Widerspruch im neuen Sanktionsrecht 2026: 30 % oder 100 %

Begonnen von Dirk, 17. Mai 2026, 18:05:27

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Dirk

Widerspruch im neuen Sanktionsrecht 2026: 30 % oder 100 % bei Nichtantritt/Abbruch einer Maßnahme?

Hallo zusammen,
ich versuche gerade, das neue Sanktionssystem (nach dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz) zu durchblicken, stehe aber vor einem Widerspruch bezüglich der Maßnahmen (Aktivierung/Eingliederung) und hoffe auf eure rechtliche Einschätzung.

In den aktuellen Texten zu den Verschärfungen liest man zwei verschiedene Dinge:

1. Einerseits heißt es, dass ab dem 23. April 2026 nach § 31a Abs. 7 SGB II eine 100%-Vollsanktion (Komplettentzug des Regelbedarfs) möglich ist, wenn man eine zumutbare Arbeit oder eben auch eine Eingliederungsmaßnahme ablehnt, nicht antritt oder abbricht.

2. Andererseits wird geschrieben, dass ab dem 1. Juli 2026 jede Pflichtverletzung (wozu der Abbruch einer Maßnahme oder das Nichteinhalten des Kooperationsplans/Verwaltungsakts zählt) pauschal mit 30 % für drei Monate sanktioniert wird.

Meine Fragen dazu an die Experten:

Wo genau ist da die Abgrenzung? Wann entscheidet das Jobcenter bei einem Nichtantritt oder Abbruch einer Maßnahme auf 30 % und wann zieht die Vollsanktion mit 100 %?

Ist eine 100%-Sanktion bei einer reinen Maßnahme überhaupt rechtens? Nach dem Bundesverfassungsgericht-Urteil von 2019 (1 BvL 7/16) war die Begründung für schärfere Kürzungen doch immer, dass man es durch die Annahme einer Arbeit selbst in der Hand hat, die Hilfebedürftigkeit unmittelbar zu beenden. Das ist bei einer Maßnahme (z. B. Computerkurs, Bewerbungstraining) ja gar nicht der Fall – man bleibt im Leistungsbezug. Gibt es dazu schon erste Einschätzungen oder Erfahrungen aus der Praxis, wie die Jobcenter das seit April handhaben?

Vielen Dank für eure Hilfe und Aufklärung!

Eichhörnchen

Zitat von: Dirk am 17. Mai 2026, 18:05:27stehe aber vor einem Widerspruch bezüglich der Maßnahmen

Ja genau. Diese Sanktionsverschärfungen stehen im Widerspruch zu dem Richterspruch vom BverfG in 2019 !

Randnotiz 209 vom BverfG in 2019 bezüglich vollständigen Leistungsentzug:

Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.

Mit diesem Passus will das BverfG wohl verhindern, dass da nicht einfach wirklich JEDER und JEDE ankommen kann, um einfach mal Sozialhilfe (Bürgergeld) zu beantragen, und sich explizit und grundsätzlich gegen eine Erwerbsarbeit entscheidet. Davor hatte das BverfG wohl doch noch ein bisschen Schiss !?
Bisher hat es so einen Fall, wie er in dieser Randnotiz genau beschrieben ist, aber (soweit ich es bisher mitbekommen habe) noch nie gegeben. Selbst Arno Dübel (evtl. googeln) war im strengen Sinne von dieser Randnotiz her kein solcher Fall !

Unsere Merz-Linnemann-(Klingbeil ?)-Regierung dagegen erschwurbelt sich aus dieser Randnotiz 209 einfach eine pauschale Vollsanktionsvollmacht für die Jobcenter bei jedem u. jeder der/die sich dann von der Willkür der Jobcentermitarbeiter nicht bestimmen lassen will.  :teuflisch:

Ja und dieses Maßnahmenthema ist wohl ein anderes Thema - genauso auch diese Meldeversäumnisse !?!
Sei wirklich Kunde - und keine Ware !

Dirk

Ich bin wirklich sehr gespannt, was die Sozialgerichte dazu sagen werden, wenn die ersten Bescheide eintrudeln und Betroffene gegen diese Null-Sanktionen (Vollsanktionen) vorgehen. Das dürfte verfassungsrechtlich noch extrem spannend werden.

Dwight Manfredi

Das ist relativ einfach zu verstehen.
Die pauschale Deckelung auf maximal 30 % für drei Monate (die ab dem 1. Juli 2026 flächendeckend das alte System ablöst) greift bei regulären Pflichtverletzungen nach § 31 Abs. 1 SGB II.
Du brichst eine Maßnahme ab oder weigerst dich, eine solche anzutreten. Die Voraussetzung ist es handelt sich um ein isoliertes Ereignis oder es liegt keine beharrliche, wiederholte Verweigerungshaltung vor.
Der Regelsatz wird stufenweise bzw. im neuen System bei gravierenden Verstößen um bis zu 30 % gemindert. Die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bleiben geschützt.

Die 100%-Vollsanktion nach § 31a Abs. 7 SGB II Diese ,,Sonderregelung für Totalverweigerer" trat bewusst vorgezogen bereits am 23. April 2026 in Kraft. Sie verdrängt die 30%-Auffangregelung, wenn vier Voraussetzungen kumulativ (also alle gleichzeitig) erfüllt sind.
1. Innerhalb des letzten Jahres muss bereits mindestens eine rechtskräftige Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. wegen der Ablehnung eines Angebots) verhängt worden sein.
2. Das Jobcenter muss dir eine ganz konkrete, zumutbare Arbeit oder eine verbindliche Eingliederungsmaßnahme angeboten haben.
3. Du lehnst diese Arbeit oder Maßnahme willentlich ab, trittst sie nicht an oder brichst sie ohne wichtigen Grund ab.
4. Das Jobcenter muss nachweisen, dass du dich der Arbeitsaufnahme oder Eingliederung nachhaltig entziehst.

Der Abbruch einer Maßnahme führt im Regelfall zu einer regulären Minderung (bis zu 30 %). Erst wenn du eine Vorgeschichte aus den letzten 12 Monaten hast, die Maßnahme konkret zur Anbahnung einer Arbeitsaufnahme dient und das Jobcenter dir eine vorsätzliche, fortlaufende Verweigerungshaltung nachweisen kann, schaltet das Gesetz auf die 100%-Vollsanktion um.

Ottokar

Wieder mal viel Falschinfos.

Richtig ist: die bisherige Staffelung bei Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II entfällt, es gibt pro Pflichtverletzung wieder eine 30% Sanktion. Die Voraussetzungen (Anhörung, Zumutbarkeit etc.) bleiben.

Was den Entzug der Regelleistung betrifft, ändert sich nur, dass es nicht mehr erforderlich ist, dass innerhalb des letzten Jahres die Leistungen bereits aufgrund der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, gemindert wurde.
Der Entzug der Regelleistung ist weiterhin NUR zulässig, wenn und solange ein konkret vorhandenes Arbeitsangebot vorliegt, welches zumutbar ist.
Der Entzug der Regelleistung ist NICHT möglich, weil man eine Eingliederungsmaßnahme nicht angenommen/angetreten hat. Mich würde mal interessieren, wo dieser Unsinn verbeitet wird.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.



Dirk

Das habe ich hier gelesen:

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-erste-pflichtverletzung-kostet-ab-juli-169-euro-im-monat

"Die schärfste Sanktionsregel des neuen Systems gilt nicht erst ab Juli,
sondern seit dem 23. April 2026. Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung
oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder eigenmächtig
abbricht, kann auf Grundlage von § 31a Abs. 7 SGB II mit dem vollständigen
Entzug des Regelbedarfs belegt werden. Das sind 563 Euro, die nicht ausgezahlt
werden. Die Kosten der Unterkunft fließen weiter, aber direkt an den Vermieter."

GoetzB

Eine verweigerte Maßnahme oder Ausbildung kann niemals zu einer 100 Prozent Bestrafung führen.

Sheherazade

Zitat von: Dirk am 18. Mai 2026, 22:55:30Wer eine zumutbare Arbeit, eine Ausbildung
oder eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder eigenmächtig
abbricht, kann auf Grundlage von § 31a Abs. 7 SGB II mit dem vollständigen
Entzug des Regelbedarfs belegt werden. Das sind 563 Euro, die nicht ausgezahlt
werden. Die Kosten der Unterkunft fließen weiter, aber direkt an den Vermieter."

Da hat der Autor ein wenig frei interpretiert.

Ganz genau steht in dem genannten §en:
Zitat(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
Quelle

ARBEIT, nix von Maßnahme oder Ausbildung!
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Ottokar

Zitat von: Dwight Manfredi am 18. Mai 2026, 13:18:15
Zitat von: Ottokar am 18. Mai 2026, 12:16:46Mich würde mal interessieren, wo dieser Unsinn verbeitet wird.

https://www.sozialrecht-justament.de/%C3%84nderungsgesetz_SGB_II_2026

https://tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/archiv/das-13-sgb-ii-aendg-wurde-verkuendet-sofortige-wiedereinfuehrung-der-100-prozent-sanktionen.html

Aus dem Deutschen Bundestag eine PDF.

Die können ja nicht alle falsch liegen.

In allen drei Quellen findet sich nicht die Aussage, dass etwas anderes als die Nichtaufnahme einer zumutbaren Arbeit zu einer 100% Sanktion in Form des Entzuges der Regelleistung führen kann.
Auch die ab 01.07.2026 in Kraft tretende Neufassung von § 31a ABs. 7 SGB II regelt nichts derartiges:

Zitat(7) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO.html (Seite 7, Nr. 26 d)
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Dirk

Vielen Dank für die Aufklärung und das Zitat aus dem Gesetzestext!

Das bringt endlich Licht ins Dunkel und macht den Unterschied glasklar.

Jetzt weiß ich Bescheid.  :ok:

Frechdachs

Es soll wohl sehr einschränkende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit geben, die es nahezu unmöglich machen, einen 100-%-Sanktion zu verhängen. Wichtig ist, dass man alle notwendigen Unterlagen einreicht, nicht einfach länger für einen Tag von seinem Wohnort verschwindet und sich nicht grundsätzlich weigert, zu arbeiten.

Ottokar

Vielleicht hilft es ja, die Weisung der BA dazu zu lesen:
Sie dürfen diesen Dateianhang nicht ansehen.
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Eric

Wenn jemand eine Maßnahme nicht antritt oder diese abricht, folgt ja dann in Zukunft eine Sanktion der Regelleistung um 30% für 3 Monate.

Wenn der Leistungsbezieher in diesem Zeitraum eine weitere Pflichverletzung begeht, z.b. keine Bewerbungen schreibt oder ein weiteres Maßnahmenangebot ablehnt sollte ja wieder eine 30% Sanktion anstehen.

Wie wird das dann gehandhabt? Kann es dann zu einer Sanktion von 60% kommen? Oder folgt diese dann erst nach Ablauf der 3 Monate der ersten Sanktion?

GrumpyCat7