube es war nebst dem Mehrbedarf) direkt auf mein eigenes Konto erhalte. Leider hat es das JC bis heute nicht geschafft, diesen Betrag aktuell zu halten bzw. zu ändern. Daher stehen immer noch 397,95 Euro da und mein Partner überweist mir die Differenz. Vielleicht sollte man künftig da auch mal nachbohren, denn so ist es absolut unübersichtlich und stets eine Rechnerei für uns!
Weitere 4 Bescheide folgen, sobald ich hier weitere Beiträge posten kann.
Jetzt hatte ich alles "gezipt", leider war es auch zu groß und die anderen Dateien sind aus dem Beitrag verschwunden. Daher lade ich nun nochmal extra die ersten 3 von 6 hoch.
Die nächsten Beiden. Einer fehlt noch.
Hier der letzte Bescheid.
@Jimmy Neutron: Konntest Du schon irgendwas feststellen an den Bescheiden? Werde etwas nervös wegen der Frist am Montag. Weiß nicht so recht, was ich schreiben soll. :weisnich:
Ja, konnte ich.
Ich mache dir einen Entwurf fertig.
Zitat von: Jimmy Neutron am 04. Januar 2024, 23:10:22Ja, konnte ich.
Ich mache dir einen Entwurf fertig.
Ich danke dir. ☺️
So hier wäre dann mein Entwurf:
ZitatBg.-Nr.:
Betreff: Antrag auf abschließende Bewilligung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stellen hiermit den Antrag auf abschließende Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023.
Wir sind bestrebt, unserer Mitwirkungspflicht nachzukommen und beabsichtigen, die erforderlichen Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere im Schreiben vom xx.xx.xxxx um Beratung und Auskunft gebeten. Leider wurde diese Anfrage bis dato unbeantwortet gelassen. Durch unseren Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde eine letzte Frist bis zum 12.01.2024 gesetzt, bis zu der wir eine Antwort erwarten. Die Verweigerung von Beratung und Auskunft, wie sie in §§ 14 und 15 SGB I vorgesehen ist, gibt uns Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Leistungsklage einreichen werden.
Zusätzlich zu den bereits gestellten Fragen sind weitere Unklarheiten aufgetreten.
- Ist die bis zum 08.01.2024 gesetzte Frist, wie im Schreiben vom xx.xx.xxxx angegeben, im Sinne des § 41a Abs. 3 SGB II angemessen?
- Wie sollte eine angemessene Frist gestaltet sein?
- Können unangemessene Fristen kumulativ betrachtet und zu einer angemessenen Frist gemäß § 41a Abs. 3 SGB II zusammengeführt werden?
- Entspricht diese Frist den Fachlichen Weisungen gemäß § 41a SGB II der Bundesagentur für Arbeit?
- Sind die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für dieses Verwaltungsverfahren bindend, und stellt ein Verstoß dagegen eine fachliche oder dienstliche Angelegenheit dar oder eine Kombination aus beidem?
- Sollte die individuelle Situation des Leistungsbeziehers bei der Fristsetzung berücksichtigt werden?
- Ist es möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen?
- Besteht die Möglichkeit, Unterlagen auch nach der Festsetzung nachzureichen?
- Sind Verwaltungsverfahren kostenfrei?
- Muss der Leistungsträger eine kostenfreie und einfache Möglichkeit bereitstellen, Unterlagen und Nachweisen vorzulegen/zu übermitteln?
- Welche Möglichkeiten der Übermittlung/Vorlage gibt es, wenn die Unterlagen selbst nur in digitaler Form vorliegen?
- Wenn Kosten im Verwaltungsverfahren anfallen, können diese gemäß dem Sozialgesetzbuch als Ausgabe in der Anlage EKS berücksichtigt werden?
- In welchem Umfang können Daten von Lieferanten in den Dokumenten geschwärzt werden?
- Muss vor jeder gewerblichen Anschaffung die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt werden?
Um meiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen zu können, bitte ich um umgehende Beantwortung dieser Fragen sowie u.a. derjenigen im Schreiben vom xx.xx.xxxx.
Des Weiteren möchten wir auf unsere Besorgnis hinsichtlich möglicher Befangenheit hinweisen. Die ausstehende Beratung und Auskunft, die knapp bemessenen Fristen, die fehlende Möglichkeit zur Einreichung von Unterlagen sowie das verzögerte Weiterbewilligungsverfahren deuten objektiv darauf hin, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau xxx entweder ein Problem mit uns oder mit Leistungsbeziehern im Allgemeinen haben könnte. Wir bitten daher die Befangenheit eingehend zu prüfen und Frau xxxxx von diesem Verwaltungsverfahren abzuziehen, um uns vor einer erneuten willkürlichen Entscheidung zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Jimmy Neutron am 05. Januar 2024, 22:24:30So hier wäre dann mein Entwurf:
ZitatBg.-Nr.:
Betreff: Antrag auf abschließende Bewilligung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stellen hiermit den Antrag auf abschließende Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023.
Wir sind bestrebt, unserer Mitwirkungspflicht nachzukommen und beabsichtigen, die erforderlichen Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere im Schreiben vom xx.xx.xxxx um Beratung und Auskunft gebeten. Leider wurde diese Anfrage bis dato unbeantwortet gelassen. Durch unseren Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde eine letzte Frist bis zum 12.01.2024 gesetzt, bis zu der wir eine Antwort erwarten. Die Verweigerung von Beratung und Auskunft, wie sie in §§ 14 und 15 SGB I vorgesehen ist, gibt uns Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Leistungsklage einreichen werden.
Zusätzlich zu den bereits gestellten Fragen sind weitere Unklarheiten aufgetreten.
- Ist die bis zum 08.01.2024 gesetzte Frist, wie im Schreiben vom xx.xx.xxxx angegeben, im Sinne des § 41a Abs. 3 SGB II angemessen?
- Wie sollte eine angemessene Frist gestaltet sein?
- Können unangemessene Fristen kumulativ betrachtet und zu einer angemessenen Frist gemäß § 41a Abs. 3 SGB II zusammengeführt werden?
- Entspricht diese Frist den Fachlichen Weisungen gemäß § 41a SGB II der Bundesagentur für Arbeit?
- Sind die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für dieses Verwaltungsverfahren bindend, und stellt ein Verstoß dagegen eine fachliche oder dienstliche Angelegenheit dar oder eine Kombination aus beidem?
- Sollte die individuelle Situation des Leistungsbeziehers bei der Fristsetzung berücksichtigt werden?
- Ist es möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen?
- Besteht die Möglichkeit, Unterlagen auch nach der Festsetzung nachzureichen?
- Sind Verwaltungsverfahren kostenfrei?
- Muss der Leistungsträger eine kostenfreie und einfache Möglichkeit bereitstellen, Unterlagen und Nachweisen vorzulegen/zu übermitteln?
- Welche Möglichkeiten der Übermittlung/Vorlage gibt es, wenn die Unterlagen selbst nur in digitaler Form vorliegen?
- Wenn Kosten im Verwaltungsverfahren anfallen, können diese gemäß dem Sozialgesetzbuch als Ausgabe in der Anlage EKS berücksichtigt werden?
- In welchem Umfang können Daten von Lieferanten in den Dokumenten geschwärzt werden?
- Muss vor jeder gewerblichen Anschaffung die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt werden?
Um meiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen zu können, bitte ich um umgehende Beantwortung dieser Fragen sowie u.a. derjenigen im Schreiben vom xx.xx.xxxx.
Des Weiteren möchten wir auf unsere Besorgnis hinsichtlich möglicher Befangenheit hinweisen. Die ausstehende Beratung und Auskunft, die knapp bemessenen Fristen, die fehlende Möglichkeit zur Einreichung von Unterlagen sowie das verzögerte Weiterbewilligungsverfahren deuten objektiv darauf hin, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau xxx entweder ein Problem mit uns oder mit Leistungsbeziehern im Allgemeinen haben könnte. Wir bitten daher die Befangenheit eingehend zu prüfen und Frau xxxxx von diesem Verwaltungsverfahren abzuziehen, um uns vor einer erneuten willkürlichen Entscheidung zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank! Ich glaube, nun ist die SB vollends überfordert! :grins:
Bedeutet es nun, dass sie durch dieses Schreiben nicht erneut einfach eine Festsetzung vornehmen darf? (Wobei ihr ja eh alles egal ist und sie sich ständig den Gesetzen widersetzt.)
Und was ist mit unserem Widerspruch bezgl. der beiden Erstattungsbescheide? Da haben wir nämlich noch keine Eingangsbestätigung erhalten und am Montag wäre ja Zahltag. Soll ich vielleicht das Ganze doch noch in Kopie zu diesem Inkasso senden? Denn ich gehe davon aus, dass das JC dies nicht benachrichtigt hat.
Aufgrund der Erklärung zur Befangenheit darf die SB zunächst einmal darf die SB nur das allernötigste in diesem Verfahren vornehmen. Dazu gehört sicherlich kein Festsetzungsbescheid. Das Verfahren der Prüfung ist ein interner Prozess, der dokumentiert werden muss. Über die Benachrichtigung des Ergebnisses gibt es unterschiedliche Meinungen. Die einen sagen, dass ihr als Beteiligte nicht über die Entscheidung zu unterrichten seit. Die anderen gehen davon aus, dass ihr wenigstens kurz unterrichten seit. Die Entscheidung ist kein eigenständiger VA der mit dem Widerspruch oder der Klage isoliert angegriffen werden kann. Es handelt sich dabei um eine Zwischenentscheidung im Verwaltungsverfahren. Der Entscheidungsprozess ist aber Bestandteil der Akte. Für die Transparenz und Beweissicherung sollten Dinge wie Stellungnahme der SB etc. eigentlich nicht mündlich erfolgen. Setzt die SB jetzt die Leistungen fest, ohne die Personen nach § 17 SGB X zu benachrichtigen bzw. die Entscheidung abzuwarten, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Mein weiterer Plan wäre jetzt am Montag zu zusätzlich die Akteinsicht zu beantragen mit Terminabstimmung unter Berücksichtigung deiner gewerblichen Tätigkeit. Dabei geht es nicht nur um die Informationen, sondern auch darum, die SB weiter daran zu hindern, die Leistungen festzusetzen. So eine Antragsbearbeitung und Terminabsprache kann schon mal ein paar Tage bzw. evtl. auch Wochen dauern.
Zum 15.01. wäre dann die Leistungsklage an der Reihe und analog die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde.
Wie schnell kam die Eingangsbestätigung beim letzten Widerspruch?
Danke für die Erklärung.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 00:12:48Mein weiterer Plan wäre jetzt am Montag zu zusätzlich die Akteinsicht zu beantragen mit Terminabstimmung unter Berücksichtigung deiner gewerblichen Tätigkeit. Dabei geht es nicht nur um die Informationen, sondern auch darum, die SB weiter daran zu hindern, die Leistungen festzusetzen. So eine Antragsbearbeitung und Terminabsprache kann schon mal ein paar Tage bzw. evtl. auch Wochen dauern.
Okay. 👍
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 00:12:48Zum 15.01. wäre dann die Leistungsklage an der Reihe und analog die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde. Wie schnell kam die Eingangsbestätigung beim letzten Widerspruch?
Also ich habe ja mit gleichem Datum (Dokument vom 31.12.2023 und Fax am 01.01.2024) den Widerspruch zum aktuellen Bescheid 01-06/2024 gefaxt. Und da bekamen wir die Bestätigung gestern Früh digital. Deswegen vermute ich mal, man lässt uns erneut auflaufen.
Ich würde eher sagen, dass eine Eingangsbestätigung innerhalb weniger Tage sogar untypisch ist. Das Inkasso selbst wird nicht gleich die Vollstreckung beauftragen, aber ich merke, die Ungewissheit nagt und schürt Angst.
1. Du kannst das Inkasso über den Widerspruch informieren und darum bitten, hier Rücksprache mit dem Jobcenter zu halten und das Inkassoverfahren zu pausieren. Der Inkassoservice ist in der Regel an der Begründung und dem Fall als solchem aber nicht interessiert. Geht auch telefonisch.
2. Beim JC kannst du schriftlich nachfragen, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingereicht wurde.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Januar 2024, 01:40:39Ich würde eher sagen, dass eine Eingangsbestätigung innerhalb weniger Tage sogar untypisch ist. Das Inkasso selbst wird nicht gleich die Vollstreckung beauftragen, aber ich merke, die Ungewissheit nagt und schürt Angst.
1. Du kannst das Inkasso über den Widerspruch informieren und darum bitten, hier Rücksprache mit dem Jobcenter zu halten und das Inkassoverfahren zu pausieren. Der Inkassoservice ist in der Regel an der Begründung und dem Fall als solchem aber nicht interessiert. Geht auch telefonisch.
2. Beim JC kannst du schriftlich nachfragen, ob der Widerspruch form- und fristgerecht eingereicht wurde.
Danke. Ja... dieses ,,Angst schüren" ist von unserer SB offensichtlich gewollt. Deswegen lieber doppelt und dreifach absichern. Habe sowas krankes wie mit dieser jungen Dame noch nie erlebt.
Zur Frist 08.01.2024 - Forderung von weiteren Unterlagen für den Zeitraum 01-06/2023Dieses Schreiben geht heute, 07.01.2024 per Fax raus. Danke nochmal an @Jimmy Neutron.
ZitatBG-Nummer: XXXX
Antrag auf abschließende Bewilligung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir stellen hiermit den Antrag auf abschließende Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.06.2023.
Wir sind bestrebt, unserer Mitwirkungspflicht nachzukommen und beabsichtigen, die erforderlichen Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb vorzulegen. In diesem Zusammenhang haben wir insbesondere im Schreiben vom 16.11.2023 um Beratung und Auskunft gebeten. Leider wurde diese Anfrage bis dato unbeantwortet gelassen. Durch unseren Widerspruch vom 12.12.2023 wurde eine letzte Frist bis zum 12.01.2024 gesetzt, bis zu der wir eine Antwort erwarten. Die Verweigerung von Beratung und Auskunft, wie sie in §§ 14 und 15 SGB I vorgesehen ist, gibt uns Anlass, nochmals darauf hinzuweisen, dass wir nach Ablauf dieser Frist eine Leistungsklage einreichen werden.
Zusätzlich zu den bereits gestellten Fragen sind weitere Unklarheiten aufgetreten.
- Ist die bis zum 08.01.2024 gesetzte Frist, wie im Schreiben vom 22.12.2023 angegeben, im Sinne des § 41a Abs. 3 SGB II angemessen?
- Wie sollte eine angemessene Frist gestaltet sein?
- Können unangemessene Fristen kumulativ betrachtet und zu einer angemessenen Frist gemäß § 41a Abs. 3 SGB II zusammengeführt werden?
- Entspricht diese Frist den fachlichen Weisungen gemäß § 41a SGB II der Bundesagentur für Arbeit?
- Sind die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit für dieses Verwaltungsverfahren bindend, und stellt ein Verstoß dagegen eine fachliche oder dienstliche Angelegenheit dar oder eine Kombination aus beidem?
- Sollte die individuelle Situation des Leistungsbeziehers bei der Fristsetzung berücksichtigt werden?
- Ist es möglich, eine Verlängerung der Frist zu beantragen?
- Besteht die Möglichkeit, Unterlagen auch nach der Festsetzung nachzureichen?
- Sind Verwaltungsverfahren kostenfrei?
- Muss der Leistungsträger eine kostenfreie und einfache Möglichkeit bereitstellen, Unterlagen und Nachweisen vorzulegen / zu übermitteln?
- Welche Möglichkeiten der Übermittlung / Vorlage gibt es, wenn die Unterlagen selbst nur in digitaler Form vorliegen?
- Wenn Kosten im Verwaltungsverfahren anfallen, können diese gemäß dem Sozialgesetzbuch als Ausgabe in der Anlage EKS berücksichtigt werden?
- In welchem Umfang können Daten von Lieferanten in den Dokumenten geschwärzt werden?
- Muss vor jeder gewerblichen Anschaffung die Zustimmung des Leistungsträgers eingeholt werden?
Um unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen zu können, bitten wir um umgehende Beantwortung dieser Fragen sowie u.a. derjenigen im Schreiben vom 16.11.2023.
Des Weiteren möchten wir auf unsere Besorgnis hinsichtlich möglicher Befangenheit hinweisen. Die ausstehende Beratung und Auskunft, die knapp bemessenen Fristen, die fehlende Möglichkeit zur Einreichung von Unterlagen sowie das verzögerte Weiterbewilligungsverfahren deuten objektiv darauf hin, dass die zuständige Sachbearbeiterin Frau XXX entweder ein Problem mit uns oder mit Leistungsbeziehern im Allgemeinen haben könnte. Wir bitten daher die Befangenheit eingehend zu prüfen und Frau XXX von diesem Verwaltungsverfahren abzuziehen, um uns vor einer erneuten willkürlichen Entscheidung zu schützen.
Mit freundlichen Grüßen
Ach... vielleicht noch eine abschließende Frage, ehe ich es faxe. Wir sind nun nicht auf die rechtswidrige Forderung der Kreditkartenkontoauszüge von meinem Partner eingegangen und auch nicht auf das Schreiben des JC vom 22.12.2023, in dem die Unterlagen bis 08.01.2024 vom JC gefordert werden. Ist das so okay?
Da Schreiben ist die Reaktion auf die Forderung vom 22.12.. Die Sache mit den Kreditkartenauszügen wurde ja bereits in dem letzten Schreiben mit den Fragen thematisiert.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Januar 2024, 16:55:24Da Schreiben ist die Reaktion auf die Forderung vom 22.12.. Die Sache mit den Kreditkartenauszügen wurde ja bereits in dem letzten Schreiben mit den Fragen thematisiert.
Ja, aber auch in dem Schreiben vom 22.12.2023 werden die Kredikartenauszüge neben den Einnahmen- & Ausgabenrechnungen erneut gefordert.
Aber wenn es hier nicht zwingend nochmal dabei muss, umso besser. :sehrgut:
Zum Glück faxe ich ja nur noch. Eben nochmal bei jobcenter.digital eingeloggt, bzw. es versucht...
Wieder finde ich da UPS... Dass die sich nicht langsam schämen! Aber mir Vorhaltungen machen, ich würde meiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. So langsam sollte ich den Serverausfall mal dokumentieren. Was wäre gewesen, wenn ich heute die Unterlagen übermitteln wollte?! Ist ja unmöglich: egal zu welcher Zeit und welchem Wochentag!
Oder ist die Arbeitsagentur nun zum Paketdienst geworden? :lol: Sorry, aber ein wenig Spaß muss auch mal sein.
P.S. An das Inkassobüro habe ich vorsichtshalber mal gefaxt:
ZitatWiderspruch gegen den Verwaltungsakt des Jobcenter XXX vom
20.12.2023 (Erstattung von Leistungen bei endgültiger Festsetzung des
Leistungsanspruches):
Name 1, Verwendungszweck: XXX sowie
Name 2, Verwendungszweck: XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersenden wir Ihnen in Kopie unseren Widerspruch vom 31.12.2023 gegen die o. g.
Festsetzungen in Höhe von jeweils XXX EUR.
Es wird diesbezüglich um Rücksprache mit dem Jobcenter XXX sowie
Pausierung in Bezug auf das Inkassoverfahren gebeten.
Mit freundlichen Grüßen
Entwurf Antrag auf Akteneinsicht
ZitatBG.-Nr.:
Antrag auf Akteneinsicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten hiermit gemäß § 25 SGB X die Akteneinsicht in die nachfolgenden Verfahren beantragen:
- Antragsverfahren zur abschließenden Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023
- Verfahren zur Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
- Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid vom xx.xx.xxx
- Verfahren über die Erstattung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
- Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid vom xx.xx.xxxx
Die beantragte Akteneinsicht erstreckt sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in die elektronische Akte.
Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau xxxx bitten wir höflich um eine vorherige Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht gebeten. Sofern Kosten für die Akteneinsicht entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Was die schnelle Reaktion auf den Widerspruch (Leistungen 01/2024 - 06/2024) betrifft, ist mir doch den Kopf gegangen, dass die schnelle Reaktion wohl aufgrund des Eilverfahrens erfolgte. Das JC hat deinen Widerspruch von unten aus dem Stapel obendrauf gepackt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Januar 2024, 00:12:48Mein weiterer Plan wäre jetzt am Montag zu zusätzlich die Akteinsicht zu beantragen mit Terminabstimmung unter Berücksichtigung deiner gewerblichen Tätigkeit. Dabei geht es nicht nur um die Informationen, sondern auch darum, die SB weiter daran zu hindern, die Leistungen festzusetzen. So eine Antragsbearbeitung und Terminabsprache kann schon mal ein paar Tage bzw. evtl. auch Wochen dauern. Zum 15.01. wäre dann die Leistungsklage an der Reihe und analog die kombinierte Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde.
Würdest Du mir dabei wieder helfen?
Den Antrag auf Akteneinsicht habe ich dir einen Beitrag darüber schon zur Verfügung gestellt. Für die Leistungsklage sowie die Fach- und Aufsichtsbeschwerde mache ich dir auch noch einen Entwurf fertig.
Was die Leistungsklage angeht, noch mal die Information um was es eigentlich geht.
Es gibt verschiedene Klagearten vor dem Sozialgericht. Mit der isolierten oder auch echten Leistungsklage wird das Ziel angestrebt, den Beklagten zu einer Leistung zu verurteilen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, aber kein Verwaltungsakt zu ergehen hat.
Zitat(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
§ 54 Abs. 5 SGG
Du hast einen Rechtsanspruch auf Beratung und Auskunft (14 u. 15 SGB II), also eine Leistung auf die ein Rechtsanspruch besteht, die "Leistung" in Form der Beratung und Auskunft ergeht aber nicht durch einen Verwaltungsakt.
Zwar handelt es sich dabei um eine Form der Untätigkeit. Die Untätigkeitsklage hat aber lediglich das Ziel, den Beklagten zu verurteilen, überhaupt einen Verwaltungsakt zu erlassen. Da aber bei der Leistung der Beratung und Auskunft kein Verwaltungsakt ergeht, wäre die Untätigkeitsklage unzulässig.
Das Ziel ist also das Jobcenter verurteilen zu lassen, endlich die Fragen zu beantworten und faktisch gegen sich selber eine umfassende Rechtsberatung leisten müssen. Diese Form der Klage kommt praktisch nie vor, da sich die Ratsuchenden die nötigen Informationen regelmäßig von anderer Stelle besorgen. Dies ist aus zwei Gründen aber für mich keine echte Alternative. Zum einen besteht bei Fehlern und falscher Beratung bzw. Auskunft des Anwalts zwar ein Schadensersatzanspruch (schwer nachzuweisen), bei falscher Beratung und Auskunft des Jobcenters besteht aber neben der Schadensersatzanspruch im Rahmen der Amtspflichtverletzung insbesondere der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Die Rechtsberatung durch einen Anwalt schließt den sozialrechtlichen Anspruch auf Beratung und Auskunft zudem nicht aus. Zum anderen gilt für mich das Prinzip der Nachhaltigkeit. Was ich dadurch erreiche, dass das Jobcenter als Leistungsträger dir gegenüber u.a. offenbaren muss, wie sein eigenes rechtskonformes Handeln aussehen müsste / sollte. Es gibt natürlich auch Situationen, in der die Brechstange erforderlich ist. In deinem Fall z.B. bei der Weiterbewilligung der Leistungen für den Zeitraum ab Januar 24.
Ob die Beratung und Auskunft nun umfassend erbracht wurde, liegt mit der Klage auf Leistung auch der gerichtlichen Bewertung.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 00:42:10Was die schnelle Reaktion auf den Widerspruch (Leistungen 01/2024 - 06/2024) betrifft, ist mir doch den Kopf gegangen, dass die schnelle Reaktion wohl aufgrund des Eilverfahrens erfolgte. Das JC hat deinen Widerspruch von unten aus dem Stapel obendrauf gepackt.
Das könnte in der Tat so sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 11:43:34Den Antrag auf Akteneinsicht habe ich dir einen Beitrag darüber schon zur Verfügung gestellt. Für die Leistungsklage sowie die Fach- und Aufsichtsbeschwerde mache ich dir auch noch einen Entwurf fertig.
Vielen Dank für den Entwurf zur Akteneinsicht, ich hatte den Beitrag nicht gesehen. :flag:
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 11:43:34Was die Leistungsklage angeht, noch mal die Information um was es eigentlich geht.
Okay, das werde ich mir später mal genauer durchlesen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 11:43:34Es gibt verschiedene Klagearten vor dem Sozialgericht. Mit der isolierten oder auch echten Leistungsklage wird das Ziel angestrebt, den Beklagten zu einer Leistung zu verurteilen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, aber kein Verwaltungsakt zu ergehen hat. Zitat (5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. § 54 Abs. 5 SGG Du hast einen Rechtsanspruch auf Beratung und Auskunft (14 u. 15 SGB II), also eine Leistung auf die ein Rechtsanspruch besteht, die "Leistung" in Form der Beratung und Auskunft ergeht aber nicht durch einen Verwaltungsakt. Zwar handelt es sich dabei um eine Form der Untätigkeit. Die Untätigkeitsklage hat aber lediglich das Ziel, den Beklagten zu verurteilen, überhaupt einen Verwaltungsakt zu erlassen. Da aber bei der Leistung der Beratung und Auskunft kein Verwaltungsakt ergeht, wäre die Untätigkeitsklage unzulässig. Das Ziel ist also das Jobcenter verurteilen zu lassen, endlich die Fragen zu beantworten und faktisch gegen sich selber eine umfassende Rechtsberatung leisten müssen. Diese Form der Klage kommt praktisch nie vor, da sich die Ratsuchenden die nötigen Informationen regelmäßig von anderer Stelle besorgen. Dies ist aus zwei Gründen aber für mich keine echte Alternative. Zum einen besteht bei Fehlern und falscher Beratung bzw. Auskunft des Anwalts zwar ein Schadensersatzanspruch (schwer nachzuweisen), bei falscher Beratung und Auskunft des Jobcenters besteht aber neben der Schadensersatzanspruch im Rahmen der Amtspflichtverletzung insbesondere der sozialrechtliche Herstellungsanspruch. Die Rechtsberatung durch einen Anwalt schließt den sozialrechtlichen Anspruch auf Beratung und Auskunft zudem nicht aus. Zum anderen gilt für mich das Prinzip der Nachhaltigkeit. Was ich dadurch erreiche, dass das Jobcenter als Leistungsträger dir gegenüber u.a. offenbaren muss, wie sein eigenes rechtskonformes Handeln aussehen müsste / sollte. Es gibt natürlich auch Situationen, in der die Brechstange erforderlich ist. In deinem Fall z.B. bei der Weiterbewilligung der Leistungen für den Zeitraum ab Januar 24. Ob die Beratung und Auskunft nun umfassend erbracht wurde, liegt mit der Klage auf Leistung auch der gerichtlichen Bewertung.
Ich habe es mir durchgelesen. In wie weit besteht denn Erfolg, dass ich meine Beratung durch eine Leistungsklage erhalte? Bzw. kann es sein, dass das Gericht die Klage abweist oder der Meinung ist, ich sei ausreichend beraten worden? Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass das JC mit all seinen bisherigen Entscheidungen Recht hatte? :weisnich:
Es kann doch nicht sein, dass ich mir die Finger wund schreibe und die SB überhaupt nichts beantwortet, sondern wie ein Orkan wütet und weiterhin ihren Plan durchzieht. Ich bin mir jetzt schon sicher, dass sie auch den Zeitraum 01-06/2023 einfach so festsetzen wird.
Habe solch ein Verhalten in meinem ganzen Leben noch nicht erlebt. Auf NULL von dem, was ich schreibe oder erfrage, wird reagiert.
Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Ich habe es mir durchgelesen. In wie weit besteht denn Erfolg, dass ich meine Beratung durch eine Leistungsklage erhalte?
Eine Erfolgsgarantie kann dir niemand geben. Ich selbst habe bei zwei solcher Leistungsklagen bei der Begründung helfen dürfen. In beiden Fällen ist es zu keinem Urteil gekommen, weil das Jobcenter die gewünschte Beratung und Auskunft erteilt hat.
Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Bzw. kann es sein, dass das Gericht die Klage abweist
Klar, kann das passieren. Ich wüsste nur nicht, auf welche Rechtsgrundlage dies passieren könnte. Die Klage ist weder Rechtsmissbräuchlich noch mutwillig. Du bist zuvor kooperativ und lösungsorientiert gewesen. Unangemessene Fristen hast du ebenfalls nicht gesetzt.
Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23der Meinung ist, ich sei ausreichend beraten worden?
Wie lsann keine Beratung, eine ausreichende Beratung sein?
Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass das JC mit all seinen bisherigen Entscheidungen Recht hatte?
Nein.
Zitat von: Zara am 09. Januar 2024, 22:12:23Ich bin mir jetzt schon sicher, dass sie auch den Zeitraum 01-06/2023 einfach so festsetzen wird.
Selbst wenn, die Widersprüche gegen den Feststellungsbescheid und auch Erstattungsbescheid hast du bereits formuliert. Die Ausgangslage und die Folgen sind dieselben.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Eine Erfolgsgarantie kann dir niemand geben. Ich selbst habe bei zwei solcher Leistungsklagen bei der Begründung helfen dürfen. In beiden Fällen ist es zu keinem Urteil gekommen, weil das Jobcenter die gewünschte Beratung und Auskunft erteilt hat.
Das hört sich ja gut an. Da habe ich bei dem hiesigen JC allerdings so meine Zweifel. Es wurde bis dato ja quasi nichts beantwortet. Man fühlt sich langsam so, als existiere man gar nicht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Klar, kann das passieren. Ich wüsste nur nicht, auf welche Rechtsgrundlage dies passieren könnte. Die Klage ist weder Rechtsmissbräuchlich noch mutwillig. Du bist zuvor kooperativ und lösungsorientiert gewesen. Unangemessene Fristen hast du ebenfalls nicht gesetzt.
Das stimmt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Wie lsann keine Beratung, eine ausreichende Beratung sein?
Wenn das Gericht sich auf die allgemeinen Rechtsfolgebelehrungen beruft vielleicht?
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Januar 2024, 23:48:00Selbst wenn, die Widersprüche gegen den Feststellungsbescheid und auch Erstattungsbescheid hast du bereits formuliert. Die Ausgangslage und die Folgen sind dieselben.
Okay, das heißt dann nochmal gleicher Text im Widerspruch wie bereits für das 2. Hj. 2022?
UPDATE 10.01.2024Soeben kamen die beiden Eingangsbestätigungen über den Widerspruch zur Erstattung 2. Hj. 2022. Habe nun mal ein Dokument hochgeladen, das andere für mich ist ja gleich. Ich würde mal sagen, wir haben einen klitzekleinen Teilerfolg, denn das JC rudert zurück. :cool: Die SB steht nicht mehr da, sondern die ehemalige. Allerdings im Auftrag, vielleicht ist Frau Taugenix ja krank. :weisnich:
Nun ja, Kreditkartenauszüge bekommt das JC nach wie vor nicht und außerdem fehlt ja noch immer die Beratung, insbesondere in Bezug auf die Datenübertragungsmöglichkeit und was geschwärzt werden darf.
Die Akteneinsicht kann ich heute faxen?
Zitat von: Zara am 10. Januar 2024, 08:48:07Die Akteneinsicht kann ich heute faxen?
Ja
Ich finde aber etwas anderes sehr interessant. Das JC ist sich offensichtlich darüber bewusst, dass man dir eine unangemessene Frist gesetzt hat und versucht diesen Umstand durch eine angemessene Fristsetzung zu "heilen". Was nicht möglich ist. Die Jahresfrist ist abgelaufen. Das Jobcenter kann ihre "Pflicht" auch nicht im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachholen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Januar 2024, 12:09:20Ja
Gut, so wird das JC auch nicht arbeitslos. :grins:
Zitat von: Jimmy Neutron am 10. Januar 2024, 12:09:20Ich finde aber etwas anderes sehr interessant. Das JC ist sich offensichtlich darüber bewusst, dass man dir eine unangemessene Frist gesetzt hat und versucht diesen Umstand durch eine angemessene Fristsetzung zu "heilen". Was nicht möglich ist. Die Jahresfrist ist abgelaufen. Das Jobcenter kann ihre "Pflicht" auch nicht im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachholen.
Das ist mir auch direkt aufgefallen: Ganze 2 Monate wurde mir Zeit eingeräumt. War total erstaunt. :ok:
Habe ich nur Dir zu verdanken, dass sie nun offensichtlich mal nachdenken bzw. wenigstens damit anfangen.
P.S. Was bedeutet es nun für mich? Nach dem 12.03.2024 klagen?
Da wir die Angelegenheit in dem Fax ans SG (Klick (https://hartz.info/index.php/topic,133107.msg1596629.html#msg1596629)) ankündigen:
Wann werden wir Leistungsklage erheben?
Ich saß bzw. sitze ja schon an einem Entwurf für dich. Da ist ja dann die Stellungnahme auf den Hinweis dazwischengekommen. Nur den schüttele ich nicht einfach so aus einfach den Ärmeln und nehme bzw. muss mir dafür ein wenig mehr Zeit am Stück nehmen. Bis jetzt sieht es ganz gut aus, dass ich den morgen Abend fertig habe.
Zitat von: Jimmy Neutron am 16. Januar 2024, 13:21:15Ich saß bzw. sitze ja schon an einem Entwurf für dich. Da ist ja dann die Stellungnahme auf den Hinweis dazwischengekommen. Nur den schüttele ich nicht einfach so aus einfach den Ärmeln und nehme bzw. muss mir dafür ein wenig mehr Zeit am Stück nehmen. Bis jetzt sieht es ganz gut aus, dass ich den morgen Abend fertig habe.
Nein, nein... das ging NICHT gegen Dich. Ich wollte nur allgemein fragen, was Du denkst, wann wir die Klage einreichen soll(ten). Würde mit Sicherheit auch noch nächste Woche reichen. :smile:
Ich habe das jetzt auch erst mal auf nächste Woche verschoben. Vielleicht hast du sogar Glück und die Beratung erfolgt jetzt doch noch kurzfristig. Widerspruchsbescheid ist wahrscheinlich noch keiner eingegangen. Hast du was wegen der Akteneinsicht gehört?
Zitat von: Jimmy Neutron am 18. Januar 2024, 12:01:52Ich habe das jetzt auch erst mal auf nächste Woche verschoben. Vielleicht hast du sogar Glück und die Beratung erfolgt jetzt doch noch kurzfristig. Widerspruchsbescheid ist wahrscheinlich noch keiner eingegangen. Hast du was wegen der Akteneinsicht gehört?
Okay. Gut.
Nein, ich habe vom JC noch nichts gehört diese Woche.
Mein Beispiel für die Klage auf Beratung wäre fertig.
ZitatHiermit erheben wir
Frau Zara
Herr Zara
Anschrift
BG.-Nr.
(Kläger)
Klage
gegen
das Jobcenter xxxxx
Anschrift
(Beklagter)
und beantragen, den Beklagten zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I) zu verurteilen.
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
Die Kläger erhalten Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Zuständiger Leistungsträger der Bedarfsgemeinschaft ist der Beklagte.
Von Frau xxxxx wird bereits seit mehreren Jahren eine gewerbliche Tätigkeit, während des Sozialleistungsbezug nach dem SGB II ausgeübt. Nach telefonische Rücksprache mit einer früher zuständigen Sachbearbeiterin reichte es seit ein paar Jahren die abschließende EKS für die abschließende Bewilligung nach § 41a Abs. 3 SGB II, ohne Belege und auf digitalem Weg einzureichen. Nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin folge die Aufforderung des Beklagten, Belege und Nachweise einzureichen. Dies betraf insbesondere den vorläufigen Bewilligungszeitraum Juli 2022 bis Dezember 2022.
Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Als besonders problematisch erschien uns, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn xxxxx gefordert wird, obwohl keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Mehrfach haben wir den Beklagten um Unterstützung gebeten und in einem Schreiben vom 20.10.2023 erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft gebeten. Auch die Thematik um die Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.
Auch die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde vom Beklagten vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, haben wir uns nun entschlossen Leistungsklage zu erheben und beantragen, den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen.
Ein Rechtsanspruch besteht auf die Beratung gemäß § 14 SGB I. Hierbei handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 38 SGB I. Da die Beratung letztendlich als Realakt betrachtet wird, ist die geeignete Klageform für eine "Klage auf Beratung" die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG.
Es besteht nach § 14 SGB I für jeden ein sehr weitgehender Rechtsanspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung ist in diesem Fall der Beklagte als zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II. An die Äußerung des Beratungsbegehrens dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss der Beklagte uns auch ohne unseren ausdrücklichen Wunsch beraten, wenn ein konkreter, für den Beklagten erkennbarer Anlass dazu besteht. Die Beratung hat sich auf alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erstrecken, die jeder verständige Sozialleistungsberechtigte mutmaßlich für sich nutzen würde. Die Beratung darf sich nicht darauf beschränken, unsere Fragen zu beantworten, sondern sie ist im Sinne eines umfassenden Beratungsgesprächs zu verstehen, das uns befähigen soll, die uns zustehenden sozialen Rechte im gegebenen Fall zu beurteilen. Der bloße Hinweis auf den Gesetzestext oder auf Informationsbroschüren reicht niemals aus. Die Beratung hat sich auch auf die Information über die tatsächlichen Voraussetzungen zu erstrecken, die erfüllt sein müssen, damit ein Recht in Anspruch genommen werden kann. Ferner soll das Beratungsgespräch auch dazu dienen, uns im Einzelfall zu aktivieren und zu befähigen, unsere sozialen Rechte auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beratung umfasst auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Ein Anspruch auf schriftliche Beratung besteht zwar nicht generell, es muss sich aber immer um die geeignete Beratung handeln.
Gemäß § 15 SGB I besteht eine Auskunftspflicht. Diese Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, die für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger zu benennen sowie sämtliche Sach- und Rechtsfragen zu beantworten, die für diejenigen, die um Auskunft ersuchen, von Bedeutung sein können.
Es ist festzustellen, dass der Beklagte zu keiner Zeit die Bereitschaft gezeigt hat, seiner Pflicht nachzukommen. Weder hat er schriftlich auf die gestellten Fragen geantwortet, noch hat er eine Einladung zu einem Beratungsgespräch ausgesprochen oder überhaupt ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Die Beratung wurde auch nicht verweigert, sondern unterlassen.
Ein Verweis auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den Anspruch auf Beratungshilfe wäre unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 festgestellt, dass ein Amtsgericht die Gewährung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei nicht auf eine Beratung bei der Behörde verweisen kann. Im Umkehrschluss dürfte demnach auch ein Verweis auf einen Anwalt unzulässig sein. Vielmehr besteht analog zum Beklagten der Anspruch auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ein solcher Verweis auf einen Rechtsanwalt würde auch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund falscher Beratung entfallen lassen.
Der Beklagte ist daher zu verurteilen, umfassende Auskunft und Beratung zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Frau Zara
Herr Zara
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 23:56:32Mein Beispiel für die Klage auf Beratung wäre fertig.
ZitatHiermit erheben wir
Frau Zara
Herr Zara
Anschrift
BG.-Nr.
(Kläger)
Klage
gegen
das Jobcenter xxxxx
Anschrift
(Beklagter)
und beantragen, den Beklagten zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I) zu verurteilen.
dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründung:
Die Kläger erhalten Leistungen nach dem SGB II und bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Zuständiger Leistungsträger der Bedarfsgemeinschaft ist der Beklagte.
Von Frau xxxxx wird bereits seit mehreren Jahren eine gewerbliche Tätigkeit, während des Sozialleistungsbezug nach dem SGB II ausgeübt. Nach telefonische Rücksprache mit einer früher zuständigen Sachbearbeiterin reichte es seit ein paar Jahren die abschließende EKS für die abschließende Bewilligung nach § 41a Abs. 3 SGB II, ohne Belege und auf digitalem Weg einzureichen. Nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin folge die Aufforderung des Beklagten, Belege und Nachweise einzureichen. Dies betraf insbesondere den vorläufigen Bewilligungszeitraum Juli 2022 bis Dezember 2022.
Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Als besonders problematisch erschien uns, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn xxxxx gefordert wird, obwohl keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Mehrfach haben wir den Beklagten um Unterstützung gebeten und in einem Schreiben vom 20.10.2023 erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft gebeten. Auch die Thematik um die Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Beklagte seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.
Auch die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde vom Beklagten vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, haben wir uns nun entschlossen Leistungsklage zu erheben und beantragen, den Beklagten auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen.
Ein Rechtsanspruch besteht auf die Beratung gemäß § 14 SGB I. Hierbei handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 38 SGB I. Da die Beratung letztendlich als Realakt betrachtet wird, ist die geeignete Klageform für eine "Klage auf Beratung" die echte Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG.
Es besteht nach § 14 SGB I für jeden ein sehr weitgehender Rechtsanspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB. Zuständig für die Beratung ist in diesem Fall der Beklagte als zuständiger Leistungsträger nach dem SGB II. An die Äußerung des Beratungsbegehrens dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss der Beklagte uns auch ohne unseren ausdrücklichen Wunsch beraten, wenn ein konkreter, für den Beklagten erkennbarer Anlass dazu besteht. Die Beratung hat sich auf alle Gestaltungsmöglichkeiten zu erstrecken, die jeder verständige Sozialleistungsberechtigte mutmaßlich für sich nutzen würde. Die Beratung darf sich nicht darauf beschränken, unsere Fragen zu beantworten, sondern sie ist im Sinne eines umfassenden Beratungsgesprächs zu verstehen, das uns befähigen soll, die uns zustehenden sozialen Rechte im gegebenen Fall zu beurteilen. Der bloße Hinweis auf den Gesetzestext oder auf Informationsbroschüren reicht niemals aus. Die Beratung hat sich auch auf die Information über die tatsächlichen Voraussetzungen zu erstrecken, die erfüllt sein müssen, damit ein Recht in Anspruch genommen werden kann. Ferner soll das Beratungsgespräch auch dazu dienen, uns im Einzelfall zu aktivieren und zu befähigen, unsere sozialen Rechte auch tatsächlich wahrzunehmen. Die Beratung umfasst auch Hilfe bei der Antragstellung, bei der Klärung weiterer zuständiger Leistungsträger, bei der Inanspruchnahme von Leistungen sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten. Ein Anspruch auf schriftliche Beratung besteht zwar nicht generell, es muss sich aber immer um die geeignete Beratung handeln.
Gemäß § 15 SGB I besteht eine Auskunftspflicht. Diese Pflicht beinhaltet die Verpflichtung, die für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger zu benennen sowie sämtliche Sach- und Rechtsfragen zu beantworten, die für diejenigen, die um Auskunft ersuchen, von Bedeutung sein können.
Es ist festzustellen, dass der Beklagte zu keiner Zeit die Bereitschaft gezeigt hat, seiner Pflicht nachzukommen. Weder hat er schriftlich auf die gestellten Fragen geantwortet, noch hat er eine Einladung zu einem Beratungsgespräch ausgesprochen oder überhaupt ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Die Beratung wurde auch nicht verweigert, sondern unterlassen.
Ein Verweis auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den Anspruch auf Beratungshilfe wäre unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung 1 BvR 1517/08 vom 11.5.2009 festgestellt, dass ein Amtsgericht die Gewährung eines Beratungshilfescheins nicht ablehnen darf und dabei nicht auf eine Beratung bei der Behörde verweisen kann. Im Umkehrschluss dürfte demnach auch ein Verweis auf einen Anwalt unzulässig sein. Vielmehr besteht analog zum Beklagten der Anspruch auf die Beratung durch einen Rechtsanwalt. Ein solcher Verweis auf einen Rechtsanwalt würde auch den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aufgrund falscher Beratung entfallen lassen.
Der Beklagte ist daher zu verurteilen, umfassende Auskunft und Beratung zu erteilen und die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Frau Zara
Herr Zara
Vielen Dank. :ok: Das faxe ich dann kommende Woche, oder?
Wie sieht das nun eigentlich aus: Was machen wir mit den vom JC gesetzten Fristen 05.02.2024 (geforderte Unterlagen / 2. Hj. 2023) sowie 12.03.2024 (geforderte Unterlagen aus dem 2. Hj. 2022)?
Und die Frist für die Unterlagen aus dem 1. Hj. 2023 war ja der 08.01.2024. Da hatten wir ja den Antrag auf abschließende Bewilligung gestellt. Auch da haben wir bis dato nichts gehört.
Heute hätte eigentlich ein Schreiben von dem Inkasso der BA in der Briefpost sein sollen, wurde aber nicht ausgeliefert. Bin mal gespannt, ob es am Ende nicht eine Mahnung über die Erstattung ist!
Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12Vielen Dank. Das faxe ich dann kommende Woche, oder?
Ja, ein kleines Anschreiben wäre noch nett.
Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12Wie sieht das nun eigentlich aus: Was machen wir mit den vom JC gesetzten Fristen 05.02.2024
Hier würde ich jetzt erneut an die Beratung erinnern und parallel die Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Dann wäre neben der Widerspruchsstelle auch das KRM und die Leitung involviert. Vom Sozialgericht mal ganz abgesehen. Da hier bisher nicht geklärt ist, ob du eine Rückzahlung leisten musst, würde ich hier erst mal selbst keine abschließende Bewilligung beantragen. An einen Entwurf als Beispiel würde ich als Nächstes setzen. Hilfsweise könnte man auch versuchen, in diesem Verfahren die Akteneinsicht zu beantragen.
Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12sowie 12.03.2024 (geforderte Unterlagen aus dem 2. Hj. 2022)?
Auch hier würde ich erneut die Beratung in Anspruch nehmen und das JC fragen, ob die Jahresfrist nicht schon vorbei ist etc. Würde ich dann nach Fristsache 05.02. in Angriff nehmen.
Zitat von: Zara am 26. Januar 2024, 20:34:12Und die Frist für die Unterlagen aus dem 1. Hj. 2023 war ja der 08.01.2024. Da hatten wir ja den Antrag auf abschließende Bewilligung gestellt. Auch da haben wir bis dato nichts gehört.
Auf die Akteneinsicht folgte ja auch noch keine Reaktion. Der Antrag auf Akteneinsicht bremst das Verfahren m.E. gerade aus. Der Nebeneffekt, von dem ich ausgegangen bin. Hätte mich aber auch nicht gewundert, wenn die SB dies ignoriert hätte.
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Ja, ein kleines Anschreiben wäre noch nett.
Was schreibe ich dazu? Einfach nur: "Anbei übersenden wir Ihnen die Klage zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I)"
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Hier würde ich jetzt erneut an die Beratung erinnern und parallel die Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen. Dann wäre neben der Widerspruchsstelle auch das KRM und die Leitung involviert. Vom Sozialgericht mal ganz abgesehen. Da hier bisher nicht geklärt ist, ob du eine Rückzahlung leisten musst, würde ich hier erst mal selbst keine abschließende Bewilligung beantragen. An einen Entwurf als Beispiel würde ich als Nächstes setzen. Hilfsweise könnte man auch versuchen, in diesem Verfahren die Akteneinsicht zu beantragen.
Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde?
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Auch hier würde ich erneut die Beratung in Anspruch nehmen und das JC fragen, ob die Jahresfrist nicht schon vorbei ist etc. Würde ich dann nach Fristsache 05.02. in Angriff nehmen.
Okay. Vielen Dank. Ich blicke vor lauter "Fällen" momentan nämlich gar nicht mehr durch. Habe ja bisher auch weder auf die Sache mit der Beratung oder gar die Akteneinsicht eine Reaktion seitens des JC erhalten. Man könnte glauben, die wollen, dass man den Überblick verliert.
Zitat von: Jimmy Neutron am 28. Januar 2024, 16:57:00Auf die Akteneinsicht folgte ja auch noch keine Reaktion. Der Antrag auf Akteneinsicht bremst das Verfahren m.E. gerade aus. Der Nebeneffekt, von dem ich ausgegangen bin. Hätte mich aber auch nicht gewundert, wenn die SB dies ignoriert hätte.
Stimmt. Ich bin aber mal gespannt, wie das SG nun entscheidet. Kann es denn direkt entscheiden, oder muss es die Unterlagen dem JC übermitteln und können die dann nochmal sagen, es wäre noch immer nicht okay?! Ich komme mir mittlerweile vor wie eine Melkkuh: Ich gebe immer alles, erfülle jeden Wunsch und das JC ignoriert alles.
Wie ist das mit einer Akteneinsicht: Muss das JC mir diese gewähren?
Übrigens kam ja am Samstag noch der Brief vom Inkasso. Die schreiben, dass ich mitteile, dass der Betrag strittig sei und dass sie das nicht entscheiden können und ans JC weitergeleitet haben. Da sieht man doch wieder, dass das JC auch hier seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die wollen mich auflaufen lassen. Wie sieht es eigentlich mit den Rentenausdrucken aus? Die kamen ja auch schon geändert auf Null für das 2. HJ. 2022. Wenn die Sache nun monatelang vor Gericht liegt irgendwann, dann werden ja auch diese Schriftstücke nicht abgeändert.
Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Was schreibe ich dazu? Einfach nur: "Anbei übersenden wir Ihnen die Klage zur Leistung der Beratung und Auskunft (§§ 14 u. 15 SGB I)"
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
im Anhang sende ich Ihnen unsere Klage.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie uns den Schriftverkehr und die Eingangsbestätigung unter der Faxnummer: xxxx zukommen lassen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Reicht völlig. Um was in der Klage geht muss nicht extra geschrieben werden.
Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde?
Ja
Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Kann es denn direkt entscheiden, oder muss es die Unterlagen dem JC übermitteln und können die dann nochmal sagen, es wäre noch immer nicht okay?!
Ja und nein. Im Eilverfahren kann das Sozialgericht grundsätzlich auch die ohne die Stellungnahme der Gegenseite entscheiden. Im Gegenzug dazu gibt es aber den Anspruch auf rechtliches Gehör. In der Praxis bedeutet dies, dass das SG extrem selten entscheidet, ohne die Gegenseite zu hören. Die Sache muss schon Begin an so dermaßen klar sein. Eine Entscheidung bedeutet auch viel Arbeit. Eine andere Lösung wird dazer bevorzugt. Das JC muss jetzt auch deine Unterlagen reagieren. Ich denke, dass es auch dort eine sehr kurze Frist von einer Woche geben wird. Es sei denn das SG meldet sich noch einmal bei dir und stellt weitere Fragen.
Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Wie ist das mit einer Akteneinsicht: Muss das JC mir diese gewähren?
Absolut, jedenfalls dann, wenn Du die Akteneinsicht in einem bestimmten Verfahren begehrst.
Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Übrigens kam ja am Samstag noch der Brief vom Inkasso. Die schreiben, dass ich mitteile, dass der Betrag strittig sei und dass sie das nicht entscheiden können und ans JC weitergeleitet haben. Da sieht man doch wieder, dass das JC auch hier seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Die wollen mich auflaufen lassen.
Dies bedeutet aber auch, dass nicht vollstreckt wird.
Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 09:58:42Wie sieht es eigentlich mit den Rentenausdrucken aus?
Du meinst die Meldungen an die Rentenversicherung? Interessante Frage. Spätestens wird dies geändert, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Reicht völlig. Um was in der Klage geht muss nicht extra geschrieben werden.
Okay, danke.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Zitat von: Zara am Heute um 09:58:42 Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde? Ja
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Zitat von: Zara am Heute um 09:58:42 Okay. Also Du machst einen Entwurf fertig betreffend der Erinnerung an die Beratung sowie Fach- und Dienstaufsichtsbeschwerde? Ja
Nochmals vielen Dank.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Absolut, jedenfalls dann, wenn Du die Akteneinsicht in einem bestimmten Verfahren begehrst.
Scheint das JC aber offensichtlich nicht zu interessieren.
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Dies bedeutet aber auch, dass nicht vollstreckt wird.
Stimmt. Muss ich in der Angelegenheit dann also nicht mehr an eine bzw. beide Stellen schreiben?
Zitat von: Jimmy Neutron am 29. Januar 2024, 11:32:48Du meinst die Meldungen an die Rentenversicherung? Interessante Frage. Spätestens wird dies geändert, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
Ja, die meine ich. :yes:
Zitat von: Zara am 29. Januar 2024, 22:42:11Stimmt. Muss ich in der Angelegenheit dann also nicht mehr an eine bzw. beide Stellen schreiben?
Erst mal nicht. Ich denke, dass man auf dich zukommen wird.
Mein Beispiel für die Reaktion bzgl. der Frist vom 05.02.
ZitatBedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass es mir nicht möglich ist, die geforderten Unterlagen und Nachweise gemäß Ihrer Anforderung fristgerecht vorzulegen.
Die schiere Menge an erforderlichen Unterlagen macht es uns nicht nur praktisch unmöglich, innerhalb der knapp bemessenen Frist sämtliche Dokumente zusammenzustellen, sondern darüber hinaus haben wir bis dato nicht die gewünschte Beratung und Auskunft in dieser Angelegenheit erhalten. Hierbei verweisen wir insbesondere auf unser Schreiben vom [Datum des Schreibens vom November?], unseren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom [Datum des Widerspruchs] sowie unser Schreiben vom [Datum des zweiten Fragenkatalogs].
Angesichts dieser Umstände bitten wir nicht nur um eine Verlängerung der Frist, sondern auch um eine umfassende Beantwortung unserer gestellten Fragen. Unsere Absicht ist es, nicht nur mehr Zeit zu erhalten, sondern auch eine detaillierte Klärung unseres Anliegens zu gewährleisten.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um etwaige weitere Schritte zu besprechen oder benötigte Informationen bereitzustellen.
Weiter beantragen wir im Verfahren der Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Die beantragte Akteneinsicht erstreckt sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in die elektronische Akte.
Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau xxxx bitten wir höflich um eine vorherige Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht gebeten. Sofern Kosten für die Akteneinsicht entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.
Zitat von: Jimmy Neutron am 04. Februar 2024, 23:10:09Mein Beispiel für die Reaktion bzgl. der Frist vom 05.02.
ZitatBedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass es mir nicht möglich ist, die geforderten Unterlagen und Nachweise gemäß Ihrer Anforderung fristgerecht vorzulegen.
Die schiere Menge an erforderlichen Unterlagen macht es uns nicht nur praktisch unmöglich, innerhalb der knapp bemessenen Frist sämtliche Dokumente zusammenzustellen, sondern darüber hinaus haben wir bis dato nicht die gewünschte Beratung und Auskunft in dieser Angelegenheit erhalten. Hierbei verweisen wir insbesondere auf unser Schreiben vom [Datum des Schreibens vom November?], unseren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom [Datum des Widerspruchs] sowie unser Schreiben vom [Datum des zweiten Fragenkatalogs].
Angesichts dieser Umstände bitten wir nicht nur um eine Verlängerung der Frist, sondern auch um eine umfassende Beantwortung unserer gestellten Fragen. Unsere Absicht ist es, nicht nur mehr Zeit zu erhalten, sondern auch eine detaillierte Klärung unseres Anliegens zu gewährleisten.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um etwaige weitere Schritte zu besprechen oder benötigte Informationen bereitzustellen.
Weiter beantragen wir im Verfahren der Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Die beantragte Akteneinsicht erstreckt sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in die elektronische Akte.
Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau xxxx bitten wir höflich um eine vorherige Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht gebeten. Sofern Kosten für die Akteneinsicht entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.
Vielen Dank. :ok:
Bin mir jetzt schon sicher, dass das JC auch dieses Schreiben weiterhin ignorieren wird. :wand:
Frage mich ernsthaft, wie sowas sein kann bzw. darf?! Wir schreiben uns die Finger wund und das einzige was von denen kommt, sind Forderungen oder Ablehnungen.
Dabei könnten alle Angelegenheiten längst geklärt sein.
Leistungsklage ist per Fax raus.
So, hier das finale Fax:
ZitatAnforderung von Unterlagen zur endgültigen Festsetzung des Leistungsanspruchs
Ihr Schreiben vom 22.12.2023 | Ihr Zeichen: XXX
BG-Nummer: XXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
bedauerlicherweise müssen wir Ihnen mitteilen, dass es uns nicht möglich ist, die geforderten
Unterlagen und Nachweise gemäß Ihrer Anforderung fristgerecht vorzulegen.
Die schiere Menge an erforderlichen Unterlagen macht es uns nicht nur praktisch unmöglich
innerhalb der knapp bemessenen Frist sämtliche Dokumente zusammenzustellen, sondern
darüber hinaus haben wir bis dato nicht die gewünschte Beratung und Auskunft in dieser
Angelegenheit erhalten. Hierbei verweisen wir insbesondere auf unser Schreiben vom
16.11.2023, unseren Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 12.12.2023 sowie
unser Schreiben vom 07.01.2024.
Angesichts dieser Umstände bitten wir nicht nur um eine Verlängerung der Frist, sondern
auch um eine umfassende Beantwortung unserer gestellten Fragen. Unsere Absicht ist es,
nicht nur mehr Zeit zu erhalten, sondern auch eine detaillierte Klärung unseres Anliegens zu
gewährleisten.
Wir danken Ihnen im Voraus für Ihr Verständnis und stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um
etwaige weitere Schritte zu besprechen oder benötigte Informationen bereitzustellen.
Weiter beantragen wir im Verfahren der Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum
07/2023 bis 12/2023 Akteneinsicht nach § 25 SGB X. Die beantragte Akteneinsicht erstreckt
sich auch auf sämtliche Verfahren oder Aktenbestandteile, die in Verbindung zu den oben
genannten Verfahren stehen. Wir beantragen die Einsicht sowohl in die physische als auch in
die elektronische Akte.
Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit von Frau XXX bitten wir höflich um eine vorherige
Terminabsprache zur Durchführung der Akteneinsicht. Sofern Kosten für die Akteneinsicht
entstehen können, bitten wir um vorherige Benachrichtigung über die Höhe der Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 14:54:02Eine weitere Neuigkeit gibt es allerdings: Mein Partner hatte im digitalen Postfach eine Kurzmitteilung (kein Brief) vom stellvertr. Teamleiter Leistung betreffend der Akteneinsicht:
ZitatSehr geehrter Herr XXX,
mit Schreiben vom 10.01.2024 haben Sie Akteneinsicht beantragt. Gerne würden wir Ihnen die Möglichkeit hierzu in den Räumlichkeiten des Jobcenters XXX anbieten. Den Termin würden wir gerne mit Ihnen zu den allgemeinen Öffnungszeiten abstimmen. Bitte teilen Sie uns mit wann es bei Ihnen am Besten passt. Die Akteneinsicht ist kostenfrei.
Hier geht es ja nun um folgendes:
- Antragsverfahren zur abschließenden Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum
- 01/2023 bis 06/2023
- Verfahren zur Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
- Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid vom 08.12.2023
- Verfahren über die Erstattung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
- Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid vom 20.12.2023
Mit Schreiben von dieser Woche (die Fristsache 05.02.2024 betreffend) habe ich ja nun auch Akteneinsicht für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 beantragt. Kann man das dann direkt mit erledigen?
Wie mache ich das nun mit dem Termin? Ein Fax senden, wann es uns passt? Und was genau ist bei dem Termin zu beachten? Also wie läuft der ab und darf ich Fotos machen?
Fragen über Fragen...
Ich hätte vor der Antwort nun noch gerne die aktuelle Post abgewartet. Denke kaum, dass es eine Entscheidung vom SG ist. Denn käme die nicht im gelben Brief mit Zustellurkunde?
Denke mal eher, dass das JC weitere Forderungen hat, die mir das Gericht nun wieder mitteilt.
Die Akteneinsicht betrifft nur den Antrag vom 10.01.. Ich würde die beiden Verfahren auch nicht vermischen. Klar wäre es praktischer, nur ist das Verfahren zur Festsetzung bzgl. des Zeitraums 07/2023 bis 12/2023 ein gesondertes Verfahren. Als kleiner Nebeneffekt soll der Antrag auf Akteneinsicht auch einer kurzfristigen Festsetzung durch die SB entgegenwirken.
Ich pers. würde jetzt erst mal auf das Schreiben antworten und noch mal genauer zu den Kosten fragen. Ob die Kostenfreiheit auch etwaige Kopien betrifft und ich würde nach den Öffnungszeiten fragen.
Ansonsten darfst du natürlich Fotos machen. Gibt dafür auch die verschiedensten Apps. Da würde ich mich vorab mal zu Hause ein wenig ausprobieren.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:43:52Die Akteneinsicht betrifft nur den Antrag vom 10.01.. Ich würde die beiden Verfahren auch nicht vermischen. Klar wäre es praktischer, nur ist das Verfahren zur Festsetzung bzgl. des Zeitraums 07/2023 bis 12/2023 ein gesondertes Verfahren. Als kleiner Nebeneffekt soll der Antrag auf Akteneinsicht auch einer kurzfristigen Festsetzung durch die SB entgegenwirken.
Achso okay.
Wie sieht es denn nun eigentlich aus in der Sache aus dem 2. Hj. 2022? Da habe ich ja nun eine Frist bis März, die Sachen einzureichen. Tue ich dies nicht, dann wird meinem Widerspruch ja nicht stattgegeben. Müsste ich da denn nicht jetzt schon Klage erheben, oder werden wir da wieder ein Schreiben ans JC aufsetzen?
Wie gesagt, ich würde den ganzen Kram ja wirklich gerne einreichen (sofern die Beratung endlich mal erfolgen würde).
Aber Ausdrucken ist keine Option. Nur frage ich mich... wenn ich klage, wird das Gericht ja dann auch irgendwann die Unterlagen haben wollen. Nehmen die denn einen Stick entgegen? Mein größtes Problem ist nach wie vor einfach die Frage der Übermittlungsmöglichkeit.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:43:52Ich pers. würde jetzt erst mal auf das Schreiben antworten und noch mal genauer zu den Kosten fragen. Ob die Kostenfreiheit auch etwaige Kopien betrifft und ich würde nach den Öffnungszeiten fragen. Ansonsten darfst du natürlich Fotos machen. Gibt dafür auch die verschiedensten Apps. Da würde ich mich vorab mal zu Hause ein wenig ausprobieren.
Okay. Dann antworte ich aber ordentlich per Brief/Fax und nicht in einer privaten Nachricht wie das JC. vermute mal, die haben gehofft, dass wir es gar nicht sehen. Wäre auch ohne die App überhaupt nicht sichtbar gewesen.
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Da habe ich ja nun eine Frist bis März, die Sachen einzureichen. Tue ich dies nicht, dann wird meinem Widerspruch ja nicht stattgegeben.
Eins nach dem anderen. Hier würde ich, nach wie vor, zunächst das JC befragen, ob z.B. die Jahresfrist nicht schon abgelaufen ist etc.
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Nur frage ich mich... wenn ich klage, wird das Gericht ja dann auch irgendwann die Unterlagen haben wollen.
Hier wäre erst einmal die Tatsache zu klären, ob die Frist angemessen war (war sie nicht), ob der VA rechtswidrig war aufgrund der fehlenden Beratung etc.. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht die ganzen Belege ebenfalls prüfen muss, wäre ich auf den ersten gerichtlichen Hinweis gespannt. Sofern es überhaupt dazu kommt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 02:09:29Eins nach dem anderen. Hier würde ich, nach wie vor, zunächst das JC befragen, ob z.B. die Jahresfrist nicht schon abgelaufen ist etc.
Okay gut.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 02:09:29Hier wäre erst einmal die Tatsache zu klären, ob die Frist angemessen war (war sie nicht), ob der VA rechtswidrig war aufgrund der fehlenden Beratung etc.. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht die ganzen Belege ebenfalls prüfen muss, wäre ich auf den ersten gerichtlichen Hinweis gespannt. Sofern es überhaupt dazu kommt.
Müssen wir diesbezüglich dann nochmal das JC anschreiben?
Habe soeben ein Fax erhalten vom SG. Kann aber nicht der Brief von gestern sein, denn das AZ ist wie gesagt im Fenster zu lesen und da geht es um den aktuellen Bescheid. In dem heutigen Fax wird mir der Eingang der Leistungsklage bestätigt und dass diese im Original und nicht per Fax benötigt wird.
ZitatSehr geehrter Herr XXX,
Ihre Klage ist am 05.02.2024 hier eingegangen und wird unter dem oben genannten Aktenzeichen geführt. Es wird gebeten, dieses Aktenzeichen bei allen Zuschriften anzugeben und Anschriftenänderungen sofort hierher mitzuteilen. In diesem Rechtsstreit werden alle Eingaben künftig 1fach benötigt. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen. Sofern die erforderlichen Abschriften nicht eingereicht werden, können solche auf Ihre Kosten angefertigt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine generelle Übermittlung des Schriftverkehrs per Fax erfolgen kann. Bitte die Klageschrift noch mi Original vorlegen.
Blinde oder sehbehinderte Personen haben das Recht, dass ihnen in gerichtlichen Verfahren Dokumente, die ihnen zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind, in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Hierfür bedarf es eines Antrages. Dieser ist bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Mti freundlichen Grüßen
Ich warte die heutige Briefpost ab. Falls dann wieder nichts kommt, werde ich beim SG anrufen.
Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 10:54:49Müssen wir diesbezüglich dann nochmal das JC anschreiben?
Ja, sitze schon an einem Beispiel
Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 10:54:49Habe soeben ein Fax erhalten vom SG. Kann aber nicht der Brief von gestern sein, denn das AZ ist wie gesagt im Fenster zu lesen und da geht es um den aktuellen Bescheid. In dem heutigen Fax wird mir der Eingang der Leistungsklage bestätigt und dass diese im Original und nicht per Fax benötigt wird.
Die Sozialgerichte in meinem Bundesland befürworten die Nutzung von Fax auch für Klagen etc.. Bei dir wird dies wohl ein klein wenig anders gehandhabt. Was du nicht machen solltest, ist das Briefporto über die EKS abzurechnen :mocking:
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 11:44:31Ja, sitze schon an einem Beispiel
:sehrgut:
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 11:44:31Die Sozialgerichte in meinem Bundesland befürworten die Nutzung von Fax auch für Klagen etc.. Bei dir wird dies wohl ein klein wenig anders gehandhabt. Was du nicht machen solltest, ist das Briefporto über die EKS abzurechnen
Ich sag ja, hier ist alles anders. :schock:
Komisch, der Eilantrag erfolgte auch nur per Fax.
Hm... Briefporto. Also ich musste das bisher nie einzeln in der EKS angeben, sondern gebe die Sammelrechnungen der Post an. Die kommen 2 oder 3x im Monat und dann wird das Geld vom Konto abgebucht.
Wie mache ich das denn nun und muss es ein Einschreiben sein?
Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 11:53:30Wie mache ich das denn nun und muss es ein Einschreiben sein?
Kleines Anschreiben mit AZ und "anbei die Klage im Original." und beides ganz normal in einen Umschlag gesteckt. Per Einschreiben muss dies nicht sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 02:09:29Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Da habe ich ja nun eine Frist bis März, die Sachen einzureichen. Tue ich dies nicht, dann wird meinem Widerspruch ja nicht stattgegeben.
Eins nach dem anderen. Hier würde ich, nach wie vor, zunächst das JC befragen, ob z.B. die Jahresfrist nicht schon abgelaufen ist etc.
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 21:07:31Nur frage ich mich... wenn ich klage, wird das Gericht ja dann auch irgendwann die Unterlagen haben wollen.
Hier wäre erst einmal die Tatsache zu klären, ob die Frist angemessen war (war sie nicht), ob der VA rechtswidrig war aufgrund der fehlenden Beratung etc.. In Anbetracht der Tatsache, dass das Gericht die ganzen Belege ebenfalls prüfen muss, wäre ich auf den ersten gerichtlichen Hinweis gespannt. Sofern es überhaupt dazu kommt.
Ich möchte diesen Beitrag nochmal zitieren, die Frist 12.03.2024 (2. Hj. 2022) betreffend.
Ich bin seit ein paar Tagen krank und kann daher nur schwerlich meiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Es bleibt so gut wie alles liegen, weswegen ich wenigstens die Antwort ans JC gerne am WE schreiben würde, bin mir aber nicht sicher, was genau ich nun verfassen soll:
Kann ich mich auf die Leistungsklage beziehen und erneut auf die fehlende Beratung und die zu geringe Frist hinweisen?
Außerdem werden ja nach wie vor die privaten Kreditkartenkontoauszüge meines Partners verlangt. Diese haben mit meinem Gewerbe absolut nichts zu tun.
Und das alte Problem der Übermittlung besteht außerdem nach wie vor. Es wurde seitens des JC ja nie auf meine Übermittlungsvorschläge reagiert.
Kann mich ja zum xten Mal wiederholen und aus den alten Texten die Infos ziehen. Ist dem JC letztendlich ja eh egal, so lange es nicht vor Gericht liegt. Denke mal, darauf wird es eh hinaus laufen.
Bei der Frist geht es ja um den Widerspruch bzgl. des Festsetzungsbescheids/Erstattungsbescheids.
Das JC hat eine erneute Frist gewährt für das Einreichen der Unterlagen. Im Widerspruchsverfahren können zwar die Unterlagen nachgereicht werden, nur spielt dies in diesem Fall keine Rolle mehr. Die zu kurze Frist und die fehlerhafte Rechtsbelehrung führen dazu, dass die Entscheidung rechtswidrig erfolgte. Diese Tatsache kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass man jetzt nach der Jahresfrist korrekte Fristen setzt. In dem Schreiben geht es jetzt lediglich darum, dass man genau zu diesem Punkt entsprechende Fragen stellt. Außerdem hattest du Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren eingereicht. Nach meiner Kenntnis ist dir zwar Akteneinsicht gewährt worden, aber nicht im Widerspruchsverfahren. Die Beratung und Auskunft spielt in der Stellungnahme zum 12.03. eine untergeordnete Rolle. Ich kann dir Morgen Abend einen Entwurf fertig machen. Es geht, wie zuvor erwähnt, in erster Linie darum, Fragen zu stellen. Eigentlich müsste das JC damit dann selbst erkennen, dass sie in der Sache keinen Erfolg haben und der Widerspruch auch ohne die Unterlagen erfolgreich ist.
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. März 2024, 23:51:04Außerdem hattest du Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren eingereicht. Nach meiner Kenntnis ist dir zwar Akteneinsicht gewährt worden, aber nicht im Widerspruchsverfahren.
Stimmt. Akteneinsicht wird mir nur für den Zeitraum 07-12/2023 gewährt.
Mal eine doofe Frage: Was bringt mir das nun überhaupt?
Registriere das jetzt erst, nachdem ich das Schreiben nochmal gelesen habe.
Warum erhalte ich keine Einsicht in die komplette Akte?
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. März 2024, 23:51:04Ich kann dir Morgen Abend einen Entwurf fertig machen. Es geht, wie zuvor erwähnt, in erster Linie darum, Fragen zu stellen.
Dafür wäre ich Dir dankbar. ☺️
Entwurf:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
bedauerlicherweise war es mir bislang nicht möglich, die geforderten Unterlagen und Nachweise beizubringen. Trotz wiederholter Erinnerungen meinerseits an die Bitte um Auskunft und Beratung wurden diese gänzlich ignoriert. Selbst nach Einreichung einer entsprechenden Leistungsklage erfolgte weiterhin keine Beratung und Auskunft. Die Möglichkeit meiner Pflichterfüllung wird somit von Ihrer Seite torpediert. Sogar Hinweise eines Richters am Sozialgericht wurden bislang gänzlich ignoriert.
In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch eine weitere Frage stellen. So wie ich es verstanden habe, muss der Leistungsträger gemäß geltendem Recht die abschließende Entscheidung innerhalb eines Jahres treffen. Die Entscheidung ist jedoch rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen denn erfüllt? Kann der Leistungsträger die Voraussetzungen nachholen oder "heilen"? Wäre der Festsetzungs- und Erstattungsbescheid in diesem Fall nicht ersatzlos aufzuheben?
Des Weiteren frage ich mich, wie sich dies verhält, wenn den Pflichten der Auskunft und Beratung nicht nachgekommen wurde. Hat dies Auswirkungen auf die Verwaltungsakte? Wären bei einer solchen Pflichtverletzung die Verwaltungsakte ebenfalls ersatzlos aufzuheben?
In Anbetracht dieser Situation stellt sich die Frage, ob die Nachweise dennoch erbracht werden müssen.
Ich bitte um baldige Klärung dieser Angelegenheit und um eine ausführliche Antwort auf meine gestellten Fragen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 11. März 2024, 22:52:02Entwurf:
ZitatSehr geehrte Damen und Herren,
bedauerlicherweise war es mir bislang nicht möglich, die geforderten Unterlagen und Nachweise beizubringen. Trotz wiederholter Erinnerungen meinerseits an die Bitte um Auskunft und Beratung wurden diese gänzlich ignoriert. Selbst nach Einreichung einer entsprechenden Leistungsklage erfolgte weiterhin keine Beratung und Auskunft. Die Möglichkeit meiner Pflichterfüllung wird somit von Ihrer Seite torpediert. Sogar Hinweise eines Richters am Sozialgericht wurden bislang gänzlich ignoriert.
In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch eine weitere Frage stellen. So wie ich es verstanden habe, muss der Leistungsträger gemäß geltendem Recht die abschließende Entscheidung innerhalb eines Jahres treffen. Die Entscheidung ist jedoch rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 41a Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen denn erfüllt? Kann der Leistungsträger die Voraussetzungen nachholen oder "heilen"? Wäre der Festsetzungs- und Erstattungsbescheid in diesem Fall nicht ersatzlos aufzuheben?
Des Weiteren frage ich mich, wie sich dies verhält, wenn den Pflichten der Auskunft und Beratung nicht nachgekommen wurde. Hat dies Auswirkungen auf die Verwaltungsakte? Wären bei einer solchen Pflichtverletzung die Verwaltungsakte ebenfalls ersatzlos aufzuheben?
In Anbetracht dieser Situation stellt sich die Frage, ob die Nachweise dennoch erbracht werden müssen.
Ich bitte um baldige Klärung dieser Angelegenheit und um eine ausführliche Antwort auf meine gestellten Fragen.
Vielen Dank. :ok:
Ist jetzt schon klar, was kommt:
,,Dem Widerspruch vom... wird nicht stattgegeben und die Forderung bleibt somit bestehen."
Das Jobcenter hat auf die Leistungsklage reagiert. Heute kam der Brief vom Gericht zur Kenntnisnahme. Sehr ausgefuchst, kann ich dazu nur sagen. Nun dreht man es nämlich so, dass ich morgen einen Termin zur Akteneinsicht habe und bei der Gelegenheit alle offenen Fragen geklärt werden können. :cool: Und Beratung abgelehnt hat man natürlich auch nie... Neiiiin, meine Fragen wurden schlichtweg ignoriert!!!!
Und weil diese Frechheit nicht ausreicht, gab es zusätzlich noch einen gelben Brief, dass wir ausziehen sollen. Dazu mehr in einem anderen Thread!
Ich weiß offen gesagt nicht, ob ich lachen oder heulen soll.
Eine persönliche Beratung ist zwar in den meisten Fällen die sinnvollste Beratung. Die Beratung hat aber grundsätzlich auf dem zweckmäßigsten Weg erfolgen.
Da wir hier bereits in einem Gerichtsverfahren sind, muss für das Sozialgericht auch überprüfbar sein, ob die Beratung umfassend bzw. tatsächlich erfolgte. Entweder durch Termin-Protokoll oder aber eben auf dem schriftlichen Wege. Alternativen fallen mir jetzt gerade keine ein. Es geht nicht darum, ob die Beratung und Auskunft korrekt erfolgte. Nur darum, ob die Beratung überhaupt umfassend erfolgte. Natürlich können sich in dem Rahmen auch Nachfragen deinerseits ergeben. Werden sie falsch beantwortet, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen.
Wie sollst du dich jetzt auch noch dazu innerhalb eines halben Tages darauf vorbereiten?
Edit: Geht mir nicht aus dem Kopf. Wenn man sich nicht um Arbeit bemüht und es hagelt z.B. eine Sanktion, kann man in der Anhörung im Umkehrschluss auch angegeben: "Ich habe ja nicht zum Ausdruck gebracht, dass ich mich nicht um Arbeit bemühen wollte."
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 17:02:01Ich weiß offen gesagt nicht, ob ich lachen oder heulen soll.
Eine persönliche Beratung ist zwar in den meisten Fällen die sinnvollste Beratung. Die Beratung hat aber grundsätzlich auf dem zweckdienlichsten Weg erfolgen.
Da wir hier bereits in einem Gerichtsverfahren sind, muss für das Sozialgericht auch überprüfbar sein, ob die Beratung umfassend bzw. tatsächlich erfolgte. Entweder durch Termin-Protokoll oder aber eben auf dem schriftlichen Wege. Alternativen fallen mir jetzt gerade keine ein. Es geht nicht darum, ob die Beratung und Auskunft korrekt erfolgte. Nur darum, ob die Beratung überhaupt umfassend erfolgte. Natürlich können sich in dem Rahmen auch Nachfragen deinerseits ergeben. Werden sie falsch beantwortet, kann sich daraus ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch begründen.
Wie sollst du dich jetzt auch noch dazu innerhalb eines halben Tages darauf vorbereiten?
Eben. Ich kann mich überhaupt nicht darauf vorbereiten und in der Terminbestätigung für die Akteneinsicht war auch nicht die Rede von einem Beratungstermin.
Also, was mache ich morgen? Termin kurzfristig verschieben vielleicht, damit ich mich auf eine Beratung vorbereiten kann? Habe weder Zeit noch Muse, zigmal beim JC anzutanzen! Sie haben es ja heute wieder erreicht, dass ich meiner gewerblichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte.
Im Zweifel ist der Brief erst Morgen im BK gewesen und ihr wisst nichts davon. So fällt die Begründung, dass man sich nicht vorbereiten konnte, noch leichter. Auf das Schreiben vom JC (SG) würde ich dann entsprechend reagieren und die aufgrund der Transparenz und Überprüfbarkeit und der bisherigen Weigerungshaltung vorschlagen, die Beratung auf dem schriftlichen Wege durchzuführen. Da selbst eine Termin-Protokollierung zu Diskussionen führen kann, was denn nun gesagt wurde und was nicht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 19:45:29Im Zweifel ist der Brief erst Morgen im BK gewesen und ihr wisst nichts davon. So fällt die Begründung, dass man sich nicht vorbereiten konnte, noch leichter. Auf das Schreiben vom JC (SG) würde ich dann entsprechend reagieren und die aufgrund der Transparenz und Überprüfbarkeit und der bisherigen Weigerungshaltung vorschlagen, die Beratung auf dem schriftlichen Wege durchzuführen. Da selbst eine Termin-Protokollierung zu Diskussionen führen kann, was denn nun gesagt wurde und was nicht.
Ja schön und gut. Aber was mache ich, wenn sie dann nach dem Termin morgen bei Gericht behaupten, dass ich die Chance zu fragen nicht genutzt habe? Denn so werden sie es hinstellen.
Schriftliche Beratung wäre mir auch lieber, weil ich gerne was in den Händen haben möchte.
Mit wieviel Leuten dürfen die morgen da eigentlich anwesend sein. Kann mir nicht vorstellen, dass da einer allein ist.
Es ist ein Termin zur Akteneinsicht ausgemacht worden, du hast keine Kenntnis von solch einem Angebot und konntest dich nicht vorbereiten. Zu laufenden Klageverfahren brauchst du dich bei dem Termin nicht äußern. Im Gegenteil übt das JC außerhalb der gerichtlichen Verhandlung Druck auf dich aus, sieht dies nicht gut aus. Du möchtest auf das Gericht warten, ob es z.B. auch einen Hinweis dazu erlassen hat.
Wenn dir die eAkte in Papierform zum Lesen gegeben worden ist, frag nach, ob du den Ausdruck mitnehmen darfst. Das JC muss den Ausdruck danach vernichten und können dir dafür auch keine Kosten in Rechnung stellen. Also können sie dir den Ausdruck eigentlich auch gleich mitgeben.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 20:45:20Es ist ein Termin zur Akteneinsicht ausgemacht worden, du hast keine Kenntnis von solch einem Angebot und konntest dich nicht vorbereiten. Zu laufenden Klageverfahren brauchst du dich bei dem Termin nicht äußern. Im Gegenteil übt das JC außerhalb der gerichtlichen Verhandlung Druck auf dich aus, sieht dies nicht gut aus. Du möchtest auf das Gericht warten, ob es z.B. auch einen Hinweis dazu erlassen hat.
Wenn dir die eAkte in Papierform zum Lesen gegeben worden ist, frag nach, ob du den Ausdruck mitnehmen darfst. Das JC muss den Ausdruck danach vernichten und können dir dafür auch keine Kosten in Rechnung stellen. Also können sie dir den Ausdruck eigentlich auch gleich mitgeben.
Wie erkenne ich denn, ob es sich um eine eAkte oder die normale handelt? Was muss ich konkret fragen bzw. "fordern": Beide Versionen? Und wie überprüfe ich, ob da wirklich nichts herausgenommen wurde?
Mit der Umstellung dürfte es eigentlich m.E. nur noch die eAkte geben.
Kurzes Update:
Es ist am 14.03.2023 nicht zur Akteneinsicht gekommen. Dies deshalb, weil zum Termin lediglich eine Einsicht für den Zeitraum 07/2023 - 12/2023 vorgesehen war.
Da mir dies vorher nicht auffiel, habe ich diesbezüglich ein Fax ans JC geschrieben und um einen neuen Termin gebeten.
Eine Antwort blieb bisher aus.
Was mache ich nun und wie kann ich beim SG Stellung nehmen bezüglich der Aussage des JC, offene Fragen könnten ja bei der Akteneinsicht geklärt werden?
Für Beides (neuer Termin Akteneinsicht plus Beratung) habe ich bisher nichts Schriftliches vom JC erhalten.
An der Fachaufsichtsbeschwerde bzw. Befangenheitsantrag bin ich übrigens dran. Ich habe mir ein Beispiel hier aus dem Forum gezogen und entsprechend abgeändert und ergänzt.
Eine Frage dazu noch: Wo kann ich den Befangenheitsantrag hinsenden? An den Geschäftsführer des JC und ans Kundenreaktionsmanagement?
Für Hilfe wäre ich dankbar, da ich das Schriftstück am Montag faxen möchte.
Entwurf FAB Beratung und Auskunft
ZitatFauchaufsichtsbeschwerde gegen unterlassene Auskunft und Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I
Sehr geehrte Damen und Herren,
- hiermit wenden wir uns an Sie, um eine Beschwerde gegen die unterlassene Auskunft und Beratung nach §§ 14 und 15 SGB I durch Ihre Behörde einzureichen.
- Am [Datum] habe ich bei Ihnen schriftlich um Auskunft und Beratung gebeten.
- Bis heute, [Datum], habe ich keine Antwort von Ihnen erhalten.
- Aufgrund der fehlenden Informationen und Unterstützung sind wir in unserer Situation erheblich benachteiligt.
Ziel der Beschwerde
- Mit dieser Beschwerde möchte ich erreichen, dass:
- Unsere Anfrage nach Auskunft und Beratung endlich bearbeitet und beantwortet wird.
- Sie zukünftig unsere Anfragen und von Bürgerinnen und Bürgern im allg. ernst nehmen und diese zügig und umfassend beantworten.
- Maßnahmen ergriffen werden, um ein derartiges Ignorieren von berechtigten Anliegen in Zukunft zu verhindern.
Begründung
Die ausführliche Begründung meiner Beschwerde finden Sie in der Klageschrift zum Klageverfahren [Aktenzeichen].
Hinweis
Ich erwarte, dass Sie unsere Beschwerde ernst nehmen und innerhalb von vier Wochen schriftlich Stellung nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Anhang:
Kopie Klageschrift
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. März 2024, 23:24:40Entwurf FAB Beratung und Auskunft
Die Rechtsgrundlagen sollten unbedingt mit rein:
Antrag nach § 17 SGB X in Verbindung mit dem Petitionsrecht nach Artikel 17 GG.https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_17.html
Darauf MUSS das JC reagieren.
Sehe ich anders.
Eine konkrete Antragsmöglichkeit nach § 17 SGB X gibt es nicht. Ja, ich weiß, dass dies Umgangssprachlich auch bzw. Einfachheitshalber und zum Verständnis so genannt wird. Man kann die Befangenheit nur im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens rügen und dies auch nur bevor das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist. Es ist also eine Rüge. Die Entscheidung erfolgt im verwaltungsinternen Prüfungsverfahren und ist als Zwischenentscheidung im Verwaltungsverfahren zu verstehen. Von dieser Zwischenentscheidung erfährt der Beteiligte in der Regel auch nur was über die Akteneinsicht, weil die Zwischenentscheidung ja Teil des Verwaltungsverfahrens ist.
In welcher Verbindung der Art. 17 zum § 17 stehen soll, kann ich erst mal nicht nachvollziehen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. März 2024, 00:07:05Eine konkrete Antragsmöglichkeit nach § 17 SGB X gibt es nicht.
Jein.
§ 17 SGB X konstatiert zwei Möglichkeiten:
a) wenn behördeninteren Zweifel an der unparteiischen Amtsführung bestehen (§ 17 Abs. 1, 1. Alt. SGB X) und
b) von einem beteiligten Bürger das Vorliegen von Befangenheitsgründen behauptet wird (§ 17 Abs. 1, 2. Alt,. SGB X).
Im Fall a) ergeht die Entscheidung durch den Amtsleiter über den (Nicht-)Ausschluss intern als Verwaltungshandeln, im Fall b) wird die Entscheidung durch den Amtsleiter extern gegenüber dem Beteiligten in Form eines Verwaltungsaktes bekanntgegegeben.
Darauf, also auf die Bekanntgabe der Behördenentscheidung über das Vorliegen von Befangenheitsgründen als Verwaltungsakt, gründet sich die Bezeichnung "Befangenheitsantrag", wenn Befangenheitsgründe von einem Beteiligten behauptet werden.
Aus dem dabei bestehenden Anspruch auf einen Verwaltungsakt resultiert, dass es sich um einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes handelt.
Dieser Verwaltungsakt kann jedoch nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden.
Deine Argumentation wurde bei mir vom Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht einkassiert.
Unstrittig ist, dass Ergebnis des Prüfungsverfahrens kein Verwaltungsverfahren ist. Einig ist man sich auch bei der Tatsache, dass wenn über das Ergebnis informiert wird, dies durch bloße und einfache Mitteilung erfolgen kann. Uneinig ist man sich bei dem Punkt, wann eine Mitteilung zu erfolgen hat. Die einen gehen davon aus, dass grundsätzlich eine Mitteilung erfolgen sollte/müsste, die anderen gehen davon aus, dass lediglich bei der Feststellung der Befangenheit eine Mitteilung erfolgen muss.
Im Kern wurde mir gegenüber die Sache ganz einfach argumentiert. Ein Befangenheitsantrag ist immer ein Ablehnungsgesuch. Da es aber keine Ablehnungsmöglichkeit gibt, fehlt es an der Möglichkeit das Ablehnungsgesuch einzureichen. Außerdem ist eine Zwischenentscheidung kein eigenständiger Verwaltungsakt.
Die Argumentation betraf bei mir sowohl den § 17 SGB X als auch den § 44a SGB X. Beide §§ regeln nur Zwischenentscheidungen. Man kann weder einen Antrag auf Befangenheit, noch einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit stellen.
ZitatDie Entscheidung ergeht formfrei. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich ergehen. Es empfiehlt sich allerdings, diese aus Beweisgründen zu dokumentieren. Hat ein Beteiligter die Besorgnis der Befangenheit gerügt, ist die Entscheidung sowohl dem Beteiligten als auch dem betroffenen Bediensteten schlicht (formfrei) mitzuteilen.
(BeckOGK/Mutschler, 15.11.2023, SGB X § 17 Rn. 18)
ZitatVerneint die Behördenleitung das Vorliegen von Befangenheit, bearbeitet der zuständige Mitarbeiter die Sache weiter, auch wenn er selbst seine mögliche Befangenheit angezeigt haben oder sich für befangen halten sollte. In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass die ablehnende Entscheidung zur Befangenheit kein Verwaltungsakt ist, der von den Beteiligten mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (→ Rn. 24). Vielmehr handelt es sich um eine Zwischenentscheidung in dem auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichteten Verwaltungsverfahren.
(BeckOGK/Mutschler, 15.11.2023, SGB X § 17 Rn. 21)
ZitatLiegt Besorgnis der Befangenheit vor, besteht eine Unterrichtungspflicht.
(Mergler, SGB II, Anhang: Verfahren Rn. 12, beck-online)
So wie es der Richter (Berichterstatter) beim LSG erklärte, hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeit der Antragsstellung ausgeschlossen, um dem Querulantentum vorzubeugen. In meinem Fall bei korrekter Prüfung die Besorgnis der Befangenheit aber begründet gewesen wäre. In Kenntnis meines Überprüfungsantrages des VA hat der Richter dann aber auch den Hinweis erlassen, dass dies bei der Überprüfung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen wäre.
Ich würde daher sowohl die Entscheidung durch VA und die Antragsmöglichkeit ausschließen, auch wenn ich deine Argumentation grundsätzlich teile.
Faktisch kommt es m.E. aber auch nicht darauf an, wenn ich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Besorgnis der Befangenheit behaupte bzw. einen entsprechenden Antrag stelle. Die Umdeutung muss ja erfolgen. Das JC kann ja nicht einfach sagen, dass man keinen Antrag stellen kann. Über die Mitteilung der Entscheidung lässt sich offensichtlich streiten. Nach meiner Erfahrung ist die Akteneinsicht oft die einzige Möglichkeit, Kenntnis von der Entscheidung zu erhalten bzw. ob überhaupt eine Entscheidung getroffen wurde.
In erster Linie geht es mir um die isolierte Antragsmöglichkeit wie von @Simone vorgeschlagen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. März 2024, 22:13:54Deine Argumentation wurde bei mir vom Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht einkassiert.
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/10_SGB_X/pp_0001_25/gra_sgb010_p_0017.html
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. März 2024, 22:13:54Man kann weder einen Antrag auf Befangenheit, noch einen Antrag auf Feststellung der Erwerbsfähigkeit stellen.
Da bin ich anderer Meinung.
Solche Anträge wurden bereits vielfach gestellt und auch bearbeitet. Das JC hat dabei den Willen des Antragstellers rechtskonform auszulegen.
Diese Anträge sind natürlich keine Anträge i.S. von Leistungsanträgen und im Ergebnis auch nicht separat anfechtbar, vielmehr fordert der Antragsteller damit die Behörde auf, entsprechend tätig zu werden und ihre Pflichten zu erfüllen.
Eine isolierte Antragsmöglichkeit (i.S.d. der Aufforderung, tätig zu werden) besteht hier durchaus, die Entscheidung des JC dazu ist allerdings nicht isoliert anfechtbar.
Kommt das JC z.B. seiner Pflicht zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II nicht nach, kann man das JC durchaus dazu auffordern, indem man eine solche Feststellung beantragt.
Das JC hat dann diesen Antrag rechtskonform als Aufforderung auszulegen, seine diesbezügliche Pflicht zu erfüllen, sowie als Hinweis, dass Gründe für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit vorliegen können.
Korrekterweise müsste das JC dem Antragsteller daraufhin mitteilen, dass ihm keine Gründe für eine eingeschränkte Erwerbsfähigkeit bekannt sind und ihn auffordern, solche Gründe vorzutragen, die eine Feststellung nach § 44a SGB II erforderlich machen.
Oder - sofern solche Gründe dem JC bereits bekannt sind - die nach § 44a SGB II erforderlichen Maßnahmen initiieren.
Tut das JC das nicht, oder lehnt es ab, oder ist der Betroffene mit dem Ergebnis nicht einverstanden, hat er immer die Möglichkeit, mittels Antrag auf Erwerbsminderungsrente und dortigen Ankreuzen der Option, dass das JC zur Antragstellung aufforderte, eine Prüfung der Erwerbsfähigkeit durch die DRV zu erzwingen, wobei man dann sinnvollerweise JC, AfA und äD gegenüber der DRV nicht von der Schweigepflicht entbinden sollte, um ein neutrales Ergebnis zu erhalten. Die Entscheidung der DRV ist dann ein echter VA, der auch mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann.
Das die ablehnende Entscheidung über einen Befangenheitsantrag kein separat anfechtbarer VA ist, sondern nur im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar ist, da die Befangenheit einen VA rechtswidrig macht, hatte ich schon geschrieben.
Hm... ich verstehe da nur noch Bahnhof. :weisnich: Mein Anliegen ist einfach, dass der Willkür, offensichtlich ausgehend von besagter SB, endlich mal ein Riegel vorgeschoben wird. Denn so geht es nicht weiter. Das JC (er-)findet täglich was Anderes, um uns zu schaden und mir meine kleingewerbliche Tätigkeit zu nehmen.
Das was du vermutlich suchst wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Zitat von: Ottokar am 31. März 2024, 12:42:13Das was du vermutlich suchst wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Und wie kann ich diese dann verfassen?
Alles niederschreiben, was bisher vorgefallen ist?
Genau so.
Zitat von: Ottokar am 27. März 2024, 09:32:02https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/10_SGB_X/pp_0001_25/gra_sgb010_p_0017.html
Gut zu wissen, dass die Rentenversicherung von der Erteilung eines VA ausgeht. Da dies aber lediglich die Handlungsanweisung der Rentenversicherung ist, gibt diese ja nur vor, wie die Rentenversicherung dies handhabt. Dem Gegenüber stehen bei mir richterliche Entscheidungen und fachlich anerkannte Gesetzeskommentare. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sind ja auch nicht rechtsverbindlich, sondern geben nur erst mal die rechtliche Einordnung der Agentur für Arbeit wieder. Da diese ja doch an einigen Stellen falschliegen, würde ich gerne an der Einschätzung der Richter etc. festhalten und gehe daher weiter davon aus, dass es weder die Antragsmöglichkeit gibt noch, dass ein VA erlassen werden muss.
Zitat von: Ottokar am 27. März 2024, 09:32:02Kommt das JC z.B. seiner Pflicht zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit nach § 44a SGB II nicht nach, kann man das JC durchaus dazu auffordern, indem man eine solche Feststellung beantragt.
Ich habe dies ja nur als weiteres Beispiel genannt. So wie ich es aber verstanden habe, ist die Sachlage hier noch sehr viel deutlicher. Daher steht für mich uneingeschränkt fest, dass es eine solche Antragsmöglichkeit nicht gibt und man noch nicht mal eine direkte "Anregungs-Möglichkeit" hat. Aber darum geht es ja hier auch nicht.
M.E. fehlt für die Dienstaufsichtsbeschwerde noch zu viel Munition. Es ist klar, dass da auf jeden Fall etwas falsch läuft. Bevor ich die DB schreiben würde, würde ich die Akteneinsicht abwarten und insbesondere gucken was da zu dieser ominösen Unternehmensberatung steht.
Dem ganzen einen Riegel vorschieben passiert ja auch schon auf anderem Wege. Die Gefahr als Querulant dazustehen ist in diesem Fall aber auch recht hoch, daher würde ich ohne absolut sichere Munition nicht gegen die SB direkt vorgehen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 02. April 2024, 09:43:56Bevor ich die DB schreiben würde, würde ich die Akteneinsicht abwarten und insbesondere gucken was da zu dieser ominösen Unternehmensberatung steht.
Das sollte man in jedem Fall tun.