9. SGB II-ÄndG beschlossen - erhebliche Änderungen treten am 01.08.2016 in Kraft

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2016, 16:53:10

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Gast15272

Wäre hier nicht eine Streichung der kompletten Bezüge besser als eine Rückzahlung? schließlich wäre dann das Leben desjenigen komplett vorbei, denn das können die wenigstens zurück Zahlen, sonst wären sie keine ALG2 Bezieher. Bei Straftätern, Bänker, Manager und sowas macht man das ja auch nicht, warum also bei ALG2 Empfänger? dagegen sollte eigentlich geklagt werden.

Angela1968

Aber das mit der Erbenhaftung ist nicht neu. Gab es vor dem 01.08. auch schon. Also alter Hut.

Angela

Ottokar

Zitat von: Gast15272 am 03. September 2016, 09:36:34Ist das so richtig oder habe ich da etwas ganz falsch verstanden?
Ja, das ist so richtig, du hast nichts falsch verstanden. Im Übrigen ist die Rückforderung rechtlich nicht auf 3 Jahre begrenzt, sie kann vielmehr lebenslang andauern.

Zitat von: Gast15272 am 03. September 2016, 09:36:34Und wer ist mit Erden des Hartz4 Empfängers gemeint?
Wer Erbe ist, ist im BGB ab § 1922 geregelt.

Zitat von: Gast15272 am 03. September 2016, 10:49:58Wäre hier nicht eine Streichung der kompletten Bezüge besser als eine Rückzahlung?
Hier geht es nicht um Menschrechte und schon gar nicht um Moral. Hierbei geht es vorrangig nicht mal um Strafe.
Vielmehr sollen ALG II Bezieher durch immer stärkeren Existenzdruck so massiv eingeschüchtert und verängstigt werden, dass sie sich allem beugen, was das JC verlangt.
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Gast26342

Zitat von: Gast15272 am 03. September 2016, 09:36:34Normalerweise wurde man Sanktioniert wenn man ein Arbeitsangebot abgelehnt hat.
Das bleibt auch so, die Rückzahlungen kommen noch obendrauf.

Zitat von: Ottokar am 03. September 2016, 11:51:19Vielmehr sollen ALG II Bezieher durch immer stärkeren Existenzdruck so massiv eingeschüchtert und verängstigt werden, dass sie sich allem beugen, was das JC verlangt.
Und bei den allermeisten wird das auch funktionieren.  :sad:

Unwissender

Das funktioniert jetzt schon! Da wird den Betroffen was vorgelogen und nur  das Wort Sanktion reicht schon aus damit diese Personen alles tun, was von Ihnen verlangt wird! Egal ob die Sanktion rechtlich bestand hätte oder nicht! Und solange dies so funktioniert, wird sich am System auch nichts ändern ...
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Gast41332

Zitat von: Ottokar am 15. August 2016, 12:48:50
Die Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II hat absolut nichts mit einer Satzung § 22a SGB II zu tun.
Die zur Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zugrunde zu legenden Heizkosten sind lt. § 22 Abs. 10 S. 2 SGB II und der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Heizkosten lt. Heizspiegel DMB, oder  - sofern vorhanden, die des örtlichen Heizspiegels.
Das war bisher auch schon so.

Hallo erstmal ... ;-)

wenn ich es richtig verstehe, dürfen Städte und Gemeinden aber ALTERNATIV über eine Satzung nach §22a die Gesamtangemessenheitsgrenze festlegen oder?

Wirkt sich diese neue Bestimmung zur Gesamtangemessenheitsgrenze ggf auch so aus, dass Städte bisher übernommene HK-Nachzahlungen (z.B. bei langen kalten Wintern mit viel Heizen) jetzt nicht mehr übernehmen - mit Verweis auf die geltende Obergrenze?

gruß kf3k

Ottokar

Zitat von: Gast41332 am 15. September 2016, 18:30:11wenn ich es richtig verstehe, dürfen Städte und Gemeinden aber ALTERNATIV über eine Satzung nach §22a die Gesamtangemessenheitsgrenze festlegen
Nur wenn das Bundesland dies per Landesgesetz nach § 22a SGB II erlaubt hat.
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Gast40964

wie ist der § 15 SGB II zu verstehen, dass eine EGV auch für ein Jahr abgeschlossen werden darf aber nach 6 Monate geprüft und evt. abgeändert werden muss?

Ottokar

Bislang musste lt. Gesetz eine EinV zwingend 6 Monate gültig sein ("soll").
Nun kann eine EinV bis zu 6 Monate gültig sein (aber in begründeten Fällen auch kürzer). Das soll die Eingliederung effizienter machen, indem bereits bekannte in der Zukunft eintretende Änderungen in den Verhältnissen des ALG II Beziehers, die auch eine Änderung der EinV erforderlich machen, bei der Laufzeit berücksichtigt werden können.
Angenommen ein ALG II Bezieher muss am 01.07. eine EinV unterzeichnen, weil die vorherige abgelaufen ist, es steht aber bereits fest, dass er ab 01.09. wegen Einkommen keinen Anspruch mehr auf ALG II hat, dann kann nun die EinV auf den Zeitraum 01.07. bis 31.08. beschränkt werden. Bislang war das nicht möglich, hier hätte, insbesondere bei einer EinV als VA, die (zuvor für 6 Monate abzuschließende) EinV zum 31.08. gekündigt bzw. aufgehoben werden, oder mit einer die Gültigkeit regelnden Nebenbestimmung versehen werden müssen, was die meisten SB überfordert.
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Gast40964

Danke Ottokar!

Hm , mir ging am 14ten eine EGV postalisch  zu die 1 Jahr gültig sein soll und mit dem so berühmten Abschluss " die EGV wurde mir mir inhaltlich abgesprochen und mir ausführlich erklärt"

Hm wenn das keine Aufforderung zum Betrug ist wo ich doch zum letzen Mal 2014 dort einen Termin hatte - der 3te übrigens seit ich im Bezug von ALG II stehe ( 2006 ).

Diese EGV ist meine 5. EGV die alle postalisch bei mir eingingen und ich unterschrieb nie eine weil ja alle von A -Q rechts- und gesetzwidrig waren und es kam auch nie ein Verwaltungsakt - kein Wunder bei dieser rechtswidrigen EGVs...

Diesmal werde ich natürlich auch nicht unterschreiben weil Ziel "Rentenabklärung"  eine EGV aber nur " Eingliederung in Arbeit"  als Ziel haben darf ....

Gast40964

Nachgang:

mit Betrug meinte ich, dass ich ja per Unterschrift einen gefälschten Vertrag unterschreiben würde.... besprochen und erklärt....

Hat jemand irgend eine Anregung zum Fall insgesamt?

Ottokar

Zitat von: Gast40964 am 18. September 2016, 10:30:14mit Betrug meinte ich
schon klar

Zitat von: Gast40964 am 18. September 2016, 10:30:14Hat jemand irgend eine Anregung zum Fall insgesamt?
Dazu eröffne bitte ein eigenes Thema unter Fragen und Antworten zu Hartz IV / ALG II.
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rubbel

Hallo, ich habe eine Rückfrage zu:

§ 11b Abs. 2
Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Bei steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG wird
- der Grundfreibetrag um die steuerfreie Einnahme bis auf max. auf 200 Euro erhöht (eine steuerfreie Einnahme bleibt bis 100 Euro anrechenfrei)


Das JC rechnet im Bescheid z.Z. so:

Gfb 199,50 Euro + Ehrenamt 55,00 Euro = 254,50 Euro

Freibeträge 30,90 Euro (Gfb) + 200,00 Euro (EA) = 230,90 Euro

anrechenbares Einkommen = 23,60 Euro 


Bleibt mir mit der Neuregelung der 200,- Euro Freibetrag erhalten oder wird jetzt nur noch die tatsächliche Aufwandsentschädigung, in diesem Fall 55,- Euro als Freibetrag anerkannt ?

Ottokar

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rubbel