Sammel-Thema zur vereinfachten Antragstellung/automatischen Weiterbewilligung

Begonnen von Ottokar, 29. März 2020, 12:48:38

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Rico

Zitat von: Ottokar am 25. August 2020, 13:47:11
Du wirst doch wohl wissen, was eine ordnungsgemäße Buchführung ist.
Grob: Einnahmen - Ausgaben = Gewinn
In Zahlen: 2000€ - 700€ = 1300€
Der Gewinn ist dann beim ALG II gemäß § 11b SGB II als Einkommen zu berücksichtigen.
leider falsch :no:
Die Kombination aus Corona-Soforthilfe Zuschuss und ALG2 wird  etwas anders berechnet.
Ich habe dir dazu die folgenden Zeilen aus den FQAs der Bundesagentur für Arbeit nochmals kopiert.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Werden Liquiditätshilfen des Bundes und der Länder (Corona-Soforthilfen) als Einkommen angerechnet?
Die Corona-Soforthilfe gilt nicht als Einkommen, sondern als zweckbestimmte Einnahme: Sie muss zur Deckung der Betriebskosten eingesetzt werden. Darin unterscheidet sich die Corona-Soforthilfe wesentlich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II), die für Ausgaben wie Lebensmittel oder Miete eingesetzt werden dürfen.

Die Corona-Soforthilfe gilt auch nicht als Einkommen, wenn sie die Betriebsausgaben übersteigt. Andere Betriebseinnahmen als die Soforthilfe werden jedoch als Einkommen angerechnet.
Beispiel: Als Unternehmer haben Sie 700 Euro Betriebsausgaben und erhalten 2.000 Euro Corona-Soforthilfe. Sie haben keine weiteren Betriebseinnahmen.
Die Corona-Soforthilfe übersteigt die Betriebsausgaben in diesem Fall um 1.300 Euro. Da Sie keine weiteren Betriebseinnahmen haben, gibt es kein Einkommen, das berücksichtigt werden müsste.
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Der Grund dafür ist sehr einfach: Überkompensationen der Corona-Soforthilfen müssen an die jeweilige Investitionsbank des Landes/Bund zurücküberwiesen werden und kann dadurch nicht vom JC als Gewinn berechnet werden.




Ottokar

Mal abgesehen davon, das dein Beitrag aufgrund der fehlenden Quellenangabe gegen die Nutzungsbedingugnen verstößt, gibt es zu den von dir ziterten Ausführungen keine rechtliche Grundlage.
Maßgeblich ist hier § 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V, danach ist lediglich eine Corona-Hilfe bis zu einem Betrag von 1500€ nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wobei sämtliche bis einschl. Dezember 2020 gezahlten Corona-Hilfen zusammengerechnet werden.
D.h. von 2000€ Corona-Hilfe sind 500€ als Einkommen zu berücksichtigen, sofern diesen nicht Betriebsausgaben gegenüberstehen.
Bei nur 700€ Betriebsausgaben sind somit definitiv 500€ der Corona-Soforthilfe als Einkommen zu berücksichtigen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


JensM1

Zitat
Maßgeblich ist hier § 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V, danach ist lediglich eine Corona-Hilfe bis zu einem Betrag von 1500€ nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wobei sämtliche bis einschl. Dezember 2020 gezahlten Corona-Hilfen zusammengerechnet werden.

Gilt aber nur für Arbeitnehmer und hat nichts mit der Anrechnung von Liquiditätshilfen zu tun.

JensM1

@Ottokar
Zitat
Das gilt nur bei vorläufigen Bewiligungen nach dem vereinfachten Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie.



§ 67 SGB II
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

Für eine Begründung deiner Aussage wäre ich sehr dankbar. Der Bewilligungszeitraum begann nach §  67 Abs. 1 SGB II, Abweichungen von den Regelungen nach § 67 SGB II hinsichtlich einer Bewilligung nach dem vereinfachten Verfahren sind für mich weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus anderen Quellen ersichtlich.

Ottokar

Zitat von: JensM1 am 26. August 2020, 16:51:36Gilt aber nur für Arbeitnehmer und hat nichts mit der Anrechnung von Liquiditätshilfen zu tun.
Hier geht es um eine selbständige Erwerbstätigkeit und die Regelung aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V gilt dem Wortlaut nach auch für Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder. Lies einfach mal nach.

Zitat von: JensM1 am 27. August 2020, 00:07:36
@Ottokar
Zitat
Das gilt nur bei vorläufigen Bewiligungen nach dem vereinfachten Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie.



§ 67 SGB II
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

(4) Sofern über die Leistungen nach § 41a Absatz 1 Satz 1 vorläufig zu entscheiden ist, ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 und 2 für sechs Monate zu entscheiden. In den Fällen des Satzes 1 entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abweichend von § 41a Absatz 3 nur auf Antrag abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch.

Für eine Begründung deiner Aussage wäre ich sehr dankbar. Der Bewilligungszeitraum begann nach §  67 Abs. 1 SGB II, Abweichungen von den Regelungen nach § 67 SGB II hinsichtlich einer Bewilligung nach dem vereinfachten Verfahren sind für mich weder aus den gesetzlichen Regelungen noch aus anderen Quellen ersichtlich.
Das ist das Gleiche! Du zitierst das, worauf ich mich in meinem Beitrag bezog.
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JensM1

ZitatHier geht es um eine selbständige Erwerbstätigkeit und die Regelung aus § 1 Abs. 1 Nr. 10 ALG II-V gilt dem Wortlaut nach auch für Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder. Lies einfach mal nach.

Da hilft mir auch mehrfaches Lesen nicht, die Regelungen gelten nur für Arbeitnehmer. Sollten diese Leistungen aus Bundes- u. Länderhaushalten erhalten (bspw. Pflegeberufe), stehen diese den Corona-Sonderzahlungen der Arbeitgeber gleich. Liquiditätshilfen werden anders behandelt, zumindest die Weisungslage der BA ist da eindeutig (https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146402.pdf Punkt 2.4).

Michael1234

Hallo zusammen,

ich habe durch den "erleichterten Zugang zur Grundsicherung" vom 01.03. bis 31.08. ALG2 bekommen. Mein Weiterbewilligungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Scheinbar habe ich ein Problem beim Verstehen des Gesetzes § 67 SGB II.
Darf der "erleichterte Zugang zur Grundsicherung" nur ein einziges Mal (also 6 Monate) angewandt werden? Laut Absatz (2) "Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt."
Ist das wirklich einmalig und für die Weiterbewilligung gelten die normalen Regeln wieder? Gerade jetzt, wo der Koalitionsausschuss eine Verlängerung bis Ende 2020 beschlossen hat....

Vielen Dank

CCR

Zitat von: Michael1234 am 31. August 2020, 12:21:31Mein Weiterbewilligungsantrag wurde jedoch abgelehnt.
mit welcher Begründung wurde er denn abgelehnt ?

Michael1234

Zitat von: CCR am 31. August 2020, 12:38:16
mit welcher Begründung wurde er denn abgelehnt ?
Mit der Begründung: Vermögen ist zu hoch. Das Vermögen ist jedoch unverändert und wurde bereits zum Erstantrag (der genehmigt wurde) mehrfach geprüft.
Ist die Vermögensregelung bei der Weiterbewilligung bzw nach 6 Monaten eine andere?

Ottokar

Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt nur für Erstanträge, nicht bei Weiterbewilligungsanträgen.
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Michael1234

Zitat von: Ottokar am 31. August 2020, 16:37:02
Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt nur für Erstanträge, nicht bei Weiterbewilligungsanträgen.
Kann ich denn einen zweiten Erstantrag stellen?

JensM1

Zitatich habe durch den "erleichterten Zugang zur Grundsicherung" vom 01.03. bis 31.08. ALG2 bekommen. Mein Weiterbewilligungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Scheinbar habe ich ein Problem beim Verstehen des Gesetzes § 67 SGB II. Darf der "erleichterte Zugang zur Grundsicherung" nur ein einziges Mal (also 6 Monate) angewandt werden? Laut Absatz (2) "Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt." Ist das wirklich einmalig und für die Weiterbewilligung gelten die normalen Regeln wieder? Gerade jetzt, wo der Koalitionsausschuss eine Verlängerung bis Ende 2020 beschlossen hat....

§ 67 SGB II besagt, dass die Vermögensprüfung für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 (nach Verlängerung) beginnen, für sechs Monate ausgesetzt wird. Ein Weiterbewilligungszeitraum ist auch ein Bewilligungszeitraum. Insofern dürfte das schon rein vom der textlichen Gestaltung im Zweifel ein Fall für die Gerichte werden. Nach meiner Kenntnis - k. A. ob man da was offizielles im Netz findet, müsste man mal googeln - hat Berlin für genau diese zeitliche Konstellation (Erstantrag und Weiterbewilligungsantrag fallen in die Frist des § 67 Abs. 1 SGB II) beschlossen, dass auch beim WBA die Vermögensprüfung entfällt. Letzteres wollte ich nur kurz erwähnen, Quelle habe ich nicht, aber zumindest die Regionaldirektion Berlin hat da wohl durchaus das Potential einer hohen erfolgreichen Widerspruchsquote gesehen. Ich würde es mit Widerspruch -> Abweisung -> Klage probieren, so groß ist der Aufwand nicht.

Einen zweiten Erstantrag kannst du aktuell nicht stellen.

Edit zur Klarstellung: Du kannst natürlich wieder einen Hauptantrag (VA oder HA) statt dem WBA einreichen (Antragsfreiheit), allerdings würde dieser in jedem Fall als WBA gewertet werden.

CCR

Zitat von: Michael1234 am 31. August 2020, 17:24:53
Zitat von: Ottokar am 31. August 2020, 16:37:02
Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt nur für Erstanträge, nicht bei Weiterbewilligungsanträgen.
Kann ich denn einen zweiten Erstantrag stellen?
:mocking: einfach x Probieren.

jordan2sheepy

Zitat von: JensM1 am 31. August 2020, 20:15:12
Zitatich habe durch den "erleichterten Zugang zur Grundsicherung" vom 01.03. bis 31.08. ALG2 bekommen. Mein Weiterbewilligungsantrag wurde jedoch abgelehnt. Scheinbar habe ich ein Problem beim Verstehen des Gesetzes § 67 SGB II. Darf der "erleichterte Zugang zur Grundsicherung" nur ein einziges Mal (also 6 Monate) angewandt werden? Laut Absatz (2) "Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt." Ist das wirklich einmalig und für die Weiterbewilligung gelten die normalen Regeln wieder? Gerade jetzt, wo der Koalitionsausschuss eine Verlängerung bis Ende 2020 beschlossen hat....

§ 67 SGB II besagt, dass die Vermögensprüfung für Bewilligungszeiträume, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 (nach Verlängerung) beginnen, für sechs Monate ausgesetzt wird. Ein Weiterbewilligungszeitraum ist auch ein Bewilligungszeitraum. Insofern dürfte das schon rein vom der textlichen Gestaltung im Zweifel ein Fall für die Gerichte werden. Nach meiner Kenntnis - k. A. ob man da was offizielles im Netz findet, müsste man mal googeln - hat Berlin für genau diese zeitliche Konstellation (Erstantrag und Weiterbewilligungsantrag fallen in die Frist des § 67 Abs. 1 SGB II) beschlossen, dass auch beim WBA die Vermögensprüfung entfällt. Letzteres wollte ich nur kurz erwähnen, Quelle habe ich nicht, aber zumindest die Regionaldirektion Berlin hat da wohl durchaus das Potential einer hohen erfolgreichen Widerspruchsquote gesehen. Ich würde es mit Widerspruch -> Abweisung -> Klage probieren, so groß ist der Aufwand nicht.

Einen zweiten Erstantrag kannst du aktuell nicht stellen.

Edit zur Klarstellung: Du kannst natürlich wieder einen Hauptantrag (VA oder HA) statt dem WBA einreichen (Antragsfreiheit), allerdings würde dieser in jedem Fall als WBA gewertet werden.

also mein bewilligungszeitraum geht bis 30.09. und ich habe mir auch schon gedacht, dass ich ab 01.10. wieder wohngeld statt alg 2 beantragen werde, eben weil das vermoegen dann ab 01.10. geprueft wird und ich eben genug habe um unter regulaeren bedingungen (also kein corona) mich selbst zu versorgen. durch die kurzarbeit waere es mir aber lieber weiterhin alg 2 statt wohngeld zu bekommen.

bei dir wuerde wegen dem bewilligungszeitraum 01.03.-31.08. wohl noch die regelung gelten Michael1234, bei mir allerdings nicht, wenn mein bewilligungszeitraum 01.04-30.09. ist. oder?

wuerde mich interessieren ob du bei mir eine chance siehst JensM1. bei mir im vom jobcenter zugesandten weiterbewilligungsantrag muesste man nur vermoegensveraenderungen eintragen, diese sind aber nicht groß veraendert als zuvor (zuvor musste ich nur angeben, dass ich kein erhebliches einkommen (also unter 60000 euro) habe).

Michael1234

Zitat von: jordan2sheepy am 03. September 2020, 17:52:21
also mein bewilligungszeitraum geht bis 30.09. und ich habe mir auch schon gedacht, dass ich ab 01.10. wieder wohngeld statt alg 2 beantragen werde, eben weil das vermoegen dann ab 01.10. geprueft wird und ich eben genug habe um unter regulaeren bedingungen (also kein corona) mich selbst zu versorgen. durch die kurzarbeit waere es mir aber lieber weiterhin alg 2 statt wohngeld zu bekommen.

bei dir wuerde wegen dem bewilligungszeitraum 01.03.-31.08. wohl noch die regelung gelten Michael1234, bei mir allerdings nicht, wenn mein bewilligungszeitraum 01.04-30.09. ist. oder?

wuerde mich interessieren ob du bei mir eine chance siehst JensM1. bei mir im vom jobcenter zugesandten weiterbewilligungsantrag muesste man nur vermoegensveraenderungen eintragen, diese sind aber nicht groß veraendert als zuvor (zuvor musste ich nur angeben, dass ich kein erhebliches einkommen (also unter 60000 euro) habe).

Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 eine Verlängerung bis Ende 2020 beschlossen.
"...der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert..."
https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsausschuss_25_08_2020.pdf?file=1&type=field_collection_item&id=21430
Ich habe wie empfohlen Widerspruch eingelegt.