WBA Ablehnung zu viel Vermögen

Begonnen von Mara187, 24. November 2025, 13:10:01

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FalunDong, Mara187 und 6 Gäste betrachten dieses Thema.

Mara187

Hallo, ich hatte einen WBA Antrag gestellt für ab 01.12.2025 und dieser wird vermutlich abgelehnt wegen zu viel Vermögen (knapp 16300 bei nur 15000 Schonbetrag).
Ich habe 2 Lebensversicherungen Allianz (die später als Rentenzahlung dienen sollen, eine von den Versicherungen ist schon beendet und wird erst mit Rentenalter ausgezahlt) und 1 Unfallversicherung mit jeweils Rückkaufswert und alle 3 Versicherungen haben aktuell kein Verwertungsausschluss.
Bisher war es so, dass bei den Versicherungen, der Rückkaufswert zum jetzigen Zeitpunkt um mehr als 10% vom erreichten Volumen abweicht und das damit keine Verwertbarkeit vorliegt. Somit keine Anrechnung zum Vermögen.
Hat sich da jetzt was geändert?

Sheherazade

ZitatSeit dem 01.01.2023 sind lt. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II alle für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsverträge nicht als Vermögen zu berücksichtigen und müssen in der Anlage VM auch nicht mehr angegeben werden. Welche Versicherungsverträge das sind, bestimmt grundsätzlich der Versicherungsnehmer.
Zeitgleich wurde § 168 VVG geändert und der bis dahin existierende Verwertungsausschluss von Kapitallebensversicherungen vor dem Eintritt in den Ruhestand ersatzlos gestrichen, diese sind somit seit dem 01.01.2023 nicht mehr nach § 168 VVG vor Verwertung geschützt.
Nach § 168 VVG geschützt sind nur noch Rentenversicherungen mit monatlicher Leistungsauszahlung.

Quelle und mehr Informationen
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Mara187

Das bedeutet ja, dass sie ohne Verwertungsausschluss geschützt sind oder?
u.a. auch wegen unwirtschaftlicher Verwertung (zB Eingezahlt 14847,56€ und Rückkaufswert 10630,50€)

Falls ja, warum gibt mir das Jobcenter als Hinweis, dass die Möglichkeit besteht einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Falls ich das vereinbare folgt eine erneute Vermögensprüfung.

Fettnäpfchen

Mara187

Zitat von: Mara187 am 24. November 2025, 13:51:54Falls ja, warum gibt mir das Jobcenter als Hinweis, dass die Möglichkeit besteht einen Verwertungsausschluss zu vereinbaren. Falls ich das vereinbare folgt eine erneute Vermögensprüfung.
was den VVG angeht da hat wohl deine SB keine Ahnung.

Zitat von: Mara187 am 24. November 2025, 13:10:01(die später als Rentenzahlung dienen sollen, eine von den Versicherungen ist schon beendet und wird erst mit Rentenalter ausgezahlt)
Wenn das Vertragsbedingung ist dann ist diese schon mal geschützt und darf auch nicht in die Berechnung einfließen.
Zitat von: Mara187 am 24. November 2025, 13:10:01und 1 Unfallversicherung
eine Unfallversicherung hat nichts mit der Rente oder dem Schonvermögen zu tun deshalb kann dir das JC da nichts berechnen oder vorschreiben.

Zitat von: Mara187 am 24. November 2025, 13:10:01(knapp 16300 bei nur 15000 Schonbetrag).
Wie kommen denn die 16 300 zusammen?
Nur die Vers. oder auch noch andere Werte?

Zitat von: Mara187 am 24. November 2025, 13:51:54Das bedeutet ja, dass sie ohne Verwertungsausschluss geschützt sind oder?
Eine üble Materie bei der ich nicht wirklich durchsteige.
Ich finde sie sogar trotz intensiver Bemühungen als so "schwammig" das es für mich unter Auslegungssache fällt.
Aufgrund dessen habe ich mein verbliebenes überschüssiges VM lieber in ein anderes Auto investiert.

MfG FN

Edit
Schau dir auch die Antwort 1 von Ottokar im Ratgeber Vermögen an.
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Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Mara187

Na die LV wurde abgeschlossen als LV mit späterer Rentenzahlung, entweder als monatliche Rente oder Einmalzahlung.

Die UV ist mit garantierter Beitragsrückzahlung abgeschlossen worden.

In den 16300 sind Girokonto und Bar ca 1150€ und der Rest die 3 Versicherungen.

Sheherazade

Zitat von: Mara187 am 24. November 2025, 14:26:15Die UV ist mit garantierter Beitragsrückzahlung abgeschlossen worden.

Also eine Kombination aus Unfallversicherung und Sparvertrag? Dann würde ich gucken, dass du mit der Versicherungsgesellschaft was regeln kannst. Es macht ja keinen Sinn, dein bißchen Barvermögen als Notgroschen auf Null abzuschmelzen, nur damit du erstmal unter die Grenze kommst.

Die Kombi UV mit Sparvertrag ist ohnehin das unattraktivste Anlagemodell. Überleg dir also ob du überhaupt eine Unfallversicherung brauchst. So etwas brauchen die wenigsten Menschen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Fettnäpfchen

Mara187

Vorab hast du mein Edit
Zitat von: Fettnäpfchen am 24. November 2025, 14:12:15Schau dir auch die Antwort 1 von Ottokar im Ratgeber Vermögen an.
gesehen und gelesen?
und wenn dass
ZitatSeit dem 01.01.2023 sind lt. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II alle für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsverträge nicht als Vermögen zu berücksichtigen und müssen in der Anlage VM auch nicht mehr angegeben werden. Welche Versicherungsverträge das sind, bestimmt grundsätzlich der Versicherungsnehmer.
zutrifft dann entscheidest ja anscheinend du was für die Rente ist. (Das war dass was mir als zu "schwammig" formuliert ist/war, also in den Gesetzestexten, das Ottokar als Sozialrechtsexperte es verständlicher formuliert hat meinte ich nicht. )

Zitat von: Mara187 am 24. November 2025, 14:26:15In den 16300 sind Girokonto und Bar ca 1150€ und der Rest die 3 Versicherungen.
Da sollte es kein Problem geben denn Vers. die für die Rente gedacht sind gehören eh nicht in die VM Berechnung.

MfG FN
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Mara187

Hallo, ich habe in dem Anhörungsschreiben folgende Gründe angeführt,
 
1. das mir das November Geld nicht voll angerechnet werden könnte am 03.11.
2. Ratgeber Vermögen
3. dieses Urteil https://www.gegen-hartz.de/urteile/buergergeld-lebensversicherung-duerfen-jobcenter-nicht-als-vermoegen-anrechnen-gericht-ruegt

mit der zusätzlichen Begründung, dass das genau so bei mir wäre, es steht auf den LV Schreiben drauf frühestens Rentenbeginn ab (da wäre ich mindestens 60 und die LV liefe dann knapp 38 Jahre)
Da steht zwar noch mehr drauf, es sind halt diese Schreiben der Versicherungen für Jobcenter

Heute kam die Ablehnung.

Darf ich wirklich erst ab 01.06.2026 einen weiteren Antrag stellen?

Ich lege erstmal Widerspruch ein (was ja dauern kann zwecks weiterer Ablehnung bis hin zur Klage).
Was kann ich noch tun?
Einstweilige Anordnung mit genau den Gründen zB aus dem Urteil (Punkt 3)?
Die kleinere AL Versicherung mit den 1272,28€ einen Verwertungsausschluss vereinbaren ab zB. 01.12.2025 und gleich wieder einen WBA stellen für ab 01.12.2025.
Wenn ich zB die EA stelle und sagen wir 2 Wochen später käme die zB Ablehnung, kann ich dann immer noch einen Verwertungsausschluss vereinbaren und rückgängig zum 01.12.2025 einen WBA stellen?

Danke schon mal für die Hilfe

Fettnäpfchen

Mara187

Zitat von: Mara187 am 29. November 2025, 14:01:52Darf ich wirklich erst ab 01.06.2026 einen weiteren Antrag stellen?
Ein Widerspruch geht und würde ich auch empfehlen.

Auf Seite 2 unten steht genau so "ein Schmarrn" weswegen ich gemeint habe das mir das zu "schwammig" ist.
Da ist es noch schlimmer zeigt es doch das der SB keine Ahnung hat da es keinen Verwertungsausschluss mehr gibt und bestehende sind ungültig geworden.

Um da jetzt keine Fehler zu machen da ich es zwar weiß aber nicht so begründen kann das ea auch ein JC akzeptiert halte ich mich da zurück werde aber Ottokar bitten sich hier mal einzuschalten.

Dass hier
Zitat von: Mara187 am 29. November 2025, 14:01:52Ich lege erstmal Widerspruch ein (was ja dauern kann zwecks weiterer Ablehnung bis hin zur Klage).
solltest du noch abwarten bis sich Ottokar gemeldet hat ansonsten könnte dein Widerspruch nach hinten losgehen.

Zitat von: Mara187 am 29. November 2025, 14:01:52kann ich dann immer noch einen Verwertungsausschluss vereinbaren und rückgängig zum 01.12.2025 einen WBA stellen?
Hast du nicht gelesen dass der Verwertung......ss nicht mehr existiert und
Nein man kann keinen WBA rückwirkend stellen. Was gilt ist das der Antrag zum Monatsanfang Gültigkeit bekommt.

MfG FN
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Mara187

#9
Danke Fettnäpfchen, ja ich warte noch bis sich Ottokar meldet.

Nachtrag: Im Anhang eins der Schreiben, was ich von der Versicherung erhalten habe und dem Jobcenter vorliegt. Beide Schreiben der AL Versicherungen sind identisch, mit Ausnahme der Eurozahlen.

Ottokar

Der Vermögensausschluss nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II erstreckt sich nicht auf Lebensversicherungen.
Den Verwertungsausschluss nach VVG gibt es nicht mehr.

Trotzdem halte ich den Ablehnungsbescheid für vorsätzlich rechtswidrig, denn dein ungeschütztes Vermögen beträgt max. 1.298,41€, damit kann höchstens der Lebensunterhalt für einen Monat gedeckt werden (Miete + Regelsatz + KV).
Das hätte das JC bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erkennen und dir ab 01.01.2026 zumindest vorläufig Bürgergeld bewilligen müssen, vorbehaltlich einer erneuten Vermögensprüfung zum Stichtag 01.01.2026.
Die weitere Argumentation des JC zu § 168 Abs. 3 VVG ist schlicht Blödsinn, da es diese Regelung seit 01.01.2023 nicht mehr gibt und § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB II auch nicht auf diese abstellt.
Das JC muss seit 01.01.2023 nach pflichtgemäßem Ermessen prüfen, ob eine Versicherung zur Altersvorsorge bestimmt ist.
Bei einer Lebensversicherung kann diese Zweckbestimmung imho generell verneint werden, bei einer privaten Rentenversicherung wäre diese Zweckbestimmung imho generell anzuerkennen.
Du hast das Recht, dein geschütztes Vermögen jederzeit umzuverteilen, damit es auch zukünftig geschützt ist.

Ich würde hier den Versicherungsvertrag mit dem geringsten Rückkaufswert unverzüglich auflösen und entweder
a) Widerspruch einlegen, oder
b) nach beantragter Auflösung des Vertrages Anfang Dezember ALG II "ab 01.01.2026" beantragen,
jeweils unter Hinweis darauf, dass das ungeschützte Vermögen für die Lebenshaltungskosten im Dezember 2025 vollständig verbraucht werden wird.
Ich persönlich würde Lösung b) vorziehen, weil die rechtlich einfacher zu realisieren ist und zeitlich schneller greift.
Hier kann man u.U. sogar Anfang Januar 2026 relativ einfach auf vorläufige Zahlung klagen.
Was die KV betrifft, musst du dich für den Dezember 2025 nicht selbst versichern, da hier die einmonatige Nachversicherungszeit nach § 19 Abs. 2 SGB V greift. Ab Januar 2026 bist du dann wider über das Bürgergeld versichert.
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Mara187

Erstmal Danke für die Antwort, aber ich habe ein paar Fragen, weil doch etwas kompliziert.

1. Kann ich nicht eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Anfang der nächster Woche einreichen und mich auf dieses Urteil S 11 AS 347/24 ER vom 04.12.2024 berufen? Ist doch fast der identische Fall zu meinem.

Widerspruch zu dem Verwaltungsakt parallel.

2. Warum sind eigentlich diese beiden LV (im Vertrag steht sogar drin, Kapitalzahlung im u.a. Erlebensfall, deswegen nehme ich an, dass diese Versicherung eine Kapitallebensversicherung ist, denn bei einer normalen Lebensversicherung wird diese nur bei Todesfall ausgezahlt) nicht geschützt so wie im Ratgeber Vermögen drin steht?

3. Wie soll denn das besagte Jobcenter nach pflichtgemäßigen Ermessen prüfen, ob eine Versicherung zur Altersvorsorge bestimmt ist, wenn diese im Anhörungs- und Verwaltungsaktschreiben Müll schreibt, den es seit 01.01.2023 nicht mehr gibt?

4. Wenn es die Möglichkeit gibt, die LV mit dem höheren Wert in eine Rentenversicherung umzuwandeln, wäre sie dann geschützt und würde nicht zum Vermögen zählen?
Das meinen Sie bestimmt mit "Du hast das Recht, dein geschütztes Vermögen jederzeit umzuverteilen, damit es auch zukünftig geschützt ist."
Oder Umwandlung in Basisrentenversicherung, wäre dann vermutlich auch geschützt?

5. Wenn ich die geringste LV kündige geht das ja erst zum nächsten Monatsersten (heute ist Sonntag der 30.11.2025) und würde dann im Januar 2026 ausgezahlt, kann ich damit dann die angehäuften Schulden für Dezember 2025 (Miete, Strom, Leben) bezahlen und wäre trotzdem ab 01.01.2026 Bürgergeld berechtigt weil ich weniger als 15000 Vermögen habe und dieses LV Geld nicht als Einkommen zählt, nur Umwandlung Vermögen?